1944 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 30. September 1944. S. 2

8 8 8.

Schnittholz und die Abgabe von Schnittholz gegen nach⸗ trägliche Beibringung von Schnittholz⸗Einkaufsscheinen sind untersagt.“ Unter Pos. II ist in Ziff. 2 (in der Klammer) das Wort „Geräte“ durch „den unmittelbaren Bedarf“ zu ersetzen; die Bestellnummer des Antragsvordrucks ist nunmehr statt „301“ „301 a/45“. 1b

Unter Pos. III werden im 4. Absatz die Schlußworte „Nr. 301, auf Holzfaserplatten ergänzt“ durch „Nr. 301 b/45“ ersetzt. .

Die nach IV. einzufügende neue Position hat folgen⸗ den Wortlaut: „V. Die Deckung des Bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnitt⸗

holz für Verpackungsmittel

Die Deckung des Bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnitt⸗ holz für Verpackungsmittel erfolgt nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel.“

§ 2

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Anordnung Nr. 4/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz betr. Monatliche Meldung der Säge⸗ werke über die hergestellten Schnittholzmengen vom 15. Dezember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 23. Dezember 1943).

Berlin, den 27. September 1944. 8 Der Reichsbeauftragte für Forst und Dr. Schmieder.

Anordnung XI/44

des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

. (Produktionslenkung auf dem Rauchwarengebiet) Vom 20. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗

geordnet: 8

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 u““ Sachlicher Geltungsbereich b 8 Die pelzgewerbliche Produktion im Sinne dieser Anord⸗ nung umfaßt: 1. die pelzgewerbliche Manipulation 8); 2. die Pelzveredelung 9); 3. die Pelzverarbeitung 10) einschließlich der Reparatur von Pelzwerkt. 11““

Persönlicher Geltungsbereich Pelzgewerbliche Unternehmen im Sinn dieser Anordnung sind:

1. Unternehmen, soweit sie Pelzfelle manipulieren; 2. Pelzveredelungsunternehmen einschließlich der werksmäßig betriebenen Rauchwarenzurichtereien; 3. alle gewerblichen Unternehmen, die sich mit der Ver⸗ aaorhbeitung von Pelzwerk befassen. § 3 Pelzfelle Abfälle von Pelzfellen

(1) Pelzfelle im Sinn dieser Anordnung sind: 1. alle rohen Felle, die für die Pelzwerkbereitung bestimmt siind und den pelzgewerblichen Unternehmen als Roh⸗

stoffgrundlage dienen, und zwar

a) Hasenfelle

b) Kaninchenfelle 8

c) alle sonstigen Felle zur Pelzwerkbereitung einschließ⸗ lich der Wildwaren (z. B. Fellen von Füchsen, Iltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisam, Maulwürfen, Ottern, Wieseln, Eichhörnchen, Hamstern). Zu den Pelzfellen gehören auch Schaf⸗, Lamm⸗, Ziegen⸗, Zickel⸗, Rebs⸗ und Hirschfelle, Kalbfelle, Fohlenfelle und Roßfelle, soweit sie von der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft für Zwecke der Pelzwerkbereitung ausge⸗ sondert sind;

2. Pelzfelle der unter 1 a —-e bezeichneten Art, die für

Zwecke der Pelzwerkbereitung zugerichtet oder in son⸗ stiger Weise veredelt worden sind. 12) Die für Pelzfelle getroffenen Produktionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.), die bei der Veredelung oder Verarbeit von Pelz⸗ fellen anfallen u““ ““

hand⸗

““ Produktionslenkung

Die Lenkung der pelzgewerblichen Produktion erstreckt sich

insbesondere darauf,

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durch⸗ zuführen;

. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk⸗ tionsaufgaben zu erteilen;

die Herstellung von pelzgewerblichen Erzeugnissen zu regeln;

1 88 Betrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von pelzgewerblichen Erzeugnissen gebraucht werden, zuzuteilen;

nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh⸗ und Hilfsstoffen zu treffen. 1

Sicherung des pelzwirtschaftlichen Bedarfs öffentlicher Stellen, insbesondere der Wehrmacht Die im pelzgewerblichen Produktionsbereich erteilten Wehrmachtaufträge und die zu ihrer Durchführung erforder⸗ lichen Maßnahmen (Manipulation, Pelzveredelung, Her⸗ stellung von Halb⸗ und Fertigerzeugnissen für den Wehr⸗ machtbedarf) sind unverzüglich und im Vorrang vor son⸗

stigen Aufträgen auszuführen. Dies gilt auch für den pelz⸗

wirtschaftlichen Bedarf scüriger öffentlicher Stellen, die hin⸗ sichtlich der Deckung dieses Bedarfs der Wehrmacht gleich⸗ gestellt sind oder werden.

Sicherung des pelzwirtschaftlichen Reparaturbedarfs (1) Die Notwendigkeit, die deutsche Gesamtbevölkerung in⸗ folge weitgehender Einschränkungen der Neuanfertigung durch besondere Maßnahmen mit lebenswichtigen Gebrauchsgütern zu versorgen, erfordert einen wirksamen Auf⸗ und Ausbau einer leistungsfähigen Reparaturwirtschaft auch auf dem Gebiet der pelzgewerblichen Produktion. Es wird daher den Angehörigen des Kürschnerhandwerks die Uebernahme und Ausführung von pelzgewerblichen Reparaturaufträgen zur Pflicht gemacht. Anweisungen zur Sicherung der ordnungs⸗ mäßigen Erfüllung der pelzgewerblichen Reparaturaufgaben werden demnächst erteilt werden. (2) Zur Sicherung des Bedarfs der pelzverarbeitenden Unternehmen an veredelten Pelzfellen für Reparaturzwecke sind nach näheren Anweisungen Einkaufskarten auszustellen.

§ 7 Aufzeichnungs⸗, Auskunfts⸗ und Meldepflichten Die an der pelzgewerblichen Produktion beteiligten Unter⸗ nehmen 2) haben ihre pelzgewerblichen Betriebsvorgävge aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind eindeutig und loͤscht nachprüfbar, vollständig und der Wirklichkeit entsprechend zu gestalten. Auskünfte und Meldungen sind gewissenhaft und fristgerecht zu erstatten.

Abschnitt II Pelzgewerbliche Manipulation

Begriff der pelzgewerblichen Manipulation

Die pelzgewerbliche Manipulation im Sinne dieser An⸗

ordnung umfaßt:

1. Vergebung von Veredelungsaufträgen an die Pelzver⸗ edelungsbetriebe, die Prüfung und Abnahme der ver⸗ edelten Pelzfelle, etwaige Beanstandungen der Verede⸗ lung und onstige Abwicklungsarbeiten im Geschäfts⸗ verkehr mit den Pelzveredelungsbetrieben; der Vergebung von Lohnveredelungsaufträgen steht die Zuweisung veredelungsbedürftiger Felle an den eigenen Veredelungs⸗ betrieb eines Manipulanten gleich;

das Anbrachen zugerichteter Felle (Ausbesserung schad⸗ hafter Stellen) in eigener Werkstatt oder durch Vergebung in Lohnarbeit; das Sortieren veredelter Pelzfelle (Zusammenstellung verkaufsfertiger Sortimente von Fellen gleicher Art und annähernd gleichmäßiger Beschaffenheit);

4. betriebstechnische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Lagerung und zum Schutz gegen Verderb

Abschnitt III Pelzveredelung

Begriff der Pelzveredeluug— Die Pelzveredelung umfaßt jede über die Lagerbehandlung oder über die sonstige Manipulation hinausgehende Bearbei⸗ tung zur Gewinnung veredelter Pelzfelle, insbesondere das Zurichten, Nachzurichten, Chromieren, Eulanisieren, Scheren, Maschinieren, Färben, Blenden, Bleichen, Aufrauhen, Bü⸗ geln, Läutern von Pelzfellen jeder Art sowie das Färben, stachfärben und Umfärben von Halberzeugnissen (Pelz⸗ futtern, Pelztafeln, Pelzstreifen usw.), Fertigerzeugnissen und Schweiferzeugnissen.

Sr

vollständig

1u““

Abschnitt IV Pelzverarbeitung Begriff der Pelzverarbeitung Die Pelzverarbeitung im Sinn dieser Anordnung umfaßt: 1. die Herstellung von Pelzfuttern, Pelztafeln, Pelzplatten, Pelzbesatzstreifen, ferner von Pelzdecken, Pelzfußsäcken

und ähnlichen Herstellungsarbeiten; die Herstellung von sonstigen Fertigerzeugnissen aus Pelzfellen und Pelzabfällen (Pelzbekleidungsstücken) jeder Art, insbesondere für den Wehrmachtbedarf und für sonstige Verwendungszwecke (z. B. Herstellung von Herrenpelzmänteln, Damenpelzmänteln, Pelzjacken, Pelzkragen, Pelzmuffen, Pelzkrawatten, Pelzboas, Pelz⸗ westen, Brustschützer, Pulswärmern, Pelzschuhen, Pelz⸗ kappen, Pelzmützen, Pelzhandschuhen);

die Herstellung von Schweiferzeugnissen jeder Art im Wege der Schweifdreherei, insbesondere von gedrehten

ehschweifen, gedrehten Fuchsschweifen, ges egen Be⸗ atzstreifen aus Hasen⸗ und Kaninchenabfallstücken und aus Feh⸗ und Fuchsschweifen, einschließlich der Her⸗ 5 Kragen, Capes, Krawatten, Halswürgern und Muffen unter Verwendung von Erzeugnissen dieser Art; sonstige pelzgewerbliche Verarbeitungen, insbesondere die Verwendung von Pelzwerk in Verbindung mit Be⸗ kleidungsstücken aus Spinnstoffen (z. B. das Anbringen von Pelzkragen, Pelzmanschetten, Pelzstreifen usw. an Damenmänteln aus Spinnstoffgeweben);

pelzgewerbliche Wiederinstandsetzungsarbeiten (Repara⸗ tur von Pelzwerk).

Abschnitt Durchführung und Ergänzung. Ausnahmen § 11

Produktionsausschuß Rauchwaren und Pelze

(1) Die Durchführung dieser Anordnung übertrage ich dem Produktionsausschuß Rauchwaren und Pelze, Berlin W 50, Kurfürstendamm 230.

(2) Der Produktionsausschuß Rauchwaren und Pelze er⸗ läßt mit meiner Zustimmung die zur Ergänzung und Durch⸗ führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Er ist berechtigt, in Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben.

(3) Dem Produktionsausschuß werden im Rahmen seiner Aufgaben die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen.

(4) Der Produktionsausschuß ist ermächtigt, in seinem

Produktionsbereich

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durch⸗ zuführen;

. den Betrieben Herstellungsanweisungen und⸗ Produk⸗ tionsaufgaben zu erteilen,

.die Herstellung von Waren seines Produktionsbereichs, namentlich in Richtung auf eine Beschränkung der Typen und Sorten, zu regeln,

. den Unternehmen die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereichs ge⸗ braucht werden, zuzuteilen,

nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh⸗ und Hilfsstoffen zu treffen,

„Auftraggebern vorzuschreiben, an welches Unternehmen ein Herstellungsauftrag zu vergeben ist,

Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner⸗ halb seines Produktionsbereichs durchzuführen,

von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaffen⸗ heit der von ihnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern. Die Kosten der Warenuntersuchung, des Gutachtens und der Muster trägt der Hersteller.

(5) Der Produktionsausschuß kann die Ermächtigung in Abs. 4 mit meiner Zustimmung auf die in Abs. 6 genannten Stellen ganz oder teilweise übertragen.

(6) Der Produktionsausschuß bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit erforderlich, für die Zwecke der Pelzveredelung

des Gemeinschaftswerks des deutschen Pelzveredelungs⸗ gewerbes, Leipzig C 1, Brühl 37/39,

für die Verteilung zugerichteter Felle an

Verarbeiter der Verteilungsstelle für zugerichtete Felle in der Fach⸗ gruppe Rauchwaren und Pelze, Leipzig C 1, Brühl 37/39,

für die Zwecke der Pelzverarbeitung der Verteilungsstelle des Pelzverarbeitungsgewerbes, Berlin W 50, Kurfürstendamm 230, und des Reichsinnungsverbandes des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks, Berlin NW 7, Doro⸗ theenstr. 19.

Sie ünterliegen insoweit den Weisungen und der Aufsicht

des Leiters des Produktionsausschusses.

§ 12 Uebernahme bisheriger Ermächtigungen und Anweisungen

Die den in § 11 Abs. 6 genannten Stellen von der Reichs⸗ stelle für Rauchwaren auf dem Gebiet der Produktions⸗

lenkung erteilten Ermächtigungen und Aufträge und die von

ihnen daraufhin erlassenen Anweisungen behalten ihre Gel⸗ tungskraft im Sinn von Ermächtigungen und Aufträgen des Produktionsausschusses und von Anweisungen im Auftrage des Produktionsausschusses, soweit diese Ermächtigungen, Aufträge und Anweisungen nicht ganz oder teilweise aufge⸗ hoben, geändert oder ergänzt werden.

Erlaß von Anweisungen durch den Produktions⸗ ausschuß und die ihm nachgeordneten Stellen (1) Die von den in § 11 genannten Stellen zu erlassenden

Anordnungen werden als Anweisungen bezeichnet.

(2) Die Anweisungen des Produktionsausschusses Rauch⸗ waren und Pelze bedürfen meiner Zustimmung, die der an⸗ deren Stellen der Zustimmung des Leiters des Produktions⸗ ausschusses Rauchwaren und Pelze, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt. 1

(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der ersten Verordnung zur Durchführung der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1133).

(4) Soweit die in § 11 genannten Stellen auf Grund eines Auftrages gemäß dieser Anordnung oder gemäß den zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen tätig werden, gilt § 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus⸗ künfte sinagemäß.

6 1484 Verpflichtung von Leitern und Mitarbeitern

iim Bereich des Produktionsausschusses 8

(1) Die Leiter der in § 11 Abs. 6 genannten Stellen sind vom Leiter des Produktionsausschusses Rauchwaren und Pelze, die in den Stellen tätigen Personen von deren Leiter bzw. Geschäftsführer auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 verpflich⸗ teten Personen sinngemäß Anwendung. 8

Betriebsaufwand des Produktionsausschusses

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionsausschusses und seiner Auftragsstellen 11 Abs. 6) erforderlichen Mittel⸗ sind nach meinen Weisungen von den fachlich zuständigen Or⸗ ganisationen der gewerblichen Wirtschaft aufzubringen oder im Wege der Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken.

§ 16 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ord⸗ nungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Rauchwaren wahrgenommen.

§ 17 Schlußvorschrift

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. v“

Berlin, den 20. September 1944. Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsprodukti

s Tengelmann. 1

Eu.

Erste veilage

zum Deutfchen neichsanzeiger und Preußisch

Berlin, Sonnabend, den 30. September

Wirtschaft des Auslandes Britischer Aerger über amerikanische Ausfuhrsteigerung Genf, 28. September. Mit offensichtlicher Erbitterung stellen

die englischen Korrespondenten in USA. aus einem soeben ver⸗ öffentlichten Jahresbericht heraus, daß trotz des Krieges die Ausfuhr amerikanischer Waren (ausschließlich der Pacht⸗ und Leihgüter) wesentlich gestiegen ist, während die englische Ausfuhr empfindlich zurückging. Die englische Ausfuhr sei seit Beginn des Krieges wertmäßig um 50 % und mengenmäßig um 70 % zurückgegangen, während die amerikanische Ausfuhr, die in den Fahren 1936 bis 1988 durchschnittlich 475 Mill. Pfund betrug, im Jahre 1943 neben der gesamten Pacht⸗ und Leihausfuhr einen Wert von 557 Mill. Pfund erreichte.

Währungschaos in Bulgarien. Festsetzung eines Zwangs⸗ kurses durch die Sowjets

Belgrad, 26. September. Nach bewährtem Muster sind die Sowjets, die sich in Bulgarien bereits völlig als die Herren des Landes fühlen, dabei, das Wirtschaftschaos, das mit der Besetzung des Landes durch die Sowjettruppen ausgebrochen ist, noch weiter zu vertiefen. So hat die bulgarische Regierung auf Verlangen der Sowjets den Umrechnungskurs auf 15 Lewa für einen Rubel festseten müssen. Dieser Kurs ist für Bulgarien außerordentlich ungünstig, da der Sowjetrubel höchstens 2 Lewa Wert hat. Die Folge davon wird eine rapide Entwertung der bulgarischen Wäh⸗ rung sein.

Schwere Streiks in uSA. Roosevelt läßt kriegswichtige Werke durch Militär besetzen

Stockholm, 25. September. In einer Uebersicht über die Streik⸗

lage in den USA. zählt die „Time“ einige der neuesten Streiks

in kriegswichtigen Industrien der USA. auf; die Belegschaft eines

kriegswichtigen Kupferwerkes in Minneapolis ist in den Ausstand

etreten, so daß auf Befehl Roosevelts das Werk vom Heer be⸗ etzt wurde. Insgesamt sind von der Regierung 33 Bergwerke in Pennsylvania und West⸗Virginia beschlagnahmt worden in⸗ folge von Streiks und Ausständen. Auf insgesamt 30 Berg⸗ werken des gleichen Gebietes liegt die Arbeit still. Insevesamt 12 000 Bergleute haben die Arbeit niedergelegt. 2000 Schlüssel⸗ arbeiter in den Willow⸗Run⸗Liberator⸗Werken haben aus nichtigen Gründen einen Tagesstreik in der vergangenen Woche organisiert. In Chicago sind 600 Angestellte der Dodge⸗Werke in den Aus⸗ stand getreten. In diesen Werken werden die Super⸗Fliegenden⸗ Festungen B 29 gebaut. b

Nur produktive Kapitaleinfuhr nach Argentinien.

Zürich, 26. September. Nach einer Medung der schweize⸗ rischen Zeitschrift „Finanz und Wirtschaft“ erließ der argentinische Finanzminister unter Abänderung der bisherigen Bestimmungen eine neue Verfügung, nach der die Kapitaleinfuhr nach Argen⸗ tinien nur zu produktiven Investitionen in der Nationalwirt⸗ schaft zugelassen ist. Danach darf der Banco Central künftig die Kapitaleinfuhr zum Erwerb von Staats⸗, Provinzial⸗ und Kom⸗ munal⸗Anleihen oder Grundstücken erlauben, und zwar unter ge⸗ wissen steuerlichen Bedingungen und unter der Voraussetzung, daß die Investitionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Der Banco Central legt die Ausführungsbestimmungen fest. Kapita⸗ lien mit direkter oder indirekter Herkunft aus Ländern, die mit Argentinien keine Handeks⸗ oder Finanzbeziehungen unterhalten,

sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Ein weiterer schwerer Schlag für Tschungkingchinas Industrie

Schanghai, 27. September. Mit dem japanischen Vormarsch in den Provinzen Hunan und Kwangsi habe Tschungkingchinas be⸗ reits stark gelähmte Industrie einen weiteren schweren Schlag erlitten, schreibt einer Meldung aus Tschungking zufolge die chinesische Presse in Kunming, Provinz Rünan. Es gebe, wie die

Kunminger Presse erklärt, kaum einen Industriezweig, der nicht bedeutende Zentren in Hunan verloren habe. „Darüber hinaus leidet aber auch die restliche Industrie in den übrigen Provinzen Tschungkingchinas noch erheblich dadurch, daß die Zufuhr nach dem Verlust der Bahn Canton —-Hankau auf große Schwierigkeiten stoße. Schließlich mache sich schon in Tschungking⸗ china empfindlich bemerkbar, daß mit dem Vorstoß der japanischen

Truppen nach Hunan und Kwangsi die Wege nach Schanghai und Hankau unterbrochen worden seien, auf denen ein gut organi⸗ sierter Schmuggelverkehr bisher erhebliche Mengen von Baum⸗ wollwaren, Möaschinenersatzteilen und anderen Artikeln des täg⸗ lichen Bedarfs herangeschafft hätte. Wenn auch der Verlust Hu⸗ nans auf wirtschaftlichem Gebiet nicht so schnell fühlbar werde wie auf militärischem, so sei er doch gleich schwer, wie der Plan einiger Fabriken in Westchina, nur noch halbe Wochen zu arbeiten, bereits erkennen lasse.

Reorganisation der chinesischen Baumwollindustrie Schanghai, 28. September. Auf Grund der schwierigen Roh⸗ stoffversorgung, die bereits zur Tätigkeitseinschränkung vieler

chinesischer Baumwollunternehmen geführt hatte, haben sich die

japanischen Behörden entschlossen, eine umfassende Reorganisation der gesamten Baumwollindustrie in China vorzunehmen. In den von Japan kontrollierten Teilen Chinas sind 2 267 000 Spindeln vorhanden, von denen nicht weniger als 2 066 000 japanischen Se gehören, so daß Japan heute praktisch den gesamten Industriezweig kontrolliert. Es wurde bereits beschlossen, einen Teil der Spinnereianlagen der verschiedenen japanischen Spinne⸗ reien und der gemeinsamen chinesisch⸗japanischen Gesellschaften stillzulegen. Das freiwerdende Maschinenmaterial wird von der industriellen Entwicklungsgesellschaft übernommen, welche die Maschinen für Japans Kriegseinsatz verwendet. Einige Fabriken haben schon mit dem Abmontieren ihres Maschinenparks begonnen. Man rechnet damit, daß ungefähr 40 % aller Spindeln in China stillgelegt werden, so daß von den vorhandenen 2,27 Mill. Spindeln rund 900 000 abmontiert würden. Wahrscheinlich wird man in Zentralchina mehr als in Nordchina stillegen, weil Zentralchina stärker von der Rohbaumwolleinfuhr abhängig ist und über fast 1,5 Mill. Spindeln verfügt. Zunächst sollen die noch weiter fabrizierenden Produktionseinheiten zusammengelegt werden. Da dies aber nicht genügen dürfte, wird man voraus⸗ sichtlich zu einem größeren Firmenzusammenschluß und einer praktischen Konsolidierung ihrer Tätigkeit schreiten müssen.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 29. September. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

Budapest, 29. September. (D.N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofig 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 29. September. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½¼ Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,48—4,47, Schweiz 17,30 17,46, Stockholm 16,85 16,95, Lissabohn —,—, Rio de Janeiro 82,84 ½ ⁄16.

Zürich, 29. September. (D. N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,75 London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,50, Lissabon 17,01 ¼, Stockholm 102,62 ½, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 29. September. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Ozlo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Mabrid —,—, Bukares —.— Alles Briefkurse.

Stockholm, 29. September. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Verlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 J., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsink 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.

—.—

London, 29. September. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

ffentlicher Anzeiger

Australische 8

Fernaeh u 100 Finnmar!

2 Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische

uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

29. September 27. September

Geld Briel Geld

18,79 80,92 0,588

89,38

ee eer (Alexandrien und airo) ev.. (Kabul) MPeeeee Albanien (Tirana) . Argentinien (Buenos Aires).. Australien (Sidne). Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeirp).. Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) S. Bulgarien (Sofi))y . Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 2,2 England (London) 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki))„ 100 Finnmark Frankreich Pariss 1900 Frs. Griechenland (Athen)n 100 Drachmen 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ da)„) .100 Gulden 132,70 Iran (Tehera) 100 Rialis 14,61 Island (Reykiavik) 100 isl. Kr. 38,50 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire ,99 10,01 Japan (Tokio und Kobe) 1900 Yen 58,591 58,711 Kanada (Montrea)) 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington) . 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 Portugal (Lissabon)) 100 Escuda 10,19 10,21 100 Lei 59,58

1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken

1 Pap.⸗Pes.

1 austr. Pfund 100 Belga

1 Cruzeiro

18,79 18,83 81,08 0,592

40,04

100 Rupien 100 Lewa .

Rumänien (Bukarest) . . Schweden (Stockholm u. Göte⸗

bor)) &8 Schweiz (Zürich, Basel und

Bern)) S.. Serbien (Belgrad) . Slowakei (Preßbur)) . Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg 1 südafr. Pfo. Türkei (IZstanbua) 1 türk. Pfund 1,982 Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevideeo) 1 Goldpeso . 1,201

1 Dollar

100 Kronen

100 Frs. V 58,01

100 serb. Dinar 5 5,005 100 slow. Kr. 5 8,609 23,605

Verein. Staaten von Amerika (New York) ümeerereeee

*Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse.

Geld

England, Aegypten, Südafrikanische Unio 9,89 9,91

Füneesch 4e44“*“ u4“ 4,995 5,005 14A4*A*“ 3,053 Australien, Neuseelaadb 7,928 Britisch⸗Indien N711 74,32 Kanada.. u 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Ameria à 2,498 2,502 Brasillen a ee 0,130 0,132

2.⸗

Ausländische Geldsorten und Banznoten

8 29. September 27. September Geld Brie! Geld Briel 20,38 20,46 20,38 20,46 16,16 16,22 16,16 16,22 4,185 4,205 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd 4,39 4,41 4,39 4,41 1 Dollar

1 Dollar 1 Pap.⸗Pes. 0,46 0,44 0,46 1 austr. Pfd. 2,46 2,44 2,46 100 Belgas 40,08 389,92 40,08 1 Cruzeiro 0,09 0,08 0,09 100 Rupien 23,05 22 95 23,05

100 Lewa 9 3,09 3,907 3,09 100 Kronen

100 Kronen 1 engl. Pfd.

22 „22222325252252 22„292b292929229222922292902b2b⸗2

Sovereins 20⸗Francs⸗Stücke .009„552vb2—b52922⸗ Gold⸗Dollars 8 Aegyptische. . Amerikanische: 1000—5 Dolla

2 und 1 Dollar Argentinisiche

Bel ische üerrrererererer ereer Brasilianischse Britisch⸗Indische . Bulgariche: 500 Lewa und barunter... . Dänische: grofssee . 10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter.

52,30 52,10 52,80

sche 5,075 5,055 5,075 ranzösische 100 Frs. 4,99 5,0“1 4,99 5,01 olländische. 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,70

Italienische: grosfe 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02

10 Liõrer 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02

Kanadische. 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01

Kroatische . 1090 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01

Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 57,11

1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 1 1,68

Schwedische: große 100 Kronen 8 8 50 Kronen und darunter. 100 Kronen 59,40 59,64

Schweizer: großsfe. 1100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07

100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische 0 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 5,01 Stowakische: 20 Kronen und 8

arunter ö100 slow. Kr. 8,58 8,62 8 2

Südafrikanische Union. 1 südafrik. Pid. 4,39 4,41 88 8. 1

Türkische 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1, 1,93

Ungarische: 100 Pengö und 1

Harunter dagrunterr . 2*

5,055

59,40 59,864

100 Pengö

4. Oeffentliche * 2 . 5. Verlust⸗ eeehn 8

2. Zwangsversteigerungen,

8 1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 3. Aufgebdote, 1

6. Auslosung ufw. von Wertpapieren,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,

7. Artiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, 11. Genoffenschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

dert, spätestens in dem auf Dienstag, Nr. 9

eingetragenen über

*

1. Unterfuchungs⸗ und 8 Strafsachen 8022

Verfügung über Vermögenseinziehung.

III P 1 (5). Auf Grund des Reichs⸗ gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. 5. 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. 7. 1933 (RGBl. I S. 479) wird der von der Geheimen Staatspolizei be⸗ schlagnahmte Nachlaß des am 23. 8. 1940 in Amtstelveen (Holland) ver⸗ storbenen Juden Salyn (Sally) Israel Bucky, geb. am 21. 11. 1860 in Halle, früher in Altenburg/ Thür., Bismarck⸗ straße 2 wohnhaft gewesen, eingezogen. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Deutschen Reichs. Nach § 6 des Ge⸗ setzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens wird die Einziehung mit dem Tage der öffentlichen Bekannt⸗ machung wirksam.

Weimar, den 7. Januar 1944. Der Reichsstatthalter in Thüringen. Der Staatssekretär und Leiter

des Thür. Ministeriums des Innern.

[7869] Aufgebot.

2 F 5/44. Der Berufssportwart trans Glatkowski, Leslau, Goethe⸗ traße 58, z. Zt. München 45, hat das Aufgebot des auf seinen Namen aus⸗ gestellten und angeblich verlorengegan⸗ enen Sparbuches Nr. 2174 der Kreis⸗ parkasse Leslau beantragt. Der 8.8

haber des Sparbuches wird aufgefor⸗

8 1

den 19. Dezember 1944, 9 Uhr, vor dem

unterzeichneten Gericht anberaumten

Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗

melden und das Sparbuch vorzulegen,

widrigenfalls die Kraftloserklärung des

Sparbuches erfolgen wird.

Leslau, den 21. September 1944.

Das Amtsgericht.

[7978] Aufgebot.

F 1/44. Frau Helene Gretschmann in Kempa, Kreis Konin/ Warthegau, hat das Aufgebot eines Sparbuchs Nr. 10 der Kreissparkasse Jarotschin auf den Namen Dr. Otto Gretschmann, Arzt in Jarotschin, beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem bei dem unterzeichneten Gericht auf den 15. Mai 1945, 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Jarotschin, den 15. September 1944.

Das Amtsgericht.

[7943] Aufgebot.

33 F 30/44. Der Fabrikant Adolf Ibach aus Olmütz in Mähren, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Witwe Peter Rudolf Adolf

bach, Hulda geb. Reyscher, und der Kaufmann Waldemar Dicke, z. Zt. Dornap, Haus Düssel, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Witwe Friedrich Wilhelm Dicke, Elise geb. Weber, haben das Aufgebots⸗ verfahren über den Hypothekenbrief der

im Grundbuch von Barmen Band 321 Blatt 13 221 in Abt. III unter If

Erbengemeinschaft, 2. Witwe Heinrich Wilhelm Dicke, Elise

heim) beantragt.

, et Hypothek 5000,— Hℳ für 1. die Erben der Witwe Peter Rudolf Adolf Ibach, Hulda geb. Reyscher, nämlich: a) Rolf Ibach, Schüler, b, Adolf Ibach, Schüler, c) Else Ibach, d) Charlotte Ibach, e) Dr. René Ibach, f) Ruth Ibach, ämtlich in Wu.⸗Barmen, zu a—f in die Erben der

geb. Weber, nämlich: a) Kaufmann Waldemar Dicke, b) Willi Dicke, c) Hans Dicke, d) Ehefrau Dr. Paul Hertmannti, Elisabeth geb. Dicke, e) Ehefrau Fabri⸗ kant Friedrich Richard Weskott, Klara geb. Dicke, zu a—e in Erbengemein⸗ schaft, beantragt. Die Grundstücks⸗ eigentümerin Witwe Paul Bonekämper, Johanna geb. Pesch, hat ebenfalls das Aufgebotsverfahren beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, etwa bestehende Rechte anzumelden und die Urkunde an dem auf den 10. Ja⸗ nuar 1945 anberaumten Termin vor dem hiesigen Amtsgericht, Eiland 4, .e 68, vorzulegen, widrigenfalls Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Wuppertal, den 20. September 1944.

Amtsgericht. Abt. 33.

[7979] Aufgebot.

6 F 3/38. Die Eheleute Josef Bauer, Viernheim, Friedrichstr. 14, das Aufgebot des Hypothekenbriefs über die für die Bezirkssparkasse Lorsch im Grundbuch von Viernheim Blatt 2258 Abt. III Nr. 1 eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von 822,92 f. (Eigen tümer Eheleute Josef Bauer in Viern⸗ Der Inhaber der Ur⸗

8

8

kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 10. Januar 1945, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, wiedrigenfalls die S der Urkunde erfolgen wird.

Lampertheim, den 23. September 1944.

Das Amtsgericht.

Beschluß. Aufgebot.

5 F 4/44. Frau verw. Emilie Ulrich geb. Häßner in Rudolstadt, An der Pörze Nr. 10, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Teil⸗Hypotheken⸗ briefs für eine zugunsten der Stadt⸗ sparkasse in Rudolstadt im Grundbuch von Rudolstadt Band XXII Bl. 1419 eingetragene Teilhypothek von 3962,08 Goldmark zur Kraftloserklärung bean⸗ tragt. Der Inhaber des Hypotheken⸗ briefs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 6. April 1945, vorm. 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Rudolstadt, Zimmer Nr. 60, seine Rechte anzumelden und den Teil⸗Hypothekenbrief vorzulegen,

[7980]

wika verw. Dähm geb. Wille, verstorben am 1. Oktober 1907 in Fiddichow, ge⸗ boren wurde, ist am 26. Februar 1944 verstorben. Der Handlungsbevollmäch⸗ tigte Erwin Frehe aus Berlin⸗Frohnau, Hasensprung 2, ein Sohn einer vor verstorbenen Halbschwester Rosalie Frehe geb. Dähm, hat als gesetzlicher Erbe be antragt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und 3 weitere Ab kömmlinge seiner Mutter Erben zu je 4l geworden seien. Diejenigen Per sonen, denen Erbrechte an dem Nach⸗ lasse der Erblasserin zustehen, werden hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen seit dem Einrücken dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger bei dem unter⸗ zeichneten Gericht anzumelden.

Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, den 25. September 1944.

Amtsgericht Berlin. Abteilung 461.

[7946]

Durch Ausschlußurteil vom 22. 9. 1944 ist das Sparkassenbuch der Stadtspar⸗ kasse Bielitz Nr. 2953, ausgestellt für Ing. Richard Mehlbrech, für kraftlos erklärt worden.

sonst wird der Hypothekenbrief für kraft⸗ los erklärt. Rudolstadt, den 25. September 1944.

Das Amtsgericht. Dr. Schmidt.

[7944] Oeffentliche Aufforderung.

461 VI 1259. 44. Die Rentnerin Franziska Hulda Voigt aus Berlin, Adalbertstr. 33, welche am 28. 2. 1859 in Gransee als Tochter der Eheleute Weichensteller Louis Voigt, verstorben

Bielitz, den 22. September 1944. Das Amtsgericht.

[7981] 8

Der am 20. August 1926 erteilte Erb⸗ schein über den Nachlaß des am 20. No⸗ vember 1925 verstorbenen Wirtschafts⸗ besitzers Ernst Moritz Kutzsche in Reichenberg, Bez. Dresden 6 NReg Ku 60/25 —, ist durch Beschluß vom 21. September 1944 für kraftlos erklärt

in Berlin am 14. 11. 1876, und Ludo⸗

““ 8

worden. 71 VI 248/42. A