1944 / 220 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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20 vom 2. Oktober 1944. S. 2

Cohn geb. Zallud, Adele Sara, geb. 28. 12. 75 Wien, zul. wohnh. gew. Berlin W 50, Augsburger Str. 35, Gutmann, Ernst Israel, geb. 20. 7.95 Pankow, zul. wohnh. gew. Bln.⸗Wilmersdorf, Eisenzahnstr. 6 bei Hirschfeld, 5. Twiasschor, Pinkas, geb. 1. 12. 83 Kolomea, Galizien, zul. wohnh. gew. Bln.⸗Charlottenburg 2, Bleibtreustr. 10. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Oberfinanzpräsi⸗ denten Berlin⸗Brandenburg, Vermögensverwertungsstelle, Berlin NXW 40, Alt Moabit 143, zu melden. Berlin, den 25. September 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Senne.

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8 Bekanntmachung 8

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RSBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zu⸗ ständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeindenvom 29. Mai 1941 RSBl. I S. 303 wird das hinterlassene Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Goldschmidt, Else Sara, geb. 14. 2. 1893 in Würzburg, zul. wohnh. gew. Berlin NW 40, Calvin⸗ straße 10,

2. Kahn, Rudolf Israel, geb. 15. 3. 1904 in Hamburg, zul. wohnh. gew. Verlin⸗Charlottenburg, Tauentzienstr. 8.

Festgestellte sind dem Oberfinanzpräsi⸗

denten Berlin⸗Brandenburg, Vermögensverwertungsstelle, Berlin NW 40, Alt Moabit 143, zu melden.

Berlin, den 26. September 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Senne.

Bekanntmachung 8 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RBl. 1 Seite 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 Seite 303 wird die Hypothek von 6000 Rℳ nebst Zinsen, eingetragen im Grundbuch des „Amtsgerichts Rüdersdorf von Band 19 Blatt 585 der Jüdin Frieda Sara

8 g P9 168 11 90 Sr. maun 1— 512 7g geh. Weber, 16. 11. 90 se BIGunfsnü es.

rlin C2, den 25. Seprember 1944.

ime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

Bekanntmachung Auf Grund § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ein iehung von Bermögen vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird as Vermögen folgender Personen 1. Oéenasek, Ruzena, geb. 19. 2. 1906 in Neuenburg, zuletzt Steinhof Nr. 95, Pakandlova, Marie, geb. 3. 6. 1895 in Prag, zu⸗ letzt Mnischek Nr. 388, Roiß, Martha, geb. Bergmann, geb. 25. 7. 1899 in Prag, zuletzt Prag XIX, Baumgartenzeile 8178 4. Samuel, Siegmund (Dr.), geb. 18. 5. 1886 in Preß⸗ burg, zuletzt Preßburg, Gaisgasse 26, 5. Svejkovsky, Anton, geb. 11. 6. 1908 in Radotin, zuletzt Sbirow Nr. 208, .Schätzler, Gertrud, geb. 14. 1. 1892 in Schlan, zu⸗ letzt Prag XIX, Benedikt⸗Rieth⸗Straße 5, Schmidt, Marie, Personalien unbekannt, Prs— II, Hotel Imperial, „Schneider, Jolanta, geb. 7. 12. 1906 in Deutsch⸗ .b Radotin Nr. 21, Stanek, Georg, geb. 6. 4. 1908 in Je enice, zuletzt Radoschowitz Nr. 908⸗ Ref „Stein, Jaroslaus, geb. 24. 9. 1904, wo unbekannt, zuletzt Wittingau 84/II, .Steiner, Eduard, geb. 29. 11.1855 in Nadejkow, zu⸗ letzt Prag XII, Manesgasse 61, Steiner, Rudolf, geb. 28. 10. 1891 in Modletitz, zu⸗ letzt Prag II, Fleischergasse 1 a, Steinochr, Jaroslav, geb. 30. 5. 1913 in Nettolitz, zuletzt Welleschin Nr. 49, Virnicki, Otto (Dr.), Personalien unbekannt, zuletzt Prag XII, Manesgasse 47, Wiesner, Wenzel, geb. 20. 8. 1893 in Rewnitz, zu⸗ letzt Prag X, Sudetenstraße 19, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Deut⸗ chen Staatsminister in Böhmen und Mähren eingezogen. Festgestelte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim eutschen Staatsminister, Prag III, Drazitz⸗Platz 7 n, zu melden. 3 Prag, den 27. September 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

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zuletzt

Anordnung /144 des Beauftragten für die Bewirtschaftung von estkraftstoffen

über die Lenkung des Feelranstofsennffcsen 8

Vom 28. September 1944 1“

8 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben (Planungsamt) vom 30. August 1944 über die Bestellung eines Beauftragten für die Bewirtschaf⸗

tung von Festkraftstoffen wird mit Zustimmung des General⸗ 8 88

bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben (Planungsamt) und des Reichsverkehrsministers angeordnet: § 1 Den Einsatz von Festkraftstoffen regeln die Nahverkehrs⸗ bevollmächtigten gemeinsam mit den Landeswirtschaftsämtern und die nachgeordneten Dienststellen (Fahrbereitschaftsleiter, Wirtschaftsämter und Straßenverkehrsstellen) nach den Wei⸗ sungen des Beauftragten für die Bewirtschaftung von Fest⸗ kraftstoffen, soweit dieser die Regelung nicht selbst vornimmt. Für die Verteilung der dem Straßenverkehr zugeteilten Festkraftstoffe erhält der Beauftragte für die Bewirtschaftung von Festkraftstoffen seine Anweisungen von dem Reichsver⸗ kehrsminister. § 2

Die Lenkung des Festkraftstoffeinsatzes erfolgt durch all⸗ gemeine oder besondere Weisungen an die Verteilungsstellen und zugelassenen Abgabestellen oder durch Ausgabe von Be⸗ zugsberechtigungen an die Verbraucher. Dabei kann die Zu⸗ teilung von Festkraftstoffen verboten oder auf einzelne Ver⸗ braucher oder Verbrauchergruppen beschränkt werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Lenkungsmaßnahmen der in § 1 genannten Stellen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 4

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß und in Lothringen.

Berlin, den 28. September 1944.

Warnholtz.

8 Anordnung II/44 des Beauftragten für die Bewirtschaftung von Festkraft⸗ stoffen über den Einsatz von Holzkohlekraftstoffen Vom 28. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben (Planungsamt) vom 30. August 1944 über die Bestellung eines Beauftragten für die Bewirt⸗ schaftung von Festkraftstoffen und unter Beziehung auf dessen Anordnung 1/44 vom 28. September 1944 über die Lenkung des Festkraftstoffeinsatzes wird mit Zustimmung des General⸗ bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben (Planungsamt) an⸗ geordnet: 8

§ 1

Holzkohlekraftstoffe dürfen nur gegen besondere Bezugs⸗ berechtigungen geliefert und bezogen werden. Die Bezugs⸗

berechtigungen können durch Eintragung in die Festkraftstoff⸗

karte erteilt werden.

Der Einsatz von Holzkohlekraftstoffen für die Füllung des Feuerbetts kann vom Fahrbereitschaftsleiter oder der Straßen⸗ verkehrsstelle auch durch Anwersung an die zugelassenen Ab gabestellen gelenkt werden.

Der Einsatz von Holzkohlekraftstoffen, die von Verbrauchern selbsterzeugt werden, unterliegt den Beschränkungen dieser Anordnung nicht. ö“

Holzkohlekraftstoffe dürfen nur von der in der Festkraft⸗ stoffkarte des Fahrzeughalters bezeichneten Stammausliefe⸗ rungsstelle geliefert und bezogen werden.

Die Abgabe eines Notbedarfs an Fahrholzkohle durch eine andere Auslieferungsstelle ist mit besonderer Genehmigung des für diese Auslieferungsstelle zuständigen Fahrbereit⸗ schaftsleiters zulässig.

§ 3

Als Fahrkohle dürfen Holzkohlekraftstoffe nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich als Fahrkohle zugeteilt und geliefert worden sind.

Die Abgabe selbsthergestellter Holzkohlekraftstoffe an andere Verbraucher ist nur mit besonderer Genehmigung des für bes Abgebenden zuständigen Fahrbereitschaftsleiters zu⸗ ässig.

Für Generatoren, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung in Betrieb gesetzt sind, dürfen Holzkohlekraftstoffe mit Aus⸗ nahme der selbsterzeugten (gemäß § 2 Abs. 3) nur als Feuerbettkohle, nicht dagegen als Fahrkohle zugeteilt, ge⸗ liefert, bezogen und eingesetzt werden.

§ 4

Die Verwendung von Holzkohlekraftstoffen für die Füllung des äußeren Feuerbettes von Generatoren ist verboten.

Holzkohlekraftstoffe im Sinne dieser Anordnung sind Holz⸗ kohle, Torfkoks und ähnliche Erzeugnisse.

Der Beauftragte für die Bewirtschaftung von Festkraft⸗ stoffen kann Ausnahmen von dieser Anordnung bewilligen.

§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. § 8

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß und in Lothringen.

Berlin, den 28. September 1944.

““ Warnholt. Anordnung XXI/44 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über den Verkehr mit Büromöbeln Vom 30. September 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

zur und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Generalbevollmächtigten

für Rüstungsaufgaben Planungsamt und im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗

nisse angeordnet: 8

8 8 S 8 1 85 2. W1] Geltungsbereich (1) Büromöbel im Sinne dieser Anordnung sind folgende neue und gebrauchte Möbel: Schreibtische und Arbeitstische aller Art, auch Zeichen⸗ tische, Schreibmaschinentische, Aktenschränke aller Art, auch Aktenregale Aktenböcke und Aktenständer aller Art, Karteischränke und Karteikästen

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ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie hergestellt sind. (2) Möbel, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, gelten nicht als Büromöbel.

§ 2

Die Landeswirtschaftsämter können die Abgabe von Büro⸗ möbeln für kriegswichtige Verwendungszwecke vorschreiben. Sie können sich hierfür der Gauwirtschaftskammern oder Wirtschaftskammern bedienen. 8

Beschlagnahme von Büromöbeln

Die Landeswirtschaftsämter werden ermächtigt, Büromöbel zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß über die Möbel nur nach Weisung oder mit Zustimmung der Landeswirtschaftsämter oder der von ihnen beauftragten Stellen 2) durch Rechtsgeschäfte oder sonstige Handlungen verfügt werden darf. sonstige Handlungen sind unwirksau.

§ 4 Erstattung des Wertes für gebrauchte Büromöbel

Der Lieferer gebrauchter Büromöbel, deren Abgabe vorge⸗ schrieben wird, kann vom Bezieher die Erstattung des Wertes nach Maßgabe der Verordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Höchstpreise für gebrauchte Waren (Gebrauchtwarenverordnung) vom 21. Februar 1942 (RGBl. I S. 43) fordern. Statt dessen kann eine angemessene Benutzungsgebühr vereinbart werden.

§ 5 Ausnahmevorschrift Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser An⸗ ordnung zuzulassen. 8 6

Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 rung über n Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zustäandigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch in Luxemburg. 8 8 Berlin, den 30. September 1944.. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung : Aengeneyndt.

Die am 22. September 1944 ausgegebene Nummer 15 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Bekanntmachung zu dem deutsch⸗schweizerischen Vertrag über die Regelung der Fürsorge für alleinstehende Frauen. Vom

1. September 1944.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendun unser Postscheckkonto: Berlin 96200. .

Berlin C2, den 26. September 1944.

8 .“ Reeeichsverlagsamt.

J. V.: Stern.

Bekanntmachung 8 Die am 26. September 1944 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Zweiter Erlaß über die weiteren Aufgaben des Beauftragten

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für den Vierjahresplan. Vom 20. September 1944. 1 Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über das Kreditwesen.

Vom 18. September 1944.

Verordnung zur Beschleunigung des Schiffsumlaufs in der Binnenschiffahrt. Vom 20. September 1944. 1 Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 ℳ. Postheförde⸗ rungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8 Berlin C2, Breite Str. 37, den 27. September 1944. Reichsperlaggamtm. J. V.: Stern. 1

Nichtamtliches Deutsches Reich

Nummer 15 des Reichsministerialblatts vom 22. September 1944 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin C 2, Breite Str. 37, zu beziehen. Inhalt: 1. Konsulatwefen¹ Erlöschen einer Exequaturerteilung. 2. Krie gsschäden⸗ angelegenheiten: Anordnung über die Vereinfachung des Verfahrens vor dem Reichskriegsschädenamt. 3. Luftschutz⸗ angelegenheiten: Ausführungsbestimmungen zum au h⸗ b schutz⸗Ehrenzeichen. 4. Steuer⸗ und Fg. ordnung über die Aufhebung des Hauptzollamts Krummau (Moldau) im Oberfinanzbezirk Oberdonau.

Abgabe von Büromöbeln 8

Entgegenstehende Rechtsgeschäfte oder

schweizer

wesen: Ver..

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 220 vom 2. Oktober 1944. S. 3

Nummer 26/27 des Reichsarbeitsblatts vom 25. September 1944 hat folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. All⸗ gemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: An⸗ ordnung über die weitere Erhöhung der Mindestarbeitszeit im öffentlichen Dienst während des Krieges. Vom 7. September 1944. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Verord⸗ nung über den Ladenschluß; hierz⸗Anpassung der Oeffnungszeiten an den totalen Kriegseinsatz. Soziale Fürsorge und Wohlfahrts⸗ pflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Berufsfürsorge und Arbeitseinsatz Kriegsbeschädigter bei Privatbahnen und Klein⸗ bahnen. Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: 31. Anordnung über das Bauverbot. Dreiundzwanzigste Bekanntmachung zur Verordnung über Grundstückseinrichtungs⸗ gegenstände. Vom 16. September 1944. Betr.: Prüfvorschrift für Luftschutzdecken. Betr.: Statische Prüfung stillgelegter Bau⸗ vorhaben. Betr.: Gebrauchsanweisung für das, Holzschutzmittel gegen Pilze und Feuer PF IJ. Betr.: Kosten für Splitterschutz⸗

maßnahmen in Mineralölbetrieben, Werken des chemischen Erzeu⸗ gungsplanes sowie in Elektrizitäts⸗ und Umspannwerken. Betr.: Aenderung der Reichsgaragenordnung. Aenderung der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Verordnung über Fettabscheider vom 26. Januar 1943. Der Generalbevolkmächtigte für den Arbeits⸗ einsatz. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Neuabgrenzung der Arbeitsämter im Bezirk des Gau⸗ arbeitsamts Bayreuth. Arbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß zur Ergänzung der Lohn⸗ ausfallregelung bei Fliegerangriffen (Erster Ergänzungseclaß). Vom 14. September 1944. Betr.: Totaler Kriegseinsatz der Kulturschaffenden; hier: Fulaslung zur Dienstpflichtunterstützung. Vorzeitige Lehrabschlußprüfung für Mädchen. Betr.: Form⸗

blatt zur Berechnung des Trennungszuschlags B für weibliche Dienstverpflichtete. Betr.: Fliegerschäden; hier: Versorgung! fliegergeschädigter Protektoratsangehöriger sowie der Ausländer und Polen mit gewerblichen Erzeugnissen. Betr.: Fahrten von Angehörigen zum Besuch schwererkrankter ausländischer Arbeits⸗ kräfte oder zur Teilnahme an der Beerdigung Verstorbener; hier: Fahrtkosten. Betr.: Arbeitseinsatz polnischer Arbeitskräfte aus den eingegliederten Ostgebieten; hier: Heimbeförderung nicht ein⸗⸗ satzfähiger Kräfte. Lohndbeiwetfung von Arbeitern und An⸗ gestellten aus Montenegro. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung zur Sicherung der Ordnung in den Binnenschiffahrtsbetrieben. Vom 30. August 1944. Zweite Anordnung über die Verein⸗ fachung der Lohn⸗ und Gehaltsabrechnung. Vom 2. September 1944. Betr.: Stammarbeiter im Baugewerbe; hier: Aner⸗ kennung von Dienstzeiten in anderen Betrieben bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge Dienstverpflichtung. Betr.: Nacht⸗ arbeitszuschlag im Baugewerbe. Betr.: Fortzahlung des Lohnes (Gehalts) und der Erziehungsbeihilfe bei Arbeitsverhinderung; hier: Röntgenreihenuntersuchung von männlichen Jugendlichen. Betr.: Durchführung der Anordnung über die Einführung einer vorläufigen Urlaubssperre vom 11. August 1944. Trennungs⸗ entschädigungen und Räumungsfamilienunterhalt. Erlaß, betr. Anwendung der Verordnung vom 21. März 1940 Freimachungs⸗ verordnung. Betr.: Reichstarifordnung über den Leistungslohn; hier: Meldewesen. Anordnung für den Gauarbeitsamtsbezirk Schwaben zur Aenderung der Anordnung über die Einsendung der Listen der im Wirtschaftsgebiet Bayern in Heimarbeit Beschäftigten vom 10. September 1940. Betr.: Bezahlung der Kriegsgefan⸗ genenarbeit.

Gaststätten und Hotels im verstärkten Kriegseinsatz Fie sich aus der jüngsten Verlautbarung des Reichsbevoll⸗ mächtigten für den totalen Kriegseinsatz, Reichsminister Dr. Goebbels, ergibt, wird durch den Reichswirtschaftsminister auf Vorschlag des Staatssekretärs für den Fremdenverkehr auch das Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe den Erfordernissen des totalen Kriegseinsatzes angepaßt. Worum es dabei geht, wird aus Mitteilungen des Hauptgeschäftsführers der Reichsgruppe Frem⸗ denverkehr, Ministerialrat Dr. Hessel, klar. Danach haben die Gaststätten die strenge Pflicht, die Speisen entsprechend den ab⸗ gegebenen Lebensmittelmarken zu liefern und durch sorgfältige und schmackhafte Zubereitung dazu beizutragen, daß die Leistungs⸗ kraft der werktätigen Volksgenoffen erhalten bleibt. Die Versor⸗ gung mit Speisen ist die wichtigste Aufgabe der Gaststätten im Kriege. Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Durchsicht der Be⸗ triebe erfolgen. Der E1 hat damit die ge⸗ werbliche Organisation des Fremdenverkehrs betraut, die ihre Aufgabe im Benehmen mit den Wirtschaftsberatern der Partei durchzuführen hat. Auch die versorgungswichtigen Betriebe müssen mit dem geringst⸗möglichen Personal auskommen. Selbstbedie⸗ nung kann bei günstigen Voraussetzungen zur Einsparung von Arbeitskräften führen. Doch muß hier für jeden Betrieb die Möglichkeit geprüft werden. Das Verlangen nach dem Berufs⸗ ausweis im Interesse bevorzugter Bedienung der Rüstung⸗ schaffenden hat sich bei Versuchen bewährt, doch ist die allgemeine Einführung bisher nicht notwendig. Wohl aber müssen sich die Gaststätten insofern auf die berufstätigen Gäste einstellen, als Verpflegung für spätkommende Besucher gesichert werden muß. Deshalb wurde der Küchenschluß abends für warme Küche auf 21 Uhr, für kalte Küche auf 22 Uhr süaen ce Der verknappte Be⸗

herbergungsraum verlangt, daß aus den Hotels die Dauermieter unbedingt entfernt werden. Der Luftkrieg fordert von allen Frem⸗ denverkehrsbetrieben restlofen Einsatz nach Bombenangriffen für die Fliegergeschädigten. Um Qualität und Preis der Gast⸗ stättenverpflegung in Einklang zu halten, sind der Reichskom⸗ missar für die Preisbildung und der Staatssekretär für Fremden⸗ verkehr übereingekommen, laufende Prüfungen an verschiedenen Wochentagen und ohne vorherige Ankündigung in den Gaststätten u veranlassen. Die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls wer⸗ en dabei berücksichtigt. Wie bedeutsam die Gaststättenverpfle⸗ ung sich für die Schaffenden entwickelt hat, zeigt eine auf Veran⸗ assung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Gaststättengewerbe, Richard Mentberger, durchgeführte Untersuchung. Danach stieg die Zahl der täglich in den Gaststätten ausgegebenen Essen allein vom 1. April 1943 bis 1. Dezember 1943 von 7 109 242 8 9 308 741, davon der Anteil der Stammgerichte von 2 483 717 au

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Wirtschaftstein

3 471 950. In’diesen Zahlen fehlen noch zwei große Bezirke, weil da alle Unterlagen durch Feindeinwirkung verlorengingen. Für 1944 ist eine weitere Aufwärtsentwicklung der Gaststättenverpfle⸗ gung festzustellen, die vor allem in den letzten Wochen oft geradezu stürmischen Charakter annahm.

10 Jahre Deutsche Handelskammer in Schweden

Stockholm, 1. Oktober. Die Deutsche Handelskammer in Schweden konnte am Freitag ihre 10. Jahrestagung in Stockholm abhalten und damit auf eine zehnjährige erfolgreiche Arbeit im Interesse der deutsch⸗schwedischen Wirtschaftsbeziehungen zurückblicken. Die Tagung stand im Zeichen eines ungebrochenen Willens zur We terfü rung des sich natürlich F Güteraustausches wischen der deutschen und schwedischen Volkswirtschaft. An der

agung nahmen über 260 Personen, darunter neben Dr. Spen Hedin Vertreter schwedischer Behörden, wie Generaldirektor Wohlin von der schwedischen Zollverwaltung, Bankdirektor Mark⸗ land vom - wedischen Clearingamt, ferner Vertreter der schwe⸗ dischen Großbanken, der Industrie und des Handels sowie der ent⸗ sprechenden Industrie⸗ und Kaufmannsorganisationen teil.

Deutscherseits waren neben dem deutschen Gesandten Dr. Thomsen und dem Landesgruppenleiter Dr. Goßmann u. a. auch Gäste aus dem Reich erschienen, darunter der Leiter der Auslands⸗ abteilung der Reichsgruppe Industrie Dr. Albrecht und Pg Christians vom Außenhandelsamt der Auslandsabteilung der NSDAP. Unter den deutschen Gästen ist auch der deutsche Ver⸗ treter in der Internationalen Handelskammer, Dr. Riedberg, zu erwähnen.

Im Mittelpunkt der Tagung stand nach dem Jahresbericht ein Vortrag von Dr. Albrecht über die Tätigkeit der deutschen Handelskammer in Schweden über den deutsch⸗schwedischen Waren⸗ austausch und die Nachkriegsprobleme des internationalen Außen⸗ handels. Dr. Albrecht konnte an Hand des einschlägigen Zahlen⸗ materials die große Bedeutung der deutschen Ausfuhr und Ein⸗ fuhr nach bzw. aus Schweden für die beiden Volkswirtschaften nachweisen. Er dankte der Deutschen Handelskammer in Schwe⸗ den für die sachverständige Beratung der Regierungsstellen und der Vertreter der dbG und schwedischen Wirtschaft. Bei der Behandlung des Problems Nachkriegswirtschaft hob Dr. S hervor, daß nur eine verständnisvolle Zusammenarbeit gesunder sich möglichst ergänzender Volkswirtschaften auf die Dauer den angestrebten Ausgleich zwischen Arbeitskräften, Rohstoffen, Pro⸗ duktionsmitteln, Kapital und Transportmitteln herbeiführen könne. Bei einem anschließenden Essen dankte Dr. Sven Hedin namens der schwedischen Gäste und gab dabei seinem unerschütter⸗ lichen Glauben an den Sieg und die Kraft Deutschlands Ausdruck.

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Wirtschaft des Auslandes

Spanischer Außenhandel 1943 mit 355 Mill. passiv.

Madrid, 30. September. Die Statistik über den spanischen Außenhandel 1943 verglichen mit 1942 weist Einfuhvmengen von 2 165 789 t gegen 1 999 349 t und Ausfuhrmengen von 2 217 924 t gegen 2 307 320 t aus, die einen Wert von 913,8 gegen 609,6 und 878,3 gegen 630,7 Mill. Peseten hatten. Da in diesen Zahlen auch die spanischen Besitzungen enthalten sind, ergibt sich ins⸗ gesamt für das letzte Jahr ein Passivsaldo von 355 Mill. Peseten gegen einen Aktivsaldo von 21 Mill. Peseten im Vorjahr. Zieht man die spanischen Besitzungen ab, so ergibt sich ein Einfuhrwert von 797,3 und ein Ausfuhrwert von 720,9 Mill. Peseten, jo daß ein Passivsaldo von 76,4 Mill. Peseten vorliegt. Beachtlich ist die mengenmäßige Steigerung der Einfuhr aus dem Auslande um rund 200 000 t, während die Ausfuhvmenge um 170 000 t zurück⸗ ging. Deutschland steht mit 21,3 % der Gesamteinfuhr und 31,4 % der Gesamtausfuhr weitaus an der Spitze.

Verbesserung der spanischen Ernteerträage 8

Madrid, 30. Heßteanzer. Nach den letzten aus den verschie⸗ denen Landwirtscha

tsgebieten Spaniens eingetroffenen Nachrichten sich die kürzlichen Regenfälle allgemein günstig ausgewirkt. Die Weintraubenernte wird als gut bezeichnet, obwohl sie men⸗ Penmäßig die Vorjahrsevnte nicht erreichen wird. Ebenso wird die etreidernte als gut angesehen. Dagegen werden die Erbsen⸗ und Maiserträge schlecht ausfallen. Ein günstiges Bild bieten die Olivenfelder besonders in Arratan, Katalanien und auf den balearischen Inseln. Ebenso bezeichnet man auch die diesjährige Obsternte als gut, obwohl in Asturien durch die anhaltende Trockenheit ein großer Teil des stes vorzeitg abfiel. Sehr vorteilhaft haben sich die letzten Regenfälle auf die spanischen Weiden ausgewirkt, so daß die Bedingungen für die Viehzucht eine erhebliche Verbesserung erfuhren.

Schweizerische Hilfe bei der Industrialisierung Portugals

Zürich, 29. September. Der portugiesische Dreijahresplan zur Industrialisierung des Landes soll namhafte Lieferungen aus der Schweiz vorsehen. So sollen auch die Maschinen der neu zu errichtenden Papierfabrik zu zwei Dritteln aus der Schweiz be⸗ z8gen werden. Die Papierfabrik wird eine Tageskapazität von 1500 kg Papier besitzen, aber auch die restliche Industrialisierung oll beecf sweise durch Apparate, Maschinen und Werkzeuge scher Herkunft gedeckt werden.

Aufhebung der Papierkontingentierung in der Schweiz

Zürich, 380. September Die Sektion für Papier und Zellulose des Kriegs⸗, Industrie⸗ und Arbeitsamts hat eine Weisung erlassen, die in ihrer Wirkung eine Aufhebung der

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Papierkontingentierung gleichkommt. Danach ist es ab 1. Ok⸗ tober wieder gestattet, Papier, Kartons und Pappe in beliebigen Mengen an beliebige Abnehmer ohne Ausstellung von Liefer⸗ scheinen abzugeben. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf. Die Anordnung wurde in Anbetracht der gegenwärtigen Marktver⸗ hältnisse getroffen. 8

Mehr als 10 Milliarden Staatsschulden in Schweden

Stockholm, 30. September. Die schwedische Staatsschuld hat, wie aus dem Monatsbericht der Reichsschuldenverwaltüng hervorgeht, im August die 10 Milliarden⸗Grenze überschritten und betrug Ende des Monats genau 10 024 Mill. Kr. Ende 1939 hatte sie sich nur auf 2,7 Mill. Kr. belaufen.

In einem Artikel des Direktors der bsiheschuemvenzeltung in „Finanz⸗Tidningen“ wird u. a. auf die Rolle der Zinsen bei der Entwicklung der Staatsschuld hingewiesen, für die im Finanz⸗ jahr 1938/39 92 Mill. Kr., im letzten Rechnungsjahr jedoch 266 Mill. Kr. erforderlich waren, während für das laufende Finanz⸗ jahr diese Ausgaben auf 296 Mill. Kr. steigen werden. Anderer⸗ seits wird darauf hingewiesen, daß auch das Nationaleinkommen 1939 dauernd gestiegen ist. Für 1939 wurde es auf 11,5

erd. Kr. berechnet, für das Jahr 1942 jedoch auf 14 Mrd. Kr.

Die wirtschaftliche Intensivierung der japanischen Südgebiete

Schanghai, 28. September. Für die japanischen Südgebiete hat sich die Notwendigkeit einer erhöhten Lebensmittelproduktion und Stärkung der Bekleidungsindustrie herausgestellt. Diese Umstellung spielt besonders auf Java eine Rolle. Obwohl Java ein be⸗ sonders fruchtbares Land ist, ist es in der Lebensmittelversorgung und im Bekleidungssektor niemals vom Ausland unabhängig ge⸗

wesen, weil seine ganze Wirtschaft auf einer Ueberschußproduktion⸗

von Stapel⸗ und Exportprodukten beruhte, für die Java Lebens⸗ mittel und Bekleidung importieren konnte. Die Umstellung wurde zum ersten Male im November vorigen Jahres in Angriff ge⸗ nommen. Auf einer Sitzung der Leiter der gesamten Wirtschafts⸗ verwaltung in der japanischen Militärverwaltung wurde be⸗ schlossen, sofort eine erhöhte Reis⸗ und Maisproduktion anzu⸗ streben. Im Rahmen dieser Maßnahmen gründete die japanische Militärverwaltung individuelle Trusts, die an die Stelle der vor dem Kriege üblichen Pflanzergesellschaften traten. Alle feindlichen Plantagen wurden an private Unternehmer gegeben. Die gesamte mise chaser a und militärische Verwaltung wurde in drei Gebiete aufgeteilt, so daß eine regionale Kontrolle der Anbaugebiete er⸗ folgen konnte.

ie Ergebnisse dieser Politik sind jetzt noch nicht zu übersehen. Dr. Okada, der als hervorragender japanischer Landwirtschafts⸗ fachmann gilt und der kürzlich eine Inspektionsreise durch Java unternahm, erklärte, daß der Stand der Reis⸗ und Maisfelder

infolge ungenügender Regenfälle nicht sehr gut sei. Es gebe aber noch mehrere 100 000 ha unkultiviertes Land, das man zur Steige⸗ rung der Lebensmittelproduktion von Java ausnutzen könnte. Ueber die Baumwollproduktion von Japa erklärte der Präsident der japanischen Baumwollpflanzergesellschaft, Ishikawa, daß die Aussichten durchaus zufriedenstellend seien. Obwohl die Baum⸗ wollkulturen in Java noch im Anfangsstadium sind, böten die Ergebnisse Anlaß zu großen Hoffnungen. Das zweite Jahr des Baumwollanbaues habe bereits wesentliche Fortschritte gegenüber dem ersten Jahr ergeben, so daß die Pflanzer aus den Er⸗ fahrungen viel gelernt haben und im nächsten Jahr bessere Er⸗ gebnisse als in diesem erzielen werden.

Im Zusammenhang mit den Bestrebungen der japanischen Südgebiete, eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen, hat sich besonders Sumatra dafür eingesetzt, seine eigene Lebens⸗ mittelversorgung zu fördern und die Herstellung der wichtigsten industriellen Güter selbst zu übernehmen. In letzter Zeit richteten sich diese Bestrebungen besonders auf die Errichtung von Textil⸗ und Papierfabriken. Außerdem bestehen Pläne zur Gründung von Soda⸗ und Karbidwerken. Ferner sollen einige Anlagen zur Her⸗ stellung von Schmierölen aus Ersatzstoffen, wie z. B. Palmöl, Erdnußöl und anderen pflanzlichen Oelen, in Betrieb genommen werden. Besondere Anstrengungen wurden auch unternommen, um den Anbau von Fes nit G⸗ zu förden, weil Rizinusöl für die Füfünafl⸗ sehr wichtig ist. Zur Liste der Lebensmittel, deren Produktion erhöht werden muß, gehören schließlich noch Mais, Sago und Gemüse.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

London, 30. September. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 %⅝, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 4,47, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85 16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro

82,84 ½ ⁄16. Zürich, 30. September. (D. N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,75, Brüssel 69,25, Mailand

London⸗Clearing 17,30, New York 4,30,

22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,50, Lissabon 17,015 Stockholm 102,62 ½, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 30. September. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—, Alles Briefkurse.

Stockholm, 30. September. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —X,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.

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In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung 2. Oktober 29. September

Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexandrien und Kairo) . 8 1 ägypt. Pfund Afghanistan (Kabul) . —. 100 Afghani 18,79 18,83 Albanien (Tirana). 100 Franken 80,92 81,08 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 Australien (Sidneh)) 1 austr. Pfund Belgien ( Füssen u. Antwerpen) 100 Belga Brafilien (Rio de Janeiro) 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien Bombay⸗Cal⸗ cütka) ....... ö100 Rupien Bulgarien (Sofia)a) 1100 Lewa.. Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen England (London) 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki,), 1100 Frman Frankreich Paris 100 Frs. Griechenland (Athen 1100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ damm„, ..17100 Gulden Iran (Teheraua)) 100 Rialis Island (Reykiavik) 100 isl. Kr Italien (Rom und Mailand) 100 Lire Japan (Tokio und Kobe) 100 Yen Kanada (Montrea!l).. 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) 100 Kuna Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon)) 100 Escuda Rumänien (Bukarest) .0. 100 Lei Sen (Stockholm u. Göte⸗ org 2 22 222922⸗2 Schweiz (Zürich, Basel un Bern) Feeeeeeeee Serbien (Belgrado) Slowakei (Preßbur)). Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisbur) Türkei (Istanbul) .K Ungarn (Budapest) .— Uruguay (Montevideo) . Verein. Staaten von Amerika (New Vork)

1,668

132,70 14,59 38,42

100 Kronen

100 Frs. 100 serb. Dinar 4,995 100 slow. Kr. 8,591 100 Pesetas 23,565

1 südafr. PFTd. 1 türk. Pfund 1,978

100 Pengö

1 Goldpeso 1,198 1,201

1 Dollar 8—

reePern

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurf

Geld England, Aeghpten, Südafrikanische Union 9,89 Frankrei Ss s e ghessees af ee vass. —. has haae ae banh 4,995 Bulgarien mrehheeereemeheeeeeeeeeeeeeees 8,047 Australien, Neuseeland mreeeereererreerererer eereeesesee 7,912 Britisch⸗Indien Meerereereceererercchereceeceeerees 74,18 Kanadda 2,098 Vereinigte Staaten von Ameriiia 2,498 Brasilien .00020922 .. . 0,130

Ausländische Geldsorten und Banknoten 2. Oktober 29. September Geld Briel Geld Briert

Sovereinss 8. Notiz 20,88 20⸗Franecs⸗Stücke ekeeees für 16,16 Gold⸗Dollars üüürrerrereee 1 Stück 4,185 Aegyptischee 1 ägypt. Pfd. 8 4,39 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Ar eentinische ..0 1 Payp.⸗Pe). Australische ö1 austt. Pfd. Belgische „00222b222⸗2922 100 Belgas 40,08 Brasilianischhe 1 Cruzeiro 0,09 Britisch⸗Indische 100 Rupien 1 28,05 Bulgariche: 500 Lewa und— darunter 100 Lewa 3,09 100 Kronen

Dänische: grob;e 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,30

Englische: 10 und darunter. 1 nn Pfd.

Finnischee 100 Finnmar! 5,075 100 Frs. 4,99 5,01 100 Gulden 132,790 132,70 182,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10 Lire.. 100 Lire 9,98 10,02 9,98 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 Kroatische emeeerreereeee 100 Kuna 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Let 929 22 22 2 2 2222 Let 1,66 Schwedische: große. Kronen 50 Kronen und darunter.. Kronen 59,40 Schwe r: große ..006b022 Frs. 57,83 100 Frs. und derunter. Vrs. 527,83 Cerbischhhee . serb. Dinar 4.99 Slowakische: 20 Kronen und darunter 100 stow. Kr. 8,58 1 sudafrik. Pfd· 4,89 1 türk. Pfund 1.91

1 80, 78 2

Französische .. Holländische 229029222⸗ Italienische: grose

.222b2224—22⸗—

..„ ⸗2 à 2à2à 9„ 22

00 Pengöo und