Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944. S.
Lose Abschnitte der Grund⸗ und Ergänzungskarten Um den Einkauf auf die Grund⸗ und Ergänzungskarten zu erleichtern, berechtigen auch die vom Stammabschnitt getrenn⸗ ten Abschnitte dieser Karten zum Warenbezug.
Beibehaltung der bisherigen Sonderkarten
Ausländische Zivilarbeiter erhalten nach wie vor die von vornherein als Sammelkarten gestalteten AZ⸗Karten. Ebenso bleiben die Berechtigungskarten für werdende und stillende Mütter, Wöchnerinnen bestehen. An der Kartenregelung für Lang⸗ (Nacht⸗), Schwer⸗ und Schwerstarbeiter (besondere Zu⸗ satz⸗- und Zulagekarten) wird ebenfalls nichts geändert.
8 Ausgabe der bisherigen Lebensmittelkarten
8 Die Ernährungsämter haben demgemäß, soweit die Ausgabe von Grund⸗ und Ergänzungskarten nicht in Betracht kommt, wie bisher die Reichsbrotkarten, Reichsbrotkarten für Selbstver⸗ sorger, Reichsfleischkarken, Reichsfettkarten für Selbstver⸗ sorger (SV 1 bis SV 7), Nährmittelkarten und Nährmittel⸗ karten für Selbstversorger mit Getreide auszugeben. Hierzu ergehen folgende ergänzende Bestimmungen: n.
Reichsbrotkarten F “
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Reichsbrotkarten A und B zur Reichsbrotkarte sowie die Reichsbrotkarten A/Jgd und B zur Reichsbrotkarte Jgd zu⸗ sammengelegt. Die letztere Karte umfaßt in Angleichung an die neuen Altersstufen die Jugendlichen von 10—18 Jahren. Diese Karten sind wie die übrigen Reichsbrotkarten für Ver⸗ sorgungsberechtigte aus rotem Wasserzeichenpapier im Farb⸗ ton Nr. 142 herzustellen. Das Format der Reichsbrotkarte und das der Reichsbrotkarte Jgd beträgt 14,8: 21 cm.
— Din A 5 — (16 Nutzen). 8 *
Reichsfettkarten 8 Für die besondere Herstellung der Reichsfettkarten für Ver⸗ sorgungsberechtigte besteht nach Einführung der Grund⸗ und Ergänzungskarten kein Bedürfnis mehr. Die Reichsfettkarten für Selbstversorger SV 1 bis SV 7 bleiben in der bisherigen Altersstufeneinteilung bestehen und sind wie bisher an die Bezieher dieser Karten auszugeben.
Nährmittelkarten Die Ernährungsämter haben zu beachten, daß bei einem
Aufruf örtlicher Zuteilungen auf einen freien Abschnitt der Grundkarten auch die Abgabe auf einen freien Abschnitt der
rosa Nährmittelkarten und, soweit landwirtschaftliche Selbst⸗ versorger an der Zuteilung beteiligt sein sollen, auf einen freien Abschnitt der blauen Nährmittelkarten erfolgen muß. Die Grundkarten sind auf gelbem Wasserzeichenpapier (Farb⸗ ton der Fettkarten Nr. 4), die Ergänzungskarten auf rosa Wasserzeichenpapier (Farbton der Nährmittelkarten Nr. 113) zu drucken. Die Farben werden in jeder Zuteilungsperiode gewechselt werden. Die Formate der neuen Karten betragen: Grundkarte für Erwachsene .14,8:16,8 ecm (20 Nutzen) Jugendliche von 10 —18 Jahren 14,8:21 cm (16 Nutzen) Din Kinder von 6—10 Jahren. 14:19 om (18 Nutzen) Kleinkinder von 3—6 Jahren 14:19 em (18 Nutzen) Kleinstkinder bis zu 3 Jahren 14,8:16,8 cm (20 Nutzen) 1 Ergänzungskartee 29,7:21 em — Din A4 — (8 Nutzen) Ergänzungskarte Klkk. 21:11,2 cm (20 Nutzen).
Reichskarten für Urlauber
Die Urlauberkarten entsprechen wegen der durch diesen
Erlaß angeordneten Rationskürzungen bei Brot⸗ und Kaffee⸗ Ersatz nicht mehr den ab 16. Oktober 1944 (Beginn der 68. Zuteilungsperiode) geltenden Brot⸗ und Kaffee⸗Ersatz⸗ Rationen. Es ist deshalb erforderlich, bei der Ausgabe von Urlauberkarten eine entsprechende Entwertung von Brot⸗ abschnitten vorzunehmen, während auf eine Entwertung von
Abschnitten über Kaffee⸗Ersatz wegen der geringen Tages⸗
mengen verzichtet wird. Ich ordne daher folgendes an:
Die für die Ausgabe von Urlauberkarten geltenden Vor⸗
schriften (vgl. Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 1. Juni 1943 — II B 1 — 1840 — und vom 9 März 1944
— II B 1 — 1106 —) sind für die Versorgung der Karten⸗
empfänger, die für die Zeit ab 16. Oktober 1944 zu erfolgen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Urlauber⸗ karten nachbezeichnete Abschnitte zu entwerten sind: Abschnitte über Brot (ohne R) 8
Karte für 1 Tag Tage
7 Tage 4
In jedem Falle sind also von den Brotabschnitten ungekenn⸗ zeichnete Abschnitte zu entwerten. Durch diese Regelung er⸗ hält der Urlauberkartenempfänger die Brotration bereits etwa in dem Roggen⸗Wetzen⸗Verhältnis der Zone I. Eine Ent⸗ wertung von P⸗Abschnitten ist deshalb nicht zulässig.
Die Bestimmungen des Erlasses vom 1. Juni 1943 — II B 1 — 1840 — unter II, wonach die Ausgabe von Urlauberkarten an 18—20jährige Versorgungsberechtigte nur zulässig ist, wenn die diesen Personen zustehende Mehrmenge an Brot in Form von Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot erfolgt, sind durch die Herabsetzung der Brotration dieser Altersstufe gegenstandslos geworden. Eine zusätzliche Aus⸗
abe von Reise⸗ und Gaststättenmarken an 18—20jährige
ersorgungsberechtigte ist mithin nicht mehr vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird zur Behebung von Zwei⸗ feln auf folgendes hingewiesen:
Für die ordnungsmäßige Ausgabe und Verwaltung der
Urlauberkarten ist ausschließlich die Abteilung B. der Ernäh⸗ rungsämter zuständig. Demgemäß hat die Ausgabe von Ur⸗ lauberkarten in allen Fällen durch die Abteilung B zu er⸗ folgen. Soweit die Abteilung A für die Lebensmittelzuteilung zuständig ist (Wehrmacht, Reichsarbeitsdienst usw.), hat die Abteilung B die Abteilung A von der Ausgabe von Urlauber⸗ karten an diese Stellen zu benachrichtigen.
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine 1““ Die Verbraucher haben die Bestellscheine 68 in der Woche
vom 9. bis 14. Oktober 1944 bei den Verteilern abzugeben,
sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. Maternübersendung
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich übersandt.
Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 16. Oktober bis 12. November 1944 treten am 16. Oktober 1944, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.
Berlin W8, den 30. August 1944.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. V.: Riecke. 85 Geschäftszeichen: II B 1 — 68.
Brotration der Versorgungsberechtigten 8 8 Zone Gesamt⸗ I II rration Roggen Weizen Roggen Weizen Normalverbraucher 8900 5900 3000 6700 2200 Kinder und Jugendliche von 10— 18 Jahren (Igd) .. Kinder von 6—10 Jahren Kinder von 3—6 Jahren q1171616 3100 3100
11100 8100 3000 8900 2200
4000 4000 4000
Kinder bis zu 3 Jahren (KhLt) 6600 Zulagen für Lang⸗ (Nacht⸗) Arbeiter. 3600 Schwerarbeiter . 5600 Schwerstarbeiter 9200
Anlage
Aufteilung der Selbstversorgerbrotkarten auf die einzelnen
Landesernährungsämter Reichsbrotkarte für Selbstversorger mit einem Zuteilungssatz von
stimmung des Produktionsbeau
Backwaren
Roggengebäck Weizengebäck in kg
Landesernährungsamt E. I
Ostpreußen Danzig⸗Westpreußen Wartheland Pommern
Mark Brandenburg Niederschlesien Oberschlesien Mecklenburg Hannover G Schleswig⸗Holsteir Weser⸗Ems Sachsen⸗Anhalt Sachsen
Westfalen
Berlin Hamburg Kurhessen Thüringen Rheinland Moselland Rhein⸗Main
Sudetenland
Bayern Württemberg Baden Westmark Wien
Kärnten Niederdonau Oberdonau Salzburg Steiermark Tirol⸗Vorarlsberg
Uebersicht
Ergänzungskarten 8 und rosa Nährmittelkarten 8 88 8*
Landesernährungsamt 8 ahl der
T⸗Abschnitte
Teigwaren⸗ Menge
Baden
Bayern
Kärnten
Niederdonau
Oberdonau
Salzburg Steiermark
Tirol⸗Vorarlberg
Wien
Teigwarenabgabe auf folgende⸗ Abschnitte der rosa Nährmittelkarten
Teigwarenabgabe
auf folgende Ab⸗
schnitte der blauen
Nährmittelkarten
SV/G u. SV/G — IJIgd
Teigwaren⸗ Menge
Zahl der T⸗Abschnitte
Kxig
e
Württemberg
8
Kurhessen “ Mark Brandenburg Rhein⸗Main . Rheinland Moselland Sachsen Sachsen⸗Anhalt Sudetenland Thüringen Westfalen Westmark
Danzig⸗Westpreußen Mecklenburg Pommern Niederschlesien Oberschlesien Ostpreußen Schleswig⸗Holstein Weser⸗Ems
Anordnung 9/⁄144 ge des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Bestellung von Produktionsausschüssen, Erteilung von Herstellungs⸗ anweisungen und Dringlichkeitsstufen)
Vom 30. September 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsbeauf⸗ tragten für Papier und des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel angeordnet.
A. Organisation des Produktionshauptausschusses und der
. Produktionsausschüsse § 1
Errichtung von Produktionsausschüssen
Im Bereich der Papierverarbeitung wird ein Produktions⸗ hauptausschuß, der sämtliche Fertigungen der Papierverarbei⸗ tung umfaßt, gebildet. Auf Weisung des Leiters des Pro⸗ duktionshauptausschusses können für größere Fachgebiete Produktionsausschüsse gebildet werden.
8 ꝛEceeeiter der Ausschüsse 6
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses wird vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion berufen.
(2) Die Leiter der Produktionsausschüse werden vom Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion berufen und abberufen. E1“ ““
Mitglieder
Die Mitglieder des Produktionshauptausschusses werden vom Produktionsbeauftragten berufen und abberufen. Die Mitglieder der Produktionsausschüsse werden mit Zustim⸗ mung des Produktionsbeauftragten von den Leitern der Pro⸗ duktionsausschüsse berufen und abberufen. Die Berufung der Vertreter des Handwerks erfolgt auf Vorschlag des Reichsinnungsverbandes des Buchbinderhandwerkes. b
Aufgaben der Ausschüffe
Die Produktionsausschüsse werden insbesondere ermächtigt
und sind verpflichtet.
1. Herstellungspläne, die der Reichsbeauftragte für Papier bzw. der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel fest⸗ legt, vorzubereiten und durchzuführen,
den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk⸗ tionsauflagen zu erteilen, soweit solche nicht unmittelbar von dem Produktionsbeauftragten erlassen werden,
die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches zu regeln, Gütevorschriften und Ausführungsbestim⸗ mungen hierzu zu erlassen,
den Betrieben die Rohstoffe und Hilfsstoffe, die für die
Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches ge⸗ braucht werden, zuzuteilen, . Maßnahmen zu dfessen die den ungestörten Ablauf der Fertegang gewährleisten, Maßnahmen zu treffen, die der Einsparung von Energie Fovm und von Transportmittens und ⸗leistungen dienen, Prüfungen innerhalb ihres Produktionsbereiches nach Abstimmung mit dem Produktionsbe 1 . zuführen. 1 b ““
Rieichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944. S. 3
§ 5 Fachbeauftragte und Fachmänner
(1) Die 8. negenaeaaschüh sind berechtigt, mit Zu⸗
1 8. . tragten Fachbeauftragte und sane hes aus dem Kreise der papierverarbeitenden Indu⸗ trie zu bestellen, diese handeln im Namen und im Auftrag des jeweiligen Produktionsausschusses und sind an dessen Weisungen gebunden.
(2) Den Fachbeauftragten obliegt die Produktionslenkung auf ihren vom jeweils zuständigen Produktionsausschuß fest⸗ gelegten Einzelgebieten mit der Maßgabe, daß sie berechtigt sind, Firmen zur bevorzugten Herstellung vordringlicher Auf⸗ träge und zur “ angenommener Aufträge anzu⸗ weisen sowie ihnen die Herstellung von. Erzeugnissen aus Papier, Pappe usw., mit deren Produktionslenkung sie be⸗ auftragt wurden, aufzugeben oder zu verbieten. Die Fach⸗ beauftragten haben das Recht, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(3) Den bei den Produktionsausschüssen bestellten Fach⸗ männern obliegt die Verteilung von Erzeugnissen der Papier⸗ verarbeitung, süir die sie bestellt wurden nach den Weisungen des Reichsbeauftragten für Papier, den beim Produktions⸗ ausschuß für Verpackungsmittel bestellten Fachmännern ob⸗ liegt die Verteilung von Verpackungsmitteln aus Papier und Pappe nach den Weisungen des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel. Sie sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. So⸗ weit für die zu verteilenden Erzenünfee Fachbeauftragte be⸗ stehen, haben sie ihre Anfopderungen den Fachbeauftragten zur Purch ührung der Herstellung zu übergeben. Soweit auf den jeweiligen Herstellungsgebieten keine Fachbeauftragte bestellt wurden, sind die Anforderungen der Fachmänner an den jeweils zuständigen Produktionsausschuß zu richten.
68 Geltungsbereich Die den Produktionsausschüssen erteilten Ermächtigungen Felten gegenüber allen Betrieben und Betriebsabteilungen ser Industrie und des Handwerks ihres Produktionsbereiches einschl. der öffentlichen und privaten Regiebetriebe.
8 8§ 7 “ Befugnisse
Dem Produktionshauptausschuß und den Produktions⸗ ausschüssen werden zur Durchführung ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den 88 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl., I S. 685) übertragen, soweit sie sich auf die Er⸗ zeugungslenkung beziehen. Die Produktionsausschüsse unter⸗ liegen den Weisungen und der Aufsicht des Produktions⸗ beauftragten.
“ 8 8
Anordnungen und Anweisungen
(1) Die von den Produktionsausschüssen zu erlassenden Anordnungen und Anweisungen bedürfen der Zustimmung des Produktionsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.
(2) Soweit die Produktionsausschüsse, Fachbeauftragten und Fachmänner auf Grund ihrer Ermächtigung nach §§ 4 und 5 dieser Anordnung tätig werden, gelten die §§ 10—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen Pondeeten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Produktionsausschüsse und die sonstigen von ihnen in ihrem Aufgabenbereich erlassenen Vorschriften werden nach den 10 und 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ traft. “
(3) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstraf⸗ recht gemäß § 15 werden vom Reichsbeauftragten für Papier bzw. vom Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel wahr⸗ genommen. “
W
Der Produktionshauptausschuß und die Produktionsaus⸗
schüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der
Geschäftsstellen oder sonstigen Organe der für den Produk⸗
tionsbereich zuständigen Gruppen bzw. des Reichsinnungs⸗ verbandes des Buchbinderhandwerkes.
§ 10 Kostendeckung
Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus⸗ Uüsschusses und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nach Weisung des Produktionsbeauftragten von den fachlich zuständigen Organisationen der gewerblichen Wirtslchaft aufzubringen oder durch Umlage auf die be⸗ teiligten Firmen zu decken. .““ 1
8 8
§ 11 Verpflichtung
1) Die Leiter der Produktionsausschüsse und die im Pro⸗ duktionshauptausschuß tätigen Personen werden vom Leiter des Produktionshauptausschusses auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die in den übrigen Produktionsausschüssen tätigen Personen werden von ihrem Leiter verpflichtet.
(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Absa pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.
B. Produktionslenkung § 12. 1 Herstellungsanweisungen .
(1) Die Herstellung von Erzeugnissen der Papier⸗, Karton⸗ Pappen⸗ und Zellglasverarbeitung ist nur zulässig auf Grund und in Höhe von Herstellungsanweisungen, die von dem Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung für einen bestimmten Zeitraum schriftlich erteilt werden. Für die Herstellungsanweisungen (Hersta) gelten die Vorschriften der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier vom 18. De⸗ zember 1942 (Reichsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942) und des Nachtrages 2 zur Anordnung 1/43 vom 1. Juni 1943 (Reichsanzeiger Nr. 130 vom 7. Juni 1943) mit der Maßgabe, daß bis auf weiteres die Unterschreitung der Her⸗ stellungsanweisung nicht meldepflichtig it.
(2) Von den Vorschriften der Ziffer 1 sind ausgenommen: a) Fertigungen, für die die Herstellungsanweisungen durch die Produktionsbeauftragten für den Bürobedarf und für Luftschutzverdunkelungsanlagen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt werden. b) Fertigungen, für die auf Grund besonderer Anordnun⸗ hen eine Herstellungsgenehmigungspflicht im Einzelfalle esteht. (3) Die Herstellungsanweisungen werden auf Antrag von dem Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung erteilt.
§ 13 Dringlichkeitsstufen Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung setzt für einzelne Aufträge oder bestimmte Fertigungen Dring⸗ lichkeitsstufen —III fest. Soweit solche Dringlichkeitsstufen erteilt werden, sind die Hersteller verpflichtet, Aufträge mit Dringlichkeitsstufen vor Erledigung anderer Aufträge ohne Dringlichkeitsstufen zu erledigen, und zwar mit der Maß⸗ abe, daß Aufträge der Stufe I vor solchen der Stufe II und Aufträge der Stufe II vor solchen der Stufe III auszuführen sind. Sondereinweisungen des Produktionsbeauftragten bzw. der Leiter der Produktionsausschüsse gehen diesen Dringlich⸗ keitsstufen vor. 1 § 14
Meldepflicht
Bis zum 10. des nachfolgenden Quartalbeginns ist über die Ausführung der Herstellungsanweisung für das ver⸗ gangene Quartal eine Meldung an den Produktionsbeauf⸗ tragten für Papierverarbeitung zu erstatten.
§ 15 Herstellungsverbot betriebsfremder Erzeugnisse
Betriebe der Papier verarbeitenden Industrie dürfen ohne
ausdrückliche Genehmigung Erzeugnisse, die sie vor dem 1. Januar 1944 nicht hergestellt haben, nicht anfertigen. C. Schlußvorschriften
§ 16
Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
§ 17 Zuwiderhandlung 1
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.
§ 18 Inkraftreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 mit Aus⸗ nahme der Bestimmungen zu § 12 in Kraft. Die Bestim⸗ mungen zu § 12 treten am 1. November 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Bezirk Elsaß, in Lothringen, Luxemburg sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
(2) Die Vorschriften der Anordnungen 1/44 bis 8/44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung bleiben von dieser Anordnung unberührt.
Berlin, den 30. September 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. einz Ashelm.
8 “
Bekanntmachung 1
ur Anordnung 9/44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ odlbion (Besteltung von Produktionsausschüssen, Erteilung von Herstellungsanweisungen und Dringlichkeitsstufen)
Vom 30. September 1944 Gemäß § 1 der Anordnung 9/44 werden im Bereich der Papierverarbeitung die nachfolgenden Ausschüsse gebildet:
9
Ausschuß
Geschäftsführung
Produktionshauptausschuß für Pa⸗ Heinz Ashelm, i. Fa. Ferd. pierverarbeitung des Reichsmini⸗ Ashelm KG., Berlin N 65, sters für Rüstung und Kriegs⸗ Willdenowstr. 16 produktion (1) roduktionsausschuß für Ver⸗ Dr,⸗Ing. Friedr. Schaar⸗
CC im Produktions⸗ schmidt, i. Fa. E. Gundlach hauptausschuß für Papierverar⸗ AG., Bielefeld, Rohrteich⸗ beitung (2) straße 9/17
Produktionsausschuß für buchbinde⸗ Erwin Hollmann, i. Fa.
Pradase “ im Produk⸗ Fritzsche⸗Ludwig KG., Ber⸗ tionshauptausschuß für Papier⸗ lin, Fennstr. 21. ““ verarbeitung (3) 7.
Produktionsausschuß für Papier⸗ Alexander Herlein, i. Fa. veredelung im Produktions⸗
Buntpapierfabrik AG., hauptausschuß für Papierver⸗ Aschaffenbuurg arbeitung (4) 8
roduktionsausschuß für die sonst. Kurt Becker, i. Fa. Becker & 8 Pappenverarbeitung im Produk⸗ Marxhausen, Kassel⸗Wil⸗
tionshauptausschuß für Papier⸗ helmshöhe, Birkenkopfstr. 6 verarbeitung (5)
August Kurz, i. Fa. Vereinigte Papierwarenfabriken vorm. Eger & Comp., München, Häberlstr. 12
Produktionsausschuß für die son⸗ tige Papierverarbeitung im Pro⸗ uktionshauptausschuß für Pa⸗ pierverarbeitung (6)
Allgemeine Produktions⸗ und Auftrags⸗ lenkung im Herstellung von Verpackungsmitteln aus
Herstellung von Geschäftsbüchern, Lern⸗
Herstellung von Tapeten,
Etuis,
Briefhüllen, Papierausstattungen, Pa⸗
Berlin SW 11, Saarlandstr. 66, Bereich der gesamten Tel. 22 64 67, 11 28 48
Papierverarbeitung
wie oben Papier, Karton, Pappe und Zellglas
Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, mitteln, Kalendern, allgemeine buch⸗ Tel. 17 35 78 binderische Verarbeitung 8
Chemnitz (Sa.), Limbacher Straße 31, Tel. 3 12,44
„ 8
Buntglas⸗ papier, Wachspapier und wasserdichte (paraffinierte) Packstoffe, chem.⸗techn. Papiere, Filtrierpapier, Lampen⸗ schirmpapier, gumm. Papiere, Bitu⸗ 8 men⸗ und Teerpapiere, Metall⸗ und 8 8 Prägepapiere 111““ artpapierwaren und sonstige Berlin W 15, Lietzenburgeꝛ aus Holzstoff, Pappe Straße 7, Tel. 91 11 40 u. dgl., Stanz⸗ und Prägeartikel und Spezialartikel der Kartonagenindu⸗ strie, Schuhbestandteile Berlin SW 11, Saarlanbdstr. 66, pierhülsen und ⸗spulen, Siegelmarken, 22 64 67, 11 28 48 Etiketten und Anhänger, Festartikel, Lampenschirme, Zigarettenhüllen, Mu⸗ sterbeutel, Toilettepapier, Telegrafen⸗ rollen, Fernschreiberollen, Additions⸗, Kassen⸗, Scheck⸗Buchungs⸗ und ähn⸗ liche Rollen sowie Maßbänder, Zell⸗ stoffwattewaren, Kreppapierwaren so⸗ wie sonstige Bedarfsartikel aus Papier
Die am 29. September 1944 ausgegebene Nummer 46 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Achte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht. Vom 7. September 1944.
Verordnung über Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Veterinärwesens. Vom 18. September 1944. 3
Verordnung zur Vereinfachung des Eisenbahnbuchrechts. Vom 20. September 1944.
—
Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Wohnraum⸗ lenkung. Vom 21. September 1944. 1
Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Per⸗ sonenstandsgesetzes. Vom 27. September 1944.
Umfang: 1 Feges Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförderungs⸗ ebühren: 0,03 Kℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonio⸗ Berlin 962 00. 111““
Berlin C2, den 30. September 1944.
Wirtschaftsteir
Fünf Jahre Arbeitseinsatz im Kriege: 1,5 Mill. Kräfte für die Rüstung allein aus der 1. Meldepflicht⸗Verordnung
Das kriegsentscheidende Gebot für den Arbeitseinsatz lautet gegenwärtig: Sicherung des letzten und höchsten Einsatzes für den Sieg. Um dabei auch die Erfahrungen der Vergangenheit zu nützen, gibt Ministerialrat Dr. Stothfang vom General⸗ bevollmächtigten für den Avpbeitseinsatz im „Reichsarbeitsblatt einen Ueberblick über die Gestaltung und die Erfolge des Arbeits⸗ einsatzes in den vergangenen fünf Kriegsjahren. Danach hat die Arbeitseinsatzverwaltung von vornherein den Arbeitseinsatz nicht nur als Zahlenproblem behandelt, sondern auch als eine Aufgabe, alle irgendwie vorhandenen Leistungsreserven zu erschließen. vAuch jetzt ständen wir erneut in einer nochmaligen gewaltigen Steigerung der beruflichen Bildungsmaßnahmen, um sowohl die durch die verstärkte Einziehung zur Wehrmacht entstehenden Facharbeiterlücken zu schließen, wie auch um durch eine bessere Leistung aus besserer Ausbildung die fehlende Zahl an Arbeits⸗ kräften einigermaßen auszugleichen. Was die bisherigen Kriegs⸗ erfolge des Arbeitseinsatzes angeht, so finden sie sich in dem aus⸗ führlichen Bericht des Referenten in folgenden Feststellungen: Der systematische Ausbau der Erschließung ausländischer Kräfte⸗ reserven ließ allmählich den Bestand an ausländischen Arbeitern im Kriege um insgesamt das Zehnfache anwachsen. Die 1. Meldepflicht⸗Verordnung (Frauen bis 45 Jahre, Männer bis 65) erbrachte über 1,5 Millionen Kräfte zusätzlich für die
Srscgavastschalt Selbst wenn ein erheblicher Teil davon nur in
Die Stoßaktion der
als durchaus beachtlich angesehen werden. — Auskämmung in den Herbstmonaten 1943 brachte weitere zu⸗ sätzliche 400 000, der Aufruf für den Freiwilligen Ehrendienst in der deutschen Kriegswirtschaft bisher über 100 000 Kräfte. Durch
und 3. Meldepflicht⸗Verordnung (Frauenmeldepflicht bis 50 Jahre und sonstige nicht unerhebliche Erweiterungen des Personenkreises) sowie durch die Maßnahmen des totalen Kriegs⸗ einsatzes sind zahlen⸗ und leistungsmäßig neue Kräftereserven zu erwarten, die Wehrmacht und Kriegswirtschaft zugute kommen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Gauleiter Sauckel, will aber vor allem auch die wesentlichen Reserven er⸗ schließen, die auf dem Gebiet der Leistungssteigerung noch bestehen. Dabei spielt neben dem beruflich besten Ansatz auch die Menschen⸗ führung und der Sektor der lohnordnenden Maßnahmen für die deutsche Gefolgschaft wie für ausländische Arbeitskräfte eine wesentliche Rolle.
die 2.
Nadelholz und Laubholz in ihrer “ für den Holzverbrauch der Welt
Von der Waldfläche der Erde entfallen zwei Drittel auf Laub⸗ wälder und nur ein Drittel auf Nadelwälder. Ueber die Be⸗ deutung des Nadel⸗ und Laubholzes für den gesamten Holz⸗ verbrauch der Welt unterrichtet ein Aufsatz in den „Hefte zur Wirtschaftsforschung“ (Nr. 3 vom Deutschen Institut für Wirt⸗ schaftssorschung) Danach hat der Anteil des Laubholzes am
an Acbeitsletang
utzholzverbrauch der Welt im letzten Jahrzehnt schätzungsweise ner 20 bis 30 betragen. Das Nadelholz habe in ieder Be