Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944. S. 4
ziehung hier den Vorrang. So betrage beispielsweise der Anteil des Nadelholzes in der Pauwirtschaff kaum weniger als 75 %. In der Zellstoff⸗ und Holzschliffindustrie sei der Anteil noch chöher. Beim Grubenholzverbrauch betrage der Nadelholzanteil etwa 85 %, während die Kistenherstellung fast restlos auf den Nadelholzverbrauch angewiesen ist. Der Verbrauch der Sperr⸗ holz⸗ und Furnierindustrie stütze sich zum größeren Teil auf Laubholz. ie wichtigsten Nadelholzarten seien die Kiefer und die Fichte. Unter ihnen spiele die Kiefer die bei weitem größere Rolle. Betrachtet man für die Zeit von 1904 bis 1938 die Ent⸗ wicklung der Produktion von keerse eh h so habe sich gezeigt, daß der Anteil der Gelbkiefer im Jahre 1913 etwa 94 % betrug, danach aber bis zum Jahre 1938 auf 39 % zurückging. Noch stärker sei der Rückgang des Anteils der Weißkiefer gewesen. Da⸗ egen habe sich eine wachsende Bedeutung der Douglas⸗Tanne bemerkbar gemacht. Stelle man den Anteil aller Nadelholzarten dem Anteil aller Laubholzarten an der Schnittholzerzeugung gegen⸗ über, so zeige sich für den Zeitabschnitt von 1904 bis 1938 ein abnehmender Anteil des Laubholzes. Während das Laubholz an der Schnittholzproduktion im Jahre 1909 noch mit 24 % beteiligt war, ging der Anteil bis 1938 auf 15 % zurück. Die sehr roße Bedeutung des Nadelholzes im Nutzholzverbrauch der Welt scheine sich während der letzten vier bis fünf Jahrzehnte nicht wesenlich verändert zu haben; es wäre aber voreilig, des⸗ wegen ä Ge Verhältnisse auch für eine weitere Zukunft an⸗ zunehmen. ie Annahme einer weiteren starken Steigerung des Nutz olzverbrauches in Zukunft werde hauptsächlich damit be⸗ gründet, 8b sich dem Holz immer wieder neue wichtige Ver⸗ wendungsgebiete erschließen. Neben den Möglichkeiten zur spar⸗ sameren Verwendung des Nadelholzes und zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in den Nadelwäldern sei noch zu berück⸗ sichtigen, daß das fehlende Nadelholz nicht unbedingt durch Laub⸗ holz ersetzt werden müsse, sondern daß wenigstens zum Teil auch ganz andere Materialien an seine Stelle treten können.
Börsenkennziffern für die Woche vom 25. September bis 30. September 1944
1 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (25. September bis 30. September 1944) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ 1 vom 25.9. vom 18. 9. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 30. 9. bis 23. 9. September bis 1926 = 100) 1 Bergbau und Schwerindustrie 161,83 Verarbeitende Industrie. 157,84 Handel und Verkehrl... 155,32
Gesamt..
Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere
Pfasch Kommunalobligationen.. Dtsch. Reichsschatzanweisungen
1940 Folgen 6 und 7 .. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder.„ Anleihen der Gemeinden.. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen. 8
161,94 157,78 155,31
161,84 157,75 155,31
158,04
102,50 102,50
101,68 104,76 103,31 103,64 103,32 107,58
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 3. Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. 8
Budapest, 3. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki —Y,—, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62. Preßburg 11,71, Sofia —,—, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 3. Oktober. (D. N. B.) New Yort 4,02 ½ — 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43— 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon —,—. Rio de Janeiro
82,84 ½ — ⁄16. G Zürich, 3. Oktober. (D. N. B.) II11.40 Uhr.] Paris 7,75
London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand
Holland, 229 ⅞½, Berlin 172,50,
22,75 B., Madrid 39,75, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen
Lissabon 17,01 ¼, Stockholm 102,62 ½,
90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Jagan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 3. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,833 Sofia —,—. Madrid. —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse.
Stockholm, 3. Oktober. (D. *. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 92,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsintij 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B. 8
3. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50,
2
London, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
2. Oktober Geld Brief
4. Oktober Geld Brief
27
1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken
Aegypten
airo Afghanistan (Kabuaa) Albanien (Tiran) Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗Pes. Australien (Sidney) . 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien Bombay⸗Cal⸗ cutta)) .
Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen). England (London) . Finnland (Helsinki) Frankreich 1 Paris) 0000220202 Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam u. Rotter⸗
(Alexandrien und
18,79 80,92 0,588
89,96
18,83 81,08 0,592
18,88 81,08 0,592
18,79
80,92 0,588
40,04
89,96 40,04
100 Rupien — — 100 Lewa. — — 100 Kronen 52,25 52,15 1 engl. Pfund — — 100 Finnmark — —
100 Frs. — — e 1,668 1,672 vö
Drachmen dam) . Gulden 132,70 132,70 132,70 Iran (Teheran). 4 Rialis 14,59 14,61 14,5 v Island (Reykiavik) .. 38,42 38,50 38,42 Italien (Rom und Mailand). 9,99 10,01 9,99 Japan (Tokio und Kobe)... 58,591 58,711] 58,592 Kanada (Montreall 1 kanad. Dollaxr — — — Kroatien (Agra) 1100 Kuna 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd — — — 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 10,21
Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon)) ͤ.100 Escuda 10,19 10,19 100 Lei — — üais
Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göte⸗ 100 Kronen 59,46 59,58 59,46 er)n 100 Frs. 57,89 57,89 Serbien (Belgrad) 1100 serb. Dinar 4,995 4,995 Slowakei (Preßburh) 100 slow. Kr. 8,591 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 23,565 Südafrikanische Union (Pretoria und Fenneirbgrch .1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbua00)) 11 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 1100 Pengö Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 1 Dollar
Verein. Staaten von Amerika (New Vork) ... ...
4,995
58,01 5,005 8,609
28,605
1,9718 T82
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten solgen⸗ .Ge
9,89 4,995 3,047 7,912 74,18 2,098 2,498 0,130
Kurse: ld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Unio .. 9,91 Frankreich Bulgarien. Australien, Neuseeland wyöbböüüöööüöüööcööêüöêöêöö Britisch⸗Indien KanadaV Vereinigte Staaten von Ameria 8 Brasilien .—. eeeeeeeeeeeereeees
5,005 3,058
merereerrereemeeeeeeereeüaeüaüamaeeäa
002900202v222v2 2„v2b22v290292v2 0 0 2 2 222⸗
74,82 2,102 2,502 0,132
reerererermrmäaereüeeäeeleaeüebüebm
Ausländische Geldsorten und Banknoten 4. Oktober 3 Geld Briel Sovereinges . j Notiz 20,38 20,46
2. Oktober Geld Brief 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücke .000992220⸗ für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars... 168 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische... x 1 ägypt. Pfd 4,39 4,41 4,39 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — — — —
2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — — Argentinische 1 Pap.⸗Pe). 0,44 0,46 0,44 Australiscche 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 Belgische 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 Brasilianischehe. 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 Britisch⸗Indische 100 Rupien 22,95 23,05 22 95 Bulgariche: 500 Lewa und
darunterV . .1100 Lewa 3,07 8,09 3,07 Dänische: große 100 Kronen —
10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,30 Englische: 10 £ und darunter. Finniscce .. Französische.. Holländische..
Italienische: große
10 Lire 2 22 2 222 22222922922 Kanadische eeeeeeeeeeeeee 1 kaꝛ Kroatischhe 100 Kuna Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen Rumänische: 1000 Lei und 8
500 Lei 10 Let 1,66 1,68 Schwedische: grose. 1100 Kronen — —
50 Kronen und darunter. 100 K. 59,40 59,64 Schweizer: gro—e 100 57,83 58,07
100 Frs. und darunter. 100 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Dinar 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und
darunter 100 Ilow. Kr. 8,58 Südafrikanische Union 1 südafrik. Pfd 4,39 Türkische ......... t türk. Pfund 1.91 Ungarische: 100 Pengö und
darunter ͤ.1100 Pengö
2,46 40,08
0,09 23,05
3,09 52,30 5,075
5,01 132,70
52,10 52,10 1 engl. Pfd. — 100 Finnmark 5,055 100 Frs. 4,99 100 Gulden 132,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 100 Lire 9,98 190,02 9,98 10,02
mad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 4,99 5,01 4,99 5,01 56,89 57,11 56,89 57,11
1,66 1,68
59,40 59,64
57,8383 58,07
57,83 58,07
4,99 5,01 8.
5,055 4,99 132,70
5,075 5,01 132,70
8,62 8,58 4,41 4,39 1.93 1,91
8,62 4,41
60.78 60,78 61.02
9
7,92182
0,468
Erscheint an sedem Wochentag abends.
1 1— h ids. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 22ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW68, Wilhelmstr. 30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 . Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einfendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
genpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗
Zeile 1,10 ℛ&ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 Nℳ. — Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein⸗ zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Jage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
223 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 12 42 45
Berlin, Donnerstag, den 5. Oktober, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21 1944
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Anordnung 1/44 des Produktionsbeauftragten für Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über den Produktionshauptausschuß Tabak. Vom 31. Juli 1944.
Anordnung I1/44 des Produktionsbeauftragten für Tabak des Reichsministers für Rüstung und “ über die Aufgaben und Befugnisse des Produktionshauptaus⸗ schusses Tabak und seiner Produktionsausschüsse. Vom 31. Juli 1944.
Anordnung Nr. 15 des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Herstellung von Gebrauchsartikeln usw. aus Preßmassen und Spritzgußmassen.
Anordnung 1/44 des Leiters der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie als Produktionsbeauftragten des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion GHerstellungsanweisun⸗ gen für chemische Erzeugnisse). Vom 19. September 1944.
Anordnung des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über Aufhebung der Anordnung 60 der Reichsstelle Eisen und Metalle. Vom 4. Oktober 1944.
Anordnung über die Festsetzung der Preise für Saar⸗Gene⸗ rator⸗Schwelkoks. Vom 28. September 1944.
1,93
8 88 8*
2. Zwangsversteig
1. Untersuchungs⸗ 20 Strassachen, 3. Aufgebote, 1
—y
4. Oeffentliche Zustellungen, Verluft⸗ und Fundsachen, 6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
7. Arktiengesellschaften, 8. Sommanditgesellschaften auf Aktion, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
13. Unfall⸗ und Invalibenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiebene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
[8122] Der Kutscher Richard Wenzel in in Niesky, O. L., Muskauer Straße 583, als Abwesenheitspfleger für den Hel⸗ mut Wenzel hat das Aufgebot des Sparbuches Nr. 6043 der Bank der Deutschen Arbeit A. G., Niederlassung Breslau, Tauentzienstr. Nr. 16, lautend auf Hellmut Wenzel, Niesky, O. L., beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Januar 1945, vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgericht in Breslau, Museumstraße Nr. 9 im 2. Stockwerk, Zimmer 453, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserkärung der Urkunde erfolgen wird (54 F 68/44).
Breslau, den 22. September 1944. Amstgericht.
[8124] Beschluß. Sammelaufgebot.
5 F 5/44. Die Kreis⸗ und Stadt⸗ sparkasse Rudolstadt hat das Aufgebot folgender Sparkassenbücher beantragt: 1. Sparkassenbuch Nr. 32 850 der Spar⸗ kasse der Stadt Rudolstadt, auf Willy Jakobi in Rudolstadt, 2. Sparkassen⸗ buch Nr. 10 468 der Stadtsparkasse Bad Blankenburg, auf Klara Breternitz geb. Stumpf in Bad Blankenburg, 3. Sparkassenbuch Nr. 470 der Kreis⸗ sparkasse Rudolstadt, Hauptzweigstelle Mellenbach, auf Ingeborg Helbig geb. Neubeck in Querfurt, 4. Sparkassenbuch Nr. 17 905 der Kreissparkasse Rudol⸗ stadt, Hauptzweigstelle Mellenbach, auf die Gemeinde Meura / Thür. W., 5. Sparkassenbuch Nr. 1170 der Stadt⸗ sparkasse Oberweißbach/ Th. W., auf Gertrud Pichulek (jetzt Frau Rau) in Oberweißbach/ Thür. W., 6. Spar⸗ kassenbuch Nr. 17 594 der Sparkasse der Stadt Rudolstadt, auf Erika Schiller, Rudolstadt, ere gase 13, 7. Spar⸗ kassenbuch Nr. 8176 der Sparkasse der Stadt Rudolstadt, auf Auguste Esch⸗ rich, Rudolstadt. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 13. April 1945, vorm. 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Rudolstadt, Zimmer Nr. 60, ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, sonst werden die Spar⸗ kassenbücher für kraftlos erklärt.
Rudolstadt, den 29. September 1944.
as, Amtsgericht.
[8123] Aufgebot.
1. Der Grubenarbeiter Paul Knoppik, 2. seine Ehefrau Franziska Knoppik, geb. Podkowik, beide in Böhmswalde, Kr. Gleiwitz, wohnhaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Heide und Woschek in Gleiwitz, haben das Aufgebot des Teilhypothekenbriefes über die auf dem Grundstück Blatt Nr. 46 Böhmswalde in Abteilung I11 unter Nr. 127 für das Fe Reich eingetragene Hypothek von 180,00 G0 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. März 1945, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 230, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. Amtsgericht. Gleiwitz, den 23. September 1944. — 2. F. 4/44.
[8125]% Aufgebot.
Auf Antrag des Landwirts Karl Stukenberg in Warbsen werden die Eigentümer des im d s an von
Warbsen Bd. III Bl. 65 auf den Namen des Kleinköters ugust Stukenberg eingetragenen Ackers „Am Warbser zede Pl. Nr. 46/0276 und der im Grundbuch von Stadtolden⸗ dorf Bd. IX Bl. 55 auf den Namen der Ehefrau August Stukenberg, Karoline geb. Grupe, eingetragenen Wiese „Auf dem Rhodekampe“ Pl. Nr. 1374/417 aufgefordert, ihre Rechte spätestens im Aufgebotstermin am 17. November 1944, vormittags 10 Uhr, oor dem Amtsgericht Holzminden an⸗ umelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. Holzminden, 30. September 1944. Das Amtsgericht.
[8131] 2 F 4/44. Durch Ausschlußurteil vom 27. September 1944 wird das Spar⸗ kassenbuch der Städtischen Sparkasse in Leverkusen, Hauptzweigstelle Küpper⸗ steg, lautend auf den Namen des Karl Schellenbach in Leverkusen⸗Küppersteg, Bismarckstr. 32, mit einem Bestande von 205,— Rℳ für kraftlos erklärt. Amtsgericht Opladen.
4 gefentice ntenungen
[8133] Ladung.
Die Ehefrau Klara Abels, geb. Henning, Hamburg⸗Eidelstedt, Kleiber⸗ weg 22, klagt gegen ihren Ehemann, den Maler, zuletzt Kraftfahrer Johann
Dr. Schmidt.
Abels, z. Zt. unbekannten Aufenthalts,
Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.
auf Ehescheidung aus §§ 47, 49 und 60 des Ehegesetzes. Verhandlungstermin: 1. Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 14, Hamburg⸗Altona.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[8134]
Franz Landrain in Ravensburg klagt geßen Adronie Landrain geb. Devrient, zuletzt Nr. 1 Kaäpellenberg bei Ramon Vanhellenputte in Maarken Kerken, Belgien P, 0 VI, auf Ehescheidung. Verhandlungstermin am Mittwoch, den 29. November 1944, vorm. 9 Uhr, vor der Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg. Hierzu wird die Beklagte geladen.
Ravensburg, den 28. September 1944.
Geschäftsstelle des Landgerichts.
[8135] Oeffentliche Zustellung.
Der Rechtsanwalt Dr. Schmitt in Weimar als Vertreter des Glasmachers Anton Blaschko in Jena, Umsiedlungs⸗ lager am Knollen, erhebt Klage gegen Frau Marie Blaschko geb. Solari in Azuga, Bezirk Prackowa, in Rumänien wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die Ehe der Streitsteile zu scheiden, die Verklagte für den allein schuldigen Teil zu erklären und ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 1. Zivil⸗ kammer des Landgerichts zu Weimar zu dem auf Mittwoch, den 20. De⸗ zember 1944, vormittags 9 Uhr, an⸗ beraumten Verhandlungstermin mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Die Einlassungsfrist beträgt zwei Wochen.
Weimar, den 28. September 1944.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts. (Unterschrift), Justizamtmann.
5. Verlust⸗ n. Fundsachen
[8188]0 Friedrich Wilhelm
Die Versicherungsscheine A 1723 u. A 109 551 Hans Wanderscheck, A 44 920 Narziß Singer, A 67 671 Otto Bock, A. 75 572 Hans Heuer, A 77 248 u. Ez 319 676 Helmuth Skopp, A 82 604 Philipp Fink, A 89 944 u. M 805 215 Thea Wind gen. Schramm, A 97 886 u. A 115 716 Horst Schmalfuß, A 92 515, A 116 385 u. A 133 669 Emil Weiß, A 100 538 Johannes Apezinski, A 100 963
8189]
[„Hermes“
Elisabeth Kohrl, A 103 975 Wilhelm
Lechten, A 114 454 Eduard Stallmann, A 122 082 Herbert Thömen, E 60 015 Wilhelm Sievers, EZ 340 243 Wilhelm xu. Anna Sievers und die Hinter⸗ legungsscheine vom 13. 1. 1944 zur Vers. A 893 Wilhelm Henze, vom 19. 8. 1937 zur Vers. A 44 602 Anton Feifel und vom 19. 11. 1940 zur. Vers. A 5481 Dr. Wilhelm Ziegler sind abhanden ge⸗ kommen und werden kraftlos, wenn nicht binnen eines Monats Einspruch bei uns erfolgt. Berlin, den 2. Oktober 1944. Der Vorstand.
7. Aktien⸗ gesellschaften
Rheinische Hypothekenbank Mannheim. Kündigung mit Umtauschangebot. Wir kündigen hiermit sämtliche noch
umlaufenden Stücke unserer 4 %
Pfandbriefe Reihen 3 und 4 zur
Rückzahlung zum Nennwert am 2. Ja⸗
nuar 1945. Die Verzinsung der. ge⸗
kündigten Stücke endigt mit dem
31. Dezember 1944. Die Einreichung
der gekündigten Stücke mit Zins⸗
scheinen per 2. Januar 1945 sowie
Erneuerungsscheinen hat bei unserer
Bank in annheim oder bei unserer
Niederlassung in Berlin Ws8, Pariser
Platz 1, zu erfolgen.
Zugleich machen wir den Inhabern der gekündigten Stücke bis einschließ⸗ lich 1. Dezember 1944 ein Umtausch⸗ angebot in unsere 4 % Pfandbriefe der Reihen 51 und 52 mit Avpril / Ok⸗ tober⸗Zinsscheinen, erster Zinsschein per 1. April 1945, zum Kurs von 100 % frei aller Spesen. Stückelung nach Maßgabe der Vorräte. “
Mannheim, September 1944.
Der Vorstand.
(8190] Druck⸗ und Verlagsanstalt Aktiengesellschaft, Wien. Wir laden unsere Aktionäre zu der auf den 30. Oktober 1944, üm 16 Uhr, in den Kanzleiräumen der „Hermes“
zum 26. Oktober d. J. bei den Banken: Länderbank Wien A. G., Wien, I., Ann Hof 2, oder bei der Commerzbant, Wien I., Kärntnerstraße 12, oder bei der Gesellschaftskasse hinterlegt und die von der Hinterlegungsstelle ausgestellte Bescheinigung spätestens am 28. Ok⸗ tober l. J. bei der Gesellschaft einge⸗ reicht werden. 8 ien, 2. Oktober 1944.. Der Vorstand. Direktor Karl Berghold.
10. Gesellschaften m. b. H.
[7731] Gläubigeraufruf.
Mit Beschluß der Hauptversammlung vom 26. Juli 1944 ist unseve Gesell⸗ schaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Wien, am 18. September 1944. „AHYXDOR“ Kohlen⸗Veredelungs⸗ Gesellschaft m. b. H.,
Wien, I., Herrengasse 12.
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
[8192] Bekanntmachung.
Die Bücher und Konten der Kreis⸗ sparkasse Sokolka sind durch Terror⸗ angriff im Hause des Ostpreußischen Sparkassen⸗ und Giroverbandes in Königsberg (Pr) vernichtet worden. Wir fordern unsere Kunden daher auf,
ihre als Spareinlagen unterhaltenen
Guthaben unter Vorlage des Spar⸗ kassenbuches,
ihre Forderungen in laufender Rech⸗
nung unter Vorlage des letzten Kontoauszuges oder eines anderen glaubwürdigen Nachweises,
ihre Verbindlichkeiten in laufender
Rechnung unter Vorlage des letzten Kontoauszuges bis zum 31. Oktober 1944 bei uns an⸗ zumelden. Kreissparkasse Sokolka (Südostpr.), Ausweichstelle Königsberg (Pr),⸗
Druck⸗ und Verlagsanstalt A. G. Wien, 9, Pramergasse 6, anberaum⸗ ten außerordentlichen Hauptversamm⸗ lung ein.
Zur Teilnahme an der - eea sammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Das Stimmrecht wird nach den Aktiennennbeträgen ausgeübt, wobei je Eℳ 6,67 eine Stimme gewähren. Zur Ausübung des Stimmrechts in der Fhl e oder zur An⸗ tragstellung müssen
N
ie Aktien bis
im Hause Ostpr. Sparkassen⸗ und Giroverband, Königsberg (Pr) 5 — Postfach 1097.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanysch in Berlin 8W 68 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckere GmbH. Berlin
Preis dieser Nummer: 10 R.
Amtliches Deutsches Reich
Anordnung I/44
des Produktionsbeauftragten für Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über den Produktions⸗ Vom 31. Juli 194400s3]P—
Auf Grund des Erlasses des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der 1. Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (ℳGBl. I S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗ ordnet: 1 61
Produktionshauptausschuß, Produktionsausschüsse
(1) Es wird ein Produktionshauptausschuß Tabak beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion gebildet. (2) Der Produktionshauptausschuß Tabak umfaßt sämtliche
Fertigungen der Tabakverarbeitung.
(3) Im Bereich des Produktionshauptausschusses Tabak
werden folgende Produktionsausschüsse gebildet:
a) Produktionsausschuß Zigarren im Produktionshaupt⸗ ausschuß Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, —
b) Produktionsausschuß Zigaretten im Produktionshaupt⸗ ausschuß Tabak des Reichsministers für Rüstung, und Kriegsproduktion, .
c) Produktionsausschuß Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak im Produktionshauptausschuß Tabak des für Rüstung und Kriegsproduktion.
§ 3 eeiter der Ausschüsse und Stellvertreter
III1I Leiter des Produktionshauptausschusses ist der Leiter der Fachgruppe Tabakindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ mittelindustrie. Sein Stellvertreter in der Fachgruppe ist zugleich sein Stellvertreter als Leiter des Produktionshaupt⸗ ausschusses. Die Leiter der Produktionsausschüsse werden vom Leiter des Produktionshauptausschusses berufen und abberufen. 1 Die Leiter der Produktionsausschüsse bestellen mit Zu⸗ stimmung des Leiters des Produktionshauptausschusses je einen Stellvertreter. Mitglieder
Die Mitglieder des Produktionshauptausschusses werden
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von seinem Leiter berufen und abberufen.
Die Mitglieder der Produktionsausschüsse werden von
deren Leitern berufen und abberufen.
§ 5
Veeiisungsrecht
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses ist weisungsberechtigt an alle für seinen Produktionsbereich zu⸗ ständigen Gliederungen und Betriebe, ganz gleich, ob sie als Privatbetrieb oder als Staatsbetrieb geführt werden. Das gleiche gilt für die Leiter der Produktionsausschüsse in ihrem Produktionsbereich.
(2) Die Leiter der Produktionsausschüsse sind dem Leiter
des Produktionshauptausschusses verantwortlich. Geschäftsstelle Der Leiter des Produktionshauptausschusses bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsstellen oder 3 88 8
Reichsministers
sonstigen Organe der für seinen Produktionsbereich zu⸗ ständigen Gruppen. Das gleiche gilt für die Leiter der Produktionsausschüsse. Ausnahmen bedürfen der Genehmi⸗ gung des Leiters des Produktionshauptausschusses.
Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. — Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 31. Juli 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Hermann Ritter.
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Anordnung I1/44 des Produktionsbeauftragten für Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Aufgaben und Befugnisse des Produktionshauptausschusses Tabak und seiner
yProduktionsausschüsse “
Vom 31. Juli 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der 1. Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 10943 (NGBl. 1. S. 529/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: 8g
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Aufgaben
Der Produktionshauptausschuß sowie die Produktionsaus⸗ schüsse haben die sich aus dem Erlaß über die Aufgabenver⸗ teilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Oktober 1943 Abschnitt II ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, und zwar der Produktionshauptausschuß für sämtliche die gesamte Tabakindustrie gemeinsam berührenden Fragen.
Ermächtigung
Die Produktionsausschüsse werden für ihren Bereich
ermächtigt: “
1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion festlegt, durchzuführen,
2. den Betrieben ihres Bereiches Herstellungsanweisungen und Produktionsaufgaben zu erteilen,
3. die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches — namentlich in der Richtung Beschränkung der Typen und Sorten und eine reinfachung der Ver⸗ packung — zu regeln, dabei auch Herstellungs⸗ und Er⸗ richtungsverbote auszusprechen,
den Betrieben die von ihnen gebrauchten Rohstoffe zuzu⸗ teilen, .
Prüfungen — insbesondere Betriebsprüfungen — inner⸗ halb ihres Produktionsbereiches durchzuführen.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die den Produktionsausschüssen erteilten Ermächti⸗ gungen gelten gegenüber allen Betrieben, ganz gleich ob sie als Privatbetrieb oder als Staatsbetrieb geführt werden.
(2) Die Produktionsausschüsse sind berechtigt, den Kreis der Betroffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken.
Befugnisse
(1) Den Produktionsausschüssen werden zur Durchführung
ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Ver⸗ „ordnung über den Warenverkehr übertragen, soweit sie sich auf die Erzeugungslenkung beziehen.
(2) Die Produktionsausschüsse unterliegen den Weisungen und der Aufsicht des Leiters des Produktionshauptausschuffes
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Anordnungen und Anweisungen
(1) Die von den Produktionsausschüssen zu erlassenden An⸗ ordnungen und Anweisungen bedürfen der Zustimmung des Leiters des Produktionshauptausschusses, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt. 3
(2) Für die Verkündung der Anordnungen und An⸗ weisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur
“ der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1133).
(3) Soweit die Produktionsausschüsse auf Grund ihrer Er⸗ mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig werden, gelten die §§ 10—15 und 17 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr für die von ihnen geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Produktionsausschüsse und die sonstigen von ihnen in ihrem Aufgabenbereich erlassenen Vor⸗ schriften werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
(4) Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das ö strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Tabak und Kaffee wahrgenommen.
Kostendeckung
Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus⸗ schusses und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nach Weisung des Leiters des Produktionshauptaus⸗ schusses von den fachlich zuständigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft aufzubringen oder durch Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken.
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1“ “
(1) Die Leiter der Produktionsausschüsse und die im
k tätigen Personen werden vom eiter des Produktionshauptausschusses auf die gewissenhafte
Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die in den Produktionsausschüssen tätigen Personen werden vom Leiter des zuständigen Produktionsausschusses verpflichtet.
(2) Die Vorschriften des § 11 Absatz 2 und 3 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung.
Inkrafitreien und Geitungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 1—
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 31. Juli 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Tabak des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.
Hermann Ritter. 8
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— Anordnung Nr. 15 des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Herstellung von Gebrauchsartikeln usw. aus Preßmassen und Spritzgußmassen
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) sowie in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Aufgabenverteilung in der Kriegswirt⸗ schaft vom 29. Oktober 1943 wird angeordnet:
§ 1 Gebrauchsartikel usw. (z. B. Becher, Kämme, Eßnäpfe, Ra⸗ sierapparate), Verpackungen (z. B. Dosen) und Zubehörteile aller Art (z. B. Knöpfe für Bekleidungszwecke, Schraub⸗ und Tubenverschlüsse, Tubenschulterstücke, Füllhalterteile, Pfeifen⸗ mundstücke) aus Preß⸗ und Spritzgußmassen dürfen nur von denjenigen Firmen gefertigt werden, die eine Herstellungs⸗ anweisung vom Sonderring „Kunststoffgeräte“ erhalten haben. Einer Herstellungsanweisung gleichzusetzen ist die Zuteilung von Rohmaterial mit vorgeschriebenem Verwendungszweck. § 2 Die Verwendung der gemäß § 1 zugeteilten Preß⸗ und Spritzgußmassen zu anderen Artikeln als den vorgeschriebenen ist verboten. — § 3
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Ver⸗ arbeitung von Lagerbeständen in Preß⸗ und Spritzgußmassen und aus deren Abfällen sowie für Artikel, die im Auftrag der Wehrmacht und für Exportzwecke gefertigt werden.
Ausnahmegenehmigungen kann in begründeten Fällen der Leiter des Sonderringes „Kunststoffgeräte“, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 4, Wilmersdorfer Str. 95, erteilen.
2 § 5
Zuwiderhandlungen werden nach §§ 10, 12 dis 15 der Ver⸗
ordnung über den Warenverkehr bestraft.