2. Zwangsversteigerungen,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 3. Aufgebote, V
4. Oeffentliche Zustellungen, 6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
3 . 5. Verluft⸗ und Fundsachen, 6. — 9. Deutsche Kolonialgeselllschaften,
ommanditgesellschaften auf Aktien, 12.
10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
13. Unfall, und Invalibenversicherun
14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiebene Bekanntmachungen.
gen,
3. Aufgebote
[8219] Aufgebot. Das Aufgebot des am 22. Juni 1944 von der Firma Vereinigte Oberschlesi⸗ sche Hüttenwerke ausgestellten, von der Firma Henschel Flugzeug⸗Werke A. G. in Schönefeld, Kreis Teltow, akzeptier⸗ ten, am 22. September 1944 fälti ge⸗ esenen, bei der Bank der Deutschen Luftfahrt A. G., Berlin C 2, Werder⸗ straße 7, zahlbaren Wechsels über 80 000 Rℳ ist beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, aner stens in dem auf den 2. Mai 1945, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht in Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, I. Stock, Zimmer 118, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, idrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. — 455. F 255. 44.
Berlin, den 29. September 1944.
Das Amtsgericht Berlin.
8182] Aufgebot. Der Rechtsanwalt Dr. Albin Tschin⸗ kel in Wien XII., Schönbrunner Straße 230, hat als eingetragener Grundstückseigentüimer das Aufgebot folgender Urkunden beantragt: 1. Grundschuldbrief des Grundbuchamts Baden⸗Baden vom 16. 2. 1934 über 900 Gℳ, lastend auf den Grund⸗ stücken der Gemarkung Baden⸗Baden Lgb. Nr. 0 5647/1 und 0 5647/2, Grundbuch Baden⸗Baden Band 0 20 eft 25, 3. Abt. Nr. 6; 2. Hypotheken⸗ rief des Grundbuchamts Baden⸗Baden vom 30. 8. 1934 über 500 Gℳ, lastend auf den obengenannten Grundstücken, Grundbuch Baden⸗Baden Band 0 20. Heft 25, 3. Abt. Nr. 8 Ziff. 1 und 2 zugunsten der Violande d’'Al⸗ bert in Berlin W 50, Eislebener Str. Nr. 12, jetzt B.⸗Baden, Waldschloß⸗ straße 5. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermin am Dienstag, 24. April 1945, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht B.⸗Baden, I. Stock, Zim⸗ mer 14, seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen; andernfalls werden die Urkunden für kraftlos er⸗ klärt werden. Baden⸗Baden, 22. Sep⸗ tember 1944. Amtsgericht.
III. Bü29. Aufgebot.
2 29/44. Der Tiefbauunterneh⸗ mer August Jaeger, Gelsenkirchen, von⸗Richthofen⸗Str. 34, hat das Auf⸗ gebot des Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Schalke Band 21, Blatt 977, Abt. III Nr. 3 für den An⸗ tragsteller eingetragene Grundschuld von 10 000 6 ℳ beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Februar 1945, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 26, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Gelsenkirchen, 26. September 1944.
Das Amtsgericht.
[8249] Aufgebot.
3 F. 5/44. Die Witwe Charlotte El⸗ friede Gibasiewicz geb. Gnoß, Hamburg, Gothenstraße 6 ptr., vertreten durch den Rechtsanwalt Müller, Hamburg⸗ Bergedorf, Vierlandenstr. 2I, hat das Aufgebot der Hypothekenbriefe über die für den Sattlermeister Ignatz Gibasie⸗ wiez im Grundbuche von Boberg Band 8 Blatt 336 in Abteilung III unter Nr. 8 und Nr. 9 eingetragenen Hypotheken von 2500,— 6ℳ bzw. 6000,— 0/ℳ be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht Hamburg⸗Bergedorf späte⸗ stens in dem daselbst Zimmer Nr. 25 am Donnerstag, dem 18. Januar 1945, 9 ¼ Uhr, stattfindenden Aufgebotster⸗ min anzumelden und die Urkunden vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraflos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.
[8250] Aufgebot.
F 2/44. Die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden in Dresden hat das Auf⸗ gebot des Briefes der 8 Blatt 3799 des Grundbuchs für Riesa (Eigen⸗ tümerin: Die Stadtgemeinde Riesa) in Abt. III unter Nr. 1 seit dem 26. Juli 1927 für die Antragstellerin eingetra⸗ genen Hypothek von 12 000 6 ℳ (RGBl. 1924 1 S. 415) mit Zinsen zu sechs, im Säumnisfalle acht vom Hundert jähr⸗ lich beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. November 1944, vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.
Amtsgericht Riesa, den 2. Oktober 1944.
[8220] Aufgebot.
A 2 II 5/44. Die 826 des Schiffers Heinrich Silberzahn, nämlich Julchen Silberzahn geb. Herrmann in Eberbach / Baden, Pfarrhof 17 wohnhaft, hat beantragt, den verschollenen Maurer Martin Herrmann, zuletzt wohnhaft in
Konstanz, für tot zu erklären. Der Ge⸗ nannte wird 8 sich späte⸗ stens in dem auf Donnerstag, den 30. November 1944, vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, 1. Stock, Zimmer Nr. 42, anberaumten Auf⸗ gebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen geben können, werden aufgefordert, dies spätestens im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht anzuzeigen. Konstanz, den 21. September 1944. Amtsgericht. A 2.
[8253] Aufgebot.
2 F 6/44. Der Bauschlosser Peter Enkeler in Remscheid, Kipperstraße 4, hat beantragt, den verschollenen Franz Enkeler, zuletzt wohnhaft in Remscheid, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 1. Dezember 1944, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 13, anberaumten Aufgebotstermin zu mel⸗ den, widrigenfalls die Todeserklärung
Verschollenen zu erteilen vermögen, er⸗ geht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Remscheid, den 1. September 1944. Amtsgericht.
[8184] Aufgebot. — 10 F 22/44. Der Rechtsanwalt H. Müller in Bonn hat als Nachlaß⸗ pfleger der am 7. März 1944 in Bonn verstorbenen Frau Witwe Maria Anna Lenz geb. 8 das Aufgebotsverfah⸗ ren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Es wird daher Aufgebotstermin auf den 23. Januar 1945, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 104, II. Stock, bestimmt. Die Nachlaß⸗ gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen spätestens im Aufgebots⸗ termin bei dem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Fehehe th zu enthalten; urkundliche gwei stüge sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Nachlaßgläubiger, die sich nicht melden, können, unbe⸗ schadet des Rechts, vor den Verbind⸗ lichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver⸗ mächtnissen und Auflagen berücksich⸗ tigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach “ der nicht aus⸗ geschlossenen Gläubiger noch ein Ueber⸗ schuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil ent⸗ sprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteils⸗ rechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die
sie sich nicht melden, nur der Rechts⸗ nachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. Bonn, den 25. September 1944. Das Amtsgericht. Abt. 10.
[8222] “
Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 28. September 1944 ist der Hans⸗Gevrg Leffler, geboren am 23. Fe⸗ bruar 1922 zu Erfurt, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 16. März 1943 festgestellt worden. — 456 II 123. 44.
Berlin, den 28. September 1944.
Amtsgericht Berlin.
[8258] Bekanntmachung. — Dem Dipl.⸗Ing. Heinrich Wilhelm Hellweg ist von uns unterm 16. August 1944 die Konzession als Markscheider mit der Berechtigung zur öffentlichen Ausführung von markscheiderischen Ar⸗
[8140].
erfolgen wird. An alle, welche Auskunftt über Leben oder Tod oder Verbleib des
Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn
[8185]
Durch Ausschlußurteil vom 28.⸗Sep⸗ tember 1944 ist der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Bismarck, Band 5, Blatt 290, in Abt. III unter Nr. 2/5 für die Kreissparkasse zu Lüb⸗ becke i. W. eingetragene Aufwertungs⸗ hypothek von 1750 6ℳ für kraftlos erklärt worden.
Gelsenkirchen, 28. September 1944.
Das Amtsgericht.
[8223]
Durch Ausschlußurteil vom 22. Sep⸗ tember 1944 ist der am 17. März 1877 in Johannisburg geborene, zuletzt in Ummendorf (Krs. Haldensleben) wohn⸗ haft gewesene Arbeiter Friedrich Wil⸗ helm Podlesny für tot erklärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1932 festgestellt. -
Erxleben, den 22. September 1944.
Amtsgericht.
4. Oeffentliche Zustellungen [8254] 8 Der Textilmusterweber Stefan Weber in Leipzig G1, Elsässer Straße 1, III, Lager der volksdeutschen Mittelstelle, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Alfred und Dr. Eva Zuberbier in Leipzig, klagt gegen seine Ehefrau Anna Weber geb. Jonita (Dobre) in Buka⸗ rest, Strata Dreptatie Nr. 2, Cartirul Grivitei, auf Ehescheidung. Der Klä⸗ ger ladet die v zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig auf den 22. Dezember 1944, vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗
bevollmächtigten vertreten zu lassen. Leipzig, den 3. Oktober 1944. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht.
[8187] Oeffentliche Zustellung.
2 H 17/44. Zum Zwecke der öffent⸗ lichen Zustellung an Herrn Rudolf Cordes, zuletzt in Luxemburg, Groß⸗ gasse 22, wird bekanntgegeben, daß die Reichswerke A. G. für Berg⸗ und eteesenseh⸗ „Hermann Göring“,
eerlin, und Steinkohlengewerkschaft der Reichswerke „Herman Göring“, Hamm, als alleiniger Gesellschafter der Hütten⸗ verwaltung Westmark G. m. b. H. der Reichswerke „Hermann Göring“, Hay⸗ ingen, durch Schreiben vom 15. 9. 1944 den zwischen Rudolf Cordes und der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstver⸗ trag zum 31. März 1945 mit Zustim⸗ mung des Arbeitsamts gekündigt haben. Duisburg, den 30. September 1944.
Amtsgericht. 10. Gesellschaften m. b. H. [7889]
Deutsche Immobilien⸗ und Hypotheken⸗Vermittlungsgesellschaft m. b. H., Wien.
Die eEA“ vom 14. Juli 1944 hat die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Die Gläubiger werden eingeladen, ihre Ansprüche bei der Gesellschaftskasse Wien, IX., Wasa⸗ gasse 2, anzumelden.
Wien, 21. September 1944.
Der Liquidatdr:
R.⸗A. Dr. Maria Lanner.
15. Verschiebene Bekanntmachungen
beiten innerhalb Preußens erteilt wor⸗ den. Sein Wohnsitz ist Dortmund⸗Eich⸗ linghofen, der Ort der Niederlassung kann erst später bekanntgegeben werden.
Dortmund, den 28. September 1944. 2 Oberbergamt.
8
JFJ. V.: Proempeler.
Bremer Landesbank.
Bilanz zum 31. Dezember 1943. fer
Aktiva. 1. Barreserve:
.„ „ 2⸗ 2 2⸗
scheckkonto
4. Wechsel:
c) eigene Bank
mark 11 591 539,35.
und der Länder.
die die Reichsbank beleihen darf
„ „ 222„
2) F.a. äe eta (deutsche und ausländische Zahlungsmittel, old) . b) Guthaben auf Reichsbankgiro⸗ und Post⸗
2. Fällige Zins⸗ und Dividendenscheine . . 3. Schecks 0 9 2. 9 2. 2. 9 2. 2 2 2 2 0 9 .8 2. 0 9 2 2 2 2 0 —„
a) Wechsel (mit Ausschluß von Buchstabe c).
b) vgene iehunchen 1111“ 8 eechsel der Kunden an die Order der 1
„ „ 2 2„ 2„ 2„ 2292„ 9à2„22,22à22, à2292 222—2 7
In der Gesamtsumme 4 sind enthalten: ⸗Wechsel, die dem § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Reichsbank ent⸗ sprechen (Handelswechsel nach § 16 Abs. 2 KWG.) Reichs⸗ 5. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs
In 5 sind enthalten: Schatzwechsel und Schatzanweisungen,
270 914,56
15 758 274 184 078
15 487 359,82
11 591 539,35
R.ℳ 122 589 164,50.
6. Eigene Wertpapiere:
2. Spareinlagen:
a) Anleihen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder ͤ.... 125 098 679,72 b) sonstige verzinsliche Wertpapieerer .2 150 329,09 c) börsengängige Dividendenweree 18 475,— 12 In der Gesämtsumme 6 sind enthalten: Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf R.ℳ 126 939 046,69. Kurzfällige Forderungen unzweifelhafter Bonität und Liqui⸗ 6.. 9 Davon sind täglich fällig (Nostroguthaben) R.ℳ 71 164 755,86.
Anlage der Liquiditätsreserven der Sparkassen enthalten in:; c1“” . ..... nK 10 049 108,23 . . .. .. n. 62 000 000,— ö E ℳ 44 437 391,77
Rℳ 119 070 000,—
Schuldner:
a) Kreditinstitute b) sonstige Schuldnrr . .. In der Gesamtsumme s sind enthalten:
aa) gedeckt durch börsengängige Wertpapiere Reichs⸗ mark 82 181,23, bb) gedeckt durch sonstige Sicherheiten R. ℳ 10 319 380,80. Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung . Zugang R.ℳ 2456,50, Abschreibung R. ℳ 2456,50. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.. 1 In den Aktiven und in den Passiven 8 und 9 sind enthalten: a) Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, an Geschäfts⸗ führer und an andere in § 14 Abs. 1 und 3 KWG. genannte Personen sowie an Unternehmen, bei denen ein Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter dem Kreditinstitut als Geschäftsleiter oder Mitglied eines Verwaltungsträgers angehört Rℳ 398 553,77, b) Anlagen nach § 17 Abs. 1 KWG. Rℳ 19 475,—, c) Anlagen nach § 17 Abs. 2 KWG. R. ℳ —,—.
8 Summe der Aktiva “4“ Gläubiger:
a) seitens der Kundschaft bei Dritten benutzte Kredite 1 b) sonstige im In⸗ und Ausland aufgenommene Gelder und Krerdie e) Einlagen deutscher Kredit⸗ institute . .563 382 857,37 d) sonstige Gläubiger. 85 670 305,09 649 053 162,46
Von der Summe Buchstabe e und d entfallen auf:
aa) jederzeit fällige Gelder R.ℳ 209 353 993,09,
bb) feste Gelder und Gelder auf Kündigung Reichs⸗ mark 439 699 169,37. Von bb werden durch Kündigung oder sind fällig: 1. innerhalb 7 Tagen R.ℳ 10 450 223,63, 2. darüber hinaus bis zu 3 Mon. R.ℳ 88 087 518,55, 3. darüber hinaus bis zu 12 Mon. R.ℳ 177 059 823,18, 4. über 12 Monate hinaus R.ℳ 164 101 604,01.
Liquiditätsreserven der Sparkassen enthalten: in o. 8 . .. R.ℳ 119 070 000,—.
BZ3.“*“ 19 718 686,30
„ 6180
21 713,63
-—*—
62 236,89
a) mit gesetzlicher Kündigungsfrit 1 887 560,60 b) mit besonders vereinbarter Kündigungsfrist 9 238 257,81 111111414“*““ . Rücklagen nach § 11 KWG.: a) gesetzliche Rücklage — Sicherheitsrücklage . 2 400 000,— b) sonstige Rücklagen nach 8 11 KWW. .. —,— Rückstellungen: a) Pensionsrückstellungenn . . 3392 082,19 b) sonstige Rückstellungen.. . Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Reingewin... Eigene Ziehungen im Umlauf R.ℳ —,— Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel⸗ und Scheckbürg⸗ schaften sowie aus Gewährleistungsverträgen (5 131 Abs. 7 des Aktiengesetzes) R. ℳ 377 900,— 1S2 Eigene Indossamentsverbindlichkeiten R.“ —2,— In den Passiven sind enthalten: a) Gesamtverpflichtungen nach § 11 Abs. 1 KWG. (Passiva 1 und 2) Rℳ 660 262 931,39, b) Gesamtverpflichtungen nach § 16 KWG. (Passiva 1) Reichs⸗ mark 649 137 112,98. Gesamtes haftendes Eigenkapital nach § 11 Abs. 2 KWG. (Passiva 3, 4 und 7 soweit eine Zuführung zu den Rücklagen nach § 11 des Gesetzes erfolgt) Eℳ 6 500 000,—
Summe der Passiva
11 125 818 4 000 000
2 400 000
“
667 785 206
7 267 483 81
5 238 422 53
Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1943.
. Geschäfts⸗ und Verwaltungskosten: .“
Steuern und Abgaben .. .. .....
rovisionen.
W11.““
Aufwendungen.
11*“ . 38 855,85 .. 205 419,01
a) Gehälter und Löhne b) soziale Abgaben . c) sonstige Aufwendungen
8 60 6 9 5.5
9 6968661
Abschreibungen auf Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung Reingewinn 2 2 2* 2 . . 2 2. 2. 2* 2. 2 2 . 9 2. 2 2 . 9 9 2. 2⁴ 2 CEII11““ 8. 8 8 688 8 8 ö6“ “ “
B1I1“
Erträge.
Sonstige Erträge 11“
.„ „ „ „ „ „
Bremen, den 11. April 1944.
Der Vorstand der Bremer Landesbank. Haschenburger. Vialon.
—
2 843 01053
2643 010 ,53
R.ℳ
739 874 59
1 600 679 44
2 456 ,50 g=
2 319 568 99
222 600/14 100 841 40
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Schriften, Bücher, und sonstigen Unterlagen des Betriebes sowie der erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresa der Jahresbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. 11. übrigen haben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes
eanstandungen nicht ergeben.
Hamburg, den 10. August 1944.ͤ .
11“ Treuhand⸗Vereinigung Aktiengesellschaft. Steinrücke, Wirtschaftsprüfer. ppa. Dr. Hotzel.
bschluß und
wesentliche
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam,
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen rebaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Bertin 8c6s ;g cas
Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin. 118 1 Preis dieser Nummer: 10 To. 8
monatlich 2,30 ⁴ℳ zuzüglich Zustellgebühr,
kosten 10 Mmpf. Einzelnummern
Erscheint an sedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post — für Selbstabholer bei Anzeigenstelle monatlich 1,90 9ℳZ. Alle Postanstalten 81 Vetekinder an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW68, Wilhelmstr. 30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelbreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen , werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
5 8
225 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 12 42 45
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,10 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 ℛRℳ. — Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein⸗ zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. — Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Berlin, Sonnabend, den 7. Oktober, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Anordnung V/44 des Produktionsbeauftragten für Holzver⸗ arbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über ein Herstellungsverbot. Vom 5. Juni 1944.
Anordnung VI/44 des Produktionsbeauftragten für Holzver⸗ arbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Meldepflicht bei Uebernahme art⸗ fremder Rüstungsfertigungen. Vom 6. Juni 1944.
Anordnung VIII/44 des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Druck von Lager⸗Vordrucken). Vom 25. September 1944.
Anordnung IX/44 des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Er⸗ ichtung von Produktionsausschüssen und Einsetzung von Produktionsbeauftragten der Bezirke). Vom 25. August 1944.
Anordnung X/44 des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Her⸗ stellungsverbot für Bildpostkarten). Vom 23. August 1944.
Anordnung Nr. 82 (EAA4) des Reichsbeauftragten für elektro⸗ technische Erzeugnisse’ über die Lieferung von Rundfunk⸗ geräten, Verstärkern, Lautsprechern, Lautsprechersystemen, Lautsprecher⸗Chassis. Vom 5. Oktober 1944.
Anordnung Nr. 85 (FA 15) des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über Herstellung und Lieferung von Stark⸗ stromkondensatoren für Stromversorgungsnetze und Indu⸗ strieanlagen. Vom 4. Oktober 1944.
Anordnung Nr. 86 (A 16) des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über Herstellung von Bürstenhaltern für elektrische Maschinen. Vom 4. Oktober 1944.
Amtliches Deutsches Reich
Anordnung V/44 des Produktionsbeauftragten für Holzverarbeitung, des Reichs⸗ mministers für Rüstung und Kriegsproduktion über ein
8 Herstellungsverbot Vom 5. Juni 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ lindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗
geordnet: 1 § 1
Die Herstellung von Waren aus dem Zuständigkeitsbereich des Produktionsbeauftragten für Holzverarbeitung ist mit Ausnahme der in den §§ 2— geregelten Fälle verboten.
§ 2 Erlaubt ist die Herstellung von Waren auf Grund einer Herstellungsanweisung. Der Produktionsbeauftragte für Holz⸗ verarbeitung kann die Befugnis zur Erteilung von Her⸗ stellungsanweisungen auf andere Stellen, die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben werden, übertragen. § 3
Erlaubt ist die Ausführung von Fertigungsaufträgen öffentlich⸗rechtlicher Bedarfsträger auf Grund einer Her⸗ stellungsgenehmigung. Der Produktionsbeauftragte für Holz⸗ verarbeitung kann die Befugnis zur Erteilung von Her⸗ stellungsgenehmigungen auf andere Stellen, die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben werden, übertragen.
§ 4 Erlaubt ist die Herstellung von Waren, die vom Produk⸗ tionsbeauftragten für Holzverarbeitung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben werden. § 5
Erlaubt ist die Herstellung derjenigen Waren, die nach den von der Prüfungsstelle Holzverarbeitende Industrie zu⸗ gelassenen Ländern ausgeführt werden, durch diejenigen Firmen, die von der Prüfungsstelle Holzvevarbeitende Indu⸗ strie oder ihren Vorprüfstellen zur Ausfuhr zugelassen sind.
§ 6
Der Produktionsbeauftragte für Holzverarbeitung behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zuzulassen. Er kann diese Be⸗ fugnis anderen Stellen, die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben werden, über⸗ tragen.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß G 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung wahr⸗
§ 8
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet so⸗ wie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothrvingen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 5. Juni 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Holzverarbeit des Reichsministers für Rüstung Kriegsprodukkon, Dr. Goebels.
Anordnung VI’/44
des Produktionsbeauftragten für Holzverarbeitung des Reichs⸗
ministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Melde⸗ pflicht bei Uebernahme artfremder Rüstungsfertigungen
Vom 6. Juni 1944
In letzter Zeit beginnt die Uebernahme von Fertigungen der reinen Rüstungs⸗ oder deren Zubringerbetriebe durch Betriebe der Holzverarbeitung ein Ausmaß anzunehmen, das im Interesse der Erhaltung der holzverarbeitenden Kapazi⸗ täten eine Ueberwachung derartiger Fertigungsübernahmen notwendig macht.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der 1. Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (7GBl. I S. 529/531) wird daher angeordnet:
§ 1 Die Betriebe aus dem Zuständigkeitsbereich des Produk⸗ tionsbeauftragten für Holzverarbeitung sind verpflichtet, jede Uebernahme artfremder Rüstungsfertigungen zu melden.
§ ˙2
Artfremde Rüstungsfertigungen im Sinne des § 1 sind alle Fertigungen der reinen Rüstungsindustrie oder deren Zu⸗ bringerbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Produktionsbeauftragten für Holzverarbeitung fallen.
8989 Anmeldung hat zu enthalten den Betrieb, von dem eine Fertigung übernommen wird, Art und Umfang der zu übernehmenden Fertigung, die Zahl der in der Fertigung zu b zu beschäftigenden Arbeitskräfte, die Zahl der in der arteigenen Holzverarbeitung ver⸗ bleibenden Arbeitskräfte, aufgegliedert auf die ein⸗ zelnen Fertigungen der Holzverarbeitung, die Zahl der in der arteigenen Holzverarbeitung vor Uebernahme der artfremden Fertigung beschäftigt ge⸗ wesenen Arbeitskräfte, aufgegliedert nach den vor Uebernahme der artfremden Fertigung betriebenen arteigenen Fertigungen.
§ 4 Anmeldung hat zu erfolgen “ bis zum 20. Juni 1944, soweit eine nach § 1 an⸗ meldepflichtige Fertigung bereits am 1. Juni 1944 übernommen worden war, b) innerhalb von acht Tagen nach Uebernahme einer an⸗ meldepflichtigen Fertigung.
§ 5
Die Anmeldung hat an jeden Produktionsausschuß und Produktionsunterausschuß im Produktionshauptausschuß Holzverarbeitung (vergleiche Abschnitt II der Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung V/44 des Produktionsbeauftragten für Holzverarbeitung über ein Herstellungsverbot) zu erfolgen, aus deren Zuständigkeitsbereich Fertigungen vor Uebernahme der artfremden Fertigung betrieben worden warden.
§ 6 Bis zum 20. Juni 1944 ist an den Produktionshauptaus⸗ schuß Holzverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, Berlin SW 11, Saarlandstr. 101, die Zahl der Arbeitskräfte zu melden. die in der Zeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 31. Mai 1944 mit artfremder Rüstungsferti⸗ gung beschäftigt waren. “ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung wahr⸗ genommen. § 8
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und M⸗snet sowie — mit
88 11n
“
8 8
Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung —
sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg
und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und
den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 6. Juni 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Holzverarbeitung des Reichs⸗
ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. 1 Dr. Goebels.
TPLnordnung VIII/44 des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Druck von Lager⸗Vordrucken) Vom 25. September 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:
§ 1
(1) Der Druck von Vordrucken aller Art, die beim Drucker oder einem anderen Vordruckvertrieb auf Lager gehalten wer⸗ den sollen, bedarf meiner Genehmigung.
(2) Vordrucke, auch Formblätter oder Formulare genannt, sind Drucksachen, die nach eigenen oder amtlich vorgeschrie⸗ benen Entwürfen in den verschiedenen Vervielfältigungsver⸗ fahren (Buch⸗, Stein⸗, Offset⸗ oder Tiefdruck, Umdruck, Schablonendruck usw.) hergestellt werden und durch Ein⸗ tragung mittels Handschrift, Maschinenschrift, Stempel oder dergl. ergänzt werden sollen.
(3) Ein Vertrieb von Vordrucken (auch Vordruck⸗Verlag ge⸗ nannt) liegt dann vor, wenn ein Unternehmen Vordrucke, gleichgültig ob es sie in eigener Druckerei herstellt oder in einer fremden Druckerei herstellen läßt, mit eigenem Risiko auf Lager hält, um den laufenden Bedarf zu befriedigen.
8 2 v116“ Unternehmen, deren Tätigkeit nach § 1 meiner Genehmigung bedarf, müssen sich bis zum 31. Oktober 1944 beim Leiter des Produktionsausschusses Vordrucke, Leipzig C 1, Petersstraße 24, schriftlich melden. § 3
Unternehmen, die bis zum 31. Dezember nicht im Besitz meiner Genehmigung sind, dürfen im Rahmen ihrer an diesem Tage noch vorhandenen Lagerbestände Bestellungen bis zum 31. März 1945 ausführen. Der Druck von Neuauflagen ist ihnen verboten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen. 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für Küstung und Kriegsprobultion. Becker.
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vW““ Anordnung IX/44ü —* des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Errichtung von Produktionsausschüssen und Einsetzung von Produktionsbeauftragten der Bezirke)
Vom 25. August 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) i Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird im Einver⸗ nehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion und mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§ 1 (1) Es wird ein Produktionshauptausschuß Druck beim Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministens für