Reichs⸗ und Staatsanzeiger
44. S. 2
Rüstung und Kriegsproduktion für die gesamte Druck⸗Erzeu⸗ gung einschließlich der Druckformenherstellung und der Druck⸗ vorbereitung gebildet. Der Produktionsbeauftragte für Druck übernimmt die Leitung des Produktionshauptausschusses.
(2) Der Leiter des Produktionshauptausschusses kann mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion nach Bedarf Produktionsausschüsse errichten.
§ 2 8
Die Leiter der Produktionsausschüsse werden vom Pro⸗ duktionsbeauftragten für Druck in seiner Eigenschaft als Leiter des Produktionshauptausschusses Druck berufen zund abberufen.
§ 3
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses Druck kann Stellvertreter berufen und abberufen.
(2) Der Leiter eines Produktionsausschusses kann bei Be⸗ darf mit Zustimmung des Leiters des Produktionshaupt⸗ ausschusses einen Stellvertreter für sich berufen und ab⸗ b““ “ — “ 1 8
Die Mitglieder des Produktionshauptausschusses Druck werden von seinem Leiter, die Mitglieder der einzelnen Pro⸗ duktionsausschüsse von deren Leiter mit Zustimmung des Leiters des Produktionshauptausschusses Druck berufen und abberufen. “
(1) Der Produktionshauptausschuß unterstützt den Pro⸗ duktionsbeauftragten Druck bei der Erfüllung der ihm vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über⸗ tragenen Aufgaben.
(2) Soweit Produktionsausschüsse errichtet werden, werden ihre Leiter ermächtigt:
1. den Betrieben Herstellungsanweisungen zu erteilen,
. die Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen zu regeln und
Gütevorschriften zu erlassen,
3. Prüfungen zur Durchführung der unter 1 und 2 ge⸗ nannten Aufgaben innerhalb ihrer Erzeugungsgruppe zu veranlassen.
Sie werden dabei von ihrem Produktionsausschuß unter⸗
stützt § 6
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses Druck ist
weisungsberechtigt gegenüber allen für seinen Produktions⸗ bereich zuständigen Gliederungen sowie gegenüber allen Be⸗ trieben, Betriebsabteilungen der Industrie und des Hand⸗ werks und allen öffentlichen und privaten Regiebetrieben (Hausdruckereien), die sich mit der Druck⸗Erzeugung einschließ⸗ dich 18 Druckformenherstellung und der Druckvorbereitung efassen.
(2) Das gleiche gilt für die Leiter der Produktionsaus⸗ schüsse auf dem Gebiet der ihnen unterstellten Erzeugungs⸗ gruppe. Sie unterliegen bei der Durchführung ihrer Auf⸗ gaben der Aufsicht und den Weisungen des Leiters des Pro⸗ duktionshauptausschusses Druck, dem sie auch verantwort⸗ lich sind.
8 1
(1) Die Leiter der Produktionsausschüsse erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Warenverkehrsverordnung.
(2) Anweisungen der Leiter der Produktionsausschüsse be⸗ dürfen der Zustimmung des Leiters des Produktionshaupt⸗
nich
(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937. (RGBl. 1/1133).
(4) Soweit die Leiter der Produktionsausschüsse in Er⸗ füllung ihrer Aufgaben nach § 5 dieser Anordnung tätig werden, gelten die §§ 10—15 (Auskunftspflicht, Schweige⸗ pflicht, Strafbestimmungen) und § 17 (Schadenshaftung) der Waxenverkehrsverordnung für die von ihnen geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß.
(5) Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Leiter des Produktionshauptausschusses und der Produktions⸗ ausschüsse werden nach den §§ 10, 12—15 der Warenverkehrs⸗ verordnung bestraft; das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 der Warenverkehrsverord⸗ nung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahr⸗ genommen
§ 8
Der Leiter des Produktionshauptausschusses Druck bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsstellen und sonstigen Organe der Wirtschaftsgruppe Druck, die auch den Leitern der Produktionsausschüsse zur Verfügung stehen.
(1) Für die bezirkliche Durchführung der Aufgaben des Produktionsbeauftragten für Druck werden Produktions⸗ beauftragte der Bezirke ernannt, die nach den Weisungen des Produktionsbeauftragten für Druck tätig werden. Sie be⸗ dienen sich dazu der Bezirksgruppengeschäftsstellen der Wirt⸗ schaftsgruppe Druck.
2) Die Produktionsbeauftragten der Bezirke sind berech⸗ tigt, im Namen des Produktionsbeauftragten für Druck alle erforderlichen Auskünfte von den im § 6 Absatz I genannten Betrieben einzuholen und die notwendigen Betriebsbesichti⸗ gungen vorzunehmen.
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses Druck ver⸗ pflichtet die Leiter der Produktionsausschüsse und die im Produktionshauptausschuß und für ihn sonst tätigen Per⸗ sonen auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Aufgaben. Die in den Produktionsausschüssen tätigen Personen werden von ihrem Leiter verpflichtet.
(2) Die Vorschriften des § 11. Absatz 1 und 2 der Waren⸗ verkehrsverordnung über die Geheimhaltungspflicht und die Strafbarkeit bei Bestechung und Geheimnisverrat finden auf die verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung.
§ 11
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der — siungemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg un⸗
ausschusses. Einzelanweisungen bedürfen dieser Zustimmung 1
e ee
im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Karntens und Krains. “ Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Becker. Anordnung X/44 —* des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsverbot für Bildpostkarten) Vom 23. August 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit
Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗
produktion angeordnet: § 1 Die Herstellung von Bildpostkarten einschließlich aller Vor⸗ bereitungsarbeiten mit Ausnahme der von der Prüfungsstelle Druck⸗ und Papierverarbeitung, Berlin, zugelassenen Lieferun⸗ gen für den Export ist verboten. 8
§ 2 Der Produktionsbeauftragte für Druck kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Herstellungs⸗ verbot zulassen. § 3
Bildpostkarten, mit deren Herstellen beim Inkrafttreten dieser Anordnung bereits begonnen ist, können unter dem Vor⸗ behalt, des Widerrufs bis zum 30. November 1944 noch fertig⸗ gestellt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, über diese Auf⸗ träge eine Liste mit Angabe des Bestellers, der Bildkartensorte, der Papiersorte und des Papierverbrauches beim Produktions⸗ beauftragten für Druck, Abteilung „Zentrale Auftragslenkung“, Leipzig C 1, Petersstr. 24, innerhalb von acht Tagen nach Ver⸗ öffentlichung einzureichen. 8
4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß §. 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.
§ 5
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie —'mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Rüstung und Kriegsprodukti 1“
Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für
Anordnung Nr. 82 (FA 4)
des Reichsbeauftragten für elektrotechnische Erzeugnisse über die Lieferung von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Laut⸗ sprechern, Lautsprechersystemen, Lautsprecher⸗Chassis
Vom 5. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Reichsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§ 1
Hersteller von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Lautsprechern, Lautsprechersystemen und Lautsprecher⸗Chassis und Werksver⸗ treter dürfen diese Erzeugnisse nur an solche im Altreich, in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen sowie im Sudetengau an⸗ sässige Großhändler liefern, die nach den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung am 1. September 1939 anerkannt waren und an solche in den eingegliederten Ostgebieten, im Elsaß und in Lothringen ansässige Großhändler, die nach den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung am Tage des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung anerkannt sind.
§ 2 . Hersteller von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Lautsprechern,
Lautsprechersystemen und Lautsprecher⸗Chassis, Werksvertreter und Großhändler dürfen diese Erzeugnisse, nur an solche Einzelhändler im Altreich, in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichs⸗ gauen sowie im Sudetengau liefern, die nach den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung vor dem 9. November 1942 (dem Tage des Inkrafttretens der Verbrauchsregelung für Rund⸗ funkgeräte) anerkannt waren und an solche in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten, im Elsaß und in Lothringen ansässige Einzelhändler, die nach den Vorschriften der Rundfunkmarkt⸗ ordnung am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung aner⸗ kannt sind.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 5. Oktober 1944.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.
Lüschen.
Anordnung Nr. 85 (Fà 15) des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über Her⸗ stellung und Lieferung von Starkstromkondensatoren für Stromversorgungsnetze und Industrieanlagen 8 Vom 4. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird mit
Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs produktion angeordnet: § 1
(1) Starkstromkondensatoren zur Leistungsfaktorverbesse rung, Oberwellenkompensation und für andere Zwecke in baulich ähnlicher Ausführung für eine Nennfrequenz von 50 Hz dürfen von deutschen Herstellern ab 1. Oktober 1944 nur noch mit folgenden Gefäßleistungen hergestellt werden:
a) für 220 V: 25 und 50 kVar.
b) für 380 V und darüber: 5, 50 und 100 kVar.
c) für 1000 V und darüber: 50, 100 und 200 kVar. (bis zum 31. Mai 1945 auch noch 225 kVar). 8
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Stark⸗ stromkondensatoren, die sich am 30. September 1944 schon i der Fertigung befinden und für solche Starkstromkonden satoren, die für Aufträge, die vor dem 1. Oktober 1944 an genommen worden sind, gefertigt werden. 11““
§ 2 Bestellungen auf Starkstromkondensatoren zur Leistungs⸗
faktorverbesserung, Oberwellenkompensation und für andere Zwecke in baulich ähnlicher Ausführung für den Nenn⸗ frequenzbereich von 16 bis 10 000 Hz dürfen die Herstelle vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung an nur mit Genehmigung“ des Leiters des Arbeitsringes „Starkstrom⸗ kondensatoren“ annehmen. Dies gilt auch für Bestellunge von Ausländern .
§ 3
(1) Den Inlandsbestellungen von Starkstromkondensatoren für Stromversorgungsanlagen muß die vom Besteller zu be schaffende Bestätigung des zuständigen Bezirkslastverteilers i doppelter Ausfertigung beigefügt sein, daß mit den bestellten Kondensatoren der beabsichtigte gesteigerte Energietranspor bzw. Energiebezug oder der Betrieb mit geringerem Aufwan als bei direkter Netzverstärkung erreicht wird.
(2) Den Inlandsbestellungen von Starkstromkondensatoren für Ofen⸗ und Schweißanlagen sowie für Anlagen zu Wärmebehandlung mittels Induktionserhitzung muß eine vom Besteller zu beschaffende Befürwortung des Leiters des Avbeitsausschusses „Elektroöfen“ beigefügt sein.
§ 4
Die Hersteller haben die ihnen zugehanden Bestellungen au Starkstromkondensatoren der in § 2 bäüeichneten Art in Ur schrift mit einem Durchschlag nebst den im § 3 genannten Bestätigungen bzw. Befürwortungen dem Leiter des Arbeits ringes „Starkstromkondensatoren“ zur Genehmigung vorzu legen. 1 S
Der Leiter des Arbeitsringes „Starkstromkondensatoren“ ist berechtigt, die Genehmigung ganz oder zum Teil zu versagen sowie die Bestellung einem anderen Hersteller zuzuweisen.
§ 6 Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Motoranlaufkondensatoren, Glättungskondensatoren für Gleichstromkreise, für und Kupplungskondensatoren. 85 7 Der Leiter des Sonderringes „Allgemeine elektrotechnische Bauelemente“ wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Die Anträge sind bei dem Leiter des Arbeits⸗ ringes „Starkstromkondensatoren“ einzureichen. § 8 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 9
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 4. Oktober 1944. Der Leiter des Hauptausschusses „Elektrotechnik“. Lüschen. 1
7
111““
“ 11““ Anordnung Nr. 86 (FA 16) des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über Her⸗ stellung von Bürstenhaltern für elektrische Maschinen
Vom 4. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr im der
Te vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird mit
ustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗
produktion angeordnet: § 1 (1) Die Herstellung von Bürstenhaltern für elektrische Maschinen ist vom 1. November 1944 an nur noch mit Ge⸗ nehmigung des Leiters des Arbeitsringes „Elektrokohle und Bürstenhalter“ zulässig. (2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen. 8 § 2 Einer Herstellungsgenehmigung bedürfen nicht die Firmen, die Mitglied der Fachabteilung 16 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie sind. 1 § 3
Der Leiter des Sonderringes „Allgemeine elektrotechnische Bauelemente“ wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Die Anträge sind bei dem Leiter des Arbeitsringes „Elektrokohle und Bürstenhalter“, Herrn H. Ringsdorff, (22) Mehlem / Rhein, einzureichen. 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. „
§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 4. Oktober 1944. Der Leiter des Hauptausschusses „Elektrotechnik“. Lüsche 16.“ 8
“ 8 111““
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 225 vvm 7. Oktober 1944. g. 3
8 Wirtschaftsteiil
Der entscheidende Einsatz des deutschen Einzelhandels
Der, Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Kaufmann Paul Kretzschmar, wendet sich in einem Aufruf an die 12 000 ehrenamtlichen Mitarbeiter der Wirtschaftsgruppe auf Grund des Erlasses, den der Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsatz herausgegeben hat. Darin wird ein erneuter ver⸗ schärfter Kräfteeinsatz aus dem Einzelhandel für Heer und Rüstung verlangt. Gleichzeitig wird hervorgehoben, daß der deutsche Handel bereits bis zu diesem Zeitpunkt rund 45 % seiner Arbeitskräfte für Heer und Rüstung abgegeben hat. Dieser vorangegangene Kräfteabzug konnte nur deshalb ertragen werden weil der Einzelhandel aus eigener Initiative eine umfassende Umschichtung durchgeführt hat, indem er den sonst nicht mehr einsatzsfähigen Mitarbeiter als Ersatz mobilisierte. So wurden ältere Berufskollegen, Familienangehörige oder längst ausge⸗ schiedene alte Mitarbeiterinnen wieder herangeholt, wobei das Alter der einzelnen Berufstätigen keine Rolle spielt. Darüber hinaus sind heute viele Tausende von Kaufleuten mit ihren Mit⸗ arbeitern an den Grenzen des Reiches im Westen und Osten ein⸗ gesetzt, um die Verteidigungsstellen der deutschen Wehrmacht gegen den anbrandenden Feind durch den Ausbau von Schutzstellungen zu verstärken. Dennoch müssen auch die neuen Anforderungen ohne Zögern erfüllt werden, da es gilt, wiederum Zehntausende von Mitarbeitern aus dem Einzelhandel für kriegsentscheidende Aufgaben freizumachen.
In diesen Tagen und Wochen wird daher der Kreis der Einzel⸗ handelsgeschäfte und ihrer Gefolgschaftsmitglieder sich erneut merk⸗ lich lichten. Wiederum werden Tausende von Betrieben ihre Läden schließen, und die noch übrigbleibenden werden zu der schwierigen Last zusätzliche zu übernehmen haben. Dabei muß die oft gerühmte Improvisationskunst des Kaufmanns noch neue Wege suchen, um die Einsatzkraft des Betriebes zu verstärken. Eine dieser Möglichkeiten ist die Einschaltung des Handels in die Kriegsheimarbeit. Dabei fällt ihm die wichtige Aufgabe einer Vermittlertätigkeit zwischen Produktion und Heimarbeit zu. Ins⸗ besondere wird in den ländlichen Bezirken auf Grund von näheren Anweisungen der Einzelhandel mit seinen verschiedenen Betriebs⸗ formen und ⸗größen wertvolle Hilfe leisten können.
Im Zuge der Proklamierung der 60 stündigen Arbeitszeit prüft der Einzelhandel die Frage, in welcher Weise die Millionen deutscher Volksgenossen trotz der neuen Zeiterschwernisse ihre not⸗ wendigen Einkäufe tätigen können. Durch Neuregelung der Ladenzeiten, durch Einführung von Spätkundenausweisen und
neuen Anforderungen gerecht zu werden. Kretzschmar weist dann auf die vor kurzem gemachten Ausführungen des Reichswirt⸗ schaftsministers Funk hin, der betonte, daß der selbständige und für seinen Betrieb verantwortliche Unternehmer im Handel die weitaus beste und erprobteste Form der Wirtschaftsunterneh⸗ mungen im nationalsozialistischen Staate darstellt. Diese pro⸗ grammatische Erklärung des berufenen Sprechers der deutschen Reichsregierung gebe den Einzelhandelskaufleuten die Gewißheit, daß ihre Leistungen, ihr unermüdliches Schaffen und ihr unver⸗ zagter Glaube jene Anerkennung finden, die die Grundlage für den Wiederaufbau des Handels nach dem Kriege darstellt. Mit diesem Ziel vor Augen wird der deutsche Einzelhandel auch in diesem kritischen Augenblick des Krieges bis zum letzten seine Pflicht erfüllen.
Wirtschaft des Auslandes 8
Dänemarks Außenhandel im August 8 Kopenhagen, 6. Oktober. Dänemarks Außenhandel 'erbrachte im August 1944 einen Einfuhrüberschuß von 9,9 Mill. Kr. gegen einen Ausfuhrüberschuß von 15,6 Mill. Kr. im August 1943. Der Wert der Einfuhr betrug im August d. J. 114,7, der Wert der Ausfuhr, 104,8 Mill. Kr. Die entsprechenden Zahlen für August 1943 waren 89,1 und 104,7 Mill. Kr. „Im übrigen haben die bisherigen Monate des laufenden Jahres einen größeren Ausfuhrüberschuß ergeben als im entsprechenden Zeitraum von 1943. Der Ausfuhrüberschuß betrug in den Mo⸗ naten Januar bis August d. F. durchschnittlich 11 Mill. Kr. gegen einen Ausfuhrüberschuß von nur 0,4 Mill. in der gleichen Zeit 1943. “ 8
Rückgang der schweizerischen Zolleinnahme Zürich, 6. Oktober. Im September 1944 sind in der Schweiz an Zolleinnahmen 4,5 Mill. ffrs. eingegangen; das sind 2,7 Mill. sfrs. weniger als im gleichen Monat des Vorjahres. In den ersten neun Monaten des Jahres 1944 erreichten die Zoll⸗ einnahmen den Betrag von 69,3 Mill. ffrs. gegen 98,5 Mill. ffrs. in der gleichen Vorjahrsperiode.
Mißernte auch in Australien — Nicht in der Lage, die Lebens⸗ mittellieferungen nach England innezuhalten
ernte“ durch die schwersten Regenfälle seit 1905 in Schottland und Nordengland in eine Mißernte bis zum Verlust von einem Viertel der gesamten Erntein wichtigen Bezirken umschlägt, er⸗ klärt sich Australien wegen anhaltender Trockenheit au die Lebensmittellieferungen nach England innezuhalten. Im Staat Viktoria z. B. habe die Trockenheit die Schafbestände schwer mitgenommen; auch bei der Weizenernte könne man nur von einer Mißernte sprechen, da die Lage in den wichtigsten ländlichen Lieferungsbereichen verzweifelt sei.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 6. Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
London, 6. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon —,— Rio de Janeiro 82,84 ½ — ⁄16.
Zürich, 6. Oktober. (D. N. B.) London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,50, Lifsabon 17,00, Stockholm 102,62 ½, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 6. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—, Alles Briefkurse.
Stockholm, 6. Oktober. (D. ℳ. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B., Brüssel —,— G., —,— B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.
[11.40 Uhr. Paris 7,75.
Ueberspannungs⸗Schutzkondensatoren
Bestellisten sowie durch Verlagerung von Einzelhandelsverkaufs⸗ stellen in die Betriebe geschieht hier alles nur mögliche, um den
Stockholm, 6. Oktober. englischen amtlichen Stellen zugeben, daß die erwarte
EEAaEEEIYFRI
Hffentlicher Anzeiger
Im gleichen Augenblick, in dem die
London, 6. Oktober.
te „Rekord⸗
(D. N. B.) Silber Barren brompt 23,50,
Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
2. Zwangsversteigerungen,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 38. Aufgebote,
5. Verlust⸗ und Fundsachen,
4. Oeffentliche Zustellungen, 6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesell .b. 14. Senorseh ct2een.”.B⸗ 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, Deutsche Reichsbank und Bankausweise,
Verschiedene Bekauatmachungen.
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen
[8287] Oeffentliche Ladung.
In der Strafsache gegen den flüch⸗ tigen Kriminaloberassistenten Franz Fritsch, geboren am 5. 5. 1903 in Sulz, Kreis Gebweiler, wohnhaft gewesen in Mülhausen / Els., Rosenstraße 3, wegen Fahnenflucht ist die Anklage verfügt, weil der Angeklagte hinreichend ver⸗ dächtig ist in der Absicht, sich der Ver⸗ pflichtung zum Dienst in der Polizei dauernd zu entziehen oder die Auf lösung des Dienstverhältnisses zu er⸗ reichen, seine Dienststelle verlassen zu haben, in dem er seit dem 20. 7. 1944 zum Dienst nicht mehr erschienen ist und offenbar in die Schweiz geflüchtet ist. — Verbrechen nach §§ 69 und 70. MStGB. Der Angeklagte wird hier⸗ mit auf Anordnung des Gerichtsherrn zur Hauptverhandlung vor dem „l⸗ und Polizeigericht XI auf“⸗ Dienstag, den 7. November 1944, 9 Uhr vor⸗ mittags, in Stuttgart, Wannenstraße Nr. 16, Zimmer 3, geladen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Hauptver⸗ handlung auch bei dem Ausbleiben des Angeklagten stattfindet und das Urteil vollstreckbar wird.
Stuttgart, den 20. September 1944.
7„ und Polizeigericht XI.
Der Leiter der Geschäftsstelle.
(Unterschrift.) „½⸗Obersturmführer u. „½⸗Beurkundungsführer.
[82 Beschluß. 18 VI 246/44. Am 3. Mai 1944 sind in Litzmannstadt, Schlageterstr. 92, die dortselbst wohnhaft gewesenen Ehekeute Verwaltungsführer Hans Oskar Lud⸗ wig Rößler und Marianna Rößler, ge⸗ borene Radoy — deutsche Reichs⸗ angehörige — verstorben. Da ein Erbe bisher nicht ermittelt ist, werden die⸗ jenigen, die ein Erbrecht geltend machen wollen, aufgefordert, dieses Recht bis spätestens 1. 12. 1944 beim unterzeichneten Gericht geltend zu machen. Anderenfalls wird festgestellt werden, daß das Großdeutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzprä⸗ sidenten in Posen, Erbe geworden ist. Litzmannstadt, 26. September 1944. Das Amtsgericht.
[8291]) Oeffentliche Aufforderung.
Der Schlosser Hubert Rosenzweig ist am 31. Mai 1942 in Köln, seinem letzten Wohnsitze, gestorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 31. Dezember 1944 bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, andernfalls festgestellt wer⸗ den wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.
Köln, den 21. September 1944.
Amtsgericht. Abteilung 22.
8.8*
4. Oeffentliche Zustellungen
[8300] Oeffentliche Zustellung.
13 R 246/44. Die Anna Wally Müller verw. gew. Eisner geb. Müller in Leip⸗ zig N 22, Kirschbergstraße 67, Prozeß⸗ bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Richter und Weigel in Leipzig C1, klagt gegen ihren Ehemann, den Schuh⸗ macher, jetzt Bahnarbeiter, Friedrich Müller, früher in Leipzig N 22, Kirsch⸗ bergstraße 67, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Scheidung der Ehe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 13. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig auf den 2. Januar 1945, vor⸗ mittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Leipzig, den 4. Oktober 1944.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht.
[8296] Oeffentliche Zustellung.
43 R 277/44. Die Frau Kunegunde Koska, geb. Miszewski, in Lienfelde, Krs. Berent, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Albrecht und Lange in Danzig, klagt gegen ihren Ehemann, den Bauarbeiter Paul Koska, zur Zeit in Rußland unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus § 49 und Schul⸗ digerklärung des Beklagten nach § 60. Ehegesetz. Der Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Danzig, Neugarten Nr. 30/34, II. Stock⸗ werk, Zimmer 227, auf den 15. De⸗ zember 1944, 10 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
den 3. Oktober 1944.
Die Geschäftsstelle, Abt. 43, des Landgerichts. [8302) Veräußerungsauftrag.
Ak.⸗Z. IVe — A 870. Ich gebe dem Juden Ignaz Abeles, zuletzt wohnhaft in Brünn, Protektorat Böhmen und Mähren, derzeit unbekannten Aufent⸗ haltes, auf Grund des § 6 der Ver⸗ ordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RBl. 1 S. 1709, auf, seinen landwirtschaftlichen Besitz E.⸗Z. 38, 761, 779, 906 im Grundbuch Fröllersdorf und E.⸗Z. 1270 im Grundbuch Grusbach innerhalb von zwei Wochen, vom Tage „dieser Be⸗ kanntmachung an gerechnet, an geeig⸗ nete Bewerber zu dem angemessenen Preis von 11 630,— Nℳ zu veräußern. Sollte er diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, er⸗ folgt die Bestellung des Herrn Mauril⸗ lius Troll, Wien, I., Friedrichstraße 2, zum Treuhänder, der die Veräußerung und Abwicklung durchzuführen hat.
Wien, I., am 30. September 1944. Der Reichsstatthalter in Niederdonau.
Obere Siedlungsbehörde. Im Auftvag: Dr. Rougon.
5. Verlust⸗nu. FJundsachen
[8303] Nachstehende Versicherungsscheine find abhanden gekommen: A 104 185 Paul Frenzer, A 114 193 Dr. Gustav Braun, A 155 803 Hugo Windgassen, A 173 253 Gebhard Keuffel, 8 A 312 181 Karl August Wölfling, HR 1 632 021 dto., 313 041 Ute Wölfling, 440 758 dto., 5 Paul Glatz, Frida Skwarra, Carl Steege, 267 303 Otto Wolter, 267 304 dto., 294 397 Ernst u. Käte Schnell, L 61 431 Ernst Biernath, A 2 501 200 Herrmann Kluftinger. Die Inhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versicherungs⸗ scheine hiermit für kraftlos erklärt werden. Berlin, den 7. Oktober 1944. Allianz Lebensversicherungs⸗AG.
6. Auslosung usfw.
von Wertpapieren
[8304]
3 %⅛ % Fypoehsreg Shllce ienen Serie 1 der
Danske Landmandsbank Hypothek⸗ og
Vekselbank Aktieselskab, Kopenhagen.
Die in den Satzungen für die Hypo⸗ theken⸗Obligationen unserer Bank vor⸗ gesehene, durch den Notarius publicus vorzunehmende halbjährliche Auslosung hat stattgefunden.
Die ausgelosten Stücke Rückzahlung am 1. Januar fällig. 1
Interessenten wird 89 Wunsch eine Liste über die ausgelosten Stücke kostenlos zugestellt.
Kopenhagen, den 13. September 1944. Den Danske Landmandsbank Hypothek⸗
og Vekselbank Aktieselskab.
7. Aktiengesellschaften Landshuter Keks⸗ und Schokoladenfabrik, Aktiengesellschaft, Landshut / Bayern.
Einladung zur
außerordentlichen Hauptversammlung.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu einer außerordent⸗ lichen Hauptversammlung ein auf Don⸗ nerstag, den 19. Oktober 1944, vor⸗ mittags 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Landshut, Altdorfer Straße 10.
Die Tagesordnung wird zu Beginn der Hauptversammlung bekanntgegeben.
Gemäß § 16 der Satzung ist die Aus⸗ übung des Stimmrechtes davon ab⸗ hängig, daß die Aktionäre spätestens am 16. Oktober 1944 bei der Gesellschafts⸗ kasse oder der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank, München, oder der Bayerischen Staatsbank, München, oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien
sind zur 1945
oder die über diese lautenden Hinter⸗ legungsscheine einer deutschen Wert⸗ papiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Be⸗ endigung der ees-eeet ge⸗ sperrt werden. Im Falle der Hinter⸗ legung bei einem Notar ist der Hinter⸗ legungsschein spätestens in der Haupt⸗ versammlung vorzulegen.
Landshut, den 30. September 1944. Landshuter Keks⸗ und Schokoladenfabrik, [8305] Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat.
Carl Brandt, Vorsitzer.
Natronzellstoff⸗ und Papierfabriken Aktiengesellschaft.
Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer außer⸗ ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 31. Oktober 1944, vor⸗ mittags 12 Uhr, in den Räumen unserer Gesellschaft, Berlin⸗Wilmersdorf, Kaiser⸗ allee 42, ein.
Um die Stimmberechtigung ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktien bis 27. Oktober bei einem deutschen Notar, bei einer als Wert⸗ papiersammelstelle tätigen Reichsbank⸗ anstalt oder bei der Dresdner Bank, Berlin, und ihren Zweigniederlassungen oder der Deutschen Bank, Berlin, und ihren Zweigniederlassungen hinterlegt werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder Reichsbankanstalt ist die Hinterlegungsbescheinigung späte⸗ stens am 30. Oktober bei der Gesell⸗ schaftskasse einzureichen.
Berlin⸗Wilmersdorf, 5. Oktober 1944.
Natronzellstoff⸗ und Papierfabriken Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
[8306]
14. Deutsche Reichsbank
und Bankausweise
[8323]. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Ausweis per 30. September 1944.
Aktiva. R. ℳ Forderungen gegen die
Reichsbank.. Sonstige Forderungen . Anlagen..
10 517 757,83 10 212 152,15 986 067 256,12
1006 797 166,10
Passiva. Schuldscheine.. Schuldverschreibungen:
4 % auf ausländische Währung lautend
3 % auf ausländische
Währung lautend .
3 % auf Reichsmark
lautedd.. 882 688 781,45
Sonstige Verpflichtungen 565 666 657,70.
1 006 797 166,10
Berlin, den 6. Oktober 1944. Der Vorstand. 6
5 718 895,—
169 851 206,51 182 871 625,44
[8320]. Monatsausweis der
Deutschen Golddiskontbank
vom 30. September 1944.
Rℳ
Aktiva. Kassenbestand (deutsche und ausländische Zah⸗ lungsmittel, Gold) . ⸗ Guthaben bei der Reichs⸗ bank u. a. Postscheck⸗ Föntb Schatzwechsel und un⸗ verzinsl. Schatzan⸗ weisungen des Reichs und der Länder.. Eigene Wertpapiere . Kurzfällige Forderung. unzweifelhafter Bo⸗ nität und Liquidität gegen Kreditinstitute Schuldner ö6“ Dauernde Beteiligung. einschl. der zur Be⸗ teiligung bestimmten Wertpapiere Sonstige Aktiva.. . Forderungen aus Kre⸗ diten gem. Kredit⸗ abkonmenn.. Bürgschaftsforderungen R.ℳ 3 361 601,17
53 788 3637*
32 356 160 3 104 198 075
2 698 690 000 86 958 916
1 263 974 516 685 045
6 590 25
6 500 966 803
Passiva. Aktienkapital, Gruppe A und “ 475 000 000 Vorzugsaktien 125 000 000 Gesetzliche Rücklage .. 30 000 000 Sonstige freie Rücklagen 134 400 000 Gläubiger. 3 434 143 149 Verpflichtungen aus 8 Solawechsen. Sonstige Passiva Verpflichtungen a. Kre⸗ diten gem. Kreditab⸗ omntene Bürgschaftsverpflichtg. Rℳ 3 361 601,17
2 275 850 000 26 072 637
9 500 966 803/15 Bürgschaftsverpflichtungen gem. Kre⸗ ditabkommen R.ℳ 9 676 689,08. Termin⸗Devisenverpflichtungen Reichs⸗ mark 72 776 432,64. Berlin, den 5. Oktober 1944. Deutsche Golddiskontbank.
¶10. Gesellschaften
Wir laden hiermit unsere Gesellschaf⸗ ter zu der am 19. Oktober 1944 um 11 Uhr im Gefolgschaftsraum der Zuckerfabrik in Samter stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben werden.
Samter, den 2. Oktober 1944.
Zuckerfabrik Samter G. m. b. H.
[8307]