Prüf⸗Nr. 58 065 vom 7. 12. 1942 „Die Donau vom Schwarzwald bis Wien“. Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 447 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 736 vom 12. 8. 1941 „Ein Landbriefträger“. u 17. 8. 1944. Gültig nur Nr .60 448 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 087 vom 19. 12. 1942 „Wie ich den Urwald in Wien erlebte“. Verfalltag: 16. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 450 für Normaltonfilm vom 31. 7. 1944, gültig nur Nr. 60 459 für Schmaltonfilm vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 768 vom 19. 8. 1941 „Autarkie im Bergdorf“. rfal a 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 451 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 561 vom 21. 6. 41 Sahara“. Verfalltag: 17. 8. 1944. vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 709 vom 4. 8. 1941 „Ein Film gegen die Volks⸗ krankheit: Krebs“. Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 456 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942 „Vom Faustkeil zur Hand⸗ granate“. Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 440 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 740 vom 11. 8. 1941 „Kurenfischer“ (Ein Tag auf der Nehrung). Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 445 vom 1. 8. 1944. b
Prüf⸗Nr. 55 819 vom 29. 8. 1941 „Friedliche Jagd mit der Farbkamera“ (Farbenfilm). Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 453 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 306 vom 7. 1. 1943 „Jagd in Trakehnen“. Vexrfalltag: 21. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 454 für Normal⸗ tonfilm vom 1. 8. 1944, gültig nur Nr. 60 458 für Schmal⸗ tonfilm vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55,636 vom 4. 8. 1941 „Die Weichsel“. Verfall⸗ tag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 455 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 214 vom 23. 12. 1942 „Ostpreußen⸗Aufbau und Wirtschaft“. Verfalltag: 21. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 457 vom 1. 8. 1944. 1
Prüf⸗Nr. 57 944 vom 17. 12. 1942 „Bunte Fischwelt“ Farbenfilm). Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 465 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 082 vom 17. 12. 1942 „Eisriesenwelt“. Ver⸗ falltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 467 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 548 vom 13. 6. 1941 „Rügen“ (Farbenfilm). N ahg 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 468 vom 2. 8.
4.
Prüf⸗Nr. 55 603 vom 2. 7. 1941 „Mooswunder“. Verfall⸗ tag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 469 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 093 vom 19. 12. 1942 „Deutsche Panzer“. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 470 Normalton⸗ film vom 2. 8. 1944, gültig nur Nr. 60 471 Schmaltonfilm vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 074 vom 17. 12. 1942 „Spielzeug — ernst ge⸗ nommen“. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 472 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 56 453 vom 19. 12. 1941 „Pimpfe lernen fliegen“. Bes ing. 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 473 vom 2. 8.
44.
Prüf⸗Nr. 58 070 vom 16. 12. 1942 „Land und Leute im Erzgebirge und Vogtland“. Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 438 vom 8. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 262 vom 22. 12. 1942 „Das letzte Boot im 5 .“ 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 488 vom
v 57 381 vom 31. 7. 1942 „Schreibendes Licht“. Verfalltag: 25.8. 1944. Gültig nur Nr. 60 382 vom 9. 8.1944.
Prüf⸗Nr. 55 822 vom 8. 9. 1941 „Auf Ostkurs“ (2. Fassung). eg⸗ 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 362 vom 10. 8. Prüf⸗Nr. 59 106 vom 1. 7. 1943 „Sonne über schwedischem Land“ (Einkopierte deutsche Titel). Verfalltag: 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 493 vom 10. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 518 vom 23. 2. 1943 „Handflechterkunst“. Ver⸗ falltag: 2. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 414 vom 18. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 57 949 vom 26. 11. 1942 „Mutti hat Geburtstag“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur
Nr. 57 949 vom 26. 11. 1942 mit Ausfertigungsdatum vom 9. 8. 1944. Prüf⸗Nr. 60 309 vom 12. 6. 1944 „Die schwarze Robe“. Verfalltag: 24. 8.1944. Gültig nur Nr. 60 309 vom 12. 6. 1944 mit Ausfertigungsdatum vom 21. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 60 322 vom 15. 6. 1944 „Das Leben ruft“. Ver⸗ falltag: 24. 8. 1944. mit Ausfertigungsdatum vom 21. 7. 1944.
Berlin, den 9. Oktober 1944.
„Volksleben am Rande der Gültig nur Nr. 60 452
1 4 5
Bekanntmachung
über die Regelung des Brennrechts und der Uebernahmevpreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1944/45 I. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1944/45 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt mit der Maßgabe, daß für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kartoffeln und Zuckerrüben verarbeiten⸗ den Brennereien ein Jahresbrennrecht nicht festgesetzt wird (Hinweis auf die Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ ministers der Finanzen vom 23. August 1944 D. R. Anz. Nr. 197, RZBl. 1944 S. 168). Innerhalb des Jahresbrennréchts beträgt für das Be⸗ triebsjahr 1944/45 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahres⸗ kornbrennrecht) mät der in § 82 a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung, 1 1 8 Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht bis zu 300 Hektoliter 40 Hundertteile, über 300 Hektoliter .. . 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. IIlI. Für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt Lc4“ 48,— ReA für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kar⸗ toffeln oder Zuckerrüben verarbeitenden Brennereien 14,— RMℳ
Gültig nur Nr. 60 322 vom 15. 6. 1944
für den aus zugekauften Zuckerrüben hergestellten Branniwein. . .111
für das Hektoliter Weingeist. . Der Zukauf der Zuckerrüben ist den übernehmenden Abfertigungsbeamten nachzuweisen und von diesen in der Uebernahmebescheinigung zu bestätigen.
Der Zuschlag für Branntwein aus Zuckerrüben im Protektorat Böhmen und Mähren bleibt vorbehalten. Außer dem Zuschlag zu a für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zuckerrüben 2,— ReA für das Hektoliter Weingeist.
Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzu⸗ sehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im
Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu
500 preußischen Morgen.
für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder
Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Branntwein
aus
Kernobst 11
Kernobsttrestenl . 62,— R Mℳ
Weintresterrn 1111168
Weiihilh4*“ 112,— RH ℳ für das Hektoliter Weingeist; für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht bis zu 500 hl und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Er⸗ zeugung bis zu 10 hl als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt (§ 35 Branntw MonG.), und zwar mit einem Brennrecht
bis zu 100 Rl. . . 4,— Rℳ
über 100 bis zu 200 hl. . . . . . 3,-B— H ℳ
über 200 bis zu 400 hl.. . 2,— H. ℳ
über 400 bis zu 500 hl. . .1, ER ℳ
für das Hektoliter Weingeist; für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten⸗Korn⸗ branntwein (§ 101 BranntwMonG.) aus Verschluß⸗ brennereien, soweit er nach § 82 a Nr. 2 des Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle G. m. b. H. in Münster i/Westf. (DKV) vom Her⸗ steller zu überlassen ist . . . . . . . 34,— H ℳ
für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deut⸗ schen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Her⸗ steller ablieferungspflichtigen Branntweins im § 61 BranntwMonG. der Reichsmonopolverwaltung gegen⸗ über vorgesehen sind.
3. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mi mäßigen Brennrecht
über 1000 bis 1400 hl.
über 1400 bis 1800 hl
über 1800 bis 2000 hl.
über 2000 bis 2200 hl.
über 2200 bis 2400 hl.
übar 20U hJJ
für das Hektoliter Weingeist (§ 72 Abs. 2
BranntwMonG.).
Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien, daneben: It t
b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrennereien . 7,60 c) für Branntwein aus Melassebrennereien . 0,70 für das Hektoliter Weingeist.
Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen
hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Brannt⸗ wein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. III. Für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke It ℳ von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 1,— b) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen für das Hektoliter Weingeist.
Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Me⸗ lasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begrün⸗ det, wenn der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftungs⸗ branntwein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Al⸗ dehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichsmonopolverwaltung zu, die sich vorbehält, bei den Branntweinabnahmen amtlich Proben entnehmen zu lassen. Diese Proben hat der Brennerei⸗ besitzer der Reichsmonopolverwaltung oder einer von ihr bestimmten Untersuchungsstelle zu übersenden. Die Kosten der Uebersendung und Untersuchung hat der Brennerei⸗ besitzer zu tragen. Bei der Berechnung des Uebernahme⸗ geldes ist der Zuschlag zunächst unabhängig davon, ob Proben entnommen werden, zu brrücksichtigen.
2. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis 4 hl Weingeist bei einer Durchschnitts⸗ stärke von HMℳ
unter 35 his einschl. 30 Gewichtshundertteilen 3,—
unter 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen 6,— unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10,—
unter 20 Gewichtshundertteilen . .20,—
für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗
erzeugung von über 4 hl bis einschließlich 50 hl. Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von A.
3,—
6,—
einem regel⸗
0,10 H ℳ 0,20 R. ℳ 0,30 R. ℳ 0,40 Febl 0,50 H. ℳ 0,60 R ℳ
1,50
unter 80 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen unter 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10,— unter 20 Gewichtshundertteilen.. . 20,— für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung über 50 hl Weingeist in einer Durch⸗ schnittsftärke v
FR. ℳ
unter 80 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen 3,—
unter 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen 6,—
unter 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 10,—
unter 30 Gewichtshundertteilen. 20,— für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird’ berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein⸗ menge. bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II, 3 und III, 2 a 0,60 ℛℳ für das Hekto⸗ liter Weingeist.
Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag III, 1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III, 1 nicht den Anforderungen, so ist der bereits gewährte Zuschlag nach III, 1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 nℳ für das Hektoliter Wein⸗ geist nachträglich anzusetzen. für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗ liefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II, 3 und III, 2 a (hbesonderer Abzug) 4 R für das Hektoliter Weingeist,Lbei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 5 Hundertteilen 10 ℛℳ, und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundert⸗ teile überschreitet, 30 Ph“ für das Hektoliter Wein⸗ geist. Auf den Zuschlag nach III, 1 hat dieser Brannt⸗ wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins — § 6 Abs. 3 der „Technischen Be⸗ stimmungen“ kann als Anhalt dienen — das Vor⸗ handensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 ccm mit besonderem Begleit⸗ schreiben dem Reichsmonopolamt oder einer von ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden. Die Kosten der Probenübersendung und Untersuchung trägt der Brennereibesitzer. Das Reichsmonopolamt entscheidet endgültig über die Höhe des Abzugs.
IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgaue (mit Ausnahme der in sudetendeutschen Gebieten liegenden) für den innerhalb des Jahresbrennrechts herge⸗ stellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreist: 1. die landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zucker⸗ rüben einen festen Uebernahmepreis von. 2. die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von . . .. 1“ für das Hektoliter Weingeist. Die unter Ziffer III, 2 a und o festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brenne⸗ reien, dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III, 1 auf sie keine Anwendung. 1 V. 1. Für den vom 1. Oktober 1944 hergestellten, an die 1 Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von
50,30 Fℳ
ERℳ
unter 60 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen 3,—
unter 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen 6,—
unter 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 10,—
unter 30 Gewichtshundertteilen . . . . 20,—
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der
Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme
an die, Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Branntweinmenge.
.Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungs⸗ stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nach⸗ lauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10 Rℳ für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hun⸗ dertteile überschreitet, 30 E ℳ für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch Unter⸗ suchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach § 171. Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
.Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mitverwendung von Grünmalz her⸗ gestellt ist, beträgt der Abzug vom Grund⸗ preis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und 2 1,80 FR. ℳ
für das Hektoliter Weingeist.
VI. Für den vom 1. Oktober 1944 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Obstbrennereien
b) für den in Hefelüftungsbrennereien, die
außerhalb der Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgaue liegen, hergestellten Branhiweihi für Branntwein aus Brennereien
20 Hundertteile
anderen 1 des Grundpreises von 48 H. A. Für den in landwirtschaftlichen und gewerblichen Kartoffelbrennereien außerhalb des regelmäßigen Brenn⸗ rechts und für den in Melassebrennereien leinschließlich der Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien der Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgaue) außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein wird ein Ueberbrandabzug nich erhoben. zub: Für diesen im Ueberbrand hergestellten Branntwein wird der besondere Abzug zu Ziffer II, 3 b (Hefelüftungsbrenne⸗ retenh ermöz für das Hektoliter Weingeist. VII. Für den vom 1. Oktober 1944 ab herge⸗ stellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79 des Gesetzes über über das Branntweinmonopol 1“ für das Hektoliter Weingeist. Berlin, den 6. Oktober 1944.
0,50 .ℳ nicht übersteigen.
15 Hundertteile 8
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 11. Oktober 1944. S. 3
Wirtschaftsteir
—
Die neuen Lohnsteuerbefreiungen
Von der verbilligten Mahlzeit über das Krankengeld Weihnachtsgratifikation ö
Zu dem gemeinschaftlichen Erlaß des Reichsfinanz⸗ und des Reichsarbeitsministers, der als eine der von Staatssekretär Rein⸗ hardt angekündigten Kriegsvereinfachungen des Steuerrechts die veitere Vereinfachung des Lohnabzugs bringt, veröffentlicht Ministerialrat Schmitt⸗Degenhardt vom Reichsfinanzministerium n der Deutschen Steuer⸗Zeitung Erläuterungen. Die Lohnsteuer⸗ vereinfachung bringt danach auch eine Reihe neuer Lohnsteuer⸗
befreiungen mit sich, die ohne weiteres auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge haben. So war bisher die Gewäh⸗ ung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betriebe lohn⸗ teuerpflichtig, wenn der Wert der Mahlzeit nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers 30 Rpf. täglich, überstieg. Nun⸗ mehr wird auf diesem Gebiete ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes der einzelnen Mahlzeit Lohnsteuer⸗ und Beitragsfreiheit zugebilligt. Das gilt lediglich nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist zw. in denen sonst die Gewährung der vollen oder teilweisen reien Station einen wichtigen Bestandteil des Arbeitslohns aus⸗ acht. Auch vie Gewährung von Essenzuschüssen in Gestalt von Essenmarken usw. war bisher grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. zCon nun an ist sie von der Lohnsteuer freigestellt, soweit die Zu⸗ chüsse je Hauptmahlzeit eine Reichsmark und je Nebenmahlzeit Bei S des Betriebes anläß⸗
lich von Erkrankungen der Eh lc chaftsmitglieder ist selbstver⸗ ständlich insoweit Lohnsteuer⸗ und Beitragspflicht gegeben, wie der erkrankte Arbeitnehmer seinen vollen Arbeitslohn weiterbezieht. Das ist aber für die meisten Arbeitnehmer nicht der Fall. Sie bekommen dagegen in der Regel während der Krankheit Zuschüsse vom Arbeitgeber. Dabei gibt es sogen. „Krankenzuschüsse“, die während der Karenzzeit, also so lange die Krankenversicherung Barleistungen noch nicht gibt, bezahlt werden; sie betragen oft 80 bis 90 % des zuletzt bezogenen Arbeitslohns. Es wäre nicht ver⸗ tretbar und würde geradezu einen Anreiz zum kurzfristigen Krankfeiern bieten, wollte man diese hohen Krankenzuschüsse von der Lohnsteuer befreien. Während sie bisher lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei waren, werden sie nunmehr lohnsteuerpflichtig und beitragspflichtig. Ferner kommen Krankengeld⸗ und Haus⸗ geldzuschüsse in Frage, die der Arbeitgeber seinem Gefolgschafts⸗ mitglied für die Zeit zahlt, in der der erkrankte Arbeitnehmer aus der Krankenversicherung Kranken⸗ oder Hausgeld erhält. Sie be⸗ laufen sich im allgemeinen auf 30 bis 40 % des letzten Arbeits⸗ lohns und waren bisher ebenfalls lohnsteuerpflichtig, wenn auch beitragsfrei. In Zukunft sind Krankengeld⸗ und Hausgeldzu⸗ schüsse lohnsteuerfrei und beitragsfrei. Für die Weihnachts⸗ oder Neujahrszuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bringt der Vereinfachungserlaß folgende Regelung: Sachzuwendungen, in der Hauptsache bei Hausgehilfinnen üblich, sind in der Regel als übliche Gelegenheitsgeschenke steuer⸗ und beitragsfrei. Bar⸗ zuwendungen waren bisher nur insoweit lohnsteuer⸗ und bei⸗ tragsfrei, wie sie, im Rahmen der hierfür geschaffenen Möglich⸗
keiten, eisern gespart wurden. Nach dem Vereinfachungserlaß sind die große Masse dieser Zuwendungen, nämlich alle, soweit sie 100 ℳ im Einzelfall nicht übersteigen, von nun an lohnsteuer⸗ frei. Lohnsteuerpflicht besteht nur insoweit, wie diese Zuwen⸗ dungen im Einzelfall 100 00ℳ übersteigen. Doch kann der Arbeit⸗ nehmer durch Eisernes Sparen auch für den hierbei möglichen Teil der Zuwendungen, der über 100 Hℳ liegt, Lohnsteuerfreiheit erlangen. Er kann übrigens ebenso den steuerfreien Teil eisern sparen. Lohnsteuerpflichtige Teile einer⸗Weihnachts⸗ oder Neu⸗ jahrszuwendung werden nach der neuen Regelung nur noch nach den im allgemeinen günstigeren festen Steuersätzen des § 35 der Lohnsteuer⸗Durchführungsbestimmungen versteuert. Soweit Lohn⸗ steuerfreiheit besteht, wird auch bei solchen Zuwendungen Bei⸗ tragsfreiheit in der Sozialversicherung zugestanden. Prämien für Verbesserungsvorschläge, Belohnungen von Wehrmachtteilen an Rüstungs⸗Gefolgschaftsmitglieder für besondere Leistungen und Vergütungen für Gefolgschaftserfindungen waren bisher ohne Rücksicht auf ihre Höhe lohnsteuerpflichtig, wenn auch steuer⸗ begünstigt. Die Zahl solcher Zuwendungen ist vor allem in der Rüstungswirtschaft sehr groß. Nunmehr werden sie von der
Lohnsteuer ganz befreit, soweit sie im Einzelfall 500 Hℳ nicht
übersteigen. Der über 500 Hℳ hinausgehende Teil bleibt steuer⸗ begünstigt. Die Neuregelung, die übrigens die Vergünstigungen davon abhängig macht, daß die Zahlungen lohnrechtlich zugelassen sind, bringt für Lohnbüros und Finanzverwaltung wesentliche Entlastung. 1
——
“ Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. Oktober 1944 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (2. bis 7. Oktober 1944) im Ver⸗
gleich zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗
vom 2. 10, vom 25. 9. durchschnitt bis 7. 10, bis 30. 9. September
161,83 161,84 157,84 157,75 155,32 155,31
158,08
Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100)
Bergbau und Schwerindustrie
Verarbeitende Industrie ..
Handel und Verkehr..
Gesamt.
Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere “ 2,50 102,50 ommunalobligationen.. 102,50 Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7... Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder .. Anleihen der Gemeinden.. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen.
162,03 , 157,85 155,41
101,33 103,75 102,97 103,24 102,70 107,06
104,08 107,43
Wirtschaft des Auslandes
Probleme der spanischen Ernährungswirtschaft — Keine volle
Aufhebung der Bewirtschaftung
Madrid, 10. Oktober. Die Madrider Zeitung „Arriba“ ver⸗ öffentlicht einen Artikel über die Ernährungswirtschaft im Zu⸗ seemnengen mit einer Untersuchung über die beabsichtigte Auf⸗ ebung der Bewirtschaftung. In dem Artikel wird die Fesorgnks der Behörden zum Ausdruck gebracht, daß die Spekulation dabei eine Wiederbelebung erfahren könnte. Deshalb werde das General⸗ kommissariat gewisse Maßnahmen ergreifen, um Versorgungs⸗ schwiexigkeiten im Kleinhandel zu vermeiden, so daß trotz der bisherigen Ankündigung nicht mit einer völligen Aufhebung der Bewirtschaftungsmaßnahmen zu rechnen sei. Um spekulative Auswüchse zu vermeiden, beabsichtige die Regierung auch, weitere Zuckereinfuhren zuzulassen, ja das Generalkommissariat will sich sogar das Recht vorbehalten, einen Teil oder die ganze Erzeugung weiter zu bewirtschaften. Bereits jetzt gilt die Vorschrift, daß die Industrien und der Kleinhandel keine größeren Vorräte als einen Dreimonatsbedarf der bisherigen Rationierungsmengen besitzen dürfen. Man vermutet, daß 60 % doch
1 weiter bewirtschaftet werden sollen.
—,.—
8 Patentrechtliche Erleichterungen in Schweden
Im Anschluß an die Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebiete des Patentrechts im Königreich Schweden vom 8. Ja⸗ nuar 1942 wird auf Grund der dort genannten Bestimmungen durch eine Vierte Bekanntmachung vom 23. September 1944 (RGBl. Nr. 16 vom 5. 10. 1944) mitgeteilt, daß deutschen Staats⸗ angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren im König⸗ reich Schweden auf dem Gebiete des Patentrechts bis zum 30. Juni 1945 gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
Der Wirtschaftsaufstieg der Slowakei — Feststellungen des ehe⸗ maligen Verkehrsministers
Preßburg, 10. Oktober. Im slowakischen Parlament gab der Abgeordnete und ehemalige Verkehrsminister Stano einen Rück⸗ blick auf die wirtschaftliche Entwicklung des selbständigen slowa⸗ kischen Staates. „Seit der Selbständigkeitserklärung der Slowakei durch das Deutsche Reich“, so betonte Stano, „hat der slowakische Staat seine Existenzberechtigung unter Beweis gestellt. Entgegen allen feindlichen Tendenzmeldungen und Propagandalügen hat sich der Staat politisch, wirtschaftlich und finanziell vollauf be⸗ hauptet. Die Staatseinnahmen stiegen von 15 050 Mill. Ks. im Jahre 1939 auf 2432 Mill Ks. im Jahre 1941 und 3959 Mill. Ks. im Jahre 1943. Die Einnahmen aus der eigentlichen Staatsver⸗ waltung überschritten ständig die Ausgaben, so daß auch die In⸗
vestitionsarbeiten in der Staatsverwaltung, die in den fünf Jahren einen Aufwand von 2644 Mill. Ks. erforderten, aus den Staatseinnahmen gedeckt werden konnten. Die Staatsschuld wird durch die Forderungen an das Ausland und durch umfangreiche nutzbringende Investitionen gedeckt“.
Der Redner verwies dann auf die außerordentlich erfolgreiche Entwicklung des slowakischen Außenhandels. In 1939 betrug der Gesamtumsatz 3754 Mill. Ks., 1941 bereits 6677 Mill. Ks. und 1943 erreichte er bereits 10 Mrd. Ks. In der Zeit von 1939 bis 1943 wurden 250 neue Unternehmungen errichtet und der Erweite⸗ rung von 80 bereits bestehenden Betrieben zugestimmt. Die In⸗ dustrie investierte zur Erweiterung Erzeugung rund 2 Mrd. Ks. Der slowakische Staat übernahm Garantien für Investitionen zur Steigerung der industriellen und gewerblichen Produktion vom Jahre 1941 an in Höhe von 250 Mill. Ks. Die gesunde und erfolgreiche Industrie⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik welde auch durch die Tatsache üUnterstrichen, daß die Arbeitslosigkeit von Jahr zu Jahr geringer wurde. Im Jahre 1939 hatte die Slowakei noch 30 425 Arbeitslose, 1943 nur noch 4315.
Auf landwirtschaftlichem Gebiet verfolgte der slowakische Staat vor allem zwei Grundsätze: Erhöhung der Produktion und Sicher⸗ stellung der Rentabilität der Agrarbetriebe. Das Wirtschafts⸗ ministerium legte ein umfangreiches Investitionsprogramm zur Hebung der landwirtschaftlichen Produktion vor, das in den ver⸗ schiedenartigsten Aktionen seinen Niederschlag fand, die insgesamt einen Aufwand von 486 Mill. Ks. erforderten.
Ein sichtbarer Beweis für die wirtschaftliche Aufwärtsentwick⸗ lung sei das Steigen der Einlagen bei den Geldanstalten. Die Spareinlagen und Kassenführungskosten zeigen folgende Entwick⸗ lung: Dezember 1938: 4912 Mill. Ks., Dezember 1939: 4757 Mill. Ks.; 1940 stiegen die Einlagen auf 5574 Mill. Ks., 1941 auf 6456 Mill. Ks., 1942 auf 7148 Mill. Ks. und 1943 auf 8102 Mill. Ks.
Als erfreuliches Zeichen des Wirtschaftsaufschwungs seien die zahlreichen Investitionsbauten zu werten, die der Staat und die staatlichen Unternehmungen in den ersten fünf Jahren errichtet haben. Die Investitionstätigkeit der eigentlichen Staatsverwal⸗ tung und staatlichen Unternehmungen gehe daraus hervor, daß 1939 die Investitionskosten 493 Mill. Ks., 1940 659 Mill. Ks., 1941 1137 Mill. Ks., 1942 1393 Mill. Ks. und 1943 4855 Mill. Ks. betrugen.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Budapest, 9. Oktohber. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki —X,—, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia —,—, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
öffentlicher Anzeiger
und Vervollkommnung der
London, 10. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½ Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 —- 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40 Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro 82,84 ½ — ⁄½0. 1 Zürich, 9. Oktober. (D. N. B.) [11.40 Uhr. Paris 7,75, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ¾½, Berlin 172,50, Lissabon 16,98 ¾, Stockholm 102,63 ¼, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sosia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, ‚Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinti 8,70, Preß⸗ Hurg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 9. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New NVort 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse. Stockholm, 9. Oktober. (D. *. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B., Brüssel —,— G., —,— B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 25,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 105,00 G., 104,00 B.
London, 9. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
9. Oktober Brief
11. Oktober Geld Brief Geld
rägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken .Sa 1 Pap.⸗Pes. 0,588 1 austr. Pfund vep⸗ He 100 Belga 40,04 39,96 1 Cruzeiro gas
Aegypten
Kairo) Afghanistan (Kabul) .. Albanien (Tirana) Argentinien (Buenos Aires) .. Australien (Sidney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro)... Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ eutta) . 18 sree — — Bulgarien (Sofia) 57 6 00 Lewa — — Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 52,25 52,15 England (London) 1 engl. Pfund ’ — — Frankreich (Paris) 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) Iran (Teheran) Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio und Kobe) . Kanada (Montreal) Kroäatien (Agra„) .. Neuseeland (Wellington). Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göte⸗
borg) 100 Kronen Schweiz (Zürich,
Bern) 100 Frs. Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar Slowakei (Preßburg) 100 flow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria
und Johannisburg)
Türkei (Istanbul) u
Ungarn (Budapest) 100 Pengö
Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso
Verein. Staaten von Amerika (Neww York) 1 Dollar
18,83 81,08 0,592
(Alexandrien und
. 77 öw. 1979
18,83 80,92
81,08 0,592
40,04
1,672]/ 1,668 132,70 132,70 14,61 14,59 38,50 38,42 10,01 9,99 58,711 58,591
100 Gulden 132,70 100 Rialis 14,59 100 isl. Kr. 38,42 100 Lire 8 9,99 100 Yen 58,591 1 kanad. Dollar — 100 Kuna 4,995 5,005 1 neuseel. Prd. — — 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 100 Escuda 10,19 10,21 190,19 100 Lei — — —
59,58 59,46
4,995
59,46
57,89 58,01 57,89 4,995 5,005 4,995 8,591 8,609 8,591
23,565 23,605] 23,565
1 südafr. Pfd. —
1 türk. Pfund 1,978 1,978
1,199
1,982 1,201
1,199
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
. Geld
England, Aegypten, Südafrikanische Union. 9,89 Finnland 5,06 Frankreich 4,995 Bulgarien. 5S⸗ „„ 3,047 Australien, Neuseeland 7,912 Britisch⸗Indien 74,18 Kanada 2,098 Vereinigte Staaten von Amerika.. 2,498 Brasilien 0,130
Ausländische Geldsorten und Banknoten
11. Oktober Geld Brief Geld 20,38 20,46 20,38
9. Oktober Brief Sovereignes 8 . Notiz 20,46 20⸗Francs⸗Stüce. gee — für 16,16 16,22 16,16 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,205 4,185 Aegyptische 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Amerikanische: 1000 — 5 Dollax 1 Dollar — — — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — 1 Pap.⸗Pes. 0,44 0,46 0,44 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 22,95 23,05 22,95
Argentinische Australische Belgische Brasilianische.. 1 Britisch⸗Indische 100 Rupien Bulgarische: 500 Lewa und
darunter 100 Lewa 3,07 3,09 3,07 Dänische: grosee . 100 Kronen g gg
10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 52,30 Englische: 10 ℛ und darunter. 1 engl. Pfd. 8* g Finnische 100 Finnmark 5,055 5,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 Holländische ͤb.100 Gulden 132,70 132,70 Italienische: großsf5e 1100 Lire 9,98 10,02
1 ö1100 Lire 9,98 10,02 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 Kroatische . 100 Kuna 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 Schwedische: große 100 Kronen — —
50 Kronen und darunter .. 59,40
100 Frs. — 57,83 58,07
Schweizer: große 100 Frs. 57,83 58,07
100 Frs. und darunter.. Serbische 100 serb. Dinar 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und 100 slow. Kr. 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd. 4,39 4,41
darunter . Südafrikanische Union
1 türk. Pfund 1,91 1,93 100 Pengö 60,78
8-
t10
8 028
be0
52,10
100 Kronen 59,64
Türkische Ungarische: 100 Pengö und darunter
61.02
“ 8* V““
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen, 6. Auslosung uftww. von
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen, wangs serungen, 3. fgebote,
vertpapiteren,
— b 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanbitgesellschaften auf Aktien,
11. Ge 9. Deutsche Kolonialgefellschaften, 1 Ar un
10. Gesellschafeen m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
—ę
13. Unfall⸗ und er’reeeennene 14. Deutsche Reichsbank und inkausweise, 15. Verschiebene Bekanntmachungen.
88
wird aufgefordert, [8405)
Aufgebot. Der Invalide Friedrich Ludwig Zaage in Wilhelmshaven, Kaakstr. 2, hat das Aufgebot der Ver⸗ sicherungsscheine Nr. M 26/57 491 und M 26/49 608 der Oeffentlichen Lebens⸗ versicherungsanstalt Oldenburg über
die zu seinen Gunsten von seinem Sohn, Amtsgericht,
antragt. Der Inhaber der Urkunden spätestens auf den 26. April 1945, vorm. 11 ½ Uhr, vor dem bezeichneten Gericht anberaum⸗ ten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. — 5 F 11/44.
Oldenburg, den 19. 1944. Abt. 5.
Edith Heisterberg geb. Räcke in Bremen, Lürmanstraße Nr. 1, wird der unbekannte Inhaber des auf den
in dem
wohnhaft wird. Die Aufgebotsfrist wird auf sechs Monate festgesetzt.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
zu erklären. Die bezeichneten Verscholle⸗ nen werden aufgefordert, sich bis zum 13. Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem
Namen der Antragstellerin ausgestellten und gegenwärtig ein Guthaben von Mℳ 767,40 nachweisenden Einlegebuches Nr. 50 691 der Sparkasse in Bremen hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 19. April 1945, vorm. 9 ½ Uhr, anberaumten, im Ge⸗ richtshause, hierselbst, Zimmer Nr. 84,
[8345]
nuar 1851
ohne
keit, b) den
dem am 1. März 1944 gefallenen, zu⸗ letzt in Wilhelmshaven wohnhaften Fritz Johann August Zaage abge⸗ schlossenen Lebensversicherungen in Höhe von 6000,— und 3000,— Rℳ be⸗
[8343]
F 75/1944. Das Amtsgericht Bremen hat am 2. Oktober 1944 folgendes Auf⸗ gebot erlassen: „Auf Antrag der Frau
stattfindenden Aufgebotstermine unter Anmeldung seiner Rechte das bezeich⸗ nete Einlegebuch vorzulegen, widrigen⸗ falls es für kraftlos erklärt werden
baren
Es ist beantragt: a) den verschollenen Sebastian Jonas, geboren am 20. Ja⸗
feststellbaren Wohnsitz lande, nicht deutscher nesic etogaig. keseht die Aufforderung, bis zum oben
Jonas, geboren am 12. November 1852. zu Uckerath (Siegkreis), Wohnsitz im deutscher Reichsangehörigkeit, für tot
unterzeichneten Gericht in Berlin C2, Neue Friedrichstr. 4, 1. Stock, Zim⸗ mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen,
Aufgebot.
zu Uckerath (Siegkreis),
im In⸗
d bestimmten Zeitpunkt dem Gericht An⸗ zeige zu machen. — 455. II. 91/2. 44. Berlin, den 5. Oktober 1944. Das Amtsgericht Berlin.
verschollenen Franz Leopo
ohne feststell⸗ nicht
Inlande,