1944 / 235 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

—- * 8

1 8 II. Kennzeichuung Das Kennzeichen enthält außer den Buchstaben PA die

Gruppe und Nummer des Gegenstandes nach Abschnitt I der

Ersten Bekanntmachung vom 2. Februar 1942 (RArbBl.

S. I 51) sowie die Ofen⸗ und Herstellernummer.

Die Kennzeichen für die in Abschnitt I genannten Oefen

sind für: öö1“

PA IVO= 9 110 ¹)

PA - IVSZ 9 114 ¹)

[EE . 120 )

Platz für die Herstellernummer.

Wer vom Prüfzwang ausgenommene Gegenstände herstellen will, erhält auf Antrag durch den Reichsarbeitsminister ein Kennzeichen zugewiesen. Der Hersteller ist verpflichtet, das Kennzeichen bei den Oefen an der Innenseite der Aschentür durch Aufgießen oder in sonstiger dauerhafter, leicht erkenn⸗ barer Weise anzubringen.

III. Herstellungsüberwachung Für die Ueberwachung der Herstellung gilt das in Ab⸗ schnitt III der Zweiten Bekanntmachung vom 15. April 1942 (RArbBl. S. I 187) Gesagte. 8 .

IV. Werkzeichuungen Die Werkzeichnungen, Stücklisten und Baubeschreibungen können vom Obmann der Arbeitsgemeinschaft Oefen des Reichsarbeitsführers, Oberingenieur Beinsen in Firma Voß⸗ werke AG., Saarstedt bei Hannover, bezogen werden. 8 Berlin, den 2. Oktober 1944. G Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Scholtz.

Anord nung 1/44

des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

Vom 15. Oktaber 1944 (Durchführung der Erzeugungslenkung)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I. S. 686) in Ver⸗

indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung 111 dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet: 2

(Zuständigkeit)

(1) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft ist zu⸗ ständig für die industrielle und handwerkliche Herstellung (auch in privaten und öffentlichen Eigenbetrieben, sogen. Regie⸗ betrieben) von:

1. Leder und verwendungsfertiger Rohhaut durch Be⸗ und Verarbeitung von Waren der Nummern 153a—r des Statistischen Warenverzeichnisses (Häute und Felle zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet),⸗ auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Häuten und Fellen, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals⸗ und Kopfteile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, roh; jedoch nicht Leimleder) und von Hasen⸗ und Kaninblößen sowie Blasen, Därmen, Herzbeuteln, Magen und anderen Häuten von inneren Teilen von Tieren. 1b .

Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der Erhaltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung im Sinne des Satzes 1. v“

.Lederaustauschstoffen

a) auf der Grundlage von Leder⸗ und

(Lederfaserstoffe), .

b) anß zusammengeklebt (Lederstückwerk⸗

toffe),.

c) auf der Grundlage von Textilvlies und Papiervlies,

d) auf der Grundlage von Geweben und Gewirken,

e) aus Superpolyamiden (Igamiden), soweit sie für

den Lederaustausch bestimmt sind.

. Waren der nachstehenden Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses: 1 8 557 Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder

aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unter⸗ oder Zwischenlagen aus groben Ge⸗ spinstwaren oder Filz. 8.8 . .560a—e Sattler⸗ und Täschnerwaren sowie andere, nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Gold⸗ schlägerhaut oder Häuten von Fischen und Kriech⸗ tieren, oder damit ganz oder teilweise überzogen, alle diese, soweit sie nicht durch die Verbikidung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise über⸗ zogenen Papier⸗ und Pappwaren gehören. Kratzenrücken,⸗bänder; Blätter für Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter für Schützentreiber; Nitschelhosen (Laufleder, Man⸗ chons); Schlag⸗, Näh⸗, Füortetgetehg. Leder⸗ schnüre für Spinnerei und Weberei, Binderiemen, Webervögel. G 1 8 Pferdegeschirre. 6 Sattlerwaren: Reisetaschen und Handkoffer. Täschnerwaren: Geldtäschchen (Portemonnaies),

Zellulosefasern

8

Akten⸗, Bücher⸗, Zigarren⸗, Zigaretten⸗, Visiten⸗

karten⸗, Brieftaschen, Näh⸗ und Reisenecessaires, Damen⸗, Umhängetaschen aus Leder oder Kunst⸗ leder (Nachahmungen). 1

andere Waren. Sattler⸗ und Täschnerwaren aus groben Gespinst⸗ waren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit oder, damit ganz oder zum größten Teile überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere

anordnen, daß Waren nur auf Grund einer Herstellungsan⸗

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 19. Oktober 1944. S. 4

Nummern fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier⸗ oder Pappwaren oder zu den mit Gespinstwaren aller Art ganz oder zunm größeren Teile überzogenen Glaswaren ge⸗ hören; Stickereien auf Leder; Ledertapeten. 562a—e Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit, Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware zu behandelnden, ausgepolsterten Fechthandschuhe): 8 .562a Glacéhandschuhe, .562b andere: gagctaus Leder, .5620 —: us Leder. (2) Die Zuständigkefk des Produktionshauptausschusses ge⸗ mäß Absatz 1 Ziffer 3 ist auch dann gegeben, wenn an Stelle von Leder Lederaustauschstoffe oder ersatzweise andere Stoffe für die Herstellung verwendet werden. Der Zuschnitt und andere die Herstellung der Fertigwaren vorbereitende Arbeiten gelten als Herstellung. (Herstellungsanweisungen)

(1) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann

weisung (Hersta) hergestellt werden, dürfen.

.(2) Herstellungsanweisungen werden vom Produktions⸗

hauptausschuß oder einer von diesem ermächtigten

erteilt. 1 § 3

(Zugelassene Herstellungen und Herstellungsverbote)

(1) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann an⸗ ordnen, daß nur bestimmte Waren hergestellt werden dürfen.

(2) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann die Herstellung bestimmter Waren verbieten. 11

y(ertigungsvorschriften 1“ 1 (1) Die vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft zu bildenden Produktionsausschüsse erlassen für ihren Fach⸗ bereich mit Zustimmung des Produktionsbeauftragten Ferti⸗ gungsvorschriften. Diese Fertigungsvorschriften regeln die Herstellung einer Ware in technischer Hinsicht. (2) Die Herstellung der in § 1 genannten Waren ist nur unter Beachtung der gemäß Absa 1 erlassenen Fertigungs⸗ vorschriften gestattet. b (3) Der Erlaß von Fertigungsvorschriften wird im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gemacht. 1 18 Die Fertigungsvorschriften als solche sind zu beziehen: 5 1. für die Herstellung von Leder⸗ vom Produktionsausschuß Ledererzeugung, Freiberg i. Sa., Adolf⸗Hitler⸗Ring 1, b

2. für die Herstellung von Lederaustauschstoffen vom Produktionsausschuß Lederaustauschstoffe, Berlin W 15, Meinekestraße 12a 13,

3. für die Herstellung von az) Lederwaren s(einschl. Koffern) 8 1““

Hvom Produktionsausschuß Lederwaren, Offenbach

Main, Biebererstr. 260, b) Heeresausrüstungsgegenständen vom Produktionsausschuß Heeresausrüstung, Berlin, SW 68, Alexandrinenstr. 35, 8 c) Ledertreibriemen, Textillederartikeln, technischen 16 Lederartikeln und Arbeiterschutzartikeln vom Produktionsausschuß Ledertreibriemen und Berlin⸗Friedenau, Frege⸗ straße 68,

technische Lederartike d) Lederhandschuhen 8 8 11“ Produktionsausschuß Lederhandschuhe, i. Thür., Langewiesenerstr. 22. . (4) Betriebe des Handwerks können die Fertigungsvor⸗ schriften auch durch die Reichsgruppe Handwerk, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—5, beziehen. .

1“ 8 3 §H 5 (Strasvorschriften)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs⸗ und Durchführungsbestimmungen werden nach den §§ 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antrags⸗ recht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Leder⸗ wirtschaft wahrgenommen. b

'

Ilmenau

1 4

eͤ(Fnkrafttreten und Geltungsbereich)

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.. Berlin, den 15. Oktober 1944. Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. 86 Heinrich KErumm.

8

Anordnung I1/44 8

des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaf 9* des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Vom 15. Oktober 1944

(Bildung von Produktionsausschüssen)— Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasfung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß deés Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zustimmung

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geord E11“

(Produktionsausschüsse)

1 Es werden im Bereich des Produktionshauptausschusses folgende fachlichen Produktionsausschüsse ge⸗ bildet: 1

Name:

Produktionsausschuß Lederer⸗ zeugung .Produktionsausschuß Lederaus⸗

1 2 tauschstoffe 1

3. Produktionsausschuß Leder⸗ 4

Anschrift:

Hitler⸗Ring 1 Berlin W 15, Meineke⸗ straße 12 a 13, Offenbach a. Main, Bie⸗

bererstr. 260, Berlin SW 68, Alex⸗ andrinenstr. 35, Berlin⸗Friedenau, Frege⸗ straße 68,

waren .Produktionsausschuß. Heeres⸗ ausrüstung 1 . Produktionsausschuß Ledertreib⸗ riemen und technische Leder⸗ artikel .Produktionsausschuß Lederhand⸗ schuhe

BBesetzung, Verpflichtung und Geschäftsstellen)

Ilmenaui. Thür., Lange⸗ wiesener Str. 22.

8. .

(1) Leiter und Mitglieder der Produktionsausschüsse wer⸗

den vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion, Produktionsamt, berufen. Sie sind vom Pro⸗ duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft auf die gewissenhafte Ce ar ernt ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Vor⸗ schriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr über Schweigepflicht finden auf die nach Satz 2 verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung. (2) Die Leiter der Produktionsausschüsse haben Geschäfts⸗ stellen zu. bilden und Geschäftsführer zu bestellen. Die Ge⸗ schäftsführer und die übrigen in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind von den Leitern der Produktionsausschüsse gemäß Abs. 1 zu verpflichten. (Aufgaben und Befugnisse) (1) Die Produktionsausschüsse haben nach näheren Weisun⸗ gen des Produktionshauptausschusses Lederwirtschaft fol⸗ gende Aufgaben: 8 1. Aufstellung von Erzeugungsplänen und Erlaß von Ferti⸗ gungsvorschriften,

2. Bedarfsermittlung, Anforderung und Zuteilung von Roh⸗

und Hilfsstoffen sowie Betriebsmitteln, 3. Festlegung von Herstellungsverfahren unter Beachtung von Typisierung und Normung,

.Prüfung und Durchführung von Rohstoffeinsparungen,

4 5. Prüfung von Rohstoffumitellungen, 6

.Durchführung des Erfahrungsaustausches und Leistungs⸗

. vergleijches, V

7. Entwicklung neuer Arbeitsverfahren, Aufstellung, von Arbeitsplänen,

8. Ermittlung und Anforderung des Kräftebedarfs und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung von Ar⸗ beitskräften,

9. Mitwirkung bei Transportplanung und ⸗vereinfachung.

(2) Die Produktionsausschüsse sind ferner ermächtigt:

1. Anweisungen an die Hersteller ihres Fachgebietes zu er⸗ teilen 7), 8

2. Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner⸗ halb des Pxroduktionsbereiches durchzuführen,

3. von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaffen⸗ heit der von ihnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern (die Kosten der Warenuntersuchung, des Gutachtens und der Muster trägt der Hersteller), .

4. die Herstellung der Waren ihres Fachgebietes zu über⸗ wachen.

(3) Den Produktionsausschüssen werden im Rahmen ihrer

Aufgaben die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Verordnung

über den Warenverkehr übertragen.

2

(vSFroduktionsausschuß Lederaustauschstoffe)

(1) Der Produktionsausschuß Lederaustauschstoffe bedient sich, soweit erforderlich, zur Durchführung seiner Aufgaben a) für Lederfaserstoffe und Lederstückwerkstoffe: der Fachabteilung Lederfaserwerkstoffe in der Wirt⸗ schaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 15, Meineke⸗ straße 12 a 13, . b) für alle anderen Lederaustauschstoffe: der Fachuntergruppe Schicht⸗ und Kaschierstoffe der VVirrtschaftsgruppe Textilindustrie, Berlin⸗Charlotten⸗ plurg 2, Knesebeckstr. 78/79.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organisationen gelten inso⸗ weit als Abteilungen des Produktionsausschusses Lederaus⸗ (Aufgabenübertragung) 116“

.(1) Die Produktionsausschüsse können die ihnen gemäß §,3 übertragenen Aufgaben mit Zustimmung des Produktions⸗ beauftragten für Lederwirtschaft ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen, insbesondere auf Organisationen des Handwerks. 6

(2) Soweit die Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden, stehen diesen insoweit die Befugnisse gemäß § 3 Abs. 3 zu. Die Verpflichtung der Leiter dieser Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt durch den Produktions⸗ beauftragten für Lederwirtschaft. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 2 sinngemäße Anwendung.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Tetl, den Anzetgentell und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirnagftstetl und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanhsch in Berlin 8W. 68 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

3. (Eine Beilage) b Preis dieser Nummer: 20

Freiberg i. Sa., Adolf⸗

Berlin, den 15. Oktober 1944.

1 des Reichsministets für Rüstung und Kriegsproduktion. 5 2 1

5 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

6. September 1943 [R7GBl. I S. 529/531) wird mit Zustim⸗

angeschlossen sind,

Die Meldung hat zu enthalten:

Erste veilage

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

(Aufsicht) V

1(1) Die Produktionsausschüsse unterliegen der Aufsicht und des Produktionsbeauftragten für schat. .

(2) Sbweit die Produktionsausschüsse Aufgaben auf andere Stellen übertragen haben, unterliegen diese in erster Linie der Aufsicht und den Weisungen des Leiters des betreffende duktionsausschusses. 1““

§ 7

(Anweisungen)

(1) Die von den Produktionsausschüssen erlassenen Anord⸗ 1iheg 3, Abs. 2, Zf. 1) werden als Anweisungen be⸗ zeichnet. .

(2) Die Anweisungen der Produktionsausschüsse bedürfen der Genehmigung des Produktionsbeauftragten für Lederwirt⸗ schaft. 8

(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. 1 S. 1133). 8 .

(4) Soweit die Produktionsausschüsse und die von diesen ermächtigten Stellen auf Grund einer Anordnung oder eines Auftrages des Produktionshauptausschusses Lederwirtschaft tätig werden, gilt § 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus⸗ künfte sinngemäß. 1

(Kostendeckung)

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus⸗ schusses und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nach den Weisungen des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft von den fachlich zuständigen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder durch Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken. 8

8 1 C 16““

(Allgemeine Vorschriften)n)

Der Pröduktionshauptausschuß Lederwirtschaft erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforder⸗

lichen Vorschriften. Er ist berechtigt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben.

§ 10 (Strafvorschriften)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf” Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs⸗ und Durch⸗ führungsbestimmungen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das An⸗ tragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für

Lederwirtschaft wahrgenommen. G eeEGSFInkrafttreten und Geltungsbereich)

Diese Anoxdnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

8

8

Der Produktz Zbeauftragte für Lederwirtschaft

1“ Heinrich Krumm. b

1 Anordnung III/44

des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

Vom 15. Oktober 1944 (Einführung einer Meldepflicht))

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom

mung des Reichsministe tion angeordnet:

über Fachgruppe ledererzeugen über Fachgruppe Ledertreibriemen⸗ und techn. Leder⸗ artikel⸗Industrie, . 1 über Fachgruppe Lederwaren⸗ und Koffer⸗Industrie, über Fachgruppe Lederhandschuh⸗Industrie, über Fachabteilung Lederfaserwerkstoffe der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, .“ über die entsprechenden Reichsinnungsverbände d r Reichsgruppe Handwerk,

3. andere Betriebe, die vom Produktionshauptausschuß“ Lederwirtschaft oder einer von diesem ermächtigten

Stelle Herstellungsanweisungen erhalten,

sind verpflichtet, die Uebernahme einer bisher betriebsfremden

Fertigung (Fremdfertigung) dem für den Meldepflichtigen

zuständigen Produktionsausschuß zu melden.

(Inhalt der Meldung)

a) den Namen oder die Firma des Auftraggebers, von

G 6 1 Anordnung 1

dem die Fremdfertigung überno me urde,

8 1 3 2 b) Art und Umfang der übernommenen Fremdfertigung c) die Anzahl der bei der übernommenen Fertigung ins⸗ ; Pesäcge beschäftigten Arbeitskräfte,

d) die Anzahl der innerhalb des Betriebes von der art⸗

Fkeeigenen auf die Fremdfertigung umgesetzten Arbeits⸗

kreäfte, L“

e) die Anzahl der in der arteigenen Fertigung verblei⸗ benden Arbeitskräfte.

8 (Zeitpunkt der Meldung) Die Meldung ist abzugeben: 8

a) für bereits übernommene Fremdfertigungen: inner⸗ halb von 30 Tagen nach Verkündung dieser Anord⸗ nung, 8-

b) für neu zu übernehmende Fremdfertigungen: inner⸗ halb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß, spätestens bei Aufnahme der Fremdfertigung.

(Strafbestimmungen) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs⸗ und Durchführungsbestimmungen werden nach den §§ 10, 12 bis

15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht ge⸗

mäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten

für Lederwirtschaft wahrgenommen.

(Inkrafttreten und Geltungshereich)

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie + mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Gebiet Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. Oktoher 1944. 8

Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinrich Krumm.

( Wer hätt'’s gedacht? Wes men aus Knochen elles

macht! Drum semmelt!

Zeichnung: Kraft

„zur Durchführung der Anordnung /44 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion VVom 15. Oktober 1944 (Zugelassene Herstellungen)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Anordnung 1/44 des Pro⸗ duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (Durchführung der Erzeugungslenkung) vom 15. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 235 vom 19. Oktober 1944) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

(1) Leder und Lederaustauschstoffe einschließlich der Abfälle dürfen innerhalb meines Produktionsbereiches nur noch zur Herstellung folgender Waren verarbeitet werden: 1. Ledertreibriemen, Textillederartikel, sonstige technische Lederartikel, 1

2. Ausrüstungsstücke für Feuerwehr, Luftschutz, Werkschutz mit Ausnahme von Koppaln für Luft⸗ und Werkschutz⸗ zwecke,

„Geschirre, Geschirrteile, .

.Arbeiterschutzartikel, einschließlich Munitionshandschuhe,

Behälter und sonstige Artikel für feinmechanische, optische

und medizinische Geräte,

Aktenmappen, Berufs⸗,

Pistolentaschen,

„Einkaufsbehälter, Frauentaschen,

Geldbörsen, Geldschein⸗, Brief⸗, Lebensmittelkartentäschen,

9. Hundegebrauchsartikel, und zwar Hundeleinen, Maul⸗

körbe, Halsbänder, Dressurvorrichtungen, .

.Jagdartikel im Rahmen der staatlich gewünschten Jagd⸗ ausübung, und zwar Gewehrriemen, Hühnerschlingen, Mündungsschoner, Patronentaschen

Werkzeugtaschen, Rucksäcke,

Berlin, Donnerstag, den 19. Ntober

vom Produktions⸗

8 erscheiden, Kinderwagenberiemungen, Belederung für 11 Einfaßbänder, . Uhrarmbänder, Skibindungen, Peitschenriemen, Schnürriemen aus ande⸗

reen Stoffen als Spinnstoffen, .

12. Arbeitergürtel, jedoch nicht aus Lederabfällen 13. Koffer, - 14, Orthopädische Handschuhe, Berufshandschuhe für Kraft⸗ fahrer und Imker, 15. Riemchengarnituren für Bindertücher an Erntemaschinen, Grubenlampenriemen. 1 (2) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann die Liste der zur Herstellung zugelassenen Waren (Abs. 1) einengen und erweitern. § 2

Die Neuaufnahme der Herstellung der in § 1 genannten Waren durch Hersteller, die diese bisher nicht hergestellt haben, ist verboten. 1“

§ 3

Die Herstellung anderer als der in § 1 genannten Waren aus Leder und Lederaustauschstoffen und ersatzweise verwende⸗ ten anderen Stoffen ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1⸗ bei Vorliegen einer Herstellungsanweisung der vom Pro⸗ duktionshauptausschuß Lederwirtschaft dazu beauftragten

Stelle (vgl. Anordnung 1/44 § 2 Abs. 1), 2. mit Zustimmung des zuständigen Produktionsausschusses a) bei Vorliegen von Wehrmachtaufträgen, wenn Wehr⸗ machtlederschecks für den Bezug der Rohstoffe vor⸗ liegen, 8 6 b) bei Vorliegen von Ausfuhraufträgen, wenn Export⸗

lederschecks für den Bezug der Rohstoffe vorliegen, 3. mit besonderer Genehmigung des Produktionshauptaus sschusses Lederwirtschaft.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 16““

Berlin, den 15. Oktober 1944.

Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft. des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. auarich Krumm.

2 1u1“*“

2 * 3

S. 1. Bekanntmachung zur Anordnung 1/44 ddes Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Vom 15. Oktober 1944

1 (Fertigungsvorschriften)

Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Anordnung 1/44 vom 15. Ok⸗

tober 1944 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (RAnz. Nr. 235 vom 19. Oktober 1944) wird bekanntgemacht:

Es sind folgende Fertigungsvorschriften erlassen:

1“ Be⸗ Datum der

Fertigungs⸗ 1 vorschrift für zeichnung Ausgabe

8

ausschuß

Ledererzeugung Leder (Gerbungs⸗, Fettungs⸗ und Qualitätsvorschriften) . Lée 1/44 24. 7. 1944 Leder (Färbungsvorschriften). Le 2/⁄44 24. 7. 1944 Kysfitor 1 28. 1. 1944 Einkaufsbehälter aus Leder⸗ austauschstoffen . . . . . Lw 1 Verwendung von Lederaus⸗

tauschstoffen zu Sattler⸗ waren 11182 Ledertreibriemen Ledertreibriemen, Textilleder⸗ und techn. Le⸗- artikel, technische Leder⸗ derartikel artikel und Arbeiterschutz⸗ . artikel aus Leder und Leder⸗ austauschstoffken Tri 1

16“ 1

Lederwaren

1. 9. 1944

1. 9. 1944

q

21. 3. 1944

(1) Abweichungen von den Fertigungsvorschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des zuständigen Produktionsausschusses.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Fertigungsvorschriften werden nach den §§ 12—15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.

Diese Bekanntmachung tritt am 7. Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗

e“ und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet

sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waͤltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und⸗Krains. Berlin, den 15. Oktober 1944. Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. 1 He nrich Krumm.

11““