1944 / 238 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

vAhnordnung Nr. 212

des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister filt Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung, die Konstruktion und Fertigung von Rangierwinden und ⸗spills mit offenem Seil zum Verschieben von Eisenbahnwaggons

Vom 14. September 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Transporteinrichtun⸗ gen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

8 1 Rangierwinden und ⸗spills dürfen nur von den bisherigen Herstellern und von jedem Hersteller nur in den von ihm schon ausgeführten Konstruktionen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen, und in folgenden Größen mit den zugeordneten Zugkräften und Seilgeschwindigkeiten hergestellt werden: 1 88 —: 800 1250 2000 3150 Seilgeschwindigkeit für Rangierwinden: 0,4; 5; 0,63 msec. Seilgeschwindigkeiten für Rangierspills: 0,25;, 0,315; 4 0,5; 0,63 m/s6

8 EI“ § 2

Die Hersteller der in § 1 genannten Rangierwinden und ⸗spills und Bautetile davon sind verpflichtet, anderen Firmen auf Verlangen des Sonderausschusses Transporteinrichtungen die Konstrukttonszeichnungen, Stücklisten und sonstigen Unter⸗ agen, die der bisherige Hersteller für die Herstellung aus⸗ hat, z. B. Arbeitsgänge mit zugehörigen Stückzeiten, is zur Erfüllung der betreffenden Aufträge zur Verfügung

8

5000 kg

zu stellen, ferner vorhandene Vorrichtungen, Speziallehren, Sondeteinrichtungen, in Bestellung befindliche Maschinenteile und Materialien, soweit sie zur Erfüllung eigener Lieferver⸗ pflichtungen nicht benötigt werden. Um eine Verwendung vorhandener Modelle zu ermöglichen, darf der nachbauende Hersteller sich bei Gießereien an die Bestellungen des bis herigen Herstellers anhängen. Der nachbauende Hersteller ist verpflichtet, die Zeichnungen nur für die vom Sonderausschuß Transporteinrichtungen gekennzeichneten Aufträge zu benutzen bzw. vor Weiterverwendung die Zustimmung des bisherigen Herstellers dazu einzuholen.

Lieferungen von Ersatzteilen und Reparaturen werden von dieser Anordnung nicht berührt. Die Erweiterung bestehen⸗ der Anlagen fällt unter die Vorschriften dieser Anordnung.

§ 4

Vorliegende Aufträge auf Rangierwinden und ⸗spills mit, offenem Seil, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, dürfen his zum 31. Dezember 1944 fertiggestellt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unterlieferanten vor⸗ gearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge sind unverzüglich dem Sonderausschuß Transporteinrichtungen, Berlin W 15, Kurfürstendamm 188/189, zu melden.

§ 5

Neukonstruktionen von Rangierwinden und spills dürfen ohne besondere Genehmigung weder von Herstellern noch von Konstruktionsbüros oder Verbrauchern in Angriff genommen werden. Entsprechende Anträge sind an den Sonderausschuß Transporteinrichtungen zu richten. 11““

§ 6

Die Hersteller sind verpflichtet, der Beisthrung der achgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirt⸗ chaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm er. 188/189, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäfts⸗

blücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu ge⸗ währen und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche

Prüfungen zu gestatten.

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den * 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

Diese Anordnung tritt am Tage näch ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 14. September 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen eim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

111n Anordnung Nr. 2213 des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung vpon Handdruckspritzen für den Feuer⸗ und Luftschutz

Vom 14. September 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Feuerlöschgeräte im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 [(RGBr. I, S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:!. § 1 Für den Feuer⸗ und Lustschutz erforderliche Handdruck⸗ spritzen dürfen nur noch von solchen Firmen, die dazu eine besondere Genehmigung erhalten haben, und nur in den für sie zugelassenen Ausführungsarten hergestellt werden. An⸗ träge auf Genehmigung sind an den Sonderausschuß Feuer⸗ löschgeräte, Ulm a. d. Donau, Schillerstraße 2, zu richten. 1“ 16 1 16.“

8

8

Nr. 238 vom 23. O.

8 E

8 u .

ür den Feuer⸗ und Luftschutz erforderliche Handdruck⸗ spritzen einschließlich des dazu notwendigen Zubehörs dürfen nur noch in den nachstehenden Ausführungsarten hergestellt werden: 1. 1. Einstellspritze HIN E 14 031, Ausgabe Dezember 194 2. Kübelspritze DIN 14 030, Ausgabe Mai , a) mit 10 Liter Inhalt, d) mit 15 Liter Inhalt.

§ 3

Handdruckspritzen, die den in § 2 angeführten nicht ent⸗ sprechen, sich aber schon in Fertigung befinden oder für die Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen nur noch bis zum 1. Oktober 1944 fertiggestellt werden. 8

Reparaturen und Ersatzteillieferungen fallen ni diese Anordnung,

E11“ 8 8—

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung des Sonderausschusses Feuerlöschgeräte Auskunft zu erteilen und

Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen,

Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtig ngen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

6 In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Feuerlöschgeräte zu Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8

§ 8 8 Durch diese Anordnung bleiben die Bestimmungen der Poligeiverordnung vom 19. September 1941f (RBl. I, S. 574) über Handfeuerlöscher und sonstige von Hand trag⸗ bare Feuerlöschgeräte unberührt. 1

§ 9 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok. Berlin, den 14. September 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktio Karl gang9.

ö“ 8.

Zusatzanordnung vom 16. September 1944 des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Anordnung Nr. 125 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Fliehkraft⸗

Lüftern (Zentrifugal⸗Ventilatoren und „Exhaustoren)

Vom 25. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I, S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: § 2 Ziffer 1 der Anordnung Nr. 125 des Bevollmächtigten

für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau⸗

über die Vereinheitlichung von Fliehkraftlüftern vom 25. Mai 1943 erhält folgende Fassung: „Die Durchmesser der Saugöffnungen von Fliehkraft⸗ lüftern von 200 mm ab sind nur nach folgender Reihe zu bemessen: 1 200 250 710 850 900 1600 1800 2000 zzahlenreihe R 20. Diese Zusatzanordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Die übrigen Vorschriften der Anordnung Nr. 125 sinngemäß auch für die Zusatzanordnung.

Berlin, delt 16. September 1944. 8

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen

RFeichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

300 355 420 500 600 1000 1120 1250 1400

usw. nach der Normungs⸗ gelten

beim

Zusatzanordnung vom 15. September des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Anordnung Nr. 139 des Feredenchngten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenban über die Vereinheitlichung der Tragkraft⸗

spritzen für den Feuer⸗ und Lustschuß—

Vom 11. Juni 1943

4 .

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Feuerlöschgeräte im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I, S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

§ 1 der Auordnung Nr. 139 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung der Tragkkaftspritzen für den Feuer⸗ und Luftschutz vom 11. Dezember 1943 erhält folgende Fassung:

„Als Tragkraftspritzen für den Feuer⸗ und Luftschutz sind nur die vom Arbeitsausschuß Tragkraftspritzen des Sonderausschusses Feuerlöschgeräte entwickelten Einheits⸗ tragkraftspritzen mit der Kurzbezeichnung „TS 800“ und „TS 100“ herzustellen. Die Herstellung darf nur nach den vom Arbeitsausschuß Tragkraftspritzen gefertigten und bei der Fachuntergruppe Feuerwehrgeräte, Giengen

1944

8

LW“

. 88 8 1“ Se 8 E 1““ Se Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 238 vom

an der Breuz, Baracke Memminger Straße, hinterlegten Zeichnungen erfolgen. .

Die Zusatzanordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Wirtschaftsteill v

—,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 1 8. Lissabon 16,29 G., 16,35 B., Buenos Aires 102,00 G.,

B., Madrid —,— G., Türkei

in Kraft. . Die übrigen Vorschriften der Anordnung Nr. 139 gelten sinngemäß auch für diese Zusatzanordnung. 8 Berlin, den 15. September 1944. Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 214 des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Konzentrierung der

SHerstellung der Stahl⸗ und Metallspritzgeräte

VVom 18. September 1944 3

Auf Vorschlag des Sonderauslchusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1, S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

81 4 Stahl⸗ und Metallspritzgeräte im Sinne dieser Anordnung

sind Geräte, die Stahl und Metalle in geschmolzener und zer⸗ stäubter Form auf Unterlagen auftragen.

veitstelle für Normung und Typung auf dem Gebiet der Chemie Einte Leitstelle flir Normung und Typung auf dem Gebiet der Chemte ist im Zuge des vom Reichsminister sür Rüstung und Kriegsproduktion erteilten Auftrages, die Normung nach einheit⸗ lichen Gesichtspunkten auszurichten, von diesem eingesetz worden. Der Prästdent des Deutschen venerg. berief zur Leitung dieser Leitstelte den 1. Kurator der NSBDXT.⸗Reichsfach⸗ upße Chemie und Vorsitzenden des Vereins Deutscher Chemiker, Direktor Dr. Rantstetter. Mit dieser Berufung trat Dr. Ram⸗ 8 stetter gleichzeitig in das Präsidium des Deutschen Normenaus⸗ schusses ein. Aufgabe der Leitstelle Normung und Typung ist es, olle ein wlägigen Arbeiten auf dem Chemiegebiet, das ist sowohl auf der Gebiet der chemischen Wissenschaft und Technik als auch auf den chemischen Grenzgebieten zu aktivieren und sinnvoll zu⸗

einander abzustimmen. Für die Ns hgvufs N

h dieser Arbeiten bedient sich der Vor⸗ sitzer der Leitstelle für

8 ormung und Typung auf dem Chemie⸗ gebiet der Hauptnormenstelle themie, die sich in Zukunft Haupt⸗ normenausschuß Chemie im Deutschen Normenausschuß nennen wird und der bekanntlich ein Gemeinschaftsorgan des Deutschen Normenausschusses, der NSBDT.⸗Reichsfachgruppe Chemie, des Vereins Deutscher Chemiker und der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie dedgseegt Die Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie delegierte Prof. Fuchs in den Hauptnormenausschuß Chemie mit der Auffabe, für das Gebiet der chemischen Fertigung und Er⸗ zeugung die ständige Zusammenarbheit zwischen dem Haupt⸗ normenausschuß Chemie und der Wirtschaftsgruppe Chemische, Industrie sicherzustellen. Die Geschäftsführung des Hauptnormen⸗ ausschusses Chemie wird wahrgenommen durch den Direktor der NSBDT.⸗Reichsfachgruppe Chemie, Dr. Bretschneider, für die Abteilung allgemeine und analytische Chemie von Dr. G. Schinde⸗ hütte, für die Abteilung chemische Großapparate und Werkstoffe don Divl.⸗Ing. A. Ernst. .

18

Frng” eine ziemlich behauptete Einfuhr von 48628 .

Maschinen. In der Einfuͤhr weisen die bemerkeuswertesten Rück⸗ gänge ebenfalls Mineralien und Metalle auf, ferner haben sich relativ stark ermäßigt die Einfuhr von Häuten und Fellen sowie

i Werlin sestgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

r . 2

von Textilerzeugnissen. Für die Einfuhr von chemischen Produkten sowie von Maschinen und Transportmitteln ist demgegenüber zunächst noch immer im Vergleich zum September des Vorjahres 1““ V eine kleine Steigerung zu verzeichnen. 8 ; A“ Afghanistan (Kabu) Albanken (Tirana)⸗ Argentinien (Buenos Aires) . Aufstralien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) . Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ eutta) ⸗22⸗ Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen) England (London)) Finnland (Helsinki).. eee Frankreich (Pario)) Griechenland (Athen) Höolland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) Jran (Teheran) Fe,. Island (Reykiavik) Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) . Kanada (Montreal) Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington) Norwegen (Oslo) 848 Portugal (Lissabon) . Rumänien (Bukarest) 2* Schweben (Stockholm u. Ghöte⸗ borg) Schweiz (Zürich, Bern) Serbien (Belgradb) Slowakei (Preßburg). Spanien (Madrid u. Bareelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisbur) Türkei (Istanbual) Ungarn (Budapest) Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika (New York)

Sorgen Großbritanniens um die Zukunft seines Außenhandels

Stockholm, 21. Oktober. In einem um die Zukunft des bri⸗ lchen Exporthandels sehr besorgten Arttkel fordert die ‚„Daily Mail“ die Regierung auf, ihre Pläne für die Wiederbelebung des britischen Warenexports bekanntzugeben. Amerikanische Ge⸗ schäftsleute und Exporteure seten von ihrer Regierung in die Lage versetzt worden, genaue Berechnungen darüber anzustellen, welche Güter und welche Mengen für den Friedensbedarf her⸗ gestellt werden könnten. Nicht e in England, da es hier an zusammenhängenden Plänen vollkommen fehle. Was den Fa⸗ briken von seiten der Regierung bisher an Konzessionen ein⸗ geräumt worden sei, würde stückweise aus ihr herausgeholt wer⸗ den müssen. Die Baumwollindustrie habe nicht genug Arbeiter, um das Zweischichtensystem wieder einzuführen, um die ver⸗ lorenen Märkte wieder zu erobern, und die Kohlenindustrie sei in einene chaotischen Zustand. Die Schiffahrtsindustrie set schwer angeschlagen worden. Dies aber seien die Faktoren, auf welchen die Größe und der Reichtum Englands aufgebaut wor⸗ den seien. Es stehe ein schwerer und harter Kampf bevor, um die frühere Bedeutung wieder zu erlangen. Was dringend nötig sei, sei eine 88 und klare Politik seitens der Regierung sowie eine feste Hand, um die Industrie durch die Uebergangsperiode hindurchzuführen.

Anhaltend schwere⸗

L11X1.“

Frrankreich ohne Post Berlin, 21. Oktober. Während die öffentlichen Dienste in Frankreich nach der deutschen Besetzung im Jahre 1940 sehr

20. Oktober Geld Brief

223. Ortober Geld Brief

1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken 1 Pap.⸗Pes.

1 austr. Pfund 100 Belga

1 Cruzeiro

18,79 18,83 80,92 0,588

39,96

18,838 81,08 0,592

18,79

80,92 0,588

39,96 40,04

100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen

1 engl. Pfund 100 Finnmar! 100 Frs.

100 Drachmen

52,15

1,668

132,70 14,5 9 88,42

9,99 58,591

100 100

Gulden Rialis 100 isl. Kr. 100 Lire 100 Yen

1 kanad. Dollar 100 Kuna 1 neuseel. Pfd. 100 Kronen 100 Escuda 100 Lei

4,995 56,76 10,19

59,46

57,89 4,995

8,591

238,565

100 Kronen

190 Frs. 100 serb. Dinar 100 flow. Kr. 100 Pesetas

1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Peso

1 Dollar

1,978 1,199

rasch wieder in Gang kamen, ist ähnliches bisher weder dem de⸗Gaulle⸗Regim⸗ noch den englisch⸗amexikanischen Besatzungs⸗ truppen gelungen. Veispielsweise funktioniert die Postzustellung noch immer nicht. Der Londoner „Daily Herald“ berichtete nt can September, daß Frankreich zur Zeit keinen Postdienst habe, U. a. wird gesagt: „Nur in Paris selbst funktioniert die Lokalpost. Es wird mindestens bis Ende Oktober dauern, bevor der Postbetrieb wieder in Gang gebracht wird. Bis dahin wer⸗ den sich dann wenigstens 10 Millionen Briefe aufgestapelt haben, die zunächst befördert werden müssen. Kaum eine Familie gibt es in ganz Frankreich, die nicht auf Nachrichten von abwesen⸗

Finnland... geantteich .

Britisch⸗Indien Kanadͤa LEEI““

Brasilien

England, Aeghpten, Sübafrikanische Uunv ...

.5„„F2⸗2888—56.. .8 6„2, 99 88292272 b 60862242262822

ulgarien càF&b2c00 Australien, Neuseelabbdbd 2* 4 24 242882à2 224240 0 0 20 2 00 1 2 ⁴0 2 2 2 222202 22822528242⸗24 .2vb98988980b9--9bbgbeeebeneneeeneene

Vereinigte Staaten von Amerika.

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld 9,89 5,06 4,995 3,047 7,912

74,18 2,098 2,498 0,190

——.—

den Verwuandten oder Freunden wartet. Einige sind geflohen, andere haben sich der Wehrmacht zur Verfügung, gestellt usw. 1“ Bis der Postbote jein Amt wieder aufnehmen wird, wird man

sich weiterhin an Soldaten in Treckern und Kraftwagen wenden müssen, um sie zu bitten, Briefe mitzunehmen.“

——y—

Berichte gon auswärtigen Devisenmärkten

London, 21. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 4,47, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85 16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro 82,84 1. 1

Zürich, 21. Oktober. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 7,75, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., NMadrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,50, Lissabon 17,01 ¼, Stockholm 102,63 ½, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,97 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,25, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 21. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Lefen 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 21. Oktober⸗, (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B., Brüssel 66, —,— B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 npm. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,89 B., Rom —,— G.,

Sovereigns 20⸗Franes⸗Stücke Golb⸗Dollars... Aegyptische 1 Amerikanische: 1000—- 2 und 1

022208686222⸗

24 02722 ollar ollar

20ο 462

00006902⸗,296048605422

Argentinische Australische Belgische 824066968659286828242.,, Brasilianische .8 Britisch⸗Indischt . Bulgarische: 500 Lewa und

darunter.. 1“ Dänische: grosfe.. .

10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter. Finnische 4 Französische.. Holländische ö 00000 Itualtenische: große s⸗e⸗⸗..

10 Lire Kanabische eeee Krontischet 8888 2 Norwegische: 50 Kr, u. darunter Rumänische! 1000 Lei und

500 Leil.. 1218121. Schwedische: große

50 Kronen und darynter. Schweizer: großsfe .

100 Frs. und vdarunter Serbische.... 882.2. ö.8 Slowakische: 20 Kronen und

darunter .⸗ 82286,862.3 Sübäfrikanische Union. Türkische1. 2324. 64.. Ungarische: 100 Pengö un

daärunter

g 2à02 0 m990 20 0

22 2 0 0 0 2

Ausländische Geldsorten und Bauknoten

20. Oktober Geld Brief 20,88 20,46 16,16 16,22 4,185 4,89

23. Oktober Geld Brief 20,88 20,46 16,16 16,22 4,205 4,41

1 äghpt. Pfd 1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Pes.

1 austr. Pfb. 109 Belgas

1 Frpgeine

100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

1 engl. Pfd. 100 Finnmar! 100 100

0,46 2,46 40,08 0,09 28,05

3,09

52,30

5,075 5,01 182,70 r10,02 10,02 1,01 5,01 57,11

5,055 4,99 132,70 9,98 9,98 0,99 4,99 56,89

1,88 59,40 57,83 57,83

4,99

5,075 5,01 132,70 10,02 10,02 1,01 5,01 57,11

1,68

59,64 58,07 58,07

5,01

Frs. Gulden 100 Lire

100. Lire

1 kanad. Dollar 100 Kuna

100 Kronen

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

100 serb. Dinar

109 slow. Kr. 1 südafrik. Pfb. 1 kürk. Pfund

100 Pengit⸗

1,68

59,84 58,07 58,07

5,01

8,62 4,41 1,93

8,62 4,41 1,93

61,02

4,89 1,91

80,78

60,78 11,02

4. O tliche Uu 8 5. S-nace⸗ 229 kabfe 82

6. Ruslosung usw. von Wertpapieren, rtr

7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktten, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,

11. Genossenschaften 1

10. Gesellschaften m. b. H., 1 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

15. Verschiebdene Bekanntmachungen. ..Mvr. vnb.

Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, velaae. S-hnesnsr uns 8..2.2.,.

hühaa

G [— Aufgebote

gegen den Nachlaß des

daher aufgefordert, ihre Forderungen verstorbenen

Gelsenkirchen, Erichstraße 7, wohnhaft, für kraftlos erklärt worden. Gelsenkirchen, Lden 12. Oktober 1944.

nach dentschem Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im

8661] Aufgebot von Nachlaßgläubigern⸗

54. F. 40/44. Am 30. September 1941 ist zu Hamburg verstorben der Großschlachter Heinrich Appel. Auf Antrag des Nachlaßverwalters, des be⸗ eidigten Buchprüfers Hans Pohlmann, Hamburg 19, Am Weiher 16, werden alle Nachlaßgläubiger des Verstorbenen aufgefordert, ihre Rechte bei dem Amts⸗ gericht Hamburg, Abtetlung 54, Sieve⸗ kingplatz, Zivillustizgebäude, „Zimmer 810, spätestens in dem auf Bonnerstag, den 11. Januar 1945, 11 Uhr, anbe⸗

2 K Die Herstellung von Stahl⸗ und Metallspritzgeräten sowie der usammenbau von Stahl⸗ und Metallspritzgeräten sind 8 Beve. isn 1. Oktober 1944 nur mit besonderer Ge⸗ Soztaler Aufstieg ausländischer Arbeitskräfte nehmigung zulässig. . 8 8 3 Auch die ausländischen Arbeitskräfte können, beim Vorliegen der allgemein gegebenen Voraussetzungen, in den deutschen Be⸗ Für jede Type von Stahl⸗ und Metallspritzgeräten (Bau⸗ trieben den sozialen Aufstteg erreichen. Besondere zusätzliche Aus⸗ ausführungen und Größen), deren Herstellung nach dem hülcggse iricheungen h gälat. 88 Verfügünfe, 1 . 1 8 8 : ün ber eiste 1 ichtig n praussetzung ie ent⸗ 8 sidber Is erfolgen soll, ist ein Antrag auf Genehmi⸗ 1 brecg,nge Leistungsfähtgkeit. äuch von den Betrieben der Bau⸗ gung einzureichen. Dieser ist in doppelter Ausfertigung unter vwirtschaft sind z. B. vielfach Anträge auf Höhergruppierung aus⸗ zweifacher Beifügung von Schnittzeichnungen und 88 ländischer Arbeitskräfte aus der Gruppe V der Hilfsarbeiter bung einzusenden. D. ies muß für die bereits in Fabrikatton in die Gruppe IV der Helfer und aus Gruppe IV in die Lc egag Typen spätestens bis zum 1. November 1944 8n 1, Facharbeftet, ZEö“ olgen. ür den Arbeits zu bekannt, daß gege 1 9 4 ein Alfrucken der Ausländer aus Gruppe V in Gruppe 1F, in Uebereinstimmung mit dem Reichswirtschaftsminister eine Be⸗ Die Entwicklung neuer Stahl⸗ und Metallspritzgeräte sowie denken wenn die ausländischen Arbeiter bie für die die Weiterentwicklung vorhandener Stahl⸗ und Meteallspritz⸗ 1 snfneza e hach vede hetintecfängin geräte, die die Herstellung neuer Konstruktionszeichnungen ür die Berufe der deutschen Bauwtrtschaft geforderten Vore 3 vrfor 8 sezungen erfüllen. Ein Aufrücken aus Gruppe 1v in die Gruppe II und Modelle erfordern, i t nur auf Grund einer Sonder⸗ ist dagegen vorläufig nicht möglich, weil die grundschlichen Fragen genehmigung gestattet. 8 b dexr Berufsausbildung ausländischer Arbeitskräfte zunächst einer 6 5 1 rag bedürfen, mit der der Reichswirtschaftsminister sich Aufträge, die bei ncha se Weneg Herstellerfirmen bereits sea ens⸗ venhess 89 zum 31. ember 1944 noch ausgeführt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem W Sfane he bet cen Unterlieferanten eschaft e Phtet⸗ orgearbeitet ist, das zu anderen kriegswichtigen Zwecken Weiterer Schwund der schwedischen Ausfuhr nicht mehr verwendet 88 kann. gswichtigen 3 . Stockholm, 21 . berünherss Die Herstellung von Ersatzteilen und die Ausführung von Lage spiegelt sich in den soeben be⸗ anntgewordenen Ziffern de Reparaturen wird durch diese Anordnung nicht berührt. G hapscenlrtanaen anf her Nesfabrsete 87 § 6 4* b-n 8 e. neranehse. Ren 8 Legen 1 68 Mill. Kr im August 1944 un ,1 Mill. Kr im September Sämtliche Stahl⸗ und Metallspritzgeräte sind ab 1. De⸗ 1943. Für die erste 9 Monate beträgt die schwedische Ausfuhr ember 1944 mit einem Herstellerzeichen versehen zu liefern, damit nur 599,3 Mill. K;x gegen 908,5 Mill. Kr im gleichen Zeit⸗ das nicht entfernt werden darf. Aus diesem Zeichen muß der zaum des Voklahres, Die Ziffer der Einfuhr beläuft sich im Hersteller ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln sein. Hepti göze auf 136,6 Mill. Ker gegen. 1⁴0, 89 8 Mluguft Sas Sere1.r. dessen vrn ien Herstellern überlassen aa 9 Mill. Kr im September 1943. Für die ersten 9 Monate eiht, muß an sichtbarer Stelle, die dem Verschleiß oder Aus⸗ t b ce jahre sch ; b 8 8 Fe⸗ n i l, Kr in den ersten drei Quartalen des Vorjahre wechslung nicht unterworfen: ist, eingegossen, eingeschlagen Fner alb der 1 he benznazpen siu⸗ auf der Ausfuhrseite oder in sonstiger dauerhafter Form angebracht werden. 8 N giehtesabe 9 Rückgänge am 1 Se dnfind e e nt b etallen sowie Arbeiten daraus, ferner bei Papier, Zellstoff un 897 1b Holzwaren sowie schließlich auch bei Transportmitteln und Anträge auf Genehmigungen sind an den Sonderausschuß 8 . Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Linden⸗ allee 15, zu richten. 8 8 Die Herstellung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen wird durch diese Anordnung nicht berührt. “““ Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie der Wirtschafts⸗ gruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗ liche Prüfungen zu gestatten. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 11““

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung der zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok. 1

Berlin, den 18. September 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses beim Reichsminister

Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. rkundliche Beweisstücke sind in Ur⸗ schrift oder Abschrift Fezufticen. Nach⸗ aßgläubiger, die sich nicht melden; können unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berück⸗ Ise zu werden, von den Erben nur

Haupt Maschinen für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht aus⸗

geschlossoönen Gläubiger noch ein Ueber⸗ schuß ergibt.

Hamburg, den 29. September 1944. Das »Amtsgericht. Abteilung 54.

1 Berichtigung zur Anordnung Nr. 80 des Leiters des Hauptausschusses

„Elektrotechnik“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Verwendung von Metallen in der

Elektrotechnik vom 1. September 1944 (RAnz. Nr. 200 ¹ 4 - 8

L 8 8 München 49, Oberstdorfer Str. 16

vom 6. September 1944.) V . Meegatn es 85 dan f944 in

I 7 ABraunsdor rstorbenen Majors a. D. Im § 2 (7 b) und § 4 (9 a) muß es Braunsde ef ver

s 4 8 2. J‚l 2 gzlochtus, hat das Auf⸗

statt „für Starkstromgeräte DIN E 43 612“ heißen „für . Av veen h ”. hae ber Aus⸗

Kontaktniete in Schaltgeräten DIN E 46 23090‧. 2

[8794] 1 Frau Else Einberger geb. Blochius

schließung von Nachlaßgläubigern be⸗ antragt. Die Nachlatalegubiger werden

raumten Aufgebotstermin anzumelden.

Juͤlius Anton Blochius spätestens in dem auf den 15. Dezember 1944, vorm. 9 ³⅛6 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Aufgebots⸗ termin ber diesem Gericht anzumelden. Die Anmelbdung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; Beweisstücke ind in Urschrift oder Abschrift beizu⸗ 8 ien. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden können (unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten und Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden) von den Erben nur insoweit Befriedi⸗ gung verlangen, als sich nach Befrie⸗ digung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Die Gkänbiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbe⸗ schränkt haftet, werden durch das Auf⸗

gebot nicht betroffen. Amtsgericht Fisebsseang (gac) den 8. September 1944.

8760

Leg- Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1944 ist der Tod des a) Arie van Dyk, geboren am 11. März 1901 zu Maaslius, Pierson⸗ straße 29, holländischer Staatsangehö⸗ riger, b) des, Theodor Motulak, geboren am 2. Februar 1904 zu Lojowa, Kreis Delatyn, Staatsangehöriger des ehe⸗ maligen polnischen Staates, festgestellt und als Zeitpunkt des Todes beider der 24. Junt 1944. Die Todeserklärung der Genannten erfolgt nur mit Wir⸗ kung für die Rechtsverhältnisse, welche

Inlan befindliche Vermöͤgen. 455/11 174. 44. Berlin, den 12. Oktober 1944. Amtsgericht Berlin.

81788 Aufgebot.

2 F 4/44. Die Frau Olga Höpfner geb. Steinke in Leslau, Kleigestr. 3, hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs der Kreissparkasse Leslau Nr. 1737 bean⸗ tragt. Der Inhaber des Sparkassen⸗ buchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 13. Februar 1945, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Les⸗ lau, Hans⸗Schemm⸗St. 20, auberaum⸗ ten Aufgebotstermin seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Leslau, den 13. Oktober 1944. Das Amtsgericht.

[8759] Beschluß.

In der Nachlaßsache Knevel⸗Ditzum wird der am 9. 8. 1934 vom Amts⸗ gericht Weener erteilte Erbschein be⸗ treffend die Erbfolge in den Nachlaß der am 15. 1. 1934 verstorbenen Ehe⸗ frau des Böttchermeisters Heinrich Knevel, Bettje geb. Knevel, wegen Un⸗ richtigkeit für kraftlos erklärt. VI 40/834. 8 Amtsgericht Leer, Oktober 1944. [8801]

Durch Ausschlußzurteil vom 12. Ok⸗ tober 1944 sind die Sparkassenbücher der Stadtsparkasse Gelsenkirchen Nr. 106 163, ausgestellt für die minder⸗ jährige Dorotheg Wirtz, und Nr. 106 164, ausgestellt für den minder⸗ jährigen Dieter Hans Wirtz, beide in

11.

as Amtsgericht.

[8809]

Die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder auf dem Hofe des Bauern W Schaper in Anderbeck ist be⸗ endet.

Halberstadt, den 16. Oktober 1944.

Das Anerbengericht.

4. Denentziche Zultellungen

[8762] Oeffentliche Zustellung.

2. R. 136/44. Die Ehefran Micha⸗ line Tomaszezyk geb. Zemanek, Land⸗ wirtsfrau in Zabrheg Nr. 2, Prozeß⸗ bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Steffan, Dr. Schulz und Zieleckt in Bielitz, klagt gegen ihren Ehemann, den Landwirt Rudolf Tomaszezyk, zur Zeit unbekannten nisessnehälis früher in Zabrzeg Nr. 2, auf Ehescheidung aus

§ 49 Ehegesetz und Schuldigerklärung

des Beklagten mäß § 60 des Ehe⸗ gesetzes. Der Beklagte wird hiermit zur mündlichen erhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zswvilkammer des Landgerichts in Bielitz, O. S., Zimmer 35, auf den 4. Januar 1945, 10 Uhr, mit der Aufforderung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Bielitz, den 16. Oktober 1944.

Die Geschäftsstelledes Landgerichts

[8785] Oeffentliche Justellung. ie Ehefrau Rosa Kempa aus Königshütte Bismarck, Tannenberg⸗

1 22, A-. Rechtsanwalt Kudera aus Königshütte, klagt gegen ihren Ehemann, den früheren. Füess sgaen Wilhelm Kempa aus Königshütte⸗Bismarck, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe scheidung und Eeguldigerttärnh des Beklagten. Wir laden, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Kechtsstreits vor die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Kattowitz 7auf den 6. Dezember 1944, vormittags 10 Uhr mit der Aünasderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Kattowitz, den 9. Oktober 1944.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[8678]

4 R 175/44. . Zustellung. Der Landwirt Johann Tremmel aus Scharleika Nr. 125, Kreis Blachstädt, O. S., Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Siegismund in Oppeln, klagt gegen seine Ehefrau Emilie Tremmel geb. Mürwald, früoer in Czudin in der Bukowina, z. Zt. unbekannten Aufent⸗ halts, mit dem Antrage auf Eheschei⸗ dung. Die Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Kechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Oppeln, Zimmer Nr. 65 im II. Stock, auf den 16. Januar 1945, 10 Uhr 30 Minuten, mit der Aufforde⸗ rung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt as Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Oppeln, den 10. Ok⸗ tober 1944. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.