Reichs⸗
S. 2
82 8
G
und 11 %linig) erfolgen.
(4) Die Hutbänder (Garnierband) werden auf die Breiten
3, 5 'und 9 (7, 11 % und 9linig) beschränkt.
(5) Die Verwendung von Vollfutter ist nur für Kinder⸗ Kopfbekleidung und Trauerhüte aus Stoffen, soweit material⸗
bedingt, zulässig.
(6) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Futter verwendet wird, darf es die Breite 5
Band als (11 /1linig) nicht überschreiten.
(7) Die Arbeitszeit für das Garnieren darf je Hut 1 Stunde
nicht überschreiten.
Warengruppe IV: Herren⸗ und Knaben⸗Sommerhüte
Vorhandene Formen dürfen weiterhin verarbeitet werden. Die Herstellung neuer Formen ist für das Inland verboten
2
und lediglich für den Export zugelassen. Verarbeitungsvorschriften
(1) Die Anzahl der Farben wird auf 5 beschränkt. 1- (2) Das Einfassen der Hüte mit Einfaßband ist für da
Inland verboten. Die Breite des Einfaßbandes für Export⸗
ware wird auf 6 und 10 Linien beschränkt.
(3) Die Hutbänder werden auf die Breite von 10 Linien be⸗
schränkt.
(4) Das Füttern der Herren⸗ und Knaben⸗Sommerhüte ist
verboten.
—65) Die Artikel der Warengruppe IV dürfen mit keinem Firmenstempel oder Etikett versehen werden. Ausgenommen
sind Weitenangaben.
Warengruppe V: Frauen⸗, Mädchen⸗ und Kinder⸗Sommerhüte
1. Hüte aus Strohgeweben oder Strohpapier
2. Strohstumpenhüte
3. Stoffhüte (nur zugelassen für Kinder bis zu 6 Jahren). 8 Verarbeitungsvorschriften
(1) Die Anzahl der Farben wird auf 10 beschränkt.
(2) Das Einfassen der Hüte, soweit materialbedingt, ist auf
die Breiten 3 und 5 (7 und 11 :1linig) beschränkt.
(3) Die Hutbänder (Garnierband) werden auf die Breiten
3 und 5 (7, 9, 11 ½ und lhlinig) beschränkt. (4) Die Verwendung von Vollfutter ist unzulässig.
(3) Das Einfassen ist auf die durch die Form bedingten Fälle zu beschränkten und darf nur in den Breiten 3 und 5 1
(5) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern
Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5
(11 „linig) nicht überschreiten.
(6) Die Arbeitszeit für das Garnieren darf je Hut 1 Stunde
nicht überschreiten. Warengruppe VI: Seiden und Klapphüte für Herren Diese Warengruppe entfällt bis auf weiteres. Warengruppe ‚VII: Ski⸗ und Arbeitsmützen
1. Blaue Berufsmütze für Männer mit Tuch⸗ oder blankem
Schirm (Tellerform) Berufswintermützen in Skiform für Männer .Arbeitsmützen für Männer (Sportform) Knaben⸗Skimützen aus blauen und gemusterten Stoffen (Größe 48—56). Anlage 2. —
zur Anordnung XIV/44 des Produktionsbeauftragten für Be⸗ kleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Anfertigung von Kopfbekleidung 8 aller Art
Höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Werkstoffen Folgender höchstzulässiger Verbrauch an Werkstoffen darf ini Produktionsabschnitt nicht überschritten werden: 18
Warengruppe I: Filzstumpen und Capelines 1 2 2 2 . Materialvérbrauchsmengen regeln sich nach dem Typen⸗ programm. Anlage 1. —
Warengruppe’ II: Herren⸗ und Knabenfilzhüte 1 Stumpen nach Typenliste Garnierband bis 14 Linien oder Kordel einfach um den Hut gelegt. Länge des Bandes im Durchschnitt 65 cm (Größe, 53 — 61) . 6“ Schweißleder (Werkstoffleder) bis zu einer Breite von 19 ½¼ Linien⸗Länge entsprechend der Weite 53— 61). Warengruppe III: Frauen⸗, Mädchen⸗ und Kinder⸗Winterhüte 1. Frauenhüte Filzstumpen, nach Typenliste Garnierband 0,75 m in Breite 3—9 (7, 11 ¼ und 14linig) — Einfaßband 1 m in Breite 3 oder 5 (7, 11 ⁄⁄llinig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 „2linig) nicht überschreiten. Mädchenhüte Filsstuntpen, nach Typenliste arnierband 0,75 m in Breite 3—5 (7 und 11 1llinig). - “ Frauenhüte Oberstoff höchstens 0,90 m bei 42 cm Breite Etamine 15 cm bei 130 cm Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 cm bei 80 cm Breite Gapnierband 0,75 m bei Breite 3—9 (7, 11 % und 44linig) Einfaßband (nur soweit materialbedingt) 1 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 1linig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 ⁄linig) nicht überschreiten, Länge 55—60 ecm, ent⸗ sprechend der Weite des Kopfes. Mädchenhüte Oberstoff höchstens 0,85 m bei 42 cm Breite Etamine 16 cm bei 130 cm Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 cm bei 80 cm Breite Garnierband 0,75 m bei Breite 3 oder 5 (7 oder 11 ⁄Alinig) Einfaßband (nur soweit materialbedingt) 1 m in den Breiten 3—5 (7 und 11 1llinig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, söfern Band als Futter verwerdet wird, darf es die Breite 5 (11 2linig) nicht überschreiten.
1
große Kappen (2 Formen) für 14⸗bis 18jährige, ungefüttert, Sbere höchstens 63 cm bei 42 cm Breite, Etamine stoff oder Gaze 20 cm bei 80 cm Breite, Garnier⸗ band 0,65 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 %linig), kleine Kappen (3 Formen), Wagner⸗Kappe für 14⸗ bis 16jährige, übrige Formen für 10⸗ bis 14jährige, Oberstoff höchstens 50 cm, Einlagestoff 10 cm für Form 1, 5,5 cm für Form 2 und 3 (Etamine bei 130 cm Breite) Mullstoff oder Gaze 15 cm bei 80 cm Breite, Gar⸗ nierband 0,65 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 ⁄llinig) 1““ Futter nur soweit materialbedingt. — Warengruppe IV: Herren⸗ und Knaben⸗Sommerhüte Garnierband bis 10 Linien 0,65 m lang oder Kordel 0,70 m einfach um den Hut gelegt Schweißleder (Werkstoffleder) bis zu einer Breite von 19 ½¼ Linien, entsprechend der Weite des Kopfes (Größen 53 — 61). 1 Warengruppe V: Frauen⸗, Mädchen⸗ und Kinder⸗Sommerhüte A. Strohhüte (Die Ausführung von Strohstumpen wird durch die Vor⸗ industrie bestimmt.) 1. Frauenhüte Kopfteil und Rand zusammen gemessen dürfen 55 cm nicht überschreiten Garnierband 0,75 m in den Breiten 3, 5 oder 9 (7, 11 % oder 14linig) Einfaßband (nur für Stumpen) 1,10 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 %linig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, so⸗ fern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 /„linig) nicht überschreiten.
Mädchenhüte
zlinig) Einfaßband (nur für Stumpen) 1,00 m in den Breiten 3, 5 oder 9 (7 pder 11 %¾ oder 14linig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 /„linig) nicht überschreiten⸗ Kinderhüte Kopfteil und Rand zusammen gemessen dürfen 50 cm nicht überschreiten Garnierband 0,65 m, bei Bindeband 0,50 m mehr (insgesamt 1,15 m) Einfaßband (nur für Stumpen) 0,70 m in den Brei⸗ ten 3 oder 5 (7, oder 11 5Alinig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 2linig) nicht überschreiten.
B. Sommer⸗Stoffhüte aus Strohgeflechten, Strohstoffen oder Papiergeweben 1. Frauenhüte Oberstoff höchstens 0,90 m bei 42 cm Breite Etamine 15 cm bei 130 cm Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 cm bei 80 cm Breite Die Verwendung von Schleierstoff ist verboten Garnierband 1 m in den Breiten 3, 5 oder 9 (7, 11 ¾ oder 14linig) Einfaßband (soweit materialbedingt) 1,10 Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 „linig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5. (11 ‧linig) nicht überschreiten. Mädchenhüte Oberstoff höchstens 75 cm bei einer Breite von 42 cm Etamine 15 cm bei 130 cm Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 cm bei 80 cm Breite Garnierband 0,75 m in den Breiten 3, 5 oder 9 (7, 11 % oder 14linig) Einfaßband (soweit materialbedingt) 1 m in den Brei⸗ ten 3 oder 5 (7 oder 11 ⁄llinig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 „„1linig) nicht überschreiten. Kinderhüte Oberstoff höchstens 65 cm bei einer Breite von 42 cm Etamine 10 cm bei 130 cm Breite oder S oder Gaze 25 cm bei 80 cm Breite Garnierband 65 cm, bei Bindeband 50 cm mehr (ins⸗ e 8 m) in den Breiten 3 oder 5 (7 oder elinig Einfaßband (soweit materialbedingt) 0,90 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11 /7alinig). Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 cm breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 ⁄linig) nicht überschreiten. b Warengruppe VII: Ski⸗ und Arbeitsmützen Blaue Berufsmützen für Männer a) mit blankem Schirm Höchstverbrauch 1,10 m Oberstoff je Dtzd. bei 140 cm Breite b) mit Tuchschirm Höchstverbrauch 1,40 m Oberstoff je Dtzd. bei 140 cm Breite Futterstoff: 1,30 m je Dtzd. bei 136 cm Breite Einlagestoff: 0,95 m je Dtzd. bei 100 cm Breite 12 Schweißleder aus Werkstoff 18linig Eichenlaubband: 7,20 m je Dtzd. (normalbreit) 12 Bundeinlagen 12 Schirmeinlagen oder blanke Schirme
in den
10 cm bei 130 cm Breite, Mull⸗
2. Berufswintermützen in Ski⸗Form für Männer DOberstoff Höchstverbrauch
12 Schirmeinlagen . 2 Bundeinlagen
Tafelwatte (4⸗pfündig) 2 Tafeln 60 100 cm
350 Gramm je Dtzd. 1
Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig. Arbeitsmützen für Männer (Sportform) Oberstoff Höchstverbrauch Futterstoff Höchstverbrauch
12 Schirmeinlagen aus Pappe 12 Bundeinlagen aus Papier Tafelwatte (4-⸗pfündig) 2 Tafeln 60 *% 100 cm 350 Gramm je Dtzd.
Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig. Knaben⸗Skimützen aus blauem oder gemustertem Stoff Oberstoff Höchstverbrauch Futterstoff Höchstverbrauch
12. Schirmeinlagen
12 Bundeinkagen. Tafelwatte (4⸗pfündig) 2 Tafeln 60 *
350 Gramm je Dtzd. Verarbeitungsvorschriften (1) Das Eindrucken von Etiketten in Mützen ist verboten.
(2) Die Herstellung von Kinder⸗Schiffchen
15. Bekanntmachung
des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle
Vom 26. Oktober 1944
bekanntgegeben:
und Metalle anerkannt worden:
Nummernbezeichnung: 8 Gegenstand: WEL DIN 9 3250 02 Nadeln (Ausgabe 2) hA11A6A“ 2212 00 Förderanlagen 2603 57 Tauchergeräte 01 Glasindustrie 11 Glühgeräte 8
05 Brennstoffbeheizte Oefen
EW“ und Metallen enee g 65 Fischbearbeitungsmaschinen .g adeh 3 54 Atemgeräte
01 Selen⸗Trockengleichrichtersäulen
Wassertorstr. 14, Dresdener Str. 97. 3. Gleichzeitig Nadeln, Ausgabe 1 — Dezember 1943, außer Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1944. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. JF. V.: Wieprecht.
8 Bekanntmachung
Die am 24. Oktober 1944 ausgegebene Nummer 54 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Verkündung von Bergpolizeiverordnungen.
Vom 6. Oktober 1944.
S sur Aogderunng der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs⸗Ordnung — StVO.). Vom 18. Oktober 1944. —
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz). b
Vom 21. Oktober 1944.
Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. A. Postbeförderungs⸗
1 ebüchren⸗ 0,03 lℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser
ostscheckkonto: Berlin 962 00. Berlin C 2, den 25. Oktober 1944. Reich⸗
☛
verlagsamt. J. V.: Stern. Bekanntmachung
Die am 24. Oktober 1944 ausgegebene Nummer 17 des
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Regelung der Kohlenwirtschaft. Vom 29. September 1944.
Bo 2 di 8 % Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Ueberein⸗
kunft zum. Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Beitritt der Slowakei).
Vom 12. Oktober 1944. Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. Nℳ. Postbeförderungs⸗
gebühren: 0,03 1lUℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. “
Berlin C 2, den 25. Oktober 1944. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
nehmer Zahlung von Nettolohn vereinbart. der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteil am übernimmt. Zweifel, die darüber entstanden sind, wie in solchen
Nrichtamtliches
Aus der Verwaltung 88
Berechnungen der Lohnabzüge bei vereinbartem Nettolohn
Es kommt oft vor, daß der Arbeitgeber mit seinem“ Arbeit⸗ 1 Das bedeutet, daß e, insbesondere Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag,
Lohnabzüge,
Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig.
Fällen die Lohnsteuerabzüge zu berechuen sind
werden aus dem
- 1,80 m je Dtzd. 140 cm breit Futterstoff Höchstverbrauch 1,00 m je Dtzd. 136 cem breit 6 eett lazestoff Höchstverbrauch 1,00 m je Dtzd. 100 cm breit
1,75 m je Dtzd. 140 cm breit 1 bc 1,50 m je Dtzd. 136 cm breit Einlagestoff Höchstverbrauch 1,40 m je Dtzd. 100 cm breit
1,75 m je Dtzd. 140 cm breit Fö Höc 0,95 m je Dtzd. 136 cm breit Einlagestoff Höchstverbrauch 1,05 m je Dtzd. 100 cm breit
Stempeln oder Anbringen von
Auf Grund von § 2 der Anordnung EIV/M IV der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle über Werkstoffeinsatzlisten vom 10. Juni 1943 (RAnz. Nr. 134 vom 11. Juni 1943) wird
1. Folgende Werkstoffeinsatzlisten sind herausgegeben und vom Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen
Druckluftbremsen für Kraftfahrzeuge
und andere Geräte zur Wärmebe⸗ handlung von Eisen und Metallen
für die Wärmebehandlung von Eisen 01 Hebezeuge und Aufzüge “ Sei in 6 3 2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Werkstoffeinsatzlisten treten mit der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie sind erhältlich beim Verlag Ernst Janetzke, Berlin SW 68, und beim Beuth⸗Vertrieb, Berlin SW 68,
tritt die Werkstoffeinsatzliste 7 3250 02
daß ein Betriebsführer bei Einstellung von
—
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.
242 vom 28. Oktober 1944. S. 3
Finanzministerium in der Deutschen Steuer⸗Zeitung geklär Arbeitgeber muß danach bei vereinbartem Rüttung genän. der rechnung der Lohnsteuer, des Sozialversicherungsbeitrags und des DAF.⸗Beitrags dem Nettolohn den Betrag der von ihm über⸗ nommenen Lohnsteuer und den Betrag des von ihm übernom⸗ menen Arbeitnehmeranteils am gesetzlichen Sozialversicherungs⸗ beitrag hinzurechnen. Diese Hinzurechnung ist rechnerisch nur bis zu einem gewissen Grade durchführbar. Für die Berechnung der Lohnsteuer werden dem Nettolohn hinzugerechnet: einmal die Lohnsteuer, die sich nach dem Nettolohn ergibt ünd einmal der Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag der sich nach dem Nettolohn ergibt. Entsprechend werden für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags dem Nettolohn hin⸗ zugerechnet: einmal der Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozial⸗ versicherungsbeitrag, der sich nach dem Nettolohn ergibt und ein⸗ mal die Lohnsteuer, die nach dem Nettolohn fällig wird.
Wenn z. B. ein Arbeitnehmer in Steuergruppe 1 einen monat⸗ lichen Nettolohn von 180 Rℳ erhält, dann beträgt die Lohnsteuer von 180 1, ℳ 14,30 Eℳ, der Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag von 180 Rℳ — bei einem Kranken⸗ kassen⸗Beitragssatz von 4 ½ % — 16,29 Rℳ. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 210,59 HE.ℳ. Die Lohnsteuer von 210,59 fiℳ beträgt 19,70 Rℳ, der Sozialversicherungsbeitrag von 210,59 H.ℳ 19,01 l.ℳ. Der Arbeitgeber hat somit als Lohnsteuer 19,70 und als Sozialversicherungsbeitrag 19,01 Rℳ abzuführen. Der Reichs⸗ finanzminister wird bei einer Neufassung der Lohnsteuer⸗Durch⸗ führungsbestimmungen den Wortlaut der hier in Betracht kom⸗ menden Vorschrift entsprechend dieser Klarstellung den Bedürf⸗
nissen der Praxis anpassen. Der Betrag, der hiernach für die
Wiritschaftsteil
endgültige Berechnung der Lohnsteuer und des Sozialversiche⸗ rungsbeitrags maßgebend ist, ist es auch für die Berechnung des DAF.⸗Beitrags. “ 1“
Vorschußgewährung bei Behelfsheimbauten
Vorschüsse zum Erwerb oder zur’ Erhaltung von Grundstücken
dürfen nicht gewährt werden. Eine Ausnahme ist bisher ledig⸗ lich für Zwecke der Kleinsiedlung unter bestimmten Voraus⸗ setzungen zugelassen. Es ist nun angeregt worden, die Vorschuß⸗ richtlinien dahin zu erweitern, daß Vorschüsse auch zur Errichtung von Behelfsheimen für bombengeschädigte Beamte usw. gewährt werden. Die Kreditinstitute werden Darlehen zur Finanzierung eines Behelfsheimbaues in der Regel nur bis zur Höhe der Prämie von 1700 HUlℳ gewähren. Darüber hinaus wird der Bauherr von den Kreditinstituten nur dann einen weiteren Kredit erhalten, wenn er hinreichende Sicherheit stellen kann. Dazu werden Beamte usw. nur selten in der Lage sein.
Der Reichsfinanzminister hat sich daher damit einverstanden erklärt, daß in solchen Fällen bis auf weiteres ein unverzinslicher Vorschuß gewährt wird, in denen die Kosten für dieErrichtung eines Behelfsheimes nachweislich 1700 H.ℳ übersteigen. Als Vorschuß darf ein Betrag bis zu höchstens 2000 H.ℳ gewährt werden. Der gewährte Vorschuß muß ausschließlich für die Er⸗ richtung eines Behelfsheimes verwendet werden. Die Gewäh⸗ rung eines Vorschusses kommt im übrigen nur dann in Betracht, wenn die Tilgung gesichert erscheint. Die Abdeckung des Vor⸗ schusses ist so zu regeln, daß der Vorschuß innerhalb von längstens
ist⸗
36 Monaten getilgt
Die kommenden Aufgaben der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft
Im Zusammenhang mit der von Reichsminister Backe soeben vorgenommenen Siegerehrung in der Milcherzeugungsschlacht sprach der Geschäftsführer des Reichsmilchleistungsausschusses, Dipl.⸗Landwirt Böck, vor Vertretern der Presse über die kommenden Aufgaben der deutschen Milche und Fettwirtschaft. Er wies darauf hin, daß der wichtigste Faktor unserer Fettbilanz die heimische Milcherzeugung und Milchablieferung ist. Im Jahre 1943 wurde gegenüber dem Jahre 1942 eine Steigerung der Milch⸗ ablieferung in den⸗Molkereien um rund 3 ½. % erreicht. Dagegen zeigt ein Vergleich der Milchablieferung im Jahre 1943 zum Jahre 1944 in den Monaten Januar bis August einen witterungs⸗ bedingten Rückgang um 2,4 %. Es ist Aufgabe der Milch⸗ erzeugungsschlacht, diesen Rückgang durch eine verstärkte heimische Erzeugung und vor allem eine erhöhte Marktleistung der bäuer⸗ lichen Betriebe auszugleichen, trotz der zunehmenden Schwierig⸗ keiten sowohl auf dem bäuerlichen Hofe als auch im Molkerei⸗ betrieb, nna diese Forderung vom deutschen Landvolk durch erhöhte Einsatzbereitschaft, vor allem aber durch einen erhöhten Liefer⸗ willen erfüllt werden.
Schon in den letzten. Jahren wurde durch vorausschauende Maß⸗ nahmen alles getan, um die heimische Fekterzeugung so weit als möglich zu steigern. So nahm besonders der heimische Raps⸗ Rübhfen⸗Anbau, der 1932 erst 5000 ha betrug und in diesem Jahre 520 000 ha erreichte, einen außergewöhnlichen Aufstieg. Für 1945 erstreckt sich die Olsaaten⸗Anbauplanung sogar auf eine Fläche von 600 000 ha, eine weitere Ausdehnung ist jedoch nicht möglich, ohne hierdurch den Anbau anderer für die Ernährung ebenso wichtiger Feldfrüchte zu beeinträchtigen. Die Verarbeitung des gewonnenen Ols geschieht hauptsächlich in der Margarineindustrie, der auch der gesamte Rindertalganfall auf dem Wege über die Talgschmelzen zugeleitet wird, während das anfallende Schweine⸗ fett teilweise auch zur Versorgung von Wehrmacht und Schwer⸗ arbeitern dient. Der Rinderbestand hat sich bisher während des Krieges auf ziemlich unveränderter Höhe gehalten. Durch den Ausfall der ausländischen Zufuhren an Butterfett und Rohstoffen für die Margarineherstellung, die zusätzliche Versorgung unserer Truppen an den Grenzen des Reiches und die Versorgung von Millionen Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitskräften ergab sich die Notwendigkeit einer Kürzung der Fettrationen, die zur Zeit mittels zusätzlicher Ausgabe von Fleisch und Wurst etwa ausgeglichen wird. Durch eine vergrößerte Schweinehaltung läßt sich ein Fettausgleich zur Besserung unserer Fettversorgun kaum in nennenswertem Umfange erzielen, da es hierzu vor allem an Futtermitteln fehlt, Getreide und Hackfrüchte werden zum größten Teil vordringlich für die menschliche Ernährung und teilweise auch zu technischen und zu Futterzwecken benötigt. 3
Daher bildet die Hauptgrundlage unserer Fettversorgung nach wie vor die Milchwirtschaft, aus der während des Krieges zwei Drittel unseres Fettbedarfs sichergestellt werden können. Während der Anteil der an die Molkereien gelieferten Milch an der ge⸗ samten Milcherzeugung im Jahre 1933 erst 40 % betrug, wurde durch den großzügigen Ausbau des deutschen Molkereiwesens die Milcherfassung bis zum Jahre 1936 auf rund 55 % und im letzten Fahre auf 75 % erhöht. In den zehn Jahren ‚seit Beginn der milchwirtschaftlichen Marktordnung wurde die Milchanliefe⸗ rung an die Molkereien verdoppelt. Im letzten Jahre konnten im Großdeutschen Reich 6,5 Mrd. Liter Milch mehr von den Molkereien verarbeitet werden als 1938. In der gleichen⸗ Zeit wurde die Buttererzeugung nahezu verdoppelt, wozu die Vollmilch⸗ rationierung erheblich mit beitrug. Für die Aufrechterhaltung der Fettversorgung ist es entscheidend, daß der höhere Buͤtter⸗ anfall während der Sommermonate zur Vorratsbildung für die milchknappen Monate im Winter eingelagert wird. Hierzu kann nur Markenbutter von bester Qualität verwendet werden. Im Jahre 1934 betrug der Anteil der Markenbutter an der gesamten Butterherstellung erst 36 %. Dank der Steigerung der Qualitäts⸗ leistungen in den L8 Anteil bis 1938 ver⸗ doppelt und 1943 auf 85,4 % erhöht werden.
Fszensezüne für hn ordnungsgemäße Ablieferung der Milch vom bäuerlichen Betriebe zur Molkerei ist jedoch die Sicher⸗ stellung der hierzu erforderlichen Transportmittel. Alle beteilig⸗ ten Dienststellen der Partei, des Staates und des Reichsnähr⸗ standes müssen zu diesem Zweck eng zusammenaxbeiten. Anderer⸗ seits muß auch der landwirtschaftliche Betrieb aus eigener Kraft sein Möglichstes tun, um die Milch der Molkerei soweit als vaoc. lich entgegenzubringen. Es kommt heute nicht nur auf hohe Einzelleistungen an, sondern vor allem müssen die noch unter dem Durchschnitt liegenden Betriebe an die Durchschnittsl stung herangebracht werden. 9
8n
Der Arbeitsvertrag „für die Dauer des Krieges“
Das Reichsarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 18. Apri 1944, das sest mit Gründen veröffentlicht wird (Aktenz.: RAG. 100/43), mit Fragen beschäftigt, die sich um einen „für die Dauer des Krieges“ abgeschlossenen Arbeitsvertrag. drehen. Die Frage lautet, wie im Arbeitsleben eine Einstellung „auf Kriegsdauer oder mit ähnlich formulierter Klausel hinsichtlich einer vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses aufzufassen ist Wird ein Arbeitsvertrag „für die Dauer des Krieges abge⸗ schlossen, so sagt das Reichsarbeitsgericht u. a., während 8g; tarifliche Kündigungsbestimmungen gelten, dann ist diese Klause nicht ohne weiteres eindeutig im Sinne eines Festvertrages⸗ mit dem Ausschluß jeder Kündigungsmöglichkeit bis zu diesem Zeit⸗ punkt. Vielmehr ist durch Auslegung der Wille der Vertrag⸗ schließenden festzustellen. Der Natur der Gache entgtacht es,
1
riegshilfskräften ! auf den Werften Raum und Arbeitskräfte verfügbar sind.
ihnen nicht eine feste Dauer der erstegaane gcraz dt sehs und ihnen damit einen Vorteil vor der friedensangestellten Gefolgschaft einräumen will, sondern daß mit der Klausel lediglich eine weitere Lösungsmöglichkeit hinzugefügt werden soll, so daß das Arbeits⸗ verhältnis weiterhin nach den maßgebenden Bestimmungen ge⸗ kündigt werden kann, aber abgesehen davon nach Beendigung des Krieges von keinem Leil fortgesetzt, zu werden braucht. Den Par⸗ teien ist es nicht verwehrt, mit der Klausel einen anderen Sinn, insbesondere die Auffassung zu verbinden, daß ein Fristvertrag unkündbar bis zum Kriegsende geschlossen sei; das muß aber ein⸗ deutig bestimmt sein. Wie die Begründung weiter sagt, können auch im öffentlichen Dienst von Bestimmungen der hier maß⸗ gebenden Tarifordnungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern sie dem Gefolgschaftsmitglied günstiger sind. Bei Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Schriftstücks, dessen Fassung vom Betriebsführer herrührt, ist, wie das Urteil endlich noch betont, die Entscheidung darauf abzustellen, wie der Beschäftigte angesichts der gesamten Umstände das Schrift⸗ stück hat verstehen müssen.
Wirtschaft des Auslandes
Englands Inlandsschuld gewaltig angestiegen Stockholm, 26. Oktober. Im britischen Oberhaus fand am Mittwoch eine Debatte über die Finanzlage statt. Lord Simon erklärte dabei, daß sich die britische Inlandsschuld seit dem Jahre 1914 von 17 Pfund pro Kopf der Bevölkerung auf 500 Pfund er⸗ höht habe. 0
Schwierige Lage der schweizerischen Kohlenwirtschaft
Zürich, 27. Oktober. Die Vereinigung Schweizerischer Kohlen⸗ bergwerke hat einen Bericht über die Kohlengewinnung während des Krieges veröffentlicht. Danach werden die schweizerischen Kohlenvorkommen von Fachleuten auf mehrere Millionen Tonnen geschätzt, doch ist die Mächtigkeit der Kohlenlager sehr verschieden, und der Abbau wird durch die ungleichmäßige Flözführung er⸗ schwert. Das gilt vor allem für den Steinkohlenbergbau, weshalb er im Frieden nur sehr wenig entwickelt war.
Die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Kohlenförderung er⸗
reichte 1942 rund 200 000 t und wurde in der ersten Hälfte des folgenden Jahres nochmals beträchtlich gesteigert. Es wurden Monatsergebnisse von über 25 000 t erzielt. Da noch im Jahre 1941 rund 3 Mill. t ausländische Kohlen eingeführt werden mußten, kam der einheimischen Produktionssteigerung — besonders im Hinblick auf den Import⸗Tiefstand der folgenden Jahre — erhöhte Bedeutung zu. Als im Sommer 1943 die Monats⸗Aus⸗ beute auf rund ein Viertel der früheren Monatserträge zurück⸗ ging, sahen sich viele Unternehmer in der Folge veranlaßt, ihren Produktionsapparat abzubauen und Entlassungen vorzunehmen. Offenbar besteht die Gefahr, daß die während des Krieges unter Einsatz beträchtlicher Mittel gesteigerte Kohlenförderung schon vor Kriegsende wieder eingestellt wird, obgleich die Preise für die Schweizer Kohle gesenkt und Anstrengungen gemacht worden sind, um die Qualität der Kohlen zu verbessern. Hilfsmaßnahmen wurden zwar von den amtlichen Stellen in Aussicht gestellt, doch haben die Verhandlungen zwischen den Bergbaubetrieben und dem Industrie⸗ und Arbeitsamt bisher noch zu keiner Lösung der Absatzschwierigkeiten geführt. “
Der Schiffahrtsimperialismus der USA. — Zurückdrängung der britischen Schiffahrt enf, 26. Oktober. Die Vereinigten Staaten bereiten mit aller Nüernht asigkeit ihre Pläne vor, um das verbündete England vom Wettbewerb auf allen Gebieten auszuschalten. Nachdem sie bereits die Pläne für die Beherrschung der zivilen Luftfahrt so üt wie in der Tasche haben, begeben sie sich jetzt auf das Gebiet, as Großbritannien bis jetzt als sein ureigenstes Gebiet ansah: auf die Konkurrenz in der Seeschiffahrt. Die Handelsmarine der USà soll mit allen Mitteln ausgebreitet werden: das bedeutet eine Erklärung, die, einer Reutermeldung aus Washington zufolge, Vizendmiral Amery Land, der Vorsitzende der nordamerikanischen Seefahrt⸗Kommission und der nordamerikanischen Kriegsschiffahrts⸗ Verwaltung, am Mittwoch bei einem Frühstück bei Roosevelt abgab. 8 1 ec enge Land sagte dabei u. a.: „Der Präsident hat die Schiff⸗ fahrts Kommissiok ersucht, einen weitreichenden und kühnen Plan für die Verbesserung der nordamerikanischen Handelsmarine und für die Erhaltung ihrer künftigen Position auszuarbeiten. Wir wollen den Krieg mit einem großen Tonnenraum unserer Schiffe beenden, die den Vergleich mit allen anderen in der Welt aus⸗ halten können. Jedoch besitzen wir zur Zeit fast nur Frachtschiffe, und wir haben moderne, bequeme Passagierschiffe nötig, die zu billigen Reisetarifen fahren können. b 1 Der Präsident hob besonders hervor, daß man keine Zeit ver⸗ lieren dürfe, um die Pläne vorzubereiten und solche Schiffe zu bauen. Wir müssen auch die Einrichtungen für das Ein⸗ und Ausladen der Frachten, die Antriebsart der Schiffe, ihre Aus⸗ rüstung und die Jubetriebnahme der modernsten Anlagen durch⸗ ühren. estig ühifn war unsere Tätigkeit in dieser Richtung natürlich be⸗ schränkt. Fetzt werden wir mit unseren Studien und Plänen fortfahren. Wir werden unsere ersten Modelle herausgeben, sobald
—-
Durch die Bevorzugung der für den Krieg bestimmten
USA⸗Großbanken in Frankreich Zürich, 27. Oktober. Im Zuge der amerikanischen Bestrebungen zum Ausbau ihres europäischen Geschäfts und insbesondere zur wirtschaftlichen Ausbeutung Frankreichs sind, nach einer Exchange⸗ Meldung, die amerikanischen Großbanken von den amerikanischen Besatzungsbehörden aufgefordert worden, ihre französischen Filialen wieder zu eröffnen.
—
VBerichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 27. Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
Budapest, 27. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest —,—, Helsinki —X,—, London —,—, Mailand 13,62, New York —,—, Paris —,—, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia —,—, Zagkeb 6,81, Zürich 80,20.
London, 27. Oktober, (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½¼, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissaben —,—, Rio de Janeiro 82,84 12 — ⁄16.
Zürich, 27. Oktober. (D. N. B.) I11.40 Uhr.] Paris 7,75, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,50, Lissabon 17,01 ¼, Stockholm 102,63, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest. 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,25, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 27. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—.
Alles Briefkurse.
Stockholm, 27. Oktober. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B., Brüssel —,— G., —,— B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65. B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G., hFr Iitsah t.. “ gegee gees he
London, 27. Oktober. (D. N. B.). Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gol) 168/—.
2 Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
25. Oktober Geld Brief
27. Ottober Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und Kairohbz) **“ Afghanistan (Kabuhlhl). Albanien (Tirana) Argentinien (Buenos Aires).. Australien (Sidne))) 88 Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro). Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cuttoao) Bulgarien (Sofiaa) Dänemark (Kopenhagen).. England (London) Finnland (Helsink Frankreich (Parioo)) Griechenland (Athe)n. Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) Iran (Tehera) . Island (Reykjavii). Italien (Rom und Mailand). Japan (Tokiorund Kobe) . Kanada (Montreal, Kroatien (Agra)) . Neuseeland (Wellington) . Norwegen (Oslo) . Portugal ELissabon) H Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göte⸗ bor)) .8 . Schweiz (Zürich, Basel und Ber). Serbien (Belgrado))s Slowakei (Preßbur) Spanien (Madiid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisbur) Türkei (Istanbuhl) Ungarn (Budapest) 8 Uruguay (Montevideoy). Verein. Staaten von Amerika (New York))))
1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken 1. Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfund 100 Belga 1 Cruzeiro
18,79 18,88
80,92 81,08 0,588 0,592
39,9 409,04
V 18,79 18,83 80,92 81,08 0,588 0,592
40,04
100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 1 engl. Pfund 100 Finnmar! r00 Frs. — 100 Drachmen 1,672 182,70 132,70 100 Rialis 14,59 14,61 100 isl. Kr. 38,42 88,50 100 Lire 9,99 10,01 100 Yen 58,591 58,711 1 kanad. Dolla — 100 Kuna 4,995 1 neuseel. Pfd. — — 100 Kronen 56,76 56,88 100 Escuda 10,19 10 21 100 Lei — —
59,48 59,58
57,89 58,01 4,995 5,̃005 8,591 8,609
23.565 28,605 28,565
100 Gulden
5,005
100 Kronen
100 Frs.
100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Peso
1 Dollar — — —
rererereeem
1,978 1,982 1,978
1.199 1,201 1,199
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld England, Aegypten, Südafrikanische Union .. e 2 5 4,995 3,047 7,912 74,18 2,098 2,498 0,180
Australien, Neuseeland.
Britisch⸗Indien KanadͤaV. „ “ Vereinigte Staaten von Amer Brasilien .“
—
Ausländische Geldsorten und Banknoten
— 27. Oktober 25. Oktober Geld Brief Geld Brief 20,38 20,46 20,38 20,46 für 16,16 16,22 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd 4,39 4,41 4,39
20⸗Francs⸗Stücke .000 Gold⸗Dollars Aegyptisccheee .8 Amerikanische: 1000 —5 Dollar 2 und 1 Dollar
Sovereigns. Nottz
1 Dollar 1 Dollar 1 Pap.⸗Pes. 0,4
1 austr. Pfd 2,44 2,46 2,44 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 100 Rupien 22,95 23,05 22,95
100 Lewa 8,07 5,09 8,07 100 Kronen — —
100 Kronen 52,10 52,30 52,10 1 engl. Pfd. — — — — 100 Finnmar! 5,055 5,075 5,055 5,075 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01
100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei’ und 5 e1“ 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: großee. 1100 Kronen — — — — 50 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: grojbe 1100 Frs. 57,88 58,07 57,83 58,07 100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter.. . 100 How. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 Südafrikanische Uunion 1. südafrik. Pfd 4,39 4,41 4,39 4,41 Türkische. 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,93
Ungarische: 100 Pengö und Harunter 0000900000709090 60,78 61,02 60,78 61,02
Argentinischee. 4 0,46 0,44 Australischee . Belgische 8“ Brasilianische ..0009000. Britisch⸗Indischhehee .. Bulgarische: 500 Lewa und
darunter . Dänische: großsfe 10 Kr. und darunter.. Englische: 10 £ und darunter. Finnisce. Französische 8 Holländische.. Italienische: grosfe.
10 Lire Kanadische Kroatischee..
100 Pengo