1944 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 2. November 1944. S. 2

87. 88 Julius, geb. am 31. 8. 1934 in Zürich (Schweiz),

88. Spinnehirn, Wilhelm, geb. am 24. 11. 1906 in Chur, Kanton Graubünden (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Zürich (Schweiz),

89. Spreng, Hans, geb. am 23. 8. 1906 in Interlaken, Kanton Bern (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Vevey, Rue du Lac 30 (Schweiz),

90. Spreng, Hedwige, geb. Brossard, geb. am 14. 7. 1907 in Bleienhach, Kanton Bern (Schweiz),

91. Steffens, Heinrich Karl, geb. am 18. 12. 1908 in Stuttgart, letzter inländ. Wohnsitz: Geburtsort,

92. Steffens, Irmgard Mathilde, geb. Hetzel, geb. am 2. 3. 1912 in Hennigsdorf (Osthavelland),

93. Steffens, Ursula Marianne Frieda, geb. am 15. 6. 1938 in Grabs (Schweiz),

94. Stickel, Edgar Otto, geb. am 16. 3. 1926 in Aarau, Kanton Aargau (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Zürich (Schweiz),

95. Stingel, Jakob, geb. am 13. 2. 1906 in Ober⸗ embrach, Kanton Zürich (Schweiz), hat nie in Deutsch⸗ (Be 1.“ jetzt: Effretikon, Kanton Zürich Schweiz),

96. Trautwein, Robert, geb. am 26. 12. 1924 in Winterthur (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Geburtsort,

Treuherz, Elsa Therese Hedwig, geb. Vogt, geb. am 29. 4. 1889 in Berlin, letzter inländ. Wohnsitz: Berlin⸗Nikolassee, Alemannenstr. 5,

Treuherz, Barbara, geb. am 19. 4. 1926 in Berlin⸗ Nikolassee, G

.Volk, Alfred, geb. am 21. 4. 1926 in Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Genf (Schweiz), -

Weihmann, Heinz, geb. am 24. 1.1907 in Grünen⸗ plan bei Alfeld, Reg.⸗Bez. Hannover, letzter inländ. Wohnsitz: Saarbrücken, b

.Willeitner, Hermann, geb. am 21. 2. 1910 in Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Zürich (Schweiz),

„Zenger, Walter, geb. am 27. 1. 1907 in Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Ge⸗ burtsort,

Zenger, Berta, geb. Bächli, geb. am 25. 10. 1907 in Entlebuch, Kanton Bern (Schweiz), G Zenger, Othmar, geb. am 12. 6. 1937 in Zürich (Schweiz),

Edgar, geb. am 7. 9. 1938 in Zürich

Schweiz), . Zipsin, Willy, geb. am 23. 5. 1922 in Erzingen, Waldshut (Baden)). letzter inländ. Wohnsitz: Geburtsort, Züfle, Rudolf, geb. am 13. 2. 1926 in Schaffhausen, Rhein (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Geburtsort,

.Balk, Arvid, geb. am 7. 11. 1889 in Reval, letzter inländ. Wohnsitz: Berlin, Tempelhofer Ufer 7,

109. Frank, Hugo, geb. am 6. 4. 1915 in Otaru (Japan), 110. Frank, Ludwig, geb. am 6. 7. 1917 in Otarn (Japan), 111. Pringsheim, Klaus, geb. am 24. 7. 1883 in Feldafing, B.⸗A. Starnberg, letzter inländ. Wohnsitz: Berlin⸗Charlottenburg, Württembergallee 26, Pringsheim, Hans⸗Erik Rudolf, geb. am 3. 5. 1915 in Breslau, 113. Pringsheim, Jörn⸗Hubert Klaus, geb. am 23. 5. 1923 in Berlin⸗Charlottenburg, 114. Ries, Hans, geb. am 14. 12. 1907 in Berlin, 115. Ries, Margot, geb. Pollnow, geb. am 19. 6. 1909 in Stettin. 8 . b Berlin, den 17. Oktober 1944. 8 Der Reichsminister des Innern. F. A.: Müller.

112.

Anordnung b über die Erfassung und Verwert ransit⸗

8 1 ertung notleidender Transit⸗ andels⸗ und Durchfuhrwaren der Forst⸗ und wirt⸗ schaft W“ BI“

Vom 25. Oktober 1944 5 Auf Grund der Verordnung über den Waxenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird an⸗ geordnet: 8,1

(1) Die Anordnung über die Erfassung und Verwertung not⸗ leidender Ausfuhr⸗, Transithandels⸗ und Durchfuhrwaren vom 3. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 224 vom 6. Oktoher 1944) findet auf notleidende Transithandels⸗ und Durchfuhrwaren der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Meldungen an die Reichsstelle Forst und Holz als Ueberwachungsstelle bis zum 20. November 1944 zu erstatten

ind.

(2) An die Stelle des Reichswirtschaftsministers tritt der Reichsforstmeister.

(3) Vorstehende Erhebungen sind vom Statistischen Zentral⸗ ausschuß durch Verfügung vom 23. Oktober 1944 genehmigt worden. 1 1

§ 2

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Kraft. G 6 Berlin, den 25. Oktober 1944. 8 - Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Ma⸗

8

Anordnung Nr. 12 —*— 8 Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durch⸗ führung der Anordnung ] der Reichsstelle für Eisen und 8 Stahl (Nenordnung der Eisenbewirtschaftung) „Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“

Vom 31. Oktober 1944

Die Vorschdiften der Anordnung E I1 10 vom 26. Juni 1944 über die Begrenzung der Eindeckung bezogen sich nur auf Eisen⸗ und Stahlmaterial im Sinne von Ziffer 1 bis 13 der Materialliste. Die Sicherung der Eisenversorgung erfor⸗ dert, diese Vorschriften nunmehr auch auf andere Erzeugnisse aus Eisen und Stahl auszudehnen. Ferner ließ die Anord⸗

Verkündung in

191

nung E110 als Sonderregelung für Röhren eine Eindeckung

weggefallen.

besonderen Beauftragten zu bestellen.

nahme sind infolge ger Maßnahmen zur Auflockerung von Beständen und zur Verkürzung von Lieferzeiten bei Röhren Um die Bestände, die die zulässige Eindeckung übersteigen, beschleunigt einer Steigerung der Rüstungs⸗ produktion zuführen zu können, wird über die durch die An⸗ ordnung EI111 vom 18. September 1944 getroffenen Maß⸗ nahmen hinaus eine Beschlagnahme dieser Bestände und eine Anbietungs⸗ und Ablieferungspflicht nötig.

Auf Grund von § 16 der Anordnung EI der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) wird deshalb mit Zustimmung des General⸗ bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

8 Abschnitt ]. Begrenzung der Eindeckung mit Erzeugniss und Stahl § 1

(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb ist verpflichtet, seine Eindeckung 3) mit den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Erfordernisse des Betriebes, insbesondere für die termingemäße Auftragserfüllung, unerläßlich ist. Die Ein⸗

von neun Monaten 48 Die Voraussetzungen für diese Aus⸗

us Eisen

deckung darf jedoch den Bedarf für fünf Monate nicht über⸗

teigen. 8 8 (2) Nach Wahl des Betriebes gilt als Bedarf für fünf Monate

a) die verarbeitete Materialmenge in den letzten fünf Monaten, das Fünffache der in einem der letzten drei Monate verarbeiteten Materialmenge, die Materialmenge, die während der nächsten fünf Monate auf Grund von Aufträgen nach dem tatsäch⸗ lichen Leistungsvermögen des Betriebes verarbeitet werden kann. Nur insoweit dürfen für die Ermitt⸗ lung des Bedarfes vorliegende Aufträge berücksichtigt werden.

(3) Die Reichsstelle Eisen und Metalle behält sich vor, durch Einzel⸗ oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzusetzen. ü

§ 2 b1“ E11“

(1) Die Vorschriften des § 1 gelten für folgende Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiert und unlegiert:

a) Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gieße⸗

rei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl, im Sinne von Lffer 1 bis 13 der Materialliste K und B (Anl. 2

zur Durchführungsanordnung EI11 vom 13. Juni

1944), Z

b) Vanhnaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge⸗ schliffen und poliert), 8

c) kaltgewalzten Bandstahl,

d) nahtlose Präzisionsstahlrohre,

e) schmelzgeschweißte Rohre.

(2) Die Begrenzung der Eindeckung nach § 1 ist getrennt vorzunehmen für:

a) Halbzeug (Reichswarengruppen⸗Nr. 19),

b) Stabstahl (Reichswarengruppen⸗Nr. 22/23),

c) Grob⸗, Mittel⸗ und Feinbleche (auch mit Oberflächen⸗ behandlung) (Reichswarengruppen⸗Nr. 26/28), Stahlrohre einschl. Präzisionsstahlrohre und schmelz⸗ geschweißte Rohre (Reichswarengruppen⸗Nr. 32), Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge⸗ schliffen und poliert) (Reichswarengruppen⸗Nr. 34/35) und kaltgewalzten Bandstahl (Reichswarengruppen⸗ Nr. 36), b

†) Eisen⸗ und Stahlmaterial (mit Ausnahme von Gieße⸗

rei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl), soweit in a)

bis e) nicht enthalten. 8 88

§ 8 (1) Die Eindeckung im Sir dieser Anordnung a) den Lagerbestand, 8 b) den Bestellausstand. 1 G

(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie sich im eigenen Gewahrsam oder an fremdem Lagerort (z. B. bei Spedi⸗ teuren) befinden, auch das Kommissionsmaterial und solches Material, das von Auftraggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, ebenso die Materialmengen, die sich nicht in dem eigentlichen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fertigungs⸗ und Werkstätten gegeben sind. 1

(3) Als Bestellausstand gelten diejenigen Materialmengen, die bestellt, aber noch nicht geliefert sind.

§ 4 v1A1““

) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur erteilt werden, soweit sie die Grenze der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten.

(2) auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer schriftlichen, gesondert zu unterschreibenden Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind:

„Ich (Wir) versichereen) hiermit, daß mit dieser Be⸗ stellung die nach der Anordnung E I.12 zulässige Höchst⸗ grenze der Eindeckung nicht überschritten wird.“

(3) Der Betriebsführer hat, sofern er Lagerhaltung und Einkauf nicht persönlich verantwortlich führt, für die Ab⸗ gabe und Unterzeichnung der Erklärung gemäß Abs. 2 einen 1 Dieser Beauftragte trägt neben dem Betriebsführer die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen. Im Falle der Ab⸗ gabe einer wahrheitswidrigen Erklärung ist er neben dem Betriebsführer nach den Bestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr strafbar.

1 Abschnitt I— Abbau und Beschlagnahme überhöhter Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl

2

(1) Betriebe, deren Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eifen und Stahl nach § 2 die Höchstgrenze nach § 1 Ubanch isen

umfaßt 8 8

5*

11““

haben ihre Eindeckung bis zum 30. November 1944 durch

Annullierung von Bestellungen oder durch Abgabe von Ma⸗ terial an andere Betriebe oder den Handel auf den nach § 1

der Anbietungsfrist öffentlicht werden.

ulässigen zurückzuführen. Die vorzeitige Ueber⸗ ““ von Eisen⸗ und Stahlmaterial in die Fabrikation und die vorzeitige Anarbeitung von Eisen⸗ und Stahlmaterial mit dem Ziel, diese Materialmengen nicht unter die Be⸗ stimmungen diefer Anordnung fallen zu lassen, sind als Um⸗ gehung dieser Anordnung strafbar. (2) Soweit die Eindeckung eines Betriebes an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 am 30. November 1944 die Föchstgrenze nach § 1 überschreitet, wird der vorhandene Lagerbestand an diesen Erzeugnissen im Umfange der Ueber⸗ eindeckung mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 beschlag⸗ nahmt. Die Höhe der Uebereindeckung und damit die Be⸗ schlagnahme ist für jede der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln. 1

(3) Befreit von der Beschlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 bei Inkrafttreten dieser Anordnung nicht mehr als 50 t beträgt. 1

Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus dem Ge⸗

samtbestand auszusondern. § 7 (1) Die nach § 5 Abs. 2 beschlagnahmten Lagerbestände sind

b

spätestens bis zum 15. Dezember 1944 den nachstehend be⸗

zeichneten Uebernahmestellen anzubieten: 8

a) „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ mit Ausnahme von b), d) bis g) 8 9 3 einem der in der Anlage 1 *) aufgeführten Eisen⸗ und Stahlhändler, „Walzdraht“ 1 dem Walzstahl⸗Verband G. m. b Düsseldorf, Postfach 159, „Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzisions⸗ stahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre“ (soweit sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind) dem Lieferer oder einem der in der A führten Eisen⸗ und Stahlhändler, „Eisenbahnoberbaumaterial“, und zwar Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 20 kg, Radlenker, entsprechende Laschen und Platten, Schwellen mit einem Metergewicht von mehr als 15 kg dem Walzstahlverband G. m. b. H., Gruppe Profil⸗ stahl, Abt. Oberbaumaterial, Düsseldorf. Nostfoce. „Edelstahl“ sowie Blankmaterial, kaltgewalzter Band⸗ stahl, Präzisionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre aus Edelstahl hergestellt mit Ausnahme von f) und g) 88 dem Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Friedrichstr. 34/37, Stabstahl gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Prä⸗ zisionsstahlrohre nach Fliegnorm er Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Berlin⸗Dahlem, Warnemünder Str. 26 a,

g) Halbzeug nach Fliegnorm dem Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Friedrichstr. 34/37. b

(2) Soweit die in Abs. 1 a) und b) aufgeführten Mate⸗ rialien nur Nutzeisen darstellen, sind sie einem der in der Anlage 2 *) aufgeführten Nutzeisenhändler anzubieten.

(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu erfolgen; in diesen sind Menge, Güte (z. B. Normenbezeichnung oder Werksmarke), Werkstoffzustand und Abmessung eeinschl. Länge) je Position zu verzeichnen. In der Anbietung ist zu trennen nach

a) den Materialgruppen der Materialliste (Anl. 2 zur Durchführungsanordnung EI1 vom 13. Juni 1942), b) Präzisionsstahlrohren (einschl. schmelzgeschweißten Rohren), c) Blankmaterkal und kaltgewalztem Bandstahl.

Innerhalb der einzelnen Materialgruppen sind die Edel⸗ stahlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei Edelstahl ist des weiteren nach ö“

Werkzeugstahl, Baustahl und sonstigem Edelstahl

lage 1 aufge⸗

(1) Die in § 7 bezeichneten Uebernahmestellen haben den

d Betrieben den Eingang der Anbietung zu be⸗ tätigen.

(2) Für die in § 7 Abs. 1 e) und g) Kusgefthes Mate⸗ rialien wird das Rüstungslieferungsamt dem anbietenden Betrieb Abnehmer zuweisen.

(3) Die in § 7 Abs. 1 a) bis d) und k†) aufgeführten Ueber⸗ nahmestellen und die vom Rüstungslieferungsamt angegebe⸗ nen Abnehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Men⸗ gen verpflichtet.

§ 9

(1) Der anbietende Betrieb kann, stelle gemäß § 8 Abs. 1 die Anbietung bestätigt hat, die an⸗ gebotenen Mengen bei der Errechnung der Eindeckung außer Ansatz lassen.

(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 unter die nach 1 zuge⸗ lassene Menge gesunken ist und der Betrieb Erzeugnisse be⸗ nötigt, die im beschlagnahmten Bestand vorhanden sind, so hat er im Rahmen seiner Bestellberechtigung nach § 4 den Bedarf an diesen Erzeugnissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beschlagnahmten Bestand zu decken. Der Betrieb hat diese Entnahme sofort der zuständigen Uebernahmestelle anzuzeigen und die entsprechenden Eisen⸗ bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte an die Reichsstelle Eisen und Metalle unter Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E 1 12“ zu übertragen.

§ 10

„(1) Für die Ablieferung beschlagnahmter Erzeugnisse an die Uebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte und Blech⸗ bestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen.

(2) Die Uebernahmestellen dürfen jedoch die übernommenen Erzeugnisse nur gegen Uebertragung der entsprechenden Eisen⸗ bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte ausliefern. Sie haben die für diese Lieferungen empfangenen Eisen⸗ bezugsrechte und Blechbestellrechte unter Angabe des Stich⸗

*) Die Anlagen 1 und 2 zu § 7 werden rechtzeitig vor Beginn in einer besonderen Bekanntmachung ver⸗

§., Abt. Walzdraht,

sobald die .“ 8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 2. November 1944. S.

3

wortes „Materialabgabe E112“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen. 8 § 11 Die Vorschriften über Preise und Vergütungen für die nach dieser Anordnung beschlagnahmten Erzeugnisse werden gesondert bekanntgegeben. 8

8 11111X“ Drdnungs⸗ und Schlußvorschriften

§ 12 Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, mindestens bei Ablauf jedes Kalendervierteljahres, seine Eindeckung nach dieser Anordnung durch eine schriftliche Gegenüberstellung seines Lagerbestandes und Bestelläusstandes mit seinem Bedarf zu überprüfen. Diese Gegenüberstellung muß den Lager⸗ bestand und den Bestellausstand getrennt und in der Unter⸗ teilung nach § 2 Abs. 2 ausweisen. Sie ist von dem Betriebs⸗ führer bzw. von dessen Beauftragten 4 Abs. 3) zu unter⸗ zeichnen und zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzubewahren.

. § 13 Die Vorschriften dieser Anordnung sind unabhängig von der in der Anordnung EI 11 vom 18.'September 1944 vorgeschrie⸗ benen Senkung der Lagerbestände an Eisen⸗ und Stahl⸗ material durchzuführen. Werden dadurch die Laägerbestände an Eisen⸗ und Stahlmaterial über die Vorschriften der An⸗ ordnung EI11 hinaus gemindert, so kann der betroffene Betrieb sich nicht auf die Anordnung EI11 berufen oder umgekehrt. v11“

§ 14 (1) Das Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, kann auf begründeten Antvag Ausnahmen von der Seschlaghes gs und ihrer Durchführung nach Abschnitt II

dieser Anordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen

der Beschlagnahme sind ausschließlich an diese Stelle zu richten.

(2) Die Bewilligung von Ausnahmen, die nicht die Be⸗ schlagnahme und ihre Durchführung betreffen, ist dem Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vorbehalten. In⸗ soweit sind Anträge und Anfragen an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu richten. b u.““

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung nach § 4 werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. § 16

(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung E110 vom 26. Juni

1944 „Begrenzung der Eindeckung mit Eisen⸗ und Stahl⸗

material“ (RAnz. Nr. 143 vom 28. Juni 1944) außer Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1944. Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. 8 Müller⸗Zimmermann.

11“

Anordnung Nr. VI/44

des Produktionsbeauftragten für Metallwaren und verwandte Industriezweige des Reichsministers für Rüstung, und Kriegs⸗ produktion über die Streichung von Aufträgen und die Be⸗ grenzung des Auftragsbestandes 2 Vom 31. Oktober 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Fessteemhünß des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion un

des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Pla⸗ nungsamt angeordnet: 91

Auftragsstreichung

1n1N) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus dem Be⸗

reich des ’“ Metallwaren und ver⸗ wandte Industriezweige, die nicht für die Ausfuhr bestimmt sind und die a) vor dem 1. April 1944 erteilt und bis zum 15. No⸗ vember 1944 nicht fertiggestellt sind, b) seit dem 1. April 1944 erteilt und nicht innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert werden können, c) einem Herstellungsverbot unterliegen, d) zur Lieferung durch Werke in Belgien, Holland, Frankreich, Lothringen und Luxemburg vorgesehen waren, e) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt sind, werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. (2) Lieferfristen gemäß Absatz 1 b werden auf Vorschlag des zuständigen Produktionsausschusses vom Produktionshaupt⸗ ausschuß Metallwaren und verwandte Industriezweige im einzelnen festgesetzt. 8 (3) Aufträge auf Zulieferungen aller Art zu den gemäß Absatz 1 a—e gestrichenen Aufträgen werden ebenfalls mit sofortiger Wirkung gestrichen. 3 1 (4) Für die unverzügliche Aufhebung der Aufträge spä⸗ testens bis zum 30. November 1944 gemäß Absatz 1 bis 3 sind Auftragnehmer und Auftraggeber begtets . Auftragsbestand

11) Neue Aufträge auf Lieferung von in § 1 Absatz 1 ge⸗ nannten Erzeugnissen dürfen nur übernommen werden, wenn

89

82 . . * a) sie innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert

werden können, 1 b) von einem Herstellungsverbot eine nahmegenehmigung (Herstellungsanweisung) worden ist. . 8 H. Als angemessen gelten Lieferfristen, die gemäß § 1 Ab⸗ satz 2 festgesetzt wurden. 8 1

. 8 8

8 Fertigung Jede weitere Fertigung für gestrichene Aufträge ist

gültige Aus⸗ erteilt

8 verboten

Meldung

Die Hersteller haben die gemäß § 1 aufgehobenen Aufträge dem Produktionshauptausschuß Metallwaren und verwandte Industriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß unter Angabe des Auftragswertes in Reichsmark unverzüglich zu melden und den Auftraggebern von der Aufkragsstreichung Mitteilung zu machen. 1. 1“

7. 85

Bezugsrechte

(1) Sämtliche für die gemäß § 1 gestrichenen und zurück⸗ zuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unverzüglich der zuständigen Reichsstelle vom Hersteller unmittelbar zurück⸗ zugeben.

(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗ streichung“ abzuliefern.

(3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist dem Produktions⸗ hauptausschuß Metallwaren und verwandte Industriezweige über den düsessrcen Produktionsausschuß sowie derjenigen Stelle, die die Bezugsrechte gegeben hat, zu melden.

§ 6 Werk⸗, Hilfsstoffe und Halbteile

Bereits angelieferte Werk⸗, Hilfsstoffe und Halbteile, die durch die Auftragsaufhebung entbehrlich werden, sind dem Produktionshauptausschuß Metallwaren und verwandte In⸗ dustriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß un⸗ verzüglich zu melden. Eine Verfügung über diese Stoffe und Teile ist nur auf Weisung oder im Einverständnis mit dem Produktionshauptausschuß zulässig. 1

6 Ausnahmen

(1) In besonders begründeten Fällen kann der Produktions⸗ hauptausschuß zur Erfüllung kriegswichtiger Aufgaben Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen der §§ 1—6 zulassen.

(2) Als Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 1 gilt bei Erzeugnissen, die durch ein Herstellungsverbot betroffen sind, eine gültige Ausnahmegenehmigung von dem Herstellungs⸗ verbot (Herstellungsanweisung).

6 C1“ Kosten (1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, können die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die Abwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord⸗ nung) vom 17. Juli 1944 (Leuts er Reichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen.

(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen⸗ falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗ ordnung über die 20. April 1940 (RGBl. I S. 671) in Anspruch zu nehmen.

(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrag nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs⸗ produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean⸗ tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen.

(4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß § 1 Absatz 3 bis spätestens zum 30. November 1944 nicht auf, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgeltungs⸗ anordnung. b

§ 9 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden von dem jeweils zuständigen Reichsbeauftragten wahrgenommen.

§ 10 Ausfuhr⸗Verhältnis zu anderen Anordnungen

Anordnung nicht. Für diese ist nach den Weisungen

Abwicklung von Lieferverträgen vom

Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Industriezweige zu verfahren.

(2) Die Bestimmungen der Anordnung Nr. E 72 des Reichs⸗

beauftragten für Eisen und Metalle vom 18. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 212 vom 20. September 1944), der gemeinsamen Reichswirtschaftsministers 8 1 8 Rüstung und Kriegsproduktion über die Erfassung und Ver⸗ wertung notleidender Ausfuhr⸗, Transithandels⸗ und Aus⸗ fuhrwaren vom 3.

Anordnung des

und des Reichsministers für

Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1944) sowie die zu ergangenen Weisungen der Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Industriezweige bleiben unberührt. 1 (3) Für den Zuständigkeitsbereich des Produktionsaus⸗ schusses Schriftgießereierzeugnisse gilt in Abweichung von vor⸗ stehender Anordnung die Anordnung V/44 des Produktions⸗ beauftragten für Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Auftragslenkung für Schriftgießereierzeugnisse uñid Setzmaschinenmatrizen. § 11 16“ Inkrafttreten Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am 31. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Der Produktionsbeauftragte für Metallwaren und verwandte Industriezweige des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion. Voelk.

Nichtamtliches 8 Deutsches Reich

Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans Frölicher, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Verwaltung

8 Der Umsatzsteuer⸗Durchschnittsatz Ein Durchführungserlaß

Bekanntlich haben Unternehmer, bei denen mehrere Steuersätze oder steuerfreie Umsätze oder Steuervergünstigungen vorkommen, die Umsatzsteuer ab Kalenderjahr 1945 nach einem Durchschnitt⸗ atz zu entrichten. Der Durchschnittsatz braucht nicht mehr be⸗ sonders beantragt werden. Das Finanzamt kann aber von der Anwendung eines solchen Umsatzsteuer⸗Durchschnittsatzes absehen, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für seine An⸗ wendung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Umsatz des Unternehmers im wesentlichen nur einem Steuersatz unterliegt und davon abweichende Steuersätze oder Steuervergünstigungen nur in geringem Umfange vorkommen. 1 Nach dem RdF.⸗Erlaß vom 10. Oktober 1944 hierüber, der in Nr. 52 des Reichssteuerblattes vom 23. Oktober 1944 veröffent⸗ licht ist, ist für Unternehmer, denen bisher kein Umsatzsteuer⸗ Durchschnittsatz zugelassen war, dieser nach Maßgabe der Umsatz⸗ steuerveranlagung für das Kalenderjahr 1943 zu berechnen. Bei diesen Unternehmern ist die Veranlagung für das Kalenderjahr 1943 spätestens im Dezember 1944 durchzuführen. In die Be⸗ rechnung des Durchschnittsatzes sind die Zusgtsteuer, die Umsatz⸗ Anrechnung und die Vergütungen, die auf die Ausfuhr vom 1. Juli 1943 bis 30. Juni 1944 entfallen, einzubeziehen. Letztere sind nur dann nicht einzubeziehen, wenn sie die Steuerschuld, die bei der Veranlagung für 1943 festgesetzt worden ist, übersteigen. Der Durchschnittsatz ist für Unternehmer; deren Gesamtumsatz 13 UStDB.) im Kalenderjahr 1943 nicht mehr 9 200 000 H.M. betragen hat, auf eine Stelle nach dem Komma, für die anderen Unternehmer auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Das Finanzamt teilt dem Unternehmer den errechneten Durch⸗ schnittsatz und die Berechnungsgrundlage mit. Gegen die Fest⸗ setzung des Durchschnittsatzes ist Beschwerde gemäß § 237 AO. gegeben. Unternehmer, denen schon bisher ein Umsatzsteuerdurch⸗ schnittsatz zugelassen worden ist, behalten diesen Satz. Im übrigen ist der Durchschnittsatz auf den Gesamtumsatz, der nach dem 31. Dezember 1944 bewirkt wird, anzuwenden. Vergütungs⸗ anträge für die Ausfuhr nach dem 31. Dezember 1944 fallen weg. Geschäftsveräußerungen sind nach Maßgabe des § 81. UStDB. gesondert zu versteuern. In geeigneten Fällen kann die Anwendung des Durchschnittsatzes auf einzelne Betriebe des Unternehmers beschränkt werden. enn erstmalig im Kalender⸗ jahr 1944 Umfätze mit verschiedenen Steuersätzen bewirkt sind oder wenn die gewerbliche Tätigkeit erst im Kalenderjahr 1944 begonnen wurde, so ist der Durchschnittsatz auf Grund der Ver⸗ anlagung für 1944 zu berechnen. Wenn die gewerbliche Tätig⸗ keit nach Ende 1944 erst aufgenommen wird, müssen die steuer⸗ begünstigten Umsätze bis zum Ende des ersten Kalenderjahres

(1) Für Ausfuhraufträge gelten die Bestimmungen dieser,

. er vird. d i wird

buchmäßig machgewiesen werden. Nach Ablauf des ersten Kalenderjahres muß der Durchschnittsatz angewendet werden, der auf Grund der Veranlagung für das abgelaufene Jahr errechnet

Wirtschaftsteir

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Die Ausgabe von Ersatzstücken bei Kriegsschäden an Wertpapieren

Feindliche ‚Luftangriffe und andere unmittelbare Kriegsein⸗ wirkungen führen mitunter, wenn auch bisher erfreulicherweise nur in einem recht geringen Umfang, zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Wertpapieren. Der Geschädigte wird, da ihm an einen Geldersatz heute in der Regel wenig gelegen ist, zumeist den Wunsch haben, ein Ersatzpapier zu erhalten. Auch das Kriegssachschädenrecht drängt in die gleiche Richtung. Die Art, wie solche Ersatzpapiere ausgestellt werden, ist vor allem für die Banken von besonderer Bedeutung, und zwar unmittel⸗ bar, soweit sie Emissionsinstitute sind, aber auch mittelbar durch ihre Einschaltung in den Wertpapierhandel und das Depotgeschäft. Die Ausstellung von Ersatzpapieren erfolgt nun nach rechtlich⸗ völlig verschiedenen Grundsätzen, je nachdem ob das Wertpapier nur beschädigt, also rekonstruierbar, oder ob es vollständig ver⸗ nichtet ist. Das ist naheliegend, weil das Risiko einer unbegrün⸗ deten oder womöglich gar betrügerisch erwirkten Ersatzleistung bei beschädigten Wertpapieren wesentlich geringer, ist als bei vernichteten.

Nun wäre aber eine Verschiedenheit im Ersatzverfahren, vor allem in der äußeren Form und in der Bekanntmachung der Ersatzausstellung mit ihren Folgen für die Lieferbarkeit sachlich ungerechtfertigt und für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs und für seine glatte Abwicklung nachteilig. Die in der Reichs⸗ gruppe Banken zusammengefaßten Wirtschafts⸗ und Fachgruppen der Kreditinstitute bemühen sich daher, wie einem Aufsatz von Dr. Horst Babrewski in der „Bankwirtschaft“ zu entnehmen ist, die Technik der Ersatzleistung für den Fall der Beschädigung und

für den Fall der Kriegsvernichtung weitgehend zu vereinheit⸗

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lichen, vor allem aber, aufeine angemessene äußere Ausstattung von Ersatzurkunden hinzuwirken, die Veröffentlichung beider Fälle von Ersatzausstellungen in dem notwendigen Umfange ein⸗ ander anzugleichen und eine gleichmäßige Regelung der Liefer⸗ barkeit von Ersatzausfertigungen durch ergänzende Anordnungen der Börsenvorstände zu erreichen. Die notwendigen Richtlinien und Empfehlungen für die Praxis der Kreditinstitute wird die öS Banken voraussichtlich in absehbarer Zeit bekannt⸗ geben; .

Wirtschaft des Auslandes

Erhöhung der schwedischen Steuereinnahmen infolge gestiegener Einkommen

Stockholm, 1. November. Infolge der stark gestiegenen Ein⸗ kommen im Jahre 1943 werden im laufenden Jahr die Steuer⸗ einnahmen in Schweden bedeutend höher sein, so stellt „Stock⸗ holms Tidningen“ fest. Man berechnet, daß die Staatssteuer und die Wehrsteuer allein etwa 160 Mill. Kr. mehr erbringen werden. Die Gesamtnettoeinkommen in Schweden belaufen sich für 1943 auf 12,07 Milliarden Kr. gegen 10,4 Mrd. im Jahre 1942. Hier⸗ von sind 6,4 Mrd. staatssteuerpflichtig gegen 5,5 Mrd. Kr. im Jahr zuvor. Die auf Grund der neuen Einkommenunterlagen errechneten Eingänge an Einkommen⸗ und Vermögenssteuer be⸗ laufen sich auf 684,4 Mill. Kr., an Wehrsteuer auf 533,8 Mill. Kronen, was für beide Steuerarten eine Erhöhung des Ertrages um 15 % bedeutet. .