1944 / 247 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 247 vom 3. November 1944. S. 2

99. Zaugg, Rudolf, geb. am 21. 12. 1925 in Bern Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Zürich (Schweiz), Uetlibergstr. 78, 9 Zimmermann, Hermann, geb. am 23. 5. 1919 in St. Gallen (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Untereggen, Vorderhof, Kanton St. Gallen (Schweiz), Züfle, Fritz, geb. am 10. 1. 1914 in Gretzenbach, Kanton Solothurn (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Gretzenbach, Kanton Solothurn (Schweiz),

102. Züfle, Elsa, geb. Biedermann, geb. am 17. 5. 1913

in Olten (Schweiz), 103. Ruth, geb. am 10. 10. 1934 in Gretzenbach, anton Solothurn (Schweiz),

104. Züfle⸗Rens, geb. am 25. 8. 1937 in Aarau (Schweiz),

105. Züfle,

„(Schweiz). Berlin, den 21. Oktober 1944.

Der Reichsminister des Innern.

J. A. Müller 8

ö““ zur Aenderung der Anordnung über die Pefeen te eines Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung

1 Vom 31. Oktober 1944

Auf Grund des § 6 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Aus⸗ und Einfuhrvevbote vom 27. März 1939 (RGBl. I S. 589) wird angeordnet:

§ 1 1 §1 Satz 3 der Anordnung über die Bestellung eines Reichs⸗ - für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung vom 24. Mai 1939 (RAnz. Nr. 117 vom 24. Mai 1939) erhält folgende

Fassung: 8 1 um Reichskommissar wird der Direktor bei der Reichs⸗ bank Scharr bestellt.“ . 1

§ 2 Diese Anordnung tritt am 20. November 1944 in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1944. 6 Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hayler.

nordnung

betreffend die Finanzabteilung beim Evangelischen Ober⸗ 1 kirchenrat in Karlsruhe

Auf Grund des 5 1 der Fünfzehnten Veroꝛdnung zur Durchführung des Gesetzes zur Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1937 RBl. I. S. 697 bestelle ich zum Mitglied der Finanzabteilung

beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe Direktor

Dr. Otto Mayer in Mannheim. Berlin, den 27. Oktober 1944.

Der Reichsminister für die birchlichen Angelegenheiten. 6. J. A.: Hangg.. 8

88

11616“ 96 6

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ aögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 303) wird hiermit das Vermögen des Juden Fritz Israel Jacoby, geboren am 12. 12. 1896 in Mehlsack, wohnhaft in Königsberg (Pr), Kaporner Str. 22, z. Zt. im Polizei⸗ E in Königsberg (Pr), zugunsten des Deutschen eiches eingezogen. Königsberg (Pr), den 27. Oktober 1944. Der Regierungspräsident.

8 89

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Oktober 1944

„Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats Oktober 1944 auf 140,4 (1913,144 = 100); sie ist auf Grund einer jahreszeitlichen Er⸗ mäßigung der Ernährungskosten gegenüber dem Vormonat (141,2) um 0,6 v. H. zurückgegangen.

Die Indexziffer für Ernährung hat sich infolge des jahres⸗ zeitlichen Rückganges der Preise für Kartoffeln und Gemüse von 137,4 auf 135,9 (— 1,1 v. H.) gesenkt. Bei den übrigen Bedarfsgruppen sind keine Preisänderungen eingetreten. Da⸗ her sind die Indexziffern für Bekleidung (185,1), für Heizung und Beleuchtung (122,2), für Wohnung (121,2) und für „Ver⸗ schiedenes“ (151,5) unverändert geblieben.

Berlin, den 31. Oktober 1944.

Statistisches Reichsamt. Abt. III Sozialstatistik. E 8 8 28 6 88 5 1 8 85

Anordnung XVI/44 des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 1. November 1944 über die Anfertigung von Ferren⸗ und Knabenoberbcekleidung nach Irößen

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion neu angeordnet:

§ 1

““ Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Be⸗ triebe und Unternehmen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung Herren⸗ und Knabenoberbekleidung nach Größen bHerstellen.

Heidi, geb. am 20. 10. 1938 in Olten

*

1 Wmarengruppen 11111“ Für die Fertigung von Herren⸗ und Knabenoberbekleidung

nach Größen werden folgende Warengruppen gebildet: Warengruppe I: Knabenoberbekleidung jeder Art, Warengruppe II: Herren⸗ und Burschenanzüge jeder Art, Warengruppe III: Herren⸗ und Knabenmäntel jeder Art.

8 Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt noch der Zahl der vorhandenen Gefolgschaftsmitglieder.

(1) Betriebe mit einer Gefolgschaftszahl bis zu 159 Arbeits⸗ kräften dürfen nur Artikel aus einer in § 2, aufgeführten Warengruppe herstellen.

(2) Betriebe mit einer Gefolgschaftszahl von 160 Arbeits⸗ kräften und mehr dürfen nur Artikel aus zwei der in § 2 aufgeführten Warengruppen herstellen.

(3) Betriebe und Unternehmungen, deren Produktions⸗ programm über Herren⸗ und Knabenoberbekleidung hinaus⸗ geht, dürfen, sofern die sonstigen Voraussetzungen egult sind⸗ im Höchstfalle Artikel aus drei von mir zugelassenen Waren⸗ gruppen herstellen. 8

(4) Als Arbeitskräfte im Sinne des Absatzes 1 bis 3 zählen fämtliche kaufmännischen und gewerblichen Gefolgschaftsmit⸗

lieder einschließlich der Lehrlinge, Heimarbeiter und Zwi⸗ chenmeister sind nach der Stückzahllieferung'unter Zugrunde⸗ legung eines voll beschäftigten Heimarbeiters auf Arbeits⸗ kräfte umzurechnen. S

(5) Soweit bisher durch die Leiter der Fach⸗ oder Fach⸗ untergruppen Eingruppierungen in die Warengruppen bereits erfolgt sind, bleiben diese unberührt.

(6) Hinsichtlich der Eingruppierung gilt jedes selbständige

Unternehmen für sich. Die Gefolgschaft von nicht selbständi⸗

gen Zweig⸗ und Nebenbetrieben sind dem Hauptunternehmen zuzurechnen.

§ 4

Verarbeitungsvorschriften

(1) Für die Formengestaltung und Verarbeitung der den Warengruppen I bis III zuzuzählenden Artikel sowie für den zu ihrer Herstellung benötigten Werkstoff gelten die besonderen Vorschriften gemäß Anlage 1 und 2 dieser Anordnung (An⸗ lage 1 Typenliste, Anlage 2 Tabelle über den höchstzulässigen Durchschnittswerkstoffverbrauch).

(2) Andere als in der Anlage 1 aufgeführte Artikel dürfen bis auf weiteres aus dem zugewiesenen Werkstoff nicht mehr hergestellt werden.

(3) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für sämtliche noch nicht zugeschnittenen Stoffe ohne Rücksicht auf die bei der Hereinnahme der Aufträge etwa bezüglich der Verarbeitung getroffenen Vereinbarungen.

(4) Diese Anordnung findet gleichfalls Anwendung auf alle für Fl.⸗Lager anzufertigenden Bekleidungsstücke.

(5) In begründeten Einzelfällen (z. B. Export) können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch den Leiter der Fachgruppe Herren⸗ und Knabenoberbekleidungs⸗ industrie in meiner Vollmacht zugelassen werden. Die Her⸗ stellung von Uniformen (für Wehrmacht, Beyörden, Partei) wird durch diese Anordnung nicht betroffen.

*

Strasvorschrift

8 11“ . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach „§§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antkagsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗

strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete wahr⸗ genommen. 8

Schlußvorschrift

„Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie

mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗

tung —, sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok, sowie in der Untersteiermark

und in den besetzten Gebieten Kärntens und K ains.

8 61““ 7 * 4

8

1 1 86 8 8 1 Die von mir erlassene Anordnung 1/49 vom 15. Februar 1944 wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Berlin, den 1. November 1944. .

Der Produktionsbeauftragte für .e.e und Rauchwaren

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.

ur Anordnung Nr. XVI/44 des Produktionsbeauftragten

8 8 9* 3 8

für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Anfertigung von

Herren⸗ und Knabenoberbekleidung nach Größen Typenliste

I. Straßenanzüge für Herren (1 Form

4

Sakkoanzug einreihig, zweiteilig oder dreiteilig (mit oder

ohne Weste) 1

a) Sakko: 2 äußere Seitentaschen, 20 em tief, 1 innere

Brusttasche, 20 cm tief, ohne äußere Brusttasche, ohne Klappenknopfloch, glatter Aermel, Mindestlänge 72 cm (Basisgröße 50),

b) Weste: 3 äußere Taschen, 10 cm tief, ohne Westen⸗ Innentasche,

c) Hose: Fußweite (Basisgröße 50) mindestens 50 em,

blinder Umschlag, 4 cm breit, 1 Gesäßtasche, 20 cm

tief, 2 Seitentaschen, 33 em tief.

II. Sportanzüge für Herren (1 Form)

Anzug, Sliponform, zweiteilig, ohne Weste a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, ganz gefüttert, eine innere Brust⸗ tasche, 20 em tief, 2 äußere Seitentaschen, 20 cm tief, . glatter Aermel, Mindestlänge 70 cm (Basisgröße 50), b) lange Hose oder Golfhose: heide mit Gesäßtasche, 20 cm rtief, 2 Seitentaschen, 33 cm tief, lange Hose mit blin⸗

dem Umschlag, 4 cm breit, Fußweite (Basisgröße 50) minbelens 80 „o„ 11161414“*

c) ees einreihig: mit Stehkragen und Revers, in rachtenart gearbeitet, ganz gefüttert, ohne Rücken⸗ gurt, 2 äußere Seitentaschen, 1 innere Brusttasche 20 em tief, glatter Aermel, Mindestlänge 62 em (Basisgröße 50). In Sportanzügen für Herren darf nur 1 Form je Betrieh gefertigt werden (Hosen b mit Sakko a oder Janker e).

III. Anzüge für Burschen (1 Form) Anzug, zweiteilig, ohne Weste

a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, durchgeknöpft, höchstens

4 Kvöpfe, ganz gefüttert, glatter. Aermel, 1 innere Brusttasche, 20 cm tief, 2 Seitentaschen, Mindestlänge 68 om (Basisgröße 42),

b) Hose: Golfhose oder lange Hose, beide mit einer Gesäß⸗ tasche, 18 cm tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange hose mit blindem Umschlag, 4 em breit Basisgröße 42) mindestens 48 cm.

IV. Anzüge für Knaben a) Kleinkindanzug, Größe 00—1 (1 Form)

Einknöpfanzug: Bluse ohne Futter, Aermel gefüttert,

Hose gefüttert,

) Knabenanzug, Größe 2—6 (1 Foruu) Ueberfall⸗Blusenanzug auf Bund gearbeitet: mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, glatter Aermel, Hose gefüttert, Knabenanzug, Größe 7—12 (1 Form) Ueberfall⸗Blusenanzug auf Bund gearbeitet: mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche,

1 innere Tasche, glatter Aermel, Hose ohne Futter. Der Anzug kann mit Knie⸗ oder Golfhose gearbeitet werden. V. Einzelhosen 11“ a) Einzelhosen für Herren (2 Formen) 1 Lange Hose oder Golfhose, 1 Gesäßtasche, 20 cm tief, 2 Seitentaschen, 33 cm tief, Fußweite (Basisgröße 50 mindestens 50 cm, blinder Umschlag, 4 em breit, b) Einzelhosen für Burschen (2 Formen) Lange Hofe oder Golfhose, beide mit 1 Gesäßtasche, 18 em tief, 2 Seitentaschen, 30 cm tief, lange Hose mmit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basis⸗ größe 42) mindestens 48 cm, §e) Einzelhosen für Knaben (3 Formen)

18

Größe Hose gefüttert mit Stoffträgern, Größe eh

2—6 Kniehose gefüttert, Größe 7—12 /Kniehose ungs⸗

füttert, ohne Gesäßtaschen, Größe 7—12 Golfhose un⸗

gefüttert, ohne Gesäßtaschen, mit oder ohne doppeltes Gesäß. .

Wintermantel für Herren (1 Form) Mantel einreihig: mit Revers ohne Klappenloch am Revers oder in Sliponform, höchstens 5 Knöpfe, durchgeknöpft, glatter Aermel, 2 eingeschnittene Taschen, 20 em tief, 1 kleine Geldtasche in der rechten, äußeren Seitentasche, 1 Innenbrusttasche, 20 cm tief, ohne äußere Brust⸗ tasche, glatter Rücken ohne Rückengurt, einfach gesteppt, Miindestlänge 115 cm (Basisgröße 50). ö6

VII. Sommermantel für Herren. Die Herstellung von Sommermänteln für Herren wird mit dem Inkraftreten dieser Anordnung verboten. Die für diesen Artikel noch vorhandenen Rohstoffbestände (Gruppen⸗ ziffer 9073) sind unter Beifügung je eines Stoffmusters in Postkartengröße an den Leiter der Fachgruppe Herren⸗ und Knabenoberbekleidungsindustrie zu melden.

VIII. Popelinemantel für Herren (1 Form) Raglan, einreihig, Tellerkragen:

höchstens 5 Knöpfe, verdeckte Leiste, Rückensattel und m Oberstoff bis zur Armlochtiefe halbbreites Besetzen aus dem Oberstoff, nh. Taschenbeutel deckend, doppelter Aermel aus erstoff, Rückenschlitz ohne Knopf bis 38 cm Länge, 2 Leistentaschen, ohne innere Brusttasche, Mindestlänge 115 cm (Basisgröße 50).

IX. Wintermantel für Burschen (1 Fovm) Ausführung wie unter VI Wintermantel sür Herrent Mindestlänge 110 om (Basisgröße 49).

X. Lodenmantel für Burschen (1 Form) Raglan, einreihig: 8 ohne Rückengurt, ohne Kapuze, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, glatter Aermel, ohne innere Brusttaschen Mindestlänge 112 cm (Basisgröße 42), 4 cm Saumbreite, 3 cem Aermelsaum, 2 Leistentaschen.

XI. Lodenmantel für Knaben, Größe 7—12 (1 Form) 1n zweireihig, ohne Kapuze, Rückengurt, Rückensattel bis glatter Aermel, Mindestlänge: Größe 7 = 82 em, Größe 8 = 86 cm, Größe 9 = 90 ecm, Größe 10 95 cm, Größe 11 = 100 cm, Größe 12 * 104 em,

4 em Saumbreite, 3 em Aermelsaum.

XII. Lodenmantel für Knaben, Größe 2—6 (1 Form)

1 8

Ausführung wie unter XI Lodenmantel Größe 7—12

Mindestlänge: Größe 2 = 60 cm, Größe 3 = 64 cm, Größe 4 = 68 em, Größe 5 =—72 cm, Größe 6 =⸗— 78 cm, 6 cm Saumbreite, 3 cm Aermelsaum. Knabenmantel, Größe 7—12 (1 Form zweireihig, mit Revers 8 8* einteiliger Rückengurt, glatter Aermel, nur linkes Vorderteil Knopflöcher, 1 Innentasche, keine auf⸗ gesetzten Taschen, ohne Rückenschlitz, 6 cem Saumbreite, 3 cm Aermelsaum, Mindestlänge wie unter XI. Knabenmantel, Größe 2—6 (1 Form) Ausführung wie unter XIII 1 Mindestlänge wie unter XII, Saum wie anter XII. XV. Kleinkindmantel, Größe 00—1 (1 Form)

Hamburger Mantel:

mit oder ohne Ueberkragen, einteiliger Rückengurt,

e

glatter Aermel, nur im linken Vorderteil Knopflöcher, 6 cm Saumbreite, 3 em Aermelsaum. -

Fußweite

‚weiteilig ohne Westen hergestellt

unter das Armloch,

bildung und Leistungsertüchtigung in der

werblichen Wirtschaft, pi kammer, sei mil ihren fachlichen Gliederungen und Gauwirt⸗

aus dem Ausbildungsgebiet zur Verfügung.

E111“

ur Anordnung Nr. XVI,

2 Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers produktiongüber die Anfertigung von Herren⸗ und Knabenoberbekleidung nach Größen

1

für Rüstun

Höchstzulässiger DurchschnittsIverbrauch an Oberstoff, Futter sowie Einlagestoff

werden.

Es darf nachfolgender höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Oberstoff, Futter sowie Einlagestoff im Produktionsabschnitt nicht überschritten

Oberstoff

Füütterstoffe

142/144 Leib- om futter 140 ceẽm breit

Armel⸗ futter 100 cm

Kunstscide Kunstseide 8 Zell⸗

breit breit

Einlagestoffe

Kragen⸗ Hosen⸗ haar leinen bund 80 ecm 80 om 80 cm breit breit breit

Roß⸗

woll⸗ einlage 80 cem

Taschen⸗ futter 80 em

Kunstseide insges.

1. Straßenanzüge für Herren (1 Form) Gr. 44—54 einschl. zweiteilig 80 0998

vd11142424* Von den Straßenanzügen müssen mindestens 80 % der Produktion

.

werden.

2. Sportanzüge für Herren (1 Form): Gr. 44—54 einschl. [(a) u. b)) Gr. 44—54 einschl. [(a) u- c))..

3. Anzüge für Burschen (1 Form): Gr. 38—43 einschlt!

4, Anzüge für Knaben:

a) Kleinkindanzug (1 Form) Ein⸗ knöpfanzug Gr. 00 4 .. Knabenanzug (1 Form) Ueber⸗ fallblusen⸗Anzug Gr. 2 —26. Knabenanzug (1 Form) Ueber⸗ fallblusen⸗Anzug Gr. 7— 12: eöö“ eö11ö1ö1.X*

5. Einzelhosen:

a) für Herron Gr. 44—54 einschl.: ö11ö1155“ 11111A141A“*“ für Burschen Gr. 38—43 einschl.: 3126556565 111161“A““

e) für Knaben Gr. 00—1 mit Stoff⸗ 111A1“4“ Gr. 2—6 Kniehose gefüttert .. Gr. 7—12 Kniehose ohne Futter „Gr. 7— 12 Golfhose ohne Futter. Wintermäntel für Herren (1 Form) 11ö11““ Sommermäntel für Herren (kommt ha. Faßtsealh 14“ opelinémäntel für Herren (1 Form Gr. 44—54 einschl. 8 8 3 Wintermäntel für Burschen (1 Form Gr. 38 43 einschl. 8 1 1 8 1 2 1 Lodenmäntel für Burschen (1 Form) Gr. 38. 49 einschl. . . .. .. Lodenmäntel für Knaben (1 Form) Gr. 7—12 einschl. . . .. .... Lodenmäntel für Knaben (1 Form) ö6 . Knabenmäntel (1 Form) e“ 1,30 Knabenmäntel (1 Form) Gr. 2.— 6 emschl.. .. 1,20 Kleinkindmäntel (1 Form) Ham⸗ burger Mantel Gr. 00— l einschl... —,3

Besondere Verarbeitungsvorschriften „Für die Herstellung von Buͤrschen⸗Uebergrößen (44 B, 46 B, 90 B, 94 B) gelten die Verarbeitungsvorschriften für Herrenkleidung. Für Uebergrößen (über Größe 54) darf der höchstzulässige Stoffverbrauch bis höchstens 15 % überschritten werden. Sämtliche Maße verstehen sich einschl. Verschnitt und ohne Flicken, bei einer Stoffbreits von 142/144 em. Bei geringerer oder größerer Stoffbreite ist die durch Preisanordnung vom 18. April 1941 vorgeschriebene Schablonenzeichnung Gr. 50, 42, 10, 5 und 0 maßgebend. Berechnungsbasis für Herrenkleidung ist die Größe 50, Burschenkleidung die Größe 42, Knabenkleidung die Größe 10 bei den Größen 7—12, Größe 4 bei den Größen 2—6 und Größe 0 bei den Größen 00—1. Die vorgeschriebenen Mindestlängen erhöhen sich für die Herrengrößen über 50 um mindestens 2 em je Größe und veringern sich für die Größen unter 50 um höchstens, 1 em je Größe. Das gleiche'’ gilt für die Burschengrößen, Basis Größe 42. Jede einzelne Größe muß die Maße der Größentabelle für Herrenoberbekleidung der Fachgruppe Herren⸗ und Knabenbekleidungsindustrie enthalten. Es müssen alle Größen in dem in der Anweisung vom

—,87

—,80

2,08 —, 16 1,36

—,10o —,„. 1 —,

23. Februar 1944 des Leiters der Fachgruppe Herren⸗ und Knabenbekleidungsindustrie (Rundschreiben Aktenzeichen FHB 8) vorgeschriebenen Verhältnis hergestellt werden.

6. Aermelschlitze, Aermelknöpfe sowie blinde Knöpfe und Knopflöcher an Aermeln sind nicht zulässig. Bei der „Innenverarbeitung dürfen Papiereinlagen nicht ver⸗ wandt (werden. Zugelassen sind jedoch Hosenbundein⸗

vlagen aus Zellwollkette mit Papiergarnschuß.

7. Zulässig ist nach wie vor die Einarbeitung von Schulter⸗ watte, soweit sie erforderlich ist, um dem Stück an der Achsel Halt zu geben und das Hängen der Schultern auszugleichen. Die Gesamtpolsterung darf am Stück nachstehenden Gewichtsmengen auch zu den als zulässig angegebenen Zwecken nicht übersteigen:

a) bei Herren⸗ und Burschenanzügen 40 g je Stück, b) bei Herren⸗ und Burschenwintermänteln 40 g je Stück, c) bei Knabenwintermänteln Gr. 2—12 25 g je Stück, d) bei Knabenanzügen Gr. 2—12 ohne Wattepolsterung, e) bei Kleinkindmänteln und ⸗anzügen Größe 00— 1

ohne Wattepolsterung, 1) bei Herrensommermänteln ohne Wattepolsterung, g) bei Herrenpopelinemänteln ohne Wattepolsterung.

Bekanntmachung Hierdurch wird die Vermögenseinziehung für den Prot.⸗ Ang. Burian, Dr. Wenzel, Arzt, Oberst a. D., geb. am 25. 9. 1884 in Podrezitz, r. k., verh., zul. in Olmütz, Laudon⸗ straße Nr. 10, whg., widerrufen. 11“

Die Vermögenseinziehung wurde im Reichs⸗ und Preuß⸗ schen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 8. Februar 1944 öffentlich bekanntgemacht.

Brünn, den 30. Oktober 1944.

Geheime Staakspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Endgültige Prüfbefugnis für die Textilprüfanstalt (Oeffentl. Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft) in Reutlingen

Bl. d. RMfWEuV. vom 25. Oktober 1944 —, WX 863, E IVb

Gemäß Abschn. III, Ziff. 6 der Anordnung über die Zu⸗ lassung von Oeffentlichen Prüfstellen für die Spinnstoff⸗ wirtschaft vom 20. März 1940 WN 407/40 1 (b) (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1940) genehmige ich, daß der extilprüf⸗ anstalt (Oeffentl. Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft) in Reutlingen an Stelle der mit Erlaß vom 26. Oktober 1943 W 1391/43 erteilten Genehmigung die endgültige Prüfbefugnis für alle Normprüfungen und von der Auf⸗ sichtsbehörde besonders vorgeschriebenen Prüfverfahren so⸗ wie darüber hinaus für Sonderuntersuchungen auf dem Fach⸗ Fe gesamte Textilindustrie erteilt wird.

6 7 2 5

UAnordnung 1 über die Erweiterung der Befugnisse der Preis⸗ lüberwachungsstellen

Vom 20. Oktober 1944

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) werden mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan die Preisüberwachungsstellen in Erweiterung der ihnen übertragenen Befugnisse ermächtigt,

1. nach Maßgabe der Verordnung über Strafen und Straf⸗ verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999)

a) schuldigen Personen auf dem Gebiet, auf dem die Zu⸗

)henicen Harfenfaee ist, die Tätigkeit oder Betriebs⸗

führung auf Dauer ganz oder teilweise zu untersagen oder die weitere Tätigkeit oder Betriebsführung von Auflagen abhängig zu machen;

) s enen aag deh Erzeugerbetrieben ohne zeitliche Be⸗ schränkung anzuordnen oder ihre Weiterführung von Auflagen abhängig zu machen;

2. im Rahmen ihrer Zuständigkeit den unteren Preis⸗ behörden (Landräte, staatliche Polizeiverwalter, Oberbürger⸗ meister) 8

a) die Befugnis zu übertragen, allein oder neben einer

Ordnungsstrafe die Abführung von Mehrerlösen nach

§ 8 Abs. 4 der Verordnung über Strafen und Straf verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschrif⸗ ten vom 3. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 999) bis zur Höhe von 2000 ℛℳ anzuordnen, im Falle eines Notstandes die Befugnis zu übertragen, bis zur Höhe von insgesamt 5000 N.ℳ Ordnungsstrafen oder Mehrerlöse entweder allein oder nebeneinander festzusetzen. 8 Berlin, den 20. Oktober 1944.

J. A.: Wohlhaupt.

5 Bekanntmachung

Die am 30. Oktober 1944 ausgegebene Nr. 55 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

Zweite Verordnung zur Strafen und Strafverfahren’ bei Preisvorschriften. Vom 26. Oktober 1944.

Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Straäfen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften (Preisftrafrechtsverordnung). Vom 256. Oktober 1944.

Umfang: 1 ½ Bogen, Verkaufspreis: 0,30 K ℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Eℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Bexlin 96200.

Berlin C2, den 31. Oktober 1944.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Aenderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen

.

Wirtschaftstein

Steigerung des Leistungspotentials

Wie die gewerbliche Mexsjches Berufsausbildung und Arbeits⸗ e

nsatz fördert 1

Ueber kriegswichtige Aufgaben der Organisation der gewerb⸗

lichen Wirtschaft bei Berxussausbildung und Arbeitseinsat, pra

ertreter Presse der Leiter der Abteilung Berufsaus⸗

vor Vertretern der Presse de lun ernsshaßts⸗ kammer, Prof. Dr.⸗Ing. A. Friedrich. 1 8.

Tnean . Eegung des Leistungspotentials der deutschen

Wirtschaft wird, wie der Vortragende feststellte, von Ausbildung und 8

Einsatz der in ihr tätigen Arbeitskräfte bestimmt. Es gehöre deshalb zu 9 kriegsentscheidenden Aufgaben der Organisation der ge⸗

werblichen Wirtschaft, gemäß den von Staat und Partei gege⸗

benen Weisungen die Aufrechterhaltung und Ausweitung dieses

b spotenti ewährleisten. ie Organisation der ge⸗ veneeh ne o ft 8 fütea Spitze die Reichswirtschafts⸗

aftskammern. bzw, Wirtschaftskammern mit allen ihr zu Gebose scahglar Mitteln⸗ für die Erhaltung und Steigerung dieses wirt⸗ chaftlichen Leistungspotentials tätig. Hierbei könne sie fich gnf d zlete n. Erfahrungen aus der fachlichen und regionalen Arbei der Wirtschaft stützen, die aus der Kenntnis der einzelnen 88 triebe den Kampf um den besten Wirkungsgrad zum Erfolg führe. G nter den derzeitigen kriegsentscheidenden⸗ Aufgaben spielen S en der Fr gang meltr und Aufschulung alter Arbeits⸗ kräfte eine bestimmende Rolle, In jahrelanger Durchführung

der vielfeitigen Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere der Berufs⸗

ausbildung Jugendlicher, stehe den Gauwirtschaftskammern und

Wirtschaftskammern ein großer Stab erfahrenster Führungskräfte

anaben bedeute die von

11“

der Organisation der gewerblichen Wirtschaft nach Weisungen des Reichswirtschaftsministers verantwortlich durchzuführende Berufs⸗ ausbildung Jugendlicher gerade unter den erschwerten Verhältnissen eine besondere Aufgabe. Lehre und Anlernung. Jugendlicher - nicht nur für die charakterliche Erziehun Lund die Sicherung es beruflichen Nachwuchses, sondern ebenso als Vorbereitung zum Wehrdienst bestimmend. Ausschlaggebend sei aber auch zur Zeit vor allem der produktive Leistungsbeitrag, den der Lehrling chon nach kurzem durch seine hessere praktische Arbeit und be⸗ 5 durch die qualitativ höhere Leistung im letzten Lehr⸗ abschnitt beisteuert!

An den Arbeitseinsatzmaßnahmen seien die Gauwirtschafts⸗ kammern und Wirtschaftskammern entscheidend bEteiligt. Cinen besonderen Schwerpunkt bilden hierbei die innerbetrieblichen Arbeitseinsatzmaßnahmen, die in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksarbeitseinsatzingenieuren behandelt werden. Voll verant⸗ wortlich seien die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskam⸗ mern für die V der mittleren und kleinen Betriebe, meistens unter 300 Gefolgschaftsmitgliedern, die allein im indu⸗ striellen Sektor in über 1000 Erfahrungsaustauschgruppen mit durchschnittlich 10—15 Betrieben Eö“ sind. Hier werden in lebendigstem Erfahrungsaustausch all jene Ratio⸗ nalisierungsmaßnahmen angesetzt, die den besten Kräfteeinsatz verbürgen.

Laufender Erfahrungsaustausch, Richtlinien und Beratungen, Nachbarhilfe und Lehrgänge geben der Arbeit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, an ihrer Spitze der e. kammer, auf den Gebieten der Berufsausbildung und des Arbeits⸗ einsatzes ihr Gepräge. Die enge Zusammenarbeit mit den zu⸗ ständigen Stellen des Staates und der Partei sichern die ein⸗ deutige Ausrichtung der Maßnahmen. Der Schwerpunkt liege in

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der Erfüllung der Aufgabe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die in ihr wirksamen reichen Erfahrungen dem Nach⸗ wuchs und den neu eingesetzten Arbeitskräften unmittelbar zu vermitteln und die Linie deutschen wirtschaftlichen Denkens und Handelns in jedem einzelnen Berufstätigen zu festigen.

Wirtschaft des Auslandes

Hoher Fehlbetrag im Voranschlag des schweizerischen Staats⸗ haushaltes 1945

Zürich, 2, November. Die ordentliche Staatsrechnung der Eid⸗ genossenschaft sieht im Voranschlag 1945 Einnahmen in ses von

407,5 Mill. sfrs. und Ausgaben in Höhe von 582 Mill. ffrs. vor, so daß ein Fehlbetrag von 174,5 Mill. ffrs. entsteht. Der Vor⸗ anschlag 1944 verzeichnete eine Einnahme von 389,3 Mill. und eine Ausgabe von 512,6 Mill. ffrs. 1

Die Jahresrechnung 1943 schloß bei Einnahmen von 364,4 Mill. und Ausgaben von 508 Mill. ffrs. mit einem Ausgabenüberschuß von 143,6 Mill. sfrs. ab. Der für 1945 vorgesehene Fehlbetrag in der ordentlichen Staatsrechnung liegt also beträchtlich über den Defiziten der vergangenen Jahre; er ist hauptsächlich auf das starke Sinken der Zolleinnahmen zurückzuführen. Weit größer als der Fehlbetrag im Voranschlag für 1945 im ordentlichen Staatshaushalt ist das voraussichtliche Defizit in der außerordent⸗ lichen Statsrechnung. Es wird auf 1,4 Mrd. ffrs. geschätzt.

Aenderung des Schweizer Bundessteuerrechts Amnestie auf alle Vermögens⸗ und Einkommensteuern

Zürich, 2. November. Der Schweizer Bundesrat hat am 31. Oktober drei neue Gesetze beschlossen, die das Bundessteuer⸗ recht abändern und die namentlich der Steuerhinterziehung ent⸗ gegenwirken sollen. Mit den neuen Steuergesetzen ist außerdem eine neue allgemeine Steueramnestie verbunden. Danach wird

jeder, der in seiner Steuer⸗Erklärung für das neue Wehropfer und fürn die Wehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode sein