1944 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Monatliche Rentenbezüge aus der

Reischs⸗

und Staat

8

sanzeiger

1 ———

Verdienst in den in den letzten letzten

4 Lohn⸗ 5 Lohn⸗ zahlungs⸗ zahlungs⸗

wochen

Jahresarbeits⸗

8 0 voerdienst 8

im letzten Kalender⸗ monat

8

Verlletztenrente bei einer Erwerbsminderung von

über 10 über 20 über 30 über 40 über 50 über60 über 70 über 80 über90 bis 20 bis 30 1 8

wochen

reichsgesetzlichen Unfallversicherung

8 Hinterbliebenen⸗ renten und Familiengeld

bis 40 bis 50 bis 60 bis 70 bis 80 bis 90 bis 100e; Wit⸗ die 50 v. H. I1 und mehr Waisen rweroe

beschränkt

vom Hundert

ER.

bis 600 is 5 is 46 700 54 800 61 900 69 „1000 77 1100 85 „1200 92

1000 1100

1200 1300 1400 1600 1800 2000

2200 2400 2600 2800 3000

100 108 123³ 138 154 169

„1300 1400 1600

900 00 2IIOma S8

200

267

3200 3400 3600 3800 4000

283 „3600 300 277 „9800 317 292 „4000 333 308 „4500 375 346

385 423 462 500 538 554

4500 5000 5500 6000 6500 7000

„5000 „5500 „6000

417 458 542 583 600

529 V 577 32 6 625 673 692

117

139 150 160

R.ℳ ERℳ R.

20 24 20 24 28 24 27 I 27 30 35 5 30 34 39 34 37 43 37 40 47

29 44 51 32. 47 55 34 . 50 59 38 57 67 43 64 74 47 b 70 82

52 77 90 56 84 98 60 —5 105 65 8 97 113 69 104 121

74 92 110 78 98 117 83 124 872 130 95 142

129 137 144 152 166

185 205 224 244 263 280

106 159 175 192 209 225 240

146 160 174 188

200

128

)

Bekanntmachung Nr. 1

des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die Zuteilung von Getränkeflaschen durch Universalscheck

Vom 13. November 1944

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung Aber die Ein⸗ ührung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. . 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗ amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

(1) Die Lieferung und der Bezug⸗von S Getränkeflaschen 8 ist nur gegen Universalscheck oder Univexsalübertragungsschein zulässig. ö (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: *) Wirtschäftsgruppe Brauerei und „Mälzerei, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2, *) Hauptvereinigung der deutschen Wein⸗ und Trink⸗ branntweinwirtschaft, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Straße 52, *) Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirtschaft, Berlin W 35, Potsdamer Str. 192, *) Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2, *) Wirtschaftsgruppe Spiritusindustrie, Berlin NW 87, Schleswiger Ufer 2, Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Klaus⸗Groth⸗Str. 3, Fachgruppe Glas und Keramik, Berlin⸗Zehlendorf 1, Heimat 85, *) Gemeinschaft Hohlglas, Berlin SW 68, Hedemann⸗ straße 13. 1 (3) Betriebe, die den mit *) gekennzeichneten Organisationen angehören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonstigen Bedarf können Universalschecks bei den mit 94) gekenn⸗ zeichneten Stellen beantragt werden. Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn

die Flaschen im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden. b

16

v

§ 3 Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein⸗ schaften) der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalschecks und Universalüber⸗ tragungsscheine nach Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahren. 3 § 4

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; se gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Reichsbeauf⸗ tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Zuteilung von Waren durch Universalscheck vom 17. März 1944 (RAnz. Nr. 67 vom 20. März 1944) außer Kraft. Berlin, den 13. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und ““ Holzverarbeitung. J. A.: Schlederer.

Bekanntmachung Nr. 2

des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und, Holzver⸗ arbeitung über die rhen von Kork und Korkerzeugnissen durch Universalscheck seb;.

8 Vom 13. November 1944 . Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗

arbeitung über die

Nr. 286 vom 8. Dezember 1943) wird mit. Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗ amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

c 8₰

(1) Die Lieferung und der Bezug der nachstehend aufge⸗ führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder, Universal⸗ übertragungsschein zulässig: 8 v

Korkholz und Korkabfälle,

Schaumweinkorken,

spitze und gerade Flaschenkorken und Syphonkorken mit 19 26 mm (oberem) Durchmesser.

(2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) für Korkholz und Korkabfälle: achgruppe Korkindustrie, Heidelberg, Hauptstr. 124, b) für Schaumweinkorken: achgruppe Schaumweinindustrie, Wiesbaden,

Fachgruppe Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, 8 X“ jeweils für ihre Mitgliedsbetriebe, für Flaschenkorken: Hauptvereinigung der deutschen Wein⸗ und Trink⸗ branntweinwirtschaft, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Straße 52, für die ihr angeschlossenen Betriebe, Reichsgruppe Handel, Berlin⸗Schöneberg, Salzburger Straße 21, für allen sonstigen Bedarf,

d) für Syphonkorken: Wirtschaftsgruppe Brauerei und Mälzerei, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2.

(3) Die Universalschecks werden nur auf Antrag erteilt. Anträge sind bei den in Absatz 2 genannten Stellen für die jeweils bezeichneten Waren zu stellen. Bei der Antragstellung ist unter Ziffer 10 des Antragsvordruckes VA 1/43 anzu⸗ geben: „Der Bestand an gebrauchten, wiederverwendungs⸗ fähigen Korkstopfen ... Stück.“

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Waren im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden. 8 u

Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer Verkaufsgemeinschaften) der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalschecks und Universalübertragungs⸗ scheine nach Zuteilungsnummern geordnet aufzu⸗ bewahren.

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen. 8 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, arbeitung. J. A.: Schlederer.

Keramik und Holzver⸗

5 FLatäsghätas

ar. Bekanntmachung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ Jateitung von Körben durch Universalscheck Vom 13. November 1944

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗ führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Ruüstungsaufgaben Planungs⸗ amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

§ 1 (1) Die Lieferung und der Bezug von nachstehend aufge⸗ führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder wniversal

nach Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahre

Kohlenkörbe,

Glasballonkörbe,

Obstversand⸗ und Gemüsekörbe,

Kleineisenpackkörbe,

Packkörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzenbetriebe),

Packkörbe für Obstbaumschulen,

Fischkörbe für Kutter⸗ und Binnenfischerei wirtschaft,

Fischkörbe für Hochseefischerei,

sonstige Packkörbe.

(2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:

a) für Kohlenkörbe:

) Reichsvereinigung Kohle,

Platz 5— 6,

b) für Glasballonkörbe: 8 *) Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Hedemannstr. 10,

c) für Kleineisenpackkörbe:

*) Reichsgruppe Industrie, Berlin NW 7, Dorotheen⸗ straße 29, .

d) für Obstversand⸗ und Gemüsekörbe: *) Fachgruppe Obst⸗ und Gemüse⸗Verwertungs⸗ industrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, 1

6) für Packkörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzen⸗ betriebe)h: 8 *) Wirtschaftsgruppe der Forstsamen⸗ und Forst⸗ pflanzenbetriebe, Halstenbeck / Holstein,

. f) für Packkörbe für Obstbaumschulen: *) Der Reichsbauernführer, Abtl. II C2, SW 11, Dessauer Str. 26, g) für Fischkörbe für Kutter⸗ und Binnenfischerei und D

Teichwirtschaft: *) Reichsverband der deutschen Fischerei, h) für Fischkörbe für die Hochseefischerei:

Berlin W 15, Olivaer

Berlin SW 68,

SW 68, Kochstr. 10, .

i) für sonstige Packkörbe: **) Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/103.

(3) Betriebe, die den mit *) gekennzeichneten Stellen zuge⸗ hören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonftigen Bedarf können Universalschecks bei der mit *x) gekenn⸗ zeichneten Stelle beantragt werden.

. § 2

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Körbe im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden.

8 3

Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein⸗ schaften) der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalschecks und Universalüber⸗ tragungsscheine nach Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahren. Se b

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik 8 arbeitung.

5*

1““

Bekanntmachung Nr. 4

arbeitung über die Zuteilung von pflanzlichen Polsterstoffen

urch Universalscheck Vom 13. November 1944 6

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗ Histncs des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. ser. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des

amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegebent

(1) Die Lieferung und der Bezug von

pflanzlichen Polsterstoffen

Keramik und Holzverarbeitung über die Bewirtschaftung von pflanzlichen Polsterstoffen und Schwämmen vom 5. Februar 1943 (RAnz. Nr. 30 vom 6. Universalscheck oder Universalübertragungsschein zulässig. (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) Fachabteilung Roßhaarspinnerei in der Fachunter⸗ ruppe Reiß⸗Spinnstoff⸗Industrie, Berlin⸗Charlotten⸗ urg, Kaiserdamm 117, v“ für ihre Mitgliedsbetriebe,“ b) Fachgruppe Bettenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte e Neutrebbin / Oderbruch, Gasthof Deutsches für alle sonstigen Bedarfsträger. 2 (3) Universalschecks werden für Mitgliedsbetriebe ohne Antrag erteilt. § 2 Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Polsterstoffe im Einzelhandel abgegeben oder ins Ausland ausgeführt werden. 3

Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen ein⸗ gegangenen Universalschecks und Universalübertragungsscheine

85

e 1 * 9

82

führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz

übertragungsschein zulässig:

Der Reichsbeauftrag e behält sich vor, Ausnahmen von Bestimmungen dies Bekanntmachung zuzulassen.

ind Teich⸗

Berlin

*) Verband der deutschen Hochseefischerei, Wesermünde,

Industrie,

und Holzver⸗

des v r für Glas, Keramik und Holzver⸗

Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗

im Sinne des § 1 der Anordnung XI/43 der Reichsstelle Glas,

Februar 1943) ist nur gegen

nach § 1.

„Verkaufsgemeinschaften)

1

4 8

Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944

Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944.

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keram arbeitung.

Bekanntmachung Nr. 5 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗

arbeitung über die Zuteilung von Hornspänen und Hornmehl durch Universalscheck

Vom 13. November 1944

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗ führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. Nr. 286 vom, 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗ amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

§ 1

(1) Die Lieferung und der Bezug der nachstehend aufge⸗

führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder Universal⸗ übertragungsschein zulässig: 8

Hornspäne (Horngrieß) (156 f des stat. Warenverzeich⸗ nisses), . vüllach ehr (156 f des stat. Warenverzeichnisses), Abfälle aus der Bearbeitung und Verarbeitung von Hörnern, Hufen und Hornschuhen (aus 156 des stat. Warenverzeichnisses).

(2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) der Reichsbauernführer, Berlin SW 11, Dessauer Straße 26,

b) die Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie, Außen⸗ stelle Spremberg, (2) Spremberg N./L., Berliner Straße 1,

e) die Fachgruppe Nährmittelindustrie, Berlin W 62,

Wichmannstr. 9.

(3) Die Kontingentsträger zu b) und c) erteilen Universal⸗ schecks den zugelassenen Firmen ohne Antrag. Anträge auf Zuteilung von verunreinigtem Hornmehl zu Düngezwecken sind an den unter a) genannten Kontingentsträger zu richten. 1 8 2 5

Universalschecks und Universalübertragungsscheine über die in § 1 Abs. 1 genannten Waren dürfen nur bis längstens vier Monate nach Ausstellungsdatum des Schecks beliefert werden. 1

Die Universalschecks und Universalübertragungsscheine sind nach Lieferung, spätestens jedoch vier Monate nach dem Aus⸗

stellungsdatum des Schecks an die ausstellende Stelle zurück⸗

rag des vFeehthn. Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser B. kanntmachung zuzulassen. -

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebiet

Berlin, den 13. November 1944. 8

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keram

arbeitung. J. A.: Schlederer.

Anordnung Nr. 1

zur Aenderung der Anordnung E 71 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle beris Auftragsverbot für Röhrenaun“

Vom 14. November 19443

1“

Auf Grund der Verordnung h der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben Planungsamt angeordnet:

(1) Die Geltungsdauer des in § 4 der Anordnung E 71 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vom 31. August 1944 (RAnz. Nr. 197 vom 2. September 1944) ausgesprochenen Verbots der Erteilung und Annahme von Aufträgen auf Röhren wird bis zum 31. Dezember 1944 verlängert.

(2) Die Ausnahmen für feuergeschweißte Gas⸗ und Dampf⸗ rohre, schmelzgeschweißte Gas⸗ und Siederohre und Stahl⸗ muffenrohre werden aufgehoben. Das Verbot umfaßt nun⸗ mehr auch:

Flanschenrohre A“ Stahlmuffenrohre— Schweißrohrbogen feuergeschweißte Rohre elektrogeschweißte Rohre jeder Art schmelzgeschweißte Rohre JHe“

Die Vorschriften über Ausnahmen und Anfragen in § 5 und § 6 88 Anordnung E 71 gelten auch für das Verbot

8 3

Zuwiderhandlungen gegen diese

n . . 8 8 111.·“““ 8 ““

1“ 8

Anordnung werden nach

den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 1

Diese Anordnung tritt am 15. November 1944 sie g”” auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 14. November 1944. 8 Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen Müller⸗Zimm⸗

über den Warenverkehr in

anlagte Einkommensteuer und die

„₰

ger Nr. 256 vom 15. November 1944.

Stichtage für die Gültigkeit der Steuervereinfachungen

Die Bestimmungen der Steuervereinfachung treten an ver⸗ schiedenen Terminen, die beachtet werden müssen, in Kraft.

Die Einkommensteuner bei natürlichen Personen und Personengesellschaften und die Körperschaftsteuer bei Gesellschaften, die für das Kalenderjghr 1943 mit nicht mehr als 12 000 Ein⸗ kommen veranlagt worden sind, muß für die Jahre 1944 und 1945 in derselben Höhe wie für 1943 gezahlt werden. Die Vorschrift, 28 bei einer Veränderung des Einkommens um mehr als 10 % na unten oder um mehr als 15 % nach oben eine Anpassung der Steuer an das Einkommen vorgenommen wird, gilt demnach ab 1. Januar 1944. Die für die Zeit ab 1. Januar 1944 fällig ge⸗ wesenen oder noch fällig werdenden Vorauszahlungen konnten

schon nach den bisherigen Bestimmungen des Einkommensteuer⸗

gesetzes geändert werden. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Gewerbesteuer der Jahre 1944/45, wenn der Ertrag des Jahres 1943 nicht mehr als 12 000 Rℳ beträgt. Die Beschränkung der Kinderermäßigung für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Rücksicht auf die Haushaltszugehörigkeit gilt für die ver⸗

dohnsteuer ab 1. Januar 1945. 88 1944 kann Kinderermäßigung daher noch nach den bisherigen Vorschriften in Anspruch genommen werden. Die von der An⸗ ordnung getroffenen Lohnempfänger müssen ihre Lohnsteuerkarte zum 1. Januar 1945 ändern lassen.

Steuerpflichtige, deren Einkommen nur aus Gehalt besteht, wer⸗ den ab 1. Januar 1945 nur dann veranlagt, wenn das Gehalt mehr als 40 000 (bisher 8000 Rℳ) jährlich beträgt. Ab 1. Januar 1945 wird die Einkommensteuer dieser Personen nur durch den I gezuhlt. Es wird daher eine Aenderung der Lohnsteuertabelle erforderlich, denn die bisherigen Lohnsteuersätze bleiben hinter der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer zurück.

Hat ein Arbeitnehmer mit einem Gesamteinkommen von nicht mehr als 8000 H noch andere Einkünfte, z. B. aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Zinseinkünfte, so zahlt er für diese Einkünfte in Zukunft nur Einkommensteuer, wenn sie zusammen jährlich mehr als 600 Rℳ betragen. Diese Bestimmung gilt rück⸗ wirkend ab 1. Januar 1944, so daß die am 10. Dezember 1944 fällig werdende Vorauszahlung von dem in Betracht kommenden Steuerpflichtigen nicht mehr entrichtet zu werden braucht. Eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt ist aber erforderlich.

Die Bestimmungen über die Zahlung der Umsatzsteuer nach einem Durchschnittssatz gilt ab 1. Januar 1945. Die weiteren Vor⸗ schriften über die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlun⸗ gen, wenn diese vierteljährlich 20 R.ℳ nicht übersteigen, gelten be⸗ reits ab 20. September 1944, mit Wirkung vom 10. Oltober 1944.

Die Aenderung der Wertgrenze bei Fortschreibung der Einheits⸗ werte für Grundstücke, Gewerbebetrieb, land⸗ und forstwirtschaft⸗ liche Betriebe gilt für alle bei Erscheinen der Verordnung (19. Sep⸗ tember 1944) noch nicht durchgeführten Wertfortschreibungen. Von diesem Zeitpunkt ab gelten auch die neuen Wertgrenzen bei einer Neuerveranlagung zur Vermögensteuer und Aufbringungsumlage.

Die Kapitalverkehrsteuer, die Wechselsteuer, die Wertzuwachssteuer, die Beförderungssteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr wird ab 20. September 1944 nicht mehr erhoben. Die vor diesem Termin entstandenen Steuern müssen gezahlt werden. Die Bestimmung über die Er⸗ höhung des Säumniszuschlags bei Steuerrückständen von 2 % auf 5 % gilt ab 20. September 1944. Säumniszuschläge werden nur erhoben, wenn der Rückstand bei einer Steuerart mehr als 2500 R beträgt.

Neuzeitliche Behandlungsverfahren mit technischen Hilfsmitteln . bei Knochenbrüchen Bei der Empfänglichkeit vieler Leser für Mitteilungen aus der

fortscheitenden Entwicklung der Heilkunde ist es vielleicht ange⸗ bracht, einmal über Behandlung der Knochenbrüche zu berichten,

Wirischaftstein

die bei Arbeitsunfällen jeden gesunden Volksgenossen in einem Augenblick in eine geschwächte Arbeitskraft verwandeln, wenn nicht gar zu einem Dauerschaden führen können. Die Zahlen der Berufsgenossenschaften sprechen hier eine beredte Sprache.

Ein Knochenbruch muß eingerichtet und dann müssen die Bruchenden in guter Stellung bis zur Heilung fest⸗ gehalten werden beiden Aufgaben können sich große Schwie⸗ rigkeiten in den Weg stellen. Durch immer neue ings. verfahren haben besonders nach Entdeckung der Röntgenstrahlen die Chirurgen die schlechten Ergebnisse zu verringern verstanden. Aber es blieb ein Rest, bei dem die Hindernisse am Ort des Bruches der Einrichtung widerstanden.

Schon vor 60 Jahren sat es ein deutscher Chirurg unternommen, in solchen Fällen den geschlossenen, also bei unversehrter Haut ent⸗ standenen Knochenbruch mit dem Messer freizulegen und Einrichtung und Festhaltung der gebrochenen Knochen unter Leitung des Auges auszuführen. Damals war aber die Anlegung jeder Wunde durch die Gefahr der Infektion belastet. Erst um die Jahrhundert⸗ wende war die aseptische (keimfreie) Wundbehandlung soweit ge⸗ diehen, daß man die blutige Einrichtung (Osteosynthese) wieder aufnehmen konnte. In seinem Buche konnte der Unterzeichnete 1930 vorzügliche Ergebnisse dieses Verfahrens bei sonst nicht sicher einzurichtenden (geschlossenen) Knochenbrüchen an Ober⸗ und Unterarmen, Ober⸗ und Unterschenkeln sowie an Gelenken nachweisen. Aber es blieb ein Kampf, weil durch technische Un⸗ zulänglichkeiten vielen Operateuren der Erfalg versagt blieb.

oraussetzung ist besondere Beherrschung der aseptischen Wund⸗ behandlung, genaue Diagnose (Erkennung und besondere Bruch⸗ artangabe) mit Röntgenbildern, spezielles Instrumentarium und die Mittel zur Fixation der Knochen, verschieden große Nägel und Schrauben, sog. Platten zur Schienung des Knochens mit zuge⸗ höriger Schraube und Draht zur Naht oder Umschlingung, alles aus nichtrostendem Stahl. Sorgfältigste Wundnaht und Nach⸗ behandlung ist Bedingung. Die Verfahren haben sich an vielen Kliniken, auch mit manchen Abänderungen, eingeführt.

Besonders eingebürgert haben sich weiterhin die unter Leitung der Röntgenaufnahme vorgenommene Einrichtung des berüchtig⸗ ten Schenkelhalsbruches und Fixation der eingerichteten Bruchstücke durch einen in der Richtung auf den Hüftgelenkkopf eingeschlagenen, etwa 15 cm langen Sta 8 lnagel nach Anlegung einer offenen Wunde zur Freilegung des seitlichen Rollhügels. Der Nagel bleibt verschieden lange, manchmal für immer, liegen und hat bewiesen, daß nicht die versenkten Metallteile Ursachen etwai⸗ ger Nachteile sind. Der Erfolg bei diesen, so oft bei alten Men⸗ schen vorkommenden Verletzungen ist, besonders auch weil 1die Kranken sehr bald aufstehen können, ein geradezu durchschlagender. Und endlich ist in Weiterverfolgung dieses Prinzips die Osteosyn⸗ these auch bei Brüchen der langen Schaftknochen einfacher gestaltet worden. Unter operativer Freilegung des Knochens fern von der Bruchstelle wird z. B. am Oberschenkel vom vorher erwähn⸗ ten großen Rollhügel aus, natürlich immer unter Durchleuchtung, wie beim Schenkelhals ein starker, sehr langer (bis 20 cm und mehr) Stahlnagel durch die Markhöhle des Oberschenkels über die eingerichtete Bruchstelle hinweg getrieben (Marknagelung nach Küntscher) und hält so sicher, daß der Patient schon nach kürzester Zeit aufstehen und mit liegendem Nagel nach Hause ent⸗ lassen werden kann.

Die Anwendung des Nagels kommt für den Schenkelhals und die langen Schaftknochen heute oft in Betracht; das Gebiet für die vorher geschilderten Methoden ist auf einen wohl abgegrenzten Teil der Knochenbrüche beschränkt. Aber richtig angewandt ver⸗ mögen sie in der Hand des voll ausgebildeten, verantwortungs⸗ bewußten Operateurs das zu leisten, was die unblutige Einrichtung nicht kann. So sehen wir, daß die oper ativen Methoden der Knochenbruchbehandlung wichtige Verfahren hinzugefügt haben, die die Ausfälle für die gesamte arbeitende Volksgemein⸗ schaft auf diesem Gebiet weiter zu verringern imstande sind.

Prof. Dr. Dr. Fritz König, Würzburg.

Kopenhagen, 14. November. Wie verlautet, hat der erste Tag der öffentlichen Zeichnungen auf die neue Staatsanleihe eine lebhafte Nachfrage nach den neuen Obligationen gebracht und also ein stärkeres Interesse des Publikums an dieser Angelegenheit gezeigt als an den arhezgeeneen. die im muße des Jahres schon aufgelegt worden sind. Von den zur öffentlichen Zeichnung auf⸗ gelegten 60 Mill. Kr. sollen gestern schon etwa 1 gezeichnet sein.

Steigerung der Stockholmer Börsenumsätzea

Stockholm, 11. November. Die gesamten Umsätze der Stock⸗ holmer Börse stellten sich im Oktober auf 23,57 Mill. Kr. gegen

20,81 Mill. Kr. im September 1944 und auf 22,81 Mill. Kr. im

Oltober des Vorjahres. Damit ergeben sich für die ersten zehn Monate dieses Jahres Fsfamtunsehe der Stockholmer Börse von 223,46 Mill. Kr., während sich diese im Januar / Oktober

1943 auf 194,48 Mill. Kr. beliefen. 88

dlagen Finnlands Stockholm, 11. November. Die Futtermittelernte in Finnland ist so schlecht und die Futtervorräte sind so unzureichend, daß nach Mitteilungen der finnischen Landwirtschaftsverwaltung in ganz Finnland nur so viel Futter für das Vieh zur Verfügung steht, um dieses gerade noch am Leben Hu erhalten. Dagegen reichen die Futtervorräte nicht für eine geregelte Milcherzougung.

Die Durchführung der Finanzlontrollmaßnahmen in Nanking⸗China

Schanghai, 14. November. Der stellvertretende Gouverneur der Central Reserve Bank in Nanking erläuterte kürzlich das Ziel der angeordneten Finanzkontrollmaßnahmen. Die Finanz⸗ äuser, deren haetche Gelder die vorgesehene Höhe nicht erxreichen, müssen baldmöglichst Schritte ergreifen, um ihr Kapital zu er⸗

Sommen Nmwopjerk

nithofl nohstoff!

Für 5 hg Nltpapser gibt es auf jeder Annahmestelle vezugsmarhen, die jum

Wirtschaft des Auslandes v“

Lebhafte Nachfrage nach der neuen dänischen Staatsanleihe

höhen oder sich bis zum 31. 3. 1945 mit anderen Finanzhäusern usionieren. Man erwartet, daß diese Maßnahme einmal die Einlagen der Finanzhäuser erhöhen wird und zum anderen die kleinen Depositen bei wentger wichtigen Banken liquidieren wird. Dadurch soll die Finanzkraft der größeren Konzerne erhöht werden. Zu der Verfügung, daß die Banken mindestens 30 % ihrer ö als Reserve halten müssen, um alle Devpositen, mit Ausnahme der unkündbaren, auszahlen zu können, erklärte der stellvertretende Gouverneur, daß diese Maßnahme eingeführt wurde, um übermäßige Ausleihungen zu verhindern und dadurch ein weiteres Ansteigen der Warenpreise zu vermeiden. Die Finanzhäuser, die Kredite über die festgesetzten Grenzen hinaus bewilligen wollen, müssen dazu eine Sondererlaubnis erhalten, damit das Kapital tatsächlich für die Produktion lebensnot⸗ wendiger Güter und nicht für spektulative Zwecke verwandt wird. Der Se und Verkauf von Wertpapieren ist mit Ausnahme der Staatsschuldentitel auf solche Aktien und Obligationen be⸗ schränkt, die an der Börse notiert werden. Ueber die Entgegen⸗ nahmevon Kassen⸗ und Orderschecks müssen die Häuser sofort die nötigen Eintragungen in ihren Büchern vornehmen, damit sofort Fanähme oder Abnahme ihrer Aktiven und Passipen ersichtlich jind. Zur weiteren Stärkung der Finanzhäuser fordert der stell⸗ vertretende Gouverneur der Central Reserve Bank, daß die wichtigsten Beamten und Angehörigen der Bank, wie z. B. der Vorsitzende und der Generaldirektor, besondere Fähigkeiten auf⸗ weisen. In vielen Fällen sind bestimmte Banken einfach infolge der Inflation und der Spekulation größer geworden und besitzen leitende Beamte, die keine genügende Befähigung aufweisen.

Inzwischen bereiten der Bankenverband von Schanghai und andere Bankvereinigungen bereits Pläne vor, die zur Durch⸗ führung der neuen Regierungsverordnung ergriffen und in einer besonderen Generalversammlung besprochen werden sollen. Der Bankenverband wird u. a. über die Notwendigkeit eines einheit⸗ lichen Vorgehens beraten, um die Bankkapitalien zu erhöhen und die gesamte Finanztätigkeit zu verbessern. Außerdem bereiten alle Banken und Trusts Versammlungen der Aktionäre vor, um s Ferwensäeh bevorstehenden Maßnahmen ausführlich zu be⸗ prechen.

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Wachsende Zinssätze in Nanking⸗China

Schanghai, 11. November. Die Beschränkung des Noten⸗ umlaufs, die durch die Central Reserve Bank in Nanking ver⸗ fügt wurde, um einen Riegel vor die Spekulationstätigkeit zu schieben und dadurch weitere Preissteigerungen zu vermeiden, hat zu einer wesentlichen Steigerung der Zinssätze für Bankkredite geführt. Einige Schanghaier Banken haben ihre Zinssä e bis zu 20 und mehr Prozent im Monat auf kurzkfristige Anleihen erhöht. Obwohl der chinesische Geschäftsmann an ziemlich hohe Zinssätze gewöhnt ist, werden doch diese neuen Sätze als äußerst nachteilig für die Gestaltung der an sich schon sehr heiklen Preis⸗

laßs betrachtet, denn sie führen unweigerlich zu weiteren Preis⸗

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höhungen.