Ergibt sich als Wertfaktor für die schöpferische Leistung nach der Tabelle die Zahl 18 oder eine kleinere Zahl, so liegt eine erfinderische Normalleistung vor. Die Vergütung soll dann regelmäßig, unter Berücksichtigung des Umsatzes, in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt werden, wobei sie unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Umsatzes der letzten Geschäftsjahre für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18 Jahren errechnet und dann gedrittelt wird, ohne daß eine spätere Neufestsetzung vorzunehmen ist. 3 „Ergibt sich für den Leistungswertfaktor eine sehr niedrige Zahl, etwa 7 oder kleiner, so wird praktisch nur ein Aner⸗ kennungsbetrag zu zahlen sein oder die Vergütung ganz in Fortfall kommen. .
IV.
Außer der schöpferischen Leistung hat die Rangordnung der
Erfindung auf die Bemessung der Vergütung wesentlichen Einfluß. Diese Rangordnung ist nach der Art des Einsatzes und nach der Auswirkung der Erfindung zu bewerten.
Die Art des Einsatzes der Erfindung ist folgendermaßen unterteilt:
1. Die Erfindung dient nur dem schutzrechtlichen Ausbau
(Ausbaupatent).
.Das auf die Erfindung erteilte Patent dient als Vorrats⸗ patent.
.Die Erfindung kann nur im eigenen Betrieb für inner⸗ betriebliche Zwecke angewendet werden.
Die Erfindung wird bei einem Erzeugnis angewendet,
das vom Betrieb hergestellt und vertrieben wird.
Die Erfindung wird bei dem Haupterzeugnis oder bei
verschiedenen Erzeugnissen angewendet, die vom Betrieb
hergestellt und vertrieben werden. Unter Ausbaupatenten (1) sind Patente zu verstehen, die nur der Abrundung des Patentbesitzes oder dem schutzrecht⸗ lichen Ausbau dienen, ohne Aussicht auf praktische Anwen⸗ dung zu haben. Vorratspatente (2) sind nicht ausgeübte, ledig⸗ lich der etwaigen späteren Fabrikation vorbehaltene Patente, bei denen also noch nicht zu übersehen ist, ob und wann ihre praktische Verwertung möglich ist. Bei den Erfindungen, die nur für innerbetriehliche Zwecke gebraucht werden können (3), wird es sich vielfach um Fertigungsmittelerfindungen (Werk⸗ euge, Vorrichtungen usw.) handeln. Am wertvollsten sind rfindungen, die durch die Erzeugnisse des Betriebes oder dessen Herstellungsverfahren verkörpert werden (4 und 5), da sie einen wesentlichen Teil der Geschäftsgrundlage bilden. „Nicht ausgewertete Erfindungen in Gestalt von Parallel⸗ lösungen, die, falls sie vom Wettbewerber aufgefunden wür⸗ den, eine erhebliche Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit des
eigenen Betriebes bedeuten würden, dienen als Sperrpatente
unmittelbar zur Sicherung einer eingesetzten, geschützten oder geheim gehaltenen Erfindung. Für Sperrpatente ist ein den Verhältnissen entsprechend niedrigerer Satz von den gemäß
der nachstehenden Tabelle 2 ermittelten Bewertungszahlen
einzusetzen.
Die Rangordnung der Erfindung wird weiter bestimmt durch die Auswirkung der Erfindung. Diese ist folgender⸗ maßen unterteilt:
1. Durchschnittliche Verbilligung oder Verbesserung eines
bestehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. . b
2. Durchschnittliche Verbilligung und Verbesserung eines
bestehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. 8 3. Einschneidende Verbilligung oder Verbesserung eines be⸗ stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. 4. Einschneidende Verbilligung und Verbesserung eines be⸗ stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens.
5. Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das bereits Aequi⸗
valente in der Technik bestehen.
6. Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das keine Aequi⸗
valente in der Technik bestehen.
Die Mehrzahl aller Erfindungen bezieht sich auf Abände⸗ rungen von bereits vorhandenen Erzeugnissen oder Ver⸗
Hrs die verbilligt oder verbessert werden sollen (1 bis 4).
ie Bedeutung der Erfindung wächst mit dem Grade der Verbesserung oder Verbilligung. Bei gleichzeitiger Verbilli⸗ gung und Verbesserung rechtfertigt sich eine höhere Bewer⸗
tung. Ist die Erfindung die Veranlassung zur Fis fesgang
eines neuen Erzeugnisses oder Verfahrens, das nicht dur ein anderes Erzeugnis oder Verfahren — wenn auch mit etwas weniger gutem Erfolg — ersetzt werden könnte, so ist die Rangbewertung der Erfindung hinsichtlich ihrer Aus⸗ wirkung am höchsten (6). Dabei ist bei Erfindungen, die nicht zum Einsatz kommen, die Auswirkung anzunehmen, die die Erfindung bei einem Einsatz voraussichtlich haben würde.
Unter Berücksichtigung der Art des Einsatzes der Erfindung und der Art ihrer Auswirkung kann der Wertfaktor für die Rangordnung der Erfindung aufgestellt werden. Dieser Faktor ist der nachstehenden Tabelle 2 zu entnehmen.
V.
Um nach Ermittlung der für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Wertungsfaktoren für die schöpferische Leistung des Erfinders und für die Rangordnung der Erfindung die Höhe der angemessenen Vergütung errechnen zu können, ist in der Regel von der tatsächlichen Verwertung (der Art und dem Ausmaß des wirtschaftlichen S.ns2⸗ auszugehen. Nur in den Fällen, in denen der Umfang der Lafäͤchlichen Ver⸗ mereiech in offensichtlichem Mißverhältnis zu der Verwert⸗ barleit der Erfindung durch den Betrieb steht, wird nicht der Umfang des tatsächlichen wirtschaftlichen Einsatzes, sondern der Umfang der Einsatzmöglichkeit zugrunde gelegt. Es ist Heraach zunächst der Umsatz oder der Gewinn zu ermitteln.
Dabei sind Umstände, die nicht auf die Erfindertätigkeit des
Gefolgschaftsmitgliedes zurückzuführen sind, beispielsweise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Wer⸗ bungsaufwendungen oder besondere Zeitumstände, welche den Umsfetz in ungewöhnlich hohem Maße beeinflußt haben, ent⸗ sprechend zu berücksichtigen; d. h. in solchen Fällen sind vom tatsächlichen Umsatz oder vom tatsächlichen Gewinn ent⸗ sprechende Abstriche möglich. Wenn es sich indessen um Er⸗ findungen handelt, die eine patentrechtliche Monopolstellung gewährleisten, ist in der Regel der tatsächliche Umsatz — auch bei Großbetrieben — nicht zu vermindern. Insbesondere sind in den Fällen Abstriche vorzunehmen, in denen der Umsatz zufolge der Rüstung oder des Wehrmacht⸗ bedarfs besonders hoch ist. Angemessen kann es in solchen Fällen sein, für die gesamte Vergütungssumme unter Zu⸗ grundelegung eines Höchstumsatzes einen Höchstbetrag festzu⸗
„halb eines Rechnungsjahres erzielt worden sind.
ie Beteiligung
legen, bei dessen Erreichung eine weitere Vergütung entfällt, was jedoch nicht ausschließt, daß unter Sm. für die
weitere Laufdauer des Schutzrechts eine laufende Aner⸗
kennungszahlung zugebilligt wird.
Mit der Verminderung des Umsatzes darf bei einer aus⸗ schließlich für Kriegszwecke dienenden Fertigung nicht zu weit gegangen werden, wenn wegen Fortfalls der . produktion hier die Vergütung schon geringer ausfä⸗
Die Vornahme von Abstrichen vom Umsatz wegen dessen Uebersteigerung durch die Rüstung oder den Wehrmachtbedarf kann natürlich nur insoweit erfolgen, als auch der Unter⸗ nehmergewinn insoweit eine entsprechende Behandlung (ordnungsgemäße Kalkulation nach der LSOe.) erfährt.
Umgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Vergütung zu⸗ gunsten des Erfinders beeinflußt, wenn er einem kleinen Be⸗ trieb angehört und diesem mit Rücksicht auf die Bedeutung der Erfindung zugemutet werden kann, eine Vergütung in der Weise zu zahlen, als seien zur Erhöhung der tatsächlichen Ver⸗ wertung an andere Betriebe Lizenzen vergeben. Allerdings sollen dabei durch den erhöhten Vergütungsanspruch die Ent⸗ wicklungsmöglichkeiten des kleinen Betriebes nicht beein⸗ trächtigt werden.
Es ist also für den für die Ermittlung maßgebenden Um⸗ satz nicht immer vom tatsächlichen Umsatz auszugehen, son⸗ dern in Sonderfällen von einem angenommenen Umsatz, der je nach den vorliegenden Umständen in diesem Sonderfalle für die Berechnung niedriger oder höher als der tatsächliche Umsatz anzunehmen ist.
Bei Ausbau⸗ und Vorratspatenten ist für die Berechnung der Vergütung von einem besonders niedrigen Umsatz aus⸗ zugehen.
Kann die Erfindung nur im eigenen Betrieb für inner⸗ betriebliche Zwecke angewendet werden, so sind die durch die Erfindung erzielten Ersparnisse zu errechnen, die z. B. inner⸗ Diese Er⸗ sparnisse sind dann an Stelle des Umsatzes für die Berech⸗ nung der Vergütung zugrunde zu legen.
3 es nicht möglich, die Vergütung vom Umsatz zu er⸗ rechnen, dann kann vom Gewinn ausgegangen werden.
Ein Patent, für das eine Vergütung abgelehnt wird, weil es überhaupt nicht, auch nicht als Sperr⸗ oder Vorrats⸗ oder Ausbaupatent verwertet werden kann, ist dem Erfinder frei⸗ hn Dabei ist für den Zeitraum der erfolgten Inan⸗
spruchnahme der Erfindung eine angemessene im Sinne der
Errechnung der Vergütung nach diesen Richtlinien ermittelte Vergütung zu zahlen, die um so höher ist, je später die Frei⸗ gabe 886 Inanspruchnahme erfolgte.
Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung haben 8 Folge, daß für die gesamte Laufdauer des ergütungszahlung zu entrichten ist. Die Zahlung der Ver⸗ Fhtas kann demgemäß entweder in laufenden, bei erfin⸗ erischen Sonderleistungen entweder vom Umsatz oder vom
Gewinn abhängigen oder in mehrmaligen, in bestimmten
E neu festzulegenden Beträgen bestehen. Sie ann aber auch in
werden, insbesondere bei erfinderischen Normalleistungen oder wenn die Erfindung als Vorratspatent oder zum schutz⸗ rechtlichen Ausbau in Anspruch genommen worden ist.
Ferner kann als vollständige oder teilweise Vergütung eine Beförderung in der Dienststellung unter gleichzeitiger Er⸗ höhung des Arbeitsentgelts angesehen werden, wenn dies einer nach den Richtlinien errechneten angemessenen Ver⸗ gütung enispricht.
Soweit öffentliche Auftraggeber eine Lizenz 6 Nachbau⸗ und Schutzrechte durch einen festen Betrag abfinden, kommt rundsätzlich eine entsprechende Vergütungsregelung für den
Log aftserfinder in Betracht.
rfindervergütungen, die nach den ergangenen Verord⸗ nungen und amtlichen Richtlinien angemessen sind, werden nach dem RdF.⸗Erlaß vom 10. September 1944 (Reichssteuer⸗ blatt 1944, Seite 580) steuerlich begünstigt. Die begünstigung tritt sowohl bei einmaligen Zahlungen wie auch bei laufenden oder in bestimmten Abständen zu zahlenden Beträgen ein. Besteht die Vergütung dagegen ganz oder teil⸗ weise in einer Erhöhung des Arbeitsentgelts und nicht in ausdrücklich als Erfindervergütung bezeichneten Sonder⸗ zuwendungen, so fällt gemäß dieser Regelung die sonst ein⸗ tretende steuerliche Begünstigung insoweit fort. .
Wird die Erfindung nicht nur im eigenen Betrieb bei der Herstellung eines oder verschiedener - verwertet, sondern werden gleichzeitig oder ausschließlich Lizenzen und Nachbaurechte an andere Betriebe vergeben, wozu auch die Veräußerung des Patents und die Lizenzvergabe an das Ausland gehört, so ist der Erfinder an diesen Erträgnissen aus der Fremdverwertung ebenfalls angemessen zu beteiligen. Dabei ist es für die Berechnung der Vergütung unwesentlich, ob die Lizenzvergabe kostenlos (z. B. bei Austauschvérträgen) oder gegen Zahlung von Lizenzgebühren erfolgt. schließlicher Lizenzvergabe kann sich die Vergütung auch dann noch als angemessen erweisen, wenn der Erfinder an dem erzielten Reingewinn bis zur Hälfte beteiligt wird.
VI. Die Vergütung, für deren Zahlungsweise entweder eine istungen) oder eine jährliche Festsumme oder eine pro⸗ Beteil 1 am Umsatz oder am Gewinn (insbe⸗ ondere bei erfinderischen Sonderleistungen) in Frage kommt,
wird in allen Fällen wie eine Abgabe vom Umsatz oder vom
Gewinn unter Berücksichtigung der Wertungsfaktoren für die Leistungsbewertung und die Rangbewertung ermittelt, und zwar in Abhängigkeit von einem besonderen Lizenzfaktor. Für die Berechnung ist in der Regel die Formel
WTI “ “ 1000 100 U zugrunde zu legen. Das schließt nicht aus, daß in einem ge⸗ eee gelagerten Ausnahmefall bei der Ermittlung der
Vergütung von der Anwendung dieses Bewertungssystems
ganz oder teilweise abgewichen wird. In der Formel bedeuten: V die Vergütung in Reichsmnarhbkt—
“
L den Wertfaktor für die Leistungsbewertung (Ausmaß
der schöpferischen Leistung)
R den Wertfaktor für die Rangbewertung der Erfindung (Art des Einsatzes und die Auswirkung der Erfindung)
K den Lizenzfaktor und U den Umsatz in⸗Reichsmark, den angenommenen Umsatz oder den Gewinn. -
Erzeugnisteil auswirkt Patents eine
Form einer einmaligen Zahlun “
Steuer⸗
regelmäßig eine Staäffelung vorzunehmen.
Bei aus-
enscheltalung (insbesondere bei erfinderischen Normal⸗ ꝛe
Die Faktoren L und R werden aus den beiden Tabellen abgelesen. Die Zahl 1000 im Nenner ergibt sich aus der Multiplikation der höchsten Werte von L und R. Soll V nicht als Reichsmark, sondern als Hundertsatz errechnet wer⸗ den, so ist die Zahl 100 im Nenner zu streichen und für U die Zahl 1 einzusetzen. Die Formel zur ““ der Vergütung ist also so aufgebaut, daß das Produkt aus LeR geteilt durch 1000 einen echten Bruch ergibt, der im Höchst⸗ falle den Wert 1 annehmen kann, d. h. bei der Erreichung der Höchstwerte der Faktoren L und R ist V (*%) gleich K (*%).
Bei der Bemessung des Lizenzfaktors K ist zu erwägen, ob die technischen und wirtschaftlichen Vorteile die technischen und wirtschaftlichen Nachteile überwiegen und ob dem etwa auf den Gegenstand der Erfindung eingetragenen oder ein⸗ zutragenden Schutzrecht ein genügend großer Umfang zu⸗ kommt, so daß sich der Besitz des Schutzrechts für den Betrieb technisch oder wirtschaftlich auswirkt.
Zu den technischen Vorteilen und Nachteilen gehören die Verbesserung oder Verschlechterung der Wirkungsweise, der Bauform, des Gewichts, des Raumbedarfs, der Genauigkeit, der Betriebssicherheit usw., ferner die Verbilligung oder Ver⸗ teuerung der Werkstoffkosten und der Arbeitsstunden, also der
Herstellung, und die Erweiterung oder Beschränkung der Ver⸗
wendbarkeit eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens. Hier⸗ zu gehört auch die Frage, ob die Erfindung sich ohne weiteres in die laufende Fertigung einreihen läßt oder ob Um⸗ stellungen oder Konstruktionsänderungen notwendig sind, ob eine sofortige konstruktive Vexwirklichung möglich ist oder ob noch umfangreiche praktische Versuche vorgenommen werden müssen. 1
Zu den wirtschaftlichen Vorteilen üund Nachteilen gehören die Umsatzsteigerung, die, Möglichkeit des Uebergangs von Einzelanfertgung zur Serienherstellung, die erfaßbaren dauernden Betriebsersparnisse, die Absatzftürung, die Typen⸗ vermehrung, zusätzliche oder vereinfachte geschäftliche Wer⸗ bungsmöglichkeiten, günstige Preisgestaltung usw. 8
Je größer die Vorteile und je geringer die Nachteile sind, um so höher wird für die Berechnung der Vergütung die Zahl⸗ für den Lizenzfaktor einzusetzen sein.
Bei großem Umfang des Schutzrechts, z. B. einer Erfindung mit Monopolcharakter, ist ein höherer Lizenzfaktor, bei kleinem Umfang des Schutzrechts, z. B. einer einfachen konstruktiven Lösung der Aufgabe, für die auch andere Parallellösungen vorhanden sind, ein niedrigerer Lizenzfaktor einzusetzen. Hier⸗ bei spielt auch eine Rolle, ob sich der Wert des Schutzrechts
in dem Falle, in dem sich die Erfindung nur auf einen Teil
im Rahmen einer größeren Anlage bezieht, nur auf den oder der ganzen Anlage einen im wesentlichen auf der Erfindung beruhenden besonderen Wert verschafft. Auch die Verwendung anderer, eigener oder fremder Patente oder ungeschützter Verbesserungen ist zu berücksichtigen.
Wenn sich die handelsübliche Gewinnspanne feststellen läßt, ist sie als für den Lizenzfaktor zu berücksichtigendes Merkmal mit in Betracht zu ziehen.
Massenanwendung ist in der Regel als den Lizenzfaktor verringernd zu werten, während bei Einzelanwendung (seltetes Erzeugnis) der Lizenzfaktor verhältnismäßig hoch einzusetzen sein wird.
Unter Berücksichtigung dieser Ueberlegungen hinsichtlich der Vorteile und Nachteile, der Reife und der Schutzfähigkeit der Erfindung schwankt der Lizenzfaktor. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Lizenzfaktors kann davon ausgegangen werden, daß .
in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von ¼ bis 4 %,
in der Maschinen⸗ und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz
von % bis 10 %,
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 bis 5 %
(auf pharmazeutischem Gebiet bis 10 %) 1 vom Umsatz üblich ist. Der Musterentwicklungsvertrag sieht für Nachbaulizenzen einen die Hergabe von Nachbauunter⸗ lagen einschließenden Lizenzsatz von 3 % bei Erstattung der Entwicklungskosten vor. .
Bei steigendem Umsatz ist, da im allgemeinen der tatsäch⸗ liche Umsatz zugrunde zu legen ist, abgesehen von Sonderfällen,
für die Staffelung kann folgende Einteilung dienen:
Bis zu 1 Million Umsatz der übliche Lizenzsatz K,
bis zu 2 Millionen Umsatz G 0,80 K,
bis zu 4 Millionen Umsatz 0,60 K,
bis zu 10 Millionen Umsatz 0,40 K,
bis zu 20 Millionen Umsatz EEE185*
bis zu 40 Millionen Umsatz 0,30 K usw. Eine Staffelung des Lizenzfaktors K schließt die Vornahme von Abstrichen vom tatsächlichen Umsatz aus.
Wird für die Vergütung von den erzielten, Ersparnissen ausgegangen (Fertigungsmittelerfindungen), so ist als Lizenz⸗ faktor im allgemeinen K = 10 einzusetzen und der errechnete Betrag als einmalige oder mehrmalige Vergütung zu zahlen.
In den Fällen, in denen eine erfinderische Normalleistung vorliegt und in denen demzufolge die Vergütung im all⸗ gemeinen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung als einmalige Zahlung entrichtet wird, wird nach Ermittlung des Beteiligungssatzes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Umsatzes 888 letzten Geschäftsjahre die Vergütung für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18 Jahren durch Multiplikation des ermittelten Betrages mit der Zahl 18 errechnet. Dann wird dieser Betrag entsprechend vermindert, wobei sich erfahrungsgemäß unter Berücksichti⸗ gung der Durchschnittslebensdauer von Patenten eine Dritte⸗
88
lung als berechtigt erwiesen hat. Der’ so ermittelte Endbetrag
wird dem Erfinder als einmalige Vergütung gezahlt.
Wenn im Falle einer erfinderischen Sonderleistung da betreffende Gefolgschaftsmitglied sich in solcher Stellung be 1889 daß es auf die Entwicklung weiterer technischer Er indungen im Betriebe einen unmittelbaren oder mittelbaren
Einfluß ausüben kann, ist die Vergütung in der Regel in gleicher Weise, wie vorstehend, in eine einmalige oder mehr⸗
malige Zahlung umzuwandeln.
VII. 1 Sind Vergütungen nach den am 25. März 1943 im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70, Seite 2 veröffenulichten Richt⸗
linien bereits errechnet und gezahlt worden, so verbleibt es
hierbei. Berlin, den 23. November 1944. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.
8
Als Anhaltspunkt 8
chonisch Tatige ohne Mechanisch Totlge mit fochausbllcuno fachausbildunq
Setriedsunterührer bebunden qeistiq
88
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in der fernqung selbsön· In der rertiquno seitend Nrtige uüd Entwichbung id Forsc felbsrendio geistig Tarige seibscndig qeistig atige
Fünrend Tatie undin der Forschung lettend satige
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8 8 in der Entwiczlung lei- tend Iatiqe u. iid Forschumꝗ
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205 24 275 105 28
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24 275 31 12 1 235 27 10
2588 ʒ 5188 75
9 0s 35 [4.5 55 65 275 9 [2
39 35 5 27 31 [
8595 12 75 85
31] 35 395168 3„ gꝗ¶8 5
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6 7 8 05] [45 [55 [6,5 [75 29 9
31 35 *s 48 2 vs 40 n5
5 25.5 31 35] 12 n.
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35 395 445 50 235 40 46 1
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usnutzurw adseilmgs fresnrde-: Edersegungen orme Senuftzungdeæ- rechnischen Hilftminel des Berrxebes
steluno von Mängein und Be- Kein unmiteldarer Anssob, eran-
Ausmitzung obfellungsfremnder Uberegungen unter Bernlffzung der lecmmsschen Hiilsmite’ des Befriebes
soSt durch qfolge geirilebsonge nörigkeit erlangte Kenntnis von bdereits erkonnfen Mangen -nd Bedocfnislsen
Auswertung won dem Erfinder be- rutsich galaͤufloen Reen he 8 orne genurzuno der fechnicchen Hltsmitel des Betriebes.
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Chutzrcechtichen ausoou (Aus dou-.otent]
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Hie Erfindung Komm nur im eiqgenen Befrieb für lonerbetcie bliche Zwecke dngewendet wecden.
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Auewerunq w dem Erfinder beruflich geläufigen Oderlegun- gen untet Benutrunq der tecw I. nischen Hilfsmitel des Befriedes
Die Erfindung wird de esnem Erzeugnis angewender.
ges besc'uitenen Upunguegen
—be Erfinduruq wird 4 men Eraeuqrllen qnewendet, die vom Bofried hetrge srelrt odon ver- .
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eng2 ErzeuOnis oder Verfchren, for das keten Iquivdlenfe in der Technibk bestehnen 5
rett God vectrieden wird
im Berrieb he 8 m Haubfer zeugris oder bels wrchsede- 8
Heues Erzeuqnis oder Verfonren, fúr dos berests Aauwaglente in der Techmub bdesrenen.
3 888
9
Uinichneidende verditiqung und verbesserung em bemtenengen Erzeuqrisses oder Verfofuens.
ktmecmesdende Verbili qung odar Verdesserung emes vesrenenden Erzeuiqnisses oder Verfchrens.
durcrscnnißliehnę verdiu igurng und Verbe sserunq emnes destehnenden Erzeugnisses oder verfohrens.
durenschmnitijche Ve dituno oder Verbesserung eines bdestenenden Erzeugniseses oder verfahrens.
—
Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der 1— Anordnung II/44 des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren II/44 — 1 —) V Vom 24. November 1944. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in
*
Anordnung 11/44, wird folgender Paragraph hinzugefügt.
Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird
im Einvernehmen mit dem Produktionsbeauftragten für
Textilwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: e b 8 “ 1.““ 8 m Siebenten Teil der Anordnung 11/44 — 1 —, der die Ueberschrift erhält: Ergänzungen zu den §8§ 33, 38 der
8 § 42 b. Berkaufsbeschränkung für verkaufsfertige Gewebe
4 (1) Verkaufsfertige Gewebe im Sinne dieses Paragraphen
sind diejenigen gegen Bezugsrechte der Anordnung II/44 ab⸗
ließenden, nicht abgepaßten Breitgewebe, die ohne weitere
earbeitung (insbesondere Ausrüstung) dem Verbrauch oder der Verarbeitung zugeführt werden können. Rohgewebe, die nach den Herstellungsanweisungen noch zu bearbeiten (ins⸗ besondere auszurüsten) sind, gelten nicht als verkaufsfertige Gewebe. — 1
(2) Hersteller von Geweben sind verpflichtet, die in jedem Monat gnfallenden verkaufsfertigen Gewebe innerhalb einer Woche nach Ablauf eines jeden Monats, und zwar erstmalig innerhalb der ersten Januar⸗Woche 1945, an die von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete bestimmten „Bezirksmeldestellen für Gewebe“ in der von der Reichsstelle vorgeschriebenen Form zu melden. Beträgt die in einer Gruppenziffer im Monat anfallende Menge weniger als 1000 Meter, so ist sie erst nach Ablauf des folgenden Mo⸗ nats zu melden. Mengen, die bereits gemeldet sind, dürfen nicht nochmals gemeldet werden. Bei der ersten Meldung sind sämtliche am 1. Januar 1945 vorhandenen Bestände an verkaufsfertigen Geweben aufzuführen — jedoch mit Aus⸗ nahme der Pflichtlagerbestände —.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt auch für Lieferstellen,
arbeiten lassen.
(4) Die nach Absatz 2 und 3 meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom 7. Dezember 1944 ab verkaufsfertige Gewebe nur nach Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete verkaufen. Verkauf und Lieferung der Ge⸗ webe haben nach Erlaß der Freigabe⸗Verfügung unverzüglich zu erfolgen. 1— 1
(5) Kaufverträge über verkaufsfertige Gewebe, die von den in Absatz 2 und 3 genannten Unternehmen vor dem 1. Juli 1944 geschlossen worden sind, dürfen nicht mehr ausgeführt werden. Kaufverträge, die in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis
soweit sie Gewebe auf eigene Rechnung bearbeiten oder be⸗.
1
8
um 7. Dezember 1944 geschlossen wurden, können nur noch zis zum 31. Dezember 1944 ausgeführt werden. Zur Liefe⸗, rung dürfen nur die am 7. Dezember 1944 vorhandenen ver⸗ kaufsfertigen Gewebe verwendet werden.
(6) Ausführungsbestimmungen zu den in diesen Para⸗ graphen getroffenen Vorschriften können auch von den Pro⸗ duktionsausschüssen des Produktionsbeauftragten für Textil⸗ wirtschaft mit Zustimmung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete erlassen werden.
Diese Anordnung tritt am 7. Dezember 1944 in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. “ Hagemann.
8 —
Anordnung XXII/44
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas
Vom 29. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Wer bei Inkrafttreten dieser Anordnung geschliffenes oder poliertes Spiegelglas in einer Menge von mindestens 100 qam in Abmessungen über 0,45 qm Fläche in Eigentum, Besitz oder Ge⸗ahrfam hat, hat den vorhandenen Bestand unter Angabe — 8 der Menge, bb) der Abmessungen und Ho) der handelsüblichen Qualitätsbezeichnung,
6 ¹ 8
8
Stärken der einzelnen Scheiben,
g ch das Lagerortes,
e) des Besitzers b innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Verkaufsgemein⸗ schaft deutscher Spiegelgasfabriken, (8) Waldenburg/ Altwasser,
ostfach 16, als meiner Bewirtschaftungsstelle zu melden. Ein Duplikat der Meldung ist an die Wirtschaftsgruppe Glas⸗ industrie, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, zu übersenden.
Die Erhebung ist auf Grund der allgemeinen hene getgang — des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses (St. ZA
4061/24. 5. 43) genehmigt. 8 4
Die Lieferung dieser Bestände ist nur mit Genehmigung oder auf Anweisung der Verkaufsgemeinschaft deutscher Spiegelglasfabriken zulässig. 3
8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. b
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 29. November 1944. “ 1G Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung. J. V.: Aengeneyndt.
Bekanntmachung Die am 30. November 1944 ausgegebene Nummer 18 des
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: .
Dreiundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 8. November 1944. Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis; 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebuhren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. Berlin C 2, den 2. Dezember 1944. Reichsverlagsamt. J. V.: Ster
Nichtamtliches
8 Deutsches Reich
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin Herr Otto Carl
Mohr ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. “
Wirtschaftsteil
Aus dem Kriegsschädenrecht Tilgung der Hypotheken auf fliegergeschädigten Häusern
Es ist vorgekommen, daß Eigentümer von Gebäuden, die durch Fliegerangriffe beschädigt oder zerstört wurden, sich geweigert haben, die Tilgungen für die Hypotheken weiterzubezahlen. Und zwar wird geltend gemacht, daß im Rahmen der Nutzungsentschädi⸗ gung dafür kein Abschreibungssatz bewilligt wird. Eine Ent⸗ scheidung des Hertschentea des Kriegssachschädenamtes (veröffent⸗ licht in der „Deutschen Verwaltung“ 1943, S. 373) hebt den Zu⸗ ammenhang zwischen Abschreibungssatz und Tilgung deutlich r. Die Ewlnngnahne des Kriegssachschädenamts sagt (da der Eigentümer doppelte Entschädigung erhielte, wenn das Rei
ihm auch die Beträge für die Tilgung seiner Schulden besonders erstatte, weil er dann den Eee as be raß einmal bei der Nutzungsentschädigung und später noch einmal in den Wieder⸗ aufbausosten bei der Festsetzung der Entschädigung erhalte.
Es wird also im Einzetfall darauf ankommen, ob der Inhaber der Tilgungshypothek von seinem Recht, die Tilgungsleistung ein⸗ ufordern, Gebrauch mache oder nicht. Wenn nun der Eigentümer bie ihm gezahlte Nutzungsentschädigung tatsächlich dazu gebraucht, um seinen Vebens ettseßakt zu bestreiten und die fortlaufenden Verpflichtungen aus dem Grundstück zu erfüllen, so sollte der Inhaber der Tilgungshypothek der Tatsache, daß der Schuldner keinen Abschreibungssatz in der Nutzungsentschädigung erhält,
8