Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 6. Dezember 1944. 2. 2 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 6. Dezember 1944. 2. 3
9v 88 7 6
befinden, z. B. auf fremdem Lager, alif dem Transport schlossen werden. Scheckberechtigte Kontingentsstellen dürfen 1 Universalschecks, mit denen ihnen Warenkontingente zur Ver⸗
usw., 1 5 Ausstell 1 Warenmengen, die beim Ecge heeh. lagern, obwohl sie “ sind, durch Ausstellung neuer Uni⸗ Die üstte 6 1 v 8 Als Be⸗ 17. Universalübertragungsscheine darf nur ausstellen, wer “ kengen sin ““ * Be⸗ durch namentliche Benennung in dem Scheck als berechtigter stand sind auch aufzuführen: Inhaber der Bezugsrechte ausgewiesen ist (z. B. der Antrag⸗ Mengen der beantragten Ware, die der Antragsteller be⸗ steller oder der auf der Rückseite des Schecks benannte Lie⸗ reits bestellt, aber noch nicht geliefert erhalten hat, ferer). Universalübertragungsscheine müssen durch die dem “ sowie b Aussteller zur Verfügung stehenden, noch nicht ausgenutzten die ihm für die beantragte Ware bisher erteilten, noch Bezugsrechte gedeckt sein. gültigen Bezugsrechte, die er bis zum Tage der Antrag⸗ 18. Auch die Bezugsrechte aus einem Universalübertra⸗ stellung noch nicht ausgenutzt hat. gungsschein können grundsätzlich — in “ oder ge⸗ 7. Außer den aus dem Antragsvordruck UA 1/43 ersicht⸗ stückelt — weiterübertragen werden. In diesen Fällen sind lichen Angaben hat der Antragsteller die zusätzlichen jeweils neue Universalübertragungsscheine auszustellen, Fragen zu beantworten, die in der Bekanntmachung des auch wenn die Bezugsrechte aus dem Universalübertragungs⸗ Reichsbeaustragten für die Ware vorgeschrieben sind. Die schein in voller Höhe weitergegeben werden sollen. Die un⸗ Beantwortung zusätzlicher Fragen hat in Spalte 10 des An⸗ mittelbare Weitergabe eines Eö“ ist tragsvordrucks zu erfolgen; die Fragen sind in dem Antrag verboten. Im übrigen gelten die Ziffern 14 bis 17 ent⸗ im Wortlaut zu wiederholen. 8 sprechend. 1 8 8. Der Antrag ist unter Ort⸗ und Zeitangabe zu unter⸗ 19. Die Bezugsrechte aus Universalschecks, Universalüber⸗ zeichnen. Der Unterzeichner des Antrags trägt die Ver⸗ tragungsscheinen und sonstigen zugelassenen Bezugspapieren, antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in z. B. Bezugsmarken oder Verbrauchererklärungen, können in Küe Nehcteslhat dem Antrag enthaltenen Angaben. feinen Universalübertragungsschein als Sammelbezugsrecht 1“ 8 9. Bei der Antragstellung hat der Antragsteller in dem mit zusammengefaßt werden. Fülr die Zusammenfassung gelten „O“ bezeichneten Feld des Scheckvordrucks seine eigene An⸗ die Ziffern 14 bis 18 sinngemäß.
“ Kinder von 10 bis 14 Jahren (erk) “ Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch kosten im November 1944 ““ oder 160 g Fleischschmalz = Fett Niach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens⸗ Abschnitte B1 11116a6“*“ altungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Abschnitt C (Schlachtfette). . . . Zedarfs im Durchschnitt des Monats November 1944 gegen⸗ Abschnitte D=—F (Butter) N. . über dem Wormonat um 0,2 v. H. angezogen. Die Gesamt⸗ Butter auf Kleinabschnite . inderziffer stellt sich im November auf 140,7 (1913/14 = 100); Margarine auf Kleinabschnitte . im Oktober betrug sie 140,4. 4 8 Bu 3 J“ Indexziffer 88 hat sich Uam 8-8 6 v11e..“ 1 136,3 (+£ 0,3 v. H.) erhöht. Das beruht hauptsächlich auf dem Abschnitte “ I“ E) beginnenden jahreszeitlichen Ansteigen der Preise für Kah 9 “ 160 8 Fleischschmalz 8* Feit toffeln und Gemüse. In, der Inderziffer für Heizung und Abschnitte B1 und B2 59 . . . 8 Beleuchtung, die von 122,2 auf 122,4 (+ 0,2 v. H.) angezogen
Abschnitt C’(Schlachtfette) ... .. Abschnitte Bu 1 — Bu 3 (Butter)..
Butter auf Kleinabschnitte... 1 1
Mearparine auf Kleinabschnitte... . 8 ziffern für „Verschiedenes“ (151,5) und für
sind gleich geblieben. — Berlin, den 1. Dezember 1944u.
Statistisches Reichsamt. Abteilung III. Sozialstatistik.
„Woche vermehrt. Für reichseinheitliche Zuteilungen stehen davon zu meiner ausschließlichen Verwendung zur Verfügung: die Abschnitte Z1 bis 275 aller Grundkarten,
““ WIl bis W 6 der A2⸗Karte für die erste Woche
die Abschnitte W 7, W 13 und W 19 der A2⸗Karten für
die zweite bis vierte Woche.
Die übrigen Z⸗ und W-⸗Abschnitte können für örtliche Auf⸗
rufe verwendet werden. Für örtliche Zuteilungen an aus⸗
*1. Versorgung mit Marmelade
Mit Ablauf der 70. Zuteilungsperiode verliert die Reichs⸗ karte für Zucker und Marmelade infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Wie bereits angekündigt, erfolgt die Versorgung mit Marmelade künftig ebenfalls über die Grundkarten. Dem⸗ gemäß enthalten die Grundkarten für die 71. Zuteilungs⸗ periode erstmalig die zum Bezuge von Marmelade berechtigen⸗ ändische Zivilarbeiter stehen somit nur Abschnitte von den den Abschnitte. Wie bisher ist es den Verbrauchern freigestellt, Karten für die zweite bis vierte Woche zur Verfügung. an Stelle von. Marmelade die halbe Menge Zucker zu beziehen. 7 58 ; . b Die Abschnitte lauten deshalb insgesamt über 375 g Zucker 7. Margarineabschnitte auf den A2⸗Karten oder 750 g Marmelade. Zwecks Erleichterung der Markenabgabe in Werkküchen und Infolge Wegfalls der bisher mehrere Zuteilungsperioden Kantinen “ Großabschnitt über 125 g. Margarine der hindurch gültig gewesenen Reichskarte für Zucker und Marme⸗ AZ-Karte für die vierte Woche in 5 g-Abschnitte aufgeteilt lade entfällt künftig die Möglichkeit, den an Stelle von Marme⸗ porden. Es enthalten nunmehr die Karten für die erste und lade zu beziehenden Zucker über die laufende Zuteilungs⸗ dritte Woche Kleinabschnitte über zusammen je 65 g, die periode hinaus einzukaufen. Karten für die zweite und vierte Woche solche über zu⸗
sammen je 60 g.
Mit meinem Erlaß betr. Versorgung mit Zucker, Kunst⸗ honig und Marmelade vom 6. Oktober 1944 — 11 B 1— 4050 — 8. Schuppenförmiges Aufkleben der Bestellscheine— Durch Erlaß vom 18. September 1940 — 11 C 1 — 4300 —
Abschnitt III Abs. 3) hatte ich u. a. bestimmt, daß für Groß⸗ verbraucher zum Bezuge von Marmelade nicht Zucker⸗, sondern habe ich das schuppenförmige Aufkleben der Bestellscheine zu⸗
hat, wirkte sich der Fortfall der Sommerpreisabschläge aus. In den übrigen Bedarfsgruppen sind keine besonderen Preis⸗ änderungen eingetreten. Die Inderziffer für Bekleidung stellt sich für November auf 185,3 (Vormonat 185,1); die Index⸗
Wohnung (121,2)
8
Kinder von 3 bis 6 Jahren (Klk)
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch 1 oder. 160 g Fleischschmalz = Fett 125 g Abschnitte Bu! — Bu4 (Butter) . . . . . . . 500 8
Abschnitte B1 und B2 g 500 g
Anordnung Nr. 1*)
Marmeladenbezugscheine B auszustellen sind, weil die Groß⸗ verbraucher sonst auf Zuckerbezugscheine mehr als die für sie vorgesehenen Mengen an Marmelade beziehen könnten. In Ergänzung zu meinem vorgenannten Erlaß bestimme ich, daß die Großverbraucher nur auf die Marmeladenbezugscheine B Marmelade einschließlich Obstgelee, Obstkraut und Rüben⸗ kraut (Rübensaft) beziehen dürfen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß die Großverbraucher auf diese Bezug⸗ scheine wahlweise auch Zucker, Zuckersirup, Obstsirup, Misch⸗ sirup oder Kunsthonig beziehen. Die Marmeladenbezug⸗
gelassen. Diese Bestimmung wird aufgehoben. Es hat sich ergeben, daß bei diesem Verfahren veraltets oder andere Be⸗ darfsnachweise mit abgeliefert worden sind. Da es nur noch die erheblich verkleinerten Bestellscheine für Vollmilch und für entrahmte Frischmilch gibt, bedeutet das schuppenförmige Aufkleben der Bestellscheine auch keine Einsparung von Auf⸗ klebepapier mehr. .
9. Wareubelieferung der Großabschnitte Seit längerer Zeit, werden die Zuteilungserlasse zu einem
Abschnitte
Butter auf Kleinabschnitte..
Butter auf Kleinabschnite
50 g
— — —
Kinder bis zu 3 Jahren (Klst) A 1, A 2 200 g Schweinefleisch
“ oder 160 g Fleischschmalz Abschnitte Bu 1 — Bu 3 (Butter).. .
8 zur Durchführung der 8 g.
b Auf Fassung vom 11. Dezember 1
Anordnung über di Universalschecks
(1. U.⸗Scheck⸗DAO) Vom 1. Dezember 1944
Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der 1892 (RGBl. I S. 686) wird fol⸗
§ 1
Einführung des
gendes angeordnet:
dem
schrift einzusetzen. Soll der Scheck von der Kontingentsstelle an eine andere Person oder Stelle übersandt werden, so ist deren Anschrift einzusetzen. Die direkte Uebersendung des beantragten Universalschecks von der Kontingentsstelle an den Lieferer, von dem der Antragsteller beziehen will, ist nicht zulässig. Weitere Eintragungen darf der Antragsteller in Sichec nicht vornehmen. 7.
II. Ausnutzung der Bezugsrechte 10. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die durch
20. Der Aussteller eines Universalübertragungsscheins hat die zugrunde liegenden Bezugspapiere (Universalschecks, Uni versalübertragungsscheine usw.) als Belege aufzubewahren. Er muß jederzeit in der Lage sein, seine Berechtigung zur Ausstellung der in Lauf gesetzten Universalübertragungs⸗ scheine nachweisen zu können. Er hat zu diesem Zweck Auf⸗ zeichnungen zu führen, wenn dies von dem zuständigen Reichsbeauftragten angeordnet worden ist. 21. Für den Universalübertragungsschein ist der Vordruck⸗
UU 1/43 zu verwenden. Die zu einem Universalscheck oder gehörenden Universalübertra⸗
M1“ in ecedentefnag s sche ehen
Zuͤckergroßbezugscheine umgewandelt werden. Dagegen Universalübert 1 3, 8 87 ¹ 8 28 88 88 9 veshans Dalgee orse Hortf⸗ 8 dürfen Zuckerbezugscheine B nur in Großbezugscheine B über Universalübertragungsschein Hüct umgetauscht werden, weil sonst eine Ausweitung des Marmeladenbezuges der Großverbraucher möglich wäre.
Universalscheck zugeteilten Waren nur für den Zweck verwen⸗ det werden, für den sie angefordert sind.
11. Bestimmungen, welche in dem Universalscheck über den Verwendungszweck der zugeteilten Waren oder über die Aus⸗ nutzung der Bezugsrechte aus dem Scheck getroffen worden
11) Zur Durchführung der Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und Generalbevollmäch⸗ Abschnitte A 1, A2 2 hüeaeche eehs cen. igten für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan über die schnitte e 869 . Freschichrnelh des Univeefalschecks vom 20. November 1943
8 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom
Abschnitte B1 Wu“ ie i schnitte und B 7. Dezember 1943) wird die in der Anlage enthaltene
Abschnitt C (Schlachtfette) ... . ... 258 “ Margarin auf Kleinabschnitte... 8 Uniiversalscheck⸗Verfahrensordnung (u⸗Scheck⸗Verf. O.)
erlassen. 1 “ (2) Die Vorschriften der Universalscheck⸗Verfahrensordnung sind verbindlich. Den Reichsbeauftragten bleibt vorbehalten, mit Genehmigung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben — Planungsamt — für Ausnahmefälle abweichende
Teilselbftversorger mit Butter SVIE —Z über 18 Jahre
bestimmten Zeitpunkt zur freien Bearbeitung in der Tages⸗ presse freigegeben. In diesen redaktionellen Bearbeitungen der Zuteilungserlasse unterrichten die Tageszeitungen die Verbraucher auch darüber, welche Warenarten auf die für den Fettbezug bestimmten Großabschnitte der Grundkarten, soweit diese keine Warenbezeichnung tragen, abgegeben und bezogen werden können. Derartige redaktionelle Mitteilungen der Tageszeitungen sind reichseinheitlich wirksam. Besondere amtliche Bekanntmachungen der Landesernährungsämter oder Ernährungsämter über die Warenab anuf de Großabschnitte sind also nicht erforderlich.
10. Abgabe von Seifenerzeugnissen
gungsscheine sind in Feld 1 des Vordrucks UU 1/43 laufend durchzunumerieren; sie beginnen stets mit der Zahl „1“. Die entsprechende Zahl ist auf der Rückseite der zugrunde liegen⸗ den BB unter „Stückelungsvermerke“ einzutragen. Uni⸗ 687 sind Auflagen im Sinne der Verordnung über den versalübertragungsscheine, welche als Sammelbezugsrechte arenverkehr. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der ausgestellt werden (s. Ziff. 19), erhalten die Nummer „997. 22. Gültigkeitsvermerke (s. Ziff. 13), Auflagen und An⸗
Auflagen ist ftregeag. Bültig G 12. Wenn die Kontingentsstelle bei Ausstellung des Schecks gaben über den Verwendungszweck oder die Ausnutzung der
Namen und Anschrift eines bestimmten Lieferers auf der Bezugsrechte (s. Ziff. 11) müssen aus den zugrunde liegenden
Rückseite des Schecks eingesetzt hat, ist der Antragsteller ver⸗ Bezugspapieren wortgetreu in die Universalübertra-
pflichtet, den Scheck an den benannten Lieferer zur Ausfüh⸗ gungsscheine übernommen werden. Zu Aendexungen oder rung der Lieferung weiterzugeben. eigenmächtigen Eintragungen dieser Art ist der Aussteller des
2. Versorgung mit Kaffee⸗Ersatz 6“ Die von der 68. Zuteilungsperiode ab erfolgte Herabsetzung der Ration an Kaffee⸗Ersatz auf 150 g hat es in größerem Umfange erforderlich gemacht, bei der Warenabgabe die ferti⸗ gen Packungen anzubrechen und den Kaffee⸗Ersatz lose auszu⸗ wiegen. Um den Verteilern unter Berücksichtigung der Ration von 150 g die Abgabe gepackter Ware zu ermöglichen, wird
8
SV3K — 6 bis 14 Jahre A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
125 Abschnitte H1 und B..... 8
. 125 g
Universalübertragungsscheins nicht berechtigt.
die den Verbrauchern für fünf Zuteilungsperioden ustehende Gesamtmenge von 750 g Kaffee⸗Ersatz in der Weise auf die Karten verteilt, daß die Karten einmal Abschnitte über 250 und viermal über je 125 g Kaffee⸗Ersatz enthalten. Demgemäß weisen die Karten für die 71. Zuteilungsperiode zwei Ab⸗ schnitte über je 125 g Kaffee⸗Ersatz auf. In der 72.—75. Zu⸗ teilungsperiode werden die Karten je einen 125 g⸗Abschnitt enthalten.
3. Altersstufen
Da über 14 Jahre alte Versorgungsberechtigte nicht mehr erhalten und die Mälcgchansberec sich eenncng den Grundkarten bzw. den Ergänzungskarten SV 4, SV 8 und SV. 10 befinden, ist es erforderlich, die Grundkarte für Jugendliche von 10—18 Jahren in zwei Grundkarten mit den Altersstufen 10— 14 und 14—18 Jahre aufzuteilen. Die Grundkarte für 14—18jährige Versorgungsberechtigte behält die Bezeichnung „für Jugendliche“ (Igd), während die Grund⸗ vSan han L82e 8 zur Unterscheidung von
er Grundkarte für 6—10jährige Kind 9) di ätzli Bezeichnung „grK“ erhält. b “ 1 8 “
Zwecks besserer Unterscheidung von den Karten der übrigen ete haben die an die über 18 Jahre alten Ver⸗ sorgungs erechtigten auszugebenden Karten die zusätzliche Be⸗ zeichnung „E“ (= Erwachsene) erhalten. Somit tragen die
rundkarten künftig folgende Bezeichnung: 1 1
Grundkarte E 1
Igd für Jugendliche von 14—18 Jahren
grk „ Kinder „19o 1
H1“ 1 „ 6—10
EI „ 3— 6
Klst h bSezu 9
Ergänzungskarten für Teilselbstversorger
und SV 4, die über die Aikersse den e 1. “
Aenderungen nicht eingetreten. Diese Karten haben ihre Be⸗ zeichnung „für Kinder von 6—14 Jahren (K)“ behalten.
4. Haushaltsausweis für entrahmte Frischmilch
Infolge Zeitablaufs verliert der Haushaltsausweis für den Bezug von entrahmter Frischmilch mit Ablauf s- 70. Zuteilungsperiode seine Gültigkeit. Der Haushaltsaus⸗ weis erhält die Bezeichnung „Haushaltsausweis für ent⸗ rahmte Frischmilch“ und ist für die 71.—74. Zuteilungs⸗ periode neu auszugeben. Zur Verkleinerung des Formats sind je zwei Tagesabschnitte zu einem Doppelabschnitt zu⸗ sammengezogen worden. Im übrigen finden die für den Haushaltsausweis für den Bezug von entrahmter Frischmilch
erlassenen Vorschriften auf den neuen Haushaltsausweis entsprechende Anwendung (vgl. Erlaß vom 18. Dezember 1948 —11 B 10 — 3260 —). Der Haushaltsausweis ist auf Wasserzeichenpapier im Farbton graͤu Nr. 193 (wie bisher) und in einer Stärke von 90 g/qm (gegenüber bisher 70 g/qm) herzustellen. 8
N 7 7 2
* 7
/
Seifenabschnitte fallen auf den Karten für die 71. Zu⸗ teilungsperiode fort. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten jedoch die ihnen zusätzlich zustehenden Seifenerzeugnisse. Diese Zu⸗ satzabschnitte sind übereinstimmend mit den Lebensmittel⸗ abschnitten auf die Zeit vom 8. Januar bis 4. Februar 1945 gestellt worden und nur während der 71. Zuteilungsperiode gültig. Wegen der Abgabe von Seifenerzeugnissen an Kinder bis zu 6 Jahren auf Abschnitte der Karten für die 71. Zu⸗ teilungsperiode wird auf die hierzu ergangenen Bestim⸗ mungen des Reichswirtschaftsministers verwiesen.
11. Papierfarben Als Papierfarben für die 72. Zuteilungsperiode werden bestimmt: 1t
Grundkarten gelb Nr. 4, Ergänzungskarten rosa Nr. 118.
“ 12. Kartenformate
Infolge Wegfalls einzelner Abschnitte mußten einige Kartenformate geändert werden. Eine Zusammenstellung der in der 71. Zuteilungsperiode gültigen Kartenformate, soweit gegenüber der 70. Zuteilungsperiode eine Aenderung eingetreten ist, ist aus der Anlage 2 ersichtlich ²5.
Fünfter Abschnitt ESchlußbestimmungen
Abgabe der Bestellscheine
Die Verbraucher haben die Bestellscheine 71 in der Woche vom 2. bis 6. Januar 1945 bei den Verteilern Sese sen
sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.
Maternübersendung Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellte Matern werden wie üblich übersandt,. 1 besasf Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Inkraftsreten 3 Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 8. Januar bis 4. Februar 1945 treten am 8. Januar 1945, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. G g. Berlin, den 17. November 1944. 8 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz. Geschäftszeichen: II B 1 — 71. Anlage 1 Zusammensetzung der Fettrationen Normalverbraucher über 18 Jahre (F) Abschnitte A 1, A2 200 g Schweinefleisch
5. Reichsmahlkarten
Für die 71.—73. Zuteilungsperiode werden neue Reichs⸗ mahlkarten ausgegeben. Die Karten sind wie bisher auf grünem Wasserzeichenpapier (Farbton Nr. 30) herzustellen. Das Format ist aus Gründen der Papierersparnis verkleinert 8 worden.
Die Regelung der Abgabe von Brotgetreide an Selbstver⸗ sorger erfoͤlgt im übrigen durch besonderen Erlaß.
6. Freie Abschnitte
Infolge der angespannten Versorgungslage wird es künftig leider häufiger notwendig sein, Lebensmittel⸗ zuteilungen über die freien Abschnitte der Grundkarten sowie der AZ⸗Karten vorzunehmen, nachdem über die W Abschnitte der A2Z⸗Karten außerdem die Eier vexteilt werden. Aus diesem Grunde habe ich die Zahl der Z-Abschnitte auf den Grundkarten auf 10, diejenige der W⸗Abschnitte auf den Wochenkarten für ausländische Zivisarbeiter auf je 6 in der
Abschnitt C (Schlachtfette).
oder 160 g Fleischs z Abschritte B1 uhk Abschnitt C. (Schlachtfette)’.
Abschnitt D (Butter) . .. .
Butter auf Kleinabschnitte
Margarine auf Kleinabschnitte
19” Fett
Jugendliche von 14 bis 18 Abschnitte A 1, A 2 200 g oder 160 g
Abschnitte B1 und B 2
Jahren (18) Schweinefleisch “ Fleischschmalz
Abschnitte D— F (Butter) . . Butter auf Kleinabschnitte. Margarine auf Kleinabschnit
Abschnitte A 1, oder Abschnitte B1 und B 2 b
1 oder 160 g Fleisch Abschnitte B1 und B2 . Abschnitt Bu Butter auf K
Abschnitte A 1, Abschnitte B11 und
Abschnitte A 1,
Abschnitte B1 und vX“ Abschnitte Bu 1 und Bu 2 (Butter)..
Abschnitte A 1,
Abschnitte B13 Abschnitte Bu 1 — Bu 4 (Butter) .
8
Abschnitte A 1, A2 ‚oder 160 g Fleischschmal Abschnitte Bu 1 und Bu 3 (Butter) 8
Butter auf Kleinabschnitte.. .
Abschnitte A 1,
Abschnitte B1 und B2 5 Abschnitte I und III (Butter).
Abschnitt II (Margarine) .. .. Margarine auf Kleinabschnitte ..
zulagen in Fett Schwerarbeiter
Margarine.. Schlachtfette 1“
Sochwerstarbeiter Abschnitte A 1, A2 Margarine .. Schlachtfette
*) Hier nicht abge
schmalz
Ahschnikt C (Schlachtfette)) . ..
1z
Abschnitt C (Schlachtfette) .. . . . Margarine auf Kleinabschnitte. .
(Fterer) F ““ einabschnitte.. . .
SV4K — 6 bis 14 Jahre A 2 200 g Schweinefleisch oder G Fleischschmalz
Abschnitte Bu 1 — Bu 4. (Butter) . .
SV 8 KIk — 3 bis 6 Jahre A2 200 g Schweinefleisch⸗ oder 160 g Fleischschmalz
Butter auf Kleinabschnitte. „
3
oder 160 g Fleischschmalz
Abschnitte A 1, A2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
200 g Schweinefleisch
oder 160 g Fleischschmalz⸗
Lang⸗ und Nachtarbeiter
SV 5 Jgd — 14 bis 18 Jahre A 2 200 g Schweinefleisch
160 g Fleischschma = Fett
1 Teilselbstversorger mit Schlachtfetten 8 SV2 E — über 18 Jahre Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch
125 g;
375 g
125 g 125 g ,141852
ELN 625 g
— Fett 125 g
— Fett 125
SV6 Jgd — 14 bis 18 Jahre A 2 200 g Schweinefleisch oder 1808 Fleischschmalz
125 500 8
. SV 10 Klst — bis zu 3 Jahren 200 g Schweinefleisch
Ausländische Zivilarbeiter àA 2 200 g Schweinefleisch
³ 9
= Fett 125 g
* 2 *
“
= Fett 125 g
125 g 12
= Fett 125 g
150
. 125 g ———
400 g
125 g
Fett 500 g
EE11“
1475 g 80 g
aausgestellt werden, denen eine schriftliche Scheckberechtigun
50 g
Regelungen zu treffen. 88 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Universal⸗ scheck⸗Verfahrensordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 83 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in raft. Berlin, den 1. Dezember 1944. Der Generalbevollmächtigte für Rüstungsaufgaben “ J. V.: Kehrl.
Anlage zur 1. u⸗Scheck⸗DAO vom 1. Dezember 1944
Universalscheck⸗Verfahrensordnung I. Antragstellung
1. Universalschecks dürfen nur von Stellen oder Personen des zuständigen Reichsbeauftragten erteilt worden ist (scheck⸗ berechtigte Kontingentsstellen). Anträge auf Ausstellung von Universalschecks sind unter Verwendung des Vordrucks UA 1/43 (Blatt A und B) an die in den Bekanntmachungen der Reichsbeauftragten genannten Kontingentsstellen einzu⸗ reichen. Wenn eine Ware von mehreren Kontingentsstellen zugeteilt wird, richtet sich ihre Heistänoigten nach dem fest⸗ gelegten Verwendungszweck der Kontingente. Bezirkliche Zu⸗ Fangigletisabzrenzans n werden von den Reichsbeauftragten bekanntgemacht. . 2. Die Ware darf in dem Antrag nur unter der Bezeich⸗ nung angefordert werden, unter welcher sie in der Bekannt⸗ machung des Reichsbeauftragten aufgeführt ist. Die Reichs⸗ wmarennummer ist anzugeben. Wenn der zuständige Reichs⸗ beauftragte für bestimmte Waren besondere Warenbezeich⸗ nungen oder Warennummern vorgeschrieben hat, sind diese statt oder neben der Reichswarennummer anzuführen. 3. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Zeitraum der von welchem Zeitpunkt an die angeforderte Ware be⸗ nötigt wird. Der Bedarfszeitraum ist kalendermäßig genau zu bezeichnen, z. B. nach dem betreffenden Monat, Kalender⸗ vierteljahr o. ä. 8 4. Die Ware muß mengenmäßig bestimmt und in der ge⸗ bräuchlichen Bemessungseinheit angefordert werden. 5. In dem Antrag ist anzugeben, zu welchem Zweck die angeforderte Ware verwendet werden soll. Der Verwendungs⸗ zweck ist genau und eindeutig zu bezeichnen. Anträge, in denen der Verwendungszweck nicht mit ausreichender Deut⸗ lichkeit angegeben ist, werden unbearbeitet zurückgegeben. Wenn ein Betrieb die zur Durchführung der ihm erteilten Herstellungsanweisungen erforderlichen Roh⸗ und Hilfsstoffe anfordert, kann zur Angabe des Verwendungszwecks auf die Herstellungsanweisung Bezug genommen werden. 6. Ferner sind in dem Antrag der Gesamtbedarf an der angeforderten Ware für den in Frage kommenden Bedarfs⸗ zeitraum und der Verbrauch im letzten Kalendervierteljahr anzugeben. Diese Angaben sind nur für die Verwendungs⸗ zwecke zu. machen, für die eine neue Warenzuteilung bean⸗ tragt wird. Wenn die Zuteilung gleichzeitig für mehrere Fertigungsarten beantragt wird, sind die Angaben für jede der / Fertigungsarten getrennt aufzuführen. Außerdem hat der Antragsteller in dem Antrag seinen Gesamtbestand an den Waren aufzuführen, die er anfordert. Sind bestimmte Men⸗ gen des Bestandes für besondere Verwendungszwecke vorge⸗ sehen, so ist hierauf unter mengenmäßiger Angabe hinzu⸗ veisen. Als Bestand sind aufzuführen: Vuarenmengen, die dem Antragsteller gehören und die er selbst in Besitz hat, Warenmengen, die der Antragsteller bereits rechtswirksam erworben hat, die sich aber im Besitz eines anderen
13. Universalschecks sind unbefristet gültig, soweit die Kon⸗ tingentsstelle die Gültigkeitsdauer in dem Scheck nicht aus⸗ drücklich befristet hat. Hat die Kontingentsstelle den Zeitraum für die Bestellung der zugeteilten Ware heph et dann darf, der Scheck nur bis zu dem angegebenen Tage einem Lieferer zur Ausführung der Lieferung aus⸗ ehändigt wer⸗ den; die Lieferung ist jedoch auch nach dem fitesehte Tage zukässig. Hat dagegen die Kontingentsstelle den Termin für die Lieferung befristet, dann darf nach dem festgesetzten⸗ Zeitpunkt auf Grund des Universalschecks nicht mehr gesiefert werden, auch dann nicht, wenn der Bezieher dem Lieferer den Scheck so rechtzeitig ausgehändigt hat, daß er mit der Lieferung innerhalb der Gültigkeitsfrist rechnen konnte.
III. Uebertragung, Stückelung und Zusammenfassung der Bezugsrechte
14. Die Bezugsrechte aus dem Universalscheck können rundsätzlich übertragen werden. Die Uebertragung ist zu⸗ ässig, soweit sie „zur bestimmungsgemäßen Verwendung“ der zu beziehenden Ware erforderlich ist. Die Uebertragung erfolgt durch Weitergabe des Schecks. Universalschecks dürfen nur einmal weitergegeben werden, d. h. von dem Bezieher an den Lieferer zur Ausführung der Lieferung. Die An⸗ schrift des Lieferers ist auf der Rückseite des Schecks einzu⸗ tragen. Der Lieferer kann die Bezugsrechte aus den ihm übergebenen Schecks durch Universalübertragungsschein wei⸗ terübertragen. Für die Ausstellung der Universalübertra⸗ gungsscheine gelten die Ziff. 16 ff.
15. Die Uebertragung der Bezugsrechte vom Bezieher an
Reichsbeauftragten allgemein, durch Auflage in dem S für den Einzelfall ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Uebertragbarkeit hat die Wirkung, daß der Lieferer durch die Entgegennahme des Schecks seinerseits keine Bezugsrechte er⸗ wirbt. Die Rechte aus einem Scheck, welcher den Vermerk „Uebertragung verboten“ trägt, dürfen nicht weitergegeben werden.
16. Wenn der Bezieher die ihm zugeteilten Warenmengen, von verschiedenen Lieferem oder in Teilmengen beziehen will, ist die Stückelung des Schecks notwendig. Die Stücke⸗ lung erfolgt durch Universalübertragungsschein. Die Waren⸗ menge und ⸗einheit sowie die Empfänger der gestückelten Be⸗ zugsrechte sind auf der Rückseite des Schecks in dem hierfür vorgesehenen Feld zu vermerken. Die Stückelung kann durch Bekanntmachung des zuständigen Reichsbeauftragten allge⸗ mein, durch Auflage in dem Scheck — d. h. durch den Ver⸗ merk „Stückelung verboten“ — für den Einzelfall ausge⸗
den Lieferer kann durch Bekanntmachung des - ec
23. Jeder Universalübertragungsschein muß in Feld 7 des Vordrucks die Zuteilungsnummer des zugrunde liegenden Universalschecks tragen. Wenn ein Universalübertragungs⸗ schein auf Grund eines anderen Universalübertragungsscheins ausgestellt wird, ist der Schecknummer die Nummer des Uni⸗ versalübertragungsscheins, der durch einen neuen Universal⸗ übertragungsschein ersetzt wird, hinzuzufügen; fie ist von der Schecknummer durch einen waagerechten Strich zu trennen. Entsprechendes gilt für die Stückelung von Universalüber⸗ tragungsscheinen und für die Zusammenfassung von Bezugs⸗ rechten in Universalübertragungsscheine.
24. Universalübertragungsscheine sind nur gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Ausstellers nebst Ort⸗ und Zeit angabe der Ausstellung versehen sind. Der Aussteller über⸗ nimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, daß der Universalübertragungsschein durch gültige und von dem Aussteller noch nicht ausgenutzte Bezugsrechte gedeckt ist.
IV. Verlust von Bezugspapieren
25. Wenn ausgenutzte oder noch nicht ausgenutzte Uni⸗ versalschecks, Universalübertragungsscheine oder Bezugsmar⸗ ken abhanden kommen oder durch unabwendbare Ereignisse vernichtet werden, ist der letzte berechtigte Inhaber des Be⸗ zugspapiers verpflichtet, der Kontingentsstelle unter Dar⸗ legung des Sachverhalts unverzüglich Anzeige zu erstatten. Tritt 89 Verlust beim Versand der Papiere ein, so ist der Ab⸗ sender anzeigepflichtig. Soweit die Führung von Aufzeich⸗ nungen vorgeschrieben ist, muß der Verlust sogleich in den Aufzeichnungen vermerkt werden. In der Anzeige sind die Nummer des Schecks bzw. Uebertragungsscheins sowie die Warenart und ⸗menge, über die er lautete, anzugeben. Die Kontingentsstelle kann die Glaubhaftmachung der Angaben verlangen. Die Kontingentsstelle entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange für die in Verlust geratenen Bezugspapiere den. gewährt wird. Für einen verlorengegangenen Universalübertragungsschein darf der Aussteller einen neuen Uebertragungsschein nur mit aus drücklicher Ermächtigung der Kontingentsstelle ausstellen: ersatzweise ausgestellte Universalübertragungsscheine sind auf der Vorderseite mit der Aufschrift „Ersatzausfertigung“ zu versehen; sie sollen die Nummer des verlorengegangenen Uebertragungsscheins beibehalten. Wenn die abhanden gekommenen Bezugspapiere wieder aufgefunden werden, sind fee sofort an die Kontingentsstelle abzuliefern. Werden Auf⸗ zeichnungen, deren Führung vorgeschrieben ist, vernichtet, so sind sie unverzüglich neu zu eröffnen.
Wirtschaftstein
ie Anwendung der 60⸗Stunden⸗Woche Gin Kommentar
Im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht Oberregierungsrat F. H. Schmidt eine Erläuterung zur Anwendung heee ae haac über die 60⸗Stunden⸗Woche. Danach sind Arbeitskräfte, die dur die Verlängerung der Arbeitszeit entbehrlich werden, an anderen Stellen des Betriebes unter Senkung des anerkannten Kräfte⸗ bedarfs zu verwenden oder dem Arbeitsamt für einen anderen Einsatz freizugeben. Abgesehen von Stoßaktionen besonders wichtiger Art, bei denen die rücksichtslose Anspannung aller Arbeitskräfte auch auf die Gefahr einer zeitweiligen Ueberhean⸗ spruchung in Kauf genommen werden muß, soll die sozialpolitisch notwendige Erhaltung der menschlichen Arbeitskraft mit den Pro⸗ duktionsforderungen in Einklang gebracht werden. Erfahrungs⸗ gemäß kann der gleiche Leistungserfolg auch bei kürzeren Arbeits⸗ zeiten erzielt werden, wenn Arbeitsablauf und innerbetrieblicher Einsatz höchste Arbeitsintensität verbürgen. Bei welcher Arbeits⸗ zeit die beste Grenze liegt, e Es kommt dabei auf den jeweiligen Betrieb an. Sonit gehört es zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsführers, die für seinen Betrieb richtige Arbeitszeit zu ermitteln. Zentrale Anordnungen
*) Sonderabdrucke sind erhältlich bei Verlag August Lutzeyer,
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(21) Bad Oeynhausen, Westkorso 2.
über die Arbeitszeit sind daher nicht nach dem Buchstaben durch⸗
läßt sich aber nicht allgemein sagen.
zuführen, sondern verständnisvoll und Fhnerzsüt zur Erstrebung des bezweckten Erfolges. Auch bei den Angestellten darf das Maß der Arbeitszeitverlängerung nicht schemafisch bestimmt werden. Erfahrungsgemäß treten gerade bei intensiver geistiger Tätigkeit sehr leicht Ermüdungserscheinungen auf, die zu einem Leistungs⸗ abfall führen müssen, wenn ein Ausgleich durch genügetzd lange Freizeiten nicht vorgesehen ist. Die Festsetzung der Arbeitszeit muß beiden Belangen, den kriegswirtschaftlichen wie den sozial⸗ politischen, Rechnung tragen. So soll z. B. der jeweilige Akkord bei normaler zeitgerechter Leistung liegen, die im allgemeinen schon bei kürzerer Arbeitszeit erreicht wird. Ein bei 60 Wochen⸗ stunden angesetzter Akkord kann unter Umständen zur Ueber⸗ beanspruchung der Gefolgschafter führen und dann statt Leistungs⸗ steigerung auf die Dauer Senkung der Arbeitsergebnisse bringen. Neben den Zuschlägen für die nach der Verordnung geleisteten
Ueberstunden bleiben unberührt die Bestimmungen über Er-⸗ nährungszulagen. Die Zulagekarte für Langarbeit kann daher
nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn die vorgeschriebene Mindestwochenarbeitszeit von 55 Stunden bei Männern und 52 ½¼ Stunden bei Frauen und Jugendlichen erreicht wird. Gerade bei Frauen, deren regel⸗ mäßige Arbeitszeit nur bis 56 Stunden erhöht werden darf, ist, nach dem Kommentar, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die all⸗
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