Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.
Anordnung V/144 G .“
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als
Reichsstelle Maschinenbau
über die Regelung des Absatzes von neunen Landmaschinen
sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
Vom 24. November 1944
(Neufassung der Anordnung N/43 des Bevollmächtigten für
die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau
vom 9. Oktober 1943 — Deutscher Reichsanzeiger Ny. 240 vom 14. Oktober 1943)
Auf Grund der Verordnung über,den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordnet:
Absatzregelung für neue Landmaschinen § 1 9, Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe A dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗ braucher zuständigen Landesbauernschaft bzw. der für die jeweilige Maschinenart in der Anlage genannten Dienst⸗ stelle an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. (2) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗ braucher zuständigen Kreisbauernschaft an Verbraucher ge⸗ liefert und von diesen bezogen werden. 1 (3) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe C dürfen frei an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. § 2
(1) In Notstandsfällen werden für Maschinen der Gruppe A von den in § 1 (1) bezeichneten Dienststellen, hin⸗ gegen für die Gruppen B und C von den Landesbauern⸗ schaften Sonderbezugscheine ausgestellt. —
(2) Die Sonderbezugscheine sind von den Herstellern und Wiederverkäufern unter Zurückstellung aller anderen Bestel⸗ lungen bevorzugt zu beliefern. “ 18
(1) Als Landmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse.
(2)⸗ Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landwirt⸗ schaftliche Betriebe sowie Unternehmen, die diese Maschinen entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen oder
42
8
mit diesen Maschinen landwirtschaftliche Arbeiten gegen Ent⸗
gelt ausfühpen. (3) Für die Lieferung von Landmaschinen an andere Ver⸗ braucher und den Bezug durch andere Verbraucher als die in (2) genannten gilt die Anordnung 1/43 des Bevolkmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenban⸗ über die Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse (Deutscher Reichsanzeiger uUnd Preußischer Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. Dezember 1942). — (4) Soweit Hersteller von Landmaschinen ihre Erzeugnisse selbst an Verbraucher varäußern, finden die für Wieder⸗ verkäufer bestehenden Vorschriften dieser Anordnung sinn⸗ gemäß Anwendung.
889 8 3 ¹ 1
§ 4 1 8
3 * EEWI1I1I11“ 8 9 86 “ 8 88 L11“ Werden Maschinen der Gruppe C in die Gruppe A oder B oder Maschinen der Gruppe B in die Gruppe A übernom⸗ men, so werden mit diesem Zeitpunkt Kaufverträage— a) mit Verbrauchern, “
b) zwischen Herstellern und Wiederverkäufern
zwischen Wiederverkäufern, für welche die Maschinen noch nicht geliefert sind, nichtig, es ei denn, daß ein seit dem 15. Oktober 1943 ausgestellter Sonderbezugschein vorliegt.
Teil II. 2 Absatzregelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf § 5 V
11) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der An⸗
lage Gruppe A bis C aufgeführt sind, sowie reparaturbedürf⸗
tige Dampflokomobilen dürfen landwirtschaftlichen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden.
(2) Betriebsfähige gebrauchte, Maschinen der in (1) ge⸗ nannten Art dürfen landwirtschaftlichen Betrieben nur unter gleichzeitiger Angabe von Baujahr, Fabriknummer und Aus⸗
rüstung der Maschine angeboten werden. In dem Angebot ist außerdem anzugeben, ob, die Maschinen nur als betriebs⸗
fähig oder als generalüberholt gelten, und welche Gewähr
8 übernommen wird.
Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land⸗ maschinen in das Protektorat Beymen und Mähren, das
*
und
Generalgouvernement, in die besetzten Gebiete und das Aus⸗
land ist nur mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau oder mit Genehmigung der von ihm beauftragten Stelle zulässig. Das⸗ felbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften über die sonstigen Erfor⸗ dernisse (Devisenbewilligung usw.) bleiben hierdurch un⸗ berührt. “ 1 1 §8 7
Hersteller, Wiederverkäufer öoder gewerbliche Vermittler dürfen gebrauchte, noch reparaturfähilge— Ackerschlepper, Dämpfkolonnen, Dampfpflüge nebst Zubehör, Dreschmaschinen mit einer St 1000 kg, FStrohpressen und E 116111A16““ 85 aus dem Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder unentgeltlich erwerben, nachdem diese dem Erwerber eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Landesbauernschaft zur Abgabe der Maschinen ausgehändigt
8
DObst⸗
Rübenerntemaschinen für Gespannzug und
1b 84 1 III
Schlußbestimmungen
788
9 Die Fachgruppe Landmaschinenbau, die Gruppen⸗ arbeitsgemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe Han⸗ del und der Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. haben die Durchführung der Anordnung V/44 und der dazu erlassenen Purchfüh⸗ rungsanordnungen in ihrem Bereich zu überwachen.
(2) Hersteller, Wiederverkäufer und gewerbliche Vermitt⸗ ler sind ihnen gegenüber zur Auskunftserteilung sowie Ein⸗ sichtgewährung in die Geschäftsbücher und sonftigen Unter⸗ lagen verpflichtet.
1 § 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. 8 18
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1945 in Kraft. Sie gilt auch in den besetzten Ostgebieten. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: b Anordnung V/43 des Bevollmächtigten für die Maschi⸗ nenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von Landmaschinen sowie von ebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen
ür den landwirtschaftlichen Bedarf vom 9. Oktober
2 9,
Anordnung 1 zur Durchführung der Anordnung Vv/43 vom 9. Oktober 1943 —
Anordnung 2 zur Durchführung der Anordnung V/43 vom 2. Februar 1944. —
Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. 8 Karl Lange. 8
7
Anlage 8 — r Landmaschinen und
r undwirtschaftlichen (EGeräte 1 Setas
8
Nach § 1 Abs. 1 und §2 der
Anordnung V/44 zuständige
Dienststellen für die Aus⸗
stellung des Bezugscheines
und des Sonderbezug⸗
1I scheines Ackerschlepper Landesbauernschaf Beregnungsanlage 1“
Gebläse für Heu, Stroh und Körner
Futterbereitungsmaschinen,
Dämpfkolonnen 8 8 Dämpfanlagen. b “ 1 Dreschmaschinen (einschl. Pazellendresch⸗ 1“
maschinen) 8
Flachsraufmaschinen A “ 1
Göpel (Roßwerke)
Grasmäher für Gespannzug (ausgenommen Rasenmäher)
Gülleanlagen 1 88
Hackmaschinen für Gespannzug und Kraft⸗ betrigb 8
Häckselmaschinen und Grünfutterzerkleine⸗
rungsmaschinen (ausgenommen nur für Geflügel und Kleintierhaltungen verwen- dete Maschinen)
Hanfmähbinder 8
Heuwender sowie Heu⸗ und Getreiderechen für Gespannzug und Kraftbetrieb
Kartoffelkrautschläger —
Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb
Kunstdüngerstreumaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb H.
Mähbinder für Gespannzug und Kraftbetrieb
Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenommen. Tischrebler)
Melkmaschinen
Mietenzudeckmaschinen
Molkereimaschinen, und zwar offene und ge⸗ schlossene Milchbehälter, Kraftseparatoren, Milchnusgeber, Misch⸗ und Rahmerhitzer, Milchpumpen, Milch⸗ und Rahmkühler, Käsewannen, Rahmreifer, Säurewecker⸗ gefäße, Butterfertiger, Kannenwasch⸗ maschinen 1 *
Motorbodenfräsen und andere motorisierte Bodenbearbeitungsgeräte (Einachsschlep⸗ ver) einschl. deren Zusatzgeräte wie Anbau⸗
flüge, Hackgeräte, Fräßschwänze u. dgl.
Motorgrasmäher —
Obst⸗ und Traubenmühlen (ausgenommen Haushaltungsmaschinen)
und Weinpressen Haushaltungsmaschinen)
Pflanzenspritzen für Handbetrieb, Gespann⸗ und Motorbetrieb (ausgenommen Garten⸗ spritzen, Blumenspritzen, Kübel⸗ und Ei⸗ merspritzen, Zug⸗ und Druckspritzen, Hand⸗ schwefler sür Gärtnereien)
Pflanzensetzmaschinen 3
Pflüge für Krastbetrieb (auch Anbaupflüge) 18
Hauptvereinigung der Deutschen Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirt⸗ schaft
8*3
Studiengesellschaft für Technik im Garten⸗
Landesbauernschaft 8
Kraftbetrieb
Rübenköpfschlitten 3
Rübenmühlen (für musartige Zerkleinerung)
Saatgutbereiter . Saatgutreinigungsanlagen, Tischaus⸗ leser, Wendelausleser (Schneckentrieure), Schrägbahnausleser, Stoppelauslese⸗ maschinen, Erbsenreinigungsanlagen, Anlagen zur Reinigung von Feinsäme’- reien, Spezialreinigungsanlagen für Sonderkulturen, Kleereiber und Klee⸗ dreschmaschinen, sowie kraftbetriebene Beizanlagen für fortkaufenden oder ab⸗ satzweisen Betrieb 8 .
ausgenommen sind:
Putzmühlen (Windfegen), Zellenaus⸗ leser (Trieure), Saatgutbeizapparate für Handbetrieb
Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb einschl. Parzellendrilla1. maschinen (ausschließlich Handdrill⸗ und dibbelmaschinen) 2 8
Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen
Sortiermaschinen für Knollenfrüchte enschaft
1““
Strohpressen und Strohbinder Tresterschleudern
6 * 9
Nach § 1 Abs. 2 und § 2 der Anordnung V/44 zuständige Dienststellen für die Aus⸗ „ stellung des
scheines
Acker⸗ und Wiesenwalzen für Gespann⸗ Kreisbauern⸗ zug und Kraftbetrieb scchaft Sternkrümelwalzen
Acker⸗ und Wiesenschleifen für Gespann-⸗ zug und Kraftbetrieb 9
Brennholzsägen (auch für Generator⸗ holzbereitung)
Dungzerreißer 8 3
Eggen und Grubber für Gespannzug
Eggen und Grubber für Kraftbetle ai
Scheibeneggen für Gespannzug und Kraftbetrieb 1
Netzeggen
Landes⸗ bauern⸗
. 8 4 82 Getreidereinigungsmaschinen 8 (Windfegen bzw. Putzmühlen), Zellenausleser (Trieure) Greiferaufzüge für Heu und Stroh Handdrill⸗ und ⸗dibbelmaschinen Sh 1 Heuauflader . “ Hensammelpressen vW111“ Höhenförderer und Einbauförderanlagen
Jauchepumpen — Kartoffelkulturmaschinen und Prats für
Gespannzug und Kraftbetrie Mähdrescher ö Pflüge für Gespannzug Rübenrodeanbnukörper Rübenschneider . Saatgutbeizapparate für Handbetrieb Stallbahnen und Stalldungförderer Strohseilmaschinen b Tränkebecken (selbsttätige)
“
Viehfutterkippdämpfer
Vielfachgeräte 8 8 Waschmaschinen und sonstige Reini⸗ 1““ für Kartoffeln esgl. für Rüben 3 desgl. für Rübenblätter 5 Wiesenritzer, Wiesenhobel und andere nicht besonders genannte Bodenbear⸗ beitungsgeräte II Gruppe G wie Ka-⸗ toffelquetschen, Oelkuchenbrecher 1“ ““ Futterzerreißer (nicht Silohäckslee) “ Mähmesserschleifmaschinen 9u2* EEC1“ Moltereimaschinen, soweit sie nicht unter Maschinen können nach 81 A genannt sind Abs. 3 frei ausgeliefert Strohschneider werden Zusatzgeräte für Landmaschinen und Ge⸗ Sonderbezugscheine werden räte, . ausgestellt von der Landes⸗ wie Dungeinleger, Aehrenheber, An⸗ bauernschaft baumäher, Grünfuttersammler, ““ Garben⸗ und Körnersammelwagen und dgl. 1““ 8
„
4 † 2 5 8 31
Anordnu ng Nr. 1 8
zur Durchführung der Anordnung N/4 des Bevollmächtigten
für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von Landmaschinen
Vom 24. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmüng des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordnet:
r
Allgemeine Bestimmungen 8 41 8 Der Bezugschein (§ 1 der Anordnung V/44) und der
Sonderbezugschein (§ 2 der Anordnung V/44) enthält:
1. Name und Anschrift des bezugsberechtigten Verbrauchers, 2. genaue Kennzeichnung der Landmaschine und des Her⸗ stellers,
3. Name und Anschrift des Verkäufers, von dem der Ver⸗
braucher beliefert zu werden wünscht. “
—
(1) Wiederverkäufer sind verpflichtet, die im Bezugschein
genannte Maschine van den im 8 braucher zu liefern.
(2) Die Lieferung an den bezugsberechtigten Verbraucher kann nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine Lieferung auch unter Berücksichtigung der kriegswirtschaft⸗
ezugschein genannten Ver⸗
lichen Erfordernisse keinesfalls zumutbar ist.
Landmaschinen, die gemäß § 15 f (2) der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen als Kundendienst⸗ maschinen gelten, dürfen nur an solche Wiederverkäufer ver⸗ kauft werden, die anerkannte Fachbetriebe des Landmaschinen⸗ vertriebs im Sinne des § 7 der genannten Anordnung sind.
g⸗
Sonderbestimmungen für Maschinen der Gruppe A „ b 8 4 Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden von der für die Ausstellung des Bezugscheins zuständigen Dienststelle unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antrag⸗ stellers dem Hersteller der Maschinen oder dem Bezirks⸗ verteiler (§ 6 (2)) übersandt. 1 Die Hersteller sind verpflichtét, die Bestellungen in der Reihenfolge des Einganges der Bezugscheine abzuwickeln, jedoch unter Beachtung der kriegsbedingten vollen Ausnutzun der Transportmittel.
(1) Hersteller und Wiedervörkäufer sind verpflichtet, die im
Bezugschein angegebane Maschine an den im Bezugschein als Belieferer des Verbrauchers genannten Wiederverkäufer zu
*
89.
1I11“]
4 82 25 “ 8
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 275 vom 9. Dezember 1944. S. 3
liefern. Die Lieferung an den bezugsberechtigten Wiederver⸗ käufer kann — abgesehen von der Ausnahme des § 8 — nur
mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine Lieferung auch unter Berücksichtigung der kriegswirtschaftlichen Er⸗
cordernisse keinesfalls zumutbar ist.
(2) Den Herstellern ist es überlassen, Maschinen der Gruppe A an den im Bezugschein äals Belieferer des Ver⸗ brauchers genannten Wiederverkäufer unmittelbar oder über einen Wiederverkäufer zu liefern, der als Verteiler für einen bestimmten Bezirk (Bezirksverteiler) von dem Hersteller bestellt und der Landesbauernschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen gemeldet ist.
(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne
Bezugschein an Bezirksverteiler zu liefern, wenn sie nicht über
soviele Bezugscheine verfügen, daß eine einmonatige Vor⸗ planung gewährleistet ist. Die Anzahl und Typen der gelieferten Maschinen haben sie der zuständigen Landes⸗ bauernschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen zu melden; sie haben sich das. Verfügungsrecht über die gelieferten
Maschinen gegenüber dem Bezirksyerteiler vorzubehalten. (4) Die für die Hersteller geltenden Bestimmungen sind auf
Bezirksverteiler sinngemäß anzuwenden.
1 1 § 7 2₰. „ 4 1*½ * 2„ Die Lieferung einer Kundendienstmaschine der Gruppe A an den im Bezugschein genannten Wiederverkäufer kann nur
mit der Begründung abgelehnt werden, daß det Wiederver⸗ käufer nach verantwortlichem sachlichem Ermessen des Lieferers die für den Einsatz und die Ueberwachung der zu liefernden
Maschine erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
§ 8
88 8
Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der
Gruppe 4 darf erst abgeschlossen werden, wenn dem Verkäufer
be Lieferung vom Hersteller zugesagt ist. 8
Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet eingeführt, so hat der Einführer innerhalb eines Monats vom sraftirätcn der Anordnung bzw. vom Lagereingang der Maschinen ab . z 1. die zum unmittelbaren Absatz an Verbraucher bestimmten Maschinen an die für seinen Sitz zuständige Landes⸗ bauernschaft zu melden, 2. die für den Absatz. an⸗ Wiederverkäufer bestimmten Maschinen dem Einzelhandel zuzuführen.
Sonderbestimmungen für Maschinen der Gruppe B
1 § 10 11) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, sämtliche für den Aosa an Verbraucher bestimmten Maschinen, die bei ihm eingehen, innerhalb 14 Tagen der Kreisbauernschaft seines Verkaufsbezirks zu melden. Es ist unzulässig, Maschinen vor ügang zu melden. 8 142) Liefert der Wiedervexkäufer in das Gebieot mehrerer Kreisbauernschaften, so ist die Meldung jeder Kreisbauern⸗ chaft anteilig zu erstatten, wobei die Aufteéilung der Maschinen nach der bisherigen Verteilung des Absatzes des Wiederver⸗ käufers zu erfolgen hat. 1 (683) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den für seinen Verkaufsbereich zuständigen Landesbaueruschaften auf An⸗ forderung Auskunft über die von ihm vorgenommene Auf⸗ teilung zu geben und Aenderungswünschen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen. (1) Soweit die auf Lager befindlichen oder eingehenden Maschinen der Gruppe B zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt und*gemäß (1) nicht gemeldet sind, müssen sie inner⸗ halb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung oder nach Lagereingang dem Einzelhandel zugeführt werden.
§ 11 Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B durch die Kreisbauernschaft erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder⸗ verkäufers, auf dessen Lager sich die Maschinen befinden. 8 Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der Gruppe B darf erst abgeschlossen werden, wenn die Maschine
sich bei dem Verkäufer auf Lager befindet und der Bezug⸗
schein vorliegt.
§ 13 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 5 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1945 in Kraft. Sie
4 . 4 2 8 ; 8 8 116 . gilt auch in den besetzten O stgebieten. 1 Sadehdcs oePchäc Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Stag 8
E18n ——
“ Auordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung VIII/44 ddes Reichsbeauftragten für Chemie (Absatzregelung für phosphorsäurehaltige Düngemittel) Vom 30. November 1944 “ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Ge⸗ nevalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗ amt — angeordnet: b J
(1) § 1 der Anordnung VIII/44 des Reichsbeauftragten für
Chemn (Absatzregelung für phosphorsäurehaltige Dünge⸗ mittel) vom 22. Juli 1944 (RAnz. Nr. 170 vom 31. Juli
a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: „vor⸗ läufig nur in Höhe von 60 v. H.“ die Worte: „nur in
Höhe von 20 v. H.“ 16““ —29bh) Abfatz 1 erhält folgenden Zusatz: FEFFrzeuger dürfen bis zum 31. Oktober 1944 von ihnen entgegengenommene Abrufe beliefern, wenn und soweit
“ 11“ 8 88 8
Unter Berücksichtigung der nach I vorgenommenen
die abgerufenen Mengen zuzüglich der für die
Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 an den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. H. des Be⸗ zuges des Abnehmers in der Vergleichszeit nicht über⸗ scchreiten.“ . e) Ahsatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 4, der die Bezeichnung 3 erhält, werden
die Worte: „60 v. H.“ jeweils durch die Worte „20 v. H.“ ersetzt.,
A;
Hhe. Als Absatz 4 wird eingefügt:
„Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945, die die nach Abs. 1 fest⸗ gesetzten Mengen überschreiten, sind mit der über⸗ schießenden Menge auf die Bezüge bzw. Liefexungen für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1946 zurechnen.“ 18 “
d Ab⸗ änderungen erhält der § 1 folgende Fassung:
„(1) Erzeuger, Einführer und Verteiler (Händler und Ge⸗ nossenschaften) sämtlicher Stufen (Groß⸗, Zwischen⸗ und Kleinverteiler) dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 phosphorsäurehaltige Düngemittel, berechnet äuf den Gehalt an Phosphorsäure (Pz0s) nur in Höhe von 20 v. H. ihres Bezuges bzw. ihrer Lieferungen in der Zeit vom 1. Mai 1943 bis 30. April 1944 (Vergleichszeit) beziehen und liefern. Erzeuger dürfen bis zum 31. Oktober 1944 von ihnen entgegengenommene Abrufe beliefern, wenn und soweit die abgerufenen Mengen zuzüglich der für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 an den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. H. des Bezuges des Abnehmers in der Vergleichszeit nicht überschreiten.
(2) Als Bezug bzw. Lieferung gelten
2—) die Mengen, die für die Vergleichszeit berechtigt be⸗
zogen und geliefert wurden (§ 1 der Anordnung IX/43 vom 30. April 1943 — Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99 vom 30. April
1943 —), 1
b) die zusätzlichen Mengen von phosphorsäurehaltigen
Düngemitteln, welche die zuständigen Landes⸗ bzw. Kreisbauernschaften in der Vergleichszeit gemäß § 4 der Anordnung I1X/43 über den in Buchstabe a ge⸗ nannten Umfang hinaus nach Richtlinien des Reichs⸗ bauernführers zum Zwecke der Kontingentsberichti⸗ gung (rosa Scheine) verteilt haben. nicht als Bezug bzw. Lieferung in der Vergleichszeit die für andere Zwecke von den Landes⸗ bzw. Kreis⸗ bauernschaften zusätzlich verteilten Mengen.
(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Mengen dürfen von den Verteilern nuxr an Abnehmer geliefert werden, an die sie in der Vergleichszeit geliefert haben. Dabei dürfen auch je⸗ weils an den einzelnen Abnehmer nur 20 v. H. der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Mengen geliefert werden. Auch Verbraucher dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 nur 20 v. H. der nach Absatz 2 zu berücksichti⸗ genden Mengen beziehen. b
(4) Bezüige bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945, die die nach Abs. 1 festgesetzten Mengen überschreiten, sind mit der überschießenden Menge auf die Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1946 anzurechnen.“
III. 1“
Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffent⸗ lichung im Reichsanzeiger in Kraft. “ “ 5
Berlin, den 30. November 1944. 11““
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Ungewitter.
Dagegen gelten
2 Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
zur Abänderungsanordnung 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44
8 Vom 5. Dezember 1944
uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192) sowie auf Grund der §§ 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 17. Februar 1943 8 1 S. 140) wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ eauftragten für Lederwirtschaft mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet: I.
(1) In Abweichung von den Bestimmungen des § 10 der Anordnung 1/44 — 1 — dürfen einmalig auf die gesperrten Vierten Reichskleiderkarten für Erwachsene und Vierten Protektoratskleiderkarten für Erwachsene an die Ver⸗ 8 braucher nach deren Wahl die nachstehend aufgeführten Artikel abgegeben werden:
1. an Männer 1 1 Paar Socken bezw. Strümpfe 8 8 . dder Gruppenziffern 1501, 1502, 1503, 1504 8 oder 1 Paar Festee der Gruppenziffer 6981 bezw. 1 Paar Sockenhalter der Gruppenziffer 6983 8 oder b 1 Schol der Gruppenziffern 1601, 1602 oder 1 Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 1220, 1221 oder 3 Taschentücher der Gruppenziffer 6924
2 an Frauen — 1 Paar Strümpfe der Gruppenziffer 2550
8 8.
oder Schlüpfer der Gruppenziffern 2501, 2502 Höschen der Gruppenziffern 2631, 2632, 2633, 2634, 2635 1
oder 8 Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 2200, 2201
oder . Schal der Gruppenziffern 2601, 2602
oder Büstenhalter der Gruppenziffer 2240 oder 3 Taschentücher der Gruppenziffer 6924. (2) Bei der Abgabe der Artikel ist außer der für den Artikel vorgeschriebenen Zahl von Bezugsabschnitten in jedem Falle auch der Sonderabschnitt a abzutrennen. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Kleider⸗ karten von Verbrauchern, die zwischen dem 2. Juli 1926 und dem 1. Januar 1928 geboren sind. .16 EWI1“
S
85 16“
. (1) Die Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Dezember 1944. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte 11 Hagemann.
Gebiete. 1
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Seg.
1
Frauen und Kriegsbeschädigte 1“” Neue Wege zum betrieblichen Unterführder
In einem ganz ungewöhnlichen Umfange müssen gegenwärtig. Arbeitskräfte, die zum Teil noch niemals im Erwerbsleben ge⸗ standen haben und vor allem mit der Fabrikarbeit nicht vertraut sind, neu eingearbeitet und angelernt werden. Dem Anlern⸗
sind, 9 . 8 g problem kommt deswegen größte Bedetung zu. Gemäß Erlaß
des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz führen die
Leistungsertüchtigungswerke der DAF. Vorunlernüngen mit dem Ziele, durch, Einfachstschulungen handwerklichen Arbeitens allen Kräften zu vermitteln, die ungelernt sind, von den Arbeits⸗ ämtern erfaßt werden und dem betrieblichen Arbeitseinsatz aus bestimmten Gründen nicht unmittelbar zugeführt werden können. In diesen Voranlernungen zeigt sich sehr rasch die Eignung der betreffenden weiblichen Arbeitskräfte. Auf diese Weise wird die eigentliche betriebliche Anlernung, die im Regelfall im betrieb⸗ lichen Leistungsertüchtigungswerk ee soll, erleichtert. Nicht minder wichtig ist die Auslese und Ausbildung betrieb⸗ licher Führungskräfte. Sowohl die Hilfeinrichterin wie die Hilfsmeisterin, der Vorarbeiter wie der Werkmeister, der Be⸗ triebstechniker, Gruppenführer und Abteikungsleiter tragen zur Erhöhung der Führungsfähigkeit der Gefolgschaften bei. Ihre Auslese und Ausbildung ist also ebenfalls sehr bedeutsam.. Mit besonderem Erfolge sind auch Kriegsbeschädigte den Lehrgemein⸗ schaften zugeteilt worden, die Unterführeranwärter ausbilden. Ferner nimmt einen breiten Raum die Förderung der fremd⸗ völkischen Arbeitskräfte in Anlehnung an die Deutschen Leistungsertüchtigungswerke ein. In, allgemeinen Lehrgruppen und in Auslesegruppen für fremdvölkische Aufsichtspersonen ge⸗ longen diese Kriegsarbeiten des Amtes Leistungsertüchtigungs⸗ werke der DAF. zu immer größerer Bedeutung. Gerade des⸗ wegen muß auch der methodischen Ausrichtung der Uebungsleiter und Anlerner, der Uebungsleiterinnen und Anlernerinnen er⸗ hebliche Beachtung geschenkt wexden. Aus diesem Kreise gehen dem genannten Amt laufend neue Anregungen zur Entwicklung von Anlerngängen und Stoffverteilungsplänen zu. Diese Er⸗ fährungen einzelner Betriebspädagogen werden durch die ord⸗ nende und mittelnde Arbeit der Leistungsertüchtigungswerke der Gesamtheit der schaffenden Nation nutzbar gemacht.
8 Aus dem Kriegsschädenrecht
Ersatzbeschaffungen außerhalb des Reiches
Zur Frage der Ersatzbeschaffungen außerhalb des Reiches, für ausgebombte Gegenstände, hat sich der III. Spruchsenat des Reichs⸗Kriegsschädenamts gutachtlich geäußert. Danach ist es für die Frage der Kriegs⸗Sachentschädigung grundsätzlich unerheblich, ob der Geschädigte sich den Ersatz für die eingebüßten Gegenstände im Reich oder außerhalb seiner Grenzen beschafft hat. Die Ersatz⸗
E11“
beschaffung außerhalb des Reiches darf aber nicht zu einer Er⸗ höhung der dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb amtentschädigung führen. Auch wird für die dabei entstehenden Reise⸗ und Transportkosten keine höhere Entschädigung gegeben, als sie bei einer Ersatzbeschaffung im Reich bewilligt werden würde. Im übrigen ist eine Ersatzbeschaffung außerhalb der Reichsgrenzen selbstverständlich nur im Rahmen der devisenrechtlichen Vorschriften zulässig und möglich. Die Be⸗ schaffung der erforderlichen Genehmigung und der Devisen ist aus⸗ schließlich Sache des Geschädigten.
des Reiches zustehenden 88
Wirtschaft des Auslandes
18 Erhöhung der spanischen Kohlenerzeugung
8 “ Madrid, 8. Dezember. Wie das spanische Bergbauamt bekannt⸗ gibt, hat die Kohlenerzeugung Spaniens im August wieder die Millionengrenze überschritten. Sie stellte sich auf 1,00100 Mill. t gegen 943 636 t im Juli. Insbesondere ist die Steinkohlenerzeu⸗ gung gestiegen. Aber auch die Förderung von Braunkohlen hat weitere Fortschritte gemacht.
Die Oktoberbilanz
Kopenhagen, 8. Dezember. Dänemarks Außenhandel erbrachte im Oktoöber einen Ausfuhrüberschuß von 43,6 Mill. Kr., den bis⸗ her größten in den abgelaufenen Monaten dieses Jahres, gegen⸗ über einem Finhebee ch von 3,2 Mill. Kr. im September d. J. und einem Ausfuhrüberschuß von 33,5 Mill. Kr. im Ok⸗ tober 1943. Der Wert der Einfuhr betrug im Oktober 90,2 Mill. Kronen gegen 92,5 Mill. Kr. im September d. J., der Wert der Ausfuhr 133,8 Mill. Kr. gegen 89,3 Mill. Kr. im September. Die Handelsbilanz der ersten 10 Monate des laufenden Jahres ergibt einen Ausfuhrüberschuß von 129 Mill. Kr. gegen einen solchen von nur 43 Mill. Kr. in der gleichen Periode von 1943. Die Ein⸗ und Ausfuhrwerte in 1944 betrugen in dieser Zeit 1022 bzw. 1131 Mill. Kr. und in 1943 1046 bzw. 1089 Mill. Kr.
* Kriegsproduktionsamt in Tschungking soll China mit amerikanischem Kapital durchdringen
Schanghai, 8. Dezember. Das kürzlich gegründete Kriegs⸗ produktionsamt in Tschungking (WPB = War Production Board) wird nach Meldungen aus Schanghai als eine geradezu ideale Lösung der augenblicklichen Schwierigkeiten für Tschungking⸗China angesehen. Man glaubt, daß das Kriegsproduktionsamt die
Tschungkinger Armee wieder aufbauen werde und die Möglichkeit