teilungsperiode zur Ausgabe gelangenden Raucherkarten zum
Bezug von 1 Normalstück Rasierseife d.
oder 1 großen Tube Rasierereme oder
2 kleinen Tuben Rasierereme. y84 3. Die Bezugsmarken über „1 Stück Rasierseife“ berech⸗ tigen jederzeit zum Bezug von
1 Normalstile Rästerstits 068S11111 oder Tube Rasierereme oder 2 kleinen Tuben Rasierecreme.
4. Bezugscheine über Rasierseife (für Personen, die kaser⸗ niert oahr in Lagern untergebracht sind und dort lagermäßig durch Ausgabe von Bezugscheinen versorgt werden) berech⸗ tigen zum Bezug der im Bezugschein genannten Menge an Normalstücken Rasierseife.
für industrielle Fette und Waschmittel. e*“ v 11111A4A4X4“ des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Genehmigungspflicht für den Bezug von Schriftgießerei⸗ ecrzeugnissen und Setzmaschinenmatrizen)
8 Vom 20. Oktober 1944. 16 S.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Fehe e 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der 1““ dem Produk⸗ tionsbeauftragten für Metällwaren und verwandte Indu⸗ striezweige und mit dem Sonderbeauftratgen für Buch, Pro⸗ paganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§ 1
(1) Neue Bestellungen auf Schriftgießereierzeugnisse (Schrif⸗ ten, Zeichen, Füllstoffe, typographische Linien, Vionetten aus Schriftblei, Messing, Feinzink und Kunststoffen) und Matri⸗ zen für Setzmaschinen bedürfen mit Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung der Bezugsgenehmigung des Produktionsbeauftrag⸗ ten für Druck.
(2) Erteilte S. auf die im Absatz 1 genannten Er⸗ zeugnisse werden zwei Monate nach Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung aufgehoben, auch soweit darauf bereits Teillieferun⸗ gen erfolgt sind. Sie find als neue Bestellungen nach Maß⸗ 1 des § 2 dieser Anordnung zu wiederholen. Hierbei sind
ie bereits erfolgten Teillieferungen kenntlich zu machen. § S
Die Bezugsgenehmigung für neue Bestellungen ist beim zu⸗ Aen Bezirksbeauftragten auf einem vorgeschriebenen
ordruck zu beantragen; Vordrucke sind bei der Bezirks⸗ geschäftsstelle zu beziehen.
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§ 3 Mit der erteilten Bezugsgenehmigung erwirbt der Besteller einen Anspruch auf Lieferung der beantragten Schriftgieße⸗ reierzeugnisse oder Setzmaschinenmatrizen. “
Die erteilte Bezugsgenehmigung ist nicht übertragb
§ 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach⸗ den 8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗
beauftragten für Papier wahrgenommen. 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.
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tura Urnee, , norbunuung 6 des Leiters des „Sonderausschusses für die Rationalisierun des Feld⸗ und Industriebahnmaterials“ im Hauptausschuß Fahrzeuge beim Reichsminister für Rüftung und Kriegs⸗, roduktion über die Streichung alter Aufträge und die Be⸗ grenzung des Auftragsbestandes
Vom 5. Dezember 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehren der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl.] S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Pla⸗ nungsamt — angeordnet:
§ 1
(1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen des Fer⸗ tigungsbereiches Feld⸗ und Industriebahnmaterial in rollen⸗ dem Feldbahnmaterial a) die vor dem 1. März 1944 erteilt worden sind und bis zum 30. Juni 1945 nicht ausgeliefert werden können, b) die zur Lieferung in den Werken von Belgien, Frank⸗ reich, Lothringen, Luxemburg und Holland vorgesehen waren, c) die zur Lieferung in die feindbesetzten Gebiete erteilt sind, d) Zulieferungen aller Art, strichenen Aufträgen werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. (2) Aufgehoben werden auch alle Aufträge, an denen seit dem 1. März 1944 noch nicht oder nicht mehr gearbeitet wird.
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zu den gemäß a—e ge⸗
22 (1) Alle I die den für den Betrieb angemesse
Auftragsbestand überschreiten, werden aufgehoben.
(2) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der innerhalb von 8 Monaten abgewickelt wer⸗ den kann. “
(3) Bei erhöhtem Auftragsbestand fallen diejenigen Auf⸗ träge fort, die nach dem bestehenden Erzeugungs⸗ oder Liefe⸗ rungsprogramm für Termine vorgesehen fins die über die
Zeitdauer des zulässigen Auftragsbestandes hinausgehen. a
Kein Betrieb darf Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auftragsbestand überschreiten, entgegennehmen. (1) Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller und
die Auftraggeber verantwortlich.
(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschl. der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗ streichung Ruk“ abzuliefern.
(3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist unverzüglich der für den Hersteller zuständigen Lenkungsstelle zu melden.
(4) Die Fersteller haben die aufgehobenen Aufträge ihren Lenkungsstellen in Reichsmark und Tonnen zu melden und den Bestellern mitzuteilen. znti6⸗ jerur⸗
Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
§ 6 Materialien, die durch den Auftragswiderruf entbehrlich wurden, sind nach den Weisungen der zuständigen Lenkungs⸗ stelle zu verwerten. Entbehrliche Materialien, über die die Lenkungsstelle nicht anderweitig verfügt, sind dem vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeord⸗ neten innerbezirklichen und überbezirklichen Materialausgleich zuzuführen. ara Hianch dwh 8 8 § 11111“*“ Die Betriebe haben ein verbindliches Verzeichnis über ihren Auftragsbestand und die Reihenfolge der geplanten Erledi⸗ gung zu führen. Zusammenfassung gleichartiger Aufträge ist zuläsfch. 5 8
(1) Bei “ Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, können die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer
nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die Abwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord-⸗
nung) vom 17. Juli 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 160. vom 19. Juli 1944) beantragen.
(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen⸗
9
falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗
ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. I S. 671) in Anspruch zu nehmen.
(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auf⸗ tragnehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegsproduktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) beantragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. Die Grund⸗ sätze für die Entschädigung anläßlich der „Schrottaktion“ sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Unterlassen die Besteller die Aufhebung ihrer Zuliefe⸗ Streichung des
rungsaufträge innerhalb 4 Wochen nach Hauptauftrages, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgeltungsanordnung. fhüse b
ee § 9 8 8
gafiA g* 2 5 WW11“.“ Si ul n besonders zu begründenden Ein elfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. 111“¹” 8 8b “ “ In 3 EIII “ 8 68 &R my b Fsroch chnt Uheleicch üum
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§ 10 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Der Leiter des „Sonderausschusses für die Rationalisierung des Feld⸗ und Industriebahnmaterials“ im Hauptausschuß Fahrzeuge. vews en easamsa⸗n Dr. Lachmann. “] 8 8 AMPruckfehlerberichtigung Se gen n In der in Nummer 276 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 12. Dezember 1944 veröffentlichten Bekanntmachung des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über eine Sammelgenehmigung zur An⸗ ordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung M 57 muß Ziffer 2 richtig lauten: „Nach dem 28. Februar 1945 dürfen Aufträge auf Lieferung von Aluminiumlegierungen, usw.“
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Aus der Verwaltung 8* Aenderung der Lohnsteuertabelle ab 1. Januar 194ö,ñF
Nach der bestehenden Lohnsteuertabelle ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Einbehaltung der Lohnsteuer) nur abgegolten, wenn der Lohn oder das Gehalt eine bestimmte Grenze (etwa 700 ℛℳ monatlich) nicht übersteigt. Bei der Ueberschreitung dieser Grenze bleibt die Lohnsteuer unter der Einkommensteuer, die auf den Lohn oder das Gehalt entfällt, zu⸗ rück. Demgemäß werden Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Lohn und Gehalt haben, zur Einkommensteuer veranlagt, wenn ihr Jahreseinkommen 8000 f ℳ übersteigt.
Durch die Steuervereinfachungs⸗Verordnung vom 14. Sep⸗ tember 1944 ist bestimmt worden, daß vom Kalenderjahr 1945 ab Lohn⸗ und Gehaltsempfänger nicht mehr zur Einkommen⸗ steuer veranlagt werden, wenn ihr Jahreseinkommen 40 000 H.ℳ nicht übersteigt und in diesem Einkommen keine anderen Ein⸗ künfte von mehr als 600 ℛℳ enthalten sind. Die bisherige Grenze von 8000 Rℳ ist somit durch die Grenze von 40 000 Rℳ ersetzt worden.
Zur Durchführung dieser radikalen Vereinfachungsmaßnahme hgt der Reichsminister der Finanzen die Lohnsteuertabelle in der
eise ausgestaltet, daß ab 1. Januar 1945 durch den Steuer⸗ abzug vom Arbeitslohn (die Einbehaltung der Lohnsteuer) die Einkommenstener der Lohn⸗ und Gehaltsempfänger in allen den⸗ jenigen Fällen ; ist, in denen ihr Jahreseinkommen 40 000 Hüℳ nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß in diesem Ein⸗ kommen keine anderen Einkünfte von mehr als 600 Rℳ ent⸗ halten sind.
Der Reichsminister der Finanzen hat außer der amtlichen Tageslohnsteuertabelle (RStBl. 1944 S. 674 Nr. 544) noch eine amtliche Monatslohnsteuertabelle und eine amtliche jahreslohnsteuertabelle aufgestellt. Die “ Tabellen können vom Reichsfinanzzeugamt, Berlin C2, Poststraße 4/5 (Postscheckkonto Berlin Nr. 8511) bezogen werden. Sie kosten jer Stück 0,20 H. ℳ.
Die neuen Lohnsteuertabellen gelten erstmalig für Lohnzaha
lungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1944 enden.
Die Lohnsteuerbeträge der neuen Lohnsteuertabellen sind bis zu einem Arbeitslohn von 27,20 H.ℳ täglich, 707,20 Rℳ monat⸗ lich und 2121,60 H.ℳ vierteljährlich unverändert geblieben. Arbeit⸗ geber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitslohn die oben bezeichneten Beträge übersteigt, können demgemäß die bis⸗ herigen Lohnsteuertabellen weiter verwenden. Sie bedürfen einer neuen Lohnsteuertabelle nicht. .
Neue amtliche Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeit⸗ räume von einer Woche, von zwei Wochen, von vier Wochen und von fünf Wochen sind nicht aufgestellt worden, weil der Arbeits⸗ lohn für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn die oben bezeichneten Beträge übersteigt, in der Regel nur monatlich oder vierteljähr⸗ lich abgerechnet wird. Arbeitgeber, die den Arbeitslohn für ihre Arbeitnehmer wöchentlich oder mehrwöchentlich abrechnen, können die bisherigen Lohnsteuertabellen weiter verwenden, wenn der Arbeitslohn 163,20 l ℳ wöchentlich, 326,40 Rℳ zweiwöchentlich, 652,80 Rℛℳ vierwöchentlich oder 816,00 ℛℳ fünfwöchentlich nicht übersteigt. Uebersteigt der Arbeitslohn die bezeichneten Lohn⸗ renzen, so kann die Lohnsteuer unter Verwendung der neuen
ageslohnsteuertabelle berechnet werden. 6 “
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Mengen⸗ und wertmäßige Erhaltung unseres Nahrungsgutes Die Mitarbeit der Lebensmittelchemie
Es sind jetzt rund 65 Jahre vergangen, seit das erste Nahrungs⸗ mittelgesetz erlassen und damit vsfces die Lebensmittelchemie begründet wurde. Ueberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln vom Standpunkt des Volkswohls war ihr zur Aufgabe gemacht. Wie nun Prof. Dr. Täufel in der Zeitchrift „Die Gesundheits⸗ führung“ berichtet, leistet die Lebensmittelchemie seit jener Zeit auf dem Gebiet der Ueberwachung eine überaus fruchtbare, nach dehg meist nicht sichtbar werdende Arbeit. Dabei mußten die ernährungsphysiologischen Belange, der historischen Entwicklung gemäß, im Hintergrund bleiben. Heute tritt diese Forderung ge⸗ bieterisch hervor, und die Beurteilung und Bewertung eines Le⸗ bensmittels muß sich auch auf seine biologische Güte erstrecken, nicht nur auf die Zulässigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Reichsgesundheitsprüfungs⸗ und Beratungsdienst ein⸗ geführte Reichsgesundheitsmarke — ausgehend vom Vollkornbrot und der Vollkornbrot⸗Gütemarke — ist ein Markstein auf diesem Wege. Hand in Hand mit einer solchen Güteprüfung werden sich vor allem 1 die Technologie der Lebensmittel neue Gesichts⸗ punkte ergeben.
Die mengen⸗ und wertmäßige Erhaltung des Ernährungsgutes in allen Phasen der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ver⸗ packung usw. wird gerade jetzt zu einem besonderen Aufgaben⸗ gebiet. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß bei der Ver⸗ arbeitung jede Entwertung des e boge durch ungerechtfertigte Nährstoff⸗ und Wirkstoffverluste ausgeschlossen ist, daß das Lebens⸗ mittel dem Verbrauch so natürlich wie möglich zugeführt wird. Von dieser Warte aus sind die üblichen technologischen Verfahren.
5. betrachten, nämlich das Trocknen, Pökeln, Säuern, Salzen,
äuchern und Konservieren mit chemischen Mitteln, die Hitzeein⸗ wirkung und die Abkühlung, das Tiefgefrieren, die Belichtung, das Bleichen und Färben, das Klären, Filtrieren und Raffinieren, das Aufschließen usw. Man sieht aus diesen Hinweisen den großen Einwirkungsbereich der Lebensmittelchemie. Dazu kommt die Er⸗ höhung des Wirkstoffwortes durch technologische Verfahren. Die „Vitaminisierung“ bestimmter Lebensmittel oder die Herstellung vitaminhaltiger Drops und sonstiger Zubereitungen sind Bei⸗ spiele für diese weiteren Möglichkeiten. Auch die bewußte Er⸗
—
höhung des Wirkstoffwertes eines Lebensmittels durch bestimmte technologische Operationen erscheint ausbaufähig, z. B. die Be⸗ strahlung von Milch mit ultraviolettem de. wobei eine beacht⸗ liche Erhöhung des Gehaltes an Vitamin erreichbar ist. All das zeigt, wo und in welcher Weise sich die Lebensmittelchemie bei der Lösung volks⸗ und kriegswirtschaftlich wichtiger Probleme ein⸗ schalten kann. Dazu kommt das Gebiet der Vorratspflege. Die Bewertung der Lebensmittel über den bisherigen Rahmen hin⸗ aus nach biologisch⸗physiologischen Gesichtspunkten, die heute erst am Anfang ihrer Entwicklung steht, wird den Belangen der Volksernährung voll entsprechen. In diesem Sinne stellt die von der Gesundheitsführung verliehene „Gütemarke“ bzw. „Reichs⸗ gesundheitsmarke“ ein Programm dar. —
Ueber 5 Mill. kg Textilrohstoffe erspart Die Bedeutung des Reichsschulungsbetriebes für Reparaturarbeit
Im sechsten Kriegsjahr ist Sparsamkeit auf allen Gebieten ein dringendes Gebot. So manches Kleidungs⸗ oder Wäschestück, das in Friedenszeiten ausgemerzt worden wäre, weil es zu sehr be⸗ schädigt oder durch langes Tragen zu stark abgenutzt worden ist, muß heute sorgsam daraufhin geprüft werden, ob es nicht durch Reparatur oder Veränderung wieder verwendungsfähig gemacht werden kann. Der Besitzer oder die Besitzerin des Stückes wird oft aus beruflichen Gründen oder aus Materialmangel nicht im⸗ stande sein, eine Ausbesserung vorzunehmen. In diesem Falle be⸗ darf es nur eines Ganges zu den Werkstätten des Reichsschulungs⸗ betriebes für Reparaturarbeit. Dieser Betrieb dient der kriegs⸗ wichtigen Aufgabe, durch Schonung, Erhaltung bzw. Wiederin⸗ tandsetzung lebensnotwendiger Oberkleidung und Wäsche für den Zivilbedarf soweit wie möglich Rohstoffe, Arbeitskräfte und Be⸗ triebsmittel sparen zu helfen, wie der Beauftragte für die Textil⸗ reparatur, Dr. Schatte, gelegentlich einer Besichtigung der Werk⸗ stätten ausführte. Was irgend geht, muß aber trotzdem von der Hausfrau erledigt werden, da das Handwerk, das z. T. für diese Arbeit eingesetzt wurde, auch noch anderen Anforderungen gerecht werden muß.
Um einen größtmöglichen Kundenkreis befriedigen zu können zen man unter Zuhilfenahme rationellster Arbeitssystematik
ertigung, Transport und Lieferschwierigkeiten zu überbrücken
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Reichs⸗ und Stantsanzeiger Nr.
versucht. Der Kunde kann in den Annahmestellen an Hand von Modellen seine Wünsche äußern, ob sie nun Ausbesserungen, Aenderungen oder Umarbeitungen betreffen (auch Bettwäsche wird mit dem vom Wirtschaftsamt bewilligten Flickstoff in Ordnung ebracht). Es wird ihm Maß genommen und, wo es notwendig ist, eine — selbstverständlich sehr begrenzte — Stoffmenge, deren Farbe und Muster er sich auf einer Karte ansehen kann, dazu⸗ gegeben; dann nimmt das betreffende Stück seinen Weg in die Werkstatt, wo an einem Tisch nur getrennt, an einem anderen nur geglättet oder zugeschnitten wird. Ebenso kommen die größtenteils genormten Kragen, Aermel, Knopflöcher usw. je⸗ weils in serienweisen Arbeitsgängen zustande.
An Hand des Arbeitsbildes, auf dem die Maße und Wünsche bezüglich der Farbenzusammenstellung genauestens eingezeichnet sind, kann sich der Arbeiter oder Handwerker immer wieder unter⸗ richten. Daß die Sachen versichert sind, mag manchem eine Be⸗
ruhigung sein; übrigens werden sie, wenn sie sich gerade nicht im Arbeitsgang befinden, im Keller aufbewahrt. Da das reparierte oder umgearbeitete Kleidungsstück selbstverständlich der „Stangen⸗ ware“ gegenüber immer individuell ist, erschwert sich der Arbeits⸗ gang und verteuert sich der Preis dementsprechend. Trotzdem wer⸗ den die Benutzer dieser Reparaturmöglichkeit, wenn sie das in⸗ standgesetzte Stück abholen (wobei sie 8-2 Ungeduld bis zur Be⸗ nachrichtigung bezähmen und die Arbeit nicht durch unnötige Nachfragen erschweren sollten), selbst spüren, welche segensreiche Einrichtung dieser Arbeitszweig ist, der allein auf dem Gebiet der Wirkerei und Strickerei im Jahre 1942/48 über 5 Mill. kg tex⸗ tile Rohstoffe einsparen half. Die Reste der zur Bearbeitung egebenen Sachen, die der Kunde selbstverständlich vorher gründ⸗ ich säubern muß, bekommt er wieder oder sie wandern, wenn sie u geringfügig sind, in die Spinnstoffsammlung, über die sie den erbrauchern wieder zugute kommen.
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November⸗Ausweis der B3J3.
Zürich, 18. Dezember. Nach dem Monatsausweis der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich per 30. November hat sich die Bilanzsumme gegen Ende Oktober von 466,0 auf 458,1 Mill. ffrs. vermindert. Ebenfalls abgenommen haben die Konten Gold in Barren von 119,7 auf 111,2 Mill. ffrs. und rediskontierbare Wechsel und Akzepte von 73,5 auf 72,2 Mill. ffrs., während sich der Kassabestand von 44,3 7 45,6 Mill. ffrs. und Gelder auf Sicht von 12,9 auf 13,1 Mill. ffrs. c. und Gelder auf Zeit mit 14,9 Mill. ffrs. und andere Wechsel und Anlagen mit 200,5 Mill. ffrs. nur geringfügige Veränderungen aufweisen. Auf der Pasivseite stehen die langfristigen Einlagen mit 229,0 Mill. ffrs. unverändert zu Buch. Kurzfristige und Sicht⸗ einlagen mit Ausnahme derjenigen anderer Einleger, die von 0,95 auf 1,83 Mill. ffrs. gestiegen sind, sind fast unverändert geblieben. Kurzfristige und Sichteinlagen in Gold haben von 29,4 auf 20,1 Mill. ffrs. abgenommen. a.
892 Die schlechte Wirtschaftslage im „befreiten“ Frankreich 8
Madrid, 13. Dezember. Nach spanischen Pressemeldungen wird die gegenwärtige französische Lage durch die anhaltende Inflation ekennzeichnet. Die industrielle Erzeugung leidet nach wie vor ftar⸗ unter dem Mangel an elektrischem Strom, an Kohlen, Roh⸗ stoffen, Transportmitteln und Produktionsmitteln, so daß zahl⸗ reiche Fabriken schließen oder verkürzt arbeiten müssen. Die Nah⸗ rungsmittellage wird ständig schwieriger. Der Schwarzhandel steht nach wie vor in hoher Blüte, da die Bewirtschaftungsorgani⸗ sation völlig unzulänglich arbeitet. Die Arbeiter werden begreif⸗ licherweise am stärksten betroffen. Zwecks Streckung der Brot⸗ getreidevorräte wurden die Ausmahlungs⸗Vorschriften dahin⸗ Pehanh geändert, daß die Ausmahlung auf 97 % erhöht wurde. ie Privatinitiative ist durch die Unsicherheit stark gehemmt. Die Auswirkungen des Mangels an Transportmitteln sind verheerend. Die Lage der schwedischen Textilversorgung
Stockholm, 13. Dezember. Die Einfuhr von Textilwaren nach Schweden ist immer vense geworden. Auch der Mangel an
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Arbeitskräften trägt das seinige dazu bei, um die schwedische Textilversorgung zu verschlechtern. Jedoch kann man für die neue, am 1. Januar beginnende Rationierungsperiode mit der⸗ a,ne⸗ Zuteilung von rechnen wie bisher, weil die ager an normalen Verhältnissen gemessen, an Rohwaren sehr berß sind. Diese Angaben macht in Svenska Dagbladet der eiter der Textilabteilung der staatlichen Industriekommission, Paues. In normalen 28 ten deckt die schwedische Textilindustrie den einheimischen Bedar zu etwa 80 %. Infolge des Mangels an Arbeitskräften sind diese Möglichkeiten jetzt wesentlich ge⸗ mindert. Ende September fehlten in der Textilindustrie nicht weniger als 8603 Arbeiter. Während des Krieges ist im Ver⸗ 825 der Anzahl der männlichen und weiblichen Arbeiter in
Textilindustrie eine starke Verschiebung entstanden. Vor dem Krieg arbeiteten in der Textilindustrie nur 36 % Männer gegen jetzt 46 %. Die weiblichen Arbeitskräfte sind in immer größerem Maße zu höher bezahlten Industrien übergegangen. Die Baumwollindustrie kann z. Zt. nur 64 % des normalen Bedarfs decken, es herrscht deshalb Mangel an Baumwollwaren. In der Wollindustrie ist die Rohstoffversorgung besser gewesen als in der Baumwollindustrie. Lumpen konnten je nach den Umständen in mehr oder weniger großem Maße in Anspruch ge⸗ nommen werden. Der schwedische Bedarf an Wollwaren wird z. Zt. zu 78 % durch die schwedische Industrie gedeckt. Vom 1. November 1944 an ist der Prozentsatz für die Beimischun von Wolle, der 1940 15 % nicht übersteigen durfte, auf 40 % für Streichgarnwaren und 70 % für Kammgarnwaren festgesetzt worden. Außerdem dürfen die Fabriken 10 % ihrer Wollzuteilung ur Herstellung von reinen Wollwaren verwenden. In der Trikot⸗ industrie sind Kunstseide und Zellwollgarne immer stärker zur Verwendung gekommen. Diese hatte einen Rohstoffzugang, der densenigen in der Vorkriegszeit überstieg. Im vorigen’ Jahr konnte der Zivilbedarf mit über 87 % gedeckt werden. Die Leinenindustrie konnte dank des einheimischen Flachsanbaues zu etwa 70 % aufrechterhalten werden. Der große Bedarf der Wehr⸗ macht ist jetzt in der Hauptsache gedeckt, und die Prodnktion kann sich immer mehr auf den allgemeinen Markt einstellen. Die Herstellung von Handtüchern entspricht jetzt etwa 85 % des Vorkriegsverbrauchs; während der Flachsanbau in Schweden er⸗
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Staatskassen⸗Anweisungen der
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folgreich war, kann über den Hanfanbau dies nicht gesagt wer⸗ den. Die Juteindustrie arbeitet wie 9 zum überwiegenden Teil mit Papier. Der Verbrauch von Rohjute beläuft sich so nur auf etwa 8 % des Vorkriegsverbrauchs.
Schweizerische Wirtschaftslage und die Zukunftsaussichten
Zürich, 13. Dezember. Auf der ordentlichen GV. der Schwei⸗ zerischen Lokomotiv« und Maschinenfabrik Winterthur machte Direktor M. Ziegler interessante Ausführungen über die all⸗ emeine Wirtschaftslage der Schweiz und im behnderen über die age der Schweizerischen Lokomotiv⸗ und Maschinenfabrik Win⸗ terthur. Je mehr sich das Kriegsgeschehen den Grenzen der Schweiz näherte, desto größer seien auch in der Schweiz die wirt⸗ schaftlichen Schwierigkeiten geworden. Die schweizerische Indu⸗ strie sẽi deshalb für die Weiterführung ihrer Betriebe sozusagen in vollem Umfang auf die bereits im Lande befindlichen Mate⸗ rialvorräte angewiesen. Die Abschließung der Schweiz von der übrigen Welt und insbesondere von den Ueberseegebieten ver⸗ vollständige sich. Trotz der durch den Krieg bedingten teilweisen Selbstversorgung sei die Schweiz nach wie vor sehr weitgehend vom Handelsverkehr mit dem Ausland abhängig. Die Nachkriegs⸗ zeit werde der Schweiz eine Fülle neuer Probleme hinsichtlich Export und seine Finanzierung, die Materxialbeschaffung, Teil⸗ nahme am Wiederaufbau der durch den Krieg zerstörten Gebiete usw. stellen. Die Schweiz müsse Mittel und Wege finden, um das erhöhte Kostenniveau des Landes demjenigen der internatio⸗ nalen Konkurrenz anzupassen. Die Beschäftigung der schweize⸗ rischen Lokomotiv⸗ und Maschinenfabrik, die in den einzelnen Abteilungen ungleichmäßig war, dürfe im Berichtsjahr noch als gut bezeichnet werden. Die Fak urabeträge aller Abteilungen zusammen haben sich auf gleicher Höhe gehalten wie im Vor⸗ jahre. Während der kleine Rückgang, den die geleisteten Lohn⸗ stunden wiederum aufweisen, an und für sich nicht zu Besorg⸗ nissen Anlaß gebe, da er seine Hauptsache im vermehrten Mili⸗ tär⸗ und Landdienst finde, müsse die starke Abnahme, die der Bestellungseingang als Folge des weitgehenden Ausbleibens neuer ausländischer Aufträge erfahren habe, als beunruhigend bezeichnet werden. Wapl sichere der Auftragsbestand, mit dem sie in das neue Geschäftsjahr eingetreten sei, noch für längere Zeit Beschäftigung. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Beschäftigung auf längere Sicht sei indessen der rechtzeitige Eingang neuer Bestellungen, dies um so mehr, als in der Maschinenindustrie die Feitspanne. die im allgemeinen zwischen der Hereinnahme eines Auftrages und dem eigentlichen Beginn der Fabrikation liege, iwolge der gegenwärtigen Schwie⸗ rigkeiten der Materialbeschaffung oftmals eine unliebsame Ver⸗ längerung erführe.
889 Rendite der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz
Zürich, 13. Dezember. Das Schweizerische Bauernsekretariat, der Spitzenverband der Landwirtschaft, hat die Ergebnisse der Er⸗ hebungen über die Rentabilität in der schweizerischen Landwirt⸗ schaft für 1943/44 veröffentlicht. Er kommt zu dem Schluß, daß ie Schweizer Bauern im Kriege keine Kriegsgewinne hätten machen können, sondern höchstens in der Lage seien, die in der vorangegangenen Krisenzeit von 1931 bis 1937 erlittenen Verluste etwas auszugleichen. Im Durchschnitt der Jahre 1931/48 erreicht die Rendite der kontrollierten bäuerlichen Betriebe 4,08 %, wäh⸗ rend der Hypothekarzins der gleichen Jahre durchschnittlich 4,10 % erreichte. S cct tts sarrath) mn.
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Emission von Staatskassen⸗Anweisungen in der Slowakei
Preßburg, 13. Dezember. Der slowakische Finanzminister wurde durch Regierungsverordnung ermächtigt, im Wege von Kredit⸗ operationen Mittel zur Erfüllung von Verpflichtungen aufzu⸗ bringen, die sich aus dem internationalen Zahlungsverkehr und den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen ergeben. Im Sinne dieser Ermächtigung sab der Finanzminister 3 Nige
stowakischen Republik im Gesamt⸗ betrag von 600 Mill. Ks. aus, die auf den Ueberbringer lauten und in Stücken von je 1000, 10 000, 50 000 und 100 000 Kronen Nennwert ausgegeben werden. Jedes Stück hat 10 Coupons. Die Kassenanweisungen werden nachträglich verzinst, die Zinsen am 16. 6. und 16. 12. ausgezahlt. Die Kassenanweisungen sind bis 16. 12. 1949 zu amortisieren.
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FSffentlicher Anzeiger
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278 vom 14. Dezember 1944. 2
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licher Gesamtproduktion). Der
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Skepsis der türkischen Wirtschaft bezüglich USA.⸗Geschäften —
Budapest, 13. Dezember. In zahlreichen Aeußerungen bemüht sich die türkische Regierung, das Vertrauen der Wirtschaft in die neue Lage des Landes zu stärken. Sie behauptet seit einiger Zeit durch ihre Publikationsorgane immer wieder, daß e Haneh beziehungen zwischen den USA. und der Türkei aussichtsreiche Entwicklungsmöglichkeiten hätten, wobei die USA, an die Türkei Automobile und Zubehör, die Türkei dafür an die USA. land⸗ wirtschaftliche Produkte liefern würden und daß bereits für den türkisch⸗nordamerikanischen Handel 32 USA.⸗Frachter vorgesehen seien. Die türkische Wirtschaft beobachtet jedoch diesen offiziellen Optimismus mit unveränderter Skepsis, wie aus neutralen Be⸗ richten zu erkennen ist, einer Skepsis, die durch die Erfahrungen allerdings nur zu gerechtfertigt erscheint. Ein Interesse an tür⸗ kischen Produkten in den USA. muß als äußerst jeitbedingt an⸗ gesehen werden, da die USA. normalerweise auf türkische Waren nicht angewiesen sind und nach Wiederherstellung normaler Wirt⸗ schaftsbebingungen auch kaum auf die als teurer Lieferant be⸗ kannte Türkei zurückgreifen dürften.
Wirtschaftliche Ausplünderung Nordafrikas durch die USxA.
Lissabon, 12. Dezember. Die wirtschaftliche Ausplünderung Französisch⸗Nordafrikas durch die Nordamerikaner wird immer s fühlbar, was erneut aus Berichten aus Tunis hervorgeht. Dort verhängten die USA⸗Behörden ein Ausfuhrverbot für tune⸗ sische Phosphate nach anderen Ländern als den USA. Gleich⸗ zeitig wurde die Verwendung von Phosphaten als Düngemittel en französischen und 881'. Grundbe dhemn verboten. Durch diese beiden Anordnungen wurde die tunesische, aber auch die französische Wirtschaft schwer getroffen. Die Phosphate stellten die Hauptausfuhr Tunesiens als zweitgrößten Pkoduzenten der Erde mit in den letzten Vorkriegsjahren etwa 1 650 6000 t jährlicher Ausfuhr dar. Dies brachte nicht nur erheblichen Aktivposten in das tunesische Budget, sondern auch dem französischen Staat direkte und indirekte Einkünfte, da die Minengesellschaften ausschließlich mit französischem Kapital arveiteten. 8 2
Nach der Besetzung Tunesiens durch die Engländer und Nosd⸗ amerikaner wurden zahlreiche der bisherigen Aktionäre als an⸗ gebliche Collaborationisten enteignet. Die so frei werdenden Aktien kauften USA⸗Gesellschaften auf, so daß schon im vergangenen Jahr bekannt wurde, USA⸗Kapital habe die Aktienmehrheit bei der wichtigsten Minengruppe von Gafsa⸗Metlaui inne, die allein ⅞ der tunesischen Phosphate erzeugt. Von gaullistischer Seite wurde diese unangenehme Tatsache zwar abgestritten, doch beweise die seitherige Entwicklung der Minen und besonders die oben an⸗ geführten Verordnungen, daß die gaullistischen Stellen keinerlei Einfluß mehr auf die Reichtümer Tunesiens haben. Ein rücksichts⸗ loser Raubbau setzte ein, wodurch die Produktion schon im ersten Jahr auf 4 Mill. t gesteigert wurde.
Das jetzt erlassene Ausfuhrembargo trifft natürlich in erster Linie die französische Landwirtschaft, die seit Aufhören der deut⸗ schen Lieferungen katastrophalen Mangel an künstlichem Dünger leidet. England ist nicht betroffen, da es sich an den Phosphaten Marokkos schadlos hält. Verheerend wird jedoch die Wirkung des Düngeverbots auf die tunesische Landwirtschaft sein. Besonders die großen, unter französischer Leitung stehenden Güter in West⸗ tunesien bei Kef und Tadjerouine sowte die in italienischen Hän⸗ den liegenden Farmen in Osttunesien produzierten einen erheb⸗ lichen Getreideüberschuß, der vorwiegend nach Frankreich ging (durchschnittlich etwa 300 000 t Weizen und 120 000 t Gerste jähr⸗ meist sandige und künstlich be⸗ wässerte Boden benötigt dringend die künstliche Düngung, so daß bei Aufrechterhaltung des Verbotes, mit Phosphaten zu düngen, Landwirtschaftskreise damit rechnen, daß nicht einmal der tunesische Bedarf gedec werden kann.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 12. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
Budapest, 12. Dezember. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest —,—, Helsinki —,—, London —,—, Mailand 13,62, New York —,—, Paris —,—, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia —,—, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 13. Dezember. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro 82,843/⁄19.
Kopenhagen, 12. Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—.
Alles Briefkurse.
Stockholm, 12. Dezember. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B., Brüssel —,— G., —,— B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei vFr Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G.,
London, 12. Dezember. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
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An Cʒx.
—————— 1. Untersuchungs⸗ und Gtrassachon,
2. Zwangsbversroigerungen, 3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Veriust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
7. Aktiengesellschaften, V 8. Kommagunditgesellsch u auf Aktton, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,
— 2 chaften mu. b. H., 12. Ossene Handeis⸗ und Kommanditgesellschaften,
ül⸗ und Invalkdenverficherungen, Pelache — unb A Verschiebene Bekanntmachungen.
1. Untersuchungs⸗ und Strassachen [103011 ““
In der Strafsache gegen den frühe⸗ ren Rechtsanwalt u. Notar Paul Her⸗ mann, wohnhaft in Naumburg/S., Schönburger Str. 5, z. Z. unbekannten Aufenthalts, wird der Beschluß des dem Amtsgerich’ s Naumburg/S. vom 30. Sep⸗ Wünschendorf tember 1944, durch den die Beschlag⸗ nahme des gesamten Vermögens des Beschuldigten angeordnet war, gemäß § 78 Abs. V des Gesetzes über die De⸗ visenbewirtschaftung vom 12. 12. 1938 aufgehoben.
Die vom Landgericht Halle a. S. am 22. November 1944 ausgesprochene erneute Vermögensbeschlagnahme bleibt hierdurch unberührt. rung
Naumburg / Saale, 6. Dezember 1944. 4 F 9/44. Amtzgeriche.
[10259] Altbauer
anwalt
zeichneten Gericht,
3. Aufgebote
Der frühere Gutsbesitzer und jetzige Mlacguer ermann 1n n ndorf, vertreten dur en Rechts⸗
18 t Hretischneider in Lähn, hat das klärt worden. — 2 F 7/44. wing Aufgebot des angeblich verlorengegan⸗ 2 genen Hypothekenbriefes über die auf 110286] Grundbuchblatt des Grundstücks latt 50 Ahteilung III. Nr. 5 für ihn eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von 749,59 G ℳ bean⸗ tragt. Der Inhaber der Urkunde wird 446,09 Rt, aus estellt aufgefovdert, spätestens in dem auf den Zülicher für tra
11. April 1945, 10 9 cvor 9 unter⸗ 2 F. /44.
immer „ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde 7. legen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ der Urkunde erfolgen wird. —
Amtsgericht Löwenberg, Schl., dden 6. Dezember 1944.
Durch Ausschlußurteil vom 7. De⸗ ember 1944 ist das Sparbuch der Stadt⸗ sparkasse Haan Nr. 33 066 über 369,10 Reichsmark, ausgestellt auf Frau Eugen in Wün⸗ Schmidt Maria geb. Simons, Haan,
Breidenhofer Str. 30, für kraftlos er⸗
Mettmann, den 7. Dezember 1944. Amtsgericht.
[10287]
treten durch den Sparkassenvorstand, folgende Sparkassenbücher für kraftlos erklärt: 1. Nr. B — 10 393, lautend auf Ida Holstin lautend auf Helene 822”— 3. Nr. G — 2304, lautend au
geb. Roemeling, 12 097, lautend auf Erika von Boen⸗ ningshausen⸗Budberg.
Posen, den 27. November 1944. Das Amtsgericht.
—
mann, geb. 7. 11. 1926, über 2062,68 Reichsmark, wird für kraftlos erklärt. Wernigerode, den 29. November 1944.
2. Nr. B — 11 121, Das Amtsgericht.
[10216
Margarete Dre⸗ 21 k. 7. 44. In der Aufgebotssache „Nr. 8 — der Uverna Banka in Liptovsky Sväiy
Mikulas, Slowakei i. Liqu., vertreten
durch ihre Liquidatorin Sedliacka Banka
uc. spol. v. Bratislave (Preßburg,
diese vertreten durch die Rechtsanwäkte
Durch Ausschlußurteil vom 7. De⸗ ember 1944 ist das Sparbuch der mtssparkasse Gruiten Nr. 752 über für Karoline tlos erklärt worden.
Mettmann, den 7. Dezember 1944. Amtsgericht.
[10224]
anbe⸗ 1926,
Vater Em
[10220]
8 F 11/44. Durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts in Posen vom 27. Novem⸗ ber 4944 sind Antrag der Stadt⸗ sparkasse der Gauhauptstabt Posen, ver⸗
Ausschlußurteil. Im Namen des Deutschen Volkes! 3 F. 8/44. des Heinz Springemann, ge sesic, vertreten durch seinen von p
ver⸗Döhren, Landwehrstraße 47, hat das für die Amtsgericht in Wernigerode durch den — Amtsgerichtsrat Dr. Fritzsche für Recht mark gebildete erkannt: Das Sparkassenbuch Nr. 10 984
der Kreissparkasse
lautend auf den Namen Heinz Springe⸗
Dr. Friedrich Rothe, Dr. Kurt Linde⸗ mann, Berlin W 8, Mohrenstr. 10, hat das Amtsgericht Neukölln durch den Amtsgerichtsrat Dr. Michalke für Recht erkannt: Der über die im Grundbuche Berlin⸗Treptow Band 26 Blatt Nr. 866 in Abteilung III unter Nr.-5 vorgenannte Antragstellerin eingetragene Hypothek von 40 000 Gold⸗ Hypothekenbrief wird für kraftlos erklärt. Berlin⸗Neukölln, 5 Dezember 1944. Anmtsgericht Reukölln.
In der ⸗ Hache
ringemann in Hanno⸗
rnigerode a. H.,
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