Meetalle verboten sind.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 16. Dezember 1944. S. 2
(3) Die Beschlagnahme kommt nicht zur Durchführung, wenn die beschlagnahmevpflichtigen Gesamtbestände des Be⸗ troffenen beim Inkrafttreten der Beschlagnahme 20 kg nicht übersteigen.
§ 7
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände⸗ rungen an den beschlagnahmten Gegenständen, insbesondere ihre Be⸗ oder Verarbeitung sowie ihre Entfernung aus dem Betriebe, ihre Veräußerung oder Rechtsgeschäfte, durch die eine Verpflichtung zu ihrer Veräußerung begründet wird, ohne ausdrückliche Genehmigung der Reichsstelle Eisen und
Im übrigen gelten die Bestimmun⸗
gen der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme
(RSl. I S. 551).
Maßnahmen zur
zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940
(2) Soweit Erzeugnisse, die begrifflich unter die Beschlag⸗ nahme nach dieser Anordnung fallen, bereits durch andere Mobilisierung von Metallen erfaßt sind, gilt
ihre Behandlung nach den Vorschriften dieser Mobilisierungs⸗
9) bei Betrieben der 1., 2.
Verschiedenheit in
maßnahmen als ausdrücklich genehmigt. eine solche Erfassung aus den vo troffenen Beständen aus.
Sie scheiden durch ieser Anordnung be⸗
(1) Als ungängige Erzeugnisse gelten
¹ 5 und weiterer Verarbeitungs⸗ stufen gemäß § 5 Absatz 1, a) und b':
1. diejenigen Arten von Fertigungsmaterial, die nach dem Fabrikationsprogramm in Verbindung mit den geltenden Einsatz⸗ und Verwendungs⸗ vorschriften nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden dürfen oder können 1
2. diejenigen Arten von Lieferungsmaterial, in denen während der letzten 3 Monate keine Liefe⸗ rungen an andere oder an den eigenen Betrieb. um Zwecke der Weiterverarbeitung) erfolgt und auch keine festen Bestellungen angenommen wor⸗ den sind; .“
b) bei Betrieben des Handels gemäß § 5, Absatz 1, c): diejenigen Arten von Lieferungsmaterial, in denen während der letzten 3 Monate keine Lieferungen an andere erfolgt und auch keine festen Bestellungen an⸗ genommen worden sind;
0) 8 verbrauchenden Betrieben gemäß § 5, Ab⸗ atz 1, d):
1. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, die nach den geltenden Einsatz⸗ und Verwendungs⸗ vorschriften als Betriebsmittel oder zur Ausbesse⸗ rung oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder Einrichtungen für die Bedarfszwecke des Be⸗ triebes nicht zugelassen sind,
2. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, in ddeenen während der letzten 6 Monate kein Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder Ein⸗
richtungen des Betriebes eingetreten ist. (2) Unter dieselbe Art im Sinne von Absatz 1 fallen Er⸗ zeugnisse der gleichen Metallklasse in gleichartigen Formen. Legierungsunterschiede innerhalb einer Metallklasse und Di⸗ mensionsunterschiede innerhalb einer Form begründen nur dann eine I nach Arten, wenn sie eine grundsätzliche
ber Verwendung zur Folge 185
Als überschüssige Bestände von gängigen Erzeugnissen
gelten
a) bei Betrieben der 1., 2. und weiterer Verarbeitungs⸗ stufen: 3 1. diejenigen Mengen an 1“ um welche die Höhe der Bestände die während der letzten 3 Monate tatsächlich verarbeiteten Mengen übersteigt,
. diejenigen vhenen an Lieferungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die Menge der wäh⸗ rend der letzten 3 Monate erfolgten Lieferungen übersteigt;
Betrieben des Handels: diejenigen Mengen an Lieferungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die Menge der während der letzten 3 Monate erfolgten Liefe⸗ rungen aus eigenen Beständen übersteigt;
c) bei Metall verbrauchenden Betrieben:
diejenigen Mengen an Einrichtungsmaterial, um
welche die Höhe der Bestände den tatsächlichen
Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung
oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder
Einrichtungen während der letzten 3 Monate
1.“
b) bei
16 8
(1) Die Beschlagnahme nach den Vorschriften dieser An⸗ ordnung tritt für alle betroffenen Betriebe am 1. Januar 1945, für alle später stillgelegten Betriebe mit dem Tage der Stillegung in Kraft.
(2) Bei den in Gang befindlichen Betrieben wiederholt die
eschlagnahme sich zu Beginn jedes Kalendervierteljahres, erstmalig am 1. April 1945.
(3) Die Höhe der beschlagnahmten Bestände ist unverzüg⸗ lich nach Inkrafttreten der (erstmaligen und wiederkehrenden Beschlagnahme, getrennt nach Metallklassen und innerha jeder Mefallklasse getrennt nach
“ FEW4“ 3. Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen insgesamt,
stzustellen und schriftlich niederzulegen.
(4) Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus den Gesamtbeständen auszusondern.
Abschnitt III Veräußerungs⸗, Anbietungs⸗ und Ablieferungspflicht
§ 11
(1) Sämtliche auf Grund dieser Anordnun besclagsahnr. ten Mengen an Abfallmaterial sind innerhalb eines Monats
nach Inkrafttreten der Beschlagnahme an den gewerbs⸗
riccides Altmetallhandel zu veräußern. Die Durchführung der Vorschriften der Anordnung 49 wird hiervon nicht
*24 8
.*—“]
biaaj
8 er Anordnung M 34 erlaubten Zusch
(2) Die Veräußerung hat zum handelsüblichen Preise im Rahmen der Höchstpreisvorschriften der Reichsstelle Eisen und Metalle zu erfolgen.
§ 12
(1) Sämtliche auf Grund dieser Anordnung beschlagnahm⸗ ten Mengen an Rohmaterial sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Beschlagnahme gegen ordnungs⸗ mäßigen Metallbelegschein an Metallhändler oder Ver⸗ braucher zu veräußern. .(2) Die Veräußerung nach Absatz 1 hat zum handels⸗ üblichen Preise im Rahmen der Höchstpreisvorschriften der Reichsstelle Eisen und Metalle zu erfolgen.
(8) Beschlagnahmtes Rohmaterial, das nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Beschlagnahme gegen ordnungsmäßigen Metallbelegschein veräußert werden kann, ist innerhalb eines weiteren Monats ohne Metallbelegschein an den örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle zu veräußern *).
(4) Die Veräußerung an den Vertrauenshändler na sat 3 hat zum Grundpreise ohne die Penss nach § 5 u äge zu erfolgen.
Ab⸗ § 6
§ 13 (1) Sämtliche auf Grund dieser Anordnung beschlagnahm⸗ ten Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegen⸗ ständen sind innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten der Beschlagnahme dem örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle schriftlich anzubieten *).
anbietungspflichtigen Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen jeweils in einer Gewichtszahl sür jede Metallklasse anzugeben. 42
(3) Der Versand hat unverzüglich nach Abruf an den im Abruf bezeichneten Empfänger zu erfolgen, und zwar ohne Uebertragung von „ ten. Die Verladung ist so vor⸗ daß eine Vermischung von Material verschiedener
87 Lalflafsen bis zum Lager des Empfängers ausgeschlossen ird.
(4) Nach Gewichtsermittlung durch den Empfänger erhält der Ablieferer von diesem eine Empfag sbestätigung über die abgelieferte Menge in jeder Metall 29 . Diese Empfangs⸗ bestätigung ist für den Vergütungsanspruch des Ablieferers nach § 14 maßgebend.
Für die Ablieferung von beschlagnahmten Mengen an Ha I unfertigen und fertigen Gegenständen werden vergütet:
*
1. ein fester Uebernahmepreis für je 100 kg Ablieferungs⸗ ggewicht in jeder Metallklasse; die Höhe dieser Ueber⸗ nahmepreise wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung festgesetzt und dem⸗ 1 nächst durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht; 2. die laclaeglih aufgewendeten und notwendigen Ver⸗ kaͤandkosten. Sonstige Kosten, z. B. für Arbeitslohn, Verwiegung, Verladung usw., Zinsverluste oder Um⸗ latzsteuer werden nicht erstattet, sondern sind durch den
Uebernahmepreis nach Ziffer 1 mit abgegolten.
(2) Der Ablieferer hat nach Erhalt der Empfangsbestätigung (§ 13, Absatz 4) seine Rechnung nach Absatz 1 aufzustellen und in doppelter Ausfertigung seinem Vertrauenshändler ein⸗ e Der Rechnung sind die Empfangsbestätigung und ie Belege für Versandkosten beizufügen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nach Anweisungen der Reichsstelle Eisen und Metalle über eine von dieser bestimmte Zahlstelle.
(3) Soweit die Vergütung beschlagnahmter Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen nach Absatz 1 für den Ablieferer nachweislich einen Verlust bringt, dessen Tragung ihm unter Berücksichtigung seiner Ein⸗ kommens⸗ und Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann, hat er die Möglichkeit, unabhängig von der Abwicklun seines Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 und Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einen Antrag auf Härteausgleich nach den Richtlinien der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 12. September 1942 zu stellen. Anfragen über Voraussetzungen und Verfahren des Härteausgleichs sind ausschließlich an die für den Betrieb zu⸗ ständige Fach⸗ oder Wirtschaftsgruppe zu richten.
8 15 ““
(1) Aus den beschlagnahmten Beständen dürfen bis zum Abruf durch den Vertrauenshändler Halbmaterial, unfertige und fertige Gegenstände entnommen werden 2a) auf Grund ordnungsmäßig empfangener Bezugsrechte .“ für Metallerzengnisse, und zwar sowohl 8 899 arbeitung im eigenen Betriebe wie zur. Lieferung an Auftraggeber, soweit das zur Verarbeitung oder Liefe⸗ rung benötigte Material nicht den beschlagnahmefreien Beständen entnommen werden kann,
im Rahmen und nach den Bestimmungen des Material⸗ ausgleichs innerhalb der Rüstungsindustrie.
(2) Wenn Entnahmen aus den beschlagnahmten Beständen nach Absatz 1 erfolgt sind, ist bei Eingang des Abrufs dem Vertrauenshändler umgehend mitzuteilen, um welche Mengen
in jeder Metallklasse die angebotenen Mengen sich auf Grund solcher Entnahmen vermindert haben.
§ 16 Die für Entnahmen nach § 15 empfangenen Bezugsrechte für Metallerzeugnisse sochte die für Veräußerung von Roh⸗ material nach § 12, Absatz 1 empfangenen Metallbelegscheine müssen unverzüglich unausgenutzt an die Reichsstelle Eisen und Metalle, Hauptabteilung 2M, unter Angabe des Stich⸗ wortes „Metallbeschlagnahme M 52/44“ abgeliefert werden.
Schlußvorschriften . et⸗ § 17 2
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser
98f Sde
b)
6“
*) Die örtliche Zuständigkeit der Vertrauenshändler ergibt sich aus der Liste zur Anordnung 53 vom März 1942 Fir Nr. 77 vom 1. April 1944), für die Bezirke Wien und St. Pölten abgeändert durch die Bekanntmachung 17 vom 30. Juni 1942. Erforderlichenfalls erteilen die Gauwirtschafts⸗
kammern und Wirtschaftskammern hierüber Auskunft. 8
*
(2) In der Anbietung sind, getrennt nach Metallklassen, die
Anordnung zu bewilligen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind über die für den Antragsteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einzureichen. § 18 Anfragen zu dieser Anordnung sind ausschließlich an die für den Fragesteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschafts⸗ gruppe zu richten. 1 gegen diese Anordnung werden nach r
Zuwiderhandlungen erordnung über den Warenverkehr
den §§ 10, 12 bis 15 de bestraft. § 20 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. “
Berlin, den 14. Dezember 1944. 8 H Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermannn. 8
]
E11u“
Anordnung Nr. 19/44
des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren für den Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und gewerblichen Feuerstätten
Vom 26. Oktober 1944 1
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: “ 8 8EF Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und ge⸗ werblichen Fesen h ist nur den Betrieben gestattet, die durch den Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte eine Her⸗ stellungsanweisung erhalten haben. Der Leiter des Sonder⸗ ausschusses Heiz⸗ und Kochgeräte kann den Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde er⸗ mächtigen, die Herstellungsanweisungen durch die bezirklichen Organisationen des Reichsinnungsverbandes des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks weiterleiten zu lassen und die hierzu er⸗ forderlichen Anweisungen an diese Stelle zu geben. Geea § 2 1““
Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde regelt mit dem Reparaturbevollmächtigten für die Feuerstätteninstandsetzung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse diejenigen Fragen, die sich bei den mit Herstellungsanweisung brsehenen Herstellern in bezug auf die Feuerstätteninstandsetzungspflicht ergeben.
§ 3
Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und ge⸗ werblichen Feuerstätten ist für die durch Herstellungs⸗ anweisung ermächtigten Betriebe nur in den vom Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde fest⸗ gelegten Typen, Größen und Ausführungen zulässig. Der
1““
e hemnue
116“
1mmp“*“
Leiter dieses Arbeitsausschusses erläßt die hierzu erforder⸗
lichen Einzelbestimmungen namens des Leiters ausschusses Heiz⸗ und Kochgerätet.
..“ 3 11““
Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe
sind verpflichtet, beim Bau keramischer Feuerstätten die vom Reichsinnungsverband des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks aufgestellten „Reichsgrundsätze für Kachelofen⸗ und Kachel
herdbau“ der jeweils geltenden neuesten Auflage einzuhalten.
Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen ist ermächtigt, die vom Reichsinnungsverband de Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks eingerichtete Arbeitsschau in dem durch die jeweiligen örtlichen oder bezirklichen Ge⸗ vtsts ve. möglichen Umfang verbindlich zu machen. E edient sich hierzu der Organisation dieses Reichsinnungs⸗
§ 6
vI1“
Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde wird ermächtigt, die vom Leiter des Son⸗
derausschusses Holz⸗ und in begründeten Einzel⸗ und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs zuge⸗ assenen Ausnahmen vom § 3 über die Bezirksorganisation
des Reichsinnungsverbandes des Töpfer⸗ und Ofensetzerhand⸗-
werks an die Hersteller weiterzuleiten. Die Ausnahme⸗
genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
sein und ist in der Herstellungsanweisung festzulegen.
§ 7
keramische Oefen und Herde nicht mehr bauen dürfen, stellen die hierdurch freiwerdenden Arbeitskräfte unverzüglich für die vordringlichen Arbeiten der Feuerstätteninstandsetzung zur Verfügung. Die sich hieraus ergebenden Einzelheiten regelt der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde mit dem Reparaturbevollmächtigten für die Feuerstätteninstandsetzung.
Diejenigen Betriebe, die auf Grund des § 1 ortsfeste
§ 8 Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische
Oefen und Herde regelt das erforderliche Berichtswesen mit der Maßgabe, daß die Produktionszahlen jeweils bis zum
25. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats bei der
Geschäftsstelle des Sonderausschusses Heiz⸗ und Kochgeräte
vorliegen. Er bedient sich hierzu der Bezirksorganisation des Reichsinnungsverbandes des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks.
§ 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den §§ 10, 12 bis 8 der E. über en Waranverkehh bestraft. § 10
Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 26. Oktober 1944. 6
Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Gerh. Wolff.
ö]
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 19. Dezember 1944. S. 3
8 Fosfung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
9 8 (1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen, die
8 5 Luxemburg vorgesehen waren,
c) Zulieferungen aller Art zu den gemäß a—e gestrichenen
“
1“ Enradt loch
Anordnung Nr. 30/44 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen nenn⸗ b. des Auftrags⸗
hestande
Vom 7. November 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I1 S. 529 — 31) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt — angeordnet: u““
51 Auftragsstreichung
a) vor dem 1. Juli 1944 erteilt worden sind, b) zur Ausführung im Wege der Auftragsver
ung durch Betriebe in Frankreich, Belgien, Holla
und
c) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt wor⸗ 8 den sind,
Aufträgen betreffen, 1 werden mit sofortiger Wirkung gestricen.
(2) Die Sonderausschüsse sind ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses weitere Aufträge einschließlich der Zu⸗ lieferungen durch Einzelanweisungen zu streichen.
(3) Die Streichung der unter (1) bezeichneten Aufträge muß bis zum 31. Dezember 1944 durchgeführt sein.
(4) Für die Streichung der Aufträge sind die Hersteller und die An gnieber verantwortlich. 81 8 8
8
“ Fertigung
Jede weitere Fertigung für gestrichene Aufträg
fortiger Wirkung verboten. JI“ Auftragsbestände
(1) Alle nach dem 1. Juli 1944 erteilten Aufträge auf Liefe⸗ rung von Fertigerzeugnissen, die den für den Betrieb ange⸗ messenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Auftrag⸗ geber zurückzugeben. 8
(2) Neue Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auf⸗ tragsbestand überschreiten, dürfen nicht angenommen werden.
(3) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsächlichen Lei⸗ stungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden kann. * 3 “
1““ Vegriffsbestimmung—
Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
§ 5 Bezugsrechte
1(1) Sämtliche für die nach § 1 gestrichenen und nach § 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unver⸗ züglich der zuständigen Reichsstelle vom Hersteller unmittelbar zurückzugeben.
(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗
1 „ oETI11“ streichung RuK“ abzuliefern. 11“¹“ e11u16“ 8 II6 6
a. X “ .“ 8 1.a.cz. gait 34 Pbelbungmm Mgs
Die Hersteller haben dem zuständigen Arbeitsausschuß zu melden: 1 1. den Auftragswert der gestrichenen Aufträge in Reichs⸗ mark, 32. in welcher Höhe Bezugsrechte der verschiedenen Art gemäß § 5 abgeliefert wurden und an welche Reichs⸗ ftellen 1
e ist
11“ 8
wEn
§ 9
Ausnahmen ” 8
(1) Aufträge auf Lieferung RTE⸗scheckpflichtiger Erzeug⸗ nisse, für die RTE⸗Schecks oder ⸗Marken gegeben wurden, werden von dieser Anordnung nicht betroffen. Für diese gilt die Anordnung 23/44 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren.
(2) Aufträge, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden von dieser Anordnung ebenfalls nicht betroffen. Für diese nafetkg gelten die Bestimmungen der zuständigen Prufungk⸗ telle.
(3) In besonders begründeten Fällen kann der zuständige Sonderausschuß auf Antrag, der bei dem zuständigen Arbeits⸗ ausschuß zu stellen ist, Ausnahmen zu dieser Anordnung zu⸗
Keesserl- guu.
EWWE1“
10 hn C G 88.
Zuwiderhandlungen— Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. ““ Inkrafttreten und Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. qqqq6q6q1q1ö1I66ee
“ Anweisung 444 der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.⸗pharm. Glaswaren als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Lieferung von aus Köhren hergestellten Gläsern und
Flaschen
AW
e) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt worden sind, 6
d) Zulieferungen aller Art den gemäß a bis ec ge⸗ strichenen Aufträgen *2*
werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.
(2) Die Sonderausschüsse sind ermächtigt, mit
des Hauptausschusses weitere Aufträge einschl.
rungen durch Einzelanweisungen zu streichen. 8 (3) Die Streichung der in Abs. 1 bezeichneten Aufträge muß
bis zum 31. Dezember 1944 dürchgesührt sein.
d die H und
T'
ustimmung er Zuliefe⸗
(4) Für die Aufhebung der Aufträge sir die Auftraggeber verantwortlich.s
§ 2 Fertigung
Jede weitere Fertigung für gestrichene Aufträge ist mit sofortiger Wirkung “ 8
esS Fes iss GH ra ge e. riairaichelhczgah (1) Alle nach dem 1. Juli 1944 erteilten Aufträge, die den für den Betrieb angemessenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Besteller zurückzugeben. (2) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Mo⸗ naten abgewickelt werden kann.
Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auftragsbestand
überschreiten, dürfen nicht angenoammen werden 8 Auftrag im Sinne dieser zeeöessneg s jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
18
ee Vom 12. Dezember 1944
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (REBl. I S. 686) in Verkialung mit der Anordnung XIV/43 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung (Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Glas) vom 29. März 1943 (RAnz. Nr. 74 vom 30. März 1943) wird mit Zustimmung des Reichsbeauf⸗ tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung angeordnet:
§ 1
(1) Inlandsaufträge auf Lieferung von aus Röhren herge⸗ stellten Gläsern für chem⸗pharm.⸗ und Laboratoriumszwecke, Reagenzgläsern 22. läsern, Leinenzwirngläsern, Gläsern für Sand⸗ und Pulsuhren, Flaschen und Gewindegläsern, Insulinflaschen sowie Homöopathenflaschen, die vor Inkraft⸗ treten dieser Anweisung entgegengenommen worden sind, dürfen nur bis zum n
31. Dezember 19443
ausgeführt werden. 1“
(2) Inlandsaufträge auf obengenannte Gläser und Flaschen dürfen nach Inkrafttreten dieser Anweisung nur mit Geneh⸗ migung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.⸗pharm. Glaswaren — Abtlg. Neuhaus/Rwg. — entgegengenommen werden. Die Anträge auf Genehmigung sind ber Abtlg. Neuhaus /Rwg. der Wirtschaftlichen Vereini⸗ gung einzureichen. “ dnc.,
Den Anträgen auf Genehmigung ist beizufügen: 1. die Urschrift des Auftrages mit einer Durchschrift, 2. die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur einmal, also nicht auch anderen Herstellern, erteilt
7186 % ff. Erklärung über den Verwendungszweck der in Aunuftrag gegebenen Gläser und Flaschen, 4. die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur dem dringendsten Bedarf für ein Vierteljahr
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 4
(1) Diese Anweisung tritt mit dem Tage nach der Ver⸗
1 mMaterialverwertung
(1) Material, das durch den Auftragswiderruf frei wird, ist nach Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.
(2) Material, über welches der Sonderausschuß nicht ander⸗ V weitig verfügt, ist dem vom Reichsminister für Rüstung und
Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen und über⸗ bezirklichen Materialausgleich zuzuführen. Mmnimh 1
Kosten
1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, können die Auftragnehmer eine ee ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die bwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord⸗ nung) vom 17. Juli 1944 (Dt. RAnz. Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen.
(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht edeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen⸗ fans ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗ ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. I S. 671) in Anspruch zu nehmen.
(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richterlichen üeennh ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrags⸗ nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs⸗ produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean⸗ tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. * 8
(4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemãäß § 1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nicht 55 so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel⸗
.“ 1“
EE
kündung in Kraft. 1 5 (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Weimar, den 12. Dezember 1944.
Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und chem.⸗ pharm. Glaswaren als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung. Der Leiter: Rasch.
Anordnung Nr. 11 des Leiters des Hauptausschusses Rüstungsgerät beim
Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die
1I Streichung von Aufträgen und die Begrenzung
des Auftragsbestandes b
om 7. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
tabAsgahstas zuaaehh.
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die diees. der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (ℳRGBl. I. S. 529) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 531) wird mit Zustimmun des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion un des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben —
Planungsamt — angeordnet: 949
(1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen jeder Art, die a.) vor dem 1. Juli 1944 erteilt worden sind, 1“ ur Lieferung von den Werken in Frankreich, Belgien, . Fchrinpem, Luxemburg und Holland vorgesehen
(1) Sämtliche für die nach § 1 gestrichenen und nach § 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind un⸗ verzüglich der zuständigen Reichsstelle von den Herstellern unmittelbar zurückzugeben. “
(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte sowie gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle für Eisen und Metalle, Berlin SW 68, mit d Kennwort „Auftragsstreichung RuK“ abzuliefern. 8—
66. Meldungen
Die Hersteller haben ihren zuständigen Unterausschüssen zu melden . den Auftragswert der gestrichenen Aufträge in Reichs⸗ ö“ 2. in welcher Höhe und an welche Reichsstellen Bezugs⸗ rechte der verschiedenen Art gemäß § 5 abgeliefert wurden.
MeaaFaterialverwertung
(1) Material, das durch den Auftragswiderruf frei wird, ist nach Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.
(2) Material, über welches der Sonderausschuß nicht ander⸗ weitig perfügt, ist dem vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen und über⸗ bezirklichen Materialausgleich zuzuführen.
I“ “ 8 9 1.“ v“ ach 8 (1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, können die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die Abwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord⸗ nung) vom 17. Juli 1944 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen. (2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des Au “ treffen. Erforderlichen⸗ falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗ ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. I S. 671) in Anspruch zu nehmen. (3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch
I 8988
billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrag⸗ nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs⸗ produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean⸗ tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. (4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß § 1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nicht auf, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel⸗ tungsanordnung. 11“
Ausnahmen .
80) Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine An⸗ wendung auf Lieferungsaufträge, die zum Bereich des Sonder⸗ ausschusses Abwehrgeräte gehören. 1 (2) In besonders zu begründenden Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch die Sonderausschüsse mit Zustimmung des Hauptausschusses zu- gelassen werden. “ 1 “
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestra i u
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung
in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Der Leiter des Hauptausschusses Rüstungsgerät beim Reichs⸗
waren,
1.
minister für Rüstung und Kriegsproduktion.
1“ 8
unter Inanspruchnahme der richtexlichen Vertragshilfe ein —