Sonderbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2 vom 3. Januar 1945
194; Anordnung IV/44 (Verbrauchsregelung für Seife, Sei⸗ fenerzeugnisse aller Art und Zusatzwaschmittel / Waschhilfs⸗ mittel) v. 1. 11. 44: 250; mengen an Seife, Seifenerzeugnissen aller Art und Zusatzwasch⸗ mitteln / Waschhilfsmitteln) v. 29. 11. 44: 268; Bekanntmachung über Zuweisungsmengen in Rasierseife v. 12. 12. 44: 278. Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Anordnung 1 zur Aenderung der Anordnung 1/44 (Ausgabe der 5. Reichs⸗ kleiderkarte) v. 27. 6. 44: 149; Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44 (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren — 1/44—-1 —) v. 27. 6. 44: 149; Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44 (Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren — 1/44 —1 —) v. 21. 8. 44: 189: Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung 1/44 (Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren) v. 21. 8. 44: 189; Anordnung 1 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II/44 (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren — II/44— 1 —) v. 24. 8. 44: 192; Anordnung 4 zur Aenderung
der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44 Spinnstoffwaren — 1/44—-1 —) v.
(Verbrauchsregelung für 24. 8. 44: 192; Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung
Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II/44 (Bezug und Lieserung von Spinnstoffwaren — II/44 —1 —) v. 25. 9. 44: 218; Anordnung 5 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44 (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren — 1/44 —1 —) v. 28. 10. 44: 245; Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1
zur Durchführung der Anordnung II/44 (Bezug und Lieferung
von Spinnstoffwaren — II/44 — 1 —) v. 24. 11. 44: 271; Be⸗ kanntmachung Nr. 1 zur Abänderungsanordnung 1 zur Durch⸗ führung der Anordnung 1/44 v. 5. 12. 44: 275.
Reichsstelle für Lederwirtschaft. 8. Bekanntmachung zur Anord⸗ nung II1/43 (Zulassung von Austauschgerbstoffen und Fettaus⸗
tauschstoffen) v. 5. 9. 44: 199.
Reichsstelle für Maschinenbau siehe Bevollmächtigter für die Ma⸗ schinenproduktion.
Reichsstelle für Mineralöl. Anordnung Nr. 2 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 (Bekämpfung mißbräuch⸗ licher Kraftstoffverwendung in Personenkraftwagen) v. 1. 8. 44: 174; Anordnung 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung XI/43 (Erfassung von Leergebinden) v. 9. 8. 44: 178 (Berichtigung: 182); Anordnung 4 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung XI1/43 (Verbot der unrecht⸗ mäßigen Benutzung von Kesselwagen) v. 9. 8. 44: 183; Anord⸗ nung 6 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung I1/43 (Genehmigungspflicht für Mischungen von Schmierstoffen mit Graphit) v. 30. 9. 44: 227; Ergänzende Bekanntmachung über die Zuteilung von Waren durch Universalscheck v. 17. 3. 44 in
dder Neufassung v. 12. 10. 44 nebst Anlage: 250. G Reichsstelle für Rauchwaren. Anordnung Nr. 5 zur Durchfüh⸗
rung der Anordnung I/43 und v/43 (Freigabe von Rotfuchs⸗
feallen an Jagdausübungsberechtigte) v. 1. 10. 44: 224. Reichsstelle für Saatgut. Personalien: 163; 4. Bekanntmachung
(Monopolverkaufspreise): 266.
Reichsstelle für Steine und Erden. Anordnung II/44 über die
Einführung von Schiefertafelbezugscheinen und Schiefertafel⸗
marken v. 12. 7. 44: 156; Anordnung III/44 über die Einfüh⸗
rung von Verbrauchererklärungen für den Bezug von Quarz⸗ sanden, Formsanden, Kernsanden und Klebsanden v. 14. 7. 44: 159; Anordnung IV/44 über die Einführung einer Verbraucher⸗ erklärung für den Bezug von Marmor v. 26. 10. 44: 243; An⸗ ordnung V/44 über die Bewirtschaftung von Faserzement⸗ platten und Holzwolle⸗Leichtbauplatten v. 8. 11. 44: 254; An⸗ ordnung VI/44 über die Beschlagnahme von Feldspat auslän⸗ discher Herkunft v. 9. 11. 44: 254.
Reichsstelle für Technische Erzeugnisse. 10. Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 v. 10. 7. 44: 156; Anordnung Nr. 11 zur Durchführung der Anordnung XV/43 (Streichung alter Auf⸗ träge) v. 24. 7. 44: 167; Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung XV/43 (RTE⸗Kreditschecks und RTE⸗Kredit⸗ marken) v. 31. 7. 44: 174; Anordnung Nr. 13 zur Durchsührung der Anordnung XV/43 (Einfuhrregelung) v. 31. 7. 44: 174; 11. Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 v. 31. 7. 44: 175; Anordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnungen XV/43, XV/43/1 und XV/43/8 v. 11. 10. 44: 232; Anordnung Nr. 14 zur Durchführung der Anordnung XV/43 (Minderbelieferung von RTE⸗Schecks und RTE⸗Marken) v. 11. 10. 44: 232; 12. Betanntmachung zur Anordnung XV/43 v. 11.10. 44: 232; 13. Bekanntmachung zur Anordnung XW/48 v. 24. 10. 44: 241; Anordnung 1/44 über die Beschlagnahme von Maschinen⸗ nadeln v. 4. 11. 44: 249; 14. Bekanntmachung zur Anord⸗ nung XV/43 v. 18. 11. 44: 260.
Reichsstelle für Textilwirtschaft. Bekanntmachung über die Zu⸗
rteeilung von Waren durch Universalscheck v. 15. 6. 44: 157; An⸗
ordnung über den Einsatz von verfügbaren Gespinsten v.
15. 7. 44: 163 (Berichtigung: 167); Anordnung Nr. 8 zur
Durchführung der Anordnung 1/43 über die Bewirtschaftung
von Hadern (Lumpen) und Putzlappen v. 10. 10. 44: 231; An⸗
ordnung Nr. 9 zur Durchführung der Anordnung 1/43 über die Erhaltungs⸗ und Ablieferungspflicht für Pferdeschweif⸗ und ⸗mähnenhaare, Rinderschwanzhaare, Gerberschweinshaare
und ⸗borsten, Rinderschwänze sowie Rindsohrenränder v.
25. 11. 44: 268.
Reiichsvereinigung Textilveredlung. Anweisung XI (Einheits⸗
bedingungen für Lohnveredlungsaufträge) v. 7. 9. 44: 210; Anweisung VIII (Krumpfecht⸗Ausrüsten von Geweben) v. 1 9. 11. 2816. Reichswirtschaftskammer. Anordnung III/9 (Durchführungs⸗ bestimmungen für die Erhebung der Ausgleichsumlage im Er⸗ hebungszeitraum 1944/45 — Durchführungsanordnung —): 255; Anordnung III/10 zur Vereinfachung des Einspruchverfahrens im Rahmen der Ausgleichsumlage (Vereinfachungsanord⸗ nung): 255. 1 Reichswohnungskommissar siehe Wohnungswirtschaft. Roßkastanien. Anordnung über die Preisfestsetzung für Roß⸗ kastanien aus der Ernte 1944 v. 12. 7. 44: 170. . Rüstungsaufträge. Anordnung über die Abwicklung widerrufener KRüstungsaufträge (Restabgeltungsanordnung) v. 14. 7. 44: 160. V
1. Bekanntmachung (Zuweisungs⸗
8 “ S. 8 8 “ 2*
San Jose⸗Schildlaus. 5. Verordnung zur Verhütung der Ein⸗ schleppung der San José⸗Schildlaus v. 12. 9. 44: 213 (Berichti⸗ gung: 258).
Schmiedestücke. Anordnung über die Preisbildung bei Schmiede⸗ stücken v. 22. 6. 44: 146 (Aenderung v. 19. 10. 44: 241). Schuldverhältnisse. Richtlinien für die Abwicklung von Schuld⸗ verhältnissen zwischen Personen im Reichsgebiet, die keine Um⸗ siedler sind, einerseits, und Personen in den Generalbezirken Estland, Litauen, Lettland andererseits: 201.
Berum (Impfstoff). Bekanntmachungen über die Einziehung von Sera (Impfstoffen): 153; 161; 170; 176; 186; 200; 205; 229; 232; 236; 257; 260; 273. 4
1
onderausschuß für die Rationalisierung des Feld⸗ und Indu⸗
striebahnmaterials im Hauptausschuß Fahrzeuge beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsmaterial. Anordnung über die Streichung alter Aufträge und die Begrenzung des Auf⸗ tragsbestandes v. 5. 12. 44: 278.
Sonderbeauftragter des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung. Anweisung Nr. 3 über
Käufereinweisung für die nachträgliche Umlage in Nadel⸗
ggrubenholz: 150; Anweisung Nr. 4 über Festsetzung der Ein⸗
klänufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung, Ausgabe der
Einkaufsscheine und Verwendung von Grubenholz für das
Forstwirtschaftsjahr 1945: 150; Anweisung Nr. 5 über teil⸗
weise Aenderung der Anweisung Nr. 4 v. 1. 7. 44. Vom
16. 11. 44: 259.
Sonderring Armaturen. Anordnung 1 zur Begrenzung des Auf⸗
trreagsbestandes v. 24. 10. 44: 269.
Sonderring Kaltrohre im Hauptring Werkstoffverfeinerung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Her⸗
stellungsanweisung Nr. 3: 188. 8
Sonderring Schrauben im Hauptring Maschinenelemente beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. 15. Anord⸗ nung über die Sicherstellung der Lieferung von Erzeugnissen des Sonderringes Schrauben v. 28. 7. 44: 217; 21. Anordnung über die Herstellung von kaltgepreßten Schrauben (Dünnschaft⸗ schrauben): 281.
Sonderring Schwachstromtechnische Bauelemente und Meßinstru⸗ mente im Hauptausschuß Elektrotechnik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Anordnung Nr. 88 (FA 15) über die Herstellung von Kondensatoren für die Nachrichtentechnik v. 26. 9. 44: 226 (Berichtigung: 243; 248; 259).
Sonderring Zahnräder und Getriebe beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Anordnung Nr. 2 VII 1944 über die Herstellung von Antriebselementen v. 31. 7. 44: 227.
Stahl⸗ und Eisenbau⸗Firmen. Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Genehmigungs⸗ pflicht für Aufträge an Stahl⸗ und Eisenbau⸗Firmen v. 26. 10. 44: 248. 8
Stillegungen siehe Hauptausschüsse, Hauptringe und Produktions⸗ beauftragte. b
T.
Technische Nachrichtenmittel siehe Generalbevollmächtigter“ für technische Nachrichtenmittel.
Tischlerhandwerk. Anordnung über die Preisbildung im Tischler⸗ handwerk v. 21. 8. 44: 196. —
Transferregelung. Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums über die Allgemeine Transferregelung im Jahre 1944: 216.
Transporte. Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung kriegs⸗ wirtschaftlicher Transporte auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans v. 6. 12. 44: 277.
U. 1
Umlegungs⸗ und Siedlungsbehörden. 14. Aenderu g der Be⸗ kanntmachung über die Umlegungs⸗ und Siedlungsbehörden und ihre Dienstbezirke: 243.
Umsatzsteuer. Verordnung über die Umsatzsteuerumrechnungs⸗ fätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1944: 149; desgl. Juli 1944: 176; desgl. August 1944: 201; Verordnung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Um⸗ sätze im Juni 1944: 152; desgl. Juli 1944: 177; desgl. August 1944: 204; Verordnung über die weitere Geltung der für August 1944 festgesetzten Umsatzsteuer⸗Umrechnungssätze und über die Bekanntgabe etwaiger Aenderungen: 236; Aende⸗ rungen: 245; 254; 277.
Umstellungs⸗ und Anlaufkosten bei Rüstungsaufträgen. Richt⸗ linien für die Erstattung der Umstellungs⸗ und Anlaufkosten bei Rüstungsaufträgen (Umstellungskostenrichtlinien) v. 3. 8. 44: 194.
Unfallversicherung. Verordnung über die Anpassung der sozialen Unfallversicherung an den totalen Kriegseinsatz v. 9. 11. 44: 256; Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts über Aen⸗ derungen des Musters für die Unfallanzeigen v. 1. 12. 44: 273;
Bekanntmachung über die Aenderung der Formblätter für die Anzeige über eine Berufskrankheit v. 1. 12. 44: 273.
Universalscheck. Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der An⸗ ordnung über die Einführung des Universalschecks (1. U.⸗Scheck = DAO.) v. 1. 12. 44 nebst Anlage — Universalscheck⸗Ver⸗ fahrensordnung —: 272.
Urlaubssperre. Anordnung über die Einführung einer vor⸗ läufigen Urlaubssperre v. 11. 8. 44: 190; Durchführungs⸗Erlaß v. 11. 8. 44: 205.
V.
Verband der Deutschen Dental⸗Fabrikanten E. V. (als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung). Anweisung 4/44 über den Absatz von künstlichen Zähnen und von Material zur Anfertigung künst⸗ licher Gebisse (Prothesenmaterial) v. 27. 12. 44: 287.
Verdienste (Entgelte; siehe auch Löhne und Gehälter). Anord⸗ nung über die Verdienste jugendlicher Gefolgschaftsmitglieder: 152.
Verdunkelungsvorrichtungen (siehe auch Beauftragter für Luft⸗ schutzverdunkelungen). Anordnung zur Preisbildung für Ver⸗ dunkelungsvorrichtungen aus Papier, Karton und Pappe v. 27. 6. 44: 151. .
Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller, Gablonz/ Neiße (als
Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Kera⸗
mik und Holzverarbeitung). Anweisung 1/44 über den A und Bezug von Glaskurzwaren v. 28. 11. 44: 269.
Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller (als Bewirtschaftumg stelle des Produktionsbeauftragten für Glas des Reichsministe für Rüstung und Kriegsproduktion). Anweisung Nr. ¼ (Herstellungsverbot für Glaskurzwaren über der Lampe n Benzin und dergl.) v. 20. 9. 44: 244.
Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen: 155; 165;1. 175; 203; 204; 207; 208; 212; 215; 221; 228; 230; 233; „½ 246; 252; 260; 261; 279; 281; 284; Widerruf einer Verfal erklärung: 170; 213; 242; Berichtigungen: 205; 208.
Verlagerung. 1., 2. und 3. Erlaß zur Durchführung der I. lagerungsanordnung: 181 (Berichtigung: 216).
Verleihnng von Auszeichnungen für die Errettung von Mensch aus Lebensgefahr: 215; 257.
Verleihung des Luftschutz⸗Ehrenzeichens 1. Stufe: 186.
Versandgeschäfte. Anordnung zur Einführung der Anordnu über die Preisbildung der Versandgeschäfte und des an lanten Gewerbes v. 31. 7. 39 in den Alpen⸗ und Ddnaureitt gauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingeglieden Ostgebieten v. 12. 7. 44: 160. 3
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. Viehseuchenpolizeiliche . ordnung über das Verbot der Einfuhr von Hunden aus Ost⸗ und Südoststaaten: 168; Viehseuchenpolizeiliche Anordn
über das Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Einhufern den Kreisen Miechow und Beisko im Generalgouvernement:!
Viehwirtschaftsverbände. Anordnung des Reichsbauernfühn
über den Mitgliederkreis der Viehwirtschaftsverbände v. 12.
44: 235. W.
Wälzlager. 2. Anordnung des Reichsministers für Rüstung.
Kriegsproduktivn (Chef des Rüstungslieferungsamts) über! Mobilisierung von Wälzlagerreserven v. 9. 8. 44: 219.
Waren (auch Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr). Anordnung über Erfassung und Verwertung notleidender Ausfuhr⸗, Tran handels⸗ und Durchfuhrwaren v. 3. 10. 44: 224; Anordne über die Erfassung und Verwertung notleidender Tranj handels⸗ und Durchfuhrwaren der Ernährungs⸗ und La⸗ wirtschaft v. 17. 10. 44: 236; Anordnung über die Erfaffr und Verwertung notleidender Transithandels⸗ und Durchfut waren der Forst⸗ und Holzwirtschaft v. 25. 10. 44: 246; Anoh nung über die Meldung von Waren im ausländischen Eige tum v. 19. 12. 44: 284.
Warenforderungen. Bekanntmachung der Ausgleichsstelle fürd ung Generalgouvernement Krakau über die Einziehung von veg Juli 1933 — RGBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des
forderungen: 161. Weihnachtsgratifikation 1944. Anordnung über die Weihnach
und Abschlußgratifikation 1944 v. 21. 11. 44: 267. Werkzeuge und Lehren. Anordnung des Reichsministers
Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von la⸗
fristigen Werkzeug⸗ und Lehrenaufträgen v. 28. 8. 48: 204.
Werkzeugmaschinen. Anordnung des Reichsministers für Rüstw
und Kriegsproduktion über eine Verschrottungserklärung; Werkzeugmaschinen v. 22. 6. 44: 146.
Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der den sb.
Staatsangehörigkeit: 163; 165; 167; 172; 191; 193; 199; 207; 220; 221; 229; 230; 234; 237; 246; 247; 248; 252; 2 261; 266; 275; 278; 282. 1 Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und pharm. Glaswaren (als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbea tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung). Ann sung 3/44 über den Absatz von Fieberthermometern v. 11. 9. 207; Anweisung 4/44 über die Lieferung von aus Röhren gestellten Gläsern und Flaschen v. 12. 12. 44: 280. 1. Wirtschaftsgruxppe Chemische Industrie (als Produktionsbea
2114
tragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktic
Anordnung I1/44 (Herstellungsanweisungen für chemische zeugnisse) v. 19. 9. 44: 223; Anordnung Nr. 1 zur Durchff rung der Anordnung 1/44 (Aufhebung von Herstellungsann sungen für Arzneimittel) v. 8. 11. 44: 259.
Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustr Aenderung und Ergänzung der Preisliste für Schneidwaren 1. 7. 44: 202. —
Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie (siehe auch Hauptaussch Elektrotechnik). Berichtigung zur Anordnung Nr. 77 v. 15. 44 in Nr. 135: 156; Anordnung Nr. 3 zur Durchführung Anordnung Nr. 13 (FA 4) über die Verbrauchsregelung d Rundfunkgeräten v. 9. 11. 42. Vom 1. 7. 44: 159.
Wirtschaftsgruppe holzverarbeitende Industrie (als Bewirtsch tungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Ho verarbeitung). Anweisung Nr. 1/44 über die Erfassung Rohrfahnen v. 24. 10. 44: 240.
Wohnungswirtschaft. Erlässe des Reichswohnungskommisse über die Erklärung zu Brennpunkten des Wohnungsbeda 149; 215; 244; 274; Anordnung über wohnungswirtschaftli Kriegsverwaltungsgemeinschaften v. 3. 11. 44: 283.
8 Z.
Zahmschweinshäute. Anordnung zur Aenderung der 3. Ano nung über Preise für im Inland anfallende Zahmschwe häute v. 15. 4. 40 in der Fassung der Anordnung zur Aend rung der 3. Anordnung über Preise für im Inland anfalle Zahmschweinshäute v. 2. 11. 40 und 9. 6. 44. Vom 10. 11. 257.
Zölle und Zolländerungen. Verordnung über Zolländerung
18. 7. 44: 165; desgl. v. 24. 11. 44: 267.
Zulassungskarten. Bekanntmachungen der Filmprüfstelle üb Zulassungskarten: 160; 194; 198; 228; 249; 259; 265; 267; 2 283.
Zusätzliche Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung. Anordnu zur Aenderung der 4. Durchführungsanordnung zur Veron nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben r besonderer staatspolitischer Bedeutung (zusätzliche Alters⸗ Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dien verpflichtung) v. 5. 7. 44: ,162; 5. Durchführungsanordnu zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Au gaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (zusätzlie Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung der privaten Wirtscha bei Dienstverpflichtung) v. 5. 7. 44: 162.
Anordnung E III/45 des Reichsbeauftragten für Eisen und
eichsministers des Innern vom 14.
Anzeigenstelle monatlich 1,90 22 ℳ. Alle Postanstalten nehmen Beste Preis der einzelnen Nummer na
kosten 10 Tpf. vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des
Einzelnummern werden nur gegen arqablung Po
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post vierteljährlich 6,90 ℛℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der
an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 30/31. Umfang. Der Einzelpreisseder Nummer
abgegeben.
Alle
oder am
E11“
Zeile 1,10 &£ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 ℛℳ — Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin 8W768, Wilhelmstr. 30/31, an.
“ 4 K zusenden, msbesond ere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa
ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen 8 1 “ Fetthruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Verm ih Cn. m Nande) hervorgehoben werden sollen. — Befrist
3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 2
e sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein⸗
lete Anzeigen müssen
“ 9
Fernsprech⸗Nr. 21 43 58 u. 21 43 59
——
—
1945
Reichsbankgjrokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
— ——
erlin, Donnerstag, den 4. Jannar, abends
Deutsches Reich
Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Berlin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Metalle über Verwendungsverbote für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Vom 1. Januar 11945 nebst Anlagen. .
Gekanntmachung über die Uebernahmepreise für Branntwein
ffür das Betriebsjahr 1944/45.
Bekanntmachung über den Abschlag zur Berechnung des Branntweinaufschlags.
Deutsches Reich Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und stäaatsfeindlichen Vermögens vom
Juli 1942 — I, Sg. e. 5400 — WBliV. vom 22. Juli 1942 — Seite 1481, über die “; der Zuständigleit bei der Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des ein⸗ gezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RSBl. I S. 303 — wird das Vermögen des Joachim Kuhn, 2. August 1913 in Berlin geb., zul. Berlin W 35, Lichtensteinallee 22, wohnh. gewesen, zugunsten des Deut⸗ schen Reiches eingezogen. g6 . Berlin, den 27. Dezember 1944. E1“ Geheime Staatspolizei. Staarspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Senne.
2—
“ Anordnung E II/45 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über wendungsverbote für Eisen und Stahl und Eisen und Stahl 9 Vom 1. Januar 1945.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur E und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben — Planungsamt — angeordnet:
Verwendungsverbot für Eisen und Stahl zur Herstellung . bestimmter Gegenstände 8* — Verwendungsverbot für Eisen⸗ und Stahlmaterial (1) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art als alleinigem oder wesentlichem Werkstoff zur Herstellung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände ist verboten. (2) Soweit die Anlage 1 nicht besondere Bestimmungen über die Abgrenzung des Verbotes enthält, ist es zulässig, zur Frftellung von Erzeugnissen, die im hesheihen aus anderen erkstoffen als Eisen und Stahl be tehen, unentbehrliche Teile, wie z. B. Zweckbe schläge, Nägel, Schrauben, ken, Stifte, Klammern, Eckbleche, Federn oder Bewehrungseisen, aus Eisen und Stahl zu verwenden. 181 S.
e Verwendungsverbot für Walzwerkserzeugnisse
Die Verwendung von Walzwerkserzeugnissen, insbesondere Blechen, Bändern und Rohren, aus Eisen und Stahl als alleinigem oder wesentlichem Werkstoff zur Herstellung der in der Anlage 2 aufgeführten Gegenstände bzw. für die in dieser Anlage aufgeführten Zwecke i verboten. v
fℳ § 3 Verwendungsverbot für verzinktes Material (1) Die Verwendung verzinkten Eisen⸗ und Stahlmaterials ist verboten 1 1 a) zur Herstellung der in der Anlage 3 aufgeführten Er⸗ zeugnisse und Rohrleitungen, *b) für alle Zwecke, für die in einer Werkstoffeinsatzliste des Arbeitsstabes für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen und Metalle unverzinktes Eisen⸗ und Stahl⸗ material vorgeschrieben ist. (2) Die Zulassung von verzinktem Eisen⸗ und Stahlmate⸗ rial in einer Werkstoffeinsatzliste gilt als Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 a).
II. Verwendungsbeschränkung für bestimmte Gegenstände aus Eisen und Stahl
exgexʒe für Abflußrohre aus Eisen,
tahl und Eisenbeton — (1) Die Verwendung von Rohren aus Eisen, Stahl oder Eisen⸗
beton für die in der Anlage 4 aufgeführten Zwecke ist verboten.
E11““
1“
Ver⸗ Erzeugnisse aus
2
8
1““ 1 8
und ihrer Formstücke zur versorgungsanlagen ist verboten.
Verwendungsbeschränkung
eaen (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Instand⸗
setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Abfluß⸗ rohre ist jedoch nur dann zugelassen, wenn die instandzusetzen⸗ den Teile aus Gußeisen bestehen.
Verwendungsbeschränkung für Stahlrohre (1) Die Verwendung von Stahlmuffenrohren bis NW 500 Herstellung von Gas⸗ und Wasser⸗
s
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für a) die Instandsetzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Stahlmuffenrohren, b) Ferngasleitungen, vW c) Gasleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mm Ws, d) Z1“ mit einem Betriebsdruck von mehr als 10 Atü. Gewinderohre nach
(3) Die Verwendung nahtloser
2.
DIN 2440, DIN 2440 U und DIN 2441 in den Nennweiten bis einschl. 2 ⁄ ist für folgende Zwecke verboten: 88
Abflußleitungen, 8 Dampfleitungen für einen Betriebsdruck bis einschl.
6 Atü, Gasleitungen, 1 Leitungen für Kalt⸗ und Warmwasser jeder Art, Luftleitungen und „ Rohrkonstruktionnn.
öJ1X““
für Ständer und Sockel aus Granu⸗, Temper⸗ oder Stahlguß für Maschinen und Apparate
(1) Es ist verboten, Ständer oder Sockel aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß, die zur Aufnahme von Maschinen oder Apparaten bestimmt sind, bei der Herstellung von Ma⸗ schinen oder Apparaten zu verwenden oder nachträglich mit diesen oder deren Teilen zu verbinden.
(2) Ausgenommen sind Ständer und Sockel aus Grau⸗,
Temper⸗ oder Stahlguß, j
a) deren Einzelgewicht 10 kg nicht übersteigt,
b) in denen sich Getriebeteile oder Aggregate befinden, 8 an denen Getriebeteile oder Aggregate angebracht ind.
Die Ausnahme zu b) gilt nicht für Antriebsmotoren oder
Zusatz⸗Aggregate (Kühlpumpen, elektrische Schaltgeräte und gl.).
Verwendungsbeschränkung für Schwellen aus Eisen und Stahl
8. . . I 8 WII1
1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschwellen aus
eish und Stahl ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind:
a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn,
b) Schwellen für Weichen. Fr 87
Weichen
Verwendungsbeschränkung für (1) Weichen in Normalspur dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbahn⸗Zentralamts, wendet werden.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 umfaßt auch Weichen⸗ hauptteile, d. h. vollständige Ier⸗ envorrichtungen, vollstän⸗ dige Herzstücke, vollständige Fahrschienen mit Radlenkern.
(3) Ausgenommen von den Vorschriften der Ahsätze 1 und 2 sind Weichen aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen).
§ 9 Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineisen für Schienen (1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 30 kg und von Kleineisen (Unterlagsplatten, Klemmplatten, Schrauben und dgl.) für Schienen mit einem größeren Metergewicht als 30 kg ist ver⸗ boten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind:
a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn, b) Rillenschienen und Schienen R6 für Straßenbahnen, c) Rillenschienen der Formen 37 und 37 a (die Deutsche Reichsbahn bezeichnet 37 a als Form Ri 1) wecke als Straßenbahnen, “ “ d) Kranschienen, — 8 1I ’'e) Schienen für normalspurige Weichen, sofern deren Verwendung nach § 8 genehmigt ist, †) Schienen bis zu einem Metergewicht von 44 kg und *¹ Zungenschienen bis zu einem Metergewicht von 61,5 kg, soweit sie für schmal⸗ oder doppelspurige Weichen, für Drehscheiben, Schiebebühnen oder Prell⸗ böcke oder lediglich als Ersatzteile für normalspurige Weeichen benötigt werden, g) Schienen für den Braunkohlenbergbau, und zwar 1. für ortsfeste Gleise in den Formen 8 33, S 41 woder 8, 2. für maschinell gerückte Gleise in den Formen 8 33, 8 41 oder 8 allgemein,
8 8 “
das zu den Schienen gehörige
Berlin, ver⸗
für andere
in der Form 8 49 nur bei schweren Böden oder Verlegung in der Kohle, wenn die Schienen von den Rollen der Gleisrückmaschine erfaßt werden, in der Form S8 49 auch bei einem normalen Raddruck von mindestens 15 t. Die Ausnahmen nach 1. und 2. dürfen nur in An⸗ spruch genommen werden, wenn dadurch nicht schwe⸗ rere Schienen als bisher verlegt zur Verwendung kommen. Bei Lieferung von geeigneten Schienen 2. Wahl sind diese zu verwenden. h) Schienen für zur Ausfuhr bestimmte Weichen. (3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 a) bis h) umfassen auch 1 Kleineisen, bei g) (für den Braunkohlenbergbau) jedoch nur für ortsfeste Gleise: Kleineisen nach Zeichnungen Jodo 3, 3 a, 4, 4 a, 5, 5:‧a, 6, 6 a der Deutschen eichsbahn, für maschinell gerückte Gleise: Gleisrücklaschen, ferner Kleineisen für Rückgleisbefestigungen der Rudertschen und Hauptschen Bauart.
Als zugehöriges Kleineisen gilt nur Kleineisen, das in Ver⸗ bindung mit der Verlegung neuer Schienen verwendet wird. Für bereits verlegte v darf Kleineisen nur mit beson⸗ derer Gene migung verwendet werden; der Genehmigung be⸗ darf es nicht für Kleineisen zur Ausbesserung von Weichen.
4) Bei jeder Bestellung von Schienen oder Kleineisen für Schienen sind entweder der nach den allgemeinen Ausnahmen ugelassene Verwendungszweck oder Datum und Nummer der kafür erteilten besonderen Genehmigung anzugeben. Bei einer Genehmigung für Weichen oder Weichenhauptteile nach 1 § 8 gilt diese Genehmigung auch für die zur Herstellung er-⸗ forderlichen Schienen und das zugehörige Kleineisen.
III. Herstellungsverbot für Bauwerke, Bauwerksteile und Grundstückseinrichtungsgegenstände dehe⸗ 1“” 1“ (1) Die Herstellung der in der Anlage 5 aufgeführten Er⸗ zeugnisse aus Eisen und Stahl jeder Art ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht a) für die aus Gründen der statischen Beanspr cforderliche Bewehrung bei Ausführung in Steinzeug und dal., b) für diejenigen Fälle, in denen die Herstellung aus Eisen oder Stahl durch allgemeine Veror mnungen der Beau⸗, Berg⸗ oder Gewerbepolizei vorgeschrieben wird; ddiesen Verordnungen stehen gleich Verfügungen der Gewerbepolizei nach § 120 d der Gewerbeor „ die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften uund die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Ellektrotechniker (VDE.), c) für den Schiffbau. (3) Die Errichtung bzw. der Einbau der in der Anlage aufgeführten Bauwerke, Bauwerksteile und sonstigen Erzeug⸗
nisse ist verboten, wenn ihre Ausführung dem Herstellung⸗
verbot nach Absatz 1 widerspricht.
IV. Vorschriften über eisensparende Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl—
Vorschriften über gußeiserne Abflußrohr Gußeiserne Abflußrohre einschließlich ihrer Formstücke dür⸗ fen nur als G LNA-Rohre (Leichte Noralmabflußrohre),,
NA-Rohre (Normalabflußrohre),
Sd-Rohre (Standardabslußrohre) und
Mt-Rohre (Metallitabflußrohre) 1 1 nach den Bestimmungen der Zweiten und Neunten Bekannt⸗ machung vom 15. April 1942 bzw. 19. Juli 1943 zur Ver⸗ ordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstänbe des Reichsarbeitsministers vom 1942 hergestellt
Vorschriften über Gasrohre
71) Gewöhnliche Gewinderohre (Gasrohre nach DIN 2440) dürfen in den Nennweiten ½ bis 2“ unter Beibehaltung des Außendurchmessers nach DIN 2440 höchstens mit folgenden Wanddicken hergestellt werden:
8 2
27. Januar
1“
Wanddicke mm mm mm mm mm 3 mm.
Filc⸗ Ptecencceheen sind Gewinderohre zur Herstellung von
ittings.
§ 13
Vorschriften über gußeiserne Druckrohre 3 (1) Gußeiserne Muffendruckrohre in Nennweiten von 80 bis 500 für Nenndruck 10 (DIN 2432) dürfen nur mit einer um mindestens 10 % geringeren Wanddicke hergestellt werden,
8
3
2 8.
als nach DIN 2432 vorgeschrieben ist.
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