1945 / 17 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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Anlage 2, höchstzulässiger Durchschnittoverbrauch au Werkstoffen I. Herrenwäsche e) Herrennachthemd

II. Knabenwäsche b) Nachthemd

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26. Januar 1945. 5 4

der Neuanfertigung 8 8

Maßschneidereien und Unternehmen des Maßschneider⸗ handwerks, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen keine Neuanfertigungen von Uniformen ausführen.

r b Strafvorschriften* g es

8 iderhandlungen gegen die Anordnung werden nach Bekannfluae , 88 ha serha der .lin. über den Warenverkehr bestraft.

des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über die Zu⸗ Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht eilung von Granat und Taltum ausländischer Herkunft durch gemaß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten Univetsakschee für Kleidung und verwandte Gebiete wahrgenommen. Vom 20. Januar 1945 Der Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks über⸗ 8 G 8 5 0 E. wacht durch seine Obermeister oder durch besondere Beauf⸗ 1'Form, Größe 42 —48 1. St g Auf Grund von § 1 Abfatz 2 der Anordnung über die Ein⸗ tragie die Durchführung hieser Anordnung. W11.“.“ 6 8 1Fbrr ober igscenschiuß, ö“ führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (Reichs⸗ JI6Anneeeehe höchstens 6 boto. 7 Kakpfen, 2. Schleifenbinder anzeiger Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustim⸗ 1 § 6 , V1 aus hebrucken, gestebten ober mung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben .“ Schlußvorschrift H D“ 3. esie Krawatten mit Schild P samt bekanntgegeben: 1— u m Nr. Z 8 n 88 8 1 Nel in Kraft. L . n. seellungsvors rif 1 (1) Die Lieferung und der Bezug von Berlin, den 15. Dezember 1944. 1b 1 Form, Größe 38 —250 a) Talkum ausländischer Frtunft, 8 Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren

Die Anfertigung von Herren⸗ b) Granat ausländischer Lerkunft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.

1 genommen sind: aus einfarbigen Stoffen: Grubenscha 5 1“*“ n⸗ 11“ 12 8 schwarz, weiß, marine, 1“ zsch 4 sst nur gegen Universalscheck zulässig. n . V. Schwarz, Reichsinnungsmeister. 8 (2) Die Universalschecks werden auf Antrag erteilil.

blau, braun oder grau,

Iimiw ad 8e mit langen Aermeln. .

itsri Einheitsmantel für Wehrmacht, öffentl.

(3) Zur Ausstellung von Universalschecks ist der Arbeitsring 3 S.e E“ een

Gesteinaufbereitung und Künstliche Steinprodukte, Berlin⸗ Zehlendorf, Gobineaustr. 33, ermächtigt.

16604) Anträge auf Ausstellung von Universalschecks für Gra⸗ nat ausländischer Herkunft sind über den für den Verbraucher

(Schnittmuster, Herstellungsrichtlinien mit 8 Zeitstudien können durch die Verteiler⸗ zuständi auptausschuß einzureichen. zuständigen Hauptausschuß einzureich 9 2 1

firmen für Schnittmuster bezogen werden.) 6 .“ S⸗ 1 . .

Die Lieferer haben die bei ihnen eingegangenen Universal⸗

schecks zu Beginn eines jeden Vierteljahres, erstmalig am 1. Juli 1945, an den Arbeitsring Gesteinaufbereitung und Künstliche Steinprodukte, Berlin⸗Zehlendorf, Gobineaustr. 33,

abzuliefern.

§ 3 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 20. Januar 1945. Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden.

Anordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung VII/44 85

des Produktionsbeauftragten für Druk

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Herstellung von Vordrucken) 8

Vom 17. Januar 1945 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration

halt: Allgemeine Verwaltungssachen. RdErl. .1945, Pflege der Gräber ausländischer Zivilarbeiter. RdErl. . 1. 1045, Erstattung von Arbeitsbuchanzeigen an das Arbeits⸗ amt. RdErl. 13. 1. 1945, Einsatzbesoldung für die notdienst⸗ verpflichteten Kräfte des Wasserstraßenschutzes Angelegen⸗ heiten der Kommunalverbände. RdErl. 5. 1. 1945, Vereinfachung des Grundsteuerbeihilfeverfahrens der Finanzämter. RdErl. 12. 1. 1945, Begleichung von Rechnungen durch Ge⸗ meinden (GV.). Polizeiverwaltun g. RbErkt. 19. 12. 19414, Einsatz von Kräften der Ordnungspolizei in der Preisüber⸗ wachung. RdErl. 4. 1. 1945, Gefangenen⸗Einzeltransporte. G RdErl. 10. 1. 1945, Einschränkung von Menschenansammlungen der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten aus Luftschutzgründen. RdErl. 10. 1. 1945, Vorschriften für Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ BLS.⸗Tarnfarben. Staatsa ngehörigkeit. Paß⸗ und tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird im Einvernehmen Ausländerpolizei. RdErl. 5. 1. 1945, Vordrucke für Aus⸗ mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und länderkarteikarten. RdErl. 11. 1. 1945, Ueberlassung von Licht⸗ D 8 MA - Sv pes 3 bildern ausländischer Arbeitskräfte an die Arbeitsämter. Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Wohlfahrtspflege und Jugendwohlfahrt. RobErl. sowie mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und 11. 1. 1945, Betreuung fremdvölkischer Flüchtlinge. Volls⸗ Kriegsproduktion angeordnet: . Heunshets RdErl. 11. 1. 1945, Begutachtung Körper⸗ „§ 3 der Anordnung VII/44 des Produktionsbeauftragten behinderter durch die Gesundheitsämter zu Steuerzwecken. für Druck vom 26. April 1944 (Deutscher Reichsanzeiger RdErl. 11. 1. 1945, Ehrenkreuz der Deutschen Mutter. RdErl. und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 98 vom 28. April 1944) 11. 1. 1945, Kinderbeihilfen. „Zeitschrift enschau. Zu erhält folgende Fassung: 1 beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin „Vordrucke dürfen bei einem Umfange bis zu 11 Druck⸗ Umfange von

W 8, Mauerstraße 44. Halbjährlich 4,30 l., h für Ausgabe à (zwei⸗ bogen nur ohne Umschlag geheftet, bei einem seitig bedruckt) und 5,40 R für keinseitig bedruckt) F n5 zu 26 Druckbogen nur in Aktendeckeln geheftet, von 8

27 bis zu 50 Druckbogen nur in Aktendeckeln broschiert und WLW“; 1“ Bn von 51 bis zu 101 Druckbogen nur steif broschiert werden. 8e sevinistectatlatis vom 19. Januar 1945 C 2, Breite Str.

Unter Druckbogen im Sinne dieser Anordnung ist das Format Din A 4 doppelt zu verstehen.“ waltungssachen. Verordnung über die Abfindung der nicht Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im künstlerischen Einsatz verbleibenden Kulturschaffenden der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Theater und Orchester des öffentlichen Dienstes. 2. Steuer⸗ und in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Zo UUwesen. Neunte Verordnung zur Aenderung der Biersteuer⸗ 1 888 zurchführungsbestimmungen. Verordnung über die Aufhebung

Der Produktionsbeauftragte für Druck b von Finanzämtern im Oberfinanzbezirk Wartheland. 3. Neu⸗ des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. erscheinungen. Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und

Becker. Tafeln für das Jahr 1946.

(Anfertigung verboten) Band 64 cm lang, 40 mm breit als Abschlus Band 40 cm lang, 15— 18 mm breit, für den Durchzug Arbeitsschutzhauben aus Stoff mit Tüll

II. Arbeitsschutzhauben für Männer

1 Schutzhaube aus Tüll 8

Band 70 cm lang, 10 mm breit für den Abschluß der Zugvorrichtung

(Anfertigung verboten)

Anlage 3 8 I. Berufs⸗ und Arbeitoskittel 2. Frauen⸗Arbeitskittel, ohne Kragen F 1 Form, 9 G Vorder⸗ oder Rückenschluß, g8 b. .“ mit höchstens 5 bzw. 6 Knöpfen, ö Faus bedruckten, gefärbten oder , a sge bunt gewebten Stoffen, 114“

mit kurzen oder langen Aermeln. 8e el, mit e. g Anlage 9, Typenliste 7 8

88 1 und Damenschals ist verboten, aus⸗

h in der Größe 30 ¼ 130 cm aus Zellwolle oder Kunstseide, genäht oder fertig gewebt.

Anlage 10, höchstzulässiger Durchschnittsstoffverbrauch Grubenschals Größe 30 ¼ 130 cm 8 8 genäht oder fertig gewebt Stoffverbrauch 5,20 mbei90 em Stoffbreite. Die Absätze 5 bis 9 entfallen.

Anlage 11, Typenliste I. Bettwäsche für Erwachsene 1. Kopfkissenbezug Die Größe beträgt nicht 60 ¼ 50 cm .““ sondern 80 ¼ 50 cm bee asenactütt srn nes 11“ 3. neberknöpfer Die Größe beträgt nicht 140 9220 cm .. Bekanntmachung sondern 140 ¼ 227 om Die am 22. Januar 1945 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Form, Größe 130 % 190 cm mit Knopflochsaum 3 em breit, Erlaß des Führers ü⸗ ie Sti Ri I. Fng öu 1 6 Führers über die Stiftung des Ritterkreuzes des 5 Knöpfe und 5 Knopflöcher oder Eisernen Kreuzes mit dem Goldenen Eichenkaub mit Schwertern zweimal 5 Knopflöcher für Verwendung und Brillonten. Vom 29. Dezember 1944.

Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die

von Knopfstrekfen. Anlage 12, höchstzulässi 8 5* Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 29. Dezember 1944. ge 12, höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Werkstoffen Neunte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den

ist Zu beziehen durch das Reichsverlagsamt, Berlin 37. Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗

ATAnunordnung XXII/44

des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom

20. Dezember 1944 über die Herstellung von textilen Uniform⸗ ausstattungsstücken

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Füaen vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

II. Berufs⸗ und Arbeitsschürzen 1. Frauen⸗Trägerschürzen 1 Form, Größe 40— 50 in Jumperform oder mit geradem Saum und angesetztem Blusenteil.

Maßtabellen für weibliche Berufs⸗ und Arbeitskleidung 1“ . 1. Arbeits⸗, Straßen⸗ und Werktagskleidung (jugendl. Form e 1“X“ 88 Hüftweite 95 bei Größe 40. hu6u““ 1“ Absatz „Fertigmaße“ erhält folgende Fassung: 8— Der Unterschied zwischen dem Grundmaß und Fertig⸗ vu maß in dem Brustumfang (bzw. Oberweite) beispiels⸗ weise bei Arbeitskitteln, muß mindestens 6 cm, bei dem

Aus der Verwaltung

Lohnsteuerkarten bei Heimarbeitern

Im Rahmen des totalen Krieseinsatzes sind viele Fertigungs⸗ arbeiten aus den Betrieben in Heimarbeit verlagert worden. Viele Personen sind als Heimarbeiter eingesetzt worden, die sonst nicht berufstätig geworden wären. Die Zahl der Heimarbeiter hat sich dadurch wesentlich erhöht. 1

5. Deckbettbezug

§ 3 u Die Stückelung von Universalschecks und die Ausstellung von Universalübertragungsscheinen ist verboten.

Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Betriebe

I. Bettwäsche für Erwachsene Steuerzeitung Nr. 2 vom 20. 1.

§ 4 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.

§ 5 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; fie t auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 20. Januar 1945. I Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. 1 Dr. von Engelberg.

1 Anordnung XXII/44

des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauch⸗

waren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

vom 15. Dezember 1944 über die Anfertigung von Uniformen nach Maß

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. I1 S. 529/31) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion im Ein⸗ vernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht ange⸗ ordnet:

bbbböbbNbbNeeee boralch

Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Maß⸗ schneidereien und Unternehmen des Ma schneiderhandwerks, die Uniformen jeder Art für Offiziere und Beamte im Offi⸗ iersrang der Wehrmacht und sämtliche Uniformträger außer⸗ halb der Wehrmacht anfertigen.

I“ Ehir. 1“]

EWI11 8 ö83lMulassung der Neuanfertiguug

Uniformen für Offiziere und Beamte im Offiziersrang der Wehrmacht sowie für sämtliche Uniformträger außerhalb der Wehrmacht dürfen von Betrieben des Uniformschneiderhand⸗ werks nur hergestellt werden, soweit die Betriebe bestimmte vom Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks auf Weisung des Reichsministeriums füt Rüstung und Kriegs⸗ produktion erlassene Anfertigungsvorschriften erfüllen und vom Reichsinnungsmeister des Bekleidungshandwerks auf Grund ihrer Betriebsrationalisierung zugelassen werden. Im übrigen gelten die Beschreibungen (Herstellungsvorschriften)

der Wehrmacht und sonstigen öffentlichen Bedarfsträge

Beschränkung der Neuanfertigung 18 Für Offiziere der Wehrmacht sowie sämtliche Uniform⸗ träger außerhalb der Wehrmacht dürfen Uniformen nach Maß wie bisher in Einzelanfertigung nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hergestellt werden: 8 für alle Kriegsversehrten der 2., 3., 4. Versehrtenstufe, b

Uniformträger außerhalh der Wehrmacht, die einen größeren Brustumfang oder Banchumfang als 112 em haben, 1 1 e) für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und Uni⸗ ormträger außerhalb der Wehrmacht mit einer Körper⸗ länge unter 158 cm oder über 185 cm, d) für Offiziere und Beamte im Offiziersrang sowie Uniformträger außerhalb der Webrrachr. die über die Notwendigkeit des Bedarfs auf Grund außergewöhn⸗ licher Verhältnisse eine entsprechende Fere leüns des Chefs einer obersten Reichsbehörde vorlegen.

Wehrmachtuniformbezugscheine und zusatzscheine müssen den Vermerk enthalten „Maßanfertigung ist.. 22 ..

zugelaffen“,

für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und

und Unternehmungen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung textile Uniformausstattungsstücke herstellen.

hböeeerstellungsvorschrift Die Herstellung von textilen Uniformausstattungsstücken ist nur nach den Herstellungsanweisungen des Produktionsaus⸗ schusses für textile Uniformausstattung gestattet. Der Leiter des Produktionsausschusses für Uniformaus⸗ stattung ist berechtigt, für die Herstellungsanweisungen ent⸗ sprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 3 Strasvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Herstellungsanweisungen werden nach §§ 10, 12—15 der Heeeeeg über den Waren⸗ verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete wahrgenommen.

Schlußvorschrift Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. 3 8— Berlin, den 20. Dezember 1944. ö Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Tengelmann.

131“

vALAlununordnung /45 des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 2. Januar 1945 über die Anfertigung von Herren⸗ und Damenwäsche, weiblicher Berufs⸗ und Arbeitskleidung, Kinderbekleidung, Mieder, Rüschen und Weißwaren, Krawatten und Schals sowie Bettwäsche

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529,/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ prodnktion angeordnet:

§ 1

Die Anordnung X/44 des Produktionsbeauftragten für Be⸗ kleidung und Rauchwaren vom 1. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202 vom 8. September 1944) wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt: 8

§ 2, Absatz 4 erhält folgende Fassung: KRKrüschen und Weißwaren Warengruppe XIV: Armblätter . 8

Die Produktion der übrigen ru gehörenden Artikel ist vom Leiter der Fachabteilung Rüschen und Weißwaren gesondert zu regeln.

§ 2 2 Die Anlagen zu vorgenannter Anordnung werden in folgenden Ziffern neu gefaßte

Anlage 1

I. Herrenwäsche e) Herrennachthem 1 —8 Die Anfertigung von Herrenna themden ist verboten.

II. Knabenwäsche 1. b) Knabennachthemd

3 2 Die Anfertigung von Knabennachthemden ist verboten.

zu dieser Warengruppe

68 Hüftumfang (bzw. der Hüftweite) mindestens 8 cm H betragen. Anlage 4 1 I. Berufs⸗ und Arbeitskittel (weiblicher Berufsmantel 44) i. Frauen⸗Berufsmantel, Einheitsmantel für öffentl. Auftrag geber nach Herstellungsvorschrift, mit langen Aermeln Stoffverbrauch Stoffbreite njmm in om 78/80 78 /80 78/80 78 /80 78/80 78 /80

2,95 3,10 3,30 3,55 3,74

50

Größe 38 und 50 in einer

Lage geschnitten 6,64 78/80 Der durchschnittliche rauaitee. beträgt 3,35 m bei 78 /80 Stoff⸗ reite.

Anlage 5 II. Säuglings⸗ und Kleinkinder⸗Oberbekleidn⸗ 88 1 11. Mädchenmantel 8.

Es muß heißen: Größe 42—55

Ffte mit Passe ganz gefüttert. 12. Kleinkindmantel

ni Es muß heißen: Größe 42—55

14. Winterkopfbekleidung 8

Es muß heißen: Kappe mit Aufschlag

III. Säuglings⸗ und Kleinkindwäsche

6. Schlafanzüge

1 Es muß heißen:

8. Wagenkissenbezug

8

Größe 70 und 80

(siehe Anlage 11) 2 Knopfverschluß mit 3 Knöpfen Größe 40 % 35 cm

9. Unterlagen aus Flanell 2 n. 184 einfach benäht 8 Größe 40 ½ 40 om 10. Wickeltücher aus Flanell 14“ Größe 80 80 em 188 Anlage ’s I II. Säuglings⸗ und Kleinkind⸗Oberbekleidung 2. Kleinkindkleider b) mit langen Aermeln 1 Der Stoffverbrauch beträgt nicht 1,00 m, sondern III. Säuglings⸗ und Kleinkindwäsche 1 5. Mädchennachthemd Für den Stoffverbrauch von 1,50 Stoffbreite 78/80 cm maßgebend. 8. Wagenkissenbezug (siehe Anlage 12) 40 35 cm Leinen und Halbleinen . . Stoffverbrauch 0,43 m Stoffbreite 78/80 cm. b) Halbkunstseide Stoffverbrauch 0,45 m Stoffbreite 78/80 cm.

1

in Größe 70 ist die

Anlage 7

I. Arbeitsschutzhauben für Frauen 1. Arbeitsschutzhaube Form 1 2. Arbeitsschutzhaube Form 2

Anlage 8

I. Arbeitsschutzhauben für Frauen 1. Arbeitsschutzhauben aus Stoff Form 1 1 Band 40 cm lang, 15—18 mm breit

Stoffverbrauch in qm per Stck.

für den Durchzug

Stoff⸗ breite in em

Fertig⸗ Leinen und Halb⸗ maß Halbleinen kunstseide in em in em in om 140 % 246 130 % 190 130 406

re 1 1““ St afvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden vom Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete nach §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr destraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 dieser Verordnung wird von mir als dem Produktionsbeauftragten des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion wahrgenommen.

Schlußvorschrift Diese Anordnung tritt am siebenten Tage öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den Ostgebieten. Berlin den 2. Januar 1945. ““

Der Produktionsbeauftragte des

Typenbezeichnung

3. Ueberknöpfer

3. Deckbettbezug 130 ¼ 422 130

nach ihrer Ver⸗

ns agte für Bekleidung und Rauchwaren Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

Tengelmann.

Aufhebung der Anordnung IV/43 der (Standardware) vom 29. Dezember 1942 Auf Grund der Verordnung über den⸗ Warenverkehr in der Fasung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Belanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie in Durchführung der Anordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers über die Herstellung von Standardware auf dem Gebiet der Spinnstoffwirtschaft vom 5. April 1941 (RAnz. Nr. 86) und auf Grund der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Ermächtigung der Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft zu Preisfestsetungen vom 16. August 1940 (RAnz. Nr. 193) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung angeordnet:

11““

Einziger Paragraph Die Anordnung IV/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Standardware) vom 29. Dezember 1942 (RAnz. Nr. 5 vom 8. Januar 1943) tritt im ganzen Umfang 16 8 § 6 der Anordnung festgelegten Geltungsbereichs außer raft. 1 E11AX““ Berlin, den 18. Januar 19415. 1818088. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Bekanntmachung

Die Neulose der 5. Klasse 12. Deutscher Reichslotterie sind nach den §§ 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatz⸗ betrages sätestens bis Dienstag, den 30. Januar 1945, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen.

Die Ziehung der 5. Klasse 12. Deutscher Reichslotterie be⸗ ginnt am Dienstag, den 6. Februar 1945, 7,30 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes in Berlin W 35, Marga⸗ etenstraße 6.

Berlin, den 24. Januar 1945. 1 ’3 Der Präsident der Deutschen Reichslottertee. J. V.: Konopath.

8

eingegliederten

Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete 1

Scnd der Waffenabzeichen der We rmacht. Vom 7. Januar 945.

Elfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Ver⸗ ordnung über das militäarische Strafverfahren im Friche und bei besonderem Einsatz. Vom 11. Januar 1945.

Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms (Arbeits⸗ rechtliche Vorschriften). Vom 17. Januar 1945.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die Er⸗ nennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhält⸗ nisses in der Landwirtschaftsverwaltung. Vom 13. Januar 1945.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. Berlin C2, den 23. Januar 1945.

Reichsverlagsamt. J. V. Stern.

MNichtamtlichees Deutsches Reich

Nummer 3 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1945 hat folgenden

1““

IubAEn anJ1

Vereinfachungsmaßnahmen im Patent⸗ und Gebrauchsmusterrecht

Das Reichsgesetzblatt Teil II vom 23. Januar 1945 Nr. 3 ent⸗ hält eine Verordnung des Reichsjustizministers vom 16. Januar über außerordentliche Maßnahmen im Patent⸗ und Gebrauchs⸗ musterrecht, die am 5. Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Danach werden auch in Zukunft Patentanmeldungen un⸗ eingeschränkt entgegengenommen. Die Verfahren zur Prüfung von Patentanmeldungen werden aber gegenwärtig nur insoweit durchgeführt, als es der Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion zur Wahrung kriegswichtiger Belange verlangt. Er berücksichtigt dabei auch die ihm von anderen Bbverften Reichs⸗ behörden bekanntgegebenen Bedürfnisse. Verfahren über Be⸗ schwerden werden ausgesetzt, Verfahren zur Erklärung der Nich⸗ tigkeit eines Patentes nicht mehr eingeleitet und anhängige Nich⸗ tigkeitsverfahren ausgesetzt. Für die Gebrauchsmuster gilt hin⸗ sichtlich der Anmeldung und der Eintragung das Entsprechende

den Industrialisierung könnten die überschüssigen

wie bei den Patenten. Demnach werden Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters nicht mehr eingeleitet.

Wirtschaft des Auslandes

Das Industrialisierungs⸗Programm der Falange⸗Zyndikate

Madrid, 25. Januar. Die auf dem Industriekongreß der Falange⸗Syndikate angenommenen Generalentschließungen unter⸗ treichen die Notwendigkeit eines weitgehenden Ausbaus der ge⸗ samten Berufserziehung und der technischen Ausbildung zur Unterstützung der Industrialisierungspläne. Mit der ortschreiten⸗ rbeitskräfte er Landarbeiter⸗

auf dem Lande absorbiert, der Lebensstandard

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11 21e 9,&5 In D b0 Hekdcung 29n de unganutmn

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Wirtschaftstein

Heimarbeiter sünnd lt. Deutsche 1945 (8) grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuer⸗ rechts. Die Gemeindebehörden müssen daher grundsätzlich auch für Heimarbeiter Lohnsteuerkarten ausschreiben, gleichgültig, wie groß der Arbeitslohn des Heimarbeiters ist. Die Lohnsteuerkarte muß eess- Arbeitgeber für die Verrechnung der Lohnsteuer vorgelegt werden.

In der Heimarbeit ist die Zahl der Arbeitnehmer, deren Ar⸗ beitslohn die lohnsteuerpflichtige Grenze nicht erreicht, besonders groß. In diesen Fällen kann die Lohnsteuerkarte ihren Zweck, dem Arbeitgeber die Unterlagen für eine zutreffende Lohnsteuerberech nung zu liefern, nicht erfüllen. Der Heimarbeiter bleibt wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns lohnsteuerfrei.

Der Rdf. hat deshalb zur Vereinfachung der Verwaltung in einem nichtveröffentlichten Erlaß auf die Ausschreibung von Lohn⸗ steuerkarten für Heimarbeiter im weiteren Umfang verzichtet. Er Se6 dazu angeordnet, daß die Gemeindebehörde für Heimarbeiter

hnsteuerkarten nicht mehr allgemein, sondern nur auf Antrag ausschreibt, wenn der Arbeitslohn des Heimarbeiters durchschnitt⸗ lich 65 hℳ monatlich (15 R.ℳ wöchentlich, 2,50 R täglich) nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat ferner bei einem Heimarbeiter, der ihm seine Lohnsteuerkarte nicht vorlegt, von der Lohnsteuer⸗ berechnung abzusehen, wenn der Lohn den vorhergenannten Be⸗ trag nicht übersteigt.

schaft gehoben und die Aufnahmefähigkeit des Binnenmarktes er⸗ höht werden. Der Außenhandel dürfe aber nicht vernachlässigt werden, damit die Absatzmöglichkeiten für die überschüssige Erzeu⸗ gung der Landwirtschaft gesichert bleibt. Der Fnale betonte ferner die Notwendigkeit des Ausbaus der Energiewirtschaft und des Transportwesens. Die Förderung der Rohstofferzeugung mache eine Modernisierung der bestehenden Industrieanlagen, eine Lenkung der Industrialisierungspolitik nach den Erfordernissen der Gesamtwirtschaft und ein Neugründungsverbot erforderlich. Ver⸗ langt werden ferner erweiterte Industriekredite, der Schutz indu⸗ strieller Neugründungen durch Einführung neuer ö mit eichfn Einschränkungen wie bei den Neugründungen und schließ⸗ ich die Förderung der Ausfuhr durch Ausdehnung des staatlichen

Nachrichten⸗ und Propagandaapparates.

1136“ 11 Portugals Ausfuhr in elf Monaten des Jahres 1944

Lissabon, 25. Januar. Die portugiesische Ausfuhr belief sich in elf Monaten des vergangenen Jahres bis November auf 435 000 t im Werte von 2815 Mill. Escudos gegen 438 000 t im Werte von 3579 Mill. Escudos in der entsprechenden Zeit des Vorjahres, während sich die Einfuhr auf 1 492 000 t im Werte von 3204 Mill. Escudos gegen 1 200 000 t für 2770 Mill. Eseudos stellte. Auf⸗ fällig hieran ist der starke Rückgang des Ausfuhrwertes bei gleich⸗ zeitiger Erhöhung des Wertes der Einfuhr. Dies hat dazu ge⸗ führt, daß sich der in den elf Monaten des Jahres 1943 erzielte Ausfuhrüberschuß von 809 Mill. Escudos in einen Einfuhrüber⸗ schuß von 400 Mill. verwandelt.

v1Z1111 1

rundlagen der schweizerischen Agrarpolitik Zürich, 25. Januar. Der Direktor der landwirtschaftlichen Ab⸗ teilung im eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Dr. Feißt, sprach in Basel über die Grundlage der schweizerischen Agrarpolitik. Er erklärte, der agrarpolitische Fundamentalirrtum in der Wirtschafts⸗ entwicklung des vergangenen 2 ahrhunderts liege darin, daß der Bauer einerseits die Vorkteile der kapitalistischen Wirtschaft kennen und benutzen lernte, dazu aber auch die Verschuldungsfreiheit er⸗ hielt, wodurch der Boden und⸗ die Betriebsmittel zu leicht ver⸗ äußerlichen Waren wurden. Die Agrarpolitik habe diesen Aus⸗ wirkungen gegenüber sich sehr zurückgehalten. Für die schweizerische Landwirtschaft sei der Bundesratsbeschluß vom Februar 1943

11“

entscheidend und überaus weittragend, der die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Bauernstandes

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