20. Januat 1945. g. 2
—
sog. Kasinogebäude), auf Grund der Kabinettsordre vom 12. April 1819 zustand,
b) einiger, im einzelnen noch festzustellender Einrichtungs⸗ gegenstände, mit denen das Haus gemäß Kabinettsordre vom 14. April 1824 ausgestattet war,
c) eines Barbetrages von rund 2600 F. ℳ b hiermit beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Potsdam, den 23. Januar 1945.
Der Regierungspräsident
.“ - . 1“*“ 8 . —D’. . 8. 5 8 —
1411“*“ des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete
über die Erfassung und den Einsatz von Ausweich⸗ und
Reservelägern Vom 25. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Reichsanz. Nr. 192) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
I. Erfassung der Ausweich⸗ und Reserveläger 8 5 1 1
(1) Unternehmen des Handels, die Warenläger in beschränkt lieferbaren Spinnstoffwaren im Sinne der §§ 1, 4 der An⸗ ordnung 1/44 (Reichsanz. Nr. 85) unterhalten, unterliegen
ür ihre Ausweich⸗ und Reserveläger einer Meldepflicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2) Ausweich⸗ und Reserveläger im Sinne dieser Anord⸗ nung sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver⸗ bindung mit dem Verkaufsraum oder der Wareneingangs⸗ oder ⸗-ausgangsabteilung des Betriebes stehen. Als Ausweich⸗ und Reserveläger gelten nicht Warenläger, die zur Verfügung der Reichsstelle zu halten sind (Pflichtläger, Fl.⸗Reserveläger und dgl.) oder durch Ausfuhrauflage gebunden sind.
(3) Wegen der Meldepflicht für Ausweich⸗ und Reserve⸗ läger von Herstellern, Be⸗ und Vorarbeitern ergehen beson⸗ dere Bestimmungen. 11X1A1X““
—
8 C“
(1) Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nach dem Stand vom 31. Dezember 1944 zu erstatten. Für jedes melde⸗ pflichtige Lager, ist eine besondere Meldung abzugeben, aus der die genaue Anschrift des Lagers, Name und Anschrift des Meldepflichtigen, das für das Lager örtlich zuständige Landes⸗ wirtschaftsamt ersichtlich und die Menge der eingelagerten Spinnstoffwaren, geordnet nach den Artikelgruppen der halb⸗ jährlichen Lagerbestandsmeldung, nach folgendem Schema einzutragen ist:
Mengen⸗ oder
Maßeinheit
Nummern der Punktliste
Artikel Menge
Waren, die vor dem 1. Januar 1942 bezogen sind, sind in der Meldung besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Meldung ist über das für den Sitz des Meldepflich⸗ tigen zuständige Wirtschaftsamt an das Landeswirtschafts⸗ amt zu richten. Von Meldungen über Läger außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt⸗ schaftsamts ist eine Zweitschrift beizufügen. Die Zweitschrift ist von diesem Landeswirtschaftsamt dem für den Lagerort zu⸗ ständigen Landeswirtschaftsamt unverzüglich zu übersenden. (3) Ferner haben 1. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außen⸗
handel der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts⸗ gruppe Groß⸗ und Außenhandel,
.Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel der zu⸗ ständigen Bezirksfachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel,
Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Gemeinschafts⸗ einkauf der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf,
.Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Ge⸗ werbe der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts⸗ gruppe Ambulantes Gewerbe,
5. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe
der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe,
Unternehmen, die keiner Wirtschaftsgruppe angehören,
der Gruppen⸗Arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in 8 der Reichsgruppe Handel, Berlin, zwei Abschriften der Meldung einzusenden, von denen eine Abschrift an die Gruppen⸗Arbeitsgemeinschaft Spinnstoff⸗ waren in der Reichsgruppe Handel, Berlin, zur Verfügung der Reichsstelle weiterzureichen ist.
(4) Soweit die von der Gruppenarbeitsgemeinschaft Spinn⸗ stoffwaren in ihrer Anweisung über die Erfassung von Aus⸗ weichlägern vorgeschriebene Meldung bereits erstattet ist (Teptilzeitung Nr. 121 vom 20. Dezember 1944) ist damit der Meldepflicht genügt. 1 Die in Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zweitschrift der Meldung ist gegebenenfalls dem Wirtschaftsamt nachzureichen.
(5) Die Erhebungen sind vom Statistischen Zentralaus⸗ schuß durch Verfügung vom 24. Januar 1945 genehmigt.
II. Einsatz der Ausweich⸗ und Reserveläger
9
(1) Alle in Ausweich⸗ oder Reservelägern vorhandenen Waren müssen laufend in solchem Umfang dem Verkauf zu⸗ geführt werden, daß die Nachfrage gedeckt werden kann. Es ist verboten, Waren in einem Ausweich⸗ oder Reservelager zu halten, während gleichzeitig eine Nachfrage nach Waren dieser Art nicht befriedigt wird. . (2) Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender Ausweich⸗ oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der in § 2 Abs. 3 genannten zuständigen Stellen. Diese haben die Neuerrichtung von Ausweich⸗ oder Reservelägern dem zu⸗ ständigen Landeswirtschaftsamt umgehend zu melden und ihm sowie der Reichsstelle monatlich einen Ueberblick über die örtlichen Verlegungen von Lägern zu gebea. 9
4
—
Reichs⸗- und Staatsanzeiger Nr. 19 vom
IIIWII· Die Landeswirtschaftsämter können Handelsunternehmen gewerbe an die Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe,
im Sinne des § 1, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle Weisungen über den Einsatz von Waren aus Ausweich⸗ oder Reservelägern über die Vorschriften des §3 hinaus erteilen. B“
(1) Kann ein Unternehmer des Handels seinen Verpflich⸗ tungen nach § 3 Abs. 1 zum Einsatz von Waren aus einem Ausweich⸗ oder Reservelager nicht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe der für ihn nach § 2 Abs. 3 zuständigen Stelle Meldung zu erstatten. Können die Schwierigkeiten nicht behoben werden, so hat diese Stelle dies dem für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirtschaftsamt unverzüglich, spätestens jedoch nach Ab⸗ lauf von drei Wochen, zu melden.
(2) Sind die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen, so kann das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Aus⸗
weich⸗ und Reserveläger eines Unternehmens seines Bezirks
statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine andere Ver⸗ wertung anordnen (z. B. am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung hat in solchen Fällen durch den Handel zu Handelt es sich um Ausweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks des für den Gewerbetreibenden zuständigen Landes⸗ wirtschaftsamtes, so hat dieses unverzüglich eine Meldung an die Reichsstelle zu erstatten, die über die Verwertung des Lagers Bestimmungen trifft.
III. Schlußbestimmung 5b § 6 8
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders be⸗ gründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. I 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr “ v1I1I114“
“
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 25. Januar 1945.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. 1 Hagemann. EE“ mi .1 1 “ Anordnung 4 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II/44 des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren 1
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8*
1
11/¼44 — 1 —)
II.ö ö „
Im Siebenten Teil der Anordnung I11/44 Nr. 85 vom 13. April 1944) wird eingefügt: § 42 a Meldepflicht und Feee, sen, 9 gewirkte, gestrickte und gewebte Säuglingsartikel (einschließlich Bettwaren und Bettwäsche sowie Babyhandstrickgarne)
(1) Säuglingsartikel im Sinne dieser Anordnung sind Spinnstoffwaren, die zur Säuglingsausstattung zählen — Gruppenziffern 7010 bis 7322 der Punktliste — und Gewebe, Gewirke und Gestricke dafür — Gruppenziffern 9045, 9046, 9182 bis 9184 der Punktliste — sowie Babyhandstrickgarne der Gruppenziffern 9391, 9392 der Punktliste. 1G
(2) Hersteller von Säuglingsartikeln im Sinne des Ab⸗ satzes 1 sind verpflichtet, die in jedem Monat her estellten verkaufsfertigen Mengen innerhalb einer Woche 7g Ablauf eines jeden Monats an die zuständigen Bewirtschaftungsstellen oder deren Beauftragte in der von der Reichsstelle vor⸗ geschriebenen Form zu melden. Bei der ersten Meldung die bis zum 7. März 1945 abzugeben ist, sind die am 28. Februar 1945 vorhandenen Bestände an Säuglingsartikeln aufzuführen, jedoch mit Ausnahme der Bestände der Fl.⸗Reserveläger und der Pflichtläger.
(3) Die nach Absatz 2 meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom 1. Februar 1945 ab Säuglingsartikel nur nach Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete veräußern. Die Veräußerung hat nach der Freigabe unver⸗ züglich zu erfolgen.
(4) Kaufperträge über Säuglingsartikel, die vor dem 1. Oktober 1944 geschlossen worden sind, dürfen nicht mehr ausgeführt werden. Zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Januar 1945 geschlossene Kaufverträge dürfen nur noch bis zum 15. Februar 1945 ausgeführt werden. Zur Lieferung dürfen nur solche Waren verwendet werden, die bis zum 31. Januar 1945 verkaufsfertig werden.
(5) Säuglingsartikel im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur solche Unternehmen des Groß⸗ und Einzelhandels beziehen und liefern oder an Verbraucher abgeben, die bereits im Jahre 1938 diese Artikel regelmäßig geführt haben. Unter⸗ nehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, dürfen vom Inkrafttreten dieser Bestimmung ab keine Aufträge auf Lieferung von Säuglingsartikeln mehr erteilen und nur noch bis zum 30. April 1945 solche Artikel liefern oder an Ver⸗ braucher abgeben. Die nach dem 30. April 1945 noch vor⸗ handenen Warenbestände sind zu melden:
1. von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel an die zuständige Bezirksgruppe der Wirt⸗ schaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel,
2. von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel an die zuständige Bezirksfachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe an die zuständige Bezirksgruppe der Wirtschafts⸗ gruppe Ambulantes Gewerbe,
von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Gemeinschafts⸗ einkauf an die Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf,
8 X 85
*
1 — (RAnz.
1“
—
1656.
6. von Unternehmen, die keiner Wirtschaftsgruppe angehören, an die Gruppen⸗Arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in der Reichsgruppe Handel, Berlin.
Die Verwertung der bis zum 30. April 1945 noch nicht
abgegebenen Waren erfolgt nach den Weisungen der vor⸗ genannten Stellen. 8
(6) Einzelhandelsunternehmen der in Abs. 5, Satz 1, ge⸗ nannten Art sind verpflichtet, durch Plakataushang kenntlich zu machen, daß sie Säuglingsartikel führen. Das gleiche gilt für die in Abs. 5, Satz 2, genannten Unternehmen, so⸗ lange sie noch Säuglingsartikel liefern oder an Verbraucher abgeben. 1
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 25. Januar 1945. 1“ Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
“““ Ha gemann. b 1 39 Anordnung III/45 des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse über die Erfassung und den Einsatz von Warenlägern Vom 26. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz— Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des
Reichswirtschaftsministers angegrdnet: 8 1 1 88
(1) Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, sich vo
Gewerbetreibenden ihres Bezirks, insbesondere von Unter⸗
“
nehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels und der
Versorgungsbetriebe die in Stamm⸗ und Auslieferungsläger
sowie in deren Ausweich⸗ und Reservelägern befindlichen
Warenbestände von Fall zu Fall melden zu lassen.
(2) Ausweich⸗ und Reserveläger im Sinne dieser Anord nung sind Warenläger, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Herstellungsbetrieb, dem Verkaufsraum oder der Wareneingangs⸗ oder Ausgangsabteilung des Gewerbe betriebes stehen. Als Ausweich⸗ und Reserveläger gelten nich Warenläger, die zur Verfügung der Reichsstelle gehalten werden. (Reichsstellenläger) bunden sind. . Ee
(3) Von Meldungen über Warenbestände, die sich in einen Lager außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zu ständigen Landeswirtschaftsamts befinden, ist der Meldung eine Zweitschrift beizufügen. Diese ist vom Landeswirt schaftsamt, das für den Meldepflichtigen zuständig ist, dem füt den Lagerort zuständigen Landeswirtschaftsamt zu übersenden
(4) Der Meldepflichtige hat von jeder Meldung eine Ab schrift der vom Landeswirtschaftsamt bestimmten bezirklichen Stelle der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu übe senden. .
(5
ämter. RTE⸗scheckpflichtige Waren dürfen nur nach Waren nummern, Einheiten und Erzeugnisbezeichnungen auf Grund des RTE⸗Warenverzeichnisses der Anordnung 1/45 erfrag. werden. (6) Die Erhebungen sind vom Statistischen Zentralausschuß durch Verfügung vom 24. 1. 1945 genehmigt. Gewerbetreibende sind verpflichtet, die in Ausweich⸗ oder Reservelägern vorhandenen Waren laufend in solchem Umfang dem Verkauf zuzuführen, daß die mit Bezugsrechten belegte ö111A11A4“A“*“ Die Landeswirtschaftsämter können Gewerbetreibenden ihres Bezirks gemäß § 1 nach vorheriger Zustimmung den Reichsstelle Weisungen über den Einsatz von Waren au Ausweich⸗ und Reservelägern über die Vorschriften des §2 hinaus erteilen. Die Vorschriften des § 5 sind hierbei z berücksichtigen. . 1 84
Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender Aus weich⸗ oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der nach 8 Abs. 4 zu bestimmenden bezirklichen Stelle der Organisatio der gewerblichen Wirtschaft. Diese hat die Neuerrichtung von Ausweich⸗ oder Reservelägern dem zuständigen Landes wirtschaftsamt umgehend zu melden.
(1) Kann ein Gewerbetreibender seinen Verpflichtungen aus den §§ 2 und 3 zum Einsatz von Waren aus einem Ausweich oder Reservelager nicht nachkommen, so hat er hierüber untern Angabe der Gründe dem Landeswirtschaftsamt unverzüglich spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Wochen, Meldung zu erstatten.
(2) Sind die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen, so kang das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Aus weich⸗ und Reserveläger eines Gewerbetreibenden seines Be⸗ zirkes statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine ander weitige Verwertung anordnen (z. B. am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung ist in solchen Fällen durch den Handel vorzunehmen.
des Bezirks des für den Gewerbetreibenden zuständigen Landeswirtschaftsamts, so erstattet dieses unverzüglich ein⸗ Meldung an die Reichsstelle, die über die Verwertung des Lagers Bestimmungen trifft.
Die Landeswirtschaftsämter sind befugt, die ihnen nach dieser Anordnung zustehenden Rechte ganz oder teilweise auf die Wirtschaftsämter zu übertragen. S . 11*“
4 4 T “”] Diese Anordnung betrifft alle zum Lenkungsbereich der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse gehörenden Waren.
§ 8 1
Der Reichsbeauftragte erläßt die zur Durchführung diesen Anordnung ersorderlichen Anordnungen.
Kraft
oder durch Ausfuhrauflage ge
Art und Einheit der zu meldenden Waren und die Stichtage für die Meldungen bestimmen die Landeswirtschafts⸗
Handelt es⸗ sich um Ausweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhaltt
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 19 vom 30. Januar 1945. S. 3 8
* . 8 8 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Porschriften dieser Anordnung zuzulassen. 1ö
88
(3) Sind die Schwierigkeiten nicht zu beheben, so kann das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Ausweich⸗ und Reserveläger eines Schuhherstellers, Schuhgroßhändlers
Zuwiderhandlungen Lißen diese Anordnung oder gegen die iter Bezug auf sie erlassenen Anordnungen oder Megungen er Landeswirtschaftsämter oder Wirtschaftsämter werden nach en §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr hestraft. “
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Lraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 26. Januar 1945.
Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse.
Dr. Kemna. 8 — 8 . 1 Anweisung Nr. 12/45 der Gemeinschaft Schuhe über die Erfassung und den von Ausweich⸗ und Reservelägern
Vom 25. Januar 1945 82
Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsminist ber die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Okto⸗ er 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ heiger Nr. 224 vom 172 Oktober 1942) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinschaft Schuhe in der Fassung vom .Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Ftaatsanzeiger Nr. 240 vom 25. Oktober 1944) wird mit Zu⸗ Emmung des Reichswirtschaftsministers folgende Anweisung
* Einsatz
I. Erfassung der Ausweich⸗ und Reserveläger 8
„(1) Schuhhersteller, „Schuhgroßhändler und Schuheinzel⸗ ändler unterliegen für ihre Ausweich⸗ und Reserveläger ner Meldepflicht nach Maßgabe der folgenden Bestim⸗ ungen. (2) Ausweich⸗ und Reserveläger im Sinne dieser Anwei⸗ ng sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver⸗ indung mit dem Verkaufsraum oder der Wareneingangs⸗ der ⸗ausgangsabteilung des Betriebes stehen. (3) Die Meldung ist vom Statistischen Zentralausschuß rch Verfügung vom 20. Januar 1945 genehmigt.
8 1 1““
1A“X“ G
(1) Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nach dem
ztand vom 31. Januar 1945 zu erstatten. Für jedes melde⸗
lichtige Lager ist eine besondere Meldung abzugeben, aus
r die genaue Anschrift des Lagers, Name und Anschrift des
keldepflichtigen, das für das Lager örtlich zuständige Lan⸗
swirtschaftsamt und die Menge der eingelagerten Schuhe, 8 ordnet. ac Bestellscheingruppen, ersichtlich sein muß.
(2) Die Meldung ist in doppelter Ausfertigung dem für den Sitz des Meldepflichtigen zuständigen Wirtschaftsamt ein⸗ zureichen. Von Meldungen über Läger außerhalb des Be⸗ zirkes des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt⸗
haftsamtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen. Von i Ausfertigungen der Meldungen verbleibt eine beim Wirt⸗ haftsamt, das die übrigen Ausfertigungen dem zuständigen andeswirtschaftsamt übersendet. S Sr.
(3) Ferner haben 1“ Schuhhersteller dem der Gemeinschaft Schuhe, Schuhgroßhändler dem ständigen Bezirksflieger⸗ beauftragten des S duhr hondels Schuheinzelhändler dem zuständigen Bezirksflieger⸗ beauftragten des Schuheinzelhandels “ vei Ausfertigungen der Meldung einzusenden. 8
Die in § 2 Abs. 3 Pensisdten Beauftragten haben die bei⸗ nen eingegangenen Meldungen nach näheren Anweisungen ser Gemeinschaft Schuhe aufzubereiten. 185
II. Einsatz der Ausweich⸗ und Reserveläger 8gs (1) Alle in Ausweich⸗ oder Reservelägern vorhande aren müssen laufend unter Beachtung der für die Lager⸗ altung getroffenen besonderen Bestimmungen in solchem mfang dem Verkauf zugeführt werden, daß die Nachfrage edeckt werden kann. Es ist verboten, Waren in einem Aus⸗ eich⸗ oder Reservelager zu halten, während gleichzeitig eine achfrage nach Waren dieser Art nicht befriedigt“ werden unn. (2) Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender usweich⸗ oder Reserveläger bedarf der Zustimmung des in 2 Abs. 3 genannten jeweils zuständigen Beauftragten. Die eauftragten haben die Neuerrichtung von Ausweich⸗ oder eservelägern dem zuständigen Landeswirtschaftsamt um⸗ hend zu melden und diesem sowie der Gemeinschaft Schuhe onatlich einen Ueberblick über die örtlichen Verlegungen von ügern zu geben.
§ 5
Die Landeswirtschaftsämter können Schuhherstellern, schuhgroßhändlern und Schuheinzelhändlern ihres Bezirks ach vorheviger Zustimmung der Gemeinschaft Schuhe Wei⸗ ngen über den Einsatz von Waren aus Ausweich⸗ oder eservelägern über die Vorschriften des § 4 hinaus erteilen. § 6
(1) Kann ein Schuhhersteller, Schuhgroßhändler oder huheinzelhändler seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 m Einsatz von Waren aus einem Ausweich⸗ oder Reserve⸗ ger nicht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter Habe der Gründe dem für ihn nach § 2 Abs. 3 zuständigen eauftragten Meldung zu erstatten. Können die Schwierig⸗ ten nicht behoben werden, so hat der Beauftragte dies dem r den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirtschaftsamt verfüiglich, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, melden.
(2) In den Fällen des § 5 ist die Meldung bei Auftreten
zuständigen Bezirksbeauftragten
vb
6,g; ers
oder Schuheinzelhändlers seines Bezirks statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine anderweitige Verwertung an⸗ ordnen (z. B. am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung hat in solchen Fällen durch den Handel zu erfolgen. Handelt es sich um Ausweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirtschaftsamtes, so erstattet dieses unverzüglich eine Meldung an die Gemein⸗ schaft Schuhe, die über mungen trifft. 8 . Für diejenigen Läger, die von
gemeinschaft des Schuhhandels in der eichsgruppe Handel auf besondere Anweisung zur Deckung des Fliegerschaden⸗ bedarfs in Großschadensfällen zu halten sind, gelten die Vor⸗ schriften dieser Anweisung nicht. 8
F.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden § 12 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe beßrast Diese Anweisung tritt mit der Veröffent Kraft. Berlin, den 25. Januar 1945. 1“ Iöu Gemeinschaft Schuhe. — Dr. V.
Anweisung Nr. 1/415 der Gruppenarbeitsgemeinschaft Möbel in der Reichsgruppe Handel über Veräußerung von Möbeln höherer Preislagen
Vom 27. Januar 1945
Auf Grund der Anordnung XXII/44 des Reichsbeauf⸗ tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über absatz⸗ lenkende Maßnahmen vom 23. Dezember 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 28. Dezem⸗ ber 1944) in Verbindung mit §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fafsun vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird mit vigen an des Reichs⸗ beauftragten für Glas, geordnet: .““
9.
Keramik und Holzvexarbeitung an⸗ Veräußerung von Möbeln höherer Preislagen
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Anweisung Nr. 1/44 vom 28. Dezember 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3. Januar 1945) treten außer Kraft. Bewirtschaftete Möbel höherer Preislagen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Anweisung Nr. 1/44 sind gegen Bezugsmarken ohne Aufdruck zu veräußern.
8 16 § 2
Strafvorschrift bb “
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden 1 den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr T Ie CT136“]
§ 3 “
b Inkrafttreten Diese Anweisung tritt am 1. Februar 1945 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 27. Januar 1945. Der Beauftragte der Gruppenarbeitsgemeinschaft Möbel n Sder Reichsgruppe Handell. ö“
5 8 888
1.
Anordnung VII/44
des Hauptrings Steine und Erden über das Verbot der Herstellung auf dem Gebiet der Betonsteinfertigung
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration S. 529)
der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. 1 wird angeordnet: I
die Verwertung des Lagers Fesbim.
Lagerhaltern der Arbeits⸗
gemäß
§ 1 Die Herstellung von Erzeugnissen auf dem Gebiet der Betonsteinfertigung ist bis auf weiteres verboten. § 2 Ausgenommen von dem allgemeinen Fertigungsverbot sind folgende Betonsteinerzeugnisse: „Betonsteinrohre für Be⸗ und Entwässerunen, 2. Stahlbetondruckrohre 3. Schacht⸗ (Brunnen⸗) ringe aus Beton, Klärgruben aus Beton, G “ Behälter und Bottiche aus Beton für Feuerschutz, Konservierung und Vorratshaltung, „Betonfertigteile für Luftschutzzwecke und den Luft⸗ schutzbau, „Konstruktive Betonfertigteile für Baracken, Hallen, Notwohnungen, Behelfsheime, Ställe und Lager, .Voll⸗ und Hohlblocksteine aus Beton und Leichtbeton (auch Schlackenbeton) für Wände und Zwischenwände, Platten aus Beton und Leichtbeton für Wände, Zwischenwände und Dachflächen, 8 Betonplatten, ungeschliffen für Bodenbelag, Zementdachsteine, Herä Stahlbetonschwellen, .“ für Energie, Verkehr und Nachrichten⸗ 12 Wehrmachtsgerät auxh Betonfertigteile für den Bergbau, Maste für Freileitungsbau und Verkehrslagen sowie Mastfüße zum Aufständern, Stützen für industrielle Rohrleitungen und Kranbahnen, Formstücke für Befestigungsbauten und Minierarbeiten, Schachtabdeckungen aus Beton, 20. Fettabscheider, 21. Waschanlagen für Großunterkünfte, 22. Maschinenständer und Werkbankfüße, 1 23. Gegengewichte und Belastungsgewichte, 24. Gülleleitungen, “ 25. Schleifersteine für Papiererzeugung, “ 26. Betonkesselöfen, Heiz⸗ und Kochgeräte, Backofenteile.
§ 3 Die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Arbekt befindlichen Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Januar 1945 aufgearbeitet werden. § 4
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist der Sonder⸗ ring Bausteine und Bauelemente, Berlin W 15, Kurfürsten⸗ damm 67. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedin⸗ gungen oder Auflagen erteilt werden.
§ 5 Die Anordnung II/44 des Hauptrings Steine und Erden über Herstellungsverbote auf dem Gebiet der Betonstein⸗ fertigung vom 18. Mai 1944, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 124 vom 3. Juni 1944, verliert mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit. 1“ —
7 2 8 Wer Betonsteinerzeugnisse herstellt, die nicht in geführt sind, ohne eine vom Sonderring Bausteine und Bau⸗ elemente ausgestellte Ausnahmegenehmigung erhalten zu haben, oder den mit der Genehmigung verbundenen Bedin⸗ gungen oder Auflagen (§ 4) zuwiderhandelt, wird nach den Vorschriften der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Daneben ist die Anwendung von polizeilichem Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung dieser Anordnung zulässig. ⸗ § 7 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. F 4 Berlin, den 17. Januar 1945. ö“ Hauptring Steine und Erden. “
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§ 2 auf⸗
Der Leiter: Carl Peters.
Wiritsch
aftsteil
b Aus dem Kriegsschädenrecht
Alsbaldige Auszahlung der Geldentschädigung nach der Kriegs⸗
sacscehnerbersehnen 2 Die Auszahlung der Geldentschädigung auf Grund des § 9 KSSchV. soll der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zerstörten Sachen dienen, die Auszahlung für andere Verwen⸗ dungszwecke soll eine Ausnahme bleiben. ei der zugelassenen Auszahlung sür den Aufbau usw. einer wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht nur darauf an, ob diese Tätigkeit als solche volks⸗ wirtschaftlich erwünscht ist, sondern auch darauf, ob es volkswirt⸗ schaftlich erwünscht ist, gerade Kriegssachschädenmittel dafür an⸗ zusetzen. Die Entschädigung für Hausrats⸗, Bekleidungs⸗ und Ein⸗ richtungsgegenstände, die das Reichskriegsschädenamt bei der Klar⸗ stellung des § 9 der genannten Verordnung heranzieht, soll grund⸗ ätzlich dazu dienen, den Geschädigten die Wiederbeschaffung solcher Gegenstände zu ermöglichen, wenn solche später wieder greifbar sind. Wenn sie statt dessen jetzt zum Erwerb von Industriebeteili⸗ gungen verwendet werden, so wird man das „volkswirtschaftlich erwünscht“ nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen be⸗ zeichnen können. Ob solche Ausnahmeumstände vorliegen, muß also genau geprüft werden, insbesondere ob die Geschädigten, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, ihren Hausrat und ihre Klei⸗ der veräußert hätten, um von dem Erlös die fraglichen Industrie⸗ beteiligungen zu erwerben. Wenn diese Annahme nicht begründet war, so dürfte auch kein Anlaß bestehen, den Geschädigten die Kriegssachentschädigung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (RStBl. Nr* 2 vom 17. Januar 1945.) “
““
10 Jahre Reichszentrale für Handwerkslieferungen NReuer Abschnitt des Genossenschaftswesens bewährt
Am 1. Februar sind 10 Jahre vergangen, seit die Reichszentrale für Handwerkslieferungen gegvündet und damit ein neuer Ab⸗ schnitt im gewerblichen Genossenschaftswesen eingeleitet wurbe. Es entstand dabei der stärkste Block der Warengenossenschaften, der
— —
Schwierigkeiten für den angeordneten Wareneinsatz un⸗ züglich unmittelbar dem Landeswirtschaftsamt zu er⸗ ttten. Der Beauftragte ist gleichzeitig zu unterrichten. Nack lauf von drei Wochen, von dem Tage der ersten Uebang
bisher je gebildet wurde und der noch bedeutsamer ist, als die Ein⸗ kauss enossenschaften. Diese Bildung vollzog sich, was ebenfalls besonders hervorzuheben ist, nicht einfach aus der Initiative ein⸗ zelner Stellen oder nach dem Prinzip, hier und dort lokale Ge⸗
gerechnet, ist dem Landeswirtschaftsamt und dem Beauf⸗ gten zu melden, ob die Schwicrlgleiten behoben sind.
11I111A1A“
nossenschaften ins Leben zu rufen, sondern es wurde von einer
nossenschaften ins Leben gerufen, planmäßig gelenkt und geleitet von einer Zentralstelle, der Reichszentrale für Handwerkslieferun⸗ gen. Die Aufgabe dieser Genossenschaften besteht nicht nur darin, Einrichtungen zu schaffen, die den einzelnen Betrieben zu Hilfe kommen, sondern sie stellen auch ein Instrument dar, das die zu⸗ sammengefaßte Kraft des Handwerks Kirekt den großen Aufgaben dienstbar machen kann. Die Reichszentrale umfaßt bisher rd. 70 000 Handwerksbetriebe aus etwa 20 Handwerkszweigen,
—
Wirtschaft des Auslandes
Schwierigkeiten im englischen Geldverkehr
Stockholm, 29. Janugr. Eine soeben von der Bank von England Ptroffene Zwangsmaßnahme läßt auf außerordentliche innere Schwierigkeiten im englischen Geldverkehr schließen. Die Bank hat bekanntgegeben, daß sie innerhalb eines Monats sämtliche Banknoten im Werte von zehn Pfund und darüber einziehen werde und daß diese danach für ungültig erklärt würden. Es handelt sich also um Banknoten im Werte von 10, 20, 50, 500 und 1000 Pfund Sterling, die auf diese Weise in der äußerst kurzen Frist han. einem Monat aus dem Geldverkehr ausgeschaltet werden ollen.
Wie aus London gemeldet wird, sollen durch diese Zwangsmaß⸗ nahme vor allem die Steuerhinterziehung größeren Ausmaßes und die Schwarze Börse getroffen werden. Bei Steuerhinter iehung spielen die Banknoten nicht nur zur Hortung von Bargelbd eine Rolle, sondern auch zur Verschleierung goößerer Transaktionen, bei denen sonst Umsatzsteuer zu entrichten wäre und die man des⸗ halb nicht mit Scheck oder in bar bezahlt. Das letztere Verfahren trifft auch auf die Schwarze Börse zu, an der die großen Bank⸗ noten als Zahlungsmittel bisher sehr beliebt waren. Die Lon⸗ doner Schwarze Börse soll sich bereits auf die neue Maßnahme eingestellt haben und 1000 Pfund⸗Noten nur noch mit 20 Piger Entwertung in Kauf nehmen. “
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Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
„London, 29. Januar. (D. N. B.) New York 4,02 ⅛3 - 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40,
Stelle, vom Reichshandwerksmeister aus, ein ganzes Netz von Ge⸗
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