8 1 AKeeschs. und Staatsanzelger Nr. 24 vom 18. Februar 1945. S. 2 „[2su
8 4 Die Wirtschaftsstelle für Möbel behält sich vor, in be⸗ sonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §8 1—3 zuzulassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeine Liefer⸗ anweisung sind nach 5 5 der Anordnung XIX/R43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung zur
Regelung des Absatzes von Möbeln vom 22. Oktober 1943 strafbar.
80 V Diese Allgemeine Lieferanweisung tritt am 15. F bruar 1945 in Kraft. Berlin, den 8. Februar 1945. b Wirtschaftsstelle für Möbel. Die Geschäftsführung: Dr. Steinki.
Wirtschaftsteikl
Steigerung der Kriegsproduktion durch Eigenkritik der Betriebsführer — Laufende Ueberprüfung in Kleinbetrieben
Gemäß einer Anweisung des Reichswirtschaftsministers sind die Gauwirtschaftskammern damit beauftragt, für die
lausende I Mittel⸗ und Kleinbetrieben unter 300 Gefolgschaftsmitglie⸗
dern zu sorgen. Zur Durchführung wurde in jeder Gauwirt⸗
schaftskammer und Wirtschaftskammer der Arbeitseinsatz⸗
referent beauftragt, der seine Mitarbeiter überwiegend durch ehrenamtliche Tätigkeit der Betriebsführer gewinnt. Ueber die bisherigen Erfahrungen wird von der Reichswirtschafts⸗ kammer berichtet, daß über 1000 Erfahrungsaustauschgruppen allein im industriellen Sektor gebildet werden konnten, wozu noch der Erfahrungsaustausch im Handwerk kommt, der von den Innungen wahrgenommen wird. Auch im Handel sind ereits Ansätze solcher sogenannter „Erfa⸗Gruppen“ entstanden. Diese monatlich durchschnittlich einmal zusammentretenden Gruppen mobilisteren eine sehr beachtliche Leistungsreserve der Mittel⸗ und Kleinbetriebe, wobei der Schwerpunkt in der Selbstkontrolle der beteiligten Betriebsführer, sowie der igenen Kritik und gegenseitigen Kritik liegt. Es ist dadurch eine starke Durchleuchtung der angeschlossenen kleinen und
mittleren Betriebe erfolgt und vor allem auch die Frage der
Rationalisierung innerhalb dieser Betriebsgrößen zur Be⸗ handlung gekommen. Hier ist auch in der Hauptsache noch eine Leistungsreserve dieser Betriebsgrößen wirksam zu machen, zumal frühere Auskämmaktionen gerade dort den Kräftebestand schon wesentlich erfaßt haben. Mit den noch verfügbaren Kräften das höchste Leistungspotential heraus⸗ zuholen, ist deshalb die wesentlichste Aufgabe. Die Zu⸗ sammenkünfte ermöglichen auch den Erfahrungsaustausch der gegenseitigen Betriebsverbesserungen. Die betriebliche Nach⸗ barhilfe zeigt hier teilweise wertvolle Aeußerungen. Mit der Arbeit der Erfa⸗Gruppen ist gleichzeitig der Einsatz für allgemeine Maßnahmen, wie Unterführerschulung, verbunden. Stellenweise werden die Ergebnisse der Erfa⸗Gruppen be⸗ zirklich nochmals ausgewertet. Eine Zusammenfassung der reichen gewonnenen Erfahrungen in der Reichswirtschafts⸗ kammer ist späterhin vorgesehen. Nach den bei der Reichs⸗ wirtschaftskammer eingegangenen Berichten ist die Erfassung der kleinen und mittleren Betriebe für die verstärkte Leistung auf kriegswichtigem Gebiet überall in erfolgreicher Entwick⸗ lung. Andererseits hat sich die Betreuung dieser mittleren und kleinen Betriebe zu einer der besonders wesentlichen Arbeitseinsatzaufgaben innerhalb der Organisation der gewerblichen Wirtschaft entwickel. 8 1““
I“
Hochwertige Fachkräfte — kriegsentscheidend Die Maßnahmen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft
Die kriegsentscheidende Bedeutung, die die Anlernung der den Berrieben neu zugewiesenen Arbeitskräfte sowie die Auf⸗ schulung hochwertiger Fachkräfte besitzt, erfordert eine aus⸗ reichende Zahl von Praktikern. Die Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft, an ihrer Spitze die Reichswirtschaftskammer, hat sich in diese Aufgabe eingeschaltet und einen großen Stab von Berufspraktikern als engste Mitarbeiter dafür ge⸗ wonnen. Diese Berufspraktiker wurzeln im betrieblichen Geschehen und sind andererseits wegen ihrer jahrelangen Aus⸗ bildungsarbeit als Lehrherr, Ausbildungsleiter u. dergl. mit den Grundfragen der Betriebspädagogik so vertraut, daß sie nicht nur die Tatsachen der Erfahrensvermittlung, sondern auch die des Einlebens in die Betriebsgemeinschaft beherrschen. Die Größe der Zahl der in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft auf dem Berufsbildungsgebiet tätigen Mitarbeiter ergibt sich aber vor allem aus den über 100 000 Prüfern, die in den Lehr⸗ und Anlernabschlußprüfungen der Kammern seit Jahren tätig sind. Zu den von diesen Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern für die Gewährleistung der Berufs⸗ ausbildung durchzuführenden Maßnahmen gehört aber vor allem auch noch die laufende Betreuung der Betriebe. Hier⸗ für sind bei den Fachabteilungen der Kammern eine größere Anzahl ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig, die als Obleute für Qualitätsarbeit, Beauftragte für Berufsausbildung, Lehr⸗ warte, Berufswarte usw. einen kleinen Kreis von Betrieben betreuen, Anregungen geben, Kritik üben, Nachbarhilfe ver⸗ mitteln usw. Die Zahl der in diesen Betreuungsapparaturen tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitéer kann mit über 20 000 ge⸗ schätzt werden. Die Auswertung der in den Prüfungen und in der Betreunng anfallenden reichen Erfahrungen findet in den Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern statt. Die enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Maßnahmen mit den Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront sichert dabei jene Zügigkeit des Vorgehens, das in der gegenwärtigen kriegsentscheldenden Phase bestimmend sein muß. 7
A11““
Verstärkter Generatoreneinsatz für den Straßzenverkehr Sonderaktion Tankholz angeordnet
Angesichts der Verschärfung der Verkehrslage wird eine Verstärkung des Straßenverkehrs durch Generatoreneinsatz erstrebt. Die hierzu erforderlichen erhöhten Tankholzmengen sollen zusätzlich in trockenem Holz bereitgestellt werden. Hier⸗ zu hat der Generalbevollmächtigte für Rüstungsaufgaben eine Sonderaktion angeoroͤnet Danach hat jede Gemeinde aus den örtlich vorhandenen Trockenholzvorräten zusätzlich Tank⸗ holz herzustellen. Die Inanspruchnahme kann auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgen. Die Höhe der von den ein⸗ zelnen Gemeinden aufzubringenden Landrat nach dem jeweiligen Bedarf. Neben den örtlich er⸗ forderlichen Mengen ist dabei auch der Durchgangsverkehr ausreichend zu berücksichtigen. Das Tankholz muß gebrauchs⸗ fertig in Streichholzschachtel⸗bis Faustgröße zerkleinert und in trockenem Zustand geliefert werden. Die näheren Einzel⸗ heiten werden jeweils vom Landrat bestimmt Er schalt d. bei seinen Fahrbereitschaftsleiter ein. 8
Ueberprüfung der Arbeitseinsatzverhältnisse in
Ingendbetreunung im Handwerk Anweisung der Reichsgruppe
Die Reichsgruppe Handwerk hat ihre Dienststellen darauf hingewiesen, daß die Amtsträger des Handwerks auf eine ordnungsmäßige Betreuung der Zugendlichen in den Be⸗ trieben achten müssen, wobei sie mit den örtlichen zuständigen Jugenoͤdienststellen der DAF. eng zusammenarbeiten sollen. Gerade die Lehrlingswarte müssen sich dieser Aufgabe mit besonderem Eifer annehmen, um das Vertrauen und die Liebe der deutschen Jugend zum Handwerk zu festigen. Ueber⸗ beanspruchung, die nicht einmal, sondern regelmäßig vor⸗ genommen wird, muß die gesunde Entwicklung der Jungen
9
guten Ruf des Hanoͤwerks und damit die Werbung eines
schäftigt werden).
Menge bestimmt der⸗
schädigen. Außerdem beeinträchtigt dieses Verfahren den
brauchbaren Nachwuchses. Das gilt besonders für nicht ge⸗ nehmigte Mehrarbeiten und für das Weglassen der vorge⸗ schriebenen Arbeitspausen (nur in bestimmten Fällen dürfen Jugendliche unter 16 Jahren über 48 Stunden wöchentlich ausschließlich Berufsschulzeit und Jugendliche über 16 Jahre über 56 Stunden wöchenklich einschließlich Berufsschulzeit be⸗ Genehmigte Mehrarbeit muß ordnungs⸗ mäßig bezahlt werden, desgleichen die vorgeschriebene Er⸗ ziehungsbeihilfe.
Wirtschaft des Auslandes
Neue Gefetze auf verschiedenen Sektoren der spanischen Wirtschaft
Madrid. 12. Februar. Der spanische Ministerrat genehmigte eine Reihe von neuen Gesetzen und Erlassen, u. a. einen Ge⸗ setzentwurf über die Steuerbefreiung für neue Industrien sowie einen Entwurf über eine Regierungsermächtigung zwecks jeweiliger Festsetzung des maximalen Lohnumlaufs und einen Gesetzentwurf, nach dem der neugeschaffene Posten des Generaldtrektors der Wirtschaftspolitik im Außenmini⸗ sterium sich so weit erstrecken soll daß der Generaldirektor auch dem Verwaltungsrat des Deviseninstituts angehören muß. Enoͤgültig genehmigt wurde eine neue Anordnung d 8 Arbeitsministers über zinslose Darlehnsermächtigung für Privatpersonen bei Wohnungsbauten auf dem Lande. Die zukünftige Dringlichkeitserklärung mit bevorrechtigter Ma⸗ teriallieferung gilt für oh⸗ nungsbau⸗Instituts. “
Günstige Fischereierträge in Spanien
Madrid, 12. Februar. Nach einer amtlichen Statistik brachte der Monat November der spanischen Fischerei mit 53 523 t Ertrag einen bisherigen Rekord. Der Gesamtwert in den Fischhallen erreichte 110 Mill. Peseten; er wurde nur im Juli 1944 infolge stärkerer Vertretung hochwertiger Sorten mit 112.6 Mill. Peseten noch übertroffen. Die ersten 11 Mo⸗ nate 1944 erreichten mit 436 317 t im Werte von 981,4 Mill. Peseten Rekordergebnisse.
Das Jahr 1944 das schwächste Handelsjahr Schwedens
Stockholm, 12. Februar. Die Zeitschrift der schwedischen Exportvereinigung „Svensk Utrikeshandel“ stellt fest, daß das vergangene Jahr vom Gesichtspunkt des schwadischen Außen⸗ handels gesehen das unvergleichlich schwächste des ganzen Krieges gewesen sci. Nicht einmal im vorigen Weltkrieg habe es ein so schlechtes Jahr gegeben. Die 1944 aus⸗ und ein⸗ geführte Warenmenge belief sich auf nur 11,5 Mill. Kr.; dieses sei die niedriaste in Schweden seit Einführung der Statistik im Jahre 1912 notierte Menge. In 1939 belief sich der schwe⸗ dische Außenhandel auf über 37 Mill. t.
Finnlands Notlasge anf dem Gebiete der Holzversorgung
Stockholm, 12. Februar. In einer Rundfunkansprache for⸗ derte Ministerpräsident Paasikivi das innische Volk auf, alles zu tun, um den außerordentlich spürbaren Mangel auf dem Gebiete der Brenn⸗ und Nutzholzversorgung durch gesteigerten Arbeitseinsatz in den Wäldern abzuhelfen. Der Holzbedarf sei z. Zt. viel größer als früher.
ersatzleistungen beitragen, die keinen Verzögerungen unter⸗
worfen sein dürften. Außerdem müsse Finnland Holz aus⸗
führen, um seinen Import aufrechterhalten zu können. Paasikivi gab bekannt, daß der finnische Verkehrsminister
auf weiteres ausschließlich der Nutz⸗ und Brennholzbeschaffung widmen zu können. VBuori wird eine Art Holzdiktator in Finnland. Zwangsmaßnahmen zur Beschleunigung der Holz⸗ beschaffung und des Holztransportes sind zu erwarten.
Argentiniens Wirtschaftslage im Spiegel des Realkredits
Madrid, 12. Februar. Im Geschäftsbericht des Banco Hipo⸗ tecario Nacional für 1944, des größten argentinischen Real⸗ kreditinstituts, wird zunächst auf die ungewöhnliche Flüssig⸗ keit des Kapitalmarktes und dementsprechend auf die Rekord⸗ zahlen bei den Hypothekendarlehen und Rückzahlungen von gewährten Krediten hingewiesen. Der Bericht behandelt wei⸗ ter die Entwicklung der Hypothekenpfanoͤbriefe, die im Be⸗ richtsjahr durchweg eine feste Haltung gezeigt hätten. Die Umsätze an der Börse in Buenos Aires in Pfandbriefen gibt das Institut für das letzte Jahr mit 272 Mill. Pesos an gegen 262 Mill. im Jahre zuvor. Der Geschäftsbericht weist auch darauf hin, daß der hauptstädtische Grundbesitz weiter erheb⸗ lich im Werte gestiegen sei. Nach einem Hinweis auf die vorsichtige Bankbeurteilung der übertriebenen Grundstücks⸗ bewertungen erwähnt der Geschäftsbericht, daß der Banco Hipotecario in der Berichtszeit neue Pfanoͤbriefe in Höhe von 89,59 Mill. Pesos ausgegeben habe. Zurückgekauft wur⸗ den 70,6 Mill. Insgesamt lagen am Ende des Berichts⸗ jahres Pfanoͤbriefe in Höhe von 1,52 Mrbd. vor. Beantragt wurden bei der Bank im Jahre 1944 6761 Darlehen im Werte von 146,4 Mill. Pesos, von denen 5574 Darlehen mit 100 Mill. Pesos genehmigt wurden. Der Rohgewinn des Instituts ist mit 23,1 Mill. Pesos angegeben, während die Unkosten ins⸗ gesamt 19,2 Mill. Pesos erreichten. Die am Jahresende vor⸗
handenen Rücklagen sind mit 121,4 Mill. Pesos aufgeführt.
—.—
Darüber hinaus müsse die Holzveredelungsindustrie ihren Teil zu den Kriegsschaden:-
Vuori von allen anderen Aufgaben befreit wurde, um sich bis
1
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 9. Februar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 285,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24 98 G. 25,02 B, Pgri3 49,95 G.. 50,05 B., Stockholm 594,60 G.,
595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
London, 10. Febeuar. (D. N. .) New York 4,02 ½ — 4,03 „½
Spanien (offtz.) 44,00, Montreal 4,43 — 447, Schweiz 17,30 bit
17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro 82,84 ⁄8.
Zürich, 10. Februar. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 8,20, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 %, Berlin 172,50, Lissabon 17,02. Stockholm 102,62, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ¼, Sofia 5,37 ½³, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagveb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preßburg 15,00, Buenos Aires 95,00, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 10. Februar. (D. N. B.) London 19,34, New Hork 4799, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse. .
Stockholm, 10. Februar. (D. N. B.) London 16,85 G. 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G, nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95 35 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 101,50 G.,
London, 9. Februar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50 Silber (neue Basis), auf Lieferung Barren 25,50 (neue Basis), Gold 168/—.
——
lentlicher Angeiner
[41 “ Durch Ausschlußurteil vom 9. J. nuar 1945 ist das Sparkassenbuch Nr. 36 144 der Kreissparkasse Lüne⸗ burg, lautend auf den Namen der Frau Elsa Schaper geb. Bauer in Melbeck, für kraftlos erklärt worden. Lüneburg, den 26. Januar 1945. Das Amtsgericht.
[10] Der Julian Patecki, Berlin, hat als gesetzlicher Vertreter seiner min⸗ derfährigen Tochter Margret Patecki in Recklinghausen 8 2, Grullbadstr. 87, das Aufgebot des angeblich verloren⸗ gegangenen Sparbuches Nr. 016 704 der Städtischen Sparkasse Reckling⸗ hausen, Hauptzweigstelle Reckling⸗ hausen⸗Süd, lautend auf den Namen Margret Patecki in Recklinghaufen S 2, Grullbadstr. 87, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert. spätestens in dem auf den 12. Juni 1945, vormittags 11 Uhr, von dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 44, anberaumten Aufgebotster⸗ min seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen mird. Recklinghausen, 27. Januar 1945. Das Amtsgericht. 8
Zentralhandelsregister
4. Genossenschafts⸗ register.
Rathenow.
Die in unser Genossenschafts⸗ register zu 6 Gn.⸗R. Nr. 26 eingetra⸗ gene Klessener Spar⸗ und Darlehns⸗ kasse e. G. m. u. H. in Klessen ist auf Anordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers vom 13. 1. 1945 zufolge der VO. über Maßnahmen auf dem Ge⸗ biet des Bank⸗ und Sparkassenwesens vom 5. 12. 1939/31. 12. 1940 von Amts wegen gelöscht worden.
Amtsgericht Rathenow, 23. 1. 1945.
7. Konkurse . und Vergleichssachen
Dresden. [8 Das Konkursverfahren über den Nachlaß des in Dresden⸗A., Leub⸗ nitzer Str. 15, wohnhaft gewefenen Dr. med. Johannes Richard Kruspe wird nach Abhaltung des Schlußter⸗ mins hierdurch aufgehoben. Dresden, den 30. Januar 1945. Das Amtsgericht. Abt. I.
[9 Das Konkursverfahren über 82 Nachlaß des in Dresden, Holbein⸗ straße 135, wohnhaft gewesenen Bücherrevisors Max Ferdüinand Teicher wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Dresden, den 30. Januar 1945. Das Amtsgericht. Abt. I. — ———— erantwortt für 1 reir Le. e cenar v-h. 8 Z. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin SW 68. 8 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei
GmbH. Berlin. Preis dieser Nummer: 10 ¶h4
und
Erscheint 3. Zt. nach Bedarf. Bezu säbrlich 6,90 Ran zuzüglich Austelan Anzeigenstelle monatlich 1,90 RM. Alle P Urbanstr. 71. indruck zu ersehen.
des Betrages
spreis durch die Post viertel⸗ ühr, für Fneabhazsr bei der ostanstalten nehmen Be⸗ stellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Uneicennehr 8/9. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflicht⸗ Einzelne Beilagen kosten 10 Rpf. nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung einschließlich des Portos abgegeben.
111A“
r Staatsanzeiger
Der Einzel⸗
IFnhalt des am lichen Teilcs: Deutsches Reich
Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Ein⸗ führung einer vorläufigen Urlaubssperre. Vom 26. Ja⸗ nuar 1945.
Bekanntmachung über die Eintragung in die Listo der Beratenden Chemiker im NSBo.
Erste Durchführungsbestimmung zur 31. Anordnung über
das Bauverbot. Vom 24. Januar 1945. Anordnung Nr. 3/45 des Reichsbeauftragten für Forst und Los über Errichtung einer Bewirtschaftungsstelle für urniere, Sperrholz und verwandte Erzeugnisse. Vom 6. Februar 1945. Ergänzende Berichtigung der Anordnung 144 des Reichs⸗ beauftragten für industrielle Fette und Waschmittel (Ueber⸗ wachungsordnung 1944) vom 18. Juli 1944, in Nr. 164/44.
utsches Reich
Anordnung 8 zur Ergänzung der Anordnung über die Einführung einer vorläufigen Urlaubssperre
Vom 26. Januar 1945
Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung ordne ich in Er⸗ gänzung meiner Anordnung über die Einführung einer vorläufigen Urlaubssperre vom 11. August 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190, Reichsarbeitsbl. Nr. 25 S. 1 313) für den Bereich der privaten Wirtschaft und für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes folgendes an:
1. Soweit 1v schaftsmitglieder infolge der Einfüh⸗ rung einer vorläufigen Urkaubssperre ihren Erholungs⸗
urlaub nicht nehmen können, ist ihnen als angemeser ner Ausgleich ein Betrag in Höhe des Urlaubsgeldes für die nicht erhaltenen und nicht abgegoltenen Ur⸗ laubstage (Ausgleichsbetrag) zu zahlen. Hierbei ist von dem Urlaub auszugehen, auf den das Gefolgschafts⸗ mitglied einen Rechtsanspruch gehabt hätte, wenn die vorläufige Urlaubssperre nicht eingeführt worden wäre. Soweit jedoch der Jahresurlaub — abgesehen von dem Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte und für Inhabe⸗ rinnen des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter — die Dauer von drei Wochen (18 Arbeits⸗ oder Werktagen) übersteigt, sind die darüber gehenden Tage bei der Be⸗ messung des Ausgleichs nicht zu berücksichtigen.
2. Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von drei Mo⸗ naten nach Ablauf des Urlaubsjahres zu zahlen. Er kann schon vor Ablauf des Urlaubsjahres gezahlt wer⸗ den, wenn das Gefolgschaftsmitglied aus dem Betrieb ausscheidet oder zur Wehrmacht oder zum Reichs⸗ arbeitsdienst einberufen wird.
3. Für das Bau⸗ und Baunebengewerbe verbleibt es bei den besonderen Bestimmungen der Tarifordnung zur Regelung des Urlaubs und der Heimfahrten für das Bau⸗ und Baunebengewerbe vom 8. November 1944 (Reichsarbeitsbl. Nr. 34 S. IWV 429).
4. Durch die vorstehenden Vorschriften findet Nr. 7 meiner Anornung über die Einführung einer vorläu⸗ figen Urlaubssperre vom 11. August 1944 ihre Erleoi⸗ gung.
5. Gefolgschaftsmitgliedern, die von der vorläufigen Urlaubssperre nicht erfaßt werden, ist der Erholungs⸗ urlaub nach Möglichkeit in Natur zu gewähren; er kann noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Ur⸗ laubsjahres gegeben werden.
6. Die Anordnung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt wie die Anordnung über die Einführung einer vor⸗ läufigen Urlaubssperre (25. August 1944) in Kraft.
Berlin, den 26. Januar 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. 8 Sauckel.
“ Bekanntmachung 88 Beratende Chemiker im NS⸗Bund Deutscher Technik
Gemäß 8§ 13 der —4471 des Hauptamtes für Technik der Reichsleitung der NSDAP zur Erfassung und zum organisatorischen Einsatz der Beratenden Chemiker Deutschlands vom 4. September 1941 werden nachstehend die weiterhin in die Liste der Beratenden Chemiker im NSBDT eingetragenen Chemiker ver⸗ öffentlicht. Die Art der Tätigkeit ist jeweils im An⸗ schluß an die Anschrift gegeben. Es bedeuten: H = vereidigter öffentlicher Chemiker (Handels⸗ chemiker), 8 = eüSdger für einzelne chemische Ge⸗ B Berater für die chemische und verwandte Industrie. Auskunft über die einzelnen Fachgebiete der Beraten⸗ den Chemiker erteilt der NS⸗Bund Deutscher Technik, Abteilung Berufsfragen, Gruppe Beratende Chemiker, (16) Frankfurt / M., Haus der Chemie.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petitzeile 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile 1,85 RMN — Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29, Urbanstr. 71, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) gehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 38 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
hervor⸗
unerstag. 15. Fehruar, abends
Dr. rer. nat. Theodor Seeler, Wesermünde⸗G., Bussestr. 8 B
Dr. phil. Walter Poulsen⸗Nautrup, Hanno⸗ ver, Beethovenstr. 7 HSB
8 88 ” Alfred Schneck, Dresden⸗A. 1, Moritz⸗
raße
Dr. 18 Otto Merckens, Eschweiler, Hehlrather⸗ straße 4 HS
Industrie⸗Apotheker Hans Schwarz, Fachberater, München 25, Pfeuferstraße 18 B
Dr.⸗Ing. Dr. phil. Adalbert Engler, Neustadt⸗ Weinstr., Talstraße 24 HsS
Löschung gemäß § 11 a der Anoroͤnung: Dr. phil. Franz Wilhelm Sieber, Stuttgart N, Kriegerstr. 16 (verstorben). Berlin, 21. Dezember 1944. Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei Reichsleitung Hauptamt für Technik 8 “
rste Durchführungsbestimmung zur 31. Anordnung über das Bauverbot Vom 24. Januar 1945
Auf Grund des § 12 der 31. Anordnung über das Bauverbot in der Fassung vom 8. August 1944 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 206 vom 13. September 1944) wird bestimmt:
8 1 (1) Unterhaltungs⸗, Ergänzungs⸗ und Instand⸗ setzungsarbeiten an wasserwirtschaftlichen Anlagen, die nicht bereits nach 5 2 Abs. 1 Ziffer 1 der 31. Anord⸗ nung vom Bauverbot ausgenommen sind, und andere wasserwirtschaftliche Bauarbeiten, deren Durchführung bei der nächsten Ernte mit Sicherheit eine erhebliche Ertragsteigerung erwarten läßt, werden hiermit vom Bauverbot ausgenommen, wenn a) die Arbeiten der Sicherung der Ehnährun oder des Anbaues kriegswichtiger Rohstoffe dienen, außerdem b) 18 Gesamtbausumme 5000 RM nicht übersteigt un c) zu ihrer v keine zusätzlichen, die Bauwirtschaft belastenden Anforderungen an Arbeitskräften oder Banstoffen gestellt werden. (2) Für die Berechnung der Gesamtbausumme gilt § 2 Abs. 2 der 31. Anordnung entsprechend. .“
82
Alle übrigen wasserwirtschaftlichen Bauarbeiten
unterliegen den Vorschriften der 31. Anordnung über das Bauverbot. 39b
Für die Behebung von Bomben⸗ und Brandschäden ist die 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft in der Fassung der Anoroͤnung vom 16. Januar 1941 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 20 vom 24. April 1941) maßgebend. Sie findet auf die Be⸗
8
hebung von Unwetterschäden entsprechende Anwen⸗
dung. § 4
Der Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗
lung der Bauwirtschaft und des Generalinspektors für Wasser und Energie über Einschränkung des Bauens, insbesondere auf dem Gebiete der Meliora⸗ tionen und der Wasserwirtschaft, vom 18. April 1942 (GB. Tab. 1753 /42 /Wa Wi A/1 a· 839) und der Runderlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtsechaft vom 7. Juli 1942 (GB. Tgb. 2250/42 II) werden im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für Wasser und Energie hiermit aufgehoben
Berlin, den 24. Januar 1945.
Der Chef des Amtes Bau⸗OT.
J. V.: Dr. Fuchs.
Anordnung Nr. 419393 Reichsbeauftragten für Forst und Ho
Betr.: Errichtung einer Bewirtschaftunasstelle für
Furniere, Sperrholz und verwandte Erzeugnisse “ Vom 6. Februar 19475
Auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Ok⸗ tober 1935 (RGBl. I S. 1239), der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RℳGBl. I S. 685) und der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (R-RGBl. I S. 1677) wird mit Zustimmung des
Reichsforstmeisters und des Generalbevollmächtigten
für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet:
1 (1) Für die Bewirtschaftung von Furnieren, Sperr⸗ holz und verwandten Erzeugnissen wird bei der Reichs⸗
Reichsbankgirokonto Verlin, Konto Rr. 1-191 ³8 Postscheckkonto: Verlin 418 21 —
—— —õ—-—
stelle Forst und Holz eine Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3, Abs. 2, der Verordnung über den Waren⸗ verkehr errichtet. Ihr werden die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen.
(2) Die Bewirtschaftungsstelle führt den Namen „Be⸗ wirtschaftungsstelle für Furniere, Sperrholz und ver⸗ wandte Erzeugnisse“.
(3) Sie unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten für Forst und Holz.
8 2 Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen Furniere, Sperrholz (Furnier⸗ bzw. Fung eug⸗ und Tischlerplatten), Schichte, Form⸗ und Preßholz sowie glatte Sperrtüren. 89
Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt, folgende Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Bedarfsermittlung und ⸗zusammenfassung,
2. Abstimmung des Bedarfs mit den verfügbaren Erzeugungsmitteln (insbesondere Bindemitteln) und Fertigungskapazitäten, b
3. Erteilung der globalen Produktionsanweisung an die Erzeugungslenkungsstellen im Benehmen mit den zuständigen Stellen,
4. Verteilung der Erzeugnis⸗Kontingente auf die Bedarfsträger,
5. Auftragslenkung,
6. Erlaß von Verwendungsvorschriften und Ver⸗ wendungskontrollen,
7. Regelung und Kontrolle von Absatz, Verteilung und Lagerung (Errichtung von Auffanglägern).
§ 4
(1) Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden Anordnungen werden als Anweisungen bezeichnet⸗. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holg.
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 88§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Ok⸗ tober 1937 (-GBl. I S. 1133).
(3) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Ermächtigung nach dieser Anordnung tätig wird, gelten die 88 10 — 15 und 17 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr für die von ihr angeforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhand⸗ lungen gegen die Anweisungen der Bewirtschaftungs⸗ stelle und die sonstigen von ihr innerhalb ihres Auf⸗ gabenbereiches erlassenen Vorschriften werden nach den 8§ 10 und 12—15 der Verorodͤnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.
(4) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Oroͤnungs⸗ strafrecht gemäß 8 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr werden vom Reichsbeauftragten für Forst und Holz wahrgenommen. 8 5b
Die Bewirtschaftungsstelle kann sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsämter, Abt. III (Absatzlenkung), bedienen.
§ 6 Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle wird vom Reichsbeauftragten für Forst und Holz bestellt. Die Vorschriften des § 11, Abs. 2 und 3, der Verordnung über den Warenverkehr finden auf ihn Anwendung.
§ 7 Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungs⸗ stelle erforderlichen Mittel werden aus den Gebühren aufgebracht, die der Reichsstelle Forst und Holz nach der Beitrags⸗ und Gebührenordnung vom 12. S ptem⸗ ber 1941 zufließen. g “ 1u“ 8
Diese Anordnung tritt mit soforti
Berlin, den 6. Februar 1945.
Der Reichsbeauftraate für Forst und Hol Dr. Schmieder.
8
8 8 8 88 r ; Berichtigung der Anordnung 1/44 des Reichsbeauftragten für industrielle Fette und Wasch⸗ mittel (Ueberwachungsordnung 1944) vom 18. Juli 1944 (Deutscher Reichsanz. Nr. 164 vom 24. Juli 1944)
In der Anlage A zu der Anordnung 1/44 sind hinter: „aus 126, 127, 129, 132 Tierkörperfette“ “ 6 die Positionen: — e ““ „aus 130 Knochenfett, Abfallfette (Woll⸗ schweiß⸗, Leim⸗, Wollwasch⸗, Walk⸗ fett, natürliches und künstliches Gerbefett — Degras —) Tierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt, auch Feettschlamm“
132
einzusetzen. 8 Der Reichsbeauftragte.