1945 / 32 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Mar 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Relchs. und Staatsa

e) soweit aus ihnen andere Erzeugnisse hergestellt werden sollen, durch die zuständige Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Papier 1 des Nachtrags zur Anordnung 1/43 vom 1. April 1943, Deutscher

eichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1943).

(3) In den Anträgen auf Genehmigung ist der Bestand an Papier und Pappe anzugeben. Großhandel Durch diese Anordnung werden die Vorschriften des § 15 der Anordnung 1/43 des Reichsbeauftragten für Papier vom 18. Dezember 1942 (Deutsch. Reichsanzeiger u. Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942), soweit sie Papier⸗ und Pappengroßhändler und verwandte Betriebe betreffen, nicht berührt. 89 ö 11““ Strasvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den § 10 und 12 15“ der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. 8 5 5

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1945. Der Reichsbeauftragte für Papier Dr. Grass.

““

2

5

Nichtamtliches Postwesen

Vereinfachte Abwicklung des Kriegsschabenersatzes bei verlorengegangenen Postsensungen 8

Nach Mitteilungen des Reichspostministeriums soll die Abwicklung des Kriegssachschadens künftig ausschließlich von den Kriegssach⸗ schädenämtern geleistet werden. Alle Postämter sind angewiesen, angeforderte Ersatzbescheinigungen mit folgendem Vermerk zu ver⸗ sehen: „Nach Lage der Begleitumstände ist mit hoher Wahrschein⸗

lichkeit anzunehmen, daß die Sendung durch Feindeinwirkung ver⸗

nichtet oder beschädigt worden ist.“

Wirtschaftsteil

Schnelle Bersicherunoshilfe für Rückgeführte. Die Entwicklung des Krieges veranlaßte die Wirtschaftsgruppe

Lebens⸗ und Krankenversicherung ihre Mitgliedsfirmen nachdrücklichst

darauf hinzuweisen, daß bei den gegebenen Verhältnissen alle Gesellschaftsinteressen hinter das Allgemeininteresse der Versicherten zurückzutreten haben. Der Versicherungsschutz der Versicherten in der privaten Krankenversicherung sei unter allen Umständen aufrecht⸗

zuerhalten, gleichviel, ob es sich um einen Versicherten des eigenen, eines hefreundeten oder sogar fremden Unternehmens handelt. Auf

diesem Wege soll insbesondere den Rückgeführten geholfen werden, die, soweit es sich um Familienangehörige handelt, sich mit Ver⸗

sicherungsangelegenheiten bisher nicht beschäftigt haben und von

vffentlicher Anzeiger

denen die Erfüllung der sonst üblichen Obliegenheiten nicht gefordert werden kann. Jeder Rückgeführte muß sein Versicherungsverhältnis fortsetzen können; dazu ist, wenn er seine Stammgesellschaft nicht findet, jede andere private Krankenversicherungsgesellschaft, an die er sich wendet, behilflich, indem sie die Versicherung in treuhänderische

8 „Verwaltung nimmt.

Die Schadenregulierung ist allgemein so großzügig wie überhaupt möglich vorzunehmen, denn mit Recht heißt es in den Anweisungen der Gruppe, daß kleinliche Auslegung der Versicherungsbestimmungen

heute weniger denn je am Platze ist.

Eine entsprechend großzügige Behandlung ist auch den im Volks⸗ sturm dienenden Versicherten zugedacht. 88 b

Wirtschaft des Auslanges

Traurige Wirtschaftslage im sowjetisch besetzten Polen

Basel, 21. Februar. Nach der Schweizer Depeschen⸗Agen⸗ tur ist die Wirtschaftslage im sowjetisch besetzten Polen außerordentlich düster. Die Bauern müßten viel mehr Pro⸗ dukte abliefern als unter deutscher Besetzung. 100 Zloty be⸗

säßen nur noch den Wert von 20 während der deutschen

Besetzung.

9

1“

Gerabsetuns der Golddeckung in USA geplant

Bern, 19. Februar. Aus New York wird berichtet, daß

die Bankkomitees des Senats und Repräsentantenhauses

beabsichtigen, ein Gesetz zur Reduzierung der Goldͤdeckung

für die Notenreserve und Depositen in USA auf 25 % ein⸗

zubringen. Bisher war die gesetzmäßige Golddeckung der Notenreserve 40 %, die der Bankdepostten 35 %. .

4. Oeffentliche Zustellungen,

Unt s⸗ und Str 1. Untersuchungs⸗ un affachen. 5. Verlust⸗ und Fundsachen,

2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgedote,

6. Auslosung usw. von Wertpapleren,

8. Rommanditgesellschaften auf Aktten, 11. Genossenschaften,

7. Aktiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 12, Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und ö’ö 14. Deutsche Reichsbank und Bankansweise, 15. Berschiebene kanntmachungen.

22

3. Aufgebote

[272] „Aufgebot.

Der Bauer Wilhelm Schulze in Wiepke hat das Aufgebot des ihm abhanden gekommenen Sparkassen⸗ buches Nr. 20 651 der Stadtsparkasse in Gardelegen über 4670,27 RM be⸗ antragt. Der Inhaber des Spar⸗ kassenbuchs wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 4. Mai 1945, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzu⸗ melden und das Sparkassenbuch vor⸗ zulegen, widrigenfalls das Buch für kraftlos erklärt wird.

Gardelegen, den 44. Februar 1945.

Das Amtsgericht.

[2731] Aufgebot.

4 F 2/45. Die Witwe Hedwig Klie⸗ foth in Gelsenkirchen⸗Buer, Niefeld⸗ straße 27, hat das Aufgebot nach⸗ stehender Sparkassenbücher des Buerer Spar⸗ und Darlehnskassen⸗ vereins e. G. m. u. H. in Gelsen⸗ kirchen⸗Buer, und zwar: Nr. 27 364, lautend auf den Namen Witwe G. Kliefoth, Nr. 32 072, lautend auf den Namen Jürgen Kliefoth, Nr. 32 073, lautend auf den Namen Rolf Kliefoth, Nr. 32 074, lautend auf den Namen Christel Kliefoth, Nr. 32 075, lautend auf den Namen Marion Kliefoth, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefor⸗ dert, spätestets in dem auf den 19. Juni 1945, vormittags Uhr, vor

dem unterzeichneten Gericht, Wester⸗ holter Straße 7, Zimmer Nr. 9, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen

wird. Gelsenkirchen⸗Buer, den 10. Fe⸗ bruar 1945. Das Amtsgericht.

[274] Aufgebot.

5. F. 3/45. Fraun Emma verw. Möhring in Greiz⸗Raasdorf, Kullich⸗ weg Nr. 1, hat das Aufgebot des Sparbuchs Nr. 5831 der Kreisspar⸗ kasse in Greiz, lautend auf Emma Möhring in Mohlsdorf, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 7. Juni 1945, vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht in Greiz anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls deren Kraftloserklärung erfol⸗ gen wird.

Greiz, den 14. Februar 1945.

Das Amtsgericht.

[275] Aufgebot.

3 F 3/45. Die minderjährige Heide Mögele, jetzt Müller, in Ilmenau, gesetzlich vertreten durch den Amts⸗ vormund Börner in Ilmenau, hat beantragt, das verlorengegangene Sparkassenbuch Nr. 94 872 der Thür. Staatsbank, Ilmenau, lautend auf Heide Mögele in Ilmenau, Wald⸗

straße Nr. 5, über 109,74 RM für

vormittags 9 Uhr, vor dem unter⸗

lich abhanden gekommenen, auf den

kraftlos zu erklären. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf Donners⸗ tag, den 14. Juni 1945, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 32, anberaumten Aufgebotster⸗ min seine Rechte anzumelden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls das Sparbuch für kraftlos erklärt wird. Der Antragstellerin wird vor⸗

läufige Kostenbefreiung bewilligt.

Ilmenau, den 12. Februar 1945.

Das Amtsgericht. Dr. Kahle, Amtsgerichtsrat.

[276] Aufgebot.

2 F 4/45. Der Maurer August Franke in Minden, Im Hohlweg Nr. 9, hat das Aufgebot des angeb⸗ lich abhanden gekommenen, auf den Namen seiner Frau Marie Franke ebenda ausgestellten Sparkassen⸗ buches Nr. 51 073 der Kreissparkasse Minden beantragt. Der Inhaber des Buchs wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 25. Juni 1945,

zeichneten Gexicht, Zimmer 34, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Spar⸗ kassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dieses für kraftlos erklärt werden wird. 8 Minden, den 13. Februar 1945. Amtsgericht.

277] Aufgebot.

2 F 5/45. Der Maurer August Franke in Minden, Im Hohlweg Nr. 9, hat das Aufgebot des angeb⸗

Namen seines Sohnes Günter Franke ebenda ausgestellten Spar⸗ kassenbuches Nr. 50 429 der Kreis⸗ sparkasse Minden beantragt. Der Inhaber des Buchs wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 25. Juni 1945, vormittags 9 Uhr, vor dem’ untexrzeichneten Gericht, Zimmer 34, anberaumten Aufge⸗ botstermine seine Rechte anzu⸗ melden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dieses für kraftlos erklärt werden wird. Minden i. W., 13. Februar 1945. Das Amtsgericht.

—,

Rosenau,

Zentralhandelsreaister

[302] Kraftloserklärung.

T 6/44 —9. Nach fruchtlosem Ab⸗ laufe der Aufgebotsfrist (Edikt vom 12. 6. 1944 T 6/44 6) wird folgen⸗ des Wertpapier zugunsten der mij. Siegelinde Reiter, vertreten durch den Vormund Wilhelm Schwalm, Reichsbahnbeamter i. R. in Windisch⸗ garsten 51, für kraftlos erklürt. Hinterlegungsschein der Sparkasse der Marktgemeinde Windischgarsten Nr. 40 vom 18. 11. 1940, betreffend das Einlagebuch der. Sparkasse Windischgarsten Nr. 13 912, lautend auf Johann Reiter, Revierjäger, Karlhütte, mit einem Stand von 2510 RM.

Landgericht Steyr, Abt. 1, am 23. Januar 1945.

[278] 8

Der Zimmermeister Friedrich Spiekermann in Moorsee bei Abbe⸗ hausen hat das Aufgebot des von

Ländesbank, Zweig⸗ niederlassung Oldenburg in Oldbg. ausgestellten Sparbuches Nr. 3397 über den Betrag von 683,69 RM nebst Bankzinsen seit dem 1. April 1940 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 7. Juni 1945, vormittags 9-Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. 5 F. 1/45. 8

Oldenburg i. O., 6. Februar 1945.

Amtsgericht. Abt. 5.

der Bremer

[286] . 2 F 21 —22/44 Die Sparbücher der Sparkasse der Stadt Mülheim a. d. Ruhr Nr. 94 212, lautend auf Frau Elfriede van Doornik geb. Stork, Nr. 116 064, lautend auf Wilhelmine Schütte, sind für kraftlos erklärt.

Mülheim (Ruhr), 15. Februar 1945.

Das Amtsgericht.

[285] 8 G

Durch Ausschlußurteil vom 6. 2. 1945 des Amtsgerichts Krefeld sind die in Verlust geratenen Hypotheken⸗ briefe bezüglich der beiden für, die Stadtsparkasse zu Krefeld im Grund⸗ buch von Uerdingen Band 45 Blatt 1708 in Abteilung III unter Nr. 13 und 14 eingetragenen Hypotheken von 625 Goldmark (Nr. 13) und 1500 Goldmark (Nr. 14) für kraft⸗ los erklärt worden.

uö1

86 BI ““

1. Handelsregtster 2. Güterrechtsreg

ter,

4. Genossenf.

a. Veretnsregister, 8 aftsregister,

5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle,

F. Lenkarse und Bergleichssachen,. 8. Verschlebdenes.

1. Handelsregister

Für die Angaben in 6) wird eine Gewähr für die Richtigkeit seitens der Registergerichte nicht übernommen.

Cuxhaven. 1261] Veränderung: A 671 Curxhavener Fischvertriebs⸗ Comp. Schmidt & Co., Cuxhaven. Die Prokura Wilhelm Laatz, Cux⸗ haven, ist erloschen. Cuxhaven, den 15. Februar 1945. Das Amtsgericht.

Eilenburg. [262]

. Handelsregister Amtsgericht Eilenburg, den 13. Februar 1945.

1 Neueintragung:

A 419 Alfred Haberkorn & Söhne Spedition und Eilenburg. Offene schaft seit dem 1. Januar 1944. Ge⸗ sellschafter sind die Spediteure Alfred Haberkorn und Gerhard Haberkorn und der Kaufmann Rudolf Haber⸗ korn in Eilenburg.

Veränderung:

A 371 Betonwerk Laußig Teigeler & Dr. ing. Hänsel in Laußig. Der Tiefbauunternehmer Dr.⸗Ing. Jo⸗ achim Rathjens in Naumburg (Saale) ist in das Geschäft als per⸗ fönlich haftender Gesellschafter ein⸗ getreten.

Möbeltransport, Handelsgesell⸗-

Leipzig. [263] Amtsgericht Leipzig, den 5. Februar 1945. Veränderung: 1“

A 4435 Carl Töpfer (Herstellung

pharmazeutischer Präparate, O 227,

Die, Einlagen der Kommandi⸗

tistinnen sind auf Reichsmark um⸗

8

gestellt worden. 1“

München. 11““ Handelsregister Amtsgericht München. Dorfen / Markt, den 7. Februar 1945. I. Neueintragung:

A 7687 23. 1. 1945 Roßmaier & Co. Konstruktion Fertigung Entwicklungen, München. Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 1. Januar 1945 begonnen. Persönlich haftende Gesellschafter: Leo Roßmaier, Chefingenieur in Lenggries, und Gertrud Roßmaier, Geschäftsteilhaberin in Lenggries. Die Gesellschafterin Gertrud Roß⸗ maier ist von der. Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.

Soltau. [2651] Amtsgericht Soltau, 15. Februar 1945.

In unser Handelsregister Abt. A ist heute unter Nr. 383 die offene Handelsgesellschaft. Oswald Schön Bier⸗ und Mineralwasser⸗Groß⸗ handel mit dem Sitz in Soltan ein⸗ getragen worden. sind die Eheleute Kaufmann Oswald

Schön und Marta⸗Erna Schön geb.

Die Gefellschafter

Eggert, beide in Soltau. schaft hat am 1. Januar 1945 be⸗ gonnen. Zur Vertretung der Gesell⸗ schaft sind nur beide Gesellschafter ge⸗ meinsam berechtigt. Die Führung der

Geschäfte steht vallein Frau Marta⸗

Erna Schön zu. Weimar. Ametsgericht Weimar, dden 5. September 1944. Handelsregister Abt. A Bd. V. Nr. 250 Firma Albert Fernkorn. Der Uebergang der im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbind⸗ lichkeiten ist bei der Paͤchtung des Geschäfts durch die offene Handels⸗ gesellschaft K. & E. Danker in Erfurt ausgeschlossen. .

4. Genossenschafts⸗, rregister

Schweinfurt.

[266]

Nr. 28 Sozial⸗Gewerk der DAF. (Handwerk, Handel und Gewerbe) des Kreises Schweinfurt,⸗ eingetra⸗ gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Schweinfurt. 8

Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung und Betätigung einer gemeinsamen Betriebsorganisation für die Gebiete der Menschenfüh⸗ rung, sozialen Betreuung und Lei⸗ stungsförderung in den beteiligten Gebieten, die gemeinsame Durchfüh⸗ rung und Förderung sozialer Ein

teiligten. Betriebe (Satzung vom 7. November 1944). 1 Schweinfurt, den 1. Februar 1945. Amtsgericht.

7. Konturse und Vergleichssachen

[268] des

Cuxhaven. Amtsgericht Cuxhaven. Ueber das Nachlaßvermögen

am 23. 4. 1942 vergn enen zuletzt Hohe Lieht, Gemeinde

Franzenburg, wohnhaft gewesenen Landwirts Her⸗ mann Haack ist am 14. Februar 1945

der Nachlaß⸗Konkurs eröffnet. Ver⸗ Bücherreyisor

walter: Beeidigter

Die Gesell⸗ richtungen und Maßnahmen der be⸗] 14. April 1945.

Erste Gläubigerver⸗ sammlung: Dienstag, den 13. März 1945, 10 Uhr. Allgemeiner Prüfungs⸗ termin: Dienstag, den 15. Mai 1945, 10 Uhr. Hamburg, den 15. Februar 1945. Das Amtsgericht. Abteilung 65.

Neuenhaus. [270]

Amtsgericht Neuenhaus, den 10. Februar 1945. Beschluß.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Ehefrau Alida Stroink geb. van Heek in Waldseite b. Gilde⸗ haus, früher in Nordhorn, wird auf Antrag der Gemeinschuldnerin ge⸗ mäß § 202 Abs. 1 Konkursordnung

eingestellt, weil nach Ablauf der An⸗

Geo;rg Wichmann, Cuxhaven, Schul⸗

straße 15. Off st zeigefrist bis zum 14. März 1945 einschl. Erste Gläubigerver⸗ sammlung Freitag, den 27. April 1945, 11 Uhr. Allgemeiner Pri⸗

fungstermin: Freitag, den 27. April;

1945, 11 Uhr.

Hamburg. 2 269]

Ueber das Vermögen des⸗Baufüh⸗ rers Carl Barthel, Hamburg, König⸗ straße 7/9, ist heute, 11 Uhr 27 Mi⸗ nuten, Konkurs eröffnet. Verwalter: Dipl.⸗Kaufmann Hans Pohlmann, Hamburg, Am Weiher 16. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 13. März 1945. Anmeldefrist bis zum

1 z E9 1 6

Ofsener Arrest mit An⸗ 1945 1267]— einschl. Anmeldefrist bis zum 12. April [2671 Neueintragung in das Gen.⸗Reg. III

V

meldefrist die einzige noch in Frage kommende Konkursgläubigerin der Einstellung zugestimmt hat.

Weimar. 1271]

Betr.

Beschluß. 8 den Nachlaßkonkurs Fritz Wenzel, Weimar⸗Buchenwald: Das Verfaähren wird auf Grund des § 202 Konk.⸗Ordg. eingestellt. Weimar, den 1. Februar 1945. Amtsgericht Weimar.

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8. B.: Rudolf Lantzsch in Berlin 8w 68. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin. Preis dieser Nummer: 10

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u““ S 10 Rpf. gegen Barzahlung oder vorherige Einsendun es Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

atsanzeiger

8.

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die Anzeigenstelle Berlin SW 29, beschriebe nem *ydarin auch an⸗ 1 unterstrichen) Rande) hervor⸗

Anzeigen nimmt

E Verlin, Sonnabend, à. Märg abends —*ccenngge ennn n 1945

Deutsches Reich

u 1 1 . Anordnung über die Verminderung der Goflügelbeftände. V

Vom 28. Februar 1945.

Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Verminderung der Geflügelbestände vom 28. Februar 1945.

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Regensburg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Zweite Durchführungsanordnung zur Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über Fertigungs- und Lioferfolge für Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Vom 14. Februar 1945. 8

Anordnung des Hauptausschusfsos Maschinen beim Reichs⸗

minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung

von Aufträgen.

Verminderung der Geflügelbestände Vom 28. Februar 1945

Ausreichend Kartoffeln und Getreide sind zur Sättigung des deutschen Volkes in erster Linie erforderlich. Sie haben mehr als bisher der direkten menschlichen Ernährung zu dienen. Insbesondere erfordert die Versorgung der aus dem Osten Rückgeführten sparsamste Bewirtschaftung der vor⸗ handenen Mengen dieser Grundnahrungsmittel.

Durch eine mehr als friedensmäßige Geflügelhaltung wur⸗ den von diesen Nahrungsmitteln im Deutschen Reich jährlich 1,5 Millionen Tonnen Getreide und ebensoviel Kartoffeln an Geflügel aller Art verfüttert. 8

Bei der augenblicklichen Lage kann eine Verwendung dieser

je 1,5 Millionen Tonnen Getreide und Kartoffeln als Futter⸗ mittel für . aller Art nicht mehr verantwortet werden, zumal bei der Umwandlung dieser pflanzlichen Nahrungs⸗ mittel in tierische Erzeugnisse erhebliche Mengen an Nah⸗ rungswerten verlorengehen. —* Aus diesen Gründen muß die Geflügelhaltung auf das stärkste eingeschränkt werden. Dabei ist es unvermeidlich, daß die landwirtschaftlichen Betriebe ihre Geflügelbestände auf ein Mindestmaß beschränken und alle diejenigen, die in den Städten wohnen, ihr Geflügel ganz abschaffen müssen. Auf Grund des § 36 der Verordnung über die öffentliche Be⸗ wirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) wird daher angeordnet:

8 1 Die Haltung von Gänsen, Enten, Truthühnern und hühnern ist ab 1. April 1945 verboten. 1

8 8 5 Hühner auch Zwerghühner dürfen nur von solchen Personen oder Betrieben gehalten werden, die aus eigener Erzeugung über das hierfür erforderliche Futter verfügen. Die Neuerrichtung von Hühnerhaltungen ist verboten.

§ 4

ö.“

Hühnerhalter dürfen ab 1. Juni 1945 für jede zum Haus⸗

halt gehörende deutsche Person nur eine Henne halten.

(1) Der Reichsnährstand wird ermächtigt, Durchführungs⸗ bestimmungen zu erlassen. Er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen, wenn diese im Kriegsinteresse liegen. Er kann han Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Anordnungen allgemeiner Art, die der Reichsnährstand oder die von ihm beauftragten Stellen auf Grund dieser An⸗ ordnung erlassen, sowie die Uebertragung seiner Befugnisse auf andere Stellen bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft. 89

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und Vor⸗ schriften, die auf Grund dieser Anordnung 1G werden, werden nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs⸗Straf⸗ verordnung in der, Fassung der Bekanntmachung vom 26. No⸗ vember 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft.

(2) Geflügel, das entgegen den Vorschriften dieser Anord⸗ nung und den Durchführungsvorschriften gehalten wird, wird gemäß §§ 9 und 10 der Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung

E1

eingezogen. Mit Zustellung des Einziehungsbescheides unter⸗

liegt dieses Geflügel der Verfügungsgewalt des Kreisbauern⸗ führers. 1 1 g

88 87 8 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, .“

Perl-

Die Bestimmungen der haltung vom 28. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 79) treten, soweit sie sich auf Geflügel erstrecken, mit Ausnahme des § 8 am Tage nach der Verkündung dieser Anordnung außer Kraft.

Berlin, den 28. Februar 1945.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Mit der Führung der Geschäafte beauftragt:

9 1 Ir

Durchführungsbestimmungen

zur Anordnung des Reichsministers für Ernährung und andwirtschaft über die Verminderung der Geflügel⸗

bestände vom 28. Februar 1945 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 32/1945)

Auf Grund der mir gema § 5 der Anordnung übertra⸗ genen Rechte erlasse ich mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Bestimmungen:

§ 1 Als Futter eigener Erzeugung gelten auch Wirtschafts⸗ und Haushaltsabfälle sowie als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen bezogene Futtermengen. 8 2

(1) Bei der Haltung von 1 bis 15 Hennen darf ein Hahn, bei 88 Haltung von über 15 Hennen dürfen 2 Hähne gehalten werden.

(2) Für jede zugelassene Henne dürfen jährlich höchstens 2 Kücken nachgezogen werden. Fallen bei der Erbrütung mehr Kücken an, so ist die überschießende Zahl zu töten.

(3) Am 31. Juli eines jeden Jahres dürfen nicht mehr

. vorhanden sein, als Hennen und Pähne zugelassen

(4) Am 3. Dezember eines jeden Jahres darf insgesamt nur die zugelassene Anzahl Hennen und Hähne vorhanden sein.

§ 3 Als Haushaltsangehörige im Sinne des § 4 der Anordnung gelten auch alle Familienangehörige, die zu einer der Wehr⸗ macht unterstehenden Formation oder zum Reichsarbeitsdienst eingezogen sind, wenn sie zur Zeit der Einberufung zur Tisch⸗ gemeinschaft gehörten. 1

§ 4

„(1) Die vom Reichsnährstand anerkannten Geflügelherd⸗ buchzuchten dürfen außer den in § 4 der Anordnung zuge⸗ lassenen Hennen ihre Herdbuchstämme und sonstigen Zucht⸗ stämme einschließlich der für ihre ordnungsmäßige Ergänzung erforderliche Nachzucht halten.

(2) Sie sind berechtigt, die in ihren eigenen Betrieben an⸗ fallenden Bruteier in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai eines jeden Jahres künstlich zu erbrüten.

1 8 5

Die vom Reichsnährstand anerkannten Geflügelvermeh⸗ rungszuchten, die Mitglieder der Züchtergruppe im Reichs⸗ verband Deutscher Kleintierzüchter und die Geflügelzüchter, die, vor dem 3. Dezember 1942 mit selbstgezüchteten Hühnern auf einer vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deut⸗ scher Kleintierzüchter genehmigten Ausstellung nachweisbar mit Erfolg ausgestellt haben und Mitglied des Reichsverban⸗ des Deutscher Kleintierzüchter sind, dürfen einen Zuchtstamm bis zu 5 Hennen und 1 Hahn halten, auch wenn die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unter 5 liegt.

Die vom Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter aner⸗ kannten Gänseherdbuchzuchten dürfen bis zu 6 Zuchtgänsen halten. Jede Veräußerung von Gösseln, Zuchtgänsen und Zuchtgantͤrn ist nur mit Genehmigung des Gänseherdbuck es

zulässig. 8 8

Die vom Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter aner⸗ kannten Entenvermehrungszuchten dürfen-bis zu 6 Zuchtenten. halten. Jede Veräußerung von Entenkücken, Zuchtenten und Zuchterpeln ist nur mit Zustimmung des Reichsverbandes Deutscher Kleintierzüchter zulässig.

§ 8

(1) Die Geflügelzüchter, die vor dem 3. Dezember 1942 selbstgezüchtete Gänse, Enten, Truthühner oder Perlhühner auf den vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deut⸗ scher Kleintierzüchter genehmigten Ausstellungen nachweisbar mit Erfolg ausgestellt hahen und Mitglied des Reichsverban⸗ des Deutscher Kleintierzüchter sind, dürfen von den vorstehen⸗ den Arten halten: .“ 11“

eentweder a) Gänse 3

oder b) Enten 3 Zuchttiere

oder c) Truthühner 3 Zuchttiere

oder d) Perlhühner 3 Zuchttiere. (2) Es darf jeweils nur die Tierart gehalten werden, die den

Bestimmungen des Abs. 1 entspricht⸗

Anordnung über die Kleintier⸗

(8) Jede Veräußerung von Kücken und Zuchttieren der in Abs. 1 genannten Arten ist nur mit Zustimmung des Reichs⸗ verbandes Deutscher Kleintierzüchter zulässig.

8 8˙9 5 Der Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter Ueberwachung der Durchführung der Vorschriften bei de den 4—8 genannten Zuchtbetrieben heauftragt.

§ 10 Der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer in den §8§ 4—8 genannten Züchtergruppen ist durch eine Bescheini⸗ gung der Stellen zu erbringen, die die Anerkennung ausg⸗ sprochen haben. Das anfallende Schlachtgeflügel (Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner) ist nach den Weisungen des zuständigen Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirtschaftsverbandes zu verwerten. . 112 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für For⸗ und ähnliche Einrichtungen, soweit sie Ge⸗ fflügel für Versuchszwecke nötig haben, und Lehr⸗ und Ver⸗ suchsanstakten für Kleintierzucht.

Berlin, den 28. Februar 1945. Der Reichsbauernführer. I. V.; Behypen.

b F. E11“ t der in

EC111““

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 293) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom

29. Mai 1941 (RSBl. I S. 303) wird das gesamte Vermögen

der zigeunerischen Personen Christ. Adam, geb. 6.10. 12 Weilach,. Christ, geborene Winterstein, Aurelia, geb. 1. 10. 18 Oberneukirchen, zuletzt in Frontenhausen, LK. Vilsbiburg, wohnhaft gewesen, zugunsten des Großdeutschen Reiches (Reichsfinanzverwal⸗ tung) eingezogen. 8 Regensburg;, am 12. Februar 1945 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg. Popp. 16“ 8

I

Zweite Durchführungsanordnung zur Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über Fertigungs⸗ und Lieferfolge für Erzeugnisse

aus Eisen und Stahl 8

Bom 14. Februar 1945

Auf Grund des § 8 der Anordnung über Fertigungs⸗ und Lieferfolge für Erzeugnisse aus Eisen und Stahl vom 14. De⸗ zember 1944 wird angeordnet: Weitergabe von Lieferkennzeichnungen durch Handelsbetriebe

Handelsbetriebe dürfen Lieferkennzeichnungen nur für die Bestellung der gleichen Erzeugnisse verwenden, für deren Lie⸗ ferung sie die Lieferkennzeichnung erhalten haben. In ihrer Vorrangstufenbuchführung haben sie daher bei allen eingehen⸗ den und ausgegebenen Lieferkennzeichnungen zu vermerken, für elche Erzeaugnisse sie erteilt wurden. für Walzwerkserzeugnisse

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(1) Die Wirksamkeit der Vorrangstufe wird gemäß § 7 der Anordnung über -Fertigungs⸗ und Lieferfolge für Erzeugnisse aus Eisen und Stahl vom 14. Dezember 1944 für Walzwerks⸗ erzeugnisse (Ziffer 1— 13 A u. B der Materialliste der Reichs⸗

Sonderbestimmungen

stelle Eisen und Metalle und Anl. 2 zur Anordnung E 11

vom 13. Juni 1942) aufgehoben. Die Fertigung und Aus⸗ lieferung der Walgverkserzeugnisse wird durch die Auftrags⸗ steuerungsstelle Eisen und Stahl des Planungsamtes geregelt.

(2) Da die Lieferkennzeichnung nach § 2 Abs. 2 der ersten Durchführungsanordnung in Höhe des Gesamtkontingent⸗ gewichtes des, eingestuften Auftrages oder Auftragsteiles er⸗ teilt werden muß, für die Bestellung von Walzwerkserzeug⸗ nissen aber nicht weitergegeben werden darf, müssen die Be⸗ triebe die Lieferkennzeichnung in der Höhe, in der sie für die Ausführung des Auftrages Walzwerkserzeugnisse beschaffen, in ihrer Vorrangstufenbuchführung ausbuchen. Die Ermitt⸗ lung des Anteils, der auf die unmittelbare Beschaffung von Walzwerkserzeugnissen entfällt, für jeden einzelnen Auftrag würde die Betriebe arbeitsmäßig zu stark belasten. Die Be⸗ triebe haben daher festzustellen, in welchem Umfange sie im 2. Halbjahr 1944 von den von ihnen insgesamt weiter über⸗ tragenen Eisenbezugsrechten Bezugsrechte für die Bestellung von Walzwerkserzeugnissen verwendet haben. Am Ende jeden Monats haben die Betriebe den danach sich ergebenden durch⸗ schnittlichen Anteil an Bezug von Walzwerkserzeugnissen von den eingegangenen Lieferkennzeichnungen abzubuchen.