— 8 8 11.“ 8
Reschs⸗ uns Staatsanzeiger Nr. 32 vom 3. März 1945.
2
—
(1) Die für die Durchführung der Rüstungsprogramme und 1 des dringendsten Bedarfs der Rüstungs⸗- und Kriegswirtschaft vorgesehenen Lieferungen an Walzwerks⸗ Planungsamt, Auftragssteue⸗ Albrecht⸗
die Deckung
erzeugnissen werden von dem rungsstelle Eisen und Stahl, Achilles⸗Str. 60 — 62, in die (2) Um die fristgemäße nicht im einzelnen verpkant nen die Kontingentsträger steuerungsstelle in mengenmäßig rank! satzziffer 50 zur nge E 61 der Reichs u 1943) zu versehene6e Stahlhandel sind gegebenen Bestell bzw. Händlerlage (3) Die Betriebe Zusatzziffer 50
hl, Berlin⸗Halensee, Walzprogramme eingeplant.
nd Metalle vom 1.
ggt und termingemäß ab szmefern. sind berechtigt, im Rahmen der mit de zur Auftragssteuerungsnummer
Ser
Auftragssteuerungsnummer zu erteilen
Lieferung des Kleinbedarfs, der werden kann, sicherzustellen, kön⸗ V auf Antrag durch die Auftrags⸗ Eisen und Stahl die Ermächtigung erhalten,] mfang Aufträge mit der Zu⸗ erungsnummer. (Auordnung Februar werke sowie der Eisen⸗ und aw ge mit der Zusatzziffer 50 auf⸗ Werk
r
erhaltenen Aufträge Unteraufträge ebenfalls mit der Zusatzzifferr 50 zur
Da der Durchlauf der Auftragskennzeichnung vom Kontin⸗ gentsträger bis zur Eisen schaffenden Industrie gewisse Zeit
in Anspruch nimmt, darf jede einmalig Bestellungen auf “ a) Grob⸗ und Mittelbleche, b) Feinbleche, c) Rohre, d) übrige Walzwerkserzeugnisse
Eisen verarbeitende Betrieb
bis zur Höhe von 3 % der im Monatsdurchschnitt des 2. Halb⸗
jahres 1944 von diesen Sorten bezogenen Materialmengen mit der Zusatzziffer 50 zur Auftragssteuerungsnummer selb⸗ ständig versehen. 3
““
K Betriebe können im Rahmen der zugeteilten Bestellmenge (§§ 3 und 4) die Zusatzziffer 50 auch
für bereits erteilte Aufträge nachreichen.
(2) Die mit der Zusatzziffer 50 zur Auftragssteuerungs⸗ nummer gekennzeichneten Bestellungen dürfen nicht mit ande⸗ ren Bestellungen zusammengefaßt werden. Wird die Zusatz⸗ ziffer 50 für Teilmengen einer Bestellung mitgeteilt, so gilt sie als nicht erteilt.
(3) Kontingentsträger und Betriebe haben Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich die Höhe der Ermächtigung nach den §§ 3 und 4 und die erteilten Aufträge unter Angabe des Kontingentsgewichtes ergeben, die mit der Zusatzziffer 50 zur
(1) Kontingentsträger und
Auftragssteuerungsnummer eerteilt wurd
Ausnahmebestimmungen, Inkrafttreten und Strafbestimmungen Das Planungsamt kann Ausnahmen von den Bestim⸗ mungen dieser Durchführungsanordnung zulassen oder vor⸗ schreiben. 1 6 6
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. — g8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft, sofern nicht nach der Verordnung zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165) so⸗ wie der Durchführungsverordnung vom 25. April 1942 (RSBl. I S. 246) eine schärfere Bestrafung erfolgen muß.
Der Leiter des Planungsamtes
Anordnung 8
des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsmihnister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen Vom 5. Februar 1945 1b
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. I S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Pla⸗ nungsamt — angeordnet:
2
1
71) Aufträge auf Lieferungen und Leistungen, die nach der Anordnung des Hauptausschusses Maschinen vom 13. Sep⸗ tember 1944 und den dazugehörigen Ergänzungsanordnungen vom 30. September 1944 und 20. Oktober 1944 ruhen und hiernach nicht mehr in Fertigung genommen werden oder weiterbearbeitet werden dürfen, sind ungültig und mit sofor⸗ tiger Wirkung zu streichen.
(2) Aufträge auf Zu⸗ und Unterlieferungen zu den in Ab⸗ satz 1 genannten Aufträgen sind gleichfalls zu streichen.
Ausgenonimen von den Vorschriften des § 1 sind „ az) Aufträge auf Lieferung von Ersatzteilen, Reserveteilen und Zubehörteilen sowie auf Vornahme von Repara⸗ 1 turen; 1“ 88 b) Aufträge ausländischer Besteller; 1“ M c) Aufträge, für deren Erfüllung wesentliche Teile in ehe⸗ mals besetzte Gebiete in Auftrag gegeben und noch nicht geliefert worden sind; .
)Aufträge, für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung bereits 70 v. H. der Kosten entstanden sind, die nach den Kalkulationsunterlagen der Lieferfirmen aufzu⸗ wenden sind.
Bezieht sich ein Auftrag auf mehrere Erzeugnisse oder Leistungen und sind nur für einen Teil derselben
70 v. H. der Kosten entstanden, so gilt die Ausnahme nur für diesen Teil.
e) Aufträge, deren Kriegswichtigkeit die zustündige Be⸗ darfsprüfungsstelle auf Antrag von Besteller und Ligz
88
bestraft.
bald eine neue Liste angelegt, die notfalls mit den neueintreten-
Maschinen zulassen kann. (1
ausschusses Maschinen vom 13. September 1944.
Handel abzusetzen oder zu verschrotten.
⸗bestellrechte g
lten ebenfalls
u1]
für die gestrichenen Aufträge. 3
e
rer über die Streichung der Zu⸗ un zu unterrichten. 1— 8 5
Der Schadensausgleich bei erfolgt nach dem Erlaß des Kriegsproduktion vom 27. Grundsätzen:
tungsanordnung vom 14. vom 19. Juli 1944) entschädigt und abgewickelt. Rüstungsaufträge im Sinne dieser aller Art der Wehrmachtteile, der Reichsarbeitsdienstes und der Deutschen Reichsbahn.
b) Bei allen sonstigen öffentlichen und privaten Aufträgen, die auf hoheitliche Anordnung gestrichen werden, wird für un⸗ zumutbare Schäden unter sinngemäßer Anwendung der Rest⸗ abgeltungsanordnung ein Schadensausgleich durch den Reichs⸗
minister für Rüstung und Kriegsproduktion gewährt.
c) Bei öffentlichen Aufträgen ist der Antrag auf Schadens⸗ ausgleich vom Hauptauftragnehmer zu stellen.
Bei privaten Aufträgen ist der Antraͤg vom Hauptauftrag⸗ geber zu stellen.
d) Ansprüche der Zu⸗ und Unterlieferer an ihre Auftrag⸗ geber auf Ausgleich unzumukbarer Schäden, die durch die Streichung des Zulieferungsauftrages entstehen, sind von dem jeweiligen Auftraggeber entgegenzunehmen, von diesem nach seiner Sachkenntnis zu beurteilen und in angemessener Höhe an seinen Auftraggeber zusammen mit seinen eigenen An⸗ sprüchen an den Antragsberechtigten (vgl. c) weiterzugeben. Die Zu⸗ und Unterliefeper sind nicht berechtigt, selbständig An⸗ träge auf Schadensausgleich zu stellen.⸗ G
e) Ansprüche eines Antragstellers aus mehreren gestrichenen Aufträgen sollen abweichend von § 7 Abs. 1 der ⸗Restabgel⸗ tungsanordnung möglichst in einem Antrag zusammengefaßt werden. In diesem Falle sind jedoch die Gemeinkosten⸗ zuschläge getrennt nach den Kostenstellen, die das Erzeugnis durchlaufen hat, zu berechnen. . 8 s
f) Die Abwicklung gestrichener linien kann dadurch noch zu unzumutbaren Härten führen, daß gestrichene inländische Aufträge ganz oder teilweise zur Durch⸗ führung in außerdeutsche Gebiete verlagert worden sind. In diesen Fällen wird der innerdeutsche gestrichene Auftrag zu⸗ nächst nach diesen Richtlinien abgewickelt. Sollte dem deut⸗ schen Auftraggeber des weitergegebenen Verlagerungsaͤuftra⸗ ges aus der innerdeutschen Streichung seines Auftrages später ein Vermögensschaden entstehen, so wird das Reich diesen Schaden im angemessenen Umfange gesondert ersetzen.
g) Anträge auf Schadensausgleich sind an das Rüstungs⸗ kontor (Berlin W 9, Tirpitzufer 20 — 24) zu richten, das der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion mit der Vorprüfung und finanziellen Abwicklung des Schadensaus⸗ gleichs beauftragt hat. 1 8
Aufträge nach diesen Richt⸗
In besonders zu begründenden Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden.
§ 7 „Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
Diese Anownung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Februar 1945. 3 Der Leiter des Häauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung
88 4 11“ Wenn das Handelsregister zerstört wurde
Das Reichsjustizministerium hat das Verfahrnen bei kriegs- bedingten Zerstörungen des Handelsregisters und Genossen- schaftsregisters geprdnet. Danach ist beim Handelsregister für Neueintragungen einer Finma in den Fällen der Zerstörung oder der Nichterreichbarkeit des Handelsregisters ein neuer Registerband anzulegen, sofern nicht im Einzelfall unter Verzicht hierauf einfach Blätter neu angelégt und in anderer Weise zusammengefaßt werden. Für Eintràgungen bei bereits eingetragenen Firmen tritt das Handblatt an die Stelle des nicht zugänglichen Registers. Auf dem Handblatt wird ein entsprechender Vermerk angebracht. Wird ein Handblatt nücht geführt, so tritt an die Stelle der Eintzagung im Register die Anordmung der Hinterlegung der zur Eintragung erforderlichen Urkunden. Soweit sonst das Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient, wird diese Befugnis durch ein geeignetes Beweismittel glaubhaft zu machen sein. Einsicht in hinterlegte Urkunden wird gewährt, wenn der Antragsteller ein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht. Diese Gesdmtregelung für das Handels- pegister gilt entsprechend auch für das Gemnossenschaftsregister. Wenn die Liste der Genossen nicht zugänglich ist, so wird als-
(2) Erzeugnisse aus Eisen und Stahl und Metallerzeugnisse, die durch die Auftragsstreichung entbehrlich werden und die gemäß Abs. 1 nicht verwendet werden können, sind nach den in den Nummern 175/160 der „Maschinenbau⸗Nachrichten“ veröffentlichten Bestimmungen. des Hauptausschusses Maschi⸗ nen Abs. 11/2 a bis c im Materialausgleich oder über den
(3) Die Vorschriften der Anordnung des Hauptausschusses Maschinen vom 13. September 1944 nebst Ergänzungsanord⸗ nungen vom 30. September 1944 und vom 250. Oktober 1944
über die Rückgabe der Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und
Die Auftragnehmer gestrichener Aufträge haben die Auf⸗ btraggeber von der Streichung-unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenfalls haben die Auftragnehmer ihre Zu⸗ und Unterliefe⸗ Unterlieferungsaufträge
der Streichung von Aufträgen Reichsministers für Rüstung und Januar 1945 nach folgenden
a) Gestrichege Rüstungsaufträge werden nach der Restabgel⸗ Juli 1944 (Dt. Reichsanz. Nr. 160
Richtlinien sind Aufträge Organisation Todt, des
——
feNerer feststellt und deren Ausführungen sie von Fall —— Fall später mit Ermächtigung des Hauptausschusses
) Für Materialien, die durch die Streichung der Aufträge;, entbehrlich werden, gilt Absatz D 1 der Anordnung des Haupt⸗
japanische Wirtschaftspolitik in China. schaftliches Hauptquartier, das aus Vertretern der japanischen Botschaft, der japanischen Armee und japanischen Marine be- steht, in Nanking errichtet werden; Zweigstellen werden in Peking, Kalgan, Schanghai und Kanton eingerichtet. samte japanische Planwirtschaft bezüglich der Rohstoffe und Fertigwaren soll genormt werden. portsystem Nord- und Mittelchina ausgebaut und der Güterumschlag nach Japan gefördert werden. die Erzeugung von Nahrungsmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs sollen Leichtindustrie und der Dschunkenverkehr zu- lokalbegrenzten Zwecken gefördert werden. Währung aufrechterhalten werdemn.
— — *
4 Wirtschaftsteil
Die Kartoffelversorgung
Die deutsche Kartoffelernte 1944 bot die Möglichkeit, Volk und Wehrmacht ausreichend zu versorgen sowie die erforder- liche Verarbeitung zu Spiritus, Stärke und sonstigen Erzeug- nissen sicherzustellen. Einer tatkerfti —n Führung und dem unermüdlichen Fleiß des Landvolkes ist es zu danken, daß große Teile der Einte sofort nach der Einbringung verladen und aus den Erzeugungsgebieten an die Bedarfsorte befördert werden konnten. Die Verarbeitungsbetriebe und Gvoßlager wurden versorgt, die Mehrzahl der Verbraucher hatte recht- zeitig vor dem Eintritt des Frostwetters den Wintervorrat be- zogen, um ihn ginzukellern. Alle Voraussetzungen eines günstigen Verlaufs der Kartoffelversorgung waren gegeben, als der Einbruch des Feindes in unsere östlichen Ueberschuß- provinzen eine neue Lage schuf. Um einerseits mit den gegen- wärtig verfügbaren Mengen den Ahschluß an die neue Kartoffel- ernte zu finden, andererseits durch Bereitstellung von Saatgut eine größere Anbaufläche für das nächste Jahr zu erreichen, wendet sich daher der Reichsbauernführer mit außerordent- lichen Maßnahmen und Forderungen an die Erzeülger wie an die Verbraucher. braucher gesenkt und dementsprechend ein Viertel der von den Haushaltungen eingekellerten Menge zurückverlangt werden. Das genügt indessen noch nicht. Im Vertrauen auf den in schwieriger Lage stets bewährten Leistungswillen der deutschen Landwirtschaft stellt der- Reichsbauernführer an die Erzeuger, insbesondere an alle Kartoffelselbstversorger, drei weitere dringliche Forderungen: 1. Soll jede, auch die kleinste zur Saat: geeighete Kartoffelmenge nicht verbraucht, sondern als Pflanzgut zur Ausdehnung des Anbaues verwendet werden; 2. müssen alle über das auferlegte Kontingent hinaus vor- handenen, nicht zur Selbstversorgung bestimmten Kartoffeln an die Erfassungsstelle abgeliefert werden; 3. werden die Er- zeuger gleich den Verbrauchern ein viertel der zum Eigen- verbrauch vorgesehenen Menge für die Allgemeinwversorgung abliefern. 8
„Wir können“, arklärt der Reichsbauernführer, „die La⸗ standenen Vversorgungslücken nur dann überwinden, wenn jeder die Notwendigkeit dieser außerordentlichen Maßnahmen er- kennt und danach handelt.“ Auch im Würtschaftsjahr 1943/44 waren auf dem Gebiet der Kartoffelversorgung ernste Schwiüerigkeiten zu überwinden. Die Ernte war schlecht. Ob- gleich sie um 20 Mill. t geringer war, wurden von der Land- wirtschaft nur 2 Mill. t Kartoffeln weniger als im Jahr zuvor abgeliefert. Die Forderungen, die jetzt an das deutsche Land- volk gestellt werden müssen, sind härter; aber der gleiche Leistungswille, der sich damals bewährte, wird auch in der neuen Lage nicht versagen. Die Anordnungen des Reichs- bauernführers weisen den Weg, sie zu meistern, und das Land- volk wird alle Kräfte aufbieten, alle Möglichkeiten nutzen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. 1““
8 Wirtschaft des Auslandes
Zinsherabsetzung in Schweden
Stockholm, 24. Februar. Unmittelbar nach Bekanntwerden der schwedischen Diskontermäßigung auf 2,5 *% sind die Privat- banken zu einer Sitzung zusammengetreten, um zu der neuen Situation Stellung zu nehmen. Wie verlautet, ist hierbei be- schlossen worden, dem Reispiel der Reichsbank zu folgen. Das bedeutet mit anderen Worten, daß sowohl die Einlage- als auch gie Kreditzinsen durchgängig um 0,5 % heruntergesetzt wer- den. Von welchem Zeitpunkt an dies erfolgen wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt. 11“ A“
Richtlinien zur japanischen Wirtschaftspolitik in Chin ö Nanking, 24. Februar. Der japanische Außenminister Mamorua Shigemitsu sprach kürzlich in. japanischen Reichstag, über die Danach soll ein wirt-
Die ge-
Außerdem soll das Trans-
verstärkt, der Eisenbahngüterverkehr zwischen
Chinas Produktionsmöglichkeiten für unterstützt werden, ebenso soll die
Schließlich soll die chinesische
6 2—
104,00 B.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Prag, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 235,65 G., 236,05 B., 24 98 G. 595,80 B, Brüssel 399,60 G., 400,40
27. Februar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 18,27 B.,
ö98,90 G., 99,10 B. Madrid Mailand 99.90 G., 100,10 B., New York 25,02 B., Paris 49,95 (G. 05 B., Stockholm. 594,60 G., B.
London, =7 Februar. (D. N. B.) New York 4,02 ½2 — 4,03 %,
Spanien (offiz.) 44,00, Morktreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 bis 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99.80 —100,20, Rio de Janeiro 82,84 ¼21. 88 „ 2
Zürich, 27. Februar (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 8,00,
London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 1, Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,02, Stockholm 102,62, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 15,00, Buenos
3,50, Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,70, Preßburg Aires 94 à¾, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 27. Februar. (D. N. B.) London 19,34,
New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, —,—. Alles Briefkurse.
Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest
Stockholm. 27. Februar. (D. N. B.) London 16,85 G.,
16,95 B. Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., nom. G., 97,80 B., Amsterdam —.— G., 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom? G. 95,65 B Wafhingtoͤn 4,15 G., 4,20 B., Kanada
2 —,— B
— G., —,— B., Schweizerische Plätze 97,00
—,— B., Kopenhagen
Helsinki 8,35 G., 8,59 B.. Rom —,— G., —,— B., 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türke Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G.
London, 27. Februar. (D. N B.) Silber Barren prompt
25,50, auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—. .
Verantwortlich für den Amtlichen und redaktionellen Teil, den Anzeigenteil — und für den Verlag: . B.: Rudolf Lantzsch in Berlin SW. 68. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin.
den Genossen hegonnen
865n
Preis dieser Nummer: 10 2(h"h0
„Es mnußten die Kartoffelrationen der Ver-
ordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und
„Eisenbewirtschaftung) „Begrenzung der Eindeckung und
reußischer Staatsanzeig
Erscheint z. Zt. nach Bedarf.
Anzeigenstelle monatlich 1,90 RM. Alle P stellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Nummer
indruck zu ersehen. Einzelne Beilagen ko
Bezugspreis durch die Post viertel⸗ jährlich 6,90 RM zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der ostanstalten nehmen Be⸗ Anzeigenstelle SW 29, . nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angahe unter dem Pflicht⸗
sten 10 Rpf. Einzel⸗ nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
er
8
Petitzeile 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile 1,85 RM Ürbanstr. 7
1, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor⸗ gehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen’ sein.
Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,
Nr. 35
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Anordnung des Leiters der Gruppe Industrie für weiß⸗ technik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduͤktion über die Streichung alter Anfträge für Schweißelektroden. Vom 1. Januar 1945.
Bekanntmachung der Sicherheitspolizei, Hauptaußenstelle Karlsbad, über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens zugunsten des Großdeutschen Reichs.
Amtliches
Anoroͤnung
des Leiters der Gruppe Industrie für Schweiß⸗
technik und technische Gase beim Reichsminister für
Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung
alter, Aufträge für Schweißelektroden Vom 1. Januar 1945
Die im Reichsanzeiger Nr. 7 vom 10. Januar 1945 veröffentlichte Anordnung des Leiters der Gruppe In⸗ dustrie für Schweißtechnik und technische Gase vom 1. Januar 1945 wird auf nackte Drähte ausgedehnt und erhält folgende Peufassung: 8
Auf Grund dek Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. I S. 527) und der Ersten Durchführungs⸗ verordnung vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtig⸗ ten für Rüstungsausgaben — Planungsamt — ange⸗ ordnet: .
9
84
Aufträge auf Lieferung von umhüllten Schweiß⸗ elektroden, Seelenschweißdrähten und nackten Drähten, a) die vor dem 1, Oktober 1944 erteilt worden,
b) die zur Lieferung von den Werken in Belgien, Frankreich, Lothringen, Luxemburg und Holland vorgesehen waren, 1 116“
c) die zur Lieferung noch Finnland, Frankreich, Belgien, Rumänien, Bulgarien und der Türkei
’ erteilt sind, werden mit sofortiger
„
Wirkung gestrichen. § 2
(1) Zulieferungen aller Art zu den gemäß § 1 ge⸗
strichenen Aufträgen sind von den Herstellern unver⸗ züglich zu streichen, soweit die Zulieferungen nicht zur fristgemäßen Ausführung anderer Aufträge benötigt werden. “ ““ (2) Die für die gestrichenen Aufträge (§ 1) erhaltenen Eisenbezugsrechte sind einschließlich der für Unter⸗ aufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle, Berlin SW 68, Neue Grünstr. 18, unver⸗ züglich, spätestens bis zum 31. Jannar 1945 mit dem Kennwort „Auftragsstreichung RuK“ abzuliefern, und zwar Ficammeheigesct je nach unlegierten und legierten. Eisenbezugsrechten. 8 8
6 Die Müͤckgabe der Bezugsrechte ist der für das hergestellte Erzeugnis zuständigen Lenkungsstelle zu melden.
6 „ „
2 827
Jeder Verbraucher von umhüllten Schweißelektroden, Seelenschweißdrxähten und nackten Drähten ist verpflich⸗ tet, seine Eindeckung (Lagerbestand und Bestellaus⸗ stand) an diesen Erzeugnissen insgesamt auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Er⸗ fordernisse des Betriebes, insbesondere für die termin⸗ gemäße Auftragserfüllung unerläßlich ist. Die Ein⸗ deckung darf jedoch den Bedarf für drei Monate nicht übersteigen. Im übrigen findet Abschnitt I der An⸗
Metalle zur Durchführung der Anordnung EI der RMäise urir Eisen und Stahl (Neuorknung der
. zagerbestä⸗ Erzeugnissen Beschlagnahme von Lagerbeständen von Erz en “ und, Stahl“ vom 31. Oktober 1944 sinngemäß Anwendung. “ 88
8 8 — ,85
Soweit die im 8 3 dnete Eindeckung nicht be⸗
Soweit die im § 3 angeordnete Eind g u 3 reits durch Rückgabe (Annullierung) von Aufträgen er⸗ reicht wird, sind Schweißelektroden, Schweißdrähte bzw. nackte Drähte dem Lieferer anzubieten. S er die Anbietung bestätigt hat, sind 1“ Mengen nicht mehr zur Eindeckung “ 8 zur ausschließlichen Verfügung des Lieferers z1 2 halten. 11
1 § 5 1 8
8 Februar 1945 ürfen Aufträge auf Liese⸗
Vom 1. Februar 1945 ab dürfen 2 üäge auf Liefe⸗ rung von umhüllten Schweißelektroden, Seelenschweiß
drähten und nackten Drähten nur angenommen werden, wenn sie mit einer schriftlichen, es.
schreibenden Erklärung des Bestellers lauts versehen sind: 1—
gesondert zu unter⸗ 2 folgenden Wort⸗
öu. Wir) versicher(e)n hiermit, daß mit dieser Be⸗ SAüss die vg. der Anordnun des Leiters der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion zulässige Höchstgrenze der Eindeckung nicht überschritten wird.“ Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen des Abschnitts I der Anordnung Nr. 12 des Reichsbequf⸗ tragten für Eisen und Metalle entsprechendd. § 6 Vom 1. Februar 1945 ab sind Verbraucher von um⸗ hüllten Schweißelektroden, Seelenschweißdrähten und nackten Drähten verpflichtet, für diese Erzeugnisse eine Lagerbuchführung einzurichten; die einzelnen Sorten und Abmessungen an Schweißelektroden, Seelenschweiß⸗
drähten und nackten Drähten sind dabei nicht aufzu⸗ führen. Im übrigen gelten die, Vorschriften des Teil
und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über Lagerbuchführung und Meldepflicht für Eisen und Stahl. (Anoroͤnung E V der Reichsstelle Eisen und Metalle, Anordnung 3 der Reichsvereinigung Eisen) vom 8. Juli 1943 sinngemäß.
(1) Lieferungsaufträge im Sinne des §1 Ziff. a und b, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ruhen, soweit nicht
im Einzelfall die zuständige Prüfungsstelle im Einver⸗
nehmen mit dem Leiter der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Abweichendes be⸗ stimmt. (2) Für die im übrigen die
die gemäß Abs. 1 ruhenden Aufträge gelten Vorschriften dieser Anordnung.
In besönders bearündeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuge⸗ lassen werden. Die Anträge sind an den Leiter der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegspro⸗ duktion, Berlin SW 29, Friesenstr. 10
Zuwiderhandlungen gegen diesg⸗ Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordn. den Warenverkehr bestraft. “
§ 10
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. sowie im Protektorat. —
Berlin, den 1. Februar 1945. u“ Der Leiter der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung
8 unnd Kriegsproduktion. . Prof. Dr. Krekeler.
Bekanntmachung
Der gesamte Nachlaß der am 3. August 1937 in Karlsbad “ Jüdin Julie Sara Buchen, geb. 13. 7. 1853 in Gleiwitz, zuletzt in Karlsbad wohnhaft gewesen, wird hiermit auf Grund der 8§8 1, 3 und 4 der VO. über Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. 1939 1 S. 911 — in
Verbindung mit dem Erlaß des RMdJ. vom 12. Juli 1939 —
Ia 4594/39/3810 — und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Brdesen an vom 29. August 1939 — III Wi/Id. — Nr. 7 126/39
— zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezggen. Karlsbad, den 11., Februar 1945. “ Kommandeur der Sicherheitspolizei 8
Hauptaußenstelle Karlsbad
8 1 der gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen
1945
bankgirokonto Verkin, Konto Nr. 1/1918 bs Po Srdeac. Berlin 418 21
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung
Rechtsangelegenheiten rückgeführter Volksgenossen Die Volksgenossen aus den Grenzgebieten, die in den ver⸗ gangenen Wochen rückgeführt worden sind, werden darauf hingewiesen, daß die Justizbehörden aus den Freimachungs⸗
mgebieten ihre- Tätigkeit im übrigen Reichsgebiet nicht fort⸗
setzen. Soweit Volksgenossen nach Ankunft an ihrem neuen Aufenthaltsort ihre Rechtsangelegenheiten, wie Vormund⸗ schafts⸗, Nachlaßsachen⸗ und Zivilprozesse, weiter betreiben wollen, wenden sie sich an das für diesen Ort zuständige Amts⸗ oder Landgericht, bei dem sie das Nähe ber die Fortführung der Sachen erfahren. 1
Postwesen Umstellungen im Postscheckdieusht „Fünf Kriegsjahre hindurch hat der Postscheckdienst seine
G
Einrichtungen in unveränderter Form beibehalten und noch
dadurch erweitern können, daß vor etwa drei Jahren die Möglichkeit geschaffen wurde, ohne Gebühr durch besondere
Zahlkarten Einzahlungen auf das eigene Konto zu tätigen“,
zeinen erheblichen
heißt es in einem Aufsatz in der Nr. 3/4 des „Bank⸗Archivs“. Gemessen an der Zahl der Buchungen — jährlich rund eine Milliarde —, dürfte die Postscheckorganisation im deutschen Wirtschaftsgebiet der stärkste Zahlungsumlauf sein. 1
Zwar hat das Wachstum des Wirtschaftsraumes auch im Postscheckverkehr zu einer Zunahme der Konten und der Umsätze geführt, doch dürfte die Zahl der Buchungen zu⸗ rückgegangen sein. Die gegebene Struktur des Postscheck⸗ netzes, so heißt es in dem Aufsatz weiter — 25 Postscheck⸗ ämter von zwar sehr verschiedener Größe, aber mit dem gkeichen Rang und ohne übergeordnete Zentrale —, dürfte bei den Belastungen, die der Krieg bringt, vorteilhafter sein, als wenn es im Reiche nur ein zentrales Postscheckamt gäbe. Die über das Reich verteilten Postscheckämter können b Teil des Ueberweisungsverkehrs intern abwickeln und damit für die meisten Teilnehmer schneller er⸗ ledigen, als es durch ein zentrales Amt möglich wäre. Zwar sind die Postscheckämter, weil in Wirtschafts⸗ und Perkehrs⸗ zentren liegend, den Gefahren des Luftkrieges noch stärker ausgesetzt als die wesentlich weiter verteilten Niederlassungs⸗ systeme der übrigen Gironetze, doch erleichtert die relative Dezentralisation des Postscheckdienstes immerhin bei Stö⸗ ruͤngen durch Luftangriffe die Verlagerung; allerdings wur⸗ den dadurch die Beförderungswege zu den Kontoinhabern durchweg länger, und die Barauszahlung am Schalter des Amtes muß eine Zeitlang ruhen. Die geänderten Trans⸗ portwege sind eine interne Aufgabe des Postbeförderungs⸗ dienstes, die aber wiederum meist den Zeitraum zwischen Einzahlung und Vorlage der erfolgten Gutschrift verlängern.
Weiter wird in dem Aufsatz der genannten Zeitschrift her⸗ vorgehoben, daß hierzu die Belastungen bei der täglichen bedingten Abwicklung, wie sie bei knapper Personalbesetzung eintreten, kommen. Der Grundsatz, alle Aufträge am Tage ihres Einganges zu erledigen, muß innegehalten werden. Man ist aber jetzt daran gegangen, bei der Bedienung der Konten nach den darauf stattfindenden Bewegungen zu diffe⸗ renzieren: Inhaber mit Konten mit geringer Buchungs⸗ häufigkeit erhalten die Auszüge, nicht mehr täglich, sondern nur noch zweimal wöchentlich. Damit geht zusammen eine Aufforderung gerade an Inhaber wenig bewegter Konten, ihre Aufträge möglichst gesammelt aufzugeben und sich je⸗ weils größere Beträge ins Haus kommen zu lassen, da es natürlich weniger Arbeit macht, an einem Tag auf einem Konto fünf Buchungen zu erledigen, als in fünf Tagen 8. eine Buchung. Die Ersparnisse an Papier, Umschlägen und Postbeanspruchung seien nur am⸗ Rande vermerkt. 8 1 pierersparnis soll noch mehr die Verkleinerung der es auszüge dienen, deren Format zur Zeit noch geknsssc 5 tionell ist. Ohne weiteres versteht sich, heißt es zum g8- der Ausführungen, daß bei einer Kontenzahl von 8 1 ¾ Millionen betriebliche Umstellungen nur nach hngec. tigsten Ueberlegungen möglich sind. Vielleicht . . so einschneidenden Maßnahmen wie die vesLer stufung der Konten und die Aenderung des. Vor verz den Kontoauszug Ansatzpunkte für eine PIEIEEEö“ des Postscheckdienstes und seine Abstimmung mit den anderer Gironetzen der Volkswirtschaft, wenn es nicht 5 kriegsbedingte Einschränkungen geht, sondern an usbau und Verbesserung gedacht werden kann. .
Wirtschaftstei⸗
Mobilisterung der menschlichen II 8
Für die Nutzung aller in unlerem Arbeitsleben vorhande⸗ nen Leistungskavazitäten ist es erforderlich, außer den laufen⸗ den Maßnahmen einer organisatorischen und technischen Rationalisierung auch nun alle Leistungsreserven mensch⸗ licher Art zu mobilisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde zwischen dem Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion, Professor Albert Speer, und dem Leiter der Veutschen Arbeitsfront, Reichsorganisationsleiter Dr. Robert Leu, eine Vereinbarung abgeschlossen, die die engste Zusam⸗ menarbeit auf diesem Gebiet gewährleistet. Die DAF. er⸗ nennt einen Beauftragten beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, der gleichzeitig Chef der Amtsgruppe Arbeitsordnung im 8 Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion wird. D. “ den Gauen wird durch die Mitglieoͤschaft der Gau⸗ obmänner der DAF. bei den Rüstungskommissionen und Unterkommissionen sichergestellt. Besondere Beachtung wer⸗ den dabei die Maßnahmen der Leistungssteigerung durch betriebliche Mannschaftsführung und Betreuungsmaßnah⸗ men, Bekämpfung der Fehlzeiten, Einsatz von Betriebs⸗
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Die Arbeitsverbin⸗
ärzten, Schaffung von betrieblichen Gesundheitsstationen, Be⸗ treuung aller im Lager untergebrachten in⸗ und auslän⸗ dischen Arbeitskräfte, die Anlernung und Umschulung von Arbeitskräften, Förderung des betrieblichen Vorschlags⸗
wesens usw. finden. b 8 .““
Aus dem Kriegsschäbenrecht Kriegsschäden an Wertpapieren
Der Präsident des Reichskriegsschädenamts hat zur Frage der Abgeltung von Kxiegsschäden an Wertpapieren in einem Bescheid Stellung genommen. Wenn eine Bank Wert⸗ papiere, die ihre Kunden bei ihr in Depots gegeben haben, versendet und die Wertpapiere auf dem Transport durch Feindeinwirkung vernichtet werden, dann find Geschädigte im Sinne der Kriegssachschädenverordnung an sich die Eigen⸗ tümer der vernichteten Wertpapiere und nicht die versen⸗ dende Bank. Die Eigentümer sind also auch berechtigt, den Antrag auf Aufruf der verlorengegangenen Wortpapiere zu stellen. Nach der Kriegssachschädenverordnung ist aber gene⸗