Reichs⸗- und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 24. März 1945. S. 4
desbeamten in Speyer geschlossene Ehe der Parteien wird aus Ver⸗ schulden des Beklagten geschieden. 2 Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal im Amts⸗ gerichtsgebäude in Speyer, Zim. mer 13, auf Montag, den 7. Mai 1945, vorm. 9 Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei dem Pro⸗ zeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Die öffentliche Zustellung wurd e⸗ willigt. 1
[8001 Oeffentliche Zustellung.
2. R. 24/1945. Der Kaufmann Jo⸗
sef K. Kohlhaas in Hanau a. Main,
Hochstädter Landstraße 18. z. 3. Son⸗-⸗
derführer (3) und Dolmetscher bei der Wehrmacht, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Eisenberg in Hanau, klagt gegen seine Ehefrau Conchita Kohlhaas, geborene Mara⸗ villa, früher wohnhaft gewesen in Manila, Taft Ave Extension 3137, jetzt unbekannten Aufenthaltes, auf Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Streitteilen am 1. No⸗ vember 1935 vor dem Standes⸗ beamten in Manila geschlossene Ehe zu scheiden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzu⸗ heben. Der Kläger ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Hanau, Nußallee 17, Zimmer 13, auf den 17. Mai 1945, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch⸗ tigten vertreten zu lassen.
Hanau, den 13. März 1945.
Geschäftsstelle 2 des Landgerichts.
[801]
Mqpende Versicherungsscheine sind abhanden gekommen: A2— 10 621 Franz Ullrich,
1 — 28 135 Peter Klein,
617 941 Wilhelm Schwab, J — 712 402 Heinrich Metzkes, 1 — 22132 Dr. Erich Paul,
Jakob Bisselik, Ernst Demmler. Paul Sudbröker, Margarete Scheuer, Erna Schicketanz, Dr. Hermann Rocholl, Friedrich Vahrenkamp, Josef Tiedemann, Rupert Mayer, Oskar Keßler, 81 — 13 995 Alma Wittpoth SK —- 41 122 Fritz Weigel. Die Inhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche⸗ rungsscheine hiermit für kraftlos er⸗ klärt werden. Berlin, den 22. März 1945. Nordstern Lebensversicherungs⸗A.⸗G., Berlin⸗Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2.
A - 14 071 I — 41 046 1 — 17 355
01 — 25 017 1— 17 132 J — 719 807 J - 709 377
619 970 655 962 611 114
—
[762] Aufruf. Folgende Versicherungsscheine abhanden gekommen: 15 709 Ernst Colberg 1 — 16 173 Hubertus Freiherr von Tessin 6 I[ — 20 567 Heinz Schlecht I — 28 935 Wilhelm Blees [— 41 228 Karl Lögler I — 52 290 Friedrich Balus A—- 12 085 Karl Caspers A—- 14 139 Karl Caspers A—- 12 443 Karl Bonn A- 12 510 Fritz Schellong OIII — 12 413 Erich Harder Friedrich Holsing Dr. Werner Mar⸗ te Richard Witt Werner Schellon Georg Sandsort Walter Jesinghaus Karl Julius von Kaj⸗ daesyj 1 Karl Julius von Kaj⸗ daecsy. Ferner die vom „Janus“ Hambur⸗ ger Vers.⸗A.⸗G., Hamburg, deren Versicherungsbestand auf uns über⸗ gegangen ist, ausgestellten Policen: 57 864 Dr. med. Oskar Poser 702 812 Walter Monhoff 704 162 Dr. Werner Martel 08 015 Emanuel Heinema 718 857 Carl Ehlers 7227 499 Carl Ehlers 727 875 O. van Riese
“
Zen
—
sowie die von der Schlesisch⸗Kölni⸗ schen Lebensversicherungsbank A.⸗G., Berlin, deren Versicherungsbestand auf uns übergegangen ist, gestellte Police: 314 552 gelmann.
Die Inhaber werden aufgefor⸗ dert, sich binnen 2 Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche⸗ rungsscheine hiermit für kraftlos erklärt werden.
Berlin, den 16. März 1945.
Nordstern Lebensversicherungs⸗
Aktiengesellschaft.
—
6. Auslosung usw.
von Wertwapieren
[802] Der Reichsstatthalter in Tirol und Borselseg 8 E“
.
Ich verweise hiermit auf meine in der „Allgemeinen Verlosungs⸗ tabelle“ am 26. Januar 1945 erschie⸗ nene Bekanntmachung vom 3. Ja⸗ nuar 1945, betreffend die Verlosung der Tilgungsquote 1945 der 4 Pigen Anleihe der Selbstverwaltungs⸗ körperschaft Tirol im Reichsgau Tirol und Vorarlberg.
J. V.: Linert.
7. Aktiengesellschaften
[803] Marienborn⸗Beendorfer Kleinbahn⸗ Gesellschaft, Magdeburg,
Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mitt⸗ woch, dem 2. Mai 1945, 11 Uhr, im Asse⸗Gasthof zu Wittmar bei Wolfen⸗ büttel stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu Be⸗ ginn der Hauptversammlung be⸗ kanntgegeben.
Um in der Hauptversammlung stimmen oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens am 28. April 1945
bei der Kasse der Gesellschaft in
Beendorf oder
bei der Burbach⸗Kaliwerke Aktien⸗
gesellschaft, Magdeburg, oder
aus⸗
Eduard Christoph En⸗ 8
—
bei der Dresdner Bank, Berlin und deren Filialen in Hannover und Magdeburg, oder bei der Commerzbank Aktiengesell⸗ schaft, Berlin und deren Nieder⸗ lassungen in Hannover und Magdeburg, oder bei einem Notar oder der Wert⸗ papiersammelbank während der üblichen Geschäfts⸗ stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. . Bezüglich der Hinterlegung bei einem Notar oder der Wertpapier⸗ sammelbank wird auf § 18 Abs. 2, bezüglich der Hinterlegung bei einer anderen Bankfirma mit Zustim⸗ mung einer Hinterlegungsstelle auf § 18 Abs. 3 der Satzung verwiesen. .„ den 24. März 1945. 1 Der Aufsichtsrat. Simon Wölfel, Vorsitzer.
[804]
Uhlig & Weiske Mühlenwerke
Aktiengesellschaft, Bad Lausick.
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Montag, dem 16. April 1945, 2 Uhr nachmittags, im Hause der Gesell⸗ schaft in Bad Lausick stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu Be⸗ ginn der Hauptversammlung be⸗ kanntgegeben.
Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens am 12. April 1945
bei der Gesellschaftskasse in Bad
Lausick oder bei einem deutschen Notar oder bei der Bank für Landwirtschaft X““ Filiale Leip⸗ 3ig bis zur Beendigung der Hauptver⸗ sammlung zu hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder bei der genannten Bank sind deren Bescheinigungen über die er⸗ folgte Hinterlegung spätestens am 14. April 1945 bei dem Vorstand der Gesellschaft einzureichen.
Bad Lausick, im März 1945.
Uhlig & Weiske Mühlenwerke Aktengesellschaft. 88 Der Vorstand.
Hallier.
Porzellanfabrik zu Kloster Veilsdorf, Veilsdorf (Werra). [763] Bogenernenerung.
Die Ausgabe der neuen inn⸗ anteilscheinbogen (Nr. 11—20 und Erneuerungsschein) zu unseren Stammaktien über 100,— RM er⸗ folgt ab sofort gegen Einreichung des alten Erneuerungsscheines kosten⸗ los bei folgenden Stellen:
Deutsche Bank in Berlin, Dres⸗
den, Erfurt, Leipzig, Meiningen,
Allgemeine Deutsche Credit⸗An⸗
85 in Leipzig, Berlin, Dres⸗ en
Dresouer Bank in Berlin, Dres⸗
den, Leipzig.
Kloster Veilsdorf (Werra),
März 1945. . Der Vorstand.
15. Verschiedene
im
Wir geben hiermit die genaue Anschrift
unserer Gesellschaft be⸗ kannt:
„Auffanggesellschaft für Kriegsteil⸗ nehmerbetriebe des Handels im Reichsgan Wartheland G. m. b. H., Ausweichstelle Reinstorf, (24) Rein⸗ storf b. Lüneburg, Im use der Kreissparkasse, Tel.: Vastorf 21.“ Wir bitten alle unsere Lieferan⸗ ten, die aus dem Altreich Lieferun⸗ gen an unsere Betriebe im Warthe⸗ gau gemacht haben, uns Kontoaus⸗ züge zwecks Abstimmung einzusen⸗ den. Gleichzeitig fordern wir alle Schuldner auf, unter genauer An⸗ gabe der Einzelheiten uns zustehende Beträge auf unser Konto Nr. 5154 bei der Kreissparkasse Lüneburg zu überweisen. Ferner bitten wir alle Kreis⸗ und Stadtsparkassen des Warthegaues, uns die Anschriften ihrer Ausweichstellen umgehend mit⸗ zuteilen. [764]
[805] Oeffentliche Kündigung.
Der von uns mit Herrn Ing. Alois Terzerta, Varna’Bulgarien, am 10. 8. 1943 geschlossene Vertrag wird mit sofortiger Wirkung ge⸗ kündigt und ist somit als erloschen zu betrachten.
Berlin NW7, Dorotheenstr. 44, den 22. März 1945.
Kühne & Nagel.
tralhandelsregifter
3. Vereinsregifter, 4. Genossenschaftsregister,
5. Wensterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle,
7. Konkurse und Bergleichssachen. 8. Verschiedenes.
2. Güterrechtsreg mʒeecacacg
1. Handelsregister
die Angaben in! l wird eine Gewähr für Richtigkeit seitens der Registergerichte nicht übernommen.
8
Alzey. “ [767] In unser Handelsregister Abt. II Nr. 311 wurde heute bei der „Firma Gebr. Martin in Armsheim“ folgen⸗ des eingetragen: 1
Die Firma ist in eine Kommandit⸗ gesellschaft umgewandelt worden. Be⸗ ginn der Gesellschaft am 1. Juli 1944. Die Firmenbezeichnung bleibt unver⸗ ändert. Es sind 2 Kommanditistinnen aufgenommen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der persönlich haf⸗ tende Gesellschafter berechtigt.
Der Anna Katharina Schimpeler, kaufmännische Angestellte in Arms⸗ heim, ist Einzelprokura erteilt
Alzey, den 5. März 1945.
Amtsgericht.
Alzey. Bekanntmachung.
Die Firma Verlag des Alzeyer Beobachters und des rheinh. Tag⸗ blatts, Inhaber Wilhelm Reinhold Pfund in Alzey, ist wie folgt geän⸗ dert: „Wilhelm Reinhold Pfund, Buchdruckerei und Verlag in Alzey.
Der Inhaber Wilhelm Reinhold Pfund hat seine beiden Söhne, Os⸗ wald und Adolf Pfund, beide Kauf⸗ leute in Alzey, in das Handelsgeschäft aufgenommen und damit am 1. Ja⸗ nuar 1945 eine offene Handelsgesell⸗ schaft gegründet. Zur Vertretung der Gesellschaft ist Wilhelm Reinhold
Pfund allein berechtigt. Die beiden Gesellschafter Oswald und Adolf Pfund sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Alzey, den 5. März 1945.
Amtsgericht. 8
Brüx. 17091] Amtsgeri Brüx, Abt. 7, den 23. Februar 1945. Aenderung: 1
7 H⸗R. A — 95 Saaz, Firma Wil⸗ helm Horna, Spedition, Sitz Saaz. Die Einzelprokura des Rudolf Hart⸗ mann und die Gesamtprokura des Karl Horna und Sophie Horna ist erloschen. — Dem Karl Horna, Kauf⸗ mann in Saaz, und Annesophie Horna, Spediteursgattin in Saaz, ist Einzelprokura erteilt.
—
8 burg. [770
gericht Cl burg, 1. 8. 1945. 1.449
In unser Handelsregister A Nr. 215 ist heute zur Firma Ferdinand Osten⸗ dorf, Cloppenburg, eingetragen: Das
gang auf die Witwe des Buchhänd⸗ lers und Buchdruckmeisters Ferdi⸗ nand Ostendorf, Johanna geb. Ger⸗ ken, in Cloppenburg übergegangen. Der Haustochter Maria Ostendorf in Cloppenburg ist Prokura erteilt.
Dieburg. [771] Im Handelsregister A unter Nr. 247 wurde heute bei der Firma Heinrich Michell, Bürstenfabrik in Groß Zimmern, eingetragen: Das Geschäft nebst Firma ist durch Erb⸗ gang auf die Witwe Maria Maraga⸗ reta, geborene Schledt, in Groß Zim⸗ mern als Alleinerbin des Nachlasses des Fabrikanten Theodor Michell übergegangen. Dieburg, den Februar 1945. Amtsgericht.
29
——.
Lüchow. [772
Amtsgericht Lüchow, 13. März 1945. Bei der unter der Nr. 49 des Han⸗
Brüx. [774] Amtsgericht Brüx, Abt. 7, 23. Februar 1945. Aenderung: 88 7 Gen.⸗R. V — 364/62 Spar⸗ und Darlehenskassenverein für Bartels⸗ dorf, registrierte Genossenschaft mit unbasschräukter Haftung. Sitz: Bar⸗ telsdorf bei Görkau. Kreis Komo⸗ tau. Franz Simm ist aus dem Vor⸗ stand ausgeschieden. Neu gewählt wurde als Vorstandsmitglied Leo⸗ pold Scheiter, Bauer im Bartels “ 8
Brürx. Amtsgericht Brüx, Abt. 7, den 26. Februar 1945. Aenderung:
7 Gen.⸗R. III — 62/64 Spar⸗ und Darlehenskassenverein für den Kirch⸗ sprengel Janegg, registrierte Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haf⸗ tung, Sitz: Janegg, Kreis Dux. Die
delsregisters Abteilung B eingetrage⸗ nen Firma „Das Landvolk, G. m. b. H. in Lüchow“ ist eingetragen: Die
Gesellschaft ist mit dem 31. Dezember
1944 erloschen.
Osnabrück. [773] Amtsgericht Osnabrück.
In unser Handelsregister ist am 1. März 1945 zur Firma Joh. Drie⸗ meier in Osnabrück folgendes ein⸗ getragen:
Der Gesellschafter Kaufmann August Driemeier in Osnabrück ist gestorben. Der überlebende Gesell⸗ schafter, Kaufmann Friedrich Drie⸗ meier, hat das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen und führt die Firma unverändert fort.
4. Genossenschafts⸗ register
88
x. Amtsgericht Brüx, Abt.
den 26. Februar 1945. 8 Aenderung:
7 Gen.⸗R. II — 13/151 Landwirt⸗ schaftliche Lagerhausgenossenschaft in Podersam, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Po⸗ dersam. Durch Beschluß der Gene⸗ ralversammlung vom 29. Dezember 1944 ist die Satzung im § 12 — Ge⸗ schäftsanteile — geündert. Ein Ge⸗ schä tsanteil beträgt nunmehr 50,— Reichsmark. Ausgeschieden ist das Vorstandsmitglied Fritz Eberl. Als Vorstandsmitglied wurde neu ge⸗ wählt Franz Mahr, Bauer in Tlesko. 88
Brü 5 775]
Geschäft nebst Firma ist durch Erb⸗
8-
Satzung ist durch Beschluß der Ge⸗ neralversammlung vom 23. Juli 1944 in den 8§8 1 — Firma —, 44 — Einberufung der Vollversamm⸗ lung —, 53 Genossenschaftsver⸗ band —, 61 — Beitrittsgebühr — und 83 öffentliche Bekannt⸗ machungen — geändert. Die Firma lautet jetzt: „Raiffeisenkasse sir Ja⸗ negg und Umgebung, regfkrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.“ Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch An⸗ schlag an der Kundmachungstafel der Genossenschaft in Janegg und in der Tageszeitung „Die Zeit“.
Brürx. [777] Amtsgericht Brüx, Abt. 7, den 7. März 1945. Löschung:
7 Gen.⸗R. IX — 285/22 Elektrizi⸗ tätsgenossenschaft für den Ort Hosch⸗ nitz, registrierte Genossenschaft mit beschzänkter Haftung in Hoschnitz in Liquidation, Sitz: Hoschnitz. Kreis Komotau. Die Liquidation ist been⸗ det. Die Genossenschaft de ge⸗
löscht.
unter Abänderung der §8 2 6, 14, 42, 44, 46 b und 54 angenommen worden.
Die Firma ist nach § 1 des Muster⸗ statuts in Raiffeisenkasse, eingetra⸗ gene Genossenschaft mit unbeschränk⸗ ter Haftpflicht, Ettenhausen / Suhl. geändert worden.
Frankfurt (Main). [733] 41 Gn.⸗R. 429. In das Genossen⸗ schaftsregister ist am 9. Februar 1945 eingetragen worden: „Der Güter⸗ nahverkehr“. Bezirksarbeitsgemein⸗ schaft Frankfurt a. M. des Deutschen Fuhr⸗ und Kraftfahrgewerbes, ein⸗ getragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht a. M. Gegenstand des Unternehmens ist: a) die Uebernahme und zweck⸗ mäßige Verteilung von Großanf⸗ trägen auf die Fuhrunternehmer, die Ueberwachung der Ausführung und die Finanzierung und Abrechnung derartiger Aufträge, b) im Falle von a: bei Notwendigkeit die Schaf⸗ fung von Einrichtungen zur Unter⸗ bringung und Reparatur von Fahr⸗ zeugen, die Betreuung der Fahrer sowie die Erledigung aller sonstigen Arbeiten, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, c) aus⸗ nahmsweise die Abrechnung von Kleinaufträgen (Einzelaufträgen), soweit dies vom Reichsverkehrs⸗ minister besonders zugelassen ist. Die Satzung ist vom 13. Oktober 1944. Amtsgericht Frankfurt a. M. Abt. 41.
Hagenow.
Eintragung zun Genossenschaftsregister Nr. 8, Boizenburg.
Besitzer Spar⸗ und Darlehus⸗ kassenverein eGmu;.: Durch Be⸗ schluß der Generalversammlung vom 1. November 1944 ist die Firma ge⸗ ändert in Besitz eGmbH.“. Durch Beschluß der Generalver⸗ sammlung vom 1. November 1944 ist die Genossenschaft in eine solche mit beschränkter Haftpflicht umgewan⸗
Eisenach. [732] Genossenschaftsregister Anmtsgericht Eisenach, den 3. August 1944.
Gu.⸗R. 6 Etlenhäuser Darlehns⸗ kassen⸗Verein e. G. m. u. H., Etten⸗ hausen / Suhl.
Durch Beschluß der Generalver⸗
sammlung vom 4. Juni 1944 ist an
Stelle des bisherigen Statuts das
Musterstatut des Reichsverbandes
der deutschen landwirtschaftlichen Ge⸗
nossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin
mit dem Druckmusterzeichen E 22
““
delt. Der Gechäftsanteil ist von 5,— RM auf 50,— RM erhöht. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf welche ein Genosse sich beteiligen kann, beträgt drei. Die Höhe der Haftsumme beträgt für jeden Ge⸗ schäftsanteil 500 RM.
Hagenow (Meckl.), 13. Febr. 71945.
Amtsgericht. ö
Reichenberg. Amtsgericht Reichenberg. Gn.⸗R. I 44 — 7. 3. 1945 — Volks⸗ bank Polaun e. G. m. b. H., Unter Polaun. In der am 10 2. 1945 ab
gehaltenen Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates wurden in den Vorstand einstweilig entsendet: Hugo Neumann, Oberlehrer in Unter Po⸗ laun 75, und Wilhelm Pohl, Elektro⸗ installateur in Unter Polaun 875. Diese einstweilige Entsendung er⸗ folgte sinngemäß des § 13 Pkt. 3 der Satzungen.
5. Ruzterregister Lüdenscheid. Bekanntmachung.
711]
1
in Frankfurt in Schalksmühle: Die Verlängerung
In das hiesige Musterregister ist folgendes eingetragen: M.⸗R. 3377. Firma Gebr. Berker
der Schutzfrist ist für das am 8. Fe⸗ bruar 1935, vormittags 11 Uhr 5 Minuten, angemeldete Muster für Boxer⸗Deckel mit Knebel, Fabrik⸗ nummer 10 B/11, auf weitere fünf Jahre angemeldet am 17. Januar 1945, mittags 12 Uhr.
M.⸗R. 3378. Firma Gebr. Berker in Schalksmühle: Die Verlängerung der Schutzfrist ist für die am 8. Fe⸗ bruar 1935, vormittags 11 Uhr 6 Minuten, angemeldeten Muster für Gehäuse, Kasten und Abdeckplatte, Fabriknummern 25 F/271, 503, 10 E 231 ibV, auf weitere fünf Jahre an⸗ gemeldet am 17. Januar 1945, 12 Uhr 2 Minuten.
Lüdenscheid. den 17. Januar 1945.
Das Amtsgericht
7. Konkurse und Vergleichssachen
Berlin. 2 [28
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Siedlungsgenossen⸗ sschaft „Eigene Kraft“ e. G. m. b. H. in Berlin⸗Wilmersdorf, Hinden⸗ burgstr. 91, jetzt Berlin W 35, Pots⸗ damer Str. 28, ist nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben worden.
Berlin, den 8. März 1945.
Frankfurt, Main. [779] Amtsgericht Froͤnkfurt (Main). 42 N. 87/39. Das Konkursverfahren
der offenen Handelsgesellschaft „Del⸗
fax⸗Gesellschaft Dr. W. Bierwes,
F. Hettler und C. Länge“, Frank⸗
furt / M.⸗ Niederursel, wurde am
2. März 1945 aufgehoben.
Verantwortlich für den Amtlichen und redakttonellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin SW 68. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH Berlin.
Preis dieser Nummer: 10 Nhl
gestellten, soweit sie einen
“ 8
22 8 Amtsgericht Berlin. Abt. 353Z.
Erscheint 3. Zt. nach Bedarf. ktährlich 6,90 RM zuzüglich buseen Anzeigenstelle monatlich 1,90 RM stellungen an, Pheh. 78 inzelpreis jeder Nummer i Lbböö” mer ist aus der
nummern werden nur gegen Barzahlung
einschließlich des
Bezugspreis durch die Post viertel.
ehähr. 8 8 bei der ich 1, b ostansta „ in Berlin für Selbstabholer die 111 Preis der einzelnen nach Umfang. Der ngabe unter de licht⸗ Einzelne Beilagen kosten 1en,bn Elict oder vorherige Einsendung
Einzel⸗
L“ 1 *
des Betrages Nr. 43
Fnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich Verordnung über Ausfallvergütung vom 24. März 1945.
Bekanntmachung über die Indexziffern der Großhandels⸗
888 in den Monatsdurchschnitten Januar und Februar
Anordnung VII/45 des Reichsbeauftragetn für Feinmechanik und Optik über Bevollmächtigung der Gruppenarbeits⸗ gemeinschaft Optik und Feinmechanik der Reichsgruppe Handel. Vom 17. Februar 1945.
aen Deutsches Reich
Veroroͤnung über Ausfallvergütung Vom 24. März 1945
Auf Grund der Verordnung zur Aenderung von
Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilse vom 1. September 1939 61Gl⸗ I S. 1662) und e. ordnung über die Rechtsetzung durch den Generalbevoll⸗ mächtigten für den Arbeitseinsatz vom 23. Mai 1942 (RGBl. 1. S. 347) wird im Einvernehmen mit den be⸗ teiligten Reichsministern verordnet:
§ 1 ühse ”5 oder gehe egsbedingte Arbeitsausfälle ein, die dadurch verursacht sind, daß Arbeiter oder Angestellte Se einen nicht in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert werden, so wird den davon betroffenen Arbeitern oder An⸗ ' Verdienstausfall erleiden nach den Vorschriften dieser Vesbes buna Ausfallver⸗ gütung gewährt. Solche Arbeitsausfälle können ins⸗ besondere durch einen vorübergehenden Mangel an Roh⸗ stoffen oder Betriebsstoffen, zum Beispiel an Kohle, gn5 oder Strom, oder durch Verkehrsstörungen bedingt sein.
(2) Arbeiter eines gewerblichen Betriebes erhalten die Ausfallvergütung auch, wenn sie vorübergehend durch nicht kriegsbedingte Arbeitsausfälle Lohnausfälle des⸗ halb erleiden, weil es ihnen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, insbesondere infolge von Verkehrs⸗ störungen oder Schneeverwehungen, nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, ihre Arbeitsstelle zu erreichen.
(3) Ausfallvergütung erhalten auch Gefolgschaftsmit⸗ glieder eines Betriebes oder einer Verwaltung, die der
etriebsführer nach einem Fliegerangriff vorzeitig von der Arbeit freigestellt hat und die dadurch einen Ver⸗ dienstausfall erleiden. Die Freistellung ist nur zu⸗
lässig,
a) wenn auf Grund-tatsächlicher Angaben (Fern⸗ sprechmeldungen, sonstiger Beobachtungen) die ernste Befürchtung besteht, daß die Wohnung des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes zerstört oder beschädigt ist, für den betreffenden Tag; für darauffolgende Tage nur, wenn nachweislich die Wohnung des Gefolgschaftsmitgliedes 8 beschädigt oder gesperrt oder geräumt werden muß;
b) wenn sich nach einem Fliegerangriff die Rückkehr des Gefolgschaftsmitgliedes nach Hause insolge von Ver⸗ kehrsstörungen anderenfalls mehr als zwei Stunden verzögern würde; eine Verzögerung bis zu zwei Stun⸗ den muß dem Gefolgschaftsmitglied ohne Ausgleich zu⸗ gemutet werdben. ““
§ 2
(1) Ausfallvergütung erhalten die gestellten, die berufsmäßig tätig und in dem Betrieb oder der Verwaltung nicht nur vorübergehend und nicht nur geringfügig beschäftigt sind.
(2) Zu den Arbeitern des Betriebes gehören auch Heimarbeiter, wenn sie nur für diesen Betrieb tätig sind.
§ 3
(1) Die Ausfallvergütung ist für die ersten einander folgenden 16 Kalendertage, beginnend mit dem Tage, an dem der erste erstattungsfähige Arbeitsausfall ein⸗ tritt, dem Arbeitsentgelt (brutto) und den sonstigen Be⸗
ügen gleich, die der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
(2) Vom 17. Kalendertage ab beträgt die Ausfallver⸗ gütung 60 v. H. des Unterschieds zwischen dem tatsäch⸗ lich erzielten Arbeitsentgelt (brutto) und dem Arbeits⸗ entgelt (brutto), das der Arbeiter oder Angestellte in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Regelmäßige Arbeitszeit ist diejenige, für die kein Mehrarbeitszu⸗ schlag zu zahlen ist. Für Arbeiter oder Angestellte, die nach der Eintragung in ihrer Lohnsteuerkarte der Steuergruppe II oder einer höheren Steuergruppe an⸗
Portos abgegeben.
1
Verwaltungen vorüber⸗
ngeigenpreis ö 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile Urbanstr. 71, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor⸗ gehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen fein.
für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,
Verlin, D
gehören beträgt die Ausfallvergsttung 80 v. Unterschieds. b 8
(3) Die Ausfallvergütung in voller Höhe des aus⸗ fallenden Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge ge⸗ mäß Abs. 1 wird innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nur einmal gewährt. Tritt nach Ablauf dieser Zeit und nach Wiedereinführung mindestens der regel⸗ mäßigen Arbeitszeit im Betriebe ein neuer Arbeits⸗ ausfall ein, so greift Abs. 1 wieder Platz.
§ 4
Zahlt der Unternehmer während des Arbeitsausfalls das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise fort oder ge⸗ währt er wegen des Arbeitsausfalls einen freiwilligen, Zuschuß zum Arbeitsentgelt, so ist dieses Arbeitsentgelt oder dieser Zuschuß bei der Bemessung der Ausfallver⸗ gütung dem tatsächlich erzielten Arbeits tgelt hinzu⸗ zurechnen—— “ 1
Die Ausfallvergütung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Arbeitslohn, für die Sozialversicherung für sonstige Abgaben als Entgelt. Der Unternehmer hat in die Quittungs⸗ (Versicherungs⸗)Karte das Ent⸗ gelt des Versicherten einschließlich der Ausfallvergütung einzutragen. Eine Lohnsummensteuer hat der Unter⸗ nehmer für die Ausfallvergütung nicht zu entrichten.
§ 6 Ausfallvergütung ist nicht zu gewähren, soweit der Arbeiter oder Angestellte in den ausfallenden Arbeits⸗ stunden andere entgeltliche Arbeit verrichtet. Das da⸗ durch erzielte Arbeitsentgelt ist bei der Bemessung der Ausfallvergütung dem im Betriebe tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Der Anspruch auf Aus⸗ fallvergütung entfällt, soweit der Arbeiter oder Ange⸗ stellte in den aussallenben Arbeitstüunden ihmim zuge wiesene Arbeit nicht annimmt oder nicht verrichtet § 7 Auf eine Ausfallvergütung und deren Erstattung besteht kein Anspruch, wenn sie weniger als 5 v. H. des Gesamtlohns beträgt, den der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsausfall im Lohnabrechnungszeitraum erzielt hätte.
März, abends
H. dieses
§ 8
(1) Um den anderweitigen Arbeitseinsatz während der Arbeitsausfälle zu sichern, hat der Unternehmer einen bevorstehenden Arbeitsausfall, soweit er voraus⸗ sichtlich mehr als einen Arbeitstag (eine Arbeitsschicht) in seinem Betrieb dauern wird, dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, unverzüglich schriftlich zu melden, sobald feststeht, daß der Arbeitsausfall ein⸗ treten wird. Werden von dem Arbeitsausfall mehr als 100 Arbeiter oder Angestellte des Betriebes betroffen, so ist Meldung dem Arbeitsamt fernmündlich zu er⸗ statten und sofort schriftlich zu wiederholen. In der Meldung ist die voraussichtliche Dauer des Arbeitsaus⸗ falls und die Zahl der betrofsenen Gefolgschaftsmit⸗ glieder anzugeben, aufgeteilt nach männlichen und weiblichen Arbeitskräften. Das Arbeitsamt kann aus arbeitseinsatzmäßigen Gründen weitere Meldungen an⸗ ordnen. Unterläßt der Unternehmer schuldhaft die rechtzeitige Meldung, so kann das Arbeitsamt die Er⸗ stattung der von dem Unternehmer aufgewendeten Ausfallvergütung ablehnen; eine nachträgliche Ent⸗ schuldigung ist zulässig.
(2) Der Unternehmer hat für die Zeiträume vom 1. bis 15. und vom 16. bis 30. (31.) jedes Monats dem Ar⸗ beitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, zu melden:
a) die Zahl der Arbeitskräfte, getrennt nach dem Ge⸗ schlecht, an die in dem betreffenden Berichtszeitranm Ansfallvergütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Hierbei ist jede Person für den jeweiligen Berichtszeit⸗ raum zur einmal zu zählen; -
b) die annähernde Zahl der Ausfallstunden, für die in dem betreffenden Berichtszeitraum Ausfallver⸗ gütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Diese Zahl braucht vom Betrieb nicht errechnet zu werden, sondern kann geschätzt werden.
Die Meloͤungen zu a) und b) müssen spätestens am 8. Werktage nach Ablauf der jeweiligen Berichtszeit schriftlich oder fernmündlich beim Arbeitsamt vorliegen.
Dauert der Arbeitsausfall länger als drei Arbeits⸗ tage, so kann das Arbeitsamt die persönliche Meldung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder beim Arbeitsamt oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle (Nebenstelle, Zweigstelle, Gemeinde) zur Er⸗ leichterung des anderweitigen Arbeitseinsatzes anordnen. Erfüllt das Gefolgschaftsmitglied diese Meldepflicht nicht, so verliert es für die Arbeistage, für die die Meldepflicht erfüllt werden mußte, den Anspruch
auf die Ausfallvergütung; Entschuldigung (auch nach⸗ e) durch das AA ist zulässig. 8
Reichsbankgfrokonto Berlin, Ko 2 Postscheckkonto: Berlin ee” g
1945
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(1) Die Ausfallvergütung ist von der Verwaltung oder dem Betriebe für den Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag mit dem son⸗ stigen Lohn auszuzahlen.
(2) Sie wird vom Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz der Verwaltung oder des Betriebes liegt, auf An⸗ trag in vollem Umfange aus dem Reichsstock für Ar⸗ beitseinsatz erstattet. Bei Zweig⸗ oder Nebenbetrieben ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Lohn⸗ abrechnung stattfindet.
(3) Betrieben und Verwaltungen des Reichs und de Länder sowie Verwaltungen der Gemeinden und Ge⸗ 1 meindeverbände werden nach dieser Verordnung ge⸗ sochtt⸗ Ausfallvergütungen vom Arbeitsamt nicht er
(4) Dadurch, daß das Arbeitsamt die Ausfallver gütung brutto erstattet, werden auch die für die Ausfall vergütung entrichteten Versichertenanteile zur Kranken versicherung, Invalidenversicherung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Angestelltenversicherung und zun Reichsstock für Arbeitseinsatz vom Arbeitsamt erstatte Darüber hinaus erstattet das Arbeitsamt auf Antrag auch die mit der Zahlung der Ausfallvergütung fällig gewordenen Unternehmeranteile in der Krankenver⸗ sicherung, Invalidenversicherung, knappschaftlichen Pen⸗ sionsversicherung, Angestelltenversicherung und zum Reichsstock für Arbeitseinsatz. 9
(5) Der Erstattungsantrag ist nach vorgeschriebenen Muster innerhalb eines Monats nach Ablauf des Lohn abrechnungszeitraums zll stellen, in dem der Arbeits⸗ aussall eingetreten ist. Das Arbeitsamt kann die Frist von einem Monat bis zu drei Monaten verlängern. (6) Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer auf An sorderung Vorschüffe auf die Erstattungsleistungen, er forderlichenfalls auch schon während des Lohnabrech nungszeitraums zu gewähren. 8
(7) Der Vorsitzende des Arbeitsamts hat die Er stattung zu versagen, soweit er feststellt, daß der Betrieb vor Einführung von Kurzarbeit für einen Teil der Ge⸗ folgschaft nicht alles getan hat, um die Arbeitszeit für alle Gefolgschaftsmitglieder gleichmäßig auf die regel⸗ mäßige Arbeitszeit zu senken.
§ 11
Wird von dem Arbeitsamt die Erstattung der Aus⸗ fallvergütung ganz oder teilweise abgelehnt, so ent⸗ scheidet auf Beschwerde, soweit ihr nicht der Leiter des Arbeitsamts stattgibt, endgültig der Präsident des Gauarbeitsamts. Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, entscheidet 1 der Präsident des Gauarbeitsamts, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind; die Entscheidung ist für alle Stellen, auch für die Gerichte, bindend. In Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist meine Entscheidung ein⸗ zuholen.
§ 12
dem Erlaß über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Arbeitseinsatzes sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Fliegerangris fen) vom 25. Ja⸗ nuar 1944 (Dtsch. Reichsanz. Nr. 29, Reichsarbeitsbl. S. I 66) in der Fassung des Ersten Ergänzungserlasses vom 14. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. 1329) und des Zweiten Ergänzungs⸗ erkasses vom heutigen Tage für durch Fliegeralarm oder durch Bombenschaden in der eigenen Wohnung des Ge⸗ folgschaftsmitglieds eingetretene Arbeitsausfälle die er⸗ stattungsfähige Vergütung im Umfange des vollen Lohnausfalls zugelassen ist, geht diese der Leistung nach dieser Verordnung vor; die Einschränkungen des § 3 Abs. 2 und 3 gelten für diese besonders zugelassenen Vergütungen nicht. ’ 1
(2) Näheres bestimmt dar Zweite Ergänzungserlaß zu der genannten Lohnausfallregelung bei Flieger⸗ angriffen vom heutigen Tage. 3
§ 18
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des Lohn⸗ E11“ in Kraft, in 8* . April 1945 fällt, sie ergreift auch laufende Fälle. er dew gleichen Zeitpunkt an treten die Verbroͤnung über Ausfallver⸗ gütung vom 16. Dezember 1942 (RGBl. I Gr. 702) und die Verordnung über Kurzarbeiterunterf. tzung vom 18. September 1939 (RGBl. 1 S. 1850) mit ihren Durch⸗ führungs⸗ und Ergänzungsvorschriften außer Kraft. Jedoch darf der Betrieb die Ausfallvergütung nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum Ende des Lohn⸗ abrechnungszeitraums gewähren, in den der 2. April 1945 fällt.
Berlin, den 24. März 1945.
Der Generolbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz “ 1
(1) Soweit nach
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