1945 / 45 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Sraatsanzolgee ar. 48 vom 29.

———

8

Mäͤrz 1945. S. 4

klären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klä⸗ gerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die I. Zivilkammer des Lundgerichts in Stendal auf den 4. Juni 1945, 91½ Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei die⸗ sem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. „Stendal, den 20. Februar 1945. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

1865] Oeffentliche Zustellung. 8 ie Eigentümerin Agene Mehl⸗ veredelungs G. m. b. H. in Sasbach⸗ valden i. Schwarzwald, vertreten urch Alfred Lange, Berlin⸗Pankow, Wollankstraße 73, klagt gegen den Dr. Rudolph und Ehefrau Charlotte Rudolph, geb. Orestano⸗Grossi, früher in Berlin⸗Halensee, Halberstädter Straße 4/5, mit dem Antrage auf Nietaufhebung, Räumung und Zah⸗ Wung von 1261,— RM Mietsrück⸗ ände. Zur mündlichen Verhand⸗ ung des Rechtsstreits werden die Zeklagten vor das Amtsgericht in Berlin C 2, Neue Friedrichstraße Nr. 12 151, Quergang 5, Zimmer Nr. 153, auf den 14. Mai 1945, 9 ½ Uhr, geladen.

Berlin, den 14. Februar 1945. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozebevollmächtigten vertreten zu lassen.

Lüneburg, den 10. März 1945. Die Geschäftsstelle des Landͤgerichts.

z. Verlut⸗ u. Fundsachen

Der von der Bayerischen Versiche⸗ rungsbank Aktiengesellschaft Mün⸗ chen und Allianz und Stuttgarter! Verein Versicherungs⸗Aktiengesell⸗ schaft Zweigniederlassung München auf den Namen des Herrn Walther Stark, Jungholz, fr. Nürnberg, aus⸗ gefertigte Versicherungsschein auf Unfallversicherung mit Prämien⸗ rückgewähr Nr. U 39 919 ist abhan⸗

[806]

Aktiva. Forderungen gegen die Reichsbank Sonstige Forderungen...

Anlagen.

Passiva. Schuldscheine Ausgabe 78 CGG1“ 8 h Schuldverschreibungen 4 % auf ausländische Währung lautend 3 % desgl. Sücah 88 Reichsmark lautend . ückstellungen für aufgelauf. Zinsverpflichtun Sonstige Verpflichtungen: 1 nflich Auslandskreditoren aus Zinsen.. 8 Tilgungen. Provisionen,

[842] Oeffentliche Bekanntmachung. PIHH/E 416/45. Der finnische Dampfer „Wikla“, 1143 BRT., bebgenh omal: SKRE, Hei⸗ mathafen: Helsinki. Eigentümer: Reederei Wilke O/Y. A. Wihuri, Helsinki, ist in Ausübung des Prisen⸗ rechts am 15. März 1945 im Ham⸗ burger Hafen, Howaldtwerft, aufge⸗ hbracht und eingebracht worden. Wegen des Dampfers ist vor dem Prisenhof Hamburg, Oberlandesgerichtsge⸗ bände, Sievpekingplatz 2. das prisen⸗ gerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Hiermit werden die Be⸗ teiligten bei Vermeidung ihres Aus⸗ schlusses vom Verfahren aufgefor⸗ dert, innerhalb einer mit dem Tage nach der Veröffentlichung beginnen⸗ den Frist von einem Monat etwaige Anträge auf Freigabe oder Entschä⸗ digung beim Prisenhof Hamburg einzureichen. Solche Anträge müssen

Sp mark .

Barabwicklung

In Bearbeitung befindliche Posten .

bereitgestellt 111“ Verpflichtungen zur Zinsscheineinlösung. Verschiedenes . . ..

[869]

585 376 BViktoria Beßler ist ab⸗ handen gekommen. wird

kein Einspruch erhoben wird. Verwaltung für Mitteldeutsch

14. Deutsche Neichsbant und Bantausweise

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden. Bilanz am 30. Dezember 1944.

Der Rechnungsabgrenzung dienende Posten

und Sonstigem Umlegung von Sperr⸗

Kapitalfälligkeiten

Zinsfuß herabge⸗ setzter Anleihen

Zur Abwicklung gemäß den Sonderabkommen

den gekommen. Er tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten Einspruch erfolgt. München, den 2. März 1945. Bayerische Versicherungsbank A. G. Allianz Versicherungs⸗Aktiengesell⸗ schaft Zweigniederlassung München.

———— 8

Allgemeine Assekuranz Assicurazioni e. 8 Aufgebot.

Die Lebensversicherung Pol. Nr.

1 Nach 2 Monaten die Urkunde kraftlos, wenn

Leipzig, den 20. März 1945. Allgemeine Assekuranz

92

12 796 699 29 8 8 3 095 646 28 978 350 754 67 225 315 93

994 468 41617 M g. 1 627 595 V 4 085 765 5 713 360—

. 168 521 283 06 190 929 972,87

83 671 182 86 3 000 000

* 8

ngen

. 235 450 680 67 . . 129 073 11758 esen 1 858 3osc2 116 938 72 7 888 930 82 im 8 202 084 43 4 307 541 4 8 576 863 95

. 23 902 904 69 .118 804 67866

521 982 548

a) für la

II. Rückkäufe III. Organisat

VII. Ausbezahl VIII. Beitragsü

1. Verlrag 2. Mietzin

J. Zahlungen für Versicherungsfälle: b) für zurückgestellte Fälle.

. Abschlußkosten Sororr 3. Steuern und öffentliche Abgaben IV. Abschreibungen. V. Sonstige Ausgaben VI. Kursverluste

IX. Deckungsrückstellung...

X. Rücklagen: 1. Allgemeine Sicherheitsrücklage.. 2. Freie Rücklage

XI. Sonstige Rückstellungen:

3. Gewinnanteile der Versicherten.. 1u“ Reingewinn 50 454,36

Ausgaben.

ufende Fälle u“ 533 110 18 I 32 185 ions⸗- und Verwaltkungskosten:

178 845 27

19 323 85

16 217 37

7 182 62

25 394 10

41 142 66 748 430

4748 8 86

198 821 87 310 929 79

.-⸗—-—

136 046 75 V

te Gewinnankeile. berträge..

66

liche Pensionsverpflichtungen. sreserve 49 512 76

270 377 70% 455 937 21

6 567 521 34

Bilanz zum 31. Dezember 1943.

3. Werkpapie 5. Bekeiligun II. Umlaufvermö 1. Guthaben

2. Kassa und

4. Rückständi

I. Rücklagen

JI. Anlagevermögen: 1. Grundbesitz 4 2. Hyvothekarforderungen

4. Geschäftseinrichtung.. . .

6. Vorauszahlungen auf versicherungsscheine 7. Sonstige Aktiva

3. Sonstige Forderungen.

II. Deckungsrückstellung III. Beitragsüberträge . . . IV. Rückstellung für schwebende Schäden . V. Rückstellung für Gewinnankeile der Versicherten VI. Verkragliche Pensionsrückstellung⸗ VII. Sonstige Kückstellungen VIII. Vorausbezahlte Zinsen und Mieten IX. Hyvothekarschuld

X. Sonstige Verbindlichkeiten XI. Rechnungsabgrenzung

Reingewinn 50 454,36

Nach dem abschließenden Ergebnis

Aktiva. R. ℳ. 1 030 225 455 628 4 039 171 3 043 1 367 8 623 5 500

2 90 20 2. . ge . .-. gen:

bei Banken und Sparkassen. Postsparkassa

178 026 31 515— 184 889/15 40 348 06

““ 5 978 337 57 gg 509 151 80 4748 430 63 41 142/66 47 736 79 270 377 70 136 046 75 69 024 08

1 579 51

132 928 21 20 914 99 354 61

.„ 00225, 2⸗à22⸗

ge Mieten und Zinsen 165 8

2

5 978 337 meiner pflichkmäßigen Prüfung auf Grund der

begründet sein, die Angabe der Be⸗

weismittel enthalten und von einem

mit schriftlicher Vollmacht versehe⸗

nen, bei einem deutschen Gericht zu⸗

gelassenen Anwalt unterzeichnet sein. Hamburg, den 19. März 1945. Der Präsident des Prisenhofs

Hamburg:

Schmidt⸗Egk.

866]1 Oefsentliche Zustellung. 2. R. 496/44. Die Ehefrau Elfriede

Der Rechnungsabgrenzung dienende Posten

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Wien. Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1943.

20 650 068 994 468 416

15. Verschiedene Bekanntmathungen Oilmärkische Beamtenversicherungsanstalt

Bücher und der Schriften der Versicherungsunkernehmung sowie der vom Vorstand er⸗ keilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht, soweik er den Rechnungsabschluß erläutert, den

sschriften.

8

Brinkmann, geb. Pankella, in Celle,

Wien, am 14. Dezember 19414. bswgare g .

Der Wirtschaftsprüfer: Dkfm. Dr. jur. Kudols haus Tanzner. Hiermit bestätige ich, daß die Deckungsrückstellung im Betrage von Rm 4 748 430,63 gemäß § 65, Absatz 1, des Versicherungsaufsi chtsgesetzes vom 6. Juni 1931 berechnet ist. Wien, am 10. August 1944.

Der beauftragte Sachverständige: Willerk.

Gemäß § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestätige ich, daß die Bestände des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt sind.

Birkenstraße 41 a, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Oehlschlä⸗ ger in Lüneburg, klagt gegen ihren 1. Deckungsrückstellung

Ehemann, den Arbeiter Helmut . Allgemeine Sicherheitsrücklage Brinkmann, früher in Celle, jetzt . Büc zunbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung aus § 49 und Schuldig⸗ erklärung des Beklagten gemäß §61 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg, Am Markt Nr. 7, 1. Stockwerk, Zimmer Nr. 65, auf den 25. Mai 1945, 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei

Einnahmen I. Vermögensüberträge aus dem Vorjahre:

Rückstellung für vertragliche Pensionsverp . Mietzinsreserve

. Freie Rücklage 7. Beitragsüberträge

II. Beikräge für abgeschlossene Versicherungen III. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer IV. Gewinn aus Kapitalanlage..

V. Kapitalerträge

VI. Sonstige Einnahmen ..

Zentralhan

.Rückstellung für Gewinnanleile der Versicherten 1

2ℳA

4 310 975 76 193 776/43 flichtungen 127 029,17 43 683 87 242 508 70 310 922 790 5 295 752 12 976 596/ 84 2 269 80 7 399 72 244 220

Der mit Zustin

sichtsrat bestimmte gesetzliche Prüfer hat die Betrlebsrechnungen nebst Belegen, mögensaufstellung,. Bücher, Wertpapiere und Bestände des Vereines für das Jahr 1943 geprüft und die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung abgegeben. Dem Bericht des Prüfers schließen wir uns an. Desgleichen hat der Au sichtsrak den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht des Vorstandes geprüft und genehmigt.

Wien, am 16. Januar 1945.

41 282 65

6 567 521 24

1. Handelsregifter,

3. Vereinsregister, 2. Güterrechtsregister,

4. Genossenschaftsregifter,

5. Musterregifter, 6. Urheberrechtseintragsrolle,

88

Wien, am 30. Dezember 1944.

Der Treuhänder: Böllmann.

mmung des Reichsau sichtsamkes für das Versicherungswesen om Auf⸗ die Ver⸗

Der Aufsichksrat. Lang, Vorsikzer.

Enkgegengenommen und die vorgeschlagene Gewinnvertetlung beschlossen in der am 20. Jebruar 1945 stattgefundenen gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates. 18

Der Vorstand. Willert. Reubauer. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates: Lang.

7. Konkurse und Vergleichssachen,

8 schäftsführer vertreten die Gesell 1. Handelsregifter schaft gemeinschaftlich oder ein Ge⸗ u6“ B sschäftsführer mit einem Prokuristen. Für die Angaben in ) wird eine .“ Gewähr für die Richtigkeit seitens der Registergerichte nicht übernommen.

Altenkirchen, Westerwald. [844]

Handelsregister

Amtsgericht Altenkirchen, 19. 2. 1945. Veränderung:

4 205 „Fr. Wilh. Horras & Co.“ in Altenkirchen, Westerwald: Die Prokura des Friedrich Alfter in Altenkirchen ist erloschen.

Vaihingen, Enz. s Amtsgericht Vaihingen, Enz.

In das Handelsregister Abt. A ist unter Nr. 98 am 12. März 1945 ein⸗ getragen worden:

Bei der Firma Kunstlederfabrik Dr. Heumann & Co. in Enzberg: „Die Einzelprokura des Emil Schmidt, Kaufmanns in Worms, ist infolge Todes erloschen.“

sch

sch

Wuppertal. [809] Die im hiesigen Handelsregister eizgetraßengh Firmen:

Abt. Nr. 7067 Eichengrün & Dreyfuß mit Zweigniederlassung in Hamburg.

Abt. A Nr. 9170 Alex Berger,

Abt. A Nr. 9842 Carl Ehrenfried & Co., alle in Wuppertal, 1 sollen gemäß § 31 Abs. 2 HGB. und § 141 FGB. von Amts löscht werden.

Es werden deshalb die Inhaber der Firmen oder die Rechtsnach⸗ folger hierdurch aufgefordert, einen etwgigen Widerspruch gegen die Löschung binnen drei Monaten bei dem unterzeichneten Gericht geltend zu machen, widrigenfalls die Löschung erfolgen wird

Wuppertal, den 9. März 1945.

Amtsgericht. Abt. 19. 8

Bingen. [845]

Handelsregister Amtsgericht Bingen. Am 7. März 1945 wurde im Han⸗

delsregister eingetragen:

1. Die Firma Deutsche Weinkelle⸗ rei Peter Dieter in Bingen⸗Bilddes⸗ heim ist erloschen. 1 V

2. Die Firma Deutsche Weinkelle⸗ rei in Bingen, Gesellschaft mit be⸗ e Haftung in Bingen⸗Büdes⸗

eim.

Gegenstand des Unternehmens: Fortführung der von Peter Dieter unter der Firma Deutsche Wein⸗ kellerei Peter Dieter betriebenen Weinhandlung. Das Stammkapital betrügt 150 000,— RM. Der Gesell⸗ schaftsvertxvag ist am 381. Oktober 1944 exrichtet. Geschäftsführer sind Peter Dieter, Kaufmann in Bingen⸗ Büdesheim, und Karl Nicolai, Wirt⸗ schafts⸗ und Steuerberater in Wies⸗ bade nberg. zwei Ge⸗

ist wegen ge⸗ e

ge St

4. Genoffenschafts⸗

Gotha.

Amtsgericht Gotha, 5. Februar 1945. Gun.⸗R. 131 Behringer Raiffeisen⸗ Verein mit dem Sitze in Großen⸗ behringen,

Großenbehringen. T geändert in „Raiffeisenkasse einge⸗ tragene

änderungsbeschluß ist vom 22. zmber 1944. 1

Görliz.

In

Bei Nr. 8, betr. Görlitzer Molkerei G. m. b. H. in Görlitz:

Durch sammlung Haftsumme setzt und der § 14 Ziffer 10 des

worden. Den Gläubigern der Ge⸗ nossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekannt machung bei diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

register

Genossenschaftsregister

[847]

r eingetragene Genossen aft mit unbeschränkter Haftpflicht, Die Firma ist

mit unbe⸗ Satzungs⸗ De⸗

Genossenschaft

ränkter Haftpflicht“.

[846] Oeffentliche Bekanntmachung. Genossénschaftsregister Amtsgericht Görlitz.

unser Genossenschaftsregister am 8. November 1944 eingetragen:

Beschluß der Generalver⸗ vom 20. 5. 1943 ist die auf 50,— RM herab⸗ atuts

entsprechend abgeändert

der Genossenschaft

des

Kassel.

Durch

führung

Gransee.

Die Guten⸗

und Darlehnskasse, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Guten⸗Germendorf Gen.⸗ Reg. Nr. 21 —, ist durch Verschmel⸗ zung mit der Raiffeisenkasse Löwen⸗ berg, eingetragene Genossenschaft mit Fee Haftpflicht Gen.⸗Reg. Nr. 3 —,

Eingetragen

Gn.⸗R. 44 Häute⸗ und Fettverwer⸗ tung, Wirtschafts⸗, Spar⸗ und Kre⸗ ditgenossenschaft, eGmb H., Sitz Kassel: . Beschluß sammlung vom Satzung Unternehmens) folgender Bestimmung: „d) die Buch⸗ 1 Mitglieder Handwerksbetrieben zu führen und sie stenerlich zu beraten“ geändert.

in §

für

Wolfhagen. Genossenschaftsregister Nr. 3 Ober⸗ elsunger Genossenschaftsmolkerei, e. G. m. u. H. in Sberelsungen: Die Genossenschaft ist durch Beschluß vom zu 1.

August 1942

Lolfhagen (Bez. Kassel), 6. 2. 1945. Amtsgericht.

gemãäß Reichswirtschaftsministers 13. Januar 1945 gelöst. Amtsgericht Gransee, 14. März 1945.

Amtsgericht Kassel.

[810] Germendorfer Spar⸗

7. Konkurse und Vergleichssachen

Marburg, Drau. [850] Gericht Marburg, Drau, 5. 3. 1945. Ladung. Gemeinschuldner: Verlassenschaft nach Edmund Heintz, Holzhandlung in Marburg a. d. Drau. Zur Ver⸗ handlung über die vom enthobenen Masseverwalter gelegte Verwalter⸗ rechnung für die Zeit seit Konkurs⸗ eröffnung wird gemäß §8K 121 KO. eine Tagsatzung auf den 6. April 1945, vormittags um 9 Uhr, bei diesem Gericht, Zimmer Nr. 15, an⸗ beraumt. Die Gläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher schriftlich

anbringen. S 4/43— 69.

der Anordnung vom auf⸗

(V 23336/44)

am 22. 3. 1945 zu

der Generalver⸗ 8. 6. 1942 ist die 2 (Gegenstand des durch Hinzufügung

Ludwigshafen a. Rh. [840] Beschluß. N 1/44. Das Konkursverfahren üiber das Vermögen der Gesellschaft für Gartengestaltung O. H. in Lud⸗ wigshafen am Rhein wird auf⸗ gehoben. Ludwigshafen am Rh., 14. 2. 1945. Amtsgericht Konkursgericht.

in ihren

[849]

Verantwortlich für den Amtlichen und redakttonellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin SW 68. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerel GmbH. Berlin.

Preis dieser Nummer: 10 ₰nf

aufgelöst.

5

1 Erstattungsfähige Ausfallzeiten im Sinne dieses

Alarm wegen der

Erscheint 9. Zt. nach Bed fährlich 6,90 RM zuzüglich Anzeigenstelle monatlich 1,90

RM. ste

indruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10

8

Bezugspreis durch die Post viertel⸗ ustellgebühr, für Selbstabholer bei der Alle Postanstalten nehmen Be⸗ ungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 29, Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflicht⸗ Rpf. nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung

des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

tsanzeig

ür

1,85 RM

Einzel⸗

Nr. 4

1

Deutsches Reich 8

Zweiter Erlaß zur Ergänzung der Lohnausfaltregelung bei r ieewear (Zweiter Ergänzungserlaß) vom 24. März

Verordnung über die Zollstraßen an der deutsch⸗kroatischen Grenz⸗ strecke im Oberfinanzbezirk Graz.

1. Anordnung des Reichsbeauftragten für Eisen und Metealle zur Anderung der Anordnung EI12 (Anordnung Nr. 12 zur Durch⸗ führung der Anordnung El) „Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“. Vom 31. März 1945.

Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung E!l der Reichsstelle Eisen und Stahl (Neuondnung der Eisenbewirtschaftung) „Begrenzung der Ein⸗ deckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ in der Fassung vom 31. März 1945.

gweiter Erlaß zur Ergänzung der Lohnausfallregelung bei 6 Fliegerangriffen 6

(Zweiter Ergänzungserlaß) Vom 24. März 1945

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bestimme ich zur Ergänzung und Aenderung des Erlasses über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Arbeitseinsatzes sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Flieger⸗ angriffen vom 25. Januar 1944 Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 29, Reichsarbeitsbl. S. 1 66) folgendes:

1. Nr. 6 in der Fassung des Ersten Ergänzungs⸗ erlasses vom 14. September 1944 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. I 329) erhält fol⸗ gende Fassung:

„6. Weitere erstattungsfähige Ausfallzeiten.

Erlasses werden ferner in folgenden Fällen anerkannt:

a) Wird die Arbeit in einem Betrieb auf Anordnung des Werkluftschutzleiters schon vor dem allgemeinen Alarm ganz oder teilweise eingeschränkt, um die Pro⸗ duktionsanlagen des Betriebes für die Zeit des Be⸗ ginns des Alarms rechtzeitig zu drosseln, so gilt für diesen Betrieb auch die Zeit vor den, allgemeinen Alarm, die der Werkluftschutzleiter bestimmt, als Zeit des Fliegeralarms. Die Zeit ist in den Betriebs⸗ unterlagen genau festzuhalten.

b) Nach dem Fliegeralarm benötigen gewerbliche Be⸗ triebe vielfach eine gewisse Zeit, bis die Produktions⸗ anlagen wieder voll zum Anlauf gekommen sind. Diese Anlaufzeit kann nach der Art und dem augenblicklichen Produktionsstand verschieden lang sein, jedoch ist anzu⸗ nehmen, daß alle gewerblichen Betriebe eine gewisse Anlaufzeit benötigen, da schon die Rückkehr der Ge⸗ folgschaft aus dem Luftschutzraum an ihre Arbeits⸗ stellen eine gewisse Mindestzeit in Anspruch nimmt.

lasse deshalb zu,

ee nach Beendigung des Fliegeralarms von den gewerblichen Betrieben in die Zeit des eigent⸗ lichen Fliegeralarms einbezogen und dem Erstattungs⸗ antrag mit zugrunde gelegt wird, soweit in diesem Zeitraum in dem Betrieb tatsächlich noch Arbeitsaus⸗ fälle infolge des Fliegeralarms 8. 8

Einzelnachweisen, wie lange die Anlaufzeit in dec. e e veisen jeweils tatsächlich gedauert hat, sehe ich ab, um das Verfahren nicht zu heeeeegan. Jedoch wird von den Betrieben erwartet, daß sie den Zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Ende des Fliegeralarms nur in dem unbedingt gebotenen Aus⸗ maß und nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem Arbeitsausfälle tatsächlich noch unvermeidlich 19 8 zt während einer im Betriebe üblichen Mit⸗

teht währen 2 . 1 . und muß deswegen die sonst übliche Mittagspause in die Arbeitszeit nach dem Flie⸗ geralarm verlegt werden, so ist die Alarmzeit eine 8 stattungsfähige Ausfallzeit, auch wenn in ihr ohne en

Mittagspanse nicht gearbeitet wor⸗ den wäre.

„Keine erstattungsfähigen Ausfallzeiten im Sinn biheg Erlasses, onbern Zeiten, die nur nach den 7 schriften der Verordnung über Ausfallvergütung ( 88s besondere § 3) vergütet üns Frstattet werden, sind, be⸗ wenn die Arbeitsausfälle im unmittelbaren oder mi 1 telbaren Zusammenhang mit einem Fliegeralarm ein⸗ treten, dann gegeben, 88 b

enn Gefolgschaftsmitglieder infolge Flieger⸗ e be 8* 8 Arbeitsstätte nicht rechtzeitig an⸗

daß ein Zeitraum bis zu einer

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petitzeile 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile Urbanstr. 71, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor⸗ gehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,

Verlin, Donnerstag, 5. April, abends

treten können oder auf dem Anmarschweg zu ihrem Betrieb von einem Fliegeralarm überrascht werden. Ist der Anmarschweg nach dem Fliegeralarm durch eine Beschädigung oder Störung der Verkehrswege er⸗ schwert, so kann auch der notwendig verlängerte An⸗ marsch berücksichtigt werden. Sonstige Verzögerungen des Eintreffens des Gefolgschaftsmitglieds an seiner Arbeitsstelle können für die Erstattung der Vergütun⸗ gen durch das Arbeitsamt nur zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über Ausfallvergütung gegeben sind.

Der Betrieb hat in Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 eine genaue Kontrolle zu führen. Er hat festzustellen, zu welchem Zeitpunkt das Gefolgschaftsmitglied im Betriebe nach dem Alarm hätte eintreffen müssen, und hat nur die bis dorthin ausfallende Arbeitszeit dem Erstattungsantrag zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt, zu dem das Gefolgschaftsmitglied im Betriebe hätte eintreffen müssen, ist in den Betriebsunterlagen für eine spätere Nachprüfung des Arbeitsamts genau fest⸗ zuhalten;

b) wenn in einschichtigen Betrieben bei einer Arbeits⸗ gruppe, die in Wandertisch⸗ oder Bandfabriration arbeitet, die Aufnahme der Arbeit nach dem Flieger⸗ alarm nicht sofort möglich ist, weil einzelne Mitglieder der betreffenden Arbeitsgruppe noch nicht eingetroffen sind und einstweilen kein Ersatzmann eintreten kann, und dadurch den bereits anwesenden Mitgliedern der Gruppe bis zum Arbeitsbeginn ein Arbeits⸗ und Ver⸗ dienstausfall entsteht. Voraussetzung ist dabei, daß die verspätete Arbeitsaufnahme der Mitglieder einer solchen Gruppe bis zum Eintreffen der weiteren Mit⸗ glieder tatsächlich unabwenoͤbar ist, was der Betrieb in jedem Einzelfall pflichtgemäß zu prüfen hat;

c) wenn der Betriebsführer nach einem Flieger⸗ angriff ein Gefolgschaftsmitglied vorzeitig unter den in § 1 Abf. 3 der Veroroͤnung über Ausfallvergütung umschriebenen Voraussetzungen von der Arbeit frei⸗ stellt. Im übrigen dürfen auch nach einem Flieger⸗ angriff die im Betrieb beschäftigten Gefolgschaftsmit⸗

lieder grundsätzlich ihre Arbeit vor dem sonst üblichen

rbeitsschluß nicht aufgeben. Verläßt ein Gefolg⸗ schaftsmitglied unberechtigt vorzeitig seinen Arbeits⸗ platz, so hat es den Lohnausfall unbeschadet. aller son⸗ stigen arbeitsrechtlichen Folgen, insbesondere der Be⸗ strafung wegen Arbeitsvertragsbruch, selbst zu tragen. Auf eine bloße Vermutung hin, daß ein Fliegerschaden eingetreten sein könnte, darf die Freistellung nicht er⸗ folgen. Nr. 13 Buchst. b (Meldung im Betrieb) bleibt unberührt. 1

2. In Nr. 9 treten im 2. Absatz an die Stelle der Worte „Buchst. b“ die Worte „Abschnitt B Buchst. a.

3. In Nr. 13c Satz 3, 5 und 6, Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 und gn. 2, Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 /treten jeweils an die Stelle der Worte „14 Arbeitstage oder 14 Arbeitstagen“ die Worte „16 Kalendertage oder 16 Kalendertagen“.

In Nr. 15 Abs. 2 werden die Worte „Buchst. b“ ge⸗ strichen. 1

4. In Nr. 20 tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 fol⸗ gender Abs., 2: . 8

„Arbeitsausfälle der nichtumgesetzten Arbeiter und Angestellten werden nach der Verordnung über Aus⸗ fallvergütung vergütet und erstattet„/V.

5. Nr. 23 erhält folgende Fassung:

„23. Beschädigung oder Zerstörung des Betriebs.

Treten für die Arbeiter oder Angestellten unvermeid⸗

liche Lohnausfälle dadurch ein, daß der Betrieb oder

Betriebsteil, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, durch Fliegerangriff beschädigt oder zerstört wird, so regelt

1 sich die Gewährung einer Vergütung für diesen Lohn⸗

ausfall nach der Verordnung über Ausfallvergütung.“

6. Nr. 24 in der Fassung des Ersten Ergänzungs⸗ erlasses erhält folgende Fassung: 1

„24. Beschädigung oder Zerstörung der Wohnung

des Gefolgschaftsmitglieds.

Ist die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch einen Luftangriff beschädigt oder zerstört, so werden auch die Lohnausfälle erstattet, die dem Gefolgschafts⸗ mitglied dadurch entstehen, daß es in der Zeit, die sonst Arbeitszeit wäre, unumgängliche Besorgungen machen muß, die der Bereitstellung oder Errichtung anderwei⸗ tiger Unterkunft, den Schadensmeldungen, den etwaigen Ummeldungen bei den Kartenstellen, der Bergung und des Ersatzes von Haushaltsgegenständen, der Betreuung von Familienangehörigen dienen, fer⸗ ner Lohnaussälle, die durch unbedingt notwendige Reparaturen der Wohnung entstehen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung des Gefolgschafts⸗ mitgliedes zwar nicht beschädigt, aber die Benutzung

1ö1

diese Frist hinaus

Reichsbankgfrokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21

1945

dieser Wohnung zeitweilig oder dauernd dadurch un⸗

möglich gemacht worden ist, daß die Wohnung infolge des Luftangriffs gesperrt worden ist oder geräumt werden muß. 8

Auch in diesen Fällen endigt der Anspruch auf Lohn⸗ erstattung spätestens mit dem Ablauf des 16. Kalender⸗ tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dies entspricht auch den praktischen Bedürfnissen; denn die genannte Frist ist in der Regel ausreichend, um die Folgen der Wohnungsbeschädi⸗ gung soweit zu beheben, daß das Gefolgschaftsmitglied die Arbeit im Betrieb wieder aufnehmen kann.

Da jedoch die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die Betroffenen sehr verschiedenartig sein können, lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 16 Ka⸗ lendertagen nicht zusammenhängend verlaufen und daß sie ferner an das schädigende Ereignis nicht un⸗ mittelbar anschließen muß. Vom 17. Kalendertage an ist jedoch die ausfallende Arbeitszeit nur noch in der Höhe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über Ausfallver⸗ gütung zu vergüten. Ferner bleibt die Entscheidung einer über 16 Kalendertagen hinausgehenden Erstat tung in diesen Fällen weiterhin den Präsidenten der Gauarbeitsämter vorbehalten. Die Arbeitsämter haben deshalb die Fälle einer über 16 Kalendertage hinausgehenden Erstattung jeweils dem Präsidenten des Gauarbeitsamts mit eingehender Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung vorzulegen, soweit das Arbeitsamt eine Erstattung des Lohnausfalls über nach Lage des Falls für angemessen hält. Ist die Erstattung des Lohnausfalls über die Frist hinaus schon nach Auffassung des Arbeitsamts nicht berechtigt, so ist der Antrag schon von ihm abzu- lehnen. Bei der Entscheidung über die Anträge sind die besonderen Verhältnisse der Geschädigten weit gehend zu berücksichtigen, 8 arbeitseinsatzmäßigen Erfordernissen R tragen.“ 8

7. Nr. 31 erhält folgende Fassung: 8 „Z1. Bei Arbeitern und 8öa

Arbeiter und Angestellte haben bei Lohnausfällen, die sie durch Fliegeralarm (Nr. 6A Abs. a, b, c) oder durch Bombenschaden in der eigenen Wohnun (Nr. 24) erleiden, Anspruch auf Gewährung einer Vergütung, die der Unternehmer zu zahlen hat. Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Be⸗ zügen, die der Arbeiter oder Angestellte ohne den beitsausfall erzielt hätte. Die Vergütung trägt er Reichsstock für Arbeitseinsatz; sie wird dem Unterneh mer auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet.

8. Nr. 32 erhält folgende Fassung:

1 „32. Ubgangsentschädigung.

Die Abgangsentschädigung (Nr. 16) wird dem Unter⸗ nehmer 1g S in vollem Umfang vom Arbeits⸗ amt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz erstattet.

9. In Nr. 40 werden in dem mit Buchst. a eingeleite⸗ ten Furc im ersten Satz hinter den Worten „die Ar⸗ beiter“ die Worte eingesetzt „und Angestellten“. In dem Muster der Anlage A wird in der Ueberschrift hin⸗ ter den Worten „Erstattung für Arbeiter“ der Punkt gestrichen, und es werden die Worte eingesetzt „und Angestellte“. In Ia des Musters der Anlage A 1n an die Stelle des zweiten Klammerzusatzes „(ohne 2 8 gestellte)“ die Worte „und Angestellte“. In If dieses Musters wird hinter dem Wort „Pensionsversicherung das Wort eingesetzt „Senestelnen . 88n

Die mit den Buchstaben b und c eingeleiteten beiden Abfäte der Nr. 40 gestrichen. Die bisherigen Abfätze d und e werden Absatz b und c. Das Muster der Anlage B wird aufgehoben da die dort genannten Lohnausfälle nunmehr nu der Verordnung über Ausfallvergütung vergü 85 d erstattet werden. Ebenso wird das Muster? age C aufgehoben, da die Erstattung der Bergütt Angestellte bei Flie⸗ geralarm nunmehr in dem Mueuer der Anlage A mit⸗ erfolgt, die Vergütungen bei Fliegerbeschüädigung des Betriebes aber auch bei den Angestellten nur nach der Verordnung über Ausfallvergütung erstattet werden.

8

10. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. April

1945 in Kraft. Berlin, den 24. März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz J. B: Dr. Beisiegel. 1““ 8 8 ö1“ Verorodnung über die Zollstraßen an der deutsch⸗kroatischen Grenz⸗ strecke im Oberfinanzbezirk Graz

Ich verordne auf Grund des 5 Absatz 1 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichsministerial

4

8

andererseits ist auch den u f