Reichs⸗ und Staatsanzelgor Nr. 4 von F. Avreil 194 v. S. 2 — —
blatt 1939 Seite 313) und mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark: § 1 der deutsch⸗kroatischen Greuz recke im Oberfinanzbezirk Graz durch Verordnung vom 17. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 193 vom 20. August 1943) zu Zollstraßen erklärten drei Landstraßen Cestica — Birken, Hum —-Rohitsch und Bregana-— Weitental wird die Landstraße Petrijanec — Friedau von der Zollgrenze bis zum Zollamt Friedau 4 erera im Sinne des § 9 des Zollgesetzes vom März 1939 (RGBl. 1939 I1 Seite 529) erklärt.
1“
Außer den an
Diese Verordnung “ 1. April 1945 in Kraft. Graz, den 8. März 1945. 1“ 18 Der Oberfinanzpräsident Graz.
Anoroͤnung
des Reichsbeauftragten für Eisen und Meialle zur Aenderung der Anordnung EI12 (Anordnung Nr. 12 . zur Durchführung der Anordnung EI „Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“
Vom 31. März 1945
Da alle Fertigungsprogramme den veränderten Be⸗ dürfnissen der Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗ paßt worden sind, namentlich durch die Fertigungs⸗ bescheide, welche die produktionssteuernden Organe des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion den Betrieben erteilen, haben sich die Voraussetzungen für die Eindeckung der Betriebe mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl wesentlich geändert. Daher ist es notwendig, die für die Begrenzung dieser Eindeckung erlassene Anordnung EI12 vom 31. Oktober 1944 den neuen Verhältnissen anzupassen.
Auf Grund von § 16 der Anordnung EI der früheren Reichsstelle Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 (-Anz. Nr. 136. vom 13. Juni 1942) wird deshalb mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Planungsamt — angeordnet:
Artikel I.
Die Anordnung E I 12 (Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durch⸗ führung der Anordnung EI der Reichsstelle für Eisen und Stahl) „Begrenzung der Eindeckung und Be⸗ schlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ vom 31. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 246 vom 2. November 1944) wird wie folgt abgeändert und
8 1, Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug⸗
nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Rahmen der Ferti⸗ gungsbescheide, die der Betrieb von den pro⸗ duktionssteuernden Organen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus⸗ ührung vorliegender, zur unmittelbaren Ausliefe⸗ rung bestimmter Aufträge eingesetzt werden müssen und nach dem tatsüchlichen Leistungsvermögen des Be⸗ riebes unter Berücksichtigung aller Proonktionsvor⸗ üussetzungen verarbeitet werden können.
8 5 erhält folgende Fassung: § 5
(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau⸗ chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch⸗ lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 nach dem Stande am Ende eines jeden Kalendermonats (Stich⸗ tag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist schriftlich festzulegen. Soweit diese Prüfung eine Uebereindeckung (Ueberschreitung der zulässigen Ein⸗ deckung durch dis tatsächliche Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindeckung mit so⸗ fortiger Wirkung beschlagnahmt.
(2) Die Uebereindeckung und die beschlagnahmten Mengen sind für jede der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln.
(3) Die beschlagnahmten Mengen sind innerhalb eines Monats nach dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden Vorschriften dieser Anordnung anzu⸗ bieten und zu veräußern.
(4) Befreit von der eechlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lage⸗ an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gem am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50 te.. Diese Befreiung von der Beschlagnahme befre moech nicht von der Pflicht, die Eindeckung nach de chriften dieser Anoroͤnung zu begrenzen uno mere zu prüfen.
n 87 erhält er nleitungssatz des Abs. 1 folgende Fassung: G
) Die nach § 5 beschlagnahmten Lagerbestände sind den nachstehend bezeichneten Uebernahmestellen anzu⸗ bieten.
In 8§ 7 Abs. 1 Buchstabe e) und g) und in § 8 Abs. 2 und 3 tritt an Stelle des Rüstungslieserungsamtes das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl), Briefanschrift: Dienststelle Feloͤpostnummer 35700.
§ 12 erhält folgende Fassung: 1 (1) Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen nach
den Vorschriften dieser Anordnung hat erstmalig nach dem Stande vom 31. März 1945 zu erfolgen.
Rüstungsaufgaben —
Planungsamt — angeordnet:
(2) Bei jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten, daß die in einer früheren Anbietung bereits enthalte⸗ nen und noch nicht abgerufenen Mengen nicht noch⸗ mals aufgeführt werden. Lediglich für die in § 7 unter e) und g) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits früher angebotenen und noch vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.
Der bisherige §8 13 wird aufgehoben und genden neuen 8§ 13 ersetzt: 8
(1) Um sicherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser Anoroͤnung beschlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliesert und übernommen werden, setzt das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl) in den einzelnen Bezirken Beauftragte ein. Aufgabe dieser Bezirksbeauftragten ist es, darauf hin⸗ zuwirken und, wenn nötig, entsprechende Anweisun⸗ gen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nach Art, Güte und Abmessung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der für die Uebernahme in Betracht kom⸗ menden Betriebe und der Transportverhältnisse aus⸗ gewählt werden.
(2) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, die not⸗ wendigen Auskünfte zu verlangen und sich durch Ein⸗ sicht in die Unterlagen von der Zn ere ehen des Lagerbestandes und des Bestellausstandes zu über⸗ zeugen.
(3) Bis zum 25. April 1945 haben die Betriebe den für sie zuständigen Bezirksbeauftragten die Durch⸗ führung der Anoroͤnung unter Angabe der von ihnen angebotenen Bestanoͤsmengen und der von ihnen zu⸗ rückgezogenen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die Eindeckung nicht berichtigt zu werden braucht, ist Fehl⸗ anzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlich. Die Liste der Bezirksbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 25. April 1945 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben werden.
(4) Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15. Mai 1945 über die Durchführung der An⸗ nach dem Stande vom 30. April 1945 zu er⸗ tatten.
(5) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, gleich⸗ artige Anzeigen auch für spätere Monate anzufordern.
In § 14 tritt an die Stelle des Rüstungslieferungs⸗ amtes, Amtsgruppe Eisen und Stahl, das Planungsamt (Auftragsstenerung Eisen
und Stahl). 8
88
Diese 1. Anordnung zur Aenderung der EI12 tritt am 1. April 1945 in Kraft.
Die Anordnung E 112 wird nachstehend in der nun⸗ mehr geltenden Fassung neu bekanntgemacht. 88
Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Mluüller⸗Zimmermann.
Anoroͤnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung EI ber Reichsstelle sür Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung)
„Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“
in der Fassung vom 31. März 1945
Auf Grund von § 16 der Anordnung EI der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben
1 Abschnitt I . Begrenzung der Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl 1 (1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen ver⸗ brauchende Betrieb ist verpflichtet, seine Eindeckung (§ 3) mit den in 5 2 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Erfordernisse des Betriebes, insbesondere für die termingemäße Auf⸗ tragserfüllting, unerläßlich ist. Die Eindeckung darf jedoch den Bedarf für fünf Monate nicht übersteigen. (2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Rahmen der Fer⸗ tigungsbescheide, die der Betrieb von den pro⸗ duktionssteuernden Organen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus⸗ führung vorliegender, zur unmittelbaren Auslieferung bestimmter Aufträge eingesetzt werden müssen und nach dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Betriebes unter Berücksichtigung aller Produktionsvoraus⸗ setzungen verarbeitet werden können. (3) Die Reichsstelle Eisen und Metalle behält sich vor, durch Einzel⸗ oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzusetzen.
§ 2 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten für folgende Er⸗ zeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiext und unlegiert: a) Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit deneses e von Gießerei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl, im 8 Sinne von Ziffer 1 bis 13 der Materialliste A und B (Anlage 2 zur Durchführungsanordnung EIIl vom 13. Juni 1942)h))
8
b) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw.
geschliffen und poliert), c) kaltgewalzten Bandstahl, d) nahtlose Präzisionsstahlrohre, e) schmelzgeschweißte Rohre.
durch fol⸗
——
—
(2) Die Begrenzung der Eindeckung nach § 1 ist ge⸗
trennt vorzunehmen für:
a) Halbzeug (Reichswarengruppen⸗Nr. 19),
b) Stabstahl (Reichswarengruppen⸗Nr. 22, 23),,
c) Grob⸗, Mittel⸗ und Feinbleche (auch mit Ober⸗ flächenbehandlung) (Reichswarengruppen⸗Nr. 26, 27, 28, 29, 30),
d) Stahlrohre, einschließlich Präzisionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre (Reichswarengruppen⸗ Nr. 32, 38),
e) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw.
geschliffen und poliert) (Reichswarengruppen⸗
Nr. 34, 35) und kaltgewalzten Bandoͤstahl (Reichs⸗
warengruppen⸗Nr. 36), f) sonstiges Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gießerei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeits⸗ stahl, soweit in a) bis e) nicht enthalten. “
(1) Die. Eindeckung im Sinne dieser Anordnung a) den Lagerbestand,
b) den Bestellausstand.
(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie sich im eigenen Gewahrsam oder an fremdem Lager⸗ ort (z. B. bei Spediteuren) befinden, auch das Kom⸗ missionsmaterial und solches Material, das von Auf⸗ traggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, ebenso die Materialmengen, die sich nicht in dem eigent⸗ lichen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fertigungs⸗ und Werkstätten gegeben sind.
(3) Als Bestellausstand gelten diejenigen Material⸗ mengen, die bestellt, aber noch nicht geliefert sind.
§ 4
(1) Uütferege auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur erteilt werden, soweit sie die Grenze der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten.
(2) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer schriftlichen, gesondert zu vnterschrethesgeß Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind:
„Ich (Wir) versichere(n) hiermit, daß mit dieser Bestellung die nach der Anordnung E 112 zulässige Höchshgrenge der Eindeckung nicht überschritten wird.“
(38) Der Betriebsführer hat, sofern er Lagerhaltung und Einkauf nicht persönlich verantwortlich führt, für die Abgabe und Unterzeichnung der Erklärung gemäß Abs. 2 einen besonderen Beauftragten zu bestellen. Dieser Beauftragte trägt neben dem Betriebsführer
Im Falle der Abgabe einer nabrheits⸗
Erklärungen. . 3iüihrer
widrigen Erklärung ist er neben dem Betri nach den Bestimmungen der Verordnr Warenverkehr strafbar. 1“
v“
an Erzengnissen aus Eisen und Stahl
§ 5
(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau⸗ chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch⸗ lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 nach dem Stande am Ende eines jeden Kalendermonats (Stichtag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist schriftlich fest⸗ zulegen. Soweit diese Prüfung eine Uebereindeckung (Ueberschreitung der zulässigen Eindeckung durch die tatsächliche Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindeckung mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt.
(2) Die Uebereindeckung und die beschlagnahmten Mengen sind für jede der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln.
(3) Die beschlagnahmten Mengen sind innerhalb eines Monats nach dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden Vorschriften dieser Anorodnung anzu⸗ bieten und zu veräußern.
(4) Befreit von der Beschlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50 t beträgt. Diese Befreiung von der Beschlagnahme befreit jedoch nicht von der Pflicht, die Eindeckung nach den Vorschriften dieser Anoroͤnung zu begrenzen und monatlich zu prüfen. “
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Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus dem Gesamtbestand auszufondern. “
8 7 11““
(1) Die nach § 5 beschlagnahmten Lagerbestände sind
5 nachstehend bezeichneten Uebernahmestellen anzu⸗ eten:
a) Eisen⸗ und Stahlmaterial mit Ausnahme von b), d) bis g) einem der in der Anlage 1 *) aufgeführten Eisen⸗ und Stahlhändler,
b) „Walzdraht“ dem Walzstahl⸗Verband G. m. b. H., Abt. Walzdraht, Briefanschrift: Dienststelle Feld⸗ postnummer 35700,
c) „Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzi⸗ sionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre“ (so⸗ weit sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind) dem
*) Die Anlagen 1 und 2 zu 8§ 7 sind in einer besonderen Bekanntmachung vom 8. November 1944 „Händlerlisten“ (RAnz. Nr. 253 vom 10. November 1944) veröffentlicht
worden.
2 Verantwortung für die Richtigkeit der abg gebenemn:
Abbau und Beschlagnahme überhöhter Lagerbestände
Reichs- und Etaatsangeiger Nr. 48 vom 5. Apeil 194g. E. 3
—
—
Lieferer oder einem der in der An 2 führten Eisen⸗ und Stahlhändler, d) „Eisenbahnoberbaumaterial“, und zwar Eisenbahn⸗ schienen mit einem Metergewicht von mehr als 20 kg Nadlenker, entsprechende Laschen und Platten, Schwellen mit einem Metergewicht von mehr als 15 kg dem Walzstahl⸗Verband G. m. b. H., Gruppe Profilstahl, Abt. Oberbaumatertal, Briefanschrift: ienststelle Feldpostnummer 35700,
e) „Edelstahl“ sowie Blankmatertial, Bandstahl, Präzistonsstahlrohre und schmelzge⸗ schweißte Rohre, aus Edelstahl hergestellt, mit Ausnahme von f) und g) dem Planungsamt (Auf⸗ tragssteuerung Eisen und Stahl), Briefanschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700,
1) Stabstahl gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Präzisionsstahlrohre nach Fliegnorm der Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Berlin⸗Dahlem, Warnemünder Straße 26 a,
g) Halbzeug nach Fliegnorm dem Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl), Brief⸗ anschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700.
(2) Soweit die in Abs. 1 a) und b) aufgeführten Mate⸗ rialien nur Nutzeisen darstellen, sind sie einem der in Anlage 2 *) aufgeführten Nutzeisenhändler anzu⸗
ieten.
(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu er⸗ folgen; in diesen sind Menge, Güte (z. B. Normen⸗ bezeichnung oder Werksmarke), Werkstoffzustand und Abmessung (einschl. Länge) je Posttion zu verzeichnen. In der Anbietung ist zu trennen nach a) den Materialgruppen der Materialliste (Anl. 2 zur
Durchführungsanordnung EIIl vom 13. Juni 1942), b) Präzisionsstahlrohren (einschl. schmelzgeschweißten Rohren), c) Blankmaterial und kaltgewalztem Bandstahl.
Innerhalb der einzelnen Materialgruppen sind die Edelstahlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei ECdel⸗ stahl ist des weiteren nach Werkzeugsta sonstigem Edelstahl zu unterscheiden.
8 8
(1) Die in § 7 bezeichneten Uebernahmestellen haben den anbietenden Betrieben den Eingang der Anbietung zu bestätigen.
(2) Für die in § 7 Abs. 1 e und g aufgeführten Mate⸗ rialien wird das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl) dem anbietenden Betrieb Abnehmer zuweisen.
(3) Die in § 7 Abs. 1 a) bis d) und †) aufgeführten Uebernahmestellen und die vom Planungsamt (Auf⸗ tragssteuerung Eisen und Stahl) angegebenen Ab⸗ nehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Mengen verpflichtet.
kaltgewalzter
8 9
(1) Der anbietende Betrieb kann, sobald die Ueber⸗ nahmestelle gemäß § 8 Abs. 1 die Anbietung bestätigt hat, die angebotenen Mengen bei der Errechnung der Eindeckung außer Ansatz lassen.
(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Er⸗ zeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 unter die nach § 1 zugelassene Menge gesunken ist und der Be⸗ trieb Erzeugnisse benötigt, die im beschlagnahmten Be⸗ stand vorhanden sind, so hat er im Rahmen seiner Be⸗ stellberechtigung nach § 4 den Bedarf an diesen Erzeug⸗ nissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beschlagnahmten Bestand zu decken. Der Be⸗ trieb hat diese Entnahme sofort der zuständigen Ueber⸗ nahmestelle anzuzeigen und die entsprechenden Eisen⸗ bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte an die Reichsstelle Eisen und Metalle unter Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E112“ zu übertragen.
§ 10
(1) Für die Ablieferung beschlagnahmter Erzeugnisse an die Uebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte und Blechbestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen.
(2) Die Uebernahmestellen dürfen jedoch die über⸗ nommenen Erzeugnisse nur Pegen Uebertragung der entsprechenden Eisenbezugsrechte und Aeehensag⸗ Blechbestellrechte ausliefern. Sie haben die für diese Lieferungen empfangenen Eisenbezugsrechte und Blech⸗ bestellrechte unter Angabe des Stichwortes „Material⸗ abgabe EI12“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen.
§ 11 5
Die Vorschriften über Preise und Vergüttungen für die nach Uschei Anordnung e ane, nabraten Erzeug⸗ nisse werden gesondert bekanntgegebe H
(1) Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen na den Vorschriften dieser Anordnung hat erstmalig nach dem Stande vom 31. März 1945 zu erfolgen.
(2) Bei jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten, daß die in einer früheren Anbietung bereits enthalte⸗ nen und noch nicht abgerufenen Mengen nicht nochmals aufgeführt werden. Lediglich für die in 8 7 unter e) und g) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits früher angebotenen und noch vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.
Abschnitt III 8 Ordnungs⸗ und Schlußvorschriften 8 8 13
(1) Um sicherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser Anoroͤnung beschlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliefert und übernommen werden, setzt das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahh in den einzelnen Bezirken Beauftragte ein. Aufgabe dieser Bezirksbeauftragten ist es, darauf hin⸗ zuwirken, und, wenn nötig, entsprechende Anweisungen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nach Art,
Dezember 1944 (RAnz. Nr. 276 L.“ 1““
9
*) Bekanntmachung vom 9 vom 12. Dezember 1944).
n (New N
——-——-—C———-———
Güte und Abmessung unter Berücksichtigung der Be⸗ dürfnisse der für die Uebernahme in eigung kommen⸗ den Betriebe und der Transportverhältnisse aus⸗ gewählt werden.
(2) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, die not⸗ wendigen Auskünfte zu verlangen und sich durch Ein⸗ sicht in die Unterlagen von der Zusammensetzung des und des Bestellausstandes zu über⸗
63) Bis sn 25. April 1945 haben die Betriebe den für sie zustänodigen Bezirksbeauftragten die Durchführung der Anordnung unter Angabe der von ihnen angebote⸗ nen Bestandsmengen und der von ihnen zurück ezoge⸗ nen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die Ein eckung nicht berich zu werden braucht, ist Fehlanzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlich. Die güfte der Bezirksbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 25. April 1945 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben werden.
(4) Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15. Mai 1945 über die Durchführung der An⸗ ordnung nach dem Stande vom 30. April 1945 zu er⸗ statten.
(5) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, gleich⸗ artige Anzeigen auch für spätere Monate anzufordern.
§ 14
(1) Das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl) kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Beschlagnahme und ihrer Durchführung nach Ab⸗ schnitt II dieser Anordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen der Beschlagnahme sind ausschließlich an diese Stelle zu richten.
(2) Ausnahmen, die nicht die Beschlagnahme und ihre Durchführung betreffen, können auf begründeten An⸗ trag von dem Reichsbeauftragten für Eisen und Me⸗ talle bewilligt werden. Insoweit sind Anträge und Anfragen an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu richten.
§ 15
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung nach § 4
werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 1““
““ Diese Neufassung der Anordnung E/I112 tritt am 1. April 1945 in Kraft.
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung Weitere Steuervereinfachungen: Verminderung der Betriebs- prüfungen. Neue Umsatzsteuererklärungen.
Der weiteren Steuervereinfachung dient ein neuer Vordruck, der zum erstenmal der Umsatzsteuererklärung für 1944 zugrunde ge⸗ legt wird. Für alle Gewerbetreibende, deren umsatzsteuerlicher Um⸗ satz 300000 RM nicht überschreitet, sind hiermit wichtige Neuerun⸗ gen eingeführt worden. Es werden jetzt z. B. getrennte Angaben ver⸗ langt über die Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden, ferner für Lieferungen von Hilfsgegenständen und für betriebsfremde sonstige Leistungen. Außerdem wird beim Eigenverbrauch unterschieden zwischen den Privatentnahmen in Ware und denen in Hilfsgegenständen. Das grundsätzlich Neue aber besteht in Erklärungsergänzungsfragen. Die wichtigste Angabe, die der Unternehmer in der Ümsatzsteuererklärung zu machen hat, ist die über die Größe des umsatzsteuerlichen Umsatzes, den Gesamtbetrag der Entgelte und Wert des Eigenverbrauchs. Der alte Vordruck enthielt außer der Frage nach dem Wareneingang keine Fra⸗ gen, die geeignet gewesen wären, die Angaben der Unternehmer im F⸗ nanzamt ordnungsmäßig zu überprüfen. Auch die Berechnungen und Anlagen der Unternehmer zur Einkommen⸗ und Körperschafts⸗ steuererklärung usw. enthielten nicht die erforderlichen Sonder⸗ angaben zur Prüfung des umsatzsteuerlichen Umsatzes. Deshalb war es bei den Finanzämtern zur Regel geworden, die Prüfung des umsatzsteuerlichen Umsatzes nicht im Amt bei Durchführung der Veranlagung, sondern erst später bei einer Betriebsprüfung, oft für mehrere zurückliegende Jahre zusammen, vorzunehmen. Der neue Vordruck leitet eine Anderung des bisherigen Verfahrens ein. Die Finanzämter sollen die Möglichkeit haben, die Angaben über den Umsatz bereits im Amt bei Durchführung der Veranlagung für das betreffende Jahr gründlich zu prüfen und abschließend zu beurteilen. Dadurch wird sich bei den kleinen und mittleren Gewerbebetrieben die Zahl der Betriebsprüfungen vermindern und der Mangel be⸗ seitigt, der einer Prüfung anhaftet, die sich auf mehrere zurück⸗ liegende Jahre erstreckt. Das Ergebnis ist zugleich eine Arbeits⸗ entlastung der Finanzämter, aber auch eine Verbesserung für die Gewerbetreibenden, die Steuerberater nnd Helfer in Steuersachen, die nun durch eine sorgfältig aufgestellte Umsatzsteuererklärung eine Betriebsprüfung vermeiden können.
Wirtsch
aftsteil
Einweisung und Betreuung der rückgeführten landwirtschaft⸗ lichen Lehrlinge
Durch die Rückführung von Jungen und Mädeln, die in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen, aus den bedrohten Grenzgebieten im Osten und Westen ergeben sich zusätzliche Betreuungsaufgaben im Sektor des „Bäuer⸗ lichen Berusserziehungswerkes“. Zunächst gilt es, mit Hilfe von Presse und Rundfunk die umquartierte Jugend aus der Landwirtschaft zu erfassen. Bei der für ihren jetzigen Aufent⸗ haltsort zuständigen Kreisbauernschaft sollen sich alle Jungen und Mädel melden, die bisher entweder im väterlichen Be⸗ trieb oder in einem fremden Betrieb im landwirtschaftlichen Lehrverhältnis standen, oder die nach der Schulentlassung neu in eine landwirtschaftliche Lehre eintreten wollen. Diese Lehrlinge werden in geeigneten Lehrstellen neu untergebracht und sollen hier nicht nur ihre Berufsausbildung fortsetzen, sondern auch so in die Familie der Lehreltern aufgenommen werden, daß sie hier einen Ersatz für das aufgegebene Zu⸗ hause finden können. Solche „Zwischenlehrstellen“ können zusätzlich auf allen Höfen eingerichtet werden, die ordnungs⸗ gemäß geführt sind.
Für die Lehrherren und Lehrfrauen in den Gebieten, denen solche rückgeführten Lehrlinge überwiesen werden, erwachsen hieraus besondere Pflichten.
Sie dürfen an diese Jungen und Mädel nicht die gleichen Maßstäbe anlegen, die sie von den Lehrlingen ihrer eigenen Heimat her gewohnt sind, sondern müssen beachten, daß ihre neuen Helfer oft von ganz anders gearteten Betrieben in eine völlig fremde Umgebung kommen. Es soll von ihnen alles getan werden, um diese jungen Kräfte beruflich weiterzuför⸗ dern und dem bäuerlichen Lebensbereich zu erhalten. damit sie baldmöglichst, mit dem besten Berufskönnen ausgerüstet, selb⸗ ständige Aufgaben übernehmen können.
Wieberaufbau einer italienischen Hanbelsflotte. W Triest, 3. April. Seitens einer italienischen Finanzgruppe wurde ein Triester Reeder mit dem Wiederaufbau einer nationakfaschistischen Handelsflotte beauftragt. Das zwischenzestlich aufgestellte Schiffbau⸗ proaramm sieht den Bau von Seeschiffen und den Bau von Binnen⸗ schiffen vor. Das Programm umfaßt den Bau von 120 000 t schnell⸗ fahrender Motorschiffe und 20 000 t Binnenschiffe. Die neuen Schiffe sollen vornehmlich in der Fahrt an der italienischen Küste verwendet
werden.
In Vorlin feoftgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorteon und Banknoten Telenraphifche Nuszahlune 4. April Gelb
29. März Gelb Brief
Aeaupten (Alexanbrien und vn Kalro) „ „ 1 äguvt. Pfund Afghanistan (Kabuly) 100 Afghani
18, 18,83 Arbanlen (Tlrana)) 100 Franken 80,
81,08
—
18,%9 80,
59,58
38,01 5,003 8,609
23,605
Australlen (Sidnen) . .1 austr. Pfund Brasilien (Rio de Janeiro). 1 Cruzeiro Bulaarlen (Gofla) .. .100 Lewa — bes Dänemark (Kopenhagen) 109 Kronen 52,15 52,25 100 Finnmark — — Frankreich (Paris) Griechenland (Athen) 100 122,70
gran (Teheran). .„ . 100 Rials 14,59 Jsland (Reukjavik).. 100 iel. Kr. 38,42
n 58,711 Kanaba (Montreah .1 kanad. Dollar — Rean8 Kroatien (Agram). . .100 Kuna 4,995 5,005 Vortugal (Lissabon) 100 Escubo 10,19 10,21 Rumanien (Bukarest) . 100 Lei — feah⸗ 9-. E 100 Kronen Schwei ürich, Bafel un
n p . 9 0 72 100 Frs. Gerbien (Belgrad) „ . 4,993
G. wfche timon In . 100 Pesetas Sübafrikand nion (Pre-
toria und 1 ftldafr. Pfd. Ungarn (Budapest) 100 Pengö Ulruguag (Montevideo) 1 Peso
Fur den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld
39,96 9,89 5,06 4.990 3,047 7,912 0,588
74,18 2,098 2,498 0,130 1,199
Belglen (Brüssel u. Antwerden). England, Aegupten. Südafrikanische Union Inalaaha 1 Frankreih
Dulgarlen . 8
Australlen, Neuseeland . Argentinien Britisch⸗Indlen.
Kanaba
Vereinigte Staaten von Amerika
Brasilien. F eeh
Uruguag.
Auoltindische Gelbsorten und Banknoten
4. Aprit Gelo Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 4,39 4,41
G.6 86 9äeb5 . 0
Geld
20,38
16,16 4,185
4,39
Sovereigns..
20-France-Stülcke. Golb-Dolars Aeguptlsche Amerikan.:
Notlz 1 für 2 8 1 Stlick 1 dgupt. Pfö. 1000 —5 Dollar 1 Dollar — 2 und 1 Dollar 1 Dollar —— Argentinische .1 Pap.Pes. 0,44 Australische 11 austr. Pfd. 2,44 Belalsche 110o0 Belgas fea Brasillanische. . 1 Cruzeiro 0,08 22,95 3,07
0,44 2,44 0,08 3,07 52,10 5,055 132,70 9,98 9,98 0,99 4,99 56,89 1,66 59,40 57,83 57,83 4,99
0,48 2,46
0,09 23,05
3,09 52,30
5,075 132,70 10,02 10,02 1,01 5,01 57,11 1,68 59,64
58,07 58,07
100 Kronen
50 Kronen und barunter 100 Kronen Schwelzer: grobe . 100 Frs.
100 Frs. und darunter 100 Fro. Gerblsche 100 serb. Dinar Slowarische: 20 Kronen und
darunter Südafrikanlsche Union . Türkische.
Ungarische: 100 Pengö und
bdarunter .
Britisch-Iyölsche 100 Rupien Bulgarlsche: 5800 Lewa und darunter. 100 Lewa Dänische: arose 1100 Kronen — 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 Enalische: 10 G und darunter 1 engl. Pfd. — Finnische 100 Finnmark 5,055 Französische... .100 Fro. — Hollandlsche „ 100 Gulden 132,70 Italienische: grosfe 1100 Lire 9,98 1EAEA652 100 Llre 9,93 Kanabische 1 kanad. Dollar 0,99 Kroatiscehe .1100 Kuna 4,99 Norwegische: 30 Kronen und darunter . 56,89 Rumänische. 1000 Lei und 800 Gei „„ 100 Lei 1,66 Schwedische: große.. 100 Kronen ans 59,40 57,83 57,83 4,99 5,01 8,58 8,62 8,58 4,39 4,41 4,39 1,91 1,93 1,91 60,78 61,02 60,78
„ 100 slow. Kr. 12 südafrik. Pfö. 1 türk. Pfd.
100 Pengb
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 3. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G. 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid
24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. 1b London, 3. April. (D. N. ZB.) Neo York 4,02 ½2 - 4,03 ¼, Spanien (offiz.) 44,00, Montrea 7, Schweiz 17,30 bis 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, QBL. 99,80 — 100,20, Riov de gHo Uhr.] Paris 8,00),
Janeiro 82,84 %6.
Zürich, 3. April. (D. N. 1 London⸗Clearing 17,30, New YNor 0, Brüssel 69,25. Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ¾, Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,45, Stockholm 102,62, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,97 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 8,50, Bukarest 2,37 ¼, Helsinki 8,70, Preßburg 15,00, Buenos Aires 94 ¼, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 3. April. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79. Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80. Zürich 111,25. Rom —,—, Amsterdam 254,70. Stockholm 114,15. Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—. Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 3. April. (D. N. B.) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G. —,— B, Brüssel —,— G., —,— B., Schweizerische Plätze 97.00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G. —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Oslo 95,35 nom. G., 95.65 B. Washinaton 4,15 G., 4,20 B. Helsinki 8,35 G 8,59 B. Rom —.— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B. Madrid —.— G Türkei —,— B. Lissabon 16,75 G., 17,05 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.
London, 3. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt
Argentinien (Buenos Alresj 1 Pav.⸗-Pes. Britisch-Indien (Bombau⸗ Calcutta) .. „ 100 Rupien — 85 Fegece, gnr 8 8 1 engl. Pfund elsink) Finnlanb (Helsinkl) 14,89 ha 89 6 rachmen 1,608 1,672 5 (Amsterdam un öS. „ 171100 Gulben 132,70 14,61 nos 100 L. 9 885 Itallen (Rom und Mallanb) 100 Lire 00 Japan (Tokio und Kobe) 100 Yen 56,991 Neuljeeland (Wellington) „1 neuseel. Pfd. 8 54 Norwegen (Oelo). .100 Kronen 56,76 36,88 Schweden (Stockholm uns Götebor 99,46 57,89 100 serb. Dinar Slowakel (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien adrib u. Barte⸗ ohanntsburg) Türkei (Istanbul) . . . 1 türk. Pfund Verein. Staaten von Amerika ork). . 6 .1 Dollar
25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—.
235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New Nork