1945 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

———

eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird, an⸗ dernfalls vom Eingang des Antrags an.

Der Leiter der Krankenkasse widerruft die Befrei⸗ ung, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Versicherungspflicht tritt mit dem Beginn des fol⸗ genden Kalendermonats wieder in Kraft.

Auf Beschwerde über die Entscheidung des Leiters der Krankenkasse entscheidet das Oberversicherungsamt enoͤgültig. 6

Das Reichsversicherungsamt kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit

1. der § 169 und der § 172 Nr. 1 für die in Betrieben

oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Eisen⸗ 8 des öffentlichen Verkehrs Beschäftigten gelten,

der § 173 für Personen gilt, denen auf Grund

früherer Beschäftigung bei anderen öffentlichen Verbänden oder öffentlichen Körperschaften oder Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen⸗ versorgung 169) gewährleistet ist. 9

8 175

Die gg eines Ehegatten durch den ande⸗ ren begründet keine Versicherungspflicht.“

Artikel 2 (1) Der § 159 der Reichsversicherungsordnung fäll weg. (2) Der § 477 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

.

„8 477 Bei der See⸗Krankenkasse werden versichert: 1. Die Besatzungen deutscher Seefahrzeuge (Seeleute § 163 Abj. 2), CC 2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt an⸗ gemustert sind, für die Zeit, während der sie vor⸗ übergehend auf einem deutschen Seefahrzeug in einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders beschäftigt sind, .Seemannslehrlinge in der Vorausbildung, wenn sie bei der See⸗Berufsgenossenschaft gegen Un⸗ fall versichert sind.“ 11““ 1

WW11u“

Abschnittà? Rentenversicherung der Arbeiter 3 8 Artikel 3 8 1. § 1226 der Reichsversicherungsordnung erhält fol⸗ gende Fassung: 8

Für den Fall der Ihehegtchtct und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden versichert

¹ Arbeiter, die auf Grund der Versicherungspflicht rankenversichert sind, 3 Jausgewerbetreibende 166), die krankenversiche⸗ ungspflichtig oder nur wegen der Höhe ihres

u“ krankenversicherungsfrei ind,

„Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seeschiffahrt, wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder ohne Fahrzeug fischen und bei odem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen.“

e Der § 1227 der Reichsversicherungsordnung fällt eg.

3. Die §8§ 1228 bis 1231 der Reichsversicherungsord⸗

nung werden durch folgende Vorschriften ersetzt

W „§ 1228

Versichert sind auch deutsche Staatsangehörige, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs im Ausland er bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt

ind. 9 Die §8§ 168 bis 175 gelten für die in Abs. 1 genannten

Personen entsprechend; über ihre Befreiung von der

pflicht nach § 173 entscheidet der Leiter 8 der Rentenversicherung. 6 9.

§ 1229 88 b Der Reichsarbeitsminister kann die Versicherungs⸗ pflicht auf Personen erstrecken, die bei ihrer Tätigkeit

regelmäßig keinen oder höchstens einen Versicherungs⸗—

pflichtigen beschäftigen. 1“ § 1230 Für die im Dienste der Nationalsozialistischen Deut⸗ 8 Arbesterpartef Beschäftigten gelten die Vorschrif⸗ en über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht der im öffentlichen Dienste be⸗ schäftigten Personen 169, 8 . 1, § 173) ent⸗ prechend. Ob eine Anwartschaft nach § 169 als ge⸗ währleistet anzusehen ist, entscheidet der Reichsschatz⸗ meister. § 1231

sind die in der knappschaftlichen pflichtversicherten Personen.“

Artikel 4

VBVersicherungsfrei Rentenversicherung

8

Die 1232 bis 1242 der Reichsversicherungsordnung

allen weg. Artikel 5

Der § 1242 a der Reichsversicherungsordnung erhält olgende Fassung: „§ 1242 a

Scheiden Personen, die nach § 169, § 172 Abs. 1 Nr. 1 § 174, 1230 in der Inv n, EGX. versiche⸗ rungsfrei sind, aus der ver“ herungsfreien Beschäfti⸗ gung in Ehren aus, ohne daß Ruhegehalt oder Hinter⸗ bliebenenversorgung oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind für die Zeit, während der sie sonst ver⸗ sicherungspflichtig gewesen wären, Beiträge nachzu⸗ ntrichten. Die Beiträge sind auch für die Zeit vor

Aelches. uns Staatsangolgoe Re. 47 vom 10. Upefl 194v. 6. 2

Fassung:

dem 1. 1;813 1942 nach den für die versicherungspflich⸗ tigen Arbeiter nach diesem Zeitpunkt maßgebenden Vorschriften zu entrichten; als Grundlohn gilt für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von 150 RM, für die spätere Zeit der wirkliche Arbeits⸗ verdienst. Für Ersatzzeiten im Sinne des § 1263 Nr. 1 bis 3 unterbleibt die Beitragsentrichtung. Das Ab⸗ zugsrecht nach § 1432 steyt dem Arbeitgeber nicht zu. Wenn Personen für denselben Zeitraum in der In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung nachzuversichern wären, sind keine Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten. 1h

Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. *

Sind für die Zeit nach dem Eintritt in die versiche⸗ rungsfreie Beschäftigung freiwillige Beiträge entrich⸗ tet, so bleiben sie im Falle der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach Abs. 1 für die Berechnung der Leistungen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirksam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen. Dex § 1270 findet insoweit keine Anwendung.

Ob das Gefolgschaftsmitglied in Ehren ausgeschieden ist, ob Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung den Vorschriften des § 169 entsprechen oder ob die an ihrer Stelle gewährte Leistung gleichwertig ist, entscheiden die nach § 169 Abs. 2 zuständigen Stellen.

Treten die Personen in eine andere nach § 169, § 172 Abf. 1 Nr. 1, §§ 174, 1230 in der salgershse versicherungsfreie Beschäftigung über, so ist ihnen eine Bescheinigung über die nachzuversichernde Zeit und den gewährten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Be⸗ scheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. Die Beiträge nach Abs. 1 sind erst dann nachzuentrich⸗ ten, wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder der sich anschließenden weiteren versicherungsfreien Be⸗ schäftigung ebenfalls nicht Ruhegehalt oder Hinter⸗ bliebenenversorgung gewährt wird.

Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Näheres bestim⸗ men; er kann Ausnahmen zulassen.“

Artikel 6 Der § 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: „§ 1

Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters

sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden versichert

28 Käege stegth 165 b der Reichsversicherungsord⸗ nung),

2. selbständige Lehrer, 8 und Mustker, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen,

3. 166 Abs. 2 der Reichsversicherungsord⸗ nung),

4. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,

5. die in der Kranken⸗, Wochen⸗, Säuglings⸗ und Kinderpflege selbständig tätigen Personen, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen.

Voraussetzung der Versicherung ist für diese Per⸗ sonen, daß

1. sie krankenversicherungspflichtig oder nur wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes kranken⸗ versicherungsfrei sind,

2. ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 7200 RM nicht übersteigt.

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (Abs. 2 Nr. 2) gilt

nicht für Angestellte auf Seefahrzeugen.

Der Reichsarbeitsminister kann die Jahresarbeits⸗ verdienstgrenze mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und der sonst beteiligten Reichsminister ändern.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, Schul⸗ 5 und ähnliche Personen sind auch dann ver⸗ icherungspflichtig, wenn sie nach § 172 Nr. 6 der Reichs⸗ versicherungsordnung krankenversicherungsfrei sind; für ihre Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht gilt der § 1228 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung.

Der § 165 Abs. 4, 5, die 1228 bis 1231, 1242 a bis 1244 der Reichsversicherungsordnung gelten ent⸗ sprechend.“ 1

Artikel 7 8 Die 88 3 bis 18 und der § 21 des Angestelltenversiche⸗ rung

8

ng Artikel 8

(1) Im § 69 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt⸗ lung und Arbeitslosenversicherung wird Nr. 3 ge⸗ strichen.

(2) Der 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt weg.

(3) Dem § 143 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗ gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.“

Artikel9

Der § 17 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des 2ee. vom 15. Juni 1942 (=GBl. I S. 403) erhält folgende

8 .

Die Beiträge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz wer⸗

den bis auf weiteres nicht mehr erhoben von a) den bisher selbständigen Handwerkern, die während des Krieges eine rentenversicherungspflichtige Be⸗

.

schäftigung übernehmen und noch in die Hand⸗ werksrolle eingetragen sind,

b) den Versicherten, die das fünfundsechzigste Lebens⸗ jahr vollendet haben; das Ruhen der Beiträge be⸗ ginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Ver⸗ sicherte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.“

Leeil I

Anderungen d ungs⸗ und Beitragsrechts der Krankenversicherung und der Rentenversicherungen ver Arbeiter und der Angestellten

Abschnitt 1 Krankenversichernng

Artirel 10

Für die Familienangehörigen 205 der Reichsver⸗ sicherungsordnung) wird Krankenpflege 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) und an deren Stelle Kur und Verpflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) unter den gleichen Voraussetzun⸗ gen und in gleichem Umfange wie den Versicherten selbst gewährt. 8

Artikel 11. (1) Die Krankenscheingebühr wird bis auf weiteres aus Gründen der Vereinfachung nicht erhoben.

(2) Bei der Abnahme von Arznei⸗, Heil⸗ und Stär⸗ kungsmitteln hat der Versicherte für sich und seine

Familienangehörigen 205 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) von den Kosten jeder Verordnung fünfzig Reichspfennig, jedoch nicht mehr als die wirklichen Kosten an die abgebende Stelle zu zahlen; enthält das Verordnungsblatt mehr als eine Veroroͤnung, so ist der Beitrag nur einmal zu entrichten. Dauert die mit der Krankheit des Versicherten verbundene Arbeits⸗ unfähigkeit länger als zehn Tage, so ist für Arznei⸗, Heil⸗ und Stärkungsmittel, die nach dem Ablauf der zehn Tage während der Arbeitsunfähigkeit noch not⸗ 1nene sind, der Beitrag nicht zu entrichten. Versor⸗ gungsberechtigte, die eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe II erhalten, sind bei Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises von der Zahlung des Beitrags befreit; das gleiche gilt für Beschädigte, die einen Heilfürsorgeausweis vorlegen, der von einer Dienststelle der Wehrmacht oder Waffen⸗½H, einer Reichsarbeitsdienststelle oder für einen Personen⸗ schaden von einer Gemeindebehörde ausgestellt ist.

(3) Alle bisherigen Vorschriften über die Befreiung vom Arzneikostenbeitrag werden aufgehoben.

Artikel 12. Die Vorschrift des § 208 der Reichsversicherungs⸗ ordnung wird aufgehoben.

EFeisgeveee 8 ecAtihel 19. (1) Dem § 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ird folgender Satz 2 angefügt:

Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗ gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.“

(2) Im § 385 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: „für die Erhebung ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 Tagen anzusetzen.“

Artikel 14 (1) Im § 397 der Reichsversicherungsordnung erhält der Abs. 1 folgende Fassung: Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäfti⸗ ung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalendermonats zu zahlen.“ (2) Im § 397 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sallen die Sätze 2 und 3 weg.

(3) Dem 1. 397 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Abs. 5 angefügt:

„Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die an die Krankenkassen zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange⸗ stellten. Die Entscheidung des Leiters der Kran⸗ kenkasse nach Abs. 4 ist auch für den Beitrag zu den genannten Rentenversicherungen verbindlich.“

(4) Im § 145 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt der Abs. 4 weg; der Abs. 3 wird Abs. 2, der Abs. 5 wird Abs. 3. 8

Artikel 15 (1) Der § 441 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassungt: 3

„7 441 9 Der Reichsarbeitsminister bestimmt das Nähere über die Versicherung der unständig Beschäftigten, der Hausgewerbetreibenden, der Heimarbeiter und der in Wandergewerbebetrieben Beschäftigten. Er kann hierbei bestimmen, welche Personengruppen als Hausgewerbetreibende im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 1 und als Heimarbeiter anzusehen sind.“ (2) Die Ueberschrift vor dem § 441 der Reichsversiche⸗ rungsorodnung erhält folgende Fassung: „IV. Unständige Beschäftigung, Wandergewerbe.“ (3) Der § 162, die §§ 442 bis 475 a der Reichsversiche⸗ rungsordnung und die Ueberschriften vor dem § 162

Hausgewerbe,

und den 459, 466 der Reichsversicherungsordnung fallen weg. Artikel 16 (1) Der § 475 d der Reichsversicherungsordnung er⸗ hält folgenden Abs. 3:

v1A1AXX“

„Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ent r für die in der Kranken⸗, 28 e ge En gislas han Kinderpflege selbständig tätigen Personen 166 Abs. 1 Nr. 5). Der Grundlohn bemißt sich minde⸗ stens nach einem Jahreseinkommen von 1200 RM.“

8 Der § 475 e der Reichsversicherungsordnung fällt

““ 8

8 1 LE11“ Die §§ 1262 bis 1263 der Reichsversi 8 nung erhalten folgende Fassung: 1u“

„§ 1262 G“ Die Wartezeit ist erfüllt, wenn mindestens sechzig

ord⸗

Beitragsmonate, bei der Altersinvalidenrente 1253 h

Nr. 3), wenn mindestens einhundertundachtzig Bei⸗ tragsmonate zurückgelegt sind. Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags⸗

zeiten belegt sind, gelten als volle Beitragsmonate.

Sind an Stelle von Beitragsmonaten Beitrags 88 82 ags⸗

wochen zurückgelegt, so gelten 9 dreizehn Beitrags⸗ I“ brei Beitragsmonate; von dem verbleiben⸗ d gelten je vier Beitragswochen als ein Bei⸗ tragsmonat. ö“ Die Versicherungsanstalt kann einem Versicherten nach ärztlicher Untersuchung gestatten, die Wartezeit durch Einzahlung der entsprechenden Deckungsmittel abzukürzen. Wird die Abkürzung für eine größere Zahl von Versicherten beantragt, so kann die Versiche⸗ rungsanstalt von der ärztlichen Untersuchung absehen. Der Reichsarbeitsminister kann Näheres bestimmen.

§ 1263 Für die Erfüllung der Wartezeit gelten als Beitrags⸗ monate auch die nicht mit Beiträgen belegten Zeiten (Ersatzzeiten), in denen der Versicherte 1. zur Erfüllung der Wehrp ingezoge -⸗ 190 ffi Ulung e Feee ingezogen ge 2. der Reichsarbeitsdienstpflicht genügt hat oder 8 in Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten dem Deut⸗ schen Reich Kriegs⸗, Sanitäts⸗ oder ähnliche Dienste geleistet hat G 3 od er 8 4. während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist, wenn die Versicherung vorher bestanden hat.“ (2) Nach dem G 1263 der Reichsversich rungsordnung wird folgender § 1263 a eingefügt: 114“ „S§ 1263 a

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn d 1. infolge eines Arbeitsunfalls

1 oder 2. in Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten während

der Ableistung von Kriegs⸗, Sanitäts⸗ oder ähn⸗ lichen Diensten für das Deutsche Reich

oder

3. infolge Feindeinwirkung Invalide geworden oder gestorben iit.

Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, auch im Einzelfalle bestimmen.“

(3) Im § 1274 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erhält die Nr. 3 folgende Fassung:

„3. soweit sie schon ein Ruhen der Versorgungs⸗ gebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetz üer eine Minderung der nach dem Wehrmachtfürsorge⸗ und »versorgungsgesetz, der Personenschädenver⸗ ordnung oder den Reichsarbeitsdienstversorgungs⸗ gesetzen zu gewährenden Bezüge herbeiführt.“

0) Im § 1287 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung S Wort „Betrag“ durch das Wort „Dreifachen“ er e *. 8

(5) Im § 1420 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung

wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt,

der Satz 2 fällt weg. (6) Im § 1432 der Reichsversicherungsordnung erhält der Abs. 2 folgende Fassung: „Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗ gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich nicht 8 mseeeeoe. trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. 1

Artikel 18

(1) Der § 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung:

31

Für die Wartezeit gelten die 85 1262 bis Reichsversicherungsoronung enksprechend. An die Stelle von „Invalidität“ tritt „Berufsunfähigkeit“, an die Stelle der „Altersinvalidenrente 1253 Nr. 3)“ das „Altersruhegeld 26 Nr. 3)“.

(2) Im § 41 des Angestelltenversicherungsgesetzes fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird Abs. 3.

(3) Der Zehnte Abschnitt des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes und der § 23 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges v m 15. Januar 1941 (NRGBl. 1 S 34) fallen

1 Artikel 19 1

Aus Beiträgen, die bis zum Ablauf des Kalender⸗ jahres entrichtet sind, das auf das Ende des zweiten Weltkrieges folgt, gilt die Anwartschaft als erhalten, sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. April 1945 eingetreten ist. Für Beiträge, die für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 entrichtet sind, gilt Satz 1 nicht, wenn

im 31. März 1945 für die Zeit nach dem 31. De⸗ G .* 8 treten am 1. Mai 1945 in Kraft.

zember 1923 kein Beitrag entrichtet ist.

1268 a der

s Beitragseinzugs und besondere Vorschristern * .“ “”“ d Die Zweite Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) wird wie folgt ergänzt: 1. Der § 9 erhält folgende Fassung:

11““ Abführung der Beiträge 1

(1) Die Krankenkasse führt die Beiträge zur Renten⸗ versicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten zusammen unverzüglich an die Landes⸗ versicherungsanstalt ab, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Soweit für die Rentenversicherung der Arbeiter eine Sonderanstalt zuständig ist, werden die Beiträge an diese abgeführt.

(2) Die Landesversicherungsanstalt oder Sonder⸗ anstalt führt einen Anteil der von den Krankenkassen an sie überwiesenen Beiträge an die Reichsversiche⸗ rungsanstalt für Angestellte ab; die Höhe der Anteile bestimmt das Reichsversicherungsamt unter Berück⸗ sichtigung der Verhältnisse der einzelnen Anstalts⸗ bezirke.

(3) In den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen, dem ehe⸗ maligen tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich ein⸗ gegliederten Gebieten und in den eingegliederten Ost⸗ gebieten führt die Krankenkasse die Beiträge zur Ren⸗ tenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversiche⸗ rung der Angestellten getrennt an die zuständige Lan⸗ desversicherungsanstalt (Sonderanstalt) ab.“

2. Dem § 10 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt: „(2) Wird die Beschäftigungszeit um weniger als einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt

unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die Quit⸗

tungskarte (Versicherungskarte) nicht einzutragen.

(3) In die Quittungskarten (Versicherungskarten) der Versicherungspflichtigen, die im S.b einer Woche oder eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeit⸗ gebern beschäftigt werden (Teilbeschäftigte), und der unständig Beschäftigten 411 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) werden die Beschäftigungszeiten und Ent⸗ gelte durch die Krankenkasse eingetragen. (4) Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des Ver⸗ sicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ö. 397 der Reichsversicherungsordnung Beiträge entrichtet sind, werden in die Quittungskarten (Ver⸗ sicherungskarten) nicht eingetragen.“

Artikel 21

(1) Im 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverord⸗ nung 88 Notdienstverordnung vom 10. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2018) erhalten

1. im Satz 2 der zweite Halbsatz folgende Fassung:

„maßgebend für die Höhe des Beitrages ist der für die Zeit des Notdienstes gewährte Entgelt“;

der Satz 4 folgende Fassung:

„Für F Handwerker sind die Beiträge nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk, son⸗ dern nach den allgemeinen Vorschriften der An⸗ und nach dem für die Zeit es Notdienstes gewährten Entgelt zu entrichten; hat ein Handwerker auf Grund eines Lebens⸗ versicherungsvertrages Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung geltend gemacht, so hat ihm der Dienstberechtigte den Arbeitnehmeranteil des An⸗ gestelltenversicherungsbeitrages zu erstatten.“

(2) Der § 3 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungs⸗ vserttren zur fällt weg; der Satz 4 gilt entsprechend für selbständige Handwerker, die während des Krieges ihren Betrieb einstellen und eine invaliden⸗ oder angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied übernehmen und noch in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Vor⸗ schriften des § 25 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (-GBl. I S. 34) entfallen. 1

Artikel 22 Im 81 der Verordnung über die Rentenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbei⸗ ter und Angestellten im öffentlichen Dienst während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht vom 22. Ja⸗ nuar 1940 (7GBl. I S. 225) erhält der Satz 3 folgende Fassung:

. „Als ssrn für die Berechnung der Sozialver⸗ sicherungsbeiträge sind die Dienstbezüge nach Ab⸗ zug des bhe nach § 10 des Einsatz⸗ Wehrmachtgebührnisgesetzes vom 1. November 1944 (RGBl. I1 S. 290) in Verbindung mit der Verord⸗ nung zum Gesetz über die Besoldung, Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Ein⸗ satz vom 20. September 1939 (RGBl. I S. 1855) an⸗

usehen.“

zuseh Artikel 23 Der § 32 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (RGBl. 1 S. 1255) fällt weg. 1 ““ Artikel 24 . Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, daß die Versicherungsträger auch über die im § 116 der Reichs⸗ versicherungsordnung bestimmte Rechtshilfepflicht hin⸗ aus Behörden, Dienststellen der NSDAP. und öffent⸗ lich⸗rechtlichen Körperschaften Rechtshilfe zu leisten und Auskünfte zu erteilen haben. v“

Teil I

8 Abergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 25 .(1) Die Verordnung tritt, vorbehaltlich des Abs. 2 am 1. Juni 1945 in Kraft; die Artikel 10, 11, 12 und 19

(2) Die Vorschriften der Artikel 5 und 6 über die Rachverstcherung gelten für alle die Fälle, in denen die g. W“ bisher noch nicht durchgeführt wor⸗ en ist. 8 (3) Mit dem 1. Mai 1945 treten außer Kraft: 1. der § 15 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in

3 der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom

15. Januar 1941 (RGBl. I S. 34), 2. der § 3 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli

1941 (RℳGBl. I S. 300).

(4) Mit dem 1. Juni 1945 treten außer Kraft:

1. Die Bekanntmachungen über die Versicherungs⸗ freiheit vorübergehender Dienstleistungen vom 27. Dezember 1899 (RGBl. S. 725), vom 9. Juli 1913 (RGBl. S. 571) und vom 17. November 1913 (RGBl. S. 756) sowie die Verordnung vom 9. Februar 1923 (RGBl. I S. 109), die Verordnungen über die Ausdehnung der An⸗ gestelltenversicherungspflicht vom 8. Oktober 1929 Sec⸗ S. 151) und vom 14. März 1932 (RGBl. T der § 8 der WZ zum Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherun aus Anlaß des Krieges vom 13. September 1942 (RGBl. I S. 568),

die 14, 15 der Verordnung über die Kranken⸗ versicherung der Rentner vom 4. November 1941 (RGBl. 1 S. 689),

5. der § 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die

Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. Aprik 1942 (RGBl. I S. 252); im § 13 Abs. 3 dieser Verordnung werden die Worte: „und die Pflichtversicherung der

unständig Beschäftigten 441 der Reichsversiche⸗ rungsordnung)“ gestrichen,

6. der § 4 Abs. 2, der § 5, der § 10 Abs. 2, der F 14 Abs. 1,2 und der § 15 Abs. 3, 4 der Verordnung zur

Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942 (RGBl. I S. 403).

Artikel 26

Die Artikel 17 bis 19 sind auf alle Versicherungsfälle anzuwenden, für die am 31. März 1945 ein das Ver⸗ sicherungsverhältnis abschließender rechtskräftiger Be⸗ scheid noch nicht ergangen ist.

Die auf Grund dieser Verordnung aus der Kranken⸗ versicherungspflicht Ausscheidenden sind nach Maßgabe versicherung berechtigt. Die im 8 313 Abs. 2 vorgesehene Anzeigefrist endet frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 1945.

5* 8 8

Artikel 28

(1) Für Selbständige, die am 1. Mai 1945 das sech⸗ zigste . bereits vollendet haben und bisher wegen ihres Alters nach dem § 1 Abs. 3 nder dem § 15 alter Fassung des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit waren, wird durch diese Verordnung keine Versicherungspflicht begründet.

(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1945 können

1. Personen, die bisher in der Angestelltenversiche⸗

rung wegen Vollendung des sechzigsten Lebens⸗ jahres versicherungsfrei gewesen oder wegen Voll⸗ endung des fünfzigsten Lebensjahres von der Versicherungspflicht befreit worden sind, aber durch diese Veroroͤnung versicherungspflichtig werden,

die in der Wochen⸗, Säuglings⸗ und Kinderpflege

auf eigene Rechnung tätigen Personen 166 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung) Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nach⸗ entrichten. Die Beiträge sind durch Barzahlung oder Ueberweisung nach einem Entgelt von monatlich 200 Reichsmark zu zahlen.

(3) Hat ein im Abs. 2 Nr. 1 bezeichneter Versicherter beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes 8

oder

bei Vollendung des fünfundoͤsechzigsten Lebensjahres oder danach bei Antrag auf Altersruhegeld 26 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) die Wartezeit nicht erfüllt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen auf Antrag die Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den entrichteten Beiträgen aus.

Artikel 22

Auf Rentenanträge, die in der Zeit vom 1. April 1945 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Krieg endet, 5 werden, sind der § 1273 und der § 1274 Abs. 2 der Reichsversicherungsoroͤnung nicht an⸗ zuwenden; dies gilt hinsichtlich des §8 1273 der ⸗Reichs⸗ versicherungsoroͤnung auch für bereits festgestellte Renten entsprechend, wenn durch den Zugang oder das Ausscheiden eines Hinterbliebenen die Hinter⸗ bliebenenrenten neu berechnet werden müssen.

Artikel 30

Sind die Unterlagen für die Feststellung einer Leistung in der Rentenversicherung durch höhere Ge⸗ walt abhanden gekommen, so kann der Reichsarbeits⸗ minister bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Leistung zu gewähren ist. Er kann diese Befugnis auf das Reichsversicherungsam übertragen.

.“ Artikel 1

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zweite Weltkrieg endet, können, abweichend vom § 1442 der Reichsversicherungsordnung 190 des Ang stelltenversicherungsgesetzes) und vom § 123 des G setzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom