1945 / 48 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr.

47 vom 10. April 1945. S. 4

21. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1393), Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1942 nicht nachentrichtet werden.

1 Artikel 32

Der Reichsarbeitsminister und hinsichtlich des Teiles I Abschnitt 4 der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ arbeitsminister bestimmen das Nähere zur Durch⸗ führung und Ergänzung dieser Verordnung; der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, die Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze über das Beitragsrecht und das Verfahren, soweit erforderlich, im Einver⸗ nehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Ar⸗ beitseinsatz, durch eine gemeinsame Beitragsorodnung und durch eine Verfahrensordnung zu ersetzen.

Berlin, den 17. März 1945. G

Bekanntmachung Auf Grund § 1 Abs. 2 der Berordnung über die Einziehung von Vermögen vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen fol⸗

gender Personen: Adler, Markete Sara, geb. 11. 7. 1890 Wien, zul. Prag II, Korngasse 2, Eck⸗ stein, Walter, Dr., geb. 13. 9. 1892 Trautenau,

zul. Prag I, Kastalusgasse 6, Keller, Wilhelm, fr. Kohn, geb. 12. 6.1883 Troppau, zul. Königsaal, Bei der

Kapelle 109, Kollin, Alfred, Jude, geb. 11. 8. 1904

Prag, zul. Prag XIII, Buntnelkenweg 2426, Löwi, Auguste Sara, geb. 15. 3. 1856 Mastov, Prag⸗Karolinen⸗ thal, Königstraße 47 a, Nettel, Richard, geb. 29. 8. 1886 Prag, zul. Mnichowitz 31, Neumann, Rudolf, Jude, 7. 2.1878 Brandeis, zul. Prag VII, Sommerberg⸗

straße, Ohrenstein, Franz, Jude, geb. 24. 8. 1903

Beneschau, zul. Beneschau 39, Pkrak, Bernhard, geb. 23. 1.1890 Vradist, zul. Prag V, Sanitergasse 12, Son⸗ menschein, Hugo, Jude, geb. 25. 5. 1889 Gaya / Mäh⸗ ren, Sonnenschein, Rosa, geb. Votic, 10. 1. 1899 Budapest, zul. Prag XI, Herrenhutterstraße 8, Stein, Felix, Jude, geb. 8. 11.1899 Prag, Prag I, Valentinstraße 10, Strunc, Wenzel, geb. 8. 9. 1893 Pilsen, zul. Pilsen, Skodastraße 9, Schenk, Otto, geb. 14. 11. 1891 Odrau / Neutitschein, zul. Prag V, Philip⸗ de⸗Monte⸗Gasse 21, Schwarz, Wilhelm, 20. 4. 1875 Mähr. Ostrau, Schwarz, Maria, geb. Müller, geb. 21. 3. 1889 Postelberg, zul. Prag XII, Jagelonengasse 3, hierdurch zugunsten des Reichs, vertreten durch den Deutschen Staatsminister für Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem

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Vermögensamt beim Deutschen Prag III, Draschitz⸗Platz 7, zu melden.

Der Kommandeur der Sicherheitspolizei in Prag.

Nichtamtliches

Aus der Verwaltung

„Anlaufstellen“ für Verwaltungsbehörden aus geräumten Gebieten

Der Reichsminister des Innern hat für die vorläusig still⸗ gelegten Verwaltungsbehörden aus geräumten und feind⸗ besetzten Gebieten „Anlaufstellen“ geschaffen. Es sind dies für die Behörden aus: a) dem Warthegau: die Dienst⸗ stelle des Reichsstatthalters Warthegau in Potsdam, Provin⸗ zialverwaltung, Alte Zauche 67, b) Ostpreußen: der Regierungspräsident in Schleswig, c) Danzig⸗West⸗ preußen: das mecklenburgische Staatsministerium in Schwerin, a) Oberschlesien und Niederschlesien: der Regierungspräsident in Karlsbad, e) dem Bezirk Bialystok: der Landrat in Templin (Uckermark). Diese Anlaufstellen erteilen Auskunft über den Verbleib von Dienststellen und Dienstkräften aus den betreffenden ge⸗ räumten Gebieten. Wer nicht weiß, wo sich die örtlich zu⸗ ständige Feststellungsbehörde für die Anmeldung von Kriegs⸗ schäden z. Z. befindet (Feststellungsbehörde, in deren Gebiet der Schaden verursacht worden ist), wendet sich zweckmäßiger⸗ weise auch diese Anlaufstellen.

Staatsminister,

Poftwesen Postsendungen an feindbesetzte Gebiete

In Ergänzung der zur Nachsendung von Postsendungen an Rückgeführte ergangenen Bestimmungen hat das Reichspost⸗ ministexium angeoroͤnet, daß Briefsendungen jeder Art nach vorläufig geräumten Orten im ganzen Reichsgebiet ange⸗ nommen werden. Die Postämter und Postamtsstellen werden grundsätzlich alle Briefsendungen für die ganz oder zum Teil vom Feind besetzten Postleitgebiete auf die zuständige Brief⸗ sammelstelle leiten und Rücksendungen nicht vornehmen. Die Briefsammel⸗ und Briefleitstellen bearbeietn diese Briefsen⸗ dungen nach ihnen gegebenen besonderen Weisungen weiter. Auf schnelle und sorgfältige Bearbeitung dieser Briefsendun⸗ gen wird besonders geachtet werden.

6 Feldpostberechtigung des Reichsarbeitsdienstes Die Gebührenvergünstigungen der Feldpost genießen alle Dienststellen des männlichen Reichsarbeitsdienstes, vom weib⸗ lichen Reichsarbeitsdienst, die Reichsarbeitsdienstleitung, die Reichsarbeitsdienst⸗Bezirksleitungen, die RAD.⸗Luftwaffen⸗ Bereichsleitungen und weiblichen Angehörigen der genannten Dienststellen. Die Dienststellen des weiblichen Reichsarbeits⸗ dienstes im ländlichen Einsatz sind nicht feldpostberechtigt, im Kriegshilfsdienst nur bei Wehrmachteinsatz. In der Anschrift der Sendungen ist die Dienststellenbezeichnung mit dem Zu⸗ satz „im Wehrmachteinsatz“ anzugeben.

Wirtschaftsteil

Die Kriegsumstellung des Kartensystems

Appell an die Anpassungsfähigkeit der Hausfrau. Regio⸗ naler Austansch von Nahrungsmitteln

Die kriegsmäßige Umstellung in der Ernährungswirtschaft, die mit der neuen Kartenperiode in Kraft tritt, bringt zwar für Hausfrauen und Verteiler einige Erschwerungen, die jedoch hinter der Tatsache verblassen, daß nach wie vor alles getan wird, um das deutsche Volk zu ernähren. Während der feindliche Nachrichtendienst den Zusammenbruch der deutschen Ernährung prophezeite und auch im deutschen Volke die Er⸗ wartung weiterer einschneidender Rationskürzungen ver⸗ breitet war, ist es tatsächlich möglich gewesen, die Höhe der Rationen im wesentlichen auf dem Standard des letzten

Monats zu halten. Nach wie vor werden die Rationen der

Grundnahrungsmittel reichseinheitlich festgesetzt, und es wird alles getan, um die auf die Karten zustehenden Lebens⸗ mittel auch fristgemäß bereitzustellen. Der jeweilige Aufruf der Rationen ermöglicht ein Disponieren auf kürzere Fristen und insbesondere die Rücksichtnahme auf die Transportlage. Den örtlichen Ernährungsämtern ist die Möglichkeit ein⸗

geräumt, gegebenenfalls Abweichungen von der Reichsrege⸗

lung anzuordnen und bestimmte vorrätige Nahrungsmittel gegen andere auszutauschen, die nicht rechtzeitig heran⸗ gebracht werden können. So kann es vorkommen, daß da und dort einmal weniger Brot und dafür mehr Fleisch ver⸗ teilt wird, daß in einem anderen Bezirk erhöhte Nährmittel⸗ ausgabe für eine verminderte Kartoffelzuteilung oder um⸗ gekehrt erfolgt. Beim Fett wurde von vornherein aus den gleichen Gründen auf Unterscheidungen verzichtet. Das wesentliche ist, daß jeder Haushalt seine Fettration erhält, während die Art der verteilten Fette jeweils der Belieferung und Vorratslage angepaßt, werden muß.

Die neuen Lebensmittelkarten enthalten grundsätzlich nur numerierte Abschnitte, deren Zahl bei den Normalver⸗ brauchern und Teilselbstversorgern 60 für Erwachsene, 65 für Kinder und Jugendliche, 55 für Kinder bis zu 3 Jahren be⸗ trägt. Der größte Teil der Abschnitte steht für die Aufrufe

des Reichsernährungsministers zur Verfügung, etwa ein;

Dutzend dem Reichswirtschaftsminister für den Aufruf von Seifenerzeugnissen und die letzten fünf den örtlichen Ernäh⸗ rungsämtern. Es sei nochmals festgestellt, daß die nume⸗ rierten Abschnitte von den Verbrauchern nicht abgetrennt werden dürfen, da sie zum Einkauf nur in Verbindung mit dem Stammabschnitt berechtigen. Dagegen können die für den Gasthausbesuch vorgesehenen Kleinabschnitte über Fett und Brot weiterhin lose verwendet werden. Es wird natür⸗ lich einer gewissen Anlaufzeit bedürfen, bis das neue Karten⸗ system sich eingespielt hat. Hausfrau und Verteiler werden erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen, um an Hand der Veröffentlichungen und Aushänge in den Geschäften über die aufgerufenen Abschnitte jeweils auf dem Laufenden zu bleiben. Die zuständigen Stellen bleiben bemüht, das System weiter zu verfeinern, wenn sich in der Praxis die Notwendig⸗ keit ergibt. Bei allen zusätzlichen Belastungen, die Haus⸗

frauen und Verxteiler übernehmen müssen, muß man sich darüber klar sein, daß es darauf ankommt, die Bewirtschaf⸗ tungsvorschriften auch in Zukunft genauestens einzuhalten, weil das die Voraussetzung für die gerechte Verteilung der vorhandenen Lebensmittel ist.

Aus dem Kriegsschäbenrecht

Verluste von Postsendungen

Die Reichswirtschaftskammer gibt zum Verlust von Post sendungen folgendes bekannt:

Wenn die Postämter im Falle des Verlustes von Postsen⸗ dungen bescheinigen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu⸗ nehmen ist, daß die Sendung durch Feindeinwirkung ver⸗ nichtet oder beschädigt worden ist, sind keine Schwierigkeiten im Kriegsschädenverfahren hinsichtlich des Beweises zu er⸗ warten, daß der Verlust als durch ein Kriegssachschaden⸗ exeignis verursacht anzusehen ist. Für den Fall, daß der Ferzust unaufklärbar ist und die Post eine solche Bescheini⸗

gung nicht erteilt, ist von der Reichswirtschaftskammer bean⸗

tragt worden, eine Beweiserleichterung für den Geschädigten zu schaffen, damit nicht jeder unaufklärbare Verlust zu Lasten

des Geschädigten geht. Der Präsident des Reichsverwaltungs⸗ gerichts (Reichskriegsschädenamt) führt in einem demnächst in der „Deutschen Verwaltung“ zu veröffentlichenden Bescheid dazu u. a. aus: Der Entschädigungsanspruch kann nicht ohne weiteres auf den § 2 Abs. 1 Nr. 2 der KSSchVO. gestützt wer⸗ den. Es ist vielmehr trotz der in letzter Zeit verschärften Luftangriffe daran festzuhalten vergleiche RKAI- 31/42 vom 13. 1.1943 Dt. V. 1943, S. 106, Reichssteuerblatt 1943 S. 240 —, daß die bloße Gefährdung, wie sie der Anflug feindlicher Luft⸗ streitkräfte und das Ueberfliegen eines Gebietes durch solche mit sich bringt, dieses Gebiet noch keineswegs zu einem „unmittelbar bedrohten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KSSchVO. macht.

Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß angesichts

der Verstärkung und Häufung der feindlichen Luftangriffe gerade auf Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Schäden und Verluste auf Transporten, die diese Verkehrseinrichtung in den luft⸗ gefährdeten Gebieten benutzen, auf Feindeinwirkung zurück⸗ zuführen sind. behörden bei KSSchVO. obliegenden freien Beweiswürdigung nicht außer Betracht lassen dürfen. In Gebieten, die häufiger feindlichen Luftangriffen ausgesetzt sind, wird daher eine erhebliche Wahr⸗ scheinlichkeit dafür sprechen, daß derartige Transportschäden durch Feindeinwirkung verursacht sind. gen zur Frage, ob ein nach der KSSchVO. entschädigungs⸗

öffentlichen Verkehrseinrichtungen eine hohe

Diese Tatsachen werden die Feststellungs⸗ Ausübung der ihnen gemäß § 17 Abs. 6

Weitere Ermittlun⸗

sähiger Kriegssachschaden vorliegt, werden sich unter diesen

Umständen vielfach erübrigen, es sei denn, daß Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme eines Kriegsfachschadens zweifel⸗ haft erscheinen lassen.

Das bedeutet praktisch, wenn auch nicht eine Umkehrung der Beweislast, so doch einen prima⸗facie⸗Beweis, wodurch die Entschädigungsgewährung bei unaufklärbaren Transport⸗ schäden gewährleistet ist. Soweit die Versicherung von Post⸗ sendungen schon in normalen Zeiten üblich war und auch

heute noch im Rahmen der postalischen Bestimmungen möglich

und zumutbar ist, ist davon Gebrauch zu machen, falls der Geschädigte nicht Gefahr laufen will, wegen mitwirkenden Verschuldens den Ersatzanspruch ganz oder zum Teil ein⸗ zubüßen. Sachlich zuständig für alle Ersatzansprüche aus kriegsbedingten Verlusten sind nunmehr ausschließlich die Kriegsschädenämter (RA. vom 1. März 1945 Nr. 31) und nicht mehr die Reichspost. Oertlich zuständig sind nach einem Bescheid des Präsidenten des RVG. (RAK.) vom 16. Oktober 1944 (DV. 1945, S. 18) die Feststellungsbehörden, in deren Geschäftsbereich der Wohnsitz des Geschädigten, bei Unter⸗ nehmen der gewerblichen Wirtschaft der Sitz des geschädigten Unternehmens liegt.

——

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 6. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

London, 6. April. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30 bis

17,40, Stockholm 18,85— 16,95, Lissabon 99,80 100,20, Rio de

Janeiro 82,84 % .

Zürich, 6. April. (D. N. B.) 11.40 Uhr.] Paris 8,00, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand

22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⁄¾½. Berlin 172,50 nom.,

Lissabon 17,45, Stockholm 102,62, Oslo 98,62 ½%, Kopenhagen

90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75,

estanbul 3,50, Bukarest 2,37 ¼, Helsinki 8,70, Preßburg 15,00, Weac. Aires 94 ¾¼, Japan 101,00, Rio 22,50 B. 8

Kopenhagen, 6. April. (D. N. B.) London

19,34 New York 479, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76.80,

Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—. Madrid —,—, Bukarest

—,—. Alles Briefkurfe.“

Stockholm, 6. April. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —,— G., —,— B, Brüssel —,— G., —,— B., Schweizerische Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G. 8,59 B., Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,75 G., 17,05 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B. *

London, 6. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—.

eveee. für dio Woche vom 12. bis 17. März 1945

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (12. bis 17. März 1945) im Ver⸗ gleich zur Vorwoche wie folgt:

Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 12.3. vom 5.3. durchschnitt Aktienkurso (Kennziffer 1924 bis 17.3. bis 10.3. Februar bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerinduftrie 163,03 162, 162,40 Verarbeitende Industrie. 158,80 158,70 158,60 Handel und Verkehr. 155,94 155,69 156,11 Gesamtmt. 159,01 158,79 158,80 Kursniveau der 4 % igen Wertpapiere kk“*“ 102,50 ommunalobligationen.. 102,50 Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7 .. 101,31 Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 104,71 Anleihen der Länder . 103,34 Anleihen der Gemeinden 103,33 103,27 103,32 Gemeindeumschuldungsanleihe 103,42 104,25 105,53 Industrieobligationen . 107,45 107,45 107,76

In Berlin fostgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, auslänoͤlsche Gelbsorten und Banknoton

Telegraphische Auszahlung

8 9. April 6. April Gelb Brief Geld Brief Aeaupten (Alexandrien und Kairo) . 1 äggpt. Pfund Afohanistan (Kabu) 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 16,83 Albanien (Tirana) 100 Franken 80,92 81.,08 80,92 81,08 Argentinien (Buenos Alres) 1 Pav.-Pes. 8cn Australlen (Siöneg)) .1 austr. Pfund Brasilien (Rio de Janeiro). 1 Cruzeiro Britisch-Indien (Bombau⸗ 1 8 Eglemnttch) 58 1eSFelen Bulgarien (Sofia) 1900 Lewa üees Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 92,15 92,22 Ö52,15 52,23 England (London) . . 1 engl. Pfund eeeen c.n 21 BI“ Frankreich (Paris) Frs. Eüee Griechenlands (Athen) „. 100 Drachmen 1,9068 1,672 1,006 1,672 olland (Amsterbam und . 170o0 Gulden 132,70 182,70 132,70 182,70 Iran (Teheran). .100 Rials 14,99 14,61 14,39 14,61 Fsland (Reuksavir) . 100 isl. Kr. 38,42 338,50 38,42 38,30 Italien (Rom und Mailland) 100 Lire 9,99 10,01 9,99 10,01 Japan (Tokio und Kobe) 2 Les dn 58,591 98,711 58,391 58,711 naba (Montreah .1 kanad. Doltar (Agram) .100 1. pfo 4,995 3,005 4,993 5,00 5 Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. 8 Norwegen (Oslo) 8 . 100 Kronen 56,76 36,388 66,76 30,38 Portuqal (Lissabon) . 100 Escudo 10,39 10,921 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) 1 100 Lei weden (Stockholm un 8S . .10°oo Kronen 59,46 59,388 59,46 59,58 Schi Zürich, Basel und 1e“ *.o, an, a,h, aech, Serbien (Belgrad). . . 100 serb. Dinar 4,995 5,003 99 00¹ Slowakel FreJuna)3 . . 10o0 slow. Kr. 8,391 8,609 8,591 8,609 8 id u. Barce- .“ 3 8 8 8 . 100 Pesetas 23,555 23,603 223,565 23,605 Südafrikanische Union (Pre- ig und Johannisburg) 1 südafr. Pfd. Shas xüries (Istanbul) 8 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapesty) .100 Pengö aa. 144 Llruguag (Montevideo) 1 Peso Verein. Staaten von Amerika 88 (New YNVorh . 1 Dollar 8— Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief Belgien (Brüssel u. Antwerpen) . . 39,96 40,04 England, Aegupten. Südafrikanische Lnion.. 9,89 9,91 Finnland . . .. . 11“”“ I S Frankreich .. EE11“ 8 ö. 2728. Bulgarien .. . J“ . . 3, 7 Australien, Neuseeland e 11“ 7912 7,9 2 Argentiniieen . „. 0,588 ,2 Britisch⸗Indien 74,18 741 8 Kanada Lö1“ vs 8 Vereinigte Staaten von Amerikaalag . 2,49, 2,007 Brasilien.. 11“ G“ 0,130 9n Uruguag . .„ 1I1I11 1,199 1,201 Ausländische Gelbsorten und Banknoten 9. Aprit 6. April Geld Brief Geld Brief 1 1 20,4 0,46 ereigns Notiz 20,38 20,46 20,38 20, Sogeon Etnae 11“ für 16,16 16,22 16,16 18,22 Golb-Dollarss 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,2 Aeguptische.. 1 ägupt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Amerikan.: 1000 —5 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 enee 87 F v8AI1“ entinishe. .11 Pap. Pes. . C11q 85 I“ 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 244 I“ Belgisce 100 Belgas Ta Brasilianische. . 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 8 Britisch-Indische .1100 Ruplien 22,95 23,05 22,95 ,0

Bulgarische: 500 Lewa und

beumier 11“ 100 Fwe. 3,07 3,09 3,07 f1ng. Dänische: grosse . 1c0 Kronen

10 Kr. und Feee. . . 100 1Sng 52,10 52,30 52,10 52,80 Englische: 10 und darunter 1 engi. Pfd. I11.“ Fahascke u .610o0 Finnmark 5,055 5,075 5,055 5,075

öͤsische. . s1100 Fro. Feanzesische . [100 Gulden 132,70 132,70 132.70 135,0 Itallenische: grobße... 8 38 788 39. 198½

Loo1““ . . 7 Aanadische . . . . . . 1 kanad. Donar 099 1091 998 P01 Kroatiscche. z 100 Kuna 4,99 5,01 4,9 ,

ische: 50 Kronen un ““ 100 Aronen 66,809 57,11 5689 1.,11 : 412 Lei und . g 88 . . . 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 dische: grobe .100 Kronen g99 . vn üe. darunter 100 Kronen 59,40 59,64 58 S Schwelzer: große : .100 Frs. 57,83 ö 78 889

100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 6 8. Serbisthe. ... 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,90 . Slowakische: 20 Kronen und 8 gheea. bbE11616163 100 1g9e; 8 F 98 88

üdafrikanische Union 1 südafrik. Pfo. 8 8 ,89 4, Süocsche 8 8 EWWWT1113““ 1 türk. Pfd. 1,91 1,93 1,91 1,93

ische: Jengö und 1 e G 100 Pengö 60,78 61,02 60,78 61,02

„Berantwortlich für den umtlichen und redattionellen Teit, den Anzeigenteil und für den Verlag: J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin SW 68. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin. 8

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er neichsanze 2₰

eußischer Sta

Erscheint 3. Zt. nach Bedarf. Be fährlich 6,90 RM zuzüglich Zust eigenstelle monatlich 1,90 R ngen an. in Berlin für Selb Preis der einzel er Nummer ist a

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Urbanstr. 71.

Einzelpreis jed indruck zu ersehen. nummern werden nur gegen Bar des Betrages einschließl

insendung

Berlin, Donnerstag, 2. April, abends

Nr. 48

Fnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ergänzungsbestimmung zur Zweiten D bestimmung zum Erlaß des

Großdeutschen Reiches un Vierjahresplan vom 23. ziehung der Selbst⸗ seitigung von Bombe 1943. Vom 29. März 1945.

nordnung zur Ergänzung erstattung bei Heranziehn

zur Beseitigung oder Bereitschaftsdienst 24. August 1942 in der Fas (Zweite Ergän

Anoroͤnung Nr. 23 des Leiters des Hauptringes beim Reichsminister für Rüst tion über die Benennung typi

stoffe bei Preßteilen.

Auf Grund der Verordnung über den Ware in der Fassung vom 11. Dezember 19 in Verbindung mit dem Erlaß Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. Se Verordnung zur Durchführung 6. September 1943 S. 629/531) wird angeoroͤnet:

Während Caserta

seiner Abwesenheit führt He no die Geschäfte der Botschaft.

rr Gesandter „Kunst⸗ und Preßstoffe“ .“ ung und Kriegsproduk⸗ sierter Kunst⸗

urchführungs⸗ Reichsmarschalls des d Beauftragten für den Januar 1943 über die Heran⸗ schaftshilfe zur Be⸗ September

und Preß Ministerialblatt des Reichs⸗ Herausgegeben Nummer 10/11 vom 16. Inhalt: Allgemeine V. 10. 3. 45, Durchführung der Militäranwärteranstellungs⸗BO. RoͤErl. 20. 2. 45, Transportge⸗ Staatsangehörigkeit. Pa d A RdErl. 26. 1.45, Anslänk polizeiliche und ausweistechnische Behandlung der in

teilung 4 der Deutschen V RoErl. 8. 3. 45, Vorü keit der Einwandererze

und Preußischen Ministeriums

vom Reichsministerium März 1945 hat folgenden erwaltungssachen.

und Gemein 42 (7GBl. I S. 686) des Führers über die Polizeiverwaltung. fangene in Uniform.

und Au

nschäden vom 9.

1943 und der Ersten än derv138

der Anordnung über Lohn⸗ ung betriebsfremder Kräfte g von Fliegerschäden Fliegeralarm sung vom 2. März 1944 Zom 29. März 1945. Hauptringes „Kunst⸗ sminister für Rüstung die Benennung typisierter offe bei Preßteilen.

(RGBl. I.

Colksliste aufgenommenen Personen. bergehende Einschränkung der Tätig⸗ der Ei ntralstelle auf dem Gebiete staats⸗ angehörigkeitsrechtlicher Befugnisse und Regelung damit zu⸗ sammenhängender paßpolizeilicher usw. angelegenheiten. unterhalt. Rod Erl. 2. 3. behörden des Aufenthalts

Minderun

reßstoffe dürfen auf dem n, Rechnungen und Veröffent⸗ t einschl. der Werbung, soweit sich beziehen, lediglich durch die Angabe in Verbindung mit dem Firmen⸗ namen des Herstellers, bezeichnet werden.

Typisierte Kunst⸗ und P 1 Preßteil in Angeboten, lichungen aller Ar diese auf Preß der Typen, ggfls

1— zungsanordnung). Anordnung Nr. 23 des Leiters des und Preßstoffe“ beim Reich Kriegsproduktion über Kunst⸗ und Preßst Bekanntmachung des Kommandeurs der Sich polizei in Prag über den Widerruf einer Ein verfügung.

Kriegsschäden. Familien⸗ 45, Zuständigkeit der Feststellungs⸗ 1 ortes (des Verwoltungssitzes oder der Hauptniederlassung) zur Vorbehandlung von Kriegs⸗ schädenanträgen und zur Gewährung von Vorauszahlungen. RdErl. 5. 3. 45, Feuerschutzmittelaktion⸗Z3. Welle. RoöErl. 7. 3. 45. Anwendung der PSchO. auf Schutzange⸗ hörige der Abteilung 4 der Deutschen Volksliste. it. RoͤErl. 27. 2. 45, Seuchenpolizeiliche Maß⸗ nahmen bei Erkrankungen und Todesfällen ausländischer Ar⸗ beitskräfte. RdErl. 5. 3. 45, Einziehung von Diphtherie⸗ „Einziehung von Tetanusserum. Zu beziehen

ziehungs⸗

In begründeten Fällen kann der Leiter ringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ Au

gungen erteilen.

des Haupt⸗

888 3 gesundheit. snahmegenehmi⸗

serum. RdErl. 5. 3. 45 Zeitschriftenschau. anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W8, Mauerstr. 44. ährlich 430 RM für Ausgabe A (zweiseitig be⸗ und 5,40 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Zuwiderhanoͤlungen werden nach §§ 10, 12 bis. 15 der Veroroͤnung über den Warenverkehr bestraft.

Deutsches Rei

Ergänzungsbestimmung

1 chführungsbestimmung es Reichsmarschalls des Großdeutschen Beauftragten für den 1943 über die Heranzi

schaftshilfe 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach öffentlichung im Deutschen R ßischen Staatsanzeiger in K. eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 1. April 1945.

Lucas. Leiter des Hauptringes „Kunst⸗ und Pre ichsminister für Rüstung u

ihrer Ver⸗ Reichsanzeiger und Preu⸗ rraft; sie gilt auch in den

ur Zweiten Dur

zum Erlaß Reiches und Vierjahresplan vom 23. Januar ehung der Selbst⸗ und Gemein⸗

Postwesen

Unterbringung von Paketen aus und na

Bei den Postämtern lagert eine Anzahl unanbringlicher Patete, oeren Einlieferungs⸗ und Bestimmungsort im zur Zeit feinoͤbesetzten Gebiet liegen. Sendungen hat das Reichspostministerium eine Regelung getroffen. Danach werden bestimmte Lagerämter beauftragt, diese Pakete zu lagern. Nicht eingelagert werden Pakete mit offensichtlich leicht verderblichem Inhalt, die nach den all⸗ gemeinen Bestimmungen behandelt werden, sowie Waren⸗ pakete an Geschäfte, deren Inhalt unverzüglich den zustän⸗ digen Wirtschaftsstellen überlassen wird. außer leicht verderblichen Gegenständen noch andere Sachen, dann werden sie nach Entnahme des verderblichen Inhalts wieder verschlossen und ebenfalls gelagert. den Paket wird eine Lagerkarte ausgestellt. einem Postamt nach derartigen Paketen nachgefragt wird, wird von dort aus eine Nachfragekarte in Marsch gesetzt. Das Lageramt sendet die Pakete auf Grund der bei ihm eingehen⸗ den Nachfragekarten gebührenfrei weiter. innerhalb von drei Monaten untergebracht werden können, werden beim Lageramt geöffnet und nach den allgemeinen Vorschriften wie andere unanbringliche Pakete verwertet. Heimatpakete von Soldaten, die dem Empfänger nicht zu⸗ gestellt werden können, weil die Bestimmungsorte in feind⸗ besetzten Gebieten liegen, werden ebenfalls nach dem ge⸗ schilderten Verfahren behandelt.

Wirtschaftsteit

Der Preis muß gerechtfertigt sein Richtlinien des Reichsgerichts

In einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung stellte das Reichsgerickt Richtlinien dafür auf, wie die Warenpreise im zu berechnen sind. Es geht dabei von der Grundregel 22 KWVO. aus, wonach die Preise unter Berücksichti⸗ gung der Pflichten, die der Krieg jedem einzelnen auferlegt, gerechtfertigt sein müssen.

Im einzelnen ist bei der Berechnung des zulässigen Ver⸗ kaufspreises von den Gestehungskosten und der Verdienst⸗ spanne für die einzelne Warengattung auszugehen. eine Ware, die bisher nur in Packungen abgegeben wurde, ietzt lose verkauft, so kann der neue Grundlage des angemessenen Verkaufspreises für die ver⸗ packten Waren berechnet werden.

ur Beseitigung von

9. September 1943

Vom 29. März 1945 Auf Grund von Nr. 7 der Ersten Durchführungs stimmung vom 28. Januar 1943 und vorstehend be⸗ Januar 1943 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Amt Bau OT —, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und dem Reichsminister des Inner

Bombenschäden vom

Zur Unterbringung dieser

1 ßstoffe“ beim nd Kriegsprooͤnktion.

zeichnetem Erlaß vom 23.

Die Einziehung des Vermögens des F. 6. 06. Wien, Prot.⸗An wohnh. Horaschdowitz Nr. 213,

Prag, den 28. März 1945. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei Prag.

. Enthalten Pakete geh., Baumeister, oͤzt. wird widerrufen. Zu jedem lagern⸗

8 1 1 9 Sobald nun bei Dem Abschnitt II meiner Zweiten Durchführungs⸗

bestimmung zum Erlaß des Reichsmarschalls des Groß⸗ deutschen Reiches und Beauftraaten für den Vier⸗ über die Heran⸗

jahresplan 23. Jonuar 1949 Pakete, die nicht

ziehung der Selbst⸗ und Gemeinschaftshilfe zur Beseiti⸗ vom 9. September 1943 wird der

gung von Bombenschäden (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212) stehende Abschnitt II a angefügt:

Deutsches Reich 8

1 enische Botschafter in Be Anfuso, hat Berlin am 26. P.

ärz 1945 verlassen.

8 Voraus⸗ und II eben⸗

Ausländern stehen unter den setzungen die Leistungen nach

Abschnitt I.

Berlin, den 29. März 1945. r Gener

albevollmächtigte für den Arbeitseins⸗ S. V: Dr. Beisiegel.. b

nicht eingetreten äußert hätten beteiligungen

re, ihren Hausrat und ihre Kleider ver⸗ „um von dem Erlös die fraglichen Industrie⸗ Wenn diese Annahme nicht be⸗ ch kein Anlaß bestehen, den Ge⸗ entschädigung für diesen Zweck zur RStBl. Nr. 2 vom 17. Januar 1945.)

1 zu erwerben. gründet war, so dürfte auch schädigten die Kriegssach

Anoroͤnung 8 Verfügung zu stellen. (

zur Ergänzung der Anordnung über Lohnerstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseiti⸗ gung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24. August in der Fassung vom 2. März 1944 ( Ergänzungsanordnung). Vom 29. März 1945

gesetzlicher Ermächtigung be im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes:

Der Abschnitt II meiner Anordnung über Lohn⸗ erstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199, Reichsministerialblatt S. I 386) in der Fassung vom 2. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 61/62) wird durch nachstehenden Absatz 7 ergänzt:

(7) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten

auch für ausländische Arbeitskräfte. Abschnitt IV. 3) Die Bestimmungen des ersten und zweiten

211 0950 8 auch für ausländische Arbeitskräfte. Der bisherige Absatz 3 wird nunme Berlin, den 29. März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Dr. Beisiegel.

Ersassung der Tauschgeschäfte bei der Umsatzsteuer

Der neue Vordruck für die Umsatzsteuer enthält Male auch die Frage nach Erfahrungen

zum ersten der Höhe der Tauschgeschäfte. Die Betriebsprüfungen Tauschgeschäfte zwar sehr oft getätigt, aber nicht gebucht und nicht als Umsatz angegeben werden. Tauschgeschöfte besteht darin, daß Mangelwaren aus dem gegen solche aus anderen Unternehmen Durch die Frage nach der Höhe der neuen Vordruck soll jedermann an die erinnert werden, denn und zwar auch dann, wenn 1. Die Gesetzwidrigkeit schließt die Wer Tauschgeschäfte in seiner Steuer⸗ in der Regel wegen Steuer⸗ Ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatzsteuergesetzes ist gegeben, wenn ferung bewirkt, dexen Gegenleistung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung bnehmers besteht oder wenn ein Unter⸗ g ausführt, deren Gegenleistung r sonstigen Leistung des Leistungs⸗ eim Tausch oder bei tauschähnlichen des empfangenen Gegenstandes oder ung als Entgelt.

Wirtschaft des Auslandes

Dänemarks Zolleinnahmen im März 1045 Kopenhagen, 7. April. Im März 1945 erbrachten die Zoll⸗ gegen 54,1 Mill. Kr.

des Finanzjahres

Pxeis auch auf der

X 6 i Ein großer Teil der Auf Grur 1““ Führen jedoch besondere

Umstände, wie z. B. eine Umsatzsteigerung, zu übermäßigen Gewinnen, so muß der Preis gesenkt werden, sobald sich die heit überblicken läßt.

eigenen Unternehmen eingetauscht werden. Tauschgeschäfte im

Versteuerung der Tauschgeschäfte Tauschumsätze sind steuerpflichtig, sie verboten sein sollten. Steuerpflicht nicht aus. erklärung verschweigt, wird hinterziehung bestraft. Umsatz im Sinne des ein Unternehmer eine Lie

(tauschähnlich) des A nehmer eine sonstige Leistun einer Lieferung oder s empfängers besteht. Umsätzen gilt der Wert der empfangenen Leiste

weitere Entwicklung mit einiger Sicher

(RG. III. StrS. v. 23. 10. 1944.)

Zweckmäßige Verwendung der Krie Entschädigung

Die Auszahlung der Geldentschädigung nach der Kriegs⸗ soll der Wiederbeschaffung der Die Auszahlung für andere V

Reichsarbeitsbl. sachschadenverordnung

zerstörten Sachen dienen. wendungszwecke soll eine Ausnahme bleiben. 3 gelassenen Auszahlung für den Aufbau usw. einer wirtschaft⸗ lichen Tätigkeit kommt es nicht nur darauf an, ob diese Tätig⸗ solche volkswirtschaftlich erwünscht darauf, ob es volkswirtschaftlich erwünscht ist, gerade Kriegs⸗ sachschädenmittel dafür anzusetzen. g Hausrats⸗, Bekleidungs⸗ und Einrichtungsgegenstände soll Geschädigten die Wieder⸗ beschaffung solcher Gegenstände zu ermöglichen, wenn solche später wieder greifbar sind. Wenn sie statt dessen jetzt zum Erwerb von Inoͤnstriebeteiliaungen verwendet werden, wird man das „volkswirtschaftlich erwünscht“ nur unter ganz Ausnahmeumständen 1 2+ solche Ausnahmeumstände vorliegen, muß also genau geprüft werden, insbesondere ob die Geschädigten, wenn der Schaden

Bei der zu⸗

nachstehenden Die Entschädigung für

dritten Absatz:

grundsätzlich

Absatz 4.

besonderen bezeichnen können.

Arbeitseinsatz.

und Verbrauchsabggben 51,4 Mill. Kr.

bisherigen