1919 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

und Verwertbarkeit der Vorräte na Anhörung von SaWberständigen J von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgeseßt.

Im § 46’ Abs. 3 ist das Wort „Höchstpreise“ durch die Worte „Höchst- oder Uebernabmepreise" und das Wort „Höchstpreises“ durch die Worte „Hccch\t- oder Uebernahmepreiscs" zu erseßen.

32, Im § 47 ist binter den Worten „für verjallen erklärt“ einzu- fügen : „oder bei Sicherstellung nah § 72 Abs. 1 Saß 3 in seinem Gewahrsam belassen“. O ;

33. Im § 49 Abs. 1 Say 1 sind die Worte „die im § 1 bezeich- neten“ zu streichen. M

Im § 49 Abs. 2 Sat 2 ist das Wort „Früchte“ dur die Worke „Brotgetreide und Gerste“ zu erseßen.

Im § 49 Abf. 3 ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu erseßen. L

34. Im §& 50 Abs. 1 find zwis{en den Worten „Früchte“ und „verarbeitet“ die Worte „oder Mebl“ etnzufügen.

35. Im § 52 ist das Wort „Früchte“ dur die Worte „Brot- getreide und Gerste“ zu ersetzen. _

36. 8 54 erhält felgende Fassung:

„Die Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von Brot- getreide oderGerste, insbesonderealsMabllobn, statt eines Geldbetrags oder neben einem Geldbetraae die Hingabe eines Teiles des zur Ver- arbeitung übergebenen Getreides oder der daraus hergestellten Er- zeugnisse einshließlio des Abfalls festgeseßt wird, tsst unzulässig. Gbenso ist es unzulässig, Brotgetreide oder Gerste verarbeitenden Betrieben die Menge an Getreide oder Erzeugnissen einschliefilih des Akbfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflihtmenge der Erzeugnisse erübriaen.““ U 37. Im § 56 Abs. 1 ist das Wort „Getreide“' durch die Worte „Brotgetreide oder Gerste“ zu erseßen und vor den Worten „einem Selbstversorger““ das Wort „von“ einzufügen.

38. § 57 erhält folgende Fassung: :

„Der Neichsernährungsminister bestimmt, wieviel von den Vor- räten der Neichsgetreidestelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen foll, insbesondere wieviel Hafer den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung zu über- weisen ift.“ :

39. Im §8 58 Sah 1 sind die Wore „der Vorräte“ dur die Worte „von Brotgetreide, Gerste und den daraus hergestellten Er- zeugnissen“ zu erseßen.

40. Im § 59 ist unter e das Wort „Früchte“ „Brotgetreide, ‘Gerste“ zu erseßen.

4l. S 62 1st zu streichen.

42. Im § 63 Abs. 1 ist statt „September 1919" „August 1920° zu seßen. j :

43. Im § 64 Saß 1 ist statt „Früchte“ zu seßen: „Brotgetreide und Gerste“.

8 64 Say 2a erbält folgende Fassung : : „daß die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Mehl, Schrot, Grieß, Grüße, Graupen, Flocken und ähnlichen Er- zeugnissen sowie zu Futtermitteln, das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß. Grüße, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausftellung von Erlaubnis- {cheinen (Mahlkarten, Schrotkarten, Gerbkarten) abhängig ist ;“

8& 64 Say 2b erbält folgende Fassung :

„daß die Erlaubnis\sheine vom Kommunalverbande selb#t oder den von ibm mit Zustimmung dex Landeszentralbehörde be- ¿eidneten Stellen ausgestellt werden, und daß fie nur inner- balb der auf thnen vermerkten Fristen gültig find, die nit länger als zwei Monate und nur im Falle dringenden Be- dürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommunalver- bandes bis zu vier Monaten laufen dürfen ;“

& 64 Say 2e erhält folgende Fassung : R : „daß die Verarbeitung jedeëmal böchstens zur S@affung eines Norrats für den nah Þþ festgeseßten Zeitraum gestattet wird ;“

am § 64 Say 24 find die Worte „seine Früchte“ dur die Worte „Brotgetreide und Ger sle“ zu erseßen. :

Im § 64 Sah 28 ist das Wort „Frücbte‘““ durh die Worte „Brotgetreide und Gerste“' zu erseßen; ferner sind die Worte „vorher oder“ zu streichen. A

Sm 8 64 Saß 2k ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu erscken. i :

Im § 64 Saß 2g ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu erseßen; ferner sind die Worte „vorher oder‘ zu streichen.

& 64 Say 2h erhält folgende Fassung: | „daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnis\ckeine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, wenn der Auftraggeber glei{zeitig s{riftlich auf die Verarbeitung des Nestes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben dürfen ;“

Im L 64 Sat 2 i ist das Wort „Früchten“ dur die Worte

„Brotgetreide, Gerste“ zu ersetzen. i Î i

Fm 864 Sah 21 sind die Worte „die Früchte" durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu erseßen. i ; |

Sm § 64 Saß 2 m sind die Worte „Getreide gegen Crzeucanisse aus Getreide“ zu ersetzen durch die Worte: „Brotgetreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus". L

8& 64 Say 2 n erhält folgende Fassung: N E „daß die Anlieferur« ‘ov Brotgetreide und Gerste und "die Abholung von Ctrzcuguissen bei Betrieben sowie die Vers arbeitung rc Vrotaetreide und Gerste an Sonn- und gesetz- lichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zu- stimmung des Konmmunalverbandes gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann. Für Wind- und Wasser- mühlen fann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringen- den Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werden. Die Zu- stimmung zur Verarbeitung ist nicht exforderlih, wenn die Nerarbeitung im Auftrag der Neichsgetreidestelle erfolgt“.

44. 8 71 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung :

„Hat sih der Juhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichken unzuverlässig erwiesen, die ihm durch die Neichêgetreideordnungen für die Ernten 1918 oder 1919 oder die dazu erlassenen Ausführungébestimmungen auferlegt find, so kann die pu nie Behörde den Betrieb s{ließen.

Sie kann einem landwirtschaftlihen Unternehmer, der sih nach dem 15. August 1918 in der Verwendung seiner Vestände, in der Beoba(tung der nah § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nah § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig er- wiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Abs. 3 oder seine Ablieferungspfliht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstver- sorgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bestände des Unternehmers an Brotgetreide und Gerste, abweichend von der Vorschrift im § 44 Abs. 3, der Neichêgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtshaftenden Kommunal- verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbst- versoraung ist stets für den ganzen Rest des Wirtschaftejahrs aus- zusprechen. A

45. Im § 72 Abs. 1 Saß 1 ist vor den Worten „, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider“ einzufügen : „an Brotgetueide, Gerste oder daraus hergestellten Erzeugnissen“.

Im § 72 ist zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender Absaß neu einzufügen : i

„Können Vorräte der im Abs. 1 bezeihneten Art nicht mehr er- faßt werden, so tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kaufpreis höher ist, dieser an ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mebrere Perfonen be- teiligt, so haften sie als Gesamtshuldner. Die Beitreibung erfolgt nah den Vorschriften über die Beitreibung öffentliher Abgaben.“

46. § 73 ‘Abf.:2' erhält fölgeñden Zusaß: „In diesein Falle sind

durch die Worte

f

einen entspreGendeu Teil der ihnen von der Neich8getreidestelle gemäß 30 zufließenden Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die

die Kommunalverbände auf Anordnung der Landeszentralbehörde ver-

pflichtet, zur Deckung der Verwaltungskosten der Vermittlungsstelle ü

von ihr bestimmte Stelle abzuführen.“ 47. Hinter § 73 ist folgende Borschrift als § 73 a cinzufügen: „L C00, Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über den Verkehr mit Scch{rotmüblen und tie Benußung von Sch{brotmühlen eclassen.“

48. It S 75 ist, hinkèr 221. Junt 1917* einzufügen: „Und füx die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918“: ferner ist hinter „16. August“ ftatt 1918" 4u- Tegen: „L9L9,

49. Im § 76 ist in allen Fällen statt „1918" zu seßen „1919“. Im Abs. 1 Say 1 is das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu erseßen; ferner sind hinter dem Worte „Flocken* die Worte „aus Brotgetreide oder Gerste“, einzufügen.

50, Im § 77 sind unter b die Worte „der Zentral-Einkaufs- gesellschaft m. b. O.“ zu streichen.

Die Vorschrift im § 77 unter c erbält folgende Fassuna: „Vor- râte an Brotgetreide und Gerste, ète bei einem Besitzer eins{ließlih der daraus hergestellten Erzeugnisse je sünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen, “.

Im § 77 unter d find die Worte „aus Frücten hergestellten Erzeugnissen“ dunch die Worte „Erzeugnissen aus Brotaetreide und Gerste“ und das Wort „Getreide“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen.

L m S 78 b. 1 Cat L U Hals 1918" u seben: „1919“: ferner sind im Satze 3 die Worte „aus Getreide“ zu streichen

52. 8 79 Abî. 1 Saß 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften dieser Verordnung bezieben {ich, mit Aus- nahme der §8 98 bis 61, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte.“

8 79 Abs. 2 ist zu streichen.

53. Im § 80 Abs. 1 Nr. 2 sind die Worte „der Vorschrift des 8 4 Abs. zu erseßen durch die Wo1te: „den Vorschriften des § 4 A L S 150 QUB 1.

Im § 80 Abf. 1 Nr. 4 ist das Wort „Früchte“ dur die Worte „„Brotgetreide oder Gerste“ zu erseßen.

Sm S A0 U T I L E Nat V 2 C 12 U TeBens ferner sind die Worte ., § 79 Abs. 2 Say 2“ zu streichen.

Im § 80 Abs. 1 Nr. 12 ist vor „S8 58“ unter Streichung des Wortes „der‘’ einzufügén: „des § 5 Abs. 3,, Die Zahl 62," ift zu streichen; ferner ift hinter 73“ einzufügen: „Abs. 1, § 73 a““.

Im § 80 Abîf. 1 ist als Nr. 13 folgende Vorschrift anzufügen :

„13. wer der ihm nah § 13a obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen nicht oder nicht innerhalb der geseßten Frist nahkommt.“

Im S 80 Abb b il die Zahl „12° dur die Zahl: 132 zu erseßen.

Dem § 80 ift als Abf. 6 folgende Vorschrift anzufügen :

„Wenn infolge polizéiliher Untersuchung von Brotgetreide, Gersie oter daraus hergestellten Erzeugnissen eins{ließlichd Backwaren eine 1ech!ékrättige ftrafrechtlide Verurteilung eintritt, fallen dem Berurteilten die durch die polizeilihe Untersuhung erwacdsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleih mit den Koslen des gerichtlichen Ver- fahrens festzuseßen und einzuziehen.“

54. Im §8 83 it statt „31. Mai 1918" der Tag des Inkrafttretens

diefer Berordnung zu seßen. : : :

556. Das Wort „Reichskanzler“ ist überall durh das Wort

„Meih8ernährungsminister“ zu erseßen, soweit sich dies nicht bereits aus den vorstehenden Vorschriften ergibt. An tbe l: 2.

Für das laufende Wirtschastsjahr wird im § 17, § 44 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Say 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 434) mit sofortiger Wirkung das Wort „September“ durch das Wort „August“ erseßt.

Nr Del 9

Die Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Ja- nuar 1918 (Neicbs-Geseßb1. S. 23) finden auf Hater und Hülsen- früchte, au soweit diese zur Verfütterung dienen, keine Anwendung.

Artikel 4

Der Neich8ernährungsminister wird ermächtigt, den Wortlaut der Neichégetreideordnung, wie er sih aus Artikel 1 dieser Verorduung ergibt, unter der Ueberschrift „Yeichsgetreideordnung für die Ernte 1919" im Neichs-Geseßblatt bekanntzumachen.

At Ee 0 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Weimar, den 18, Juni 1919. Das Reichsministerium. Scheidemann.

Boranatmamunáa zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Neich2-Geseßbl. S. 1394). Vóôm 14. Junt 1919.

Auf Grund des §8 5 des Uebergang8geseßes vom 4. März 1919 (Neichs:Geseßbl. S. 285) und des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1393) wird bestimmt :

It

8& 1 der Ausführungsbestimm ungen über den Verkebr mit Zünd- waren vom 16. Dezember 1916 (Reiché-Geseßbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1917 (Neichs- Ge]}eßbl. 1918 S. 2) und vom 16. März 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 313) erhält folgende Fassung:

A. Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Säße nicht übersteigen (Fabrikpreis) : :

I. 1. für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Zünd- bölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück

für !/; Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 510,00 Mark 2/ 20e O0 e C COLOVO O

h O E d " 10/10 " "N 100 . 920,00 v

9, für imprägnierte bunte Zündhölzer, die unter A I. 1. ge- nannten Säße mit einem Zuschlag von je 40 Æ; 3. für weiße oder bunte flahe Zündhölzer in Schachteln zu mindestens je 60 Stück, die unter A I. 1. genannten Säße mit einem Zuschlag von je 50 4; 11. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Zündhölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter : y ; 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für !/, Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 500,00 Mark

2 E M

C 2 \ 7 VOROO » 1 " F 290 u n 507,50 u R L O s ¿ DIOOO 5

9. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stü für 1); Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern L

v 2/2 u "u je 500 u u " n 4 N) v u 250 2 " u 417,50 y d « 100 420,09 ,

3. in S \ahteln oder Koffern zu je 300 Stüd

B. Beim Verkauf im Großhandek gelten die unter A genannten

Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 35 zu den unter AT und II1, bon je 28 M zu den

unter 112 und je 19 M zu den unter 113 genannten Preisen. C. Beim Verkauf im Kleinbandel darf der Preis nit übersteigen für die unter AT1 genannten Zündhölzer tur 08 Vat zu 10 SSachteln ., , ¿ » » ¿65 Pfennig für 2 Schachkeln i O, für die unter A I 2, 3 genannten Zündhölzer = Fir G Pat u: 10 Can, «20,

_ für eine Schachtel - é L AE für die unter A 11 1 genannten Zündbölzer

für die Schachtel oder den Koffer 0D S für die unter A I[ 2 genannten Zündbölzer

für die Schachtel oder den Koffer L O für die unter A IT 3 genannten Zündbölzer

für die Schachtel oder den Koffer E

Kleinhandel ist jeder Ve: kauf an den Verbraucher. __ Jeder Hersteller ist verpflichtet, aus seiner Erzeugung mindestens 29 v. O. dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen. E. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 14. Juni 1919. Reichswirtschaftsrministerium. F. V.: von Moéllendorff.

Berau aM ung

Das Kartell Frankfurter Bankangestelltenver- bände, der Bankkassenboten-Verein Frankfurt a. M. und dec Verein Frankfurter Bankleitungen und Bankiers haben beantragt, den zwischen ihnen ant 16. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Negelung der Arbeitsverhältnisse der bei den Bagkniederlassungen, Bank- firmen und Kreditgenossershaflen 1ätigen Kassenboten und des männlichen Hauspersonals gemäß §2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erilären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. l. B. R. 8307 an das Neich? arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 13. Juni 1919.

Der Reichsarbeiisminister. Bauer.

Bekanntmachung

zur Verordnung über die scwiedsgerichtllihe Er- höhung von Preisen bei der Lieferung von elek- trisher Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Fe- druar 1919 (RNGBl. S 199) u zu d. Me- fanntmahung des Staatssekretärs des Neichswirt- scchaftsamts über die schiedsgerichtlihe Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elettrifWer Arbeit, Gas und Leituna3wasser vom 1. Februar 1919. (RGBL. S. 137).

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die schieds- gerichtlihe Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitung8wasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135), der Bekanntmachung des Herrn Staatssekrelärs des Reichswirschaslsamts über die \chieds- gerichtlihe Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von eleftrisher Arbeit, Gas und Leitungs8wasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 137) und der Bekanntmachung des Herrn Neichswirtshaftsministers, betreffend Nenderuna der vor- genannten Bekanntmachung, vom 14. Juni 1919 (RGBl. S. 519) bestimme ich:

In meiner Bekanntmahung vom 14. Februar 1919 (Leitsäße zu der Verordnung vom 1. Februar 1919), veröffentliht in Nr. 41 des Deutschen Neichs8anzeigers vom 18. Februar 1919, wicd

A. Allgemeines, T, ju 2b, wie folgt, geändert : :

Zu 2b. Ob billigerweise die. Tragung der Mehrkosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann, entscheidet fih nah einer Neihe verschiedener Gesichtspunkte. Aus dem Wortlaut dr Bestimmung ergibt sich, daß die Verordnung vom 1. Februar 1919 dem Lieferer die Befugnis, eine Aenderung der Abmachungen, insbe- sondere eine Uebernahme der Mehrkosten vom Abnehmer zu ver! langen, nicht \{chlechthin gewähren will. Vielmehr foll dies nur insoweit gesehen, als es der Billigkeit entspriht. Dies ergibt sich aus den Bestimmuvygen des § 2 Abs. 2 am angegebenen Orte, wo- nach das Schieds8geciht unter Abwägung der Interessen aller Be- teiligten seine Entscheidung zu treffen. hat. Dabei sind folgende Fragen, deren gegenseitiae Abwägung dem Ermessen des Schieds8- gerichts in jedem Einzelfalle überlassen werden muß, von besonderer Bedeutung:

1) In erster Linie steht die bereits in der Einleitung erwähnle NotwendtakLeit der. Erhaltung dex „LeMAt Pen und wirtschaftlichen Lebensfähtgtelt des Unker nehmens. Hierbet ist lediglih das Lieferungsunternehmen als solches zu berüctsitigen. Die Nentabilität toll daher beispielsweise auch dann im Interesse des Gemeinwobls dun eine Preisert öhung sichergestellt werdea können, wenn es sich um gemeindeeigene Werke handelt, die an sih in der Lage wären. zur Erhaltung ihrer teh- nischen Leistungsfähigleit andere Hilfsmittel (Steuern usw.) in An- spruch zu nehmen.

2) Die Lebensfähigkeit des Unternebmens kann dauernd nur gesichert bleiben, wenn dur@ ausreichende Abschreibungen oder Nück- stellungen für den rechtzeitigen Ersaß der zu erneuernden Anlagen- teile Sorge getragen wird. Angesichts der außerordentlichen Preis- steigerungen ist in der Negel anzunehmen, daß die scither für Ab- schreibungen oder Rückstellungen auëgeworfenen Beträge unzureichend geworden sind. N A

3) Das Unternehmen soll in die Lage verseßt werden, die ihm oiagenten öffentlichen Aufgaben oder übernommenen Verpflichtungen u erfüllen. | 1 Es liegt nicht im Sinne der Verordnung, eine Aenderung der Verträge in einem Ausmaß herbeizuführen, : durch das eine Verbesserung der Lage des Unternehmens im Vergleich zu derjenigen eintritt, wie sie ohne die Wirkung des Krieges sh ergeben haben würde. Unternehmen, die vor dem Kriege notleidend waren, haben also feinen Anspruch darauf, jeßt auf Grund der Verordnung zu ausreihender Verzinsung zu kommen. Andererseits haben Unternehmen, die vor dem Krtege eine hohe Dividende verteilten, keinen Anspru auf Wiederherstellung dieser Dividende; für die obere Grenze der Verzinsung ist vielmehr ledtg- lil) der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unter- nehmens maßgebend. O i : i

5) Bei: den Abnehmern ist in erster Linie zu berüdsihtigen, ob sie ihrerseits dur Lieserungextalde gewupben sind, die ihnen eine Abwälzung der sie betreffenden Mehrkosten nicht gestatten, und ferner,

für !/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 270,00 Mark 2/2 e 900 n F 2 5,00 y u 1/1 »” uw 290 " " T 277,90 u u 10110 u u u 100 u w ü 280;00 u

ob diese nicht abwälzbaren Mehrkosten so erheblich find, daß die

Fländishen Zahlungsmitteln

Verpflichtung zu ihrer Uebernahme eïne Unbilligkeit in fich \ch{ließen würde.

Dieser Gesichtspunkt kann gegebenenfalls au von dem Weiter- lieferer von elefktrischer Arbeit, Gas und Leitungäwasser seinem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden.

6) Den Grundsäßen der Billigkeit entspriht es, daß: einzelne Abnehmer von einer: Preigerhöhung nicht befreit bleiben, au. wenn hon durch die Mehrleistung anderer Abnehmer die Leistungsfähigkeit des Werkes vorläufig gesichert sein sollte. Diese Mehrleistung- an- derer, gleichartiger Abnehmer wird vielfah eine Nichtlinie für die Neufestseßung der Preise noch außenstehender Abnehmer sein.

Berlin, den 19. Juni 1919.

Der Reichskommissar sür die Kohlénverteilung. Stußgß.

p ———— BertcPtraung nr Qetannimacwuna Uber dew Of un ; vom 23. (Meich8anzeiger Nr. 123).

Bei der Aufzählung der neu bestimmten Devisenstellen sind bet

del mit aus- Mat 1919

} Coln versebentlih die Firmen:

Leopold Seligmann, Siegfried Simon, F. H. Stein

J weggelassen worden.

Der betreffende Abschnuiit hat dana richtia zu heißen :

11. in Cóôln: Bank für Handel. und Judustrie, Filiale Cöln, Barmer Bankverein Hinsberg, Fischer & Co., Deichmann & Co., Deutsche Bank, Filtale- Cöln, Dresdner Bank, Filiale Cöln, Mitteldeutsche Creditbank, Filiale Cöln, Sal. Oppenheim jr. & Co., A. Schaäffhausen’scher Bankverein A.-G., Leopold Seligmann, Siegfried Simon, D: D, Eotain.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 114 des Reich3-Gesezblatts enthält unter

Nr. 6890 eine Verordnung zum Schuße der Kriegsteil- nehmer gegén Zwangsvollstreckungen, vom 17. Juni 1919, und unter

Nr. 6891 eine Verorkt nung, betreffend Aenderung der Be- simmungen über die Militärversorgunçg8gerichte uw. vom 18. Februar 1919 (Reichs:Geseßbl. S. 217), vom 7. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 19. Funi 1919.

Postzeiltungsamt. Krüer.

—————--

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 des Neich8geseß blatts enthält unter

Nr. 6892 die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919, vom 18, Juni 1919, untex

Nr. 6893 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der

| Neich8getreideordnung für die Ernte 1919, vom 18. Juni 1919,

und unter Nr. €894 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus- führung8bestimmungen über den Verk: hr mit Zündwaren vom R E 1916 (Reich8-Geseßbl. S. 1394), vom 14. Juni Berlin W. 9, den 21. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Vreufßen

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat RNaßlaff aus Hannooer zum Oberregierungsrat ernannt.

Mintsterium Ur Handel und Gewerbe.

Der Gemwerbein!|pektor Dr. Kuhlmann in Düsseldorf ist jim Regierungs- und Gewerberat ernannt worden. Jhm ist die planmäßige Stelle eines Regierungs- und Gewerberats bei der Regierung in Aachen verliehen worden. Gleichzeitig ist er

jun Aufsichtsbeamten im Sinne des § 139b ‘der Gewerbe-

drdnung für den Bezirk dieser Regierung bestellt worden.

Der Beraginspekior Ada m ist vom Bergrevier Süd-Beuthen in das Salzamt in Artern verseßt worden.

Mintstertum des Innern.

„_ Dem Oberregierunasrat Raßlaff ist die Leilung der Flnanzableilung bei der Regierung in Stade übertragen worden.

Justizministerium.

__ Der Kammergerichtsrat Dr. Hartwig und die Land- hter Dr. Anz aus Neuwied und Dr. Sattelmacher aus halle a. S. sind zu Geheimen Justizräten und vortragenden täten im Justizministerium ernannt.

Dem Oberlandesgerichtspräsidenten, Wirklichen Geheimen Rat Dr. jur. et phil. Holtgreven in Hamm ist dié nach- sesuhte Dienstentlafsung mit Ruhegehalt erteilt. |, Die Landgerichtsräte Dr. Königs und Dr. Niedinger in Cöln und Dr. Kaul Sh mißt in Crefeld sind zu Oberlandes- erihtsräten in Cöln ernannt.

| Der Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Delbrü ck

in Prenzlau ist nah Göttingen verseßt.

Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Hin derer g, Breslau und Delrée in Côln sowie dem Landgerichtsrat r. Zimmer in Brieg ist die nachgesuchte Dienstentlassung

¡nit Nuhegehalt erteilt.

Die Versezung des Landgerichtsrats Krebs in Altona in das Amtsgericht in Eberswalde is zurückgenommen.

Der Amtsrichter Amende in Birnbaum ift unter Zurück- hme seiner Versezung an das Landaericht in Frankfurt a. M. ils Landrichter an das Landgericht I1T in Berlin verseßt.

H Der Landrichter Frings ist aufgefordert, sein Amt als ndrihter niht bei dem Landgericht in Elberfeld, sondern l dem Landgericht in Kleve anzutreten.

Dem Notar, Justizrat Schorn in Bonn ist die nach- M Entlaffung erteilt,

em Notar Dr. Max Rosenkranz in Kappeln der Amtssiß ad Pyrmont angewiesen.

f Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Dr. Hans Ummert in Berlin-Friedenau (Amtsgerichte bezirk Berlin-

(su in Y

“döneberg), Georg Fuchs in Teltow (Amtsgerichts- |

bezirk Berlin - Lichterfelde), Hans Kaniß in Alb landsberg, Franz Freundt in. Mittelwalde, Franz Lichtenberg in Ottmachau, Vaul Voelkel in Reinerz,

Erust Achilles in Gifhorni, Joseph Göttgens in Gronau (Amtsgerichtsbezirf Elze), Karl Schäffer in Walsrode, Dr. Bernard Droste in Höhr (Amisgerichtsbezirk Höhr-Grenz- hausen), Johann Brandes und Paul Hülsmann in Ahrens- burg, Albert Wrobel in Labiav, Walter Hagedorn, Dr. Hans Nüdiger und Michael Zahn in Erfurt, Mor Bernard in Querfurt, Karl Kricheldorf in Stendal, Otto Wer in Schönlanke und Ulrich Conrad in Pasewalk. f

Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht dié Nechts- anwälte: Geheimer Justizrat Dr. Meier bei dem Landgericht in Kiel, Justizrat Dr. Moll bci dem Oberlandesgericht in Breelau, Konieyko und Dr. Wehlau bei dèm Land- gericht T in Berlin, Ewers bei dem Amlsgericht * und dem Landgeriht în Altona, Dr. Niehaus in Berlin- Friedenau bei dem Amlsgericht in Berlin - Schöne- berg, Dr. Wisloch bei dem Amtsgericht in Chazlottenburg, Nösner bei dem Amtsgericht in Zobten und Dr. Rosen- franz bei dem Amtsgericht in Kappeln.

In die Liste der Nech1eanwäite sind eingetragen die Nechteanwälte: Dr. Breiding vom Amts- und Landgericht in Cassel bei dem Oberlandesgericht daselbst, Albert Heimann vom Landgericht in Cöln bei dem Oberlandesgericht daselbst, Hermann Hirsch aus Hamburg bei dem Landgericht T in Berlin, Böhme vom Kammergericht und Dr. Boas aus Verlin-Schöneberg bei dem Landgericht TIT in Berlin mit dem Wohnsiß in Charlottenburg, Kozmienski aus Forbach i. L. bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Trier, Naumann aus Ortelsburg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Menel, Dr. Loske aus Frankenstein bei dem Amtsgericht in Liébau, Rösner aus Zobten bei dem Amts- geriht in Lüben, Dr. Rosenkranz aus Kappeln bei dem Amtsgeriht in Bad Pyrmont, Schiemann aus Kalau bei

dem Amtageriht in Zoppot, der frühere Nechtsanwalt die Gerichts-

Schwarze bei dem Amtsgericht in Seelow, \sessoren : Dr. Nathan bei dem Oberlandesgericht in Cöln, Carl vom Berg, Dr. Kurnik und Dr. Harry Rosenthal bei dem Landgericht 1 in Berlin, Erdmann Roth bei dem Landgericht in Kiel, Dr. Martin Ahrens bei. dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hildesheim, Dr. Fonas bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Geißel bei dem Amlsgericht und dem Landgericht in Paderborn, Franz Dettmann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in U f L S Alexander bei dem Amisgericht in Schwedt, Meyrahn bei dem Amtsgericht in Lübbecke, Crevecoeur bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Siegen, Walter Henkel bei dem Amts- gericht in Genthin, Gottfried Trenkmann b 2

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e geriht in Suhl, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Li bei dem Landgericht 1 in Berlin, Dr. Hans Si Amtsgericht in Berlin-Schöneberg und Gustav Zim bei dem Amtszgericht in Kirn.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. __ Der NRegierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Budde, bisher in Altona, ist nah Flensburg als Vorstand der daselbst wiedererrihteten Eisenbahnbauabteilung verseßt worden.

Ministerium für Volksmohlfahr®t,

Der Reichs- und Staatskommissar für das Weohnungs- wesen, Geheime Regierungsrat Scheidt ist zum Unterstaats sekretär und der vortragende Rat im Reichsministertum des Jnnern, Geheime Negierungsrot Bracht zum Ministerial- direktor im preußischen Ministerium für Volfkswohlfahrt er- nannt worden.

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Gemäß S8 4 f. der Verordnung über Gemüje, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) hat die Neichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh- gemüse festgeseßt:

Preis je Pfund in Pfennigen

Erbsen . - . s o 0 o a o - o a . o o o 40 Bohnen : 1) grüne Bohnen (Stangenbuschbohnen) . 35 2) Wach?- und Perlbohnen . S 45 3) Puff- (Sau-) Bohnen E E ¿0 Note Möhren und Karotten aller Art einschließlich der leinen runden Karotten mit Kraut. . . 16 Obe SEaUt, « + 26 D C 30 Frühweißkohl, Frühwirsing- und Frührotkohl . .. 29 Frühzwiebeln mit Kraut .. 30

Die Preise treten mit dem 25. Juni 1919 in Kraft. Der Ver- kauf aller Gemüfearten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stück, Maudel, Scho) erfolgen.

Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt- gegeben, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (NGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 # oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Berlin, den 18. Juni 1919. t Der Vorsizende der Staatliczen Verteilungsstelle für G1oß Berlin. J. A: Eichmann.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Preußische Landesversammlung.

383. Sißung vom 20. Juni 1919. (Bericht von „Wolffs Telegraphenbüro“.)

Vizepräsident Dr. Porsch eröffnet die Sißzung um 12 Uhr 20 Minuten.

_ Nach Erstattung einiger geshäftsordnungsmäßiger Mit- teilungen macht der Vizepräsident dem gutbesezten Hause den Vorschlag, sih zu vertagen, um den Fraktionen Geleaen- heit zu geben, zur Friedensfrage Stellung zu nehmen. . Das Haus beschließt dementsprehend und überläßt dem Präsidenten die Feslsezung der nächsten Sißzung.

S&hluß 121/, Uhr.

Nichfamtlicßhes,

Woßhlfahrtspflege. Berufsausbildung von Kriegerwai “¿Bu den wichtigsten Aufgaben der Kriegéhinterbliebenenfürsorae gehört die Beru‘sberatung und Berufsauébildung der Wai hierfur auszuwendenden Pêittél stellen ein Kapital dar, dessen Zinsen

niht nur den Hinterbliebenen selbst, sondern tarüber binaus da ge samten deutschen Volkéwirtscaft zugute kommen. In der Ér- kenntnis der Wichtigkeit dieser Aufgabe bat die National-

stiftung für die Hinterbliebenen de Gefallenen einen Teil ihrer Sondermittel dafü gestellt, Kindern, die in den Facharbeiter- oder

im Kriege

treten sollen, eine ordnungsmäßige Lebre zu Crt londers begabte Kinder höherer beru

träge auf Beihilfen zur Berufsgusbil

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für Kriegéhinte1bliebene einzuicihen, die fie Stellen weitergeben.

Urbeitsfäbigkeit und Nenten.

, Vet den Kriegsbeschädigten findet man nech séhr bäufig die Besorgnis, es bringe ihnen Nahteil, wenn sie eine Arbeit annähmen, weil ihnen dann die Rente gekürzt Cs muß immer wieder ge]agl werden, daß dies canz irrig ift. H wird nah derx

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Grwerbs fähigkeit des Kriegébes Erwerbs tätigkeit, die er ! seine gefunden -; Arbeiter sein eigener BVorteil. den zuftändigen Stell dings hat fie das Kri vom 6. Mat d. J. dargele bestimmt, daß tünf

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weisen, weil den Verfassern dichte gebotenen Sil itliche Zweck hat, bestebt

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Grundherrn und den beiden ersten Kapiteln der einen Seite dem § in Anspruch nimmt,

anderen Seite aud)

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hte foll nit verwehrt : indlih vorzut1 strebt die Landgüterordnung auch die Steigerung aller Erträge seiner Besißungen durch Förderung der Landbautecbnik und Hebung de bestehenden Handwerks an.

0 Sehr bezeichnend ist, daß in der Landgüterordnung der in den Umtssprengeln an Zahl weit vorwiegende Bauernstand, dem die Ver- Jorgung der gejamten Bevölkerung mit den Hcupterzeugnissen der Land- wirtschaft, mit den Brotfrüchten, oblag, nur da und dort gelegentlich und kurz erwähnt wird. Es liegt hierin ein Beweis dafür, daß auc zu Karls d. Gr. Zeiten, wie {hon zu Zeiten des Cäsar vnd des Tacitrns, Pflugarbeit als die niedrigste und der Bauernstand als d geringsten geachtete galt. Gänzlih verkehrt wäre es aber, ließen zu wollen, daß noch im 9. AFohrhundert in Deutschland der Ackerbau vernachlässigt und die Bevölkerung niht scßhaft gewesen wäre. Man schenkte dem Ackerbau keinerlei besondere Aufmer! samkeit weil man ein bewährtes Mittel an der Hand hatte, einem ch eiwa fühlbar mahenden Mangel an Brotgetreide rasch und ßck@er abzu- belfen: Man rodete Waldland und richtete neue Gemeinden höriger Bauern mit Schollerpflichtigkeit und Hufenverfassung ein, Karl d. Gr. machte es denn auch seinen Amtmännern im Kapitel 67 seiner Landgüterordnung zur Pflicht, die in ihrem Amtssprengel vorhandene Zahl von Bauernhufen nicht nur zu erbalten, sondern auch zu mehren.

In der Landgüterordnung wird nicht angegeben, welche Getreide- arten im großen angebaut wurden. Höchst wakrscheinlich waren es Weizenarten, namenilich Dinkel, auh Spelz und Vesen genannt, bei dem die Hülsen oder die „Spreu“ nicht beim Neifen fih von den eingeshlossenen Samen trennen, fondern von ihnen erst nah dem Dreschen auf einer Urt von Mühle, dem „Gerbgang“, als Spreu abgeschält werden (die von den Hülsen befreite Frucht heißt heute noch in Süddeutschland und der Schwetz ter „Ke1n“), daneben noGNoggen, Gerste und Hafer. D Flachs, der erwähnt wird (Kay. 4263), den man zur Tuchmacherei brauchte, von den Bauern im Betriebe der Dreifelderwirtshaft auf den Brachfeldern oder auf dem Aer des Hofgutes gewonnen wurde, ift nicht zu erschen. Han f (Kap. 62) und Weberkarde (43, 70) scheinen nur in geringen Mengen und Hirse, ferner Erbsen, Bohnen, Wicken, Nüben und Kobl nur als Gartengewächse angepflanzl worden zu sein.

Unter den landwirtschaftlihen 9Nebengewerben wurde der Tuchmacherei besondere Aufmerksamkeit geschenkt, in der man Flachs, Wolle und Hanf verspann, die Garne färhte und sie dann zu Geweben pverarbeitete, aus denen man vielleiht au ncch dur Schneidern Kleidungéstücke und andere Gebrauchsgegenstände anfertigte. Sehr viel Sorgfalt widmete man auch dem Nebbau und der Weinbereitung, überhaupt der Gewinnung

von Gärungserzeugnissen. Jn den weinbautreibenden Gegenden muß auch das Böôttcher- oder Küfer- oder Büttnerhand-

werk vertreten gewesen sein. Mehlmühlen gab cs selbst- versländlich überall. Ob das geistige Getränk, das als „cerevisia“ (Bier) erwähnt wid, unter Zusaß von Hopfen bereitet wurde oder nicht, ist fraglih. Hopfen wird in der Landgüterordnung überhaupt niht erwähnt. Die Herstellung von Brettern, Latten, Schindeln usw. (Kap. 62) seßt voraus, daß nan aùuch Säge mühlen haite. Schlachter werden niht erwähnt, müssen aber

sicher auf den Hofgütern angestellt gewesen sein. Vielleicht find unter den