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Königlich Preußisch
| für Berlin außer den Post-Anstalten anch die Expeditios
| SW,, Wilhelmftraße Nr. 32. j Einzelne Uummern kosten 25 S.
Infertisnsprzis für den Raum einer Druckzeile 30 -- Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Dentschen Reihsz-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.
ard Söôniglih Preußischen Staats-Anzeigers | j
. M 179.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem O ana von Baumbach im 5. Rheinischen Infanterie-Regiment Nr. 65 die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse, i dem Rittmeister Pomel im Kürassier-Regiment Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8, dem prakftishen Arzt, Sanitäts- Nath Dr. med. Hölscher zu Mülheim a. Rhein, und dem Superintendenten Dr. Steinwender zu Germau im Kreise Fishhausen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Korvetten-Kapitän Ehrlich, bisher kommandiert zur Dienstleistung beim Reichs-Marineamt, dem Kapitän-Lieutenant Gerdes, dem bisherigen Ober-Bibliothekar an der Universitäts- Bibliothek zu Bonn, Professor Dr. R au, sowie den Garnison- Verwaltungs-Direktoren a. D., Rehnungs-Räthen Hoffmann ju Brombera, Fla h zu Breslau, Heinrichsen zu Wies- aden, früher zu Karlsruhe i. B., und Jaide zu Frankfurt a. M,, früher zu Hagenau i. E., den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse, den Premier-Lieutenants Böcking und von Bennigsen, beide im Kürassier-Regiment Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8, | dem Werkmeister Pokorify in der Eisenbahn-Hauptwerkstätte zu Breslau (Freivurg), dem Eisenbahn-Betriebs-Sekretär S hlesier zu Breslau, dem Zahlmeister a. D. Steiner, zu- legt beim Jnfanterie-Regiment Herzog Karl von Melenburg- Streliß (6. Ostpreußisches) Nr. 43, dem Bürgermeister Schnichels zu Havert im Kreise Ps dem Stadtsekretär Schwanenberg zu Elberfeld, sowie den Stadtverordneten, a rikbesiger Bühring und Architekten Weigelt, beide zu -¿Gladbach, den Aen Kronen-Orden vierter Klasse, _ dem Lehrer und Küfter Gust zu Strippow im Kreise Köslin den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem pensionierten Strafanstalis-Werkmeister Walters- dorf zu Graudenz, früher zu Mewe im Kreise Marienwerder, dem bisherigen Patronatsvertreter und Kirchenältesten, Rentier Haren zu Kaputh im Kreise Zauc-Velzig, dem Portier hrist, dem Schlosser Ebel, dem Vortischler Großmann und dem Dreher Zobel, sämmtlich in der Eisenbahn-Haupt- werkstätte zu Breslau (Freiburg), und dem pensionierten Kasernenwärter Krüger zu Nowamwes bei Potsdam, früher bei der Garnison-Verwaltung in Potsdam, das Allgemeine Ehrenzeichen, fowie dem Jngenieur Doinet zu Jnowrazlaw die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Me jestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kaiserlich japanishen Minister des Aeußern, Grafen Okuma das Großkreuz des Rothen Vdler-Ordens,
dem Kaiserlich japanischen Gesandten in Korea Hara den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse, j
dem Direktor der politischen eing im Kaiserlich japanishen Auswärtigen Amt in Tokio Nakada und dem Direktor des Bureaus für gemishte Angelegenheiten in dem- selben Amt Jnouye den Königlichen ronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, —
dem Königlih niederländishen General - Postinspektor van der Veen im Haag den Königlichen Kronen - Orden zweiter Klasse, sowie
dem Königlich niederländishen Postinspektor Nagel zu e den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse zu ver- eihen.
Deutsches Rei,
Dem zum General-Konsul für Chile in Hamburg er- nannten bisherigen dortigen Konsul des genannten reistaats Adolf Schwarz ist das Exequatur namens des Reichs er- theilt worden.
Veroroönu g, betreffend die anderweite Bemessung der Wittwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten.
Vom 26. Juli 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der ss 98 und 40 des Bankgesehes vom 14. März 1875 (Reihs-Geseybl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts . der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs- Gesegbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Bestimmungen in Artikel L, TV und VI des Geseges wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (NReichs-Geseßbl. S. 455) finden auf die Reichshankbeamten entsprehende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnstegel. Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den
26. Juli 1897. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung, betreffend die Einrihtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 31. Juli 1897.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien erlassen:
1. Auf Räume, in welhen Perjonen mit dem Segen von Lettern oder mit der Herstelung von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden folgende Vor- \hriften Anwendung:
1) Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Ausnahmen dürfen durch die höhere Vermwaltungs- behörde zugelassen werden, wenn durh zweckmäßige Fsolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlihen Anforderungen entsprochen ist.
Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeits- räume nur dann benußt werden, wenn das Dach mit gerohrter und verpußter Verschalung versehen ist.
2) In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung von Leitern und Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen jo bemessen sein, daß auf jede mindestens fünfzehn ikmetec Luftraum entfallen. Jn Räumen, in welchen Personen nur mit anderen Arbeiten beshäftigt werden, m auf jede Person mindestens zwö!f Kubikmeter Luftraum entfallen.
Jn Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs fann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Unter- nehmers eine dichtere Belegung der Arbeitsräume für höchstens dreißig Tage im Jahre insoweit gestatten, daß mindestens zehn Kubikmeter Luftraum auf die Perfon entfallen.
3) Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünfzehn Kubikmeter Luftraum kommen, mindestens 2,60 m, andernfalls mindestens 3 m hoch sein. l
Die Räume müssen mit Fenstern verschen sein, welche nah Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so ein- gerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend ge- offnet werden können.
Arbeitsräume mit \{chräg laufender Decke dürfen im Durchschnitt keine geringere als die im Abs. 1 bezeichnete Höhe haben. l
4) Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fuß- boden versehen sein, der eine leihte B eugun des Staubes auf feuhtem Wege gestattet. Hölzerne Fuß öden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe geschüßt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit fie nicht mit einer glatten abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Del- farbenanstrih versehen sind, mindestens einmal jährlih mit Kalk frisch angestrihen werden. Die Bekleidung und der Oelfarbenanstrich müssen jährlich einmal abgewaschen und der Oelfarbenanstrih, wenn er laiert ist, mindestens alle zehn Jahre, wenn er nicht lackiert ist, alle fünf Jahre erneuert werden.
Die Seyerpulte und die Regale für die Letternkasten müssen entweder ringsherum dihtshließend auf dem Fußboden aufsizen, sodaß si unter denjelben fein Staub Ane kann, oder mit so hohen Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußbodens auch unter den Pulten und Schrift- regalen leiht ausgeführt werden fann.
5) Die Arbeitsräume sind täglich mindestens einmal gründlih zu lüften. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß “4 ade ein ausreihender Luftwechsel während der Arbeitszeit tattfindet.
6) Die Schmelzkessel für das Lettern- und Stereotypen- metall sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in einen Schorn- stein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu überdecken.
Das Legieren des Metalls und das Ausschmelzen der sogenannten Kräße darf nur in besonderen Arbeitsräumen, in anderen nur nach Entfernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäftigten Arbeiter erfolgen.
7) Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände, Gefimse, Regale sind zweimal im Jahre gründlih zu reinigen.
Die Fußböden sind täglich mindestens einmal durch Ab- waschen oder feuhtes Abreiben vom Staube zu reinigen.
8) Die Letternkasten sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden und solange fie in Benußung stehen, na Bedarf, mindestens aber E im Jahre zu reinigen.
Das Ausblajen der Kasten darf nur mittels eines Blase- balgs im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden.
1897.
9) Jn den Arbeitsräumen find mit Wasser d pay und täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar min estens einer für je fünf Personen, aufzustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeit-
gebern zu untersagen.
10) Für die Seger sowie die Gießer, Polierer und Schleifer sind in den Arbeitsräumen oder in deren unmittel- barer Nähe in zweckentsprehenden Räumen ausreichende Wasch- einrihtungen anzubringen und mit Seife auszustatten; für e ti ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.
Soweit nicht genügende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerihtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreihender Menge vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle ausgegossen werden kann.
Die Arbeitgeber haben mit Strenge darauf zu halten, daß die Arbeiter jedesmal, bevor he Nahrungsmittel innerhalb des Betriebs zu sih nehmen oder den Betrieb verlassen, von der vorhandenen Waschgelegenheit Gebrauch B
11) Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit ab- gelegt werden, find außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Jnnerhalb der Arbeitsräume is die Aufbewahrung nur ge- stattet, wenn dieselbe in verschließbaren oder mit einem dicht schließenden Vorhange versehenen, gegen das Eindringen von Staub geshüßten Schränken erfolgt. Die leßteren müssen während der Arbeitszeit geschlossen fin.
12) Alle mit erheblicher Wärmeentwickelung verbundenen Beleuchtungseinrihtungen find derart anzuordnen oder mit folhen Schußvorkehrungen zu versehen, daß eine beläfstigende Wärmeausstrahlung nah den Arbeitsstellen vermieden wird.
__13) Der Arbeitgebcr hat, um die Durchführung der unter Ziffer 8, 9 Absag 2, 10 Absag 3 und 11 getroffenen Be- stimmungen zu regeln und sicherzustellen, für die Arbeiter ver- bindlihe Vorschriften zu erlasjen.
Werden in einem Betrieb in der Regel mindestens zwanzi Arbeiter beschäftigt, so sind diese Vorschriften in die na 8 134a der Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen.
_IT. Jn jedem Arbeitsraum ist ein von der Ortspolizei- behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Jnhalts unter- zeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ift :
a. die Länge, Breite und Höhe des Raumes,
b. der Jnhalt des Luftraums in Kubikmeter,
c. die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeits-
raume beschäftigt werden darf.
In jedem Arbeitsraume muß ferner an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter T wiedergiebt.
ITI. Für die bei dem Erlaß diejer Bekanntmachung bereits im Betriebe stehenden Anlagen können während der ersten zehn Jahre nach Erlaß diejer Bekanntmachung auf Antrag des Unternehmers Abweihungen von den Vorschriften unter I Ziffer 2 und 3 durch die böbere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Jedoch darf für die Arbeitsräume eine geringere als die unter T Ziffer 3 bezeichnete Höhe nur dann zugelassen werden, wenn jedem Arbeiter ein Lusft- raum in Gießereien von mindestens fünfzehn Kubikmeter, in Segtzereien von mindestens zwölf Kubikmeter gewährt wird. Ein geringerer als der unter T Ziffer 2 bezeichnete Luftraum darf in Gießereien nur bis zur Grenze von je zwölf Kubik- meter, in Setereien nur bis zur Grenze von je zehn Kubik meter und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß durch künstliche Ventilation für regelmäßige Lufterneuerung ausreichend gesorgt und die künstliche Beleuchtung so ein- gerichtet ist, daß weder strahlende Wärme noch die Arbeiter belästigende Verbrennungsprodukte in die Arbeitsräume gelangen.
TV. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu zu errichtende Anlagen sofort in Kraft.
Für Anlagen, die zur Zeit des Erlasses dieser Bestim- mungen bereits im Betrieb find, treten die Vorschriften unter T Ziffer ò Saz 1 sowie Ziffer 7 bis 9 sofort, die übrigen Vor- schriften mit Ablauf eines Jahres nah dem Tage ihrer Ver- fündigung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.
Verordnung.
S E Nachdem die Maul- und Klauenseuhe in Salzbu
Ober-Oesterreich und Tirol und Vorarlberg erloshen ift, werden die durch die Verordnungen vom 9. April 1895 IV 9244 I/ITI 3526, Gentral- und Bezirks-Amtsblatt A. S. 145, vom 21. März 1896 IV 2071 I/I[I 3892, ebenda A. S. 68, und vom 18. Dezember 1896 IV 12138 I/ITI 14991, ebenda (1897) A. S. 1 verfügten Verbote der Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den genannten Ländern aufgehoben.