1920 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

BéelauntmaGuüung, zur revidierten

betreffend den Beitritt Berner

: : Polens internationalen Urheberrehtsübereinkunft

vom 13. November 1908.

Vom 31.

rz 1920.

__ Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regiervng if! die Polnische Regierung der am 13. November 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Uebereinkunft zum Schuße von

Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesepbl. 1910 S. 965)

beigetreten. Berlin, den 81. März 1920.

Der Reich8minister des Auswärtigen. J. A.: von Stockhammern.

BELox

nung

über den Verkehr mit Süßigkeiten. Vom 10. April 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnabmen zur 22 Mai 1916 (Reths-

[aer ( R M E Sett ct S E A I Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichs-

Gesepbl. S. 401) Gesegbl. S. 823) il

wird verordnet:

Die gewerblide Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur

zulässig, }oweit der

Zucker von der MReichszukerstelle, der Zucker-

Zuteilungsstelle für das Deutsche Süßigkeiten-Gewerbe in Würzburg,

der Kakao-Wirtschaftéstelle in Berlin oder einem Kommunalverbande

von Süßigkeiten gewerbêmäßig her-

für diesen Zweck zugeteilt ift. Es dürfen nur die Arten

gestellt oder Sgeles, werden, für die im § 2 oder gemäß den SS 4, 5

Höchstpreise festgeseßt find.

zusehen ist, entscheidet die Reichszuckerstelle endgültig.

8 2.

Beim Verkaufe von Süßigkeiten in- und auslänbisher Herkunft dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm NReingewicht niht über-

\chritten werden :

b ein Erzeugnis als Süßigkeit an-

Die Herstellerpreise gelten a der Sai die Großhande!spreise Station (Bahn, Po

Befindet {ih die

3.

Station (Bahn, Post oder Schiff)

\chli-ßen die Versendung bis zur

oder Schiff) des Cmpfängers ein. ewerblihe Niederlaffun

die Verkaufsstelle des Kleinhändlers an demselben Orte,

des Verkäufers und

| Beim Ver- | faufe durch| : | den Her- | Beim Ver- ‘Beim Ver- steller, so- kauf an densfauf an den weit niht | Klein- ers unmittelbar händler so- | braucher, an Kl in- w beim | abgesecben ! bändler terfaufe | vom Me | oder Ver- | durch den | des Vers | braucher | Heisteller kaufs durch | verkauft j an Ver- | den Her- wird braucher steller tHer G - (Kleinhan- M Maven Cord Mark Mark Mak A. Karammelbouvbous und Dragees: Gruppe 1. Walzen- und SHnitt- bonbons mit Geshmackzusay ohne äure sowie gewöhnliche Husten- onbons, auch in Stangen und anderen Formen (eingewickelt und unetingewickelt), ferner Dragees mit Geshmachzusay ohne Säure 2634 2814 3520 Gruppe 11. Walzen- u. Schnitt- onbons mit Geshmackzusaß und âure (mindestens 750 Gramm uf je 100 Kilogramm), unge- füllte Plastikbonbons mit Ge- d gangs und Säure sowie essere Hustenbonbons, ferner Dragees gefüllt oder mit Säure oder Df efferminegesdma sowie solhe Dragees, die Handarbeit C 2658 2955 3680 Grupye l. Bonbons der : giope a E in idilte em Papier, ferner gefüllte a L O 1 2100] 9600 B. Konserveklonfekt: GrupypelI. Me Es Konserve- fonfekt, unkandierte Fondants mit Ges@inaczajan, E 2481 2763 3440 Gruyye I. Konservekonfekt mit PfefferminzgeshmaË. . « « 2626 2920 3610 C. Fondants und Defsertfondants : Gruppe1. Einfache, \chmelzende, ein- oder doppeltarbige gegossene fandierte Fondants . . « « » 3437 3810 4680 Gruppe l. Ueberzogene und gefüllte, schmelzende sowie über- zogene Pfefferminzfondants 3728 4135 5080 Gruppe lll. Ueberzogene oder lafierie Oessertfondants mit andel, Nuße, Likdr- oder Fruchicreme. « «o - « « 3983 4420 5440 D. Komprinatet Grüppel. Sclihte Komprimate 2827 3110 3800 Gruppe 11. Pfefferminzkompri- mate (mindestens 1 Kilogramm Meme auf je 100 Kilo- gramm Zucker) in Papierpackungen 3950 4340 5280 : E. Türkischer Honig: Sn Stanniolpapierpackung « « 2724 3025 3760 F. Kaudierte Agarwarent Mit Fruchigeschmack « . - 3075 3416 4240 G. Weiche Schaumzucterwaren : Ealers E in Galbf ino Ge- mackzusaß in Halbkugelform zu 50 Stü auf 1 Kilogramm . « 3292 3650 4480 W. Harte Schaumzuckerwarenu: Gruppe 1. Einfah bemalt, ohne E E É O ba Y v 4 3664 4065 5040 ruppeI. Einfach bemalt, m Siertat C 3860 4290 5320 Gruppe III. Bemalt mit Spriß- arbeit und Zierrat . . « « + 4425 4910 6080

Lieferuna dur den Verkäufer frei Verkaufsstelle oder Lager des Klein- händlers zu erfolgen.

packœung ein. ; der Verpackung von Karam-lbonbons in Blechdosen und Gläsern mit

Selbstkostenpreis dieser Verpackungen und allgemein der Selbstkosten-

, ist der Käufer Kleinhändler,

Verbrauchsregelung einzuführen ;

| dürfen diejenigen Arten von 4 d die der erhöhten Um}aß-

! oder feilgehalten werden, oder in

[ ersictung, | A die zur Verarbeitung gelangten Stoffe und über die Vorräte zu | ertetlen.

| über die Einrichtungen und Geschäftöverhältnisse, die durch

Sämtliche Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Ver- Neben dem Hersteller- und Großhandelspreise kann bei

einem Fassungsvermögen von nit weniger als zwei Kilogramm der

preis von Umkisten (Versandkisten) in Nechnung gestellt werden. Der Berkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese Ver- packungémittel, wenn fie in gebrarchsfähigem Zustand sind, gegen Erstattung von zwei Dritteln des berea; neten Betrags zurückzunehmen ; so ist ibm bei Nückgabe dieser Ver- packungsmittel im gebraudsfähigen Zustand der hierfür in Rechnung ! estellte Betrag voll zurückzuerstatten. Die Kosten für die Nüd- Fbiüng der Verpacungsmiitel hat der Käufer zu tragen.

f

8 4. |

Die Kommunalverbände haben für Süßigkeiten, die aus dem ;

von ihnen zugeteilten Zucker hergestellt werden 1 Abs. 1), eine |

sie haben für diese Süßigkeiten niedrigere als die im § 2 genannten Preise festzuseßen.

Aus Zucker, der von einem Kommunalverbande zugetetlt wird,

steuer unterliegen (8 15 zu IT Nr. 32 des Umsaßsteuergeseßes vom 94. Dezember 1919, Reichs-Geschbl. S. 2157), niht he*gestellt werden ; der Absag der Süßigfriien außerhalb des Kommunalverbandes, der den Zucker zugeteilt hat, ist verboten.

& 5.

Die Neicbszuekerstelle kann weitere Bestimmungen über den Ver- kehr mit Süßigkeiien erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Sie kann inébesondere auf Antrag die | Herstellung anderer als der im § 2 bezeihneten Arten von Süßig- ! feiten genehmigen und Höchsipreise dafür festsepen. |

8 6. Die in dieser Verordnung oder auf Grund diefer Verordnung feslgeseßten Preise find Höchsipreise im Sinne des Gesetzes, betreffend

Höchstpret]e.

A Die Beauftragten der Reihszuekerstelle, der Landeszentralbehörden | i

und der von ihr bestimmten Stellen sind befugt, in die Näume, in benen denen Süßigkeiten zu vermuten sind, jederzeit einzutreten, daselbst Besichligungen vorzunehmen, Geschäfts» aufzeichnungen einzusehen und nah ihrer Auswahl Proben zur Unier- suchung geaen Empfa! gsbestätigung zu entnehmen.

Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsihtsper|onen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Per- sonen Auskunft, insbesondere über das Verfahren bei der

B die Beamten der Polizei | üßigkeiten hergestellt, gelagert |

88. Die im § 7 genannten Personen fund, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetwidrigkeiten, N ibre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, NVerschwiegen heit zu beobachten und sih der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- und Bes triebsgeheimnifse zu enthalten.

Fn den Räumen, gehalten werben, ist ein Abdtuck dieser erordnung auszuhängen.

8& 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe \{ließen, deren Unter-

nehmer oder Leiter fh in Befolgung der Pflichten unzuverlässig eigen, die ihnen dur diese Verordnung oder auf Grund dieser

erordnung auferlegt sind.

Gegen die BVersigung is Beschwerde zulässig. {werde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Beschiverde bewirkt keinen Aufschub.

je Landetzentralbehörden hestimmen, wer als ee Be- hörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. :

Die

9. in A Slistgraifen hergestellt oder feil-

| / | A D A

| 1. Mai bis zum 30. September 1920 für 2

| klassen 20 vH der vollen Tabaksteuersäge. | für Zigaretten wird jedo nicht unter den Betrag von S7 M * für tausend Siüct, für

den Betrag von 82 6 für ein Kilogramm ermäßigt.

Veber die Be-

zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft 1. wer den Vorschriften im § 1, § 4

Geund der 88 4, b exlassenen Bestimmungen zuwoider-

handelt,

9, wer der Vorschrift im § 7 Abs, 1 zuwider den Eintritt in die Näume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts- aufzelchnungen oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 7 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nit erteilt oder wissentlih unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

3. wer der Vorschrift des §& 8 zuwider Vershwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfis- oder Betriebsgeheimnissen fich nicht enthält,

4. wer den im § 9 vor d eb vit usbang unterläßt.

Neben der Strafe kann 2E inziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sih die strafbare ob sie dem Täter gehören oder nit.

8 12.

Diese Verorduung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Mit dem gleihen Zeitpunkt tritt die Verordnung über den Verkebr it Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1471) R 9. Dezember 1919 (Neichs-Gejepbl. S. 1972)

außer Kraft. Berlin, den 10. April 1920. Der Reichzminifter für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Heinrici.

Verordnung ur Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieserungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffelu vom 18. a da (Reichs-Gesegbl. De «

Vom 14. April 1920.

Au Grund des Geseyes über eine vereinfahte Form der Geseßzge ves für die Zwedke dec Ueberagangéwirts afi vom 17. April 1919 (Reichs-Geseybl. S. 394) wird von dem Reichs-

ministerium mit Zustimmung des Reich3rats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel 1.

Jn der Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für Bres etreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1990) werden folgende Aenderungen bvor-

genommen : : 1. Im § 2 werden die Worte „zur Deckung der Prämien" gestrichen; hinter den Worten „46,50 Mark“ werden die Worte und hinter den

„und vom 3. Mai 1920 ab um 148,50 Mark“ é Worten „31. Dezember 1919" die Worte „und einen Durchschnitts- saß von 120 Mark für den Doppelzentner des zur Selbstwirtschaft für die W nah dem 2. Mai 1920* eingefügt. 2, & 4 werden folgende Aenderungen vorgenommen : Der Eingang des Sayzes 1 erhält folgende Fassung: / „Für die nah dem 31. Dezember 1919 gelieferten

so hat die

für Grnährung und Landwirtschaft von dem Empfänger « « »“«

8 11 Mit Gefängnis bis zu cinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Abs. 2 oder den auf |

N bezieht, ohne Unterschied, |

Als Satz 2 wird folgende Vorschrift angefügt: : „Für die nach dem 26. April 1920 gelieferten Kartoffeln beträgt der Zuschlag 5 Mark für den Zentner.“ 3. Hinter § 7 wird als § 7a folgende Vorschrift eingefügt : „Der Reichsminister für Crnährung und Landwirischaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verorduung

zulaffen.“ Artikel 2.

Diese Verordnung tritt hinsichtlih des Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 20. Dezember 1919, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. April 1920.

Die Reichsregierung. Müller.

Bekanntmachung ¿rorbnung vom 10. März 1920 über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer. ür die Zeit vom igarren 75 vH, für Zigaretten in den fünf höchsten Steuerklassen 50 vH und

für feinaeschnittenen Rauchiabak in den beiden obersten Steuers Die Tabaksteuer

Die Ermäßigung der Tabaksteuer beträgt

feingeshnititenen Rauchtabak nicht unter

Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen. Wirth.

Bekanntmachung

| über die Anmelbung von Rechten oder Beteiligungen

an öffentlichen Uniernehmungen oder Konzessionen n den ehemaligen deutshen Schußgebieten in Afrika und der Südsee aus Anlaß der Durch-

| führung der Bestimmungen der Artikel 1283 und 260

des Friedensvertrages.

Auf Grund der 88 1 und 4 des Geseyes über Ent- eignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedens3- vertrages zwischen Deutschland und den alliierten und asjoziterten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Geseybl. S. 1527) wird folgendes besiimmt:

1) Alle Nechte oder Beteiligungen deutscher Neichsancehöriger

fowie Anwartschaften deutscher Neichêangehöriger auf Rechte oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Kons-

zessionen in den ehemaligen deutschen Schuggebieten in Afrika t

und der Südsee find bis zum 15. Mai 1920 anzumelden. Diese Bestimmung findet auch auf die Uebereinkommen An- wendung, die mit deutschen Neitangehörigen wegen führung oder Betrieb der î deut)chen Schußgebieten in Afrika und der Südsee abgeschlossen worden sind, fowie auf Ünterkonzessionen oder Abschlüsse, die

mit deutschen Reichsangehörigen im Verfolg dieser Ueberein- N

kommen getätigt worden rov Die Rechte und Beteiligungen find auch dann anzumelden, wenn sie noch nicht ausgeübt worden sind. 2) Paas oder Anwart|chaften. Die Anmeldung hat bei d Wiederaufbau in Berlin W., Wilhelmstraße 62, zu erfolgen. 3) p Ls G werden gemäß § 10 Nr. 2 und 3- und

11 Nr. 2 des Geseges über Enieignungen und Ent'chädi- b gungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland F

und den alliierten und ofsoziierten Mäckt-n vom 31. August

1919 (Neichs-Gesegbl. S. 1527) bei Vorsäglichkeit, sofern L

nit nah allgemeinen Strafgeseßen eine höhere Strafe ver-

wirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- Y strafe bis zu: einhunderttausend Mark oder mit einer dieser F

Mrasou, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Artikel 260 Absay 2 Sat 2 des A eigenen Namen wie in dem seiner Angehöri

Nr. 1 dieser E bezeihneten Rechte, Be-

ie in der dem Wiedergut-

teiligungen und Anwartschaften, n Bestimmung des

machungsausshuß auf Grund der

nd, zu verzichten. Berlin, den 14. April 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J, V.: Müller.

Bekanntmachung, Auf Grund des §

arlehnsfkassensheine im Beirage von 27 786 500 000 6 ausgegeben warea. Hiervon befinden sich

13 666 039 612 6 im freien Verkehr. Berlin, den 14. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Brückner.

Bekanntmachung Nr. J 30 über Regelung des Absayes für Juteerzeugnisse. Vom 13. April 1920.

Mit Zustimmung der Reichs stelle auf Grund des § 1 der Verordnung g er wirtschaftliche Mas nahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textiilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reicjageieublatt 174) und des §2 der Bekanntmahung über Befugnisse der Reichsstelle Textilwirtscha gebiete vom gleichen Tage

(Reichsgesepblatt 175) wird folgendes angeordnet:

einzelnen Webereien von ihrer Gesamterzeugung ausführen dürfen. Bis auf weiteres beträgt dieser Anteil : 25 Prozent für Textilit- und Depaerzeugnisse, 2 O reine Fasererzeugnisse.

8 2. Die Webereien haben pünktlich spätestens bis zum d. eines jeden

Kartoffeln ist nah näherer Bestimmung des Reichsministers j

Monats der Reichswirtschaftsstele für Jute auf vorgeschriebene! Formblatt zu melden:

l und die beiden folgenden Monate,

E auf alle F

ago int zu übergebenden Liste etwa niht verzeichnet F

8 18 Abs. 4 des Darlehnskossengeseßes F vom 4. August 1914 (Reichsgeseßblait Seite 340) wird hiermit F jur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 81. März 1920 |

[ir Textilwirtschaft und |

für F t und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil-|

S L : Die Reichswirtscafts\telle für Jute seht den Anteil fest, den dit

1) die vorausfihtlichße Warenerzeugung für den laufenden und F

Au8s- L öffentlichen Urbeiten in den früheren F

find die Inhaber dec Necte, Beteiligungen | dem Reichsministeritum für l

(Es wird darauf hingewiesen, daß Deutschland nach L Friedensvertrages genötigt ist, zugunsten der alliterten und assoziierten Mächte sowohl in F

fämtlihe getätigten Fnlandsverkäufe und die genehmigten Auslandsverkäufe, die Ge’amterzeugung des vorhergehenden Monats, den Absatz des vorhergehenden Monats getrennt nah Jn- lands- und Auslands8abfay.

& 3.

Ueberschreiten die genehmigten Auslandêverkäufe den im § 1 für den Auslandsabsay festgesetzten Anteil, so ist der dem Inland vor- enthaltene Anteil in den folgenden Monaten vorweg im Inlande Een, sobald es die auf Grund der vorliegenden Meldungen dem Auslande gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Die Neichspirtschaftsstelle für Jute kann Ausnahmen von dieser Bestimmung genehmigen. t

Ft die Deckung dringenden Jnlandsbedarfs an Jutewaren im freien Markte niht möglich, so kann der Bedarf unter Angabe der ablehnenden Fabriken bezw. Händler bei der Reichswirtschaftsstelle für ute angemeldet werden. Diese wird nach Möglichkeit Lieferer betanntgeden. g

5,

3) #)

Bei Verkäufen an YJutewarenhändler haben die Webereien im |

S@lußschein ausdrücklich zu vermerken, ob die Ware zur weiteren Veräußerung ins Ausland oder zur stimmt ist. Ueber Waren, die zur Veräußeruna ins Auslavd bestmmt sind, sind besondere Schlußscheine zu erteilen. Bei Ein- holung der Genehmigung zur Veräußerung ins Ausland hat der Händler den Sthlußschein ¿wecks Kontrolle der für die Ausfuhr zu- gebilligten Gesamtmenge dem Antrage beizujügen.

8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu

| verschreibungen wird vom Siaate nicht gewi

j î

15 000 # oder mit etner dieser Strafen. wtrd bestraft, wer die

im § 2 dleser Bekanntmachung vorge\|chricbene Meldung nicht oder ;

unrichtig erstattet, oder wer seine nah §§1 und 3 dieser Verordnung für den Auslandsabsay festgeseuten Anteile ohne besondere Genehmi- gühg der Reichswirtschaftöstele für Jute über|chreitet.

Die Strafverfolgung tritt nux auf Antrag der NReichswirtschafts- stelle für Jute ein. 67

E Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in aft.

Berlin, den 18. April 1920.

Reichswirtschaftsstelle für Jute. Der Vorsißende: Hoffmann.

ASA T R: P S A

Druckfehlerberichtigung.

Jn dem Geseze vom 1. April 1920, betreffend Aende - rung des Gesezes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 und des Konsulats gebührengeseßes vom 17. Mai 1910 (Reichs-Gesegbl. S. 465 Nr. 74 des Reich3anzeigers), ist im § 3 hinter „18a Handelssachen“ cin Doppelpunkt zu A Die punktierte Linie hinter dem Worte „Handels|achen“ und die Zahlen 6 und 12 sind zu streicen.

Als neue Zeile ist darunter zu segen Mark Mark

„Auskünfte in Handelssachen... 6 M

Pa R “A A

Bekanntmachung,

betreffend Berichtigung der im Reichsanzeiger

Nr. 67 vom 80. März 1920 veröffentlichten Zu-

sammenstellung derjenigen Waren, zu deren Aus-

fuhr es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilli- gung nicht bedurfte.

In der im Reichsanzeiger Nr. 67 vom 30. März 1920 veröffentlichten Zusammenstellung derjenigen Waren, zu deren Aut fuhr es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte, find die Waren des 7. Abschnitts des Zolltarifs Kautschukwaren) als ausfuhrfrei bezeichnet. Die Waren des . Abschnitts sind von der Ausfuhr freiliste zu stieichen. Zu ihrer Ausfvhr bedurfte es auc am 28. Februar 1920 einer Ausfsuhrbew ligung.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Reichswirischaftsminister.

e f A.: & [ a h).

Berichtigung.

Fn dem im Reichsanzeiger Nr. 76 in der 1. Beilage ver- öffentlichtea Beirieb der Zuckersabriken des Deutichen Reichs muz es unter IT „Es sino gewornen Verbrauchszucker“ in Spalte „zusammen“ oberste Zahl heißen:

nicht 290 424, sondern 290 442.

Berlin, den 16. April 1920.

Der Präsident des Statistishen Reichsamis. Delbrü.

pam a trt

Berichtigung

u der Bekannimachung vom 14. April 1920, betreffend die erordnung über die Verwendung des Mehrerlöjes aus den Häuten von Schlachivieh und Schlochtpferden vom 26. November 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1903). Die §/19 des Häutezuschlages für den Zentner Lebend- gewicht betragen für Hinder, ausgenommen Kälber, 85,20 4. Berlin, den 16. Äpril 1920. Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung. Der Vorsißende. von Ostertag.

gm a A An

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs uud des Ariikels 67 des Hessischen Ausführungsgesches zum Bücrger- lichen Gesegbuh vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Provinz Oberhessen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Juhaber nebst zu- gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von

10 000 000

in Worten: Zehn Millionen Mark, erteilt zur Beschaffung der Biitel für Erweiterung und Neuanlage der elektrischen Veberlandzentrale der Proving Oberhessen. Die Schuldverschreibungen sind mit fährlich 41/ Hundert, fällig in halbjährigen Raten am 1. A ril und 1. Oktober jeden Jahres zu verzinsen und nach dem festgesegten Tilgungsplan durch Auslosung oder Rückkauf der Schuldoers schreibungen vom 1. April 1926 an mit 1 vom Hundert zus üglih Zinsersparnis zu tilgen. Vom 1. April 1930 an bleibt er Provinz auch eine verstärkte Tilgung oder die Rückzahlung des ganzen Anlehens vorbehalten.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte

vom

Verwertung im Inlande be- | Strafregister und

die

¡

| bis VEELYUDErt a En aus bis

Dritier erteilt. Die Befxiedigung der Jul Darmstadt, den 9. April 1920. Hessishes Gesamtminifterium. Ulrich.

Spre

Bekanutmachung.

Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen von Heute ill Megyger Ludwig Emil Schäfer u Wiesect wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch uud Fleischwaren zugelassen.

Gießen, den 14. April 1920.

Kreisamt Gießen.

d?r

F. V.: Wel&ckFer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reih38-Geseyblatts enthält unter

Nr. 7428 ein Gesey über beschränkte Auskunft aus dem ( die Tilgung von Strafvermerken, vom 9, April 1920, unter

Nr. 7429 ein Gesey zur Ausführung des Artikels 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 8. April 1920, unter

Nr. 7480 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitriit Polens zur revidierten Berner internationalen Urheberrehts- vet bis vom 13. November 1908, oom 31. März 1920, unter

Nr. 7481 eine Verordnung über den Verkehr mit Süßig- Feiten, vom 10. April 1920, und unter Y

Nr. 7482 eine Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien jür Brotgetreide,

| Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs-Geseßztl.

S. 1990), vom 14. April 1920. Berlin, deu 16. April 1920. Postzeiuungsamt. Krüer

Prenuf: en,

Der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe in Oldenburg i. Gr. wird auf Grund des Ge- setzes vom 11. Juni 1874 (Betentamnae Seite 221) hiermit das Recht verliehen, für die Hochspannun/slcitung von der Uphuserklappe bei Marienwehr (Landkreis Emden) nah Norderney Teile von den in der Gemarkung Marienwehr be- legenen Grundstücken Kartenblatt (Flur) 2 Parzellen Nr. 38, 39, 41 und 42 nôtigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Berlin, den 7. April 1920.

Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren. Der Minister des Junnern. J. A.: Meister. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. U: Ur iicus

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Bredow.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) wird der Stadi Herne im Regierungsbezir® Arnss

| berg hierdurch das Recht verliehen, zur Erweiterung des

Südfriedhofs die Parzellen Gemaitung Herne Flur 16 Nr. 12 und 34/9 im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 183. April 1920. : Jm Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich für die Minisier der öffentlichen Arbeiien und für Volkswohlfahri: Der Minister des Jnuern. Severing.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Bei dem Berggewerbegeriht in Dortmund ist der Bergs- inspektor Langebeckmann in Essen zum Stellvertreter des Vorsigenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem srtzll- vertretenden Borsig dec Kammex Essen T1 dieses Gerichis er- nanat wsrden.

1

Ministerium des Jnnern.

Der elsaß:-lothringische Kreisdirektor Ott in Gersfeld ift zum preußischen Regierungsrat ernanui worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Gartenbauschule für Frauen zu Wittenber bei Tharau im Kreise Preußisch Eylau, Recièrunadbertel Königsberg, wird hiermit auf Grund der Bestimmungen über uSbildung staatlich geprüfter Gärtneiinnen und vön Lehrerinnen für Kleingartenbau vom 24. August 1918 wider- ruflih die Berechtigung verliehen, Gärtnerinnen auss- zubilden, die einer staailihen Abgangspräfung unterzogen werden. E

Der bisherige Krelstierarzt Dr. Wiemann, früher in Oppeln, ist zum Regierungs- und Veterinärrat ernannt. Jhm ijt unter Belassung in seiner Stellung als veterinärteczni}cher | vaten im Landwirtschaftsministerium die Stelle des Negierungs- und Veteriaärcats bei der Regierung in Wies- baden übertragen worden.

Ministerium für Volkswohlfahrti. Bekanntmachung.

Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern 9008 bis 2044 einschließlich, geschrieben: „Zweitausenddrei bis pen E aus deu Héchster Farbwerken, 362

is 306 einschließlich, geschrieben: „Dreibunderizweiundsechzig der Mcrekschèn Fabrik in w Füns-

Darmstadt, 544 einschließlich, geschrieben:

hundertvierundvierzig bis fünfhundertsehsundfüuszig“, aus dem

Serumlaboratorium Ruete-Enoh in Hamburg, 131 bis 154

einschließli, geschrieben: „Einhunderteinunddreißig bis ein-

| Tonsistoriums der

hundertvierundfüufzig“, aus den Behringwerken in Marburg, 223 bis 237 einschließlich, geschrieben: „Zweihundertdreiund- zwanzig bis Zweihundertsiebenunddreißig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit fie nicht bereits früher wegen Abschwächung 4. eingezogen find, vom 1. April d, J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein- ziehung besiimmt. Berlin, den 9. April 1920. Der Minister für Volkswohlfahßri J. À.: Gottstein.

Bekanntmachung.

Die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 1010 bis 1053 einschließlih, geschrieben: „Eintausendzehn bis eintausend- dreiundfünfzig“, us den Höchster Farvwerken in Höchst a. Main; 571 bis 355 einschließlich, geschrieben: „Fünfhundert- einundsiebzig bis secshundertfünfundfünfzig“ aus den Behring- werten in Marburg (Lahn); 90 bis 115 einschließlich, ge- schrieben: „Neunuzig bis einhundertfünfzehn“ aus dem Sächfischen Serumwerk in Dresden; 1, geschrieben: „Eins“ aus dem Term anti Justiiut L. W. Gans in Oberursel find wegen Ablaufs der staatlichen Gewägrdauec vom 1. April d. J. ab zur Einziehung bestimmt.

Berlin, den 10. April 1920.

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

fte irie ea mate

Bekanutmachung.

Die Meningokokken-(Genickstarre) Sera mit den Konitcoll(ummern 26 bis 37 einschließlich, ge|hrieben: „Sechs- undzwanzig bis fiebenunddreißig“ aus dea Höchster Farbwerfen in Höchst a. Main, 13 bis 17 einschließlich, geschrieben: „Drei- zehn bis siebzehn“ aus der chemischen Fabrik E. Merck in Darmjtadt sind vom 1. April d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt.

Berlin, den 10. April 1920.

Der Minister für Volkswohlfahrti. J. A: Gottjtein.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Das Siaaisministerium hat auf Grund des 5 des Ge- seyes zur vorläufizen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Geseysamml. S. 53) an Stelle der aus» geschiedenen Minister Dr. Südekum und Heine, die Minister Fishbeck und Severing zur Wahrnehmung der Rechte des Königs als Trägers des landesherrlichen Kirchenre giments bestimmt.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der bisherige Präsident des Direktoriums und des Obers- | Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Straßburg, Ministerialrat Freiherr von der Golß, zurzeit in Danzig, ist zura Präsidenten des Evangelischen Kouststociums der Provinz Sachsen ernannt worden.

Betanntmachung.

Meine Anordnung vom 3. Jaraar 1920, durch welcke den Eheleuten Karl Dworak in Habinghorfst der Handel mit Tabakwaren, Lebensmitteln und Gegenftänden des täglichen Bedarfs wegen S untersagt worden ist, hebe ich hierdurh mit Wirkung vom 10, April 1920 ab wieder auf.

Dorximund, den 6. April 1920.

Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.

wia ctnes A

Bekanntmachuug,

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger E vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) abe ih dem Shankwirt Arthur Bauer fowie seiner Ehefrau, Gertrud Bauer, geb. Müller, Berlin, Stieinmeystr. 43, Restaurant Pallasstr. 17, durch Verfügung vom A g by andel A Akbar ie kau des täg- tchen Bedarfs wegen Unzuverlässigke bezu die Handelsbetrieb untersagt. au Ae aa

Berlin O. 27, den 8. April 1920.

Der Polizeipräfident. Abteilung W. S. V.: ‘Dr. Weiß.

warme my R LrEORE

Bekanutmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Femietiung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. Seviember 1916 (NGBI. S. 603) abe ih dem Schankwirt Waldemar Hespe, Berlin Wr, 8, Franzöfischestr. 52, Restaurant „Schlemmerkeller", dur Verfügung vom. heutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diejen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 10, April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V. : Dr. W eiß. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un verläsfiger sonen vom Handel vom 28. September 1915 (NG2 l. S. )

ekanntma s Gu Habe ich den Shankwirten Marzel Wienen, Berlin-

Halensee, Hekto: straße 2, Georg Wilde, Charlotten- burg, Fritschestraße 66 (Inhaber der „Pergolese“", li z tete 1 ), und demSchankwirt Sri Mia CAt gehe

al harlottenbürg, Filischestraße 566 (Inhaber der e erlaubnis für die „Pergoleje“), E Verfügung vom heutigen B den Haudel mir Gegenständen des täglichen Be- dar s e Unzuverlä|sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersag Berlin, den 13. April 1920.

Der Polizeipräfident. Abteilung W. J. V. : Dr. Weiß.

aae rir S Cer,

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung vom 283. Sep- tember 1915 habe- Ä mit Wirkung vom 1b. April d. J. dem ändler Hermann Rushmeyer iu Scharnebeck den andel mitGegenständen des täglichen Bedarfs jeder Art, insbesondere Nahrungsmitteln, wegen