1873 / 74 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Weimar, 24. März. (W. T. B.) Die Generalversammlung des deutschen Buchdruckervereins, deren Verhandlungen hier heute bis Nachmittags 5 Uhr stattfanden, hat den Normaltarif angenom- men. Die Einführung desselben in den Vereinsoffizinen ist sofort ge-

attet, über den obligatorischen Termin der Gültigkeit desselben ent- cheidet der Vorstand des deutschen Buchdruckervereins. Der Vorschlag

s Vorstandes des deutschen Buchdruckerverbandes, eine Delegirten- Versammlung aus der Prinzipalshaft und der Gehülfenschaft zur Prüfung des Tarifs einzuberufen, wurde unter der Bedingung ange- nommen, daß der Leipzig!r Strike nach Einführung des Tarifs in A Verbande sofort für erloschen erklärt werde, worauf au die Kündigung der Verbandsgehülfen Seitens der Vereinsoffizinen ebenfálls” hinfällig werden solle.

Verkehrs- Anstalten.

London, 22. März. Der „Money Market Review“ zufolge hat in London soeben eine Compagnie Corporationsrehte erlangt, welche mit einem Kapital von acht Millionen Pfd. St. sämmt- liche existireuden atlantishen Kabel anzukaufeu und in ein einziges Unternéhmen zu konzentriren beabsichtigt. “Der Prospekt der neuen Gesellschaft wird in Kurzem ‘erscheinen.

New-York, 23. März. (W. T. B.) Der Dampfer des nord- deutschen Lloyd „New-York“ ift gestern um Mitternacht hier ein- getroffen.

Aus dem Wolff’\hen Telegraphen-Bureau.

Wien, Dienstag, 25. März, Mittags. In Folge des gestrigen Ministerraths ist, wie von gut unterriŸteter Seite mit- getheilt wird, die Gründung - einer ungarishen Eskomptebank ohne. Präjudiz für die Bankeinheit ermögliht worden ; die Zu- timmung der cisleithanischen Regierung ist gesichert.

Madrid, Montag, 24. März. Jn den Provinzen Lerida und Gerona sind von - carlistischen Abtheilungen mehrfahe Ge- waltthaten b-gangen worden; nach tapferer Gegenwehr ge- fangen genommene Republikaner find von ihnen erschossen und städtische Archive in Brand gesteck worden. Die Regierung trifft energische militärishe- Vorkehrungen, um der Insurrektion zu begegnen. Eine kleine Abtheilung von Karabiniers, die bei Ri-

DY

Königliches Opernhaus.

Die Festvorstellung zur Feier des Geburtstages Sr. Ma- jestät des Kaisers und Königs, "zu der Glucks große heroische Oper „Armide“ gewählt worden war, ging eine feierlihe Ein- [leitung voran, beginnend mit einer frohen ftriegerischen Fanfare, worauf der Vorhang sich hob und Herr Berndal einen von Friedr. Adami in {wungvoUer Sprache und fließenden Jamben gcdihteten Prolog \sprah. Derselbe erinnerte an die hohe Bedeu- tung des festlichen Tages, zugleich mit der ernsten Mahnung, der Helden zu gedenken, die zu glorreichen Kriegsthaten von Sr. Majestät geführt, auf dem Felde der Ehre geblieben. Wäh- rend der leßten begeisterten Worte des Prologs intonirte das Orhester das „Heil Dir im Siegerkranz!“ Das zahlreih ver- sammelte Publikum erhob sich von den Sizen, bis dié weihe- vollen Klänge verstummt waren,

Glucks „Armide“, die nun folgte, gehört zu den edelsten Blüthen, welche die klassishe deutshe Opernliteratur aufzu- weisen hat. Auch das Librètto, eine Dichtung Quinaults, der man mit Unrecht die einzigen Mängel der Komposition zur Last gelegt hat, is ein Werk, dessen Vorzüge allerdings durch die Ueberseßzung des überaus fruchtbaren, aber ebenso flüchtigen Jul, von Voß vernichtet worden sind. Dem Verfasser der ‘Travestien auf die „Jungfrau von Orleans“ und „Nathan den Weisen“ sind auch. die Schönheiten der französishen Dich- tung entgangen, die besonders in dem Wohllaut der Sprache liegen. Voltaire sagte über Quinäsults Terte: „Wer kann solhe Verse Tomponiren? Sie find \{hon Musik!“ Aus dem Umstande, daß Glu fast aus\chließlich fran- zösische Texte in Musik gesezt hat, ergiebt sich auch der Stand- punkt für eine rihtige Beurtheilung seiner Schöpfungen. Gluck ist zuerst reformirend in Bezug auf die Behandlung des Re- citativs aufgetreten und hat damit erst das musikalishe Drama eshaffen. Sein Streben geht niht auf die absolute Schönheit, sondern auf die Prägnanz des dramatischen Ausdrucks. Die

usik is ihm Mittel zur Steigerung der künst- rischen. Gesammtwirkung des Dramas, nicht Selbstzweck. Seine Komposition lehnt sich daher so eng an den sprachlihen Ausdruck an, daß Ton und Wort fast in einander aufzugehen \heinen. Diese Vorzüge treten aber erst zu Tage, wenn man der Partitur den Originaltext unterlegt. Bekannt is, daß Carl Maia von Weber und in neuerer Zeit Richard Wagner, leßte- rer mit besonderer Energie, an die reformatorishen Be- ftrebungen Glucks angeknüpft und die Oper in ein ganz neues Stadium der Entwickelung eingeführt haben. Zwar war die reine Musik zu Glucks Zeiten noch nicht zu ihrer Vollendung hindurchgedrungen; indessen is niht zu verkennen, daß Gluck das Wesen der Oper viel rihtigex erfaßt und mit geringen Mitteln ein höheres Ziel angestrebt hat als Mozart, der ihm in seinem idealen Aufshwung nicht zu folgen vermochte, da- für aber der Musik die höchste finnlihe Schönheit verlieh. Gluck wendet vorzugsweise 1och den eine größere dramatische Lebendigkeit be- ünstigenden Wechselgesang an; seltener benußt er wohl ah- chtlich, weil ‘den Fortgang der Handlung beeinträhtigend die künstlerishen Formen des Duetts und Terzetts, die erst \pä- ter, oft in úungebührliher Breite în der Oper eingeführt wurden.

Der Stoff zu der „Armide“ ist dem Epos Gerusalemme liberata des Torquato Tasso entlehnt und lag daher für Gluck zum Theil außerhalb der Grenze seines musikalischen Darstellungsvermögens, das nur in der idealen Götter- und Heroenwelt der Alten seine Vorwürfe fand. Zu wahrhaft plastisher Durchbildung, ganz im Sinne des klassishen Alterthums, sind daher die Gestalten des Orpheus, der Euridice, der Medea und der Iphigenia ge- langt. Auch fein Rinald und die Zauberin Armide sind dem- gemäß, wo er den antiken Charakter auf die Dichtung des Mit- telalters. übertragen fann, vortrefflich gelungen, weniger dage- gen der dänische Ritter und Ubald, welche auf realerem Boden stehen. Damit aber find zugleich die einzigen gegenüber den großen Schönheiten der Oper unwesentlich zu nennenden Mängel gekennzeichnet. Scenen, wie das Idyll im zweiten Akt mit der Arie Rinalds und dem poetishen Pastorale der Instrumental- begleitung, ganz im Charakter der im vorigen Jahr- hundert -gepflegten Schäferdihtung und der arkadishen Landschaften eines Poussin und Claude Lorrain gehalten, an- dererseits das hochdramatische Finale im dritten Aft mit dem Chor der Eumeniden gehören zu den s{önsten Erzeugnissen dramatischer Musik und haben dem Komponisten auch über die S Produkte seines erbitterten Gegners Piccini ver- schaft. Die Oper, welche am 23. September 1777 in Paris zum ersten Mal aufgeführt wurde, errang denn auch in Berlin im Jahre 1805 einen so bedeutenden Erfolg, wie kaum ein früheres Werk.

Die Hauptrollen der Oper befanden fo am Sonnabend in den Händen der Damen Fr. v. Voggenhuber (Armide), Frl. Brandt (Furie des Hasses), Frl. Grossi (Najade) und Frl.

poli von 2000 Carlisten heftig angegriffen wurde, gelang es durch eine von Gerona zu Hülfe gesandte Kolonne aus ihrer bedrängten Lage zu befreien. Die Stadt Seu de Urgel ift vollständig einges{hlo}en. -

Bukarest, Dienstag, 25. März. Die Kammer. genehmigte in ihrer heutigen Sißung das Budget, welches ein Defizit von 2 Millionen aufweist, mit einer Majorität von 34 Stimmen. Die Sesfion der Kammer, welche übermorgen zu Ende geht, wird höchst wahrscheinlich abermals verlängert werden.

Washington, Dienstag, 25. März. Der Senat hat eine Resolution des Inhalts angenommen, daß die Abschaffung der Sklaverei auf Portoriko eine Garantie für die Aufrichtigkeit N c gutes Vorzeichen für die Dauer der \spanishen Repu-

ik sei.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, den 26. März. Im Opernhause. (74. Vor- ftellung.) Satanella. Ta Ie Ballet in 3 Aktén und 4 Bildern von P. Taglioni. usik ‘von Pugni und Hertel. Satanella: Frl. David. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (84. Abonnements-Vorstellung.) Ein Schritt vom Wege. Lustspiel in 4 Akten von Ernst Wichert. Anfang hälb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Donnerstag, den 27. März. - Im Opernhause. (75. Vor- ftehung.) Die Hugenotten. Opér in 5 Abtheilungen nah Scribe. Musik von Meyerbeer. Ballet “vön P. Taglioni. Margarethe: Jrl. Lehmann. Valentine: Fr. von Voggenhuber. Urbain : Frl. Grossi. Raoul: Hr. Niemann. Marcel: Hr. Fricke. St. Bris: “i Oman. Nevers: Hr. Beh. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-

reise.

Im Schauspielhause. (85. Abonnements - Vorstellung.) Kabale und Liebe. Trauerspiel in 5 Akten von Schiller. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Am Sonntag, den 30. März, Mittags 12 Uhr, findet im Königlichen Operhaujse éine Matinée unter Direktion des König-

Schwenke (Nymphe), Frls. Horina und Bouquet (Phenice und Sidonie), sowie der Herren Niemann (Rinald), Beh (Hydraot), Salomon und Mürih (Aront und Artemidor), Schmidt (Ubald) und Schott (ein dänischer Ritter).

Vortrag im wissenshaftlihen Verein.

Den diesjährigen Cyclus -der Vorlesungen im wissenshaft- lihen Verein beshloß am vergangenen Sonnabend Professor Dr. Shmoller aus Straßburg mit einem Vortrage über Die Verwaltung Ofstpreußens unter König Friedrich Wilhelm.

Der Vortragende hob, von der Bedeutung des Tages, dem Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers, ausgehend, hervor, wie die Entwicklung des brandenburgishen Kurstaates von einer Territorialmaht des Deutschen Reiches zu einem Großstaate nicht blos dem Glücke, das unleugbar das hohenzollershe Für- stenhaus seit Erwerbung der Mark Brandenburg begleitet habe, zu verdanken sei, sondern vorzugsweise der persönlihen Befähi- gung und der Charakteranlage der einzelnen Herrsher. Zwar war bereits 1618 Ostpréußen dur Erbvertrag an das branden- burgishe Kurhaus gekommen, aber. in dasselbe Jahr fiel der Ausbruch des dreißigjährigen Krieges, dessen furchtbare Ver- heerungen auch das Ländergebiet des brandenburgisch - preußi- schen Staates niht vershonten. Statt \o durch den Anfall einer bedeutenden Provinz die Macht und Bedeutung des aufstrebenden Staates zu erhöhen, stellte dieser Zuwachs den Herrschern eine um so LREEE Aufgabe, wenn nah Wiederher- stellung des Friedens das ausgedehnte Ländergebiet einer gedeihlihen Entwicklung entgegengeführt werden sollte. Erst dem Kurfürsten Friedrih Wilhelm, dessen Regierungsantritt gegen das Ende des dreißigjährigen Krieges erfolgte, konnte es vergönnt sein, dem neu erworbenen Landesgebiete seine Sorgfalt für die Pflege und Heilung aller Schäden und Wunden zuzuwenden. Aber es galt zunächst die Mark Brandenburg einigermaßen aus dem traurigen Zustande zu erretten, eine Aufgabe, welhe dem Kurfürsten dadurch außerordentlich erschwert wurde, daß neue Kämpfe an den eigenen Grenzen und die Theilnahme an den Kriegen mit Ludwig X1V. wenig Kraft und Zeit übrig ließen, welche einer friedlihen Gntwicklung des Staates zugewandt wer- den tonnten. Unter solchen Umständen fanden die nähsten Nach- folger des Kurfürsten Friedrih Wilhelm ein weites Feld für eine friedlihe Thätigkeit vor. An die Provinz Ostpreußen knüpfte sich zwar unter der Regierung Friedrich 1ll. die Erhebung des Kur- staates zu einem Königreiche, aber die Grundlagen zu einer ent- sprechenden Machtentwicklung zu schaffen, war ers dem Sohne des ersten Königs vorbehalten, Friedrich Wilhelm I. ist derjenige in der Reihe der preußischen Könige, dessen Bedeutung nicht darin liegt, daß er neue große Gesichtspunkte für die äußere Politik aufstellte und während feiner Regierung durhzuführen suchte, als daß er sorg- fältig die Kräfte und Hülfsmittel sammelte, welche dazu dienen konnten, eine gedeihlihe Entwickelung des preußischen Länder- gebietes herbeizuführen. Mit rihtigem staatsmännischem Blicke wandte der König seine besondere Aufmertsamkeit der Verbesse- rung der durch Krieg und Pest arg verheerten Provinz Preußen zu. Mit dem ihm eigenthümlichen Gerechtigkeitsgefühle empfand der Herrscher, daß er seine Theilnahme nicht ohne eine gewisse Bevorzugung den Zuständen diefer Provinz angedeihen lassen könne; wie aber einem- Vater gerade diejenigen seiner Kinder, welche thm die meiste Sorge bereiten, am engsten an das Herz gewachsen sind, so fühlte auch der König den Drang, demjeniz gen Lande die größte Sorgfalt zu Theil werden zu laffen, def- sen Zustände die meisten Schwierigkeiten boten, freilich nicht ohne mit seinem Herrscherblicke zu erkennen, daß die Provinz Preußen, einer glücklichen inneren Entwickelung eutgegengeführt, dereinst die Grundlage zu einer bedeutenden Machtentfaltung des hohenzollernschen?Fürstenhauses bilden werde. Es ift bekannt, daß König Friedrich Wilhelm I. richtig gewürdigt hat, wie sehr die materielle Wohlfahrt eines. Staates die Grundbedingung für seine äußere Macht fei. Er richtete deshalb sein Augenmerk besonders darauf, durch Anbau des Bodens, Entwässerung bis- her ertragsloser Bodenflächen den Ackerbau zu hebeu und wen- dete nicht unerheblihe Summen auf Verbesserung der Verkehrs- zustände des Landes, während er fih son}, mit Ausnahme der Ausgaben für das Heerwesen, besonderer Sparsamkeit befleißigte. Unter der polnischen Oberhoheit hatte fich in der Provinz Preu- ßen das Ständewesen bis zu einem Umfange entwickelt, daß der König sih in seinen wohlwollenden Absichten für das Beste die- \ses Landes gehemmt fühlte. In der Ueberzeugung, zum Wohle des Landes zu handeln, trug er, kein Bedenken, das durch Be- stätigung der Privilegien alt hergebrahte Ständewesen mit energischen Mitteln zu bekämpfen und die Verwaltung des Lan- des solhen Männern anzuvertrauen, von deren bewährtér

lichen Kapellmeifters Herrn Eckert und gütiger Mitwirkung der Mitglieder der italienischen Opérn-Gesellshaft des Herrn Pollini: Mad. Désirée Artôt, Sgr. Bossi, Sgr. Padilla, Sgr. Vidal,

Emil Bach, sowie der Mitglieder der Königlichen Bühne: Fr. Frieb-Blumauer, Frl. Grossi, Fr. Mallinger, Fr. v. Voggen- huber, der Herren Beß, Fricke, Niemann und des Königlichen Chor - Direktors Herrn Kahl, zum Besten des engagirten Theater-Chor-Personals statt. Meldungen um Billets - konnen am Mittwoch und Donnerstag in den Briefkasten des Königlichen Opernhauses gelegt werden. Die permanent, sowie die auf Meldungen reservirten Billets müssen am Freitag, von 10—1è Uhr, vom Kafsenflur des Königlichen Tee N Eingang von der Taubenstraße aus, abgeholt werden. er Verkauf der übrigen Billets findet ebendaselbst am Sonnabend von 10 bis 15 Uhr und am Sonntag Vormittag, von 11 Uhr ab im Königlichen Opernhause statt. - Hohe Preise.

Herx Professor und Baurath Adler will die Güte haben, dret Vorträge über Bau-Denkmäler in Jerusalem zum Besten des

Jerusalem- Vereins im Saale des Architekten - Vereins, Wilhelm-

straße 118, zu halten. Diese Vorträge werden stattfinden: am Dienstag, den 25. März, Abends 6 Uhr, n Donnerstag, , 20 j Le 11 Dienstag, h E. April], n t 0 Der Ertrag ist für die evangelischen Waisenhäujer zu Jerusalens und Bethlehem bestimmt. Wir ersuchen alle Kunstfreunde und Die- jenigen, welche für das ‘heilige Land ein Interefse haben, gefälligst A nehmen zu wollen. Einlaßkarten zu einem Thaler find zu yaben: 1) in der Hof-Musikalien-Handlung ‘v. Bote & Bock, Französische- straße 33€, 2) in der Buchhandlung bei Rothe, Königgräßerstr. 17, 3) bei dem Kastellan Barth, Wilhelmstr. 118. An der Kasse fiùdet kein Verkauf stati, da nur 300 Billets aus- gegeben werden.

Der JIerusalem-Ver ein.

führung seiner bis auf das einzetnste gerihteten Anordnungen erwarten durfte.- Aber nicht blos für die materiellen Interessen, sondern auch für die geistige Entwickelung seines Lieblingslandes zeigte der König besondere Sorgfalt, indem er erkannte, daß die Grundlagen für die materielle Wohlfahrt nicht hinreichend befestigt werden könnten, ohne gleichzeitig die allgemeine Volksbildung zu heben. Er förderte deshalb auch die Anlegung von Stadt- und Landschulen in hervorragender Weise und trat helfend ein, wo es fich darum handelte, den auffallend zurückgebliebenen Kulturzustand der Bevölkerung zu heben.

Der Redner {loß mit dem Hinweis, wie au dieser Fürst, unter dessen Regierung die Förderung der Kunst und Wissenschaft im Verhältniß zu den materiellen Interessen zurück- treten mußte, wenn eine gesunde Grundlage für die materielle Entwickelung des Staates gewonnen werden sollte, doch den Traditionen des hohenzollershen Fürstenhauses treu geblieben sei, indem er mit den materiellen Interessen, au die geistigen, wenn auch mit beschränkten Hülfsmitteln, fördern zu müssen glaubte. Hatte Friedrich Wilhelm 1. für die äußere Wohlfahrt des Landes reiche Hülfsquellen eröffnet, so haben seine Nahfol- ger, besonders König Friedrih 11. und Friedrih Wilheln; Ill.

. in Mitten großer Kriege und feindliher Verheerung, der geisti-

gen Entwickelung des preußischen Volkes besondere Pflege zuge- wandt, und bis auf die Gegenwart i} der preußische Staat durch sein erlauhtes Fürstenhaus niht nur zu einer hervorra- genden Stufe äußerer Machtentwickelung, sondern auch zu all- seitig anerkannter und im Kampfe nach außen bewährter Ent- faltung auf geiftigem Gebiete emporgeführt worden.

Der Bazar im Niederländischen Palais.

© Unter dem Protektorat Ihrer Königlichen Hoheiten der Prin- zessinnen Marie und Elisabeth, Töchter des Prinzen Friedrich Carl, wurde am Donnerstag im Niederländishen Palais ein Bazar eröffnet, dessen Ertrag zum Besten des Ankaufs des evangelishen Missionshauses in der Sebastianstraße und des Berliner Kirchenbaufonds bestimmt ift,

Die Säle der ersten Etage des Niederländischen Palais find in eine Verkaufshalle umgcwandelt, welche mannigfahe Erzeug- ni}se der Kunst und Industrie enthält, theils selbstgefertigte Ar- beiten aus. der Hand Höchster und Hoher Herrschaften, theils Geschenke kaufmännischer Firmen. In fünf Zimmern sind" die Gegenstände harmonish und geschmackvoll aneinander gereiht, so daß für den Beschauer der Totaleindruck ein sehr günstiger ift.

Der erste Saal enthält eine reihe Auswahl von Weißzeug und Manufakten, Garderobegegenständen, Stickereien und Damen- pus der verschiedensten Art, darunter ein von Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin. Cark gesticktes Oreillier und ein von Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Elisabeth kunstvoll aus Wolle hergestelltes Rosenpaar.

Die Mittelsäle enthalten eine Gemäldeausstellung, zum größten Theil Porträts der verstorbenen Heroen in Wissenschaft, Poesie und Kunst. Wir finden hier die“ Bildnisse von Paul Gerhard, Spener, Leibnit, Moses Mendelsfohn, Spalding, Sack, Lessing, Achim von Arnim, L. Tiek, Th. Körner, J. Paul, Rückert, Gebrüder Grimm, Bode, Böch, Carl Ritter, Alex. von Humboldt, Hegel, Leop. v. Buch, Johannes Müller, Schelling, Savigny, J. Heim (der alte), Barez, Schönlein, v. Graese (Vater und Sohn), Felix Mendelssohn, Meyerbeer, Raupach, Rauch in vier Bildern, darunter eines vom Jahre 1798, Cor- nelius, den alten Schadow, Schinkel in allen Lebensstufen von 1803 an, Beuth, C. Begas Selbstporträts u. v. A., meist in. \{hönen Bildern aus der reihen Sammlung Jhrer Majestät der verwittweten Königin Elisabeth, theils aus Privatbesiß stam- mend und katalogisirt von Professor Lepsius. s

Den Glanzpunkt dex Ausstellung bildet der große Festsaal, in welchem si allerlei Kunst- und Bijouteriesachen, eine An- zahl literarisher Prachtwerke und eine Autographensammlung befinden. Hier sind auch die Tische aufgeftellt, an denen eine Anzahl destinguirter Damen die Verkaufsgeschäfte handhaben.

Am - vergangeuen Donnerstage, dem Eröffnungstage; be- suchten auch Jhre Majestät die Kaiserin die Ausstellung und befahlen einige Ankäufe. Auch die Prinzessinnen Marie, Eli- sabeth und Louise verweilten längere Zeit daselbst.

Die Leitung des Bazars befindet sih in den Händen -der Frau Baronin zu Putlit und der Gräfin Romberg. Derselbe wird am 25. d. M. geschlossen.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg, Vier Beilagen

Treue und Ergebenheit er eine gewissenhaste und heilsame Durch-

(einschlicßlich der Börsen-Beilage).

des Kapellmeisters Sgr. Goula, des Pianisten Hrn. Leonh.

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Deutsches Neich.

Gese, die Weinsteuer betreffend. Vom 20. März 1873. _ : e

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs,

nach erfolgter Ps des Bundesrathes, für Elsaß-

Lotl;ringen was folgt: 2 i

Sl "Die unter den Bezeichnungen Umlaufsteuer (droit de circulation), Kleinverfaufs\teuer (droit de détail), Eingangésteuer droit d'entrée) und vereinigte Steuer (droit de taxe unique) vom Traubenwein und Obstwein bisher erhobenen Abgaben, sowie die Ab- gaben vom Meth werden aufgehoben. ia j

Der Wein, sowohl Trauben- als Obstwein, unterliegt fortan einer Weinsteuer, welche für einen Hektoliter Traubenwein drei Franken fünfundsiebzig Centimen und für einen Hektoliter Obstwein einen

beträgt. \ s G0 E Die Weinsteuer wird erhoben, so oft Wein versendet wird,

8 3. Von der Weinsteuer ist befreit: 1) Wein, welchen ein Meinbauer gefkeltert hat und von der Kelter na seinen Kellern oder MWeinlagern befördert; 2) Wein, welchen ein Pächter vertragsmaßig dem Eigenthümer liefert oder von leßteren empfängt; 3) Wein, welchen Weingroßhändler zum Zweck des Verkaufs im Großen ein- legen (§. 19); 4) Wein, welcher aus einem Keller in einen anderen Keller desselben Besißers übergeführt wird; 5) bereits versteuerter Mein, welcher in Mengen von fünf Liter oder weniger in Flaschen oder Krügen versendet wird; 6) Wein, welcher aus Elsaß-Lothringen

führt wird. i A T Zur Entrichtung der Weinsteuer ist bei Versendungen an Kleinverkäufer von Wein der Empfänger, bei Versendungen an andere Personen der Versender des Weins verpflichtet. i

5. Die Weinsteuer is, wenn der Versender zur Entrichtung derselben verpflichtet ist (S. 4), vor der Entnahme des Weins von fei- nem Aufbewahrungsort und bevor mit dem Transport des Weins be- gonnen wird, an die Steuerbehörde des Ortes der Versendung eîin-

len. f : na die Verpflichtung zur Entrichtung dem Emp7änger ob, so hat leßterer, sofern ihm für die Bezahlung eine längere Frist nicht ausdrücklich bewilligt worden, die Weinsteuer in den ersten drei Tagen nach der Einlage des Weins an die Steuerbehörde des Einlageortes, unter Uebergabe des ausgestellten Begleitscheins (S. 13), einzuzahlen.

Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, in ofktroipflichtigen Städten die Entrichtung der Weinsteuer von den steuerpflihtigen Bezügen der Kleinverkäufer von Wein bei dem Eingange in die betreffenden Städte, zusammen mit dem Oftroi zu gestatten. Jn diejem Falle ertheilt die ‘Hebestelle anstatt des bei ihr zurückbleibenden Begleitscheins einen Transportschein, welcher den Wein vom Ort der Steuerzahlung bis zum Ort der Einlage begleiten muß. E a

8. 6. Bei der Berechnung der Weinsteuer von Wein in Flaschen wird der Inhalt der Flaschen, welche weniger als # Liter enthalten, mit § Liter und der Inhalt der Flaschen von über # Liter bis zu 1 Liter mit 1 Liter in Ansatz gebracht und wird danach die Steuer

n. :

Ey _ Die Weinbauer, welche den Weingroßhandel oder den Kleinverkauf von Wein betreiben, oder deren Weinvorräthe der Kon- trole der Steuerverwaltung unterliegen (§. 29), ingleihen alle andere Personen, welche Trauben, Obst oder rauhen Most für ihre Rechnung keltern, ohne geseßlich zur steuerfreien Einlage des Weins berechtigt zu sein, sind verpflichtet, bevor fie zu feltern an- fangen, der Sinetlebdebe ihres Wohnorts von dem Tage des Be- ginns und des Schlusses der Kelterung Anzeige zu machen. Ueber diese Anzeige wird eine Bescheinigung (Kelterschein) ertheilt. Die Kelterung darf nur innerhalb der im Kelterschein angegebenen Frist en. : ace vierundzwanzig Stunden nach Beendigung der Kelte- rung ist der Steuerbehörde die Menge des gewonnenen Weins an-

Iden, O Die Steuerbeamten sind befugt, die Richtigkeit dieser Anmeldung zu prüfen und zu diefem Behufe sowohl vor dem Beginn der Kelte- rung die Vorräthe an altem Wein, als auch während und nah der Kelterung die Menge des gewonnenen neuen Weins aufzunehmen.

Bon lebterem ist die Weinsteuer, insofern niht nah 8.3 Nr. 1—3 Steuerbefreiung eintritt, innerhalb aht Tagen nah erfolgter An- forderung des Steuerbetrags an die Steuerbehörde zun entrichten.

L. 8. Jede Versendung von Wein ist, mit Ausnahme der in

_ 15 bezeichneten Fälle, durch den Versender der Steuerbehörde des E anzumelden. Auf Grund dieser Anmeldung und in Uebereinstimmung mit derselben wird eine zur Legitimation der Sen- dung dienende Urkunde (Steuerschein) ausgefertigt.

8. 9. Es kommen folgende Steuerschèine in Anwendung: 1) Transportscheine bei der Versendung von Wein in Fällen, in welchen der Versender die Weinsteuer zu entrichten hat (S. 4); 2) Begleit- seine bei der Versendung von Wein innerhalb EClsaß-Lothringens in denjenigen Fällen, in welchen der Empfänger die Weinsteuer zu ent- rihten hat, oder die Versendung von der Steuer frei zu lassen ist ; oder 3) Ausfuhrscheine bei der Versendung von Wein nah anderen Theilen des deutschen Zollgebiets oder nah dem Zollausland.

10. Die Anmeldungen zur Versendung von Wein sind in dem Dienstlokal der Steuerbehörde mündlich oder schriftlich zu bewirken. Sie müssen folgende Angaben enthalten: : j

1) Menge und Gattung des Weins (ob. Traubenwein oder Obst- wein); 2) Zahl; Art und Bezeichnung der Kolli; 3) den Namen, Vor- namen, Stand, Wohnort des Versenders und Empfängers; 4) den Grund der Steuerbefreiung, wenn eine solche in Anjpruch genommen wird; 5) Bezeichnung des Frachtführers; 6) Ort der Verladung und Einlage und, bei Versendungen innerhalb desselben Orts, den seitheri- gen und künftigen Aufbewahrungsort des Weins nah Straße und

ausnummer. j V Î: 11. Weinbauer und Weinhändler, welhe den Kleinverkauf von Wein nicht betreiben, können von der Steuerbehörde ermächtigt werden, unter Beobachtung der deshalb zu ertheilenden Borschriften, etne und Ausfuhrscheine für Wein, welchen sie versenden, selbst auszufertigen. L V

8. 12, Sn ällen, in welchen nah §. 9 ein Begleitschein oder Ausfuhrschein ausgefiellt wird, ist der Versender des Weins verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde innerhalb der von diele: bestimmten Frist nachzuweisen, daß der Wein am angemeldeten Bestimmungsocrte angekommen, beziehungsweise aus Elsaß-Lothringen ausgeführt ist.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Versender von dem Wein die Weinsteuer zu zahlIeÊm

i Die Steuerbehörde kann die vorherige Sicherstellung der Zahlung verlangen.

S 13. Die Begleitscheine über Weinsendungen sind von den Empfängern der leßteren in den ersten drei Tagen na der Einlage des Weins an die Steuerbehörde des Einlageorts abzuliefern (vergl.

8. 5 Absatz A i : S E Cg e tfi steuerfreie Lager besißen, und Kleinverkäufer von Wein find verpflichtet, von Weinsendungen, welche ohne den vorgeschriebenen Steuerschein an sie gelangen, der Steuer- m A binnen vierundzwanzig Stunden nach dem- Empfang Anzeige zu machen. ¿ ' d 8. 15. Bei den nah A 3 Nr. 5 steuerfreien Transporten be- darf es der Anmeldung der Versendung und eines Steuerscheins nicht. 8. 16. Für jeden Steuerschein ist von oem Versender eine Stempelgebühr von fünfzehn Centimen zu entrichtén.

Erste Bei l age E E zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger. N 1H.

Dienstag, den 25. März

8. 17. Der mit Steuerschein abgefertigte Wein muß innerhalb der Frist, welche die Steuerbehörde in dem Steuerschein vermerkt hat, von dem Frachtführer auf dem gewöhnlichen Wege dem angemeldeten

mpfänger zugeführt werden. E / L reo Sra ctfü rer ist verpflihtet, den Steuerschein von Beginn der Versendung und während der ganzen Dauer derselben als Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen der Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, der Zölle und des Octrois sofort vorzuzeigen.

Die Versendung beg mil ae Zeitpunkt, wo der Wein von seinem Aufbewahrungsort entfernt wird. L 1 Wenn der ae E mit der Ladung hinsihtlich der Menge oder Gattung des Weins oder der Zahl, Art oder Bezeichnung der Kolli nicht übereinstimmt, oder wenn der Transport vor Beginn oder na Ablauf der Transportfrist oder nicht auf dem gewöhnlichen Wege zum Bestimmungsort stattfindet, so wird angenommen, daß der Wein chne Steuerjchein transportirt werde. Î

8. 18. Der Führer einer Ladung, deren Transport unterbrochen wird, hat dies innerhalb vierundzwanzig Stunden und. vor der Ab- ladung_-des Weins der nächsten Steuerbehörde anzumelden.

Die Stau: C Lis zur Fortsezung des Transports von der Steuerbehörde verwahrt und bei dem Abgang des Transports, na erfolgter Visirung und nach Revision des Weins, welcher den Steuerbeamten auf Verlangen vorgeführt werden muß, zurückgegeben.

Die Transportfrist wird um die Dauer der Transportunter- bre{chung verlängert und die Verlängerung auf dem Steuerschein

erft. e | / 24 Wird in Folge cines Unfalls die unverzügliche Xbladung oder die Umfüllung des Weins erforderlich, so fönnen diese Arbeiten ohne vor- herige Anmeldung stattfinden; jedo hat der Frachtführer die Oblie- genheit, den Unfall durch die Steuerbeamten oder in deren Ermange- lung durch den E S oder den Beigeordneten der nächsten

einde feststellen zu lassen. i A E 19. \Weingrabbändler, welche von der im §. 3 Ziffer 3 be- zeichneten Steuerbefreiung Gebrauch machen wollen, haben, mit dem Antrage auf Bewilligung eines steuerfreien Weinlagers die geseßlich vorgeschriebene Lizenz zum Weingroßhandel vorzulegen. „Gleichzeitig ist die Menge und Gattung des auf Lager befindlichen Weins anzu- melden, und der Raum für die steuerfreie Lagerung zu bezeichnen.

8. 20. Ueber die steuerfreten Weinlager der Weingroßhändler wird von der Steuerbehörde ein Konto geführt, worin der Zugang nach den Steuerscheinen über die stattgehabten Einlagen angeschrieben und der Abgang nah den Steuerscheinen Über die Versendungen ab-

rd. ; / Z E Die Steuerbeamten sind befugt, bei den Weingroß- händlern, welche steuerfreie Weinlager besißen, Revisionen vorzunehmen, um die Menge des vorhandenen Weins zu ermitteln. ¿

Diese Revisionen finden nur in den Weinlagern, Kellern und son- stigen Vorrathêräumen und nur in der Zeit vom Aufgange bis zum Untergange der Sonne statt. Aller dajelbst vorgefundene Wein wird bei dem Abschluß des Konto als unversteuert behandelt. L

92. Nach jeder Revision ist dem Lagerinhaber von dem Er- gebniß der Aufnahme Mittheilung zu machen. Bestreitet derselbe die Richtigkeit, so wird die Aufnahme unter Zuziehung von Sachver-

ändi iederholt. O O iti E ür Auslaufen, Verdunsten und sonstigen Verluft wird den Weingroßhändlern, welche steuerfreie Lager besißen, ein Rabatt von 7 Prozent für das Jahr gewährt. Haben Verluste in Folge außerordentlicher Unfälle nahweislich stattgefunden, jo fann die Steuer- behörde die Abschreibung des verloren gegangenen Quantums vom Konto auc über den Saß von 7 Prozent hinaus gestatten. _ z

8. 24. Von den Weinmengen, welhe bei dem Abschluß der Konten nach Abzug des Rabatts (S. 23) als -versendet niht nachge- wiesen sind, ist die Weinsteuer zu entrizhten. aaa n

Der definitive Abschluß der Kontos erfolgt im Dezember jeden Die danach sich ergebenden Steuerbeträge find am Iahres\{luß fällig. O S

95. Ein Weingroßhändler, welcher sein steuerfretes Weinlager anfoitbi, fat von seten Citevienelien Weinvorräthen die Weinsteuer D alen Personen, welche den Kleinverkauf von Wein betreiben wollen, haben dies zuvor bei der Steuerbehörde unter Angabe des Nerkaufsortes anzuzeigen und dabei nahzuweijen, daß sie die im Geseßz vorgeschriebene Lizenz für den Kleinverkauf besißen. S

Unter Kleinverkauf von E wird L erabfolgung von Wein i on weniger als 25 Liter verstanden. | 8 A “Wollen Weinbauer oder Weingroßhändler den Weinver- fauf im Kleinen betreiben, so mussen }ie zuvor den steuerfrei einge- lagerten Wein versteuern. Andernfalls dürfen sie den Kleinverkauf nur aus abgesonderten, von ihren steuersreten Weinlagern in der Art ge- trennten Kellern betreiben, daß der Weintransport aus den Weinlagern in diese Keller oder in die Räume, woselbst der Kleinverkauf statt- finden soll, nicht anders als auf offener Straße möglich ist. S

Die für den Kleinverkauf von Wein bestimmten Keller oder Bor- rathsräume sind der Steuerbehörde zu bezeichnen und dürfen erst in Ge- brauch genommen ae A nachdem sie von der Steuerbehörde als zu- äsfi t worden find. / \ a is E befindlichen unversteuerten Weinvorräthe müssen zuvor

rden. E S ace fann Weinbauern, welche nur zeitweise selbstge- wonnenen Wein ausschenken wollen, aber Keller von der in Absatz 1 dieses Paragravhen vorgeschriebenen Art nicht besißen, die vorgängige Versteuerung ihres gesammten Weinvorrathes erlassen und die Ber- steuerung nur derjenigen Menge zugestanden werden, welche zum Klein- verkauf bestimmt ist. Solche Weinbauer haben fich jedoch den Bor- schriften der §8. 20—23, §. 24 Abs. 1 und § 26 des Geseßes, sowie den von der Steuerverwaltung hinsichtlih der Dauer des Ausschanks und zum Schuße der Steuerinterefsen zu treffenden Anordnungen zu g , , L pte Die Steuerbeamten sind befugt, die Weinvorräthe der Personen, welche den Kleinverkauf von Wein betreiben, zu revidiren

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und den Nachweis der Versteuerung dieser Vorräthe durch Vorlegung

teuerquittungen zu verlangen. , ; : ; E z D Werden nersteuerie Weinvorräthe von Weinbauern in

older Näbe von steuerfreien Weinlagern der Weingroßhändler oder N time der Kleinverkäufer aufbewahrt, daß die Ueberfüh- rung von Wein der Kontrolle leicht entzogen werden kann, so können jene Vorräthe auf Anordnung des Direktors der Zölle und indirekten Steuern der regelmäßigen Revision und Kontrollirung mit der Wir- fung unterstellt werden, daß von den nicht nachgewiesenen Abgängen an den unversteuerten Weinvorräthen, nah Abzug einer von der Steuer verwaltung festzusezenden Vergütung für Haustrunk und Lagerabgänge, die Weinsteuer zu entrichten ist. j

8. 30. Die Besißer von Weinlagern, welche der Revifion der Steuerbehörde unterliegen, dürfen die damit beauftragten Beamten an der Vornahme der Revision nicht verhindern. Sie sind verbunden, die erforderliden Handleistungen nah Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten zu verrichten oder verrichten zu lassen.

8. 31. ‘Der Weinsteuer-Defraudation macht sich \{uldig: 1) wer der Bestimmung des §. 7 Absatz 2 entgegen innerhalb der vorgeschrie- benen Frist nah Beendigung der Kelterung die Menge des gewonnenen Meines der Steuerbehörde gar nit oder zu gering anmeldet; 2) wer der Bestimmung des §. 8 entgegen Weine ohne vorgängige Anmeldung versendet; 3) wer bei der Anmeldung von Wein zur Versendung un-

1878.

rihtige Angaben mat, durch welche cine geringere als die geseßliche Steuer oder Steuerbefreiung eintreten würde; 4) wer Wein trans- portirt, ohne einen gültigen Steuershein über die Ladung (S. 17) mit sich zu führen; 5) wer entgegen der Bestimmung in §. 13 einen Be- gleitshein an die Steuerbehörde rechtzcitig nicht abliefert; 6) wer die im §. 14 vorgeschriebene Anzeige unterläßt.

. 32. Die Weinsteuer-Defraudation wird mit einer Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Weinsteuer gleich- fommt, mindestens aber dret Franken fünf und fiebzig Centimen beträgt, bestraft. Außerdem ift die Weinsteuer nachzuzahlen.

Konfiskation als Strafe findet nichi statt. S / Kann der Beschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht babe verüben fönnen oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe

. 35 Anwendung. E D 33. Wer dea Wéinsteuer - Defraudation dur die Gerichte oder Verwaltungsbehörden verurtheilt worden ist und abermals eine Weinstcuer-Defraudation begangen hat, wird mit dem doppelten Be- trage der im §. 32 angeordneten Geldftrafe bestraft. 1E

8 34. Der Wein, in Bezug auf welchen eine Weinsteuer-Defrau- dation verübt worden ist, unterliegt ceinshließzlich der Gefäße und Transportmittel, wenn es zur Sicherung des Beweises für die Unter- suchung oder zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen oder Untersu- chungsfosten erforderlich ist, der Beschlagnahme durch die Steuer- beamten. / : 2

8. 35. Mit einer Ordnungsstrafe bis zu dem Betrage von Ein- hundert und fünfzia Franken wird außer den im Schlußsaße des §. 32

ezeihneten Fällen bestraft: 1) wer der Vorschrift des S. 7 Abs. 1 entgegen unterläßt, vor Beginn der Kelterung den Tag des Beginns und des Schlusses derselben der Steuerbehörde anzuzeigen, oder wer zu einer anderen Zeit, als der hiernach angezeigten , Wein feltert ; 9) wer den Kleinverkauf von Wein betreibt, ohne den aus den §S. 26 und 27 sich ergebenden Verpflichtungen Genüge geleistet zu haben; 3) wer bei der Revision seiner Weinvorräthe (§S. 21, 22, 28, 29) eiten vorhandenen Uebershuß nicht zu rechtfertigen vermag; 4) wer die von zuständigen Beamten geforderte Vorzeigung des Steuerscheins (8. 17) verweigert ; 5) wer den Vorschriften des S. 30 zuwiderhandelt, sofern die Es nicht nach den allgemeinen Strafge]eßen mit Strafe bedroht ist. E

8. 36. Hinsichtlih der Umwandlung der Geld- in Fretheits- strafen, der subsidiären Haftung dritter Personen, der Strafe der Theilnahme, der Verjährung der Defraudationen und der Ordnungs- widrigkeiten, sowie hinfichtlih der Frage, ob die Straferhöhung wegen Rüdfalles (§. 33) einzutreten hat, finden die analogen Bestimmungen Anwendung, welche bei Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszollgeseß vom 1. Juli 1869 (Gejeßbl. für Elsaß-Lothringen 1571 S. 39) maß- gebend sind. Ae n G Der Anspru auf Nachzahlung defraudirter Weinsteuer verjährt in drei Jahren. / ; i

8. d Bezüglich des Verfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes wird die Bestimmung des F. 27 des Gesetzes vom 5. Juli 1872, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße und die Geseße über die indirekten Steuern betreffend (Geseßblatt für Elsaß-Lothringen S. 465), außer Kraft ge]eßt.

. 38. Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen Anord- nungen erläßt der Reichskanzler. E

Derselbe ist ermächtigt, Uebertretungen der in Gemäßheit dieser Bestimmung erlassenen Vollzugsvorschriften mit Drdnungsstirafen bis zu dem Betrage von dreißig Franken zu belegen. L

8. 39. Das Geseß tritt mit- dem 1. April 1873 in Wirk- samkeit. 4 S ;

f Von den an diesem Tage vorhandenen steuerpflihtigen Weinvor- räthen der Kleinverkäufer ist die Weinsteuer alsbald nach erfolgter Feststellung durch die Steuerbeamten an die Steuerbehörde zu ent- ichten. i L | d. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. M

Gegeben Berlin, den 20. März 1073.

(L. S.) Wilhelm. : Fürst von Bismarck.

Königreich Preufen.

Staats-Ministcrium.

Nach den bestehenden Vorschriften dürfen unter bestimmten Bedingungen von den in den Staatsarchiven aufbewahrten Ur- funden, Handschriften und Akten dur die Archivbeamten be- glaubigte Abschriften an Privatpersonen oder Korporationen ge- gen Honorar verabfolgt werden. / . :

Zur Behebung der Zweifel, in wie weit solche Abschriften der Stempelsteuer unterliegen, und zur Sicherung eines gleihmäßigen Verfahrens wird Folgendes bemerkt :

1) Bei denjenigen Urkunden oder Verhandlungen, welche na ch Emanation des Stempelgesezes vom 7. März 1822 aus- gestellt oder aufgenommen worden sind, entscheidet der Stempel- tarif (Ges.-S. von 1822, S. 73 flgde.). Darnach und nach den dazu ergangenen Erläuterungen if zu beglaubigten Ab- \hriften nur dann ein Stempel zu verwenden, wenn das Original felbst überhaupt stempelpflichtig gewesen ist. In diesem Falle beträgt der Stempel für die beglaubigte Abschrift 15 Sgr, \oferu zu dem Originale ein solher von mindestens 15 Sgr. gehört hat. If zu dem Originale nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, als 15 Sgr., so genügt dieser geringere Stem- pel auch für die beglaubigte Abschrift. .

92) Auf die älteren, vor Emanation des Stempelgeseßes vom 7. März 1822 ausgestellten Urkunden (3. B. Ahnentafeln, Stammbäume, Privilegien), von welchen zum Theile nur Kon- zepte, Ausfertigungen oder (oft [nicht einmal beglaubigte) Ab- schriften auf ungestempeltem Papiere vorhanden find, finden die Bestimmungen ad 1 nur in dem Maße Anwendung, daß die beglaubigten Abschriften davon, und zwar immer nur mit dem ad 1 gedahten Betrage, lediglich dann stempelpflichtig find, wenn auch {hon zur Zeit der Aufnahme der Verhandlung oder Ausstellung der Urkunde ; Zu denselben überhaupt ein Stempel erforderlih gewesen ist. aren dieselben aber danials einem Stempel niht unterworfen, ¡so find ‘auch die beglaubigten Ab- riften davon ftempoalfrei. / i ae

3) Nah dem Stempeltarife vom ‘7. März 1822 is zu Auszügen aus Akten, öffentlihen Verhandlungen, amtlih geführten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn fie für Privatpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden, stets ein Stempel von 15 Sgr. zu verwenden. :

Indem wir das 2. beauftragen, fortan - hiernah u verfahren, machen wir zugleih auf §8." 14 und L 24 des Gesezes vom 7. März 1822“ aufmerksam, wonach auf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Aus- fertigungen stempelpflichtiger Verhandlungen bei Vermeidung von Ordnungsstrafen ausdrücklih der Betrag des Stempels an -