1936 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. April 1936. S. S

(3) Bei größeren Siedlungsvorhaben (von 12 und mehr Stellen) ist cine Abschrift der Stellungnahme dèr im Einzelfalle

zustärtdigen \chriften des die in Nr. 49 bezeihneten Stellen beizufügen,

(4) Jm übrigen sind bei der Standortwahl die Gesichtspunkte einer zweckvollen Reichs- -und Landesplanung maßgeblih zu berücksichtigén.

Dienststelle diesex Anstalt bei Uebersendung dex

TIT. Siedlungsland.

a) Auswahl des Siedlungslandes; Beschaffenheit und Kosten.

13. (1) Vei Auswahl des Siedlungslandes sind zu prüfen: die Verkehrslage, die Schul-, Kirchen- und Gemeindeverhältnisse, ¿ è Bebauungsfähigkeit, die Bewirtschaftungsfähigkeit, die Ver- sorgungs- und Entwässerungsmöglichkeit, die Eriveiterungs- möglichkeit der Siedlung und der Bodenpreis (C)

(2) Das Siedlungsland muß verkehrsgünstig liegen, vor allem zu den Arbeitsstätten und öffentlichen Anstalten, wie Schule, Gemeindehaus usw. :

(3) Soweit für die Regelung der Schul-, Kirchen- und Ge- meindeverhältnisse besondere, einmalige Kosten entstehen, dürfen die Siedlungsvorhaben in der Regel nur dann mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften gefördert werden, wenn eine andere Stelle sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen, ohne daß die Sied- ler hierdurch- zusäßlich belastet werden, i

(4) Die Erteilung einer etwa nah Landesrecht erforderlichen Ansiedlungsgenehmigung ist zu exleihtern und zu beschleunigen.

(5) Gelände, das verteuernde Gründungen erfordert (s{chlechter Baugrund, hoher Grundwasserstand, Steilhang und dgl.), ist mög- lihsi auszuschließen. Bei - stark wechselnden Untergrundverhält- nissen empfiehlt sih die Aufstellung eines Untergrundplanes nah genauen Untersuhungen. Wenn es unvermeidlih ist, auf Ge- lände, unter dem der Bergbau umgeht, zu bauen, so soll auf Ersaß von. Bergschäden nicht verzichtet werden.

14, (1) Das Siedlungsland muß zum Anbau der erforderlichen Früchte geeignet sein, ohne daß unverhältnismäßig hohe Aufwen- dungen für Bodenverbesserungen erforderlich sind.

(2) Die Wasserversorgung muß ohne erheblichen Kostenauf- wand durchführbar sein und auf die Dauer gesundheitlih ein- wandfreies Trinkwasser und das nötige Wirtschaftswasser in aus- reichender Menge zu für die - Siedlerwirtschaft tragbaren Bedin- gungen liefern.

__(3) Für die Anlage von Versorgungsleitungen und die Ab- wässerbeseitigung gelten die Vorschriften der Anlage A.

15. (1) Die Anforderungen an die Breite und die Befestigung der Straßen, Pläße und Wege in Kleinsiedlungen dürfen über das unbedingt notwendige Maß nicht hinausgehen. Den vielfach noch übertrieben hohen Ansprüchen auf Straßenbau und sonstige Anliegerleistungen ist entgegenzutreten. Grundsäßlich dürfen die Siedler niht mit höheren Kosten für Straßenbau belastet wer- Os der Ausbau einfach befestigter Woh n straßen erfordern wUrDde.

(2) Soweit sih der Anbau an Verkehrsstraßen nicht ver- meiden läßt (z. B. bei Baulücken), dürfen Kleinsiedlungsvorhaben

Abz Bewilligungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides) an

an diesen Straßen nur gefördert werden, wenn die durch den -

Be enx erforderlichen Mehrkosten von anderer Seite aufgebracht werden. ;

(3) Von allen nur denkbaren Verbilligungsmöglichkeiten, namentlich auch dem Einsaß der Selbst- und Nachbarhilfe der Siedler und wenn möglich der Heranzichung des Reichs- arbeitsdienstes, ist weitestgehend Gebrauch zu machen,

_16. (1) Das Siedlungsland muß den Siedlern zu ange- messenem Preise (Erbbauzins) übertragen werden.

(2) Ueber die Eignung des Siedlungslandes und die Ange- messenheit des Erwerbspreises oder Erbbauzinses ist auch 1m Falle der- Enteignung regelmäßig das Gutachten des zu- ständigen; Gauheimstättenämts der :DAF. beizubringen. j den- Antrag auf Bewillignng-evon Reichsdarlehen odex: Reichsbürg- schaften- «in Nv: 17 Abs: 1), ;

b) Größe der Siedlerstellen.

17, () Die Größe der einzelnen Siedlerstelle einschließlich etwa zugeteilter Zupachtflähen ist nach dem Grundsaß zu be- messen, daß die Siedlerfamilien ihren Eigenbedarf an Nahrungs- mitteln möglichst selbst erzeugen, um so auch. in Zeiten ge-- ringeren Einkommens weitgehend aus dem Wirtschaftsertrage gegen Not geshüyt zu sein. Bei mittlerer Bodengüte und günstigen sonstigen Umständen ist daher einschließzlich. Pachtland mindestens eine Fläche von 1000 qm Nuwbland (mithin eine Gesamtstéllengröße von regelmäßig mindestens 1250 gm) vor- zusehen. Da die Stellengröße für die Sicherung* der Siedler- familie von ausshlaggebender Bedeutung ist, hat ih das Boden- qutachten (\. Nr. 16 Abs. 2) stets auch über die erforderliche Mindestgröße auszusprehen. Jm übrigen is bei Bemessung der Größe der einzelnen Stelle auf die verfügbare Arbeitskraft des Siedlers und seiner Familie und auf die Ertragfähigkeit des Bodens Rücfsiht zu nehmen.

(2) Zur Berüsichtigung von Aenderungen im Familienstand und. in der - Beschäftigung der Siedler sowie zum Ausgleich ihrer wechselnden Bedürfnisse ist die Teilung der Siedlerstelle in Haus- grundstück (Stammstelle) und Qa UO (Zupachtland) ebenso zweckmäßig, wie die Ausweisung von Vorratsland und von Weide- land zur gemeinsamen Nußung der Siedler.

(3) Die Größe des Hausgrundstücks (Stammstelle) muß min- destens 600 qm (Eigenland) betragen. Jm übrigen bemißt ih dessen Größe nah der Möglichkeit der Verwertung der Abwässer auf dem Grundstück und nach der sparsamen Erschliezung bei der Aufteilung des Siedlungslandes.

(4) Soweit den Siedlern Pachtland überlassen wird, ist dies von den Verfahrensträgern in einer zu den Siedlerstellen gün- stigen Lage zu beschaffen und zu angemessenem Pachtzins lang - fristig (mindestens auf die Dauer von zwölf Jahren) zur Ver- sügung zu stellen.

(5) Jm ganzen sollen die Stellen in der Regel niht über 5000 qm groß sein; doch ist in Sonderfällen die Förderung von größeren Kleinjiedlungen, die eine Uebergangsstufe zur fleinbäuerlihen Siedlung darstellen, nicht aus-

geschlossen. c) Landbeschaffung.

18. (1) Soweit die Träger oder die Siedler nicht hon über das erforderlihe Siedlungsland verfügen, sind in erster Reihe die öffentlihen Körperschaften anzuhalten, geeignetes Land aus ihrem Besiy zur Verfügung zu stellen. Bei Erwerb von Land, namentlich aus der öffentlihen Hand, ist darauf hinzuwirken, daß durh Stundung des Erwerbspreises oder durch Vereinbarung mit den Hypotheken läubigern Bar- zahlungen möglichst vermieden werden und daß Kaufgeldforde- rungen oder Érbbauzinsen im Range möglichst weit zurücktreten (vgl. auch Nr. 53 Ab]. 1).

(2) Nötigenfalls ist das erforderlihe Land durch Enteignung zu beschaffen,

(3) Das Land kann zu Eigentum oder in Form des Erbbau- rets bereitgestellt werden. Dabei soll der Form des Eigen- tums grundsäßlih der Vorzug gegeben werden. Soweit die Klein- siedler als Erbhauberechtigte angesiedelt werden, soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, das Land später als Eigentum zu erwerben. Auf jeden Fall ist das Erbbaurecht mindestens auf die Dauer der Laufzeit des Reichsdarlehns, jedoch auf niht weniger als 60 Jahre zu bemessen.

(4) Kleingartenanlagen im Sinne sollen für Zwecke der Kleinsiedlun werden; dies schließt jedoch die Umwandlung geeigneter Klein- gärten in Kleinsiedlungen für die Kleingärtner selbst niht aus.

der Kleingartenordnung

Es. H? dreifacher Ausfertigung --beizufügen- (vgl - au

niht in Anspruch genommen

IV. Siedlungsplanung.

19. (4)- Die Siedlungspläne sollen neuzeitlithen Anforde- rungen genügen, die an jie in wirtschaftlicher, ftädtebaulither, Loeb este nier und künstlerisher Hinsicht sowie aus Gründen des Luftshußes zu stellen sind. Dabei soll die gute Eingliederung der Siedlung in die Gesamtplanung der Gemeinde und in die Landschaft besonders beachtet werden. :

(2) Auf die Bearbeitung der Siedlungspläne durch tüchtige und erfahrene Siedlungsfachleute soll daher besonderer Wert ge- legt werden. Die Gauheimstättenämter der DAF. oder, ihre Plan- beratungsstellen stehen zu ehrenamtlicher, gutachtlicher Mitarbeit bei der Siedlungsplanung zur Verfügung. Es empfiehlt si, da- von namentlich bei größeren Vorhaben (von 12 odax mehr Stellen) Gebrauch zu machen.

(3) Der Siedlungsplan bedarf der Zustimmung der Bewilli- gungsbehörde.

Abschnitt A.

V, Siedlungsgebäude.

20. (1) Die Siedlung8gebäude müssen einfach, zweckmäßig, dauerhaft und möglichst billig errihtet werden. Jn den Raum- abmessungen sollen sie möglichst bescheiden, aber von Anfang an ausbau- und erweiterungsfähig gehalten sein.

(2) Die weiteren N nel lage A Abschnitt B.

21. (1) Soweit für die Durchführung der Siedlungsvorhaben Ausnahmen oder Befreiungen (Dispenje) von baupolizeilihen Vorschriften des Reichs oder der Länder erforderlih und vertret- bar sind, sind die von den hierfür zuständigen Baupolizeibehörden auszusprehen. Zu diesem Zweck überträgt ihnen der Reihs8- arbeitsminister die ihm auf Grund der Verordnung des Reichs- präsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. T1 §§ 15, 22 in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Behebung der drin- gendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 in ditser Hinsicht zustehenden Befugnisse.

(2) Die Bezugsgenehmigung gilt als erteilt, wenn der Bau ohne Beanstandung baupolizeilih abgenommen ift.

99 Bei der- Vorbereitung und Durhführung der Siedlungen sollen, soweit es erforderlich und mit Rücksicht auf die Kosten und die Belastung der Siedler mögli ist, die freien Architekten, Gartengestalter und das Baugewerbe eingeschaltet werden.

VI. Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung. Einrichtung der Siedlerstelle. L

93. (1) Um den Kleinsiedlerfamilien die Bewirtschaftung ihrer Stellen zu- érleihtern und einen nachhaltigen Erfolg zu ichern, ist es erforderlich, für die Planung des Gartenbaues und der Kleintierhaltung (Wirtschaftsplanung) Fachleute heranzuziehen, die den Trägern nötigenfalls durch die Gauheimstättenämter der DAF. benannt werden können. Die von diesen Fachleuten auf- gestellten Pläne sollen vor allem Aufschluß geben über Maß- nahmen zur Boer uns des Bodens, über Aufteilung und Be- pflanzung dex Gärten, Art und Größe des Tierbestandes und Ausgestaltung der Wirtschaftsanlagen (vgl. jedoch Nr, 63 Abs. 2).

(2) Die Träger. haben darauf zu achten, daß alle Arbeiten zum Aufbau dex Siedlerwirtshaft nah diesen Plänen nah Möglich- feit von dem Siedlex selbst unter fachkundiger Anleitung aus- geführt werden. j;

(3) Zur chxrenamtlihen gutachtlichen Mitarbeit bei der Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung stehen die Gau- heimstättenämter der DAF. zur Verfügung, Es empfiehlt si, davon im Bedarfsfalle, namentlih bei größeren Siedlungsvor- haben (von 12 und mehr Stellen), Gebrauch zu machen.

(4) Um den Erfolg der Siedlungsmaßnahme zu sichern, ist in dem Finanzierungsplan stets für die erste nachhaltige Düngung des . Landes und füx: die „Peschassung des Arheitsgeräts, der Pflanzen und „Sämextien, der B und.

Kleintierê. u1d_.déx“ soustigen" zux S

Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme der zum Bau gehöxen (Stall, Wirtschaftsraum, Zaun, Hühnerauslauf usw.), ein Mindestbetrag von 250 RM vorzusechen. Dieser Betrag darf nur dann ermäßigt werden, wenn die Gemeinde- behörde oder bei Vorhaben, bei deren Wirtschaftsplanung das Gauheimstättenamt. der DAF. eingeschaltet war, das Gauheim- stättenamt bestätigt, daß auch bei Verwendung eines geringeren Betrages die volle siedlerishe Bewirtshaftung der Stellen unbe- dingt gesichert ist.

VII. Kosten und Belastung der Siedlerstellen. a) Höchstkosten einer Kleinsiedlerstelle.

aa) Bei normaler Eigenleistung.

94. (1) Die Gesamtkosten für den Aufbau und die Einrichtung einer Kleinsiedlerstelle * sollen den Betrag von 4000 RM nicht übersteigen.

(2) Die Bewilligungsbehörde känn bei einzelnen Siedlung83- vorhaben eine Ueberschreitung dieser Kostengrenze zulassen, wenn besonders verteuernde Umstände dies erfordern. Auch hierbei sind die Kosten stets auf das denkbar niedrigste Maß zu be- s{chränken. Sie dürfen insgesamt den Betrag von 4500 RM, -in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen, namentlich in Groß- städten und ‘in Fndustriegebieten mit hohem Preis- u n d Lohn- stand, den Betrag von äußerstenfalls 5000 RM nicht übersteigen.

(3) Jn jedem Falle der Erhöhung der Bau- und Einrichtungs8- fosten über 4000 RM hinaus ist in dem Begleitberiht bei Ueber- sendung der Abschrift des Bewilligungsbescheides (Bürgschafts- borbesMeides) an mich anzugeben, aus welhen Gründen eine Er- höhung dieser Kosten unvermeidbar war.

bb) Bei erhöhter Eigenleistung.

95, Die Bewilligungsbehörde kann ferner eine weitere Ueber- shreitung der vorgenannten Höchstkosten, äußerstenfalls bis zu 1000 RM, um den Betrag zulassen, den der Siedler über die in Nr. 31, 32 vorgeschriebene Eigenleistung hinaus an eigenen Bar- mitteln (echtem- Eigengeld) oder zinslosem (gegebenenfalls leßt- rangig zu siherndem) Fremdkapital beibringt.

ce) Berechnung der Höchstkosten.

96. Bei Berehnung der Höchstkosten (Nr. 24, 25) bleiben unberücksichtigt:

a): die Kosten“ für das Land und für seine Erschließung

__ “(Baureifmachung),

b) der Wert der Mitarbeit, der von den Siedlern und den von ihnen gestellten Mithelfern unentgeltlih ge- leistet wird (Selbst- und Nachbarhilfe), 6

c) der Betrag, der betru N als Zusaßdarlehn gewährt wird oder gewährt werden

b) Höchstbelastung der Siedler.

27. (1). Die monatliche Gesamtbelastung der Siedler ein - \chließ li der für Grund und Boden auch als Pachtzins zu zahlenden Beträge und eines Betrages von mindestens 1 v. H. der Gesamtbau- und Einrichtungskosten für Betriebs- und Unter- haltungsfkosten usw. daxf auch beim Vorliegen besonders ver- teuernder Umstände den Betrag von 25 RM, in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen, die im Bescheid der Bewilligungs- behörde zu begründen sind, namentlih in Großstädten und in Fndustriegebieten mit hohem Preis- und Lohnstand, äußersten- - falls 30 RM n i.ch t übersteigen, Dabei bleiben freiwillige höhere Tilgungsbeträge, als - ursprünglih vom Tae gefordert, außer Betracht. Voraussezung ist stets, daß die Gesamt- belastung nach pflihtmäßiger Prüfung aller in Betracht koms- menden Umstände für die Siedler auf die Dauer trágbar

:

| erscheint,

(4) Die weiteren Einzelvorschriften ergeben [ih aus Anlage A

riften ergeben sich aus An-

-träucher, der edlerwixtshäft erforderlichen Anlagen, die

onnte (vgl. Nr. 35).

| dem Kindershlafräum bei

(2) Fn keinem Falle darf die Gesamtbelastung dey Siedler t pra sein “als ein Viertel des“ dauernd gŒsicherten Li Micouin ommens der Siedlerfamilie aus Arbeit, MRentenbezügen und dgl.

VIIIL, Finanzierung. atl __a) Allgemeines. j 28. (1) Die Dauerfinanzierung des Siedlungsvorhabens muß gesichert sein. A s (2) Sie soll'grundsäßlich in der Weise exfolgen, daß dis Gesamtkosten möglichst weitgehend aus Mitteln des pri. vaten Kapitalmarktes und durch Eigenleistungen der Siedler ge- deckt werden. G Soweit 4 i Z Hypotheken üblichen Beleihungshöhe L gesichert werden fönnen hierfür auf Antrag Reichsbürgschaften im Rahmen

soweit noch erforderlih *— darlehen zur- Verfügung gestellt Bodenwert im Sinne dieser 1 der Bewilligungsbehörde genehmigten Gesamtkosten der Stelle ah. züglich der Einrichtungskosten. (4) Werden gleichzeitig darlehen in“ Anspxuch genommeèn,. so soll der Rahmen der Reiché- bürgschaft soweit wie möglih ausgeschöpft werden, damit ent. sprechend weniger Reihsmittel beansprucht zu werden brauthen: mindestens muß, soweit es sich nicht um Vorhaben handelt, dis mit Ablösungsmitteln gefördert werden oder aus denen Reis. mittel durch Ablösung freigestellt werden sollen, das zu ver- bürgende Tarlehn die Grenze von 60 v. H. des Bau- und Boden: wertes erreihen. Soweit Zusabßdarlehen aus Reichsmitteln nag Nr. 35 dieser Bestimmungen gewährt werden oder gewährt werdy könnten, bleibt dieser Betrag bei der Berehnung diejer Grey

unberücksichtigt. : : b) Art der Fremdhypotheken, ;

99. (1) Die den Reichsdarlehen odex den vom Reich zu ven bürgenden Darlehen grundbuhlich im Range vorgehenden oder gleihstehenden Darlehen sollen mit mindestens 1 v. H. jährlig unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden und in der Regel während der Tilgungsdauer durch den Gläubiger nur gau den in Nr. 10 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für di Uebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ An lage B genannten Gründen oder zu Zwetten der Zinsregelung fündbar stin oder fällig werden. Soweit sie von Geldinstituta gewährt werden, deren allgemein feststehende Vertragsbedingungen" weitere besondere Kündigungsgründe vorsehen, bleibt dem Reis arbeitsminister einstweilen die Entscheidung vorbehalten.

(2) Auch alle sonstigen zur Begründung der Siedlerstellen etwa noch erforderlichen, na Bietiala einzutragenden Hypotheken sollen in der Regel ebensolché Tilgungshypotheken sein.

30, Die für die Hypotheken Oen Leistungen müsse nach der jeweiligen Kapitalmarktlags angemessen und für dit Siedler tragbar sein. Welche Leistungen angemessen sind, gibt du Reichsarbeitsminister jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern bekannt.

nachstellig zu sihernde Reiths., werden. Der Bau- und

e) Eigenleistung der Siedler.

31. (1) Der Siedler muß jeweils mindestens 20 v. H. des Bau

N e der Siedlerstélle beisteuern (vgl. Nr. 28 Abs. è Saß 2). : (2) Jn besonders liegenden Fällen, namentlich bei kinder reichen Familien, kann die Bewilligungsbehörde sih mit einer Eigenleistung der Siedler von 15 v. H. des Bau- und Bodenwertes begnügen. :

(3) Die durch Zusaßdarlehen (für Kinderreiche usw.) gedeckten

Mehrkosten bleiben bei Errechnung “der Eigenleistung außer “°82/"(1) ‘Dis ’Eigenléistuttg "kán1t’*fotdohl durch Beibriuauns eigèñnev"Barkiittel (echtes“ Eigen Ds wie: sonstiger Vérmögtks: werfé (z, B. des 'Siédlüngsgru ditit ¿J wi€ auch dürch den“ Wert der im Wege der Selbst---ünd Nachbarhilfe geleisteten Arbeit auf gebracht werden (echtes Eigenkapital), Endlich kann dieser Betrag auch durch Bereitstellung folcher Mittel gedeckt werden, die dem Siedler im Vertrauen auf seine persönliche Tüchtigkeit von anderer Seite (Verwandtèn, Bekannten, Betriebsführern usw.) zu mäßigen Bedingungen ohne dingliche Sicherheit odex gegen leßtrangigt Sicherung zur Verfügung gestellt werden und langfristig tilgbat sind (unechtes Eigenkapital). Unter der gleichen Vorausseßung können ihnen auch nachráängige Restkaufgelder, Aufschließzungé- fosten u. dgl, gleichgestellt ‘werden (Stundungen); für Auf {chließzungskosten gilt dies jedoch nur insoweit, als solche Arbeiten im Rahmen der Ta ungen as Nr. 14 und 15 sowie Ar- lage A). von der ewilligungsbehörde zugelassen, die hierdurd entstehenden Kosten ‘bei der Gesamtfinanzierung des Vorhaben berüdsihtigt und entweder die Arbeiten fertiggestellt. sind oder ihr Fertigstellung binnen zwei Fahren gesichert ist. O Grundstücke oder Betriebsmittel (Fnventar), die bereits im Eigentum des Siedlers stehen, sind hierbei nur mit dem a bitten Wert in K bringen, ohne Rücksiht auf die tat achlihen, u. U, höheren Erwerbskosten. i

ad) Reichsbütrgschaften.

33, (1) Die Reichsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschef unter den anliegenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für di Vebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ übe nommen. /

__(2) Die Reichsbürgschäft wird erst mit der Aushändigung dt Bürgschaftsurkunde, frühestens mit dem Zeitpunkt der baupolizei lihen Gebrauhs8abnahme (Bezugs ertigkeit) wirksam (vgl. Nr. Schuldverpflichiungen det öffentlichen Hand werden nicht verbür(! Soweit Länder, Gemeinden oder Gemeideverbände Träger dei Siedlungsvorhabens und zunächst. persönlihe Schuldner des #! verbürgenden Darlehns sind, tritt die Reihsbürgschaft daher früht

Zeitpunkt in Kraft, in dem die Stellen auf d!

stens mit dem. einzelnen Siedler zu Eigentum oder in Erbbaurect übertra! werden und in dem die einzelnen Siedler die auf sie entfallen)! Anteile der Darlehn ut unter Befreiung der Träger von anteiligen Haftung übernehmen.

e) Reichsdarlehen.

34. Zur Deckung des Betrages, der dur Fremdmittel un)

Eigenleistung nicht aufgebraht werden kann, können Reichsda!

lehen (Hauptdarlehen) bi szu m Höch stbetrage von 1500 RY

ewährt werden. Stammen- diese Mittel ‘aus Ablösungsbet ragt

B ist ein Reichsdarlehn ‘von 1800 RM je Stelle zulässig.

35, (1) Daneben dürfen Zusaßdarlehen bewilligt werden

a) p Familien mit vier oder mehr zum elterlichen Ha

alt gehörigen minderjährigen Kindern in Höhe v!

300 RM, N

b) für Siedler, die infolge des Krieges, des Kampfes ]

die nationale Erhebung oder in Erfüllung ihrer W

rufspflihten sih. eine von den zuständigen Stellen an

erkannte Gesundheitsbeshädigung zugezogen haben, di

nah amtsärztlihem Zeugnis für sie einen besonderel Schlafraum bedingt, in Höhe von 200 RM, A

c) für Schwe r kriegsbeshädigte oder \ ch w rbe n

öhe

g für die nationale Erhebung în

200 RM. i i |

(2) Das für eine Siedlerstelle insgesamt zu bewilligende Zu savdarlehen darf den Betrag von 400 RM nicht übersteigen.

(3) Vorausseßung für die Gewährung der d L cléhen nad

Abs, 1 Buchst. a- und ‘b ist, al neben ‘dem Elternschlafraum U! Bewilligung : eines“ Betrages

vo | 300-RM mindestens ein we it e xe x Shlafraum von wenigs[tew

Fremddarlehen im Range nach der für erststellige bis zu 75 v, H. des Bau- und Bodenwertes, darüber hinaus Bestimmungen entspriht den von

Reichsbürgschaften und Reichs.

Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. April 1936. S. 3

hei Bewilligung eines Betrages von 400 RM mindestens

p weitere Schlafräume von wenigstens je 8 qm ausgebaut den, f) Bedingungen für die Reichsdarlehen.

(1) Die Hauptdarlehen und Zusaßdarlehen sind mit 4 % ‘6 zu verzinsen und mit mindestens 1% jährli - wf ersparten Zinsen zu tilgen. L S 9) Solange in einer Siedlerstelle während der ersten drei e der Verzinsung des Reichsdarlehns eine Familie mit vier mehr zum elterlichen Haushalt gehörigen minderjährigen (en untergebracht ist, wird ein Zinsnahlaß bis zu 40 RM ih gewährt. Die Dauer des Zinsnachlasses kann um zwei e verlängert werden, wenn der Siedler monatlich weniger 120 RM bares Nettoeinkommen hat.

7. (1) Die Verpflichtung zur Verzinsung beginnt mit dem N Monats, der der A NOLge En Gebrauchsabnahme (Be- ertigkeit) der Siedlerstelle folgt, jedoch spätestens mit dem jenigen Monats, der néun Monate nah Abschluß des Bank- r-Vertrages liegt. i (9) Die Tilgung der Haupt- und Zusaßdarlehen beginnt am anuax des auf die Schlußzahlung folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt 11. Verfahrensvorschriften.

nträge der Bewerber und Verfahren der Siedlerauswahl.

98. Hierfür gelten die Bestimmungen der Anlage C (vgl. auh 63 bs. 2).

träger des Verfahrens.

39, (1) Für die mit Reichsdarlehen oder Reihsbürgschaften s Kléinsiedlungen ist die Einschaltung eines A rderlich. e (2) Träger der Siedlungsvorhaben sind Länder, Gemeinden Gemeindeverbände. i 2 (3) Die Träger sind im Einverständnis mit der Bewilligungs- jede berechtigt, die Trägerschaft auf Unternehmen, die Rehts- inlihkeit besiven, zuverlässig, tehnisch und finanziell hin- end leistungsfähig, kreditwürdig und siedlungserfahren sind, mittelbare Träger zu übertragen. Handelt es sih um einen ger, der erstmalig au dem Siedlungsgebiet tätig werden soll, st die Zustimmung des Reichsarbeitsministers exforderlih. (4) Die Bewilligungsbehörde hat ihr Einverständnis - davon ingig zu machen, daß die in Betracht kommenden Länder oder einden (Gemeindeverbände) als ursprüngliche Verfahrens- er entweder die Bürgschaft für die Erfüllung der Ver- htungen aus dem Vertrag mit der Deutschen Bau- und nbank AG. (Bank-Träger-Vertrag Muster 3 [3B] und 4 | —) oder, wo dies ausreichend erscheint, die Gewähr für Turchführung und die Fertigstellung des Siedlungsvorhabens ) Maßgabe des Bewilligungsbe]scheides beides) und -der- genehmigten Pläne sowie für die ordnungs- jige Verwendung und dingliche Sicherstellung der Reichsdar- n oder der vom Reich zu verbürgenden Darlehen übernehmen. gemeinnüßigen Wohnungs- und Siedlungsunter- men können die Bewilligungsbehörden hiervon absehen, wenn Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des im Einzelfalle in ge fommenden Unternehmens außer Zweifel steht und die ungösmäßige Durchführung des Vorhabens unbedingt ge- hrleistet erscheint. E L (5) Auf Antrag kann der Reichsarbeitsminister gemeinnüßige hnungs- und Siedlungsunternehmen gleih den Ländern, Ge- nden und Gemeindeverbänden allgemein auch als unmittel- e Siedlungsträger zulassen. j : (6) Ju den Fällen der Abs. 3—5 ist stets zur Bedingung zu

(Bürgschaftsvor=

chen, daß die in Betracht kommenden Länder, Gemeinden oder meindeverbände Äh ‘verpflichten, dié dem Txägex nah Nx. _ 40 . 2'bzobliegenden Verpflichtungen äf Verneh des Reiths- heitéministers oder der von ihm bëstimmten" telle zu ühkr- hmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen Fhört oder mit der Erfüllung diéser Vexpflichtungen wiederholt Verzug kommt. j 40, (1) Aufgabe der Träger ist es, die Siedler aus dem ise der mit einem Eignungsschein versehenen Bewerber end- tig auszuwählen, die einzelnen Siedlungsvorhaben zu organi- en, die nötigen Mittel - und, soweit erforderli, geeignetes nd zu beschaffen, die Siedlungs- und Baupläne aufzustellen, baupolizeilihen und sonstigen Genehmigungen zu besorgen d das Siedlungsvorhaben durchzuführen. (2). Die Träger sind verpflichtet, j a) mit dex Deutschen Vau- und Bodenbank AG. und mit den Siedlern Verträge nach den vorgeschriebenen Mustern (vgl. Nr. 51 und Nr. 63 Abs. 3) abzuschließen und die dinglihe Sicherstellung der- aus die einzelnen _Siedlerstellen entfallenden Anteile an den reihSver- bürgten Darlehen und gegebenenfalls den Reichsdar- lehen zu regeln, D E b) die Einbaltung der. Verträge durh die Siedler zu überwachen, gegebenenfalls die danach sich ‘ergebenden Rechte, (Vorkaufsrecht, Heimfallanspruch, Wiedexkaufs- recht, Ankaufsreht usw.) wahrzunehmen, die Bee (Pächte) und nah Uebernahme der Darlehnsscul durch die Siedler die Zins- Und Tilgungsbeträge der reihsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen einzuziehen und an die Gläubiger der Fremddarlehen und gegebenenfalls an die BULIOe Bau- und Bodenbank AG. abzuführen sowie die Sie L ler zu betreuen und für die ‘erforderliche Schulung e Wirtschaftsberatung nah Maßgabe der besonderen De- stimmungen in Nr. 59 zu sorgen.

41; (1) Trägern, die nicht öffentliche Körperschaften sind, kann der Bewilligungsbrhörde eine angemessene Vergütung a) für ‘die Buitouing des Sieblungsvorhadens (Bauvor- habens), d. h. für die gesamte Tätigkeit b1s E L Siedlung einshliezlih eines etwa zu zahlenden Architektenhonorars (Betreuungsgebühr" b) für die laufende Mae Mena R Siedlung na ertigstellung (VerwaltungSge? : S ; eingeseßt ist und die

(billigt werden, soweit sie in dem Antrag Maß (vgl. Nr. 27)

elastung der Siedler gleihwohl das zulässige

cht übersteigt i (9 e ; | n die Bewilligungs- (2) Unter der gleihen Vorausseßung fan Q entainden “Und

hörde in entsprehend ermäßigtem Umfange itietidevecvändeit “zu Lasten der Baukosten bzw, der Siedler ias für notwendig bare Auslagen zuerkennen. n

(3) Darüber hinausgehende l

offene oder versteckte Vergütungen . V. Provisionen, Rabatte) dürsen die Verfahrensträger für l

inesfalls in Anspruch nehmen, müssen vielmehr restlos den ledlern zugute kommen lassen. lig aewilligung von Reichsdarlehen und Uebernahme von hsbürgschaften. i

42. (1) Tie Vorlage der Anträge nah dem VorgesG e n Muster 1 mit den exforderlihen Unterlagen "l ahe der Träger. ichsbü

(2) Mit dem Antrage auf Uebernahme der Reap, t auch die Erklärung eines leistungsfähigen L “Da hns ( dal er zur Hergabe des hypothekarisch zu right

grundsäplih bereit ist. i; i

(9) Bie L Arberan kommen nur Siedlungsvorhaben 5 *tradt, die vor dex Entscheidung über den Atitrag noch iy

zur Fertig.

begonnen und für die A beit e T dringenden Fällen kann die Ber noh nicht vergeben sind. Jn Baubeginn genehmigen. Ns R S MRGIIEIE B etge gen

43. Bewilligungsbehörden sind die für di insi s

LeN C e Kleinsiedlung zuU-

Beeneiet obersten Landesbehörden oder die vom Reichs- und reußishen Arbeitsminister bestimmten Stellen.

44. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträ ü

; « 21 g ge und führt ft a ersorderlih werdenden weiteren Verhandlungen. Be- e unter dèn ‘am Verfahren beteiligten Stellen, namentlich 5 ) mit Baupolizeibehörden, E Ansiedlungs- L usw. Meinungsverschiedenheiten, so joll die Bewilligungs- ehörde zur beshleunigten Klärung eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller Beteiligten anberaumen.

(2) Zur Erleichterung und Beshleunigung des Siedlungs- verfahrens werden den für den Ort der Ansiedlung ¡ultändigen Bewilligungsbehörden übertragen

a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister nach

88 10, 15, 22 der Verordnung des Reichspräsidenten

vom 6. Oktober 1931, Viertex Teil, Kap. Il und nach

der Verordnung vom 19, Februar 1935 in Verbindung

mit £ 7 der Verordnung zur Behebung der dringendsten

SAPES vom 9, Dezember 1919 hinsichtlih der

Landbeschaffung, der etwa nah Landesrecht erforder-

lihen Ansiedlungsgenehmigung, der Erteilung von

Ausnahmen oder Befreiungen (Dispensen) von be-

stehenden Vorschriften. des Reihs und der Länder,

Verordnungen, Ortssaßungen usw., hinsichtlih der

Festseßung von angemessenen Bedingungen für den

Anschluß an Versorgungsneze und Entwässerungs-

anlagen und in sonstiger Hinsicht zustehen. Die Be-

. willigungsbehörden fönnen ihre Befugnisse auf nah-

geordnete Landesbehörden weiter übertragen. Die

unmittelbare Erteilung allgemeiner Befreiungen be- halt sih dexr Reichsarheitsminister daneben vor;

die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 1 der

Ausführungsverordnung zur (vorstädtischen) Klein-

siedlung vom 23. Dezember 1931 Reichsgeseßbl. I

S. 790 als Kleinsiedlung mit den daraus sich er-

gebenden Rechtsfolgen vgl, namentlich Art. 2 Fd 2

- und 3 sowie Art. 3 der Ausführungsverordnung und

L 20 der Verordnung vom 6. Oktober. 1931 anzu-

erkennen.

(3) Dagegen behält ih der Reichsarbeitsminister die Aus- übung der Befugnisse nah den §8 11 und 14 der Verordnung vom 6. Oktober- 1931 (Enteignung, Aufhebung von Pacht- und Nußungsrechten) oder deren Uebertragung auf die Bewilligungs- behörden von Fall zu Fall bis auf weiteres selbst vor.

45. (1) Sobald die Anträge spruchreif sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der bestehenden Be- stimmungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Bei Reichsbürgschaften stellt sie namentli fest, ob und für welche Beträge und in welchen Grenzen die Reichsbürgschaft übernommen werden kann.

(2) Die Entscheidung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. /

46. (1) Die Entscheidung über die Uebernahme der Reihs- bürgschaft ergeht im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesfinanzamts, ; |

(2) Bei Zweifeln über die Anwendbarkeit der Vorschriften oder Abweichungen von den bestehenden Bestimmungen sind die Anträge, soweit sie nicht mit den Grundsägen der leinsiedlung überhaupt in Widerspruch stehen oder aus sonstigen Gründen be- reits von der Bewilligungsbehörde abzulehnen sind, von dieser mit ihrer Stellung dem Reichsarbeitsminister zur grundsäß- lichén Entscheidung vorzulegen. - :

47. (1) Zst dié: Uebernahme |dex- Reichsbürgschaft Îtreitig, so. unterbreitet der Réihsarbetitstiiñister die. Angelegenheit dèêm Reichsbürgshaftsaus\chuß für Kleinsiedlungen (Kleinstedlungs- auss{chuß) zur Beratung und Beschlußfassung. Die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. in Berlin gibt der Bewilligungsbehörde von dem Beschlusse des Ausschusses Kenntnis. |

(2) Auch andere Fâlle von erheblicher, allgemeiner und grundsäßlicher Bedeutung kann der Reichsarbeitsminister diesem Ausschuß vorlegen,

43. (1) Die Bewilligungsbehörde erteilt über die Bewilli- gung von Reichsdarlehen und (oder) die Uebernahme von Reihhs- bürgschaften einen Bescheid nah anliegendem Muster 2.

(2) Die Bewilligung von Reichsdarlehen oder die Uebernahme von Reichsbürgschaften gilt zugleih als Anerkennung 1m Sinne des Art. 1 der Ausführungsverordnung zur (vorstädtischen) Kleinsiedlung usw. vom 23, Dezember 1931 RGBl. I S. 799 —.

49, (1) Die Bewilligung der Reichsdarlehen und die Ueber- nahme der Reichsbürgschaften ist der Deutschen Bau- und Boden- bank A.G. durch Uebersendung eines Durchschlages des Bewilli- gungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides), - der Siedlerliste und des Bodengutachtens, bei Vorhaben von 12 und mehr Stellen au dex Stellung des Arbeitsamtes (Landesarbeitsamtes), anzuzeigen. Gleichzeitig is eine weitere Abschrift des Bescheides und der ge- nannten Anlagen an das zuständige Landesfinanzamt und nach- rihtlich“ an: den Reichsarbeitsminister sowie an das Statistische Reichsamt in Berlin zu_übersenden. Spätere Aenderungen in der Siedlerliste sind nad Genehmigung durh die Bewilligungs- behörden der Bank ebenfalls anzuzeigen. Durchschlag ist wiederum dem Landesfinanzamt . und dem Statistishen Reichsamt zu über- enden. ¿ i (2) Veber die Reichsdarlehen und R Us hat die Bewilligungsbehörde genaue Nachweisungen zu führen.

50, (1) Die weitere Durchführung der Siedlungsvorhaben obliegt den Trägern. Die Bewilligungsbehörden haben sie laufend zu beaufsichtigen und gewissenhaft zu überwachen, Neben den Trägern haben sie die D dafür, daß die Sied-

[lungsvorhaben ordnungsgemäß durchgeführt und daß die be- Bestimmungen beachtet werden. : :

(2) Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis vor, die Durchführung nach jeder Richtung nachzuprüsen und, soweit erforderlih, einzugreifen, namentli “bestimmungswidrige Be- heide aufzuhében oder abzuändern, nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten durch die Bau- und - Bodenbank A.G. auszuseßen, bis ‘die beanstandeten Mängel behoben sind.

b)

stehenden

IV. Abschluß der Verträge. E 51, (1) Nach Eingang der Abschrift des Bewilligungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides) wird ¿wischen der Deutschen Bau- un Bodenbank A.G. und dem Träger der Bank-Träger-Vertrag ab- en, ; geho) Für dén Bank-Träger-Vertrag ist das anliegende E 3 (3 B) zu verwenden, Soweit bei Uebertragung der Trägerschaft auf privatrechtliche Unternehmen die Uebernahme einer Vürg- schaft oder Gewähr der übertragenden öffentlichen Körperscha\t verlangt wird, hat diese unter dem von dem mittelbaren Träger abzuschließenden Bank-Trä M die im Neu ragt nex 3 (3 B) vorgesehene Bürgschasts- oder Gewährleistungserklärung ab- uge ür die in Ausführung des vorgenannten Bank-Träger- Vertrages Muster 3 (3B) abzuschließenden Verträge der Träger mit den Siedlern (CRAIGEE- S R R R ist das Vertrags- a zu verwenden. G Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Aenderungen

Siedler nicht unbillig vershlechtert wird. Eine Aenderung des Vertragsmusters 3 (3 B) ist nit zulässig.

V, Auszahlung der Reichsdarlehen. Aushändigung der Reiths- bürgschaftsurfkunden. : j 52. (1) Die bewilligten Reichsdarlehen werden in Teil4 beträgen gezahlt, und zwar S die erste Hais mit 60v. H. bei Abschluß des Bank- Träger-Vertrages, S die nate Rate mit 40 v. H. nah baupoli eiliher Gez brauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) des Siedlungshau]|es und Bescheinigung der Bewilligungsbehörde über die fah- und sach- gerechte Ausführung der Arbeiten nah den genehmigten Plänen. (2) Die Teilzahlungen exfolgen auf ein für ‘diesen Zwedck einzurihtendes Sonderkonto, über das der- Träger nur für das Vorhaben verfügen darf. Die auf dem Sonderkonto anfallenden Zinsen sind für das Vorhaben zu verwenden, andernfalls zurüd- uzahlen. u (3) Die Reicispaneen dürfen erst dann ezahlt werden, .wenn die Darlehen nah Weisung der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. dinglich sichergestellt sind. Zum Nachweis der dinglichen Sicherstellung und zur Prüfung der Rang- und BelastungSver- hältnisse sind der Bank eau Grundbucblatt-Abschriften und die sonst von der Bank für erforderli L Unter- lagen zu übersenden. Die Bank kann, falls dadur das Reich3- darlehn niht gefährdet wird, ausnahmstbetje von der dinglichen Sicherstellung der Reichsdarlehen bis ‘zur Auszahlung der Schluß- rate absehen, namentlich dann, wenn andere gleichwertige Sicher=- heiten gestellt werden. Jst die Uebernahme der Bürgschaft oder der Gewähr zur ‘Bedingung gemacht, so dürfen Zahlungen auf das Darlehn aus Reichsmitteln erst rechtsverbindliher Ueber- nahme der Bürgschaft oder der Gewähr erfolgen. T (4) Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) Verfahrensträger, Darlehnss{chuldner und Grundstückseigentumer sind, kann die Bank auf die dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen bis zur Uebertragung der Stellen auf die Siedler verzichten. i 53. (1) Das Reichsdarlehn ist an bereitester Stélle, jedenfalls vor den auf die Eigenleistung ange Fremddaxtlehen, Rest=- faufgeldern usw. einzutragen. Auf Antrag kann für die Kosten des Grunderwerbs, den Trans und das vom Träger oder von dritter Seite gewährte Baukapital, das nicht auf die Eigen=- leistung angerechnet wird oder über die Eigenleistung hinaus zur Deckung erhöhter Baukosten nah Nr. 25 herangezo en wird, in der dinglihen Belastung des Grundstücks oder Erb aurechts der Vorrang vor dem Darlehn des. Reiches eingeräumt werden. Bei Forderungen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) aus langfriitig gestundeten Restkaufgeldern, Ansiedlungs- und Anliegerleistungen und bei Werkdarlehen ist darauf hinzuwirken, daß sie hinter dem . Reichsdarlehn gesichert werden, . Dies gilt nicht sür Forderungen der Gemeinden (Gemeindeverbättde) auf Restkaufgelder und An- liegerleistungen, wenn . und solange die Gemeinden (Gemeinde=- verbände) ihrerseits noch mit Schulden für die Aufbringung der Leistungen belastet sind, die ihnen dur die My auigoues und die Anliegecleistungen abgegolten werden sollen (vál. Ne: 1) (2) Ueber die Vorrangseinräumung entscheidet die Deutsche Bau- und Bodenbank A.G. auf der Gründlage des Béwilligungs=- besheides (Bürgschaftsvorbescheides). i : (3 Dur Ra guag, einer Vormerkung in das Grundbu ist zu sichern, daß dem eihsdarlehn oder dem vom Reih zu verbürgenden Darlehn im Range vorgehende oder gleichstehende Belastungen auf Verlangen gelöscht werden, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen (vgl. § 1179 BGB.). 54. (1) Die SAUIANUREE sind von dem Träger durch Ver=- mittlung der Bewilligungsbehörde bei der Deutshen Bau- und Bodenbank A.G. zu beantragen. j (2) Die Bewilligungsbehörde hat zu dem Antrag unter Ver- wendung ‘des ‘anliegenden Musters 5 hei=ver- zIoettet “eee Se R A A : die 2ahlutigett (vgl. Ne--52) “erfüllt sind. Hierbei bleibt es ihrem pflihtmäßigen Ermessen überlassen, ob sie die Bescheinigung auf Grund eigener Prüfung oder-auf Grund der Prüfung einer naha geordneten Landesbehörde erteilt. Für das Gebiet der Stadtkreise kann auch die Prüfung dur die Kommunalbehörde zugelassen werden, soweit die Stadt nit selbst Träger, Bürge oder Gewährträger ist. Die Anträge auf Auszahlung sind nah Prüfung auf ihre tehnishe, sahliche und finanzielle Richtigkeit an die Bank weiterzuleiten ohne Rücksicht darauf, ob die dingliche Sicherstellung erfolgt ist.

55. (1) Soweit das bewilligte Darlehn insolgs einer Vers minderung der Kosten oder einer nachträglihen Aenderung der Finanzierung niht in voller Höhe zur Deckung der Kosten der Siedlerstelle benötigt wird, ist es ToTtGC lid uriaguga zien,

(2) Kleinere Spigzenbeträge bis zu 10 RM je Stelle können mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde noch nachträglich zus gunsten des Siedlungsvorhabens verwendet werden.

56. (1) Fs durch Vorbescheid der Betoilligungsbehörde die Uebernahme der Reichsbürgschaft zugesagt, so wird die dur die Deutsche Bau- und. Bodenbank A.G. nah anliegendem Muster 7 auszustellende Bürgschaftsurkunde erst- ausgehändigt, sobald nah. gewiejen ist, daß

a) die Bauvorhaben gebrauchsfertig von der Baupolizeï abgenommen und: die Stellen nah Maßgabe des Bes=- \cheides und der von der Bewilligungsbehörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Baupläne unter Bex rücsihtigung etwa - vorgesehener Aenderungen oder Ergänzungen einwandfrei ausgeführt sind,

b) die beliehenen Bauten zum - vollen Zeitwert (Ersaß4 wert) oder nah den besondéren landesgeseßlihen Bea stimmungen gegen Brandschaden versichert sind,

c) die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn im Grundbuch eingetragen worden ist,

d) der Schuldner und der Darlehnsgeber die in den „All4 gemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ aufs erlegten Verpflichtungen übernommen haben, nament lih der Schuldner die nach Nr. 16 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zu zahlende Gebühr entrichtet

“hat (Anlage B). s ;

und im Falle der Nr. 33 Abs. 2 Saß 3

e) die Siedlerstellen unter geiczgeitiger Uebernahme der auf die einzelnen Siedler entfallenden Darlehnsanteile auf die Siedler zu Eigentum oder in Erbbaurecht über- tragen worden Änd und der Träger von der Haftung für diese Darlehnsanteile frei geworden ist.

Der Nachweis ist zu führen“ zu a): durch eine Bescheinigung der Bewilligungsbehörde7 aus der. Bescheinigung muß die. endgültige Loge der Gesamtkosten der Stelle abzüglih der inrihtungskosten sowie dexr zu verbürgenden Hypothek erkennbar sein. i zu b: durch Vorlage ‘des Versicherungssheins und gege- G benenfalls des Hypothekensiherungsscheins, zu c): durch Vorlage einer beglaubigten Grundbuchblatt= Abschrift und allex sonstigen von der Bank für . exforderlih gehaltenen Unterlagen,

zu d): durch- Vorlage der durch Unterschrift anerkannten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“,

zu e): durch Vorlage dex Heimstättenverträge (Kauf- und Uebereignungsverträge) oder Erbbauheimstätten= verträge (Erbbauverträge) und beglaubigter Grund- buhblatt-Abschriften, aus dènen die Eintragung

des Vertragsmusters 3a zuzulassen, soweit dadur die Rechte des

Reiches nicht beeinträhtigt werden. und die Rechtsstellung der

. - der Rechtsänderung im Grundbuch zu ersehen ijt.

“Stellung zu nehmen. und .