1936 / 201 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Aug 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. Augast 1936. S. 2

Artikel 6. |

Die Bestimmungen des Artikel 1 gelten nur insoweit, als der Reisende den auf Grund besonderer Abkommen mit einzelnen Ländern über die jeweils geltende Freigrenze hinaus zulässigen Betrag im Reiseverkehr nach dem Ausland für keinen längeren Zeitraum als höchstens drei Kalendermonate während eines Ka- lenderjahres in Anspxuh nimmt.

Dessen andt wird die Genehmigung zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungsmitteln zwecks Bestreitung der Kosten für einen weiteren Aufenthalt in Oesterreich oder für eine Reise nah Oesterreich erteilt werden, wenn von der Devisenstelle festgestellt worden ist, daß der Reisende devisenrehtlih noch als Inländer anzusehen und ein löngerer Aufenthalt in Oesterreih oder eine Reise nah Oesterreich aus dringenden, insbesondere ge- sundheitlihen Gründen erforderlich ist. Bei Reisen aus gesundheit- lichen Gründen muß der Antrag durch das Aas eines deutschen Amtsarztes belegt werden. Soweit der Reisende infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sich das Zeugnis eines deutschen Amtsarztes zu beschaffen, so wird auch das Zeugnis eines österreihishen Amtsarztes anerkannt. Ferner können über die monatlihe Höchstgrenze von 500 RM hinaus Genehmigungen zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungsmitteln er- teilt werden, wenn dies zur Bestreitung unvorhergesehener Aus- gaben (z. B. infolge Unfall, Krankheit, Tod) erforderlich ist.

Artikel 7.

Jn besonderen Fällen, in denen die D der Reise- beträge durch Erwerb und Ueberbringung bzw. Nachsendung von Reisezahlungsmitteln untunlih erscheint, können die Beträge im Wege der Auszahlung durch Vermittlung der Deutschen Verrech- nungskasse zu Lasten des Reiseverkehrskontos derselben bei der Oesterreichishen Nationalbank überwiesen werden.

Artikel 8.

Die gemäß Artikel 1 abgegebenen Beträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Oesterreih während der Reise verwendet werden. : E

Die Reisezahlungsmittel haben selbst oder auf einem beigefüg- ten Blatt- einen deutlich sihtbaren Vermerk zu enthalten, welcher den Reisenden auf die Verpflichtung der Verwendung des Gegen- wertes lediglich zu Reiseausgaben in Oesterrei und auf die Strafen aufmerksam macht, die durch eine mißbräuchliche Ver- wendung des Geldes nach den deutschen Devisenbestimmungen ver- wirkt werden.

Artikel 9.

Die Mittel für den Reiseverkehr werden auf einêm in Schil- lingen zu führenden „Reiseverkehrskonto“ der Deutschen Verrech- nungskasse bei dex Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt. Die Nusgabestellen fordern die benötigten Schillingbeträge fr die auszugebenden Reisezahlungsmittel bei der Deutshen Verrech- nungsfasse an. Ax tilel 10;

Die Deutsche Verrechnungskasse und die Oesterreichishe Na- tionalbank werden ermächtigt, die zur Durchführung dieses Ab- kommens erforderlichen technischen Maßnahmen zu vereinbaren,

Artikel 11.

Das Abkommen tritt am Tage der Nulemgei nas in Kraft und gilt bis zum 30. September 1937, Es läuft stillschweigend weiter, falls es nicht mit einmonatiger Frist zum 1. eines Monats gekündigt wird.

s Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 22. August 936.

Karl Ritter. Jng. Stephan Tauschißt.

T [Ma

dessen Grenzkarte die Befugnis zur Mitnahme des JFugendlichen

enthält. Artikel 6.

(1) Die Grenzkarte berechtigt zum Grenzübertritt an den in

ihr bezeihneten Grenzübergangs|tellen. E

(9) Die Grenzübergangsstellen werden von den zuständigen Verwaltungs- und Zollbehörden der vertragschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. : ;

73) Der Grenzübertritt an anderen als den amilih M A and Grenzübergangsstellen kann aus wirtschastlichen Gründen, insbesondere für die Bedürfnisse der Feldarbeit und der Ns die Ausübung der Jagd und der Fischerei ele ür den Weidebetrieb. gestattet werden. Die hierzu, erforderlichen Grenzübergänge werden durch die beiderseitigen zuständigen Ver- waltungs- und Zollbehörden im Siierneimen mit den Be- teiligten unter Verücksihtigung der tatsächlichen rze Verhältnisse bestimmt. Ein entsprehender Vermerk ist in die Grenzkarte aufzunehmen.

j Artikel 7. :

(1) Der Grenzübertritt auf Grund von Grenzkarten ist regel- mäßig nur während der Tagesstunden, d. h. von Sonnenaufgang bis S inoniiutergana, gestattet. Absperrvorrichtungen misjens rechtzeitig geöffnet und dürfen niht vorzeitig geschlossen werden. (2) Die zuständigen Verwaltungs- und Zollbehörden können im beiderseitigen Einvernehmen den Verkehr an den Grenzüber- gangsstellen allgemein oder im Einzelfall auch zu anderen D iten

estatten, wenn die örtlihen Vevhältnisse es angezeigt O assen. Jm Einzelfall ist ein entsprehender Vermerk in die Grenz- karte aufzunehmen. ;

(3) Der Grenzübertritt mit Eisenbahn, Straßenbahn und Kleinbahn sowie im öffentlihen Schiffahrtsverkehr ist zeitlih nicht

beschränkt. N Artikel 8.

(1) Die Grenzkarten berechtigen zum jeweiligen Aufenthalt im Nachbargrenzbezirk auf die Dauer eines Zeitraums, der ein- [hließlih-des Einreisetages sechs Tage nicht überschreiten darf. (2) Die zeitlihe Beshränkung des Aufenthalts im Nachbar- lande gilt niht für Nußungsberechtigte von Almen, die in dem einen Grenzbezirk liegen aber von einer im Nachbargrenzbezirk elegenen Betriebsstätte aus. bewirtshaftet werden, sowie nit ür Personen, die auf einer solchen Betriebsstätte ea tigt werden, soweit der Aufenthalt im Nachbarlande zur Bewirtschaf- tung der Almen erforderlich ist. Ein entsprehender Vermerk ist

in die Grenzkarte* aufzunehmen. Artikel 9. (1) Geistlihe und ihre Gehilfen, Aerzté, Tierärzte und Hehb- ammew dürfen in Ausübung thres Berufs die Grenze au außerhalb der Grenzübergangsstellen und au zur Nachtzeit über-

schreiten. i i (2) Zu Hilfeleistungen bei. Bränden und andereit Ungllicks- en in den Grenzbezirken dürfen Feuer- und Bergwehren sowie onstige Rettungsorganisationen die Grenze ohne Paßföovmlich- keiten überschreiten. i Artikel 10.

Die Vere Don Teile werden eknandex mitteilen, welche Dienststellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens zu betrachten sind. Artikel 11 Die vertragshließenden Teile behalten Be vor, Aenderungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für not- wendig erachten sollten, im Wege des einfachen Notewwecses zu

vereinbaren. Artikel 12.

2n

V Si ari: Kraft. ck Ÿ es Carl Co us, (2) Jeder der vertragshließenden Tefle kann das Abkommen

e

Nachstehend wird der Wortlaut des deutsch-öster- reichishen Abkommens über Paßerleihterungen im kleinen Grenzverkehr veröffentlicht, das am 26. August 1936 in Berlin von den Vertretern der Reichsregierung und der Oester- reichischen Bundesregierung unterzeichnet worden ss. Das Abkommen tritt am 1. September 1936 in Kraft.

Abkommen über Paßerleichterungen im kleinen Grenzverkehr zwischen dem Deutschen Reih und dem Bundesstaat Oesterreich,

Die Deutsche Reichsregierung und die Oesterreichische Bundesregierung haben, von dem Wunsche geleitet, Paß- erleichterungen für die beiderseitigen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr zuzulassen, die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1.

(1) Deutsche Reichsangehörige und österreihishe Bundes- bürger, die im Grenzbezirk ihren Wohnsiß haben oder sih dort seit wenigstens drei Monaten aufhalten, können eine Grenzkarte erhalten, die sie nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen be- rechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich im Nachbargrenz- bezirk vorübergehend aufzuhalten.

(2) Für Beamte und Angestellte im öffentlihen Dienst, die im Grenzbezirk amtlich tätig sind, sowie für ihre mit ihnen in häusliher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt die im Abs, 1 vorgesehene Frist von drei Monaten nicht.

(3) Die Frist von drei Monaten gilt auch niht für Nuzungsberechtigte von Grundstückten, die in einem Grenzbezirk liegen, aber von einer im Nachbargrenzbezirk gelegenen Betriebs- stätte aus bewirtschaftet werden, sowie für Personen, die in einer solchen Betriebsstätte beschäftigt stnd.

: Artikel. Z. __ Grenzbezirk im Sinne dieses Abkommens is im Gebiete jedes der vertragschließenden Teile dex Zollgrenzbezirk im Sinne des Artikels 1 des deutsh-österreihischen Abkommens überx den Kleinen Grenzverkehr vom 12. April 1930,

Artikel 3. __ Die Grenzkarten werden von den Behörden ausgestellt, die für den Wohnsig oder Aufenthaltsort des Bewerbers von jedem der vertragschließenden Teile auf seinem Gebiet als zuständig exklärt werden.

Artikel 4.

(1) Die Grenzkarten werden nach den anliegenden Vor- drucken von den deutshen Behörden in hellgrauer und von den österreihishen Behörden in hellgrüner rbe A und zwar in der Regel mit einer Geltungsdauer von zwei Fahren.

(2) Für die Ausstellung einer Grenzkarte wird auf reihs- deuisher Seite eine Gebühr von 0,50 Reichsmark, auf öfter- reichisher Seite eine Verwaltungsabgabe von 1,— Schilling

erhoben. L D:

Die Grenzkarten werden nur Personen über fünfzehn Fahren ausgestellt, Ausnahmsweise kann im Falle eines besonderen Be- dürfnisses eine Grenzkarte auch für Personen unter fünfzehn Fahren cusgestellt werden. Im übrigen dürfen Fugendliche unter fünfzehn Fahren die Grenze ohne Grenzkarte nux in Be-

mit einer Frist von drei Monaten für das Ende des Kalender- jahres kündigen.

Gi I in doppelter Urschrift in Berlin am 26. August L TAdal

Carl Clodius. Yng. Stephan Taul{f#.

Muster der Grenzkarte. Seite 1 Gebühr: Gültig bis zum «220202 19, se Deutsch-österreichischer Grenzverkehr,

Grenzkarte Nr. « « «e Zu- und Vorname des Jnhaber3t

§0000 00000.0...2.000000223.02.00020282010010054005000504.0

Wohnsiß oder Aufenthaltsortt

00000000000000002200222222.007.0010000905000790099..0

Die Grenzkarte berechtigt zum Grenzübertritt an den amtlich allgemein zugelassenen Grenzübergangsstellen und an folgenden besonders zugelassenen Grenzübergängen*):

Besondere ‘Grenzübergangszeiten*)t. 0200002000001 0040.0000.500100.00.0

0000003000300. #000000.002.0222000200010002001100000.0530000.' Der Jnhaber is} berechtigt, sih jedesmal höchstens \sech3 Tage

einschließlih des Reijetages im Nachbargrenzbezirk aufzuhalten.

Almen is} nicht beshränkt*), *) Nicht Zutrefsendes ist zu streichen. Seite 2

Personenbeschreibungt Stand oder Beruf:

0000020002000 .00.02422200628283.9.1.111.04

Staatsangehörigkeit:

00000200009 200000.000200209203N11210200.9

. 0600000008000 0.90.02.0..000211.0.0009709.0.085

Geburtstag:

. .00000009000.0.02900.00.020.0.0.....0..............

Gestalt:

Mitzunehmende jugendliche Personen:

gleitung eines Erwachsenen und nur dann überschreiten, wenn

Seite 3

Lichtbild

i Dienststempel Eigenhändige Unterschrift des Jnhabers

betressend die fünfzehnte anweisung vom 21. Juni 1922 zum Rennwett- un j,

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September 1936

Der Aufenthalt im Nachbargrenzbezirk zur Bewirtschaftung von

Ort und Tag der Ausstellung:

Ausstellende Dienststelle

00002000 02.02.9.02....220.2....3 ..

Ée

Dienststemp,] Unterschrift des g,

Anordnung, Aenderung der Aust

geseß vom 8, April 1922

ührungsbestimmungen vom 16. Funi 1922 (Zentralb as Deutsche Reih 1922 S. 351), betreffend die zj

füührungsbetin S, 393) und den hierzu erlasseny

und den Betrieb von Totalisatorunternehmen uz annahmestellen sowie betreffend die Zulassung und F tätigkeit der Buhmacher und Buchmachergehilfen in V

In Abschnitt B Ziff. 2 der Ausführungsanweiy

4. 21. Juli 1922 (Deutscher Reihs- und Preußischer Staatz

Nr. 161 vom 24. Juli 1922) ist der Saß:

Den Buchmachern und Buchmachergcehilfen yj t Abschluß von sogenannten Einlaufswetten veri

zu streihen und durch folgende Bestimmung zu erseßen;

„Der Abschluß der sogenannten Einlaufswetten y der jeweiligen Totalisatorquote erfolgen; der Bui kann jedoch ein Limit festjezen. Der Abschluß y laufswetten zu festen Odds ist dagegen verboten“

9, Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Vu

in Kraft.

Berlin, den 27. August 1936.

Der Preußische Finanzminister, J. A.: Ei ffler. Der Reichs- und Preußische Minister des Funn S N adt 9 Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft, J. A.: Seyffert,

Bekanntmachung.

Der Oberkonsistorialrat Dr. Fürle ist infolge Vi aus der Finanzabteilung beim Evangelischen Konsistoty Breslau ausgeschieden.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Vert verwaltung in den evangelischen Landeskirchen vom ll, 1935 (Gesebsamml. S. 39) habe ich_ den Kons präsidenten D. Hosemann vom 1. September s zum Vorsißenden- der Finanzabteilung beim Evan Konsistorium in Breslau bestellt.

Berlin, den 26. August 1936.

Der Reichs- und Preußische Minister für die kirhli

Angelegenheiten. J. A.: Dr. Stahn.

Bekanntmachung.

Auf Ersuchen des Reichsministers S Volksaufili und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Vero des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Sia 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Znlande ki breitung des in Zürich im Europa-Verlag erst Budhes „Jch kann nicht shweigen“ verboten,

Berlin, den 27. August 1936.

Preußische Geheime Staatspolizei, Geheimes Staatspolizeiamt. J. A.: Dr. Rang.

Gebührenordnung

der Ueberwachungsstelle für Papier. (Neue Fassung vom 28. August 1936.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverlt

4. September 1934 (Reichsgesebbl. T S. 816) in Verb mit dexr Verordnung über die Errichtung von Ueber Leue vom 4. September 1934 (Deutscher Reih r. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustim Reichswirtschaftsministers die Gebührenordnung de wachungsstelle für Papier in folgender Fassung neu

: S 1, J Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachung Papier werden von ihr Gebühren erhoben. : 8 2. Gebührenpflihtige Tatbestände sind: i 1. die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung N scheinigungen nah Ziffer 2 und 3 oder auf M nah Ziffer 5 Bearbeitungsgebühr —. ul . die Ausstellung jeder Art von Bescheinigungen Ueberwachungsstelle für Papier, auf Grund deren] zahlung oder erra von Waren erfolgt i nehmigt werden soll, die der Zuständigkeit j wachungsstelle für Papier unterliegen Devise . die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige ® u einer Bescheinigung nah Ziffer 2 oder Geneh Ziffer 4 Zusaßgebühr —, Gei , die Erteilung von Genehmigungen auf dem p O innerdeutshen Bewirtschaftung, die zum Erw i jur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, But agerung oder sonstigen Verwendung von ri rehtigen, die der Zuständigkeit der Ueberwah!0 Papier unterliegen Verkehrsgebühr —. S , die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für geit sonstigen Genehmigungsverfahren auf dem Devisenbewirtshaftung Mitwirkungsgebüht 883, „A Die Beavrbeitungsgebühr 2, Ziff. 1) entsteht mi! gang eines Antrags. Bert Die Devisengebühr 2, Ziff. 2) und die «inid (8 2, Ziff. 4) entstehen mit der Erteilung der Bes Genehmigung. er M Die i (8 2, Biff. 3) entsteht mit rung oder sonstigen Abänderung der Bescheinigun8 nehmigung. :

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 20k vom 29. August 1936. S&. 3

„wirkungsgebühr 2, Ziff. 5) entsteht mit der Er- e Mitwi Emigung oder Bescheinigung der zuständigen

der 8 4, ühren berechnen Fd nah dem Rechnungsbetrag, auf | ao oder die Bes echnungsbetra ,_nah dem die Gebühren zu be- : ruf ausländishe Währung gestellt ist, ist der Reichs- in ‘der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt ligtti zuleßt bekanntgegebenen Umsaßsteuer-Umreh-

19 mitteln. rses gu ex 85

- Bearbeitungsgebühr (S 2, Ziff. 1) beträgt eins vom des Rechnungsbetrages. j IEE Tevisengebühr 2, Ziff. 2) und die Mitwirkungs- g 9 Ziff. 5) betragen: i

F des elften Abschnitts des statistishen Warenver-

Maren G A 7 ausschließlich dex Einfuhrnx. 673 b fünf vom Tausend

hnungsbetrages,, ei E

Maren des zwölften Abschnitts des statistishen Waren- jses und dex Einfuhrnr. 673 b des elften Abschnitts eins ndert des RehnungsbetragSs. x dusaßgebühr (S 2, Ziff. 3) beträgt eins vom Tausend b nungsbetrages. l U :

Vertehrsgebühr (8 2, Biff. 4) beträgt drei vom Tausend h nungsbetrages mit Ausnahme der Gebühr für die Er- yon Verarbetitun sgenehmigungen für in- und auslän- hjerhalbstoffe, welche 0,05 RM für je 100 kg der in der itungsgenchmigung ange( ebenen Mengen beträgt. Bearbeitungsgebühr wird im Falle der Erteilung einer igung auf die Devisengebühr oder Mitwirkungs8gebühr, im ‘Verlängerung oder Abänderung einer Bescheinigung oder igung auf die Zusaßgebühr in Anrehnung gebracht.

8 6. {liche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben ah- 1 Der Mindestsaß der Gebühren beträgt: Maren des elften Abschniits des statistishen Warenver- ¿ ausshließlih der Einfuhrnr. 673 b 1,00 RM, Maren des zwölften Abschnitts O Warenver- ¿ und der Einfuhrnr. 673 þ 0,50 RM.

8 7. jldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter- jen, die den Antxag gestellt haben, oder auf deren Namen heinigungen oder Genehmigungen ausgestellt sind. Gebühren werden duxch Nachnahme erhoben.

88.

Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwahungs- Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch- erden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Veberwachungsstelle is jedo berehtigt, Personen oder hmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche ungen odex Anordnungen oder Verleßungen der aus ebührenordnung sich ergebenden Pflichten eststellt, mit den eser Prüfung zu belegen. Die Höhe biete Kosten wird, es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, e Veberwachungsstelle endgültig festgesegt. Der Betrag em zahlungspflihtigen Unternehmen innerhalb einer Woche

[(s der R

pfang der Aufforderung auf das Postsheckonto der Ueber- éstelle einzuzahlen.

8 9. e Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- m Deutschen Reichsanzeiger in Fraft, Gleihariin fit hrenorduung der Veberwachungsstelle für Papier vom 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 179 vom 8. August ßer Kraft. lin, den 28. August 1936.

Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. L008.

Bekanntmachung KP 187

rwachungsstelle für unedle Metalle vom 28, August 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

uf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- stelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. se für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- It Netallklassen an Stelle der in den Bekannt- jen KI 173 vom 29. Fuli 1936 (Deutscher Reichs- 175 vom 30. Juli 1936), KP 184 vom 25. August eutscher gea Rges Nr. 198 vom 26. August E 186 vom 27. August 1936 (Deutscher Reichs

r. 200 vom 28. August 1936) festgeseßten Kurs- è folgenden Kurspreise festgeseßt:

__ Kupfer (Klassengruppe VII1): idt legiert (Klasse VIIT A) , . . . RM 54,75 bis 56,75

__ Zinn (Klassengruppe XX) : i legiert (Klasse XRA) . . . « RM 225,— bis 245,— [n in Blöcken 24 Tan A0 (Îlasse XX B) S0 #00 v 225,— "N 245,— je 100 kg Sn-Jnhalt ala gti 22,75 E e est-Fnhalt Klasse XX D) 06 660 0.00.0 6 RM 2 tis je 100 kg Sn-Jnhalt RM 21,75 ‘bis 22,75 je 100 kg Rest-Jnhalt,

iese Bekanntmachung tritt am Ta i E l ge nach ihrer Ver- ing im Deutschen Melitéanaeióe in Reit

lden 28. August 1936. êr Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung.

am 27. August 1936 aus thblatts, Teil L enthält: gegebene Nummer 77 des

te Durchf i E

MAudhführun sbestimmungen zur Verordnung über die

1A DB) ul erbeihilfen an fkinderreihe Familien

t Durdtih om 20. August 1936.

jigste A )[ührungsverordnung zum Geseß über die vier- enderung des Besoldungsgeseßes. Vom 25. August

te Verord) nung zur Durchführung des Schriftleiter- August 1936. Ao E E ex die mündliche Verhandlung in Dienststrafz stt 1986 Veamte der Reichsjustizverwaltung. Vo

fi Bogen, lin O RM für ein Stück bei Voreinsendung. 40, den 28. August 1936.

tihsverlagsamt. Dr. Hubri c.

Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen-

einigung oder die Genehmigung-

Irichtamtliches.

Preußen.

7 _ Monatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat Juli des Rechnungsjahres 1936,

(Beträge in Millionen RM.) A. Ordentlicher Haushalt,

Zu Beginn des Rechnungsjahres 1936 waren die zur pflihtungen aus dem Vorjahr Restbeträge verfügbar

dem ordentlichen Haushalt . . . dem außerordentlihen Haushalt . . ..

Deckung restlicher Ver 1935 zurügestellten

a) nah b) nah

zusammen «- « «

291,5 23,7

315,2

Jahtres\oll

Darunter Rechnungsfoll der Vorjahrsreste

im

April/ Juni

im

Ist-Einnahme oder Ist-Ausgabe

ôu-

sammen

L, Einnahmen, L Steuern*). Davon ab: Veberweisungen an Gemeinden * (Ge- meindeverbände) usw.

verbleiben . .

2. UVebershüsse der Be- M C

Davon ab: Zuschüsse an Betriebe

verbleiben . .

3, Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen

b) Verkehrswesen . e) Wissenschaft, Er- ziehung u, Volks- bildung (ein\ch[. Dhate) © %

d) Vebrige Landesver- waltungen**) „,

Einnahmen insgesamt

(abzüiglih der Steuerüber- weisungen an Gemeinden usw. und der Zuschüsse an Betriebe)

LL. Ausgaben.

1. Verwaltung d.Fnnern (ohne Ziffer 2) .. 2. Soziale Maßnahmen | u, Gesundheitswesen 3, Wissenschaft, Erzie- hung u. Volksbildung ge Theater) - 4, BVerkeh16wesen « «e 5, Wohnungswesen j « 6. Schuldendienst . « « 7. Versorgungsgebühr- nisse (Nuhegehälter i) 8, Sonstige Ausgaben

36,5 1090

Ausgaben insgesamt

307,3

Mithin: Mehrausgabe . Mehreinnahme

48,9

B. Außerordentlicher Haushalt.

Zur Dedckung des Fehlbetrags am Schluß des Nechnungsjahres 1935 sind erforderlich 452,8

L. Einnahmen « - «

LLx. Ausgaben.

1. Landeskultur- und landw. Siedlungs- wesen S e

2, Verkehrswesen « «

3, Sonstige Ausgaben d. Hoheitsverwaltungen

4, Zuschüsse für Betriebe (Domänen u. Forsten)

35,3

46,5 18

0,1 10,6

4,0

14

2,2

Ausgaben insgesamt

59,0

3,9

Mithin: Mehrausgabe . Mehreinnahme

Abschluß.

0,1

A. Ordentlicher Haushalt,

Bestand aus dem Rechnungsjahr 1935 , . « 5 A Mehreinnahme aus den Monaten April/Juli 1936 « 4

= 362,6

B. Außferordentlicher Haushalt,

Vorschuß aus dem Nechnungsjahr 1935 (452,8—23,7) 429,1 Mehrausgabe aus den Monaten April/Juli 1936

Einnahmen und Ausgaben sind au die sonstigen außer Ausgaben einbegriffen.

Einnahmen und

291,5 71,1

6,1

T gecitindioiints

= 435,2 Mithin Vorschuß « « « « « Stand der schwebenden Schulden Ende Juli 1936:

Scayanweisungen. « «. o ooooooo

Vemerkungeir zu A: Bei den Einnahmen ist als Jahres- soll das Haushaltssol ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den

Die all irh

72,6

372,6

lanmäßigen Finanz-

verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter T, 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter T, 3d und II,8 erscheinen. Die hinter-

legten Gelder (feine Staatsge

lder) sind unberüdcksihtigt gelassen.

Bis Ende Juli d. J. betragen die Reichs|teuerüberweisungen preußischen Steuern und

(Staatsanteil) 185,7, die (Staatsanteil) 170,8.

Abgaben Für die preußishe Staatskasse sind also bis

jeßt insgesamt 356,5 Steuern vereinnahmt. Die Betriebe haben einen

Uebershuß von 77,7 ergeben.

bisher einen Zuschuß gesamt eine Mehreinnahme

von 71,1 verbleibt.

‘agg

Die Hoheitsverwaltungen erfordern von 363,1, so daß bis Ende Juli d. J. int-

Deutsche Seefisherei und Bodenseefischerei

im Juli 1936 (Faugergebnisse usw.).

Von deutschen Fishern und von Mannschaften deutsher Schi gefangene und an Land gebrachte Fische, Nobben, E D Seetiere sowte davon gewonnene Erzeugnisse.

(In dieser Nahweisung bedeutet 0 bzw. 0,0, daß zwar Fänge 1 sind, die Zahlen aber unter 100 kg bzw. 100 e e E tas

Nordsee

Wert in 1000 RM

Ostsee (einschl. Haffe) Wert in 1000 RM

Seetiere und davon

gewonnene Erzeugnisse

100 kg 100 kg

I. Fis ch e. 1) 2) 111908 | 1 956,0 44,5 2624| 230,8 2,9 ta a o , U 4 De Sorte E 743 141 Jsländer . « . 11846) 249,8 aus der Barents\ee®) its Schellfisch: N Cotle oe ï 18 Se : 10 3. Sorte « « « : 26 4. u. 5. Sorte 323 Soländer . 3 662 aus der Barentssee®) . , _— Wittling (Weißling, Merlan)| 5 150 Seelachs (Köhler) : Nordsee- ee ooo . 4 382 SSIUNbE «s oe a as) 080 aus der ea s Pollak (Heller Seelachs) 186 2818 285 3

I a o e as s See Gs E 40 033 822

O A Notbarsh (Gold-): Mor Sala o e oe aus der Barentsf\ee®?) Katfisch (Austernfisch) « Seeteufel (Angler) 234 Knurrhahn « » « - 114 10 253 1 407 250 34

G reitlin o) s Mafrele s A é Kabeljau: 1. Sorte 2. Sorte

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Scholle: 1; Sorte 6. ® o 2. Sorte . « « 3. u. 4. Sorte Tebend o ooo Ssländer « « « aus der Barents\ee der Bäreninsel Scharbe (Kliesche) Butt (Flunder) « Seezunge - « « e Rotzunge . « - - Limande (echte Notzu

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Haifisch 0-0 0 000 f und Meerforelle in L . L . . o. Aal (Flußaal) L « « Sand (Flußheccht) «+ « Ab e ao Se aulbarsch (Sturen) . Brassen (Blei, Plieten) Plöte (Notauge) « - Barsch . . o , L)

Weißfish (Giester) « Verschiedene « - - - 21 296 zusammen . «1 248 183

IL. Shaltiere. ° 48 : 21 s 33 ° 8 Ï 10 n f 54 297 54 417

D

235 5 333 318 278 1 698 458 702 630

D

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Hummer « - «5 Kaiserhummer « Taschenkrebse » - Austern- « « « 5 Muscheln. . « Krabben (Garneelen) . .

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Delphine, Seehunde, Wildenten usw. « « « «. - 5 0,4

IV. Erzeugnisse von Seeti 81 288 |9)2 288,8

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zusammen 291| 45,3

1) Außerdem sind von deutshen Hothseefahrzeugen unmittelbar gelandet: in Großbritannien: dz Fische im Werte von RNM, in den Niederlanden: 1984 dz im Werte von 45 600 NM.

2) Von den îm Jun i gefangenen Fitchen erhielten : a) Klipps fishwerke: 128 dz Fishe im Werte von 400 RM, b) Fisch- mehlfabriken: 30 163 dz Fische im Werte von 45 400 NM,

s) Schätungswert.

Berlin, den 27. August 1936. Statistisches Reichsamt.

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