1936 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 25, & ember 1936. S. 2

Porr

a) Wirfschaftsgruppe öffentlih-rehtlihe Kreditanstalten (Ver- band deutscher öffentlih-rechtliher Kreditanstalten e. V.),

e) Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und Giroverband),

f) Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften,

g) Fachgruppe gewerblihe Kreditgenossenschaften Genossenshaftsverband),

h) Fachgruppe ländliche Kreditgenossenshaften (Reichsverband der deutshen landwirtschaftlihen Genossenshaften Raiff- eisen e. V.), :

i) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmangen verschiedener Art.

Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme die unter b bis e und unter g bis i aufgeführten Mitglieder.

(2) Der Zentrale Kreditausshuß ist berehtigt, sofern er ein- stimmig beschließt, Aenderungen des vorliegenden Vertrages sowie der in 88 1, 2 und 4 vorgesehenen Abkommen zur Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse vorzunehmen.

(3) Dem Zentralen Kreditansshuß können in den genannten Abkommen weitere Befugnisse übertragen werden.

(4) Der Zentrale Kreditausshuß wird vom Reichskommissar für das Kreditwesen einberufen. Der Reichskommissar für das Kreditwesen führt in den Verhandlungen den Vorsiß.

(5) Der Zentrale Kreditausshuß faßt seine Beschlüsse ein- stimmig. Fn Fällen von geringerer Bedeutung genügt schriftliche Abstimmung. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande und ist eine Entscheidung erforderlich, so legt der Zentrale Kredit- ausschuß dem Reichskommissar für das Kreditwesen die Frage zur Entscheidung vor.

(6) Ergeben sich- Zweifelsfragen über die Auslegung der Be- stimmungen dieses Vertrages und der erwähnten Abkommen, so entscheidet der Reichskommissar für das Kreditwesen hierüber bindend. Der Reichskommissar für das Kreditwesen i} berechtigt, im Rahmen der vorerwähnten Abkommen nah Anhörung der Mitglieder des Zentralen Kreditausshusses Richtlinien zu erlassen.

86 Dieser Vertrag, die in den §8 1, 2 und 4 erwähnten Ah- kfommen und die vom Zentralen Kreditausshuß gefaßten Beschlüsse grundsäbliher Art sind dem Reichskommissar für das Kreditwesen vorzulegen; sie bedürfen, um wirksam zu werden, seiner in § 88 des Reichsgeseßes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 =— RGBl. 1 S. 1203 vorgesehenen Zustimmung.

ST (1) Dieser Vertrag ist bis zum 31. 12. 1937 wirksam und ver- längert sich dann um jeweils 6 Monate, wenn er nicht züvor von einem der unterzeichneten Vertragschließenden mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt worden ist.

(2) Kommt der Zentrale Kreditausshuß einem Antrage eines Vertragschlicßenden auf Aenderung des vorliegenden Vertrages niht nah 5 Abs. 2 und 5 des Vertrages) und liegen Umstände vor, die dié Aufrechterhaltung der Bindungen für den Antrag- steller niht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann dieser binnen einer Woche nah Ablehnung seines Antrages im Zentralen Kreditausshuß den Vertrag zu einem früheren als den im Ab- saß 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Kündigen Vertragsteilnehmer unter Einhaltung der in Absaß 1 vorgesehenen Frist odex auf Grund des Absatzes 2, so sind die übrigen Vertragsteilnehmer berechtigt, sich binnen einer Frist von 14 Tagen nah Bekanntgabe durch den Zentralen Kreditausshuß der Kündigung anzuschließen.

(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Vertrages, so gilt der Vertrag als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Jm Falle der Kündigung nah Absay 2 oder des rufs fann der Reichskommisjar sür das Kreditwesen bestint: welche Vorschriften des Vertrages bis zum Züständekommen c! neuen Abkommens äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten -- weiter gelten.

(6) Tritt dieser Vertrag außer Kraft, so verlieren damit auch die in den 8 1, 2, 4 genannten Abkommen ihre Wirksamkeit.

88

Die in diesem Vertrage und den auf Grund dieses Vertrages abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Bindungen sind vom 1. Fanuar 1937 an wirksam. Am gleichen Tage treten der Mantel- vertrag und die auf dessen Grundlage geschlossenen Zinsabkommen in der Fassung vom 9. Fanuar 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 11, Fanuar 1932) sowie die materiellen Bestimmungen des Wettbewerbsabkommens vom Mai 1928/Dezember 1930 außer Kraft. Ebenfalls verlieren sämtliche seit dem 9. Januar 1932 gefaßten Beschlüsse des früheren Zentralen Kreditausschusses ihre Wirksamkeit.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

Wirtschaftsgruppe Oeffeutlihe Banken mit Sonderaufgaben.

WVirtschaftsgruppe Oeffentlich-rehtlihe Kreditanstalten (Ver- band deutscher öffentlich-rehtliher Kreditanstalten e. V.).

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Spärkassen- und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenofssenschaften.

Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften

(Reichsverband der deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften Raiffeisen e. V.).

Virtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

(Deutscher

Abkommen über die Festseßung von Höchstzinssäßen für hereingenommene Gelder (Habeuzinsablommen).

S4

(1) Der Zentrale Kreditaus\huß seßt Höchstzinssäße für her- eingenommene Gelder fest und legt sie dem Reichskommissar für das Kreditwesen vor, um dessen U zu erlangen (vgl. 8 6 tes Mantelvertrages). Die festgeseßten Höchstzinssäße sind jeweils im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staats- anzeiger zu veröffentlichen.

(2) Barauslagen (z. B. Postaebühren, Auskunfts\pesen, Ur- kundensteuer; nicht Aufwendungen für Formulare), die Kredit- institute anläßlich der Kontoführung oder auf Grund sonstiger Leistungen für ihre Kunden machen und niht in Rehnung stellen, sind im Sinne dieses Abkommens als Zinszablungen. anzusehen.

(3) Hereingenommene Gelder werden unterschieden nah

täglih fälligen Geldern 2), Kündigungsgeldern (8 3), festen Geldern (88 4, 5), Spareinlagen 6).

(4) Hexeingenommene Gelder unterliegen auch denn den Be- stimmungen des Habenzinsabkommens, wenn sie mit mehrjähriger Fündigungëêfrist oder Laufzeit hereingenommen werden. Dies gilt niht für Gelder, die von Grundkreditanstalten oder anderen

T s

Emissionsbanken auf Gound saßunc*! gegen Schuldshein oder Teilschuldve: gungsfrist oder Laufzeit von mir währung langfristiger Darlehen ar kommissar für das Kreditwesen kan einer Kündigungsfrist von mind nahmen zulassen.

4 mit einer. Kündi- Fahren zwecks Ge- verden. Der Reichs-

f ntrag für Gelder mit t Fahren weitere Aus-

(1) Täglich fällige Gelde: Gelder des Zahlungsverkehre * eine feste Laufzeit niht vercinvart ist. ;

(2) Als täglich fällige Gelder sind auch Gelder anzusehen, für die eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat oder eine Laufzeit von weniger als 30 Zinstagen vereinbart worden ist. : i

(3) Der Zinssaß für täglich fällige Gelder soll ‘niedriger als der für Spareinlagen, Kündigungs- und feste Gelder festgeseßte

sein. : (4) Der Zinssaß für täglich fällige Gelder in provisions- sfe tägli Rechnung darf bis zu iss p. a. über dem Zinssaß ion

1 Sinne dieses Abkommens sind die eine Kündigungsfrist oder

ir täglich fällige Gelder in provisionsfreier Rechnung festge- eßt werden.

(5) Als provisionspflihtige Rehnungen sind nur solche an- gen, auf denen eine Provision von mindestens 1/0 vom Imsaß beim Abschluß der laufenden Rechnung von deren größerer Seite abzüglih des Saldovortrages und derjenigen Be- träge, für welche sofort mindestens 1 so Gebühr belastet worden ist, berechnet wird. Der Habensaldovortrag auf der größeren Seite des Kontos ist jedoch als provisionspflihtig zu behandeln, wenn der Umsaß auf dieser N ee Seite des Kontos im Halbjahr weniger als das gzweieinhalbfache des Habensaldovor- trages beträgt. g

(1) Als Kündigungsgelder im Sinne dieses Abkommens sind alle Gelder anzusehen, für die ausdrüdcklich eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart worden ist. ;

(2) Wird vor Ablauf einer Kündigungsfrist eine neue längere Kündigungsfrist vereinbart, so darf die neue Kündigungs]\rist und die dieser entsprehende Verzinsung erst nach Ablauf der alten Kündigungsfrist in Kraft treten. Der neuen Verzinsung darf der Zinssaß zu Grunde gelegt werden, der zur Zeit der Ver- einbarung der Fristenänderung für Kündigungsgelder mit der neuen Frist zulässig ist.

i g 4

(1) Als feste Gelder im Sinne dieses Abkommens sind Gelder anzusehen, die für einen Zeitraum von mindesten 30 Zinstagen hereingenommen und an einem wvorher bestimmten Tage fällig werden. Sofern der Betrag im einzelnen Falle niht mindestens 15 000,— RM ausmacht, sind der Verzinsung nicht die für feste Gelder, sondern die für Kündigungsgelder mit den entsprechenden Fristen festaeseßten Zinssäße zugrundezulegen

(2) Werden Gelder der im Absaß 1 bezeihneten Art während der Dauer einer Laufzeit auf einen bestimmten weiteren Zeit- raum hereingenommen, so dürfen dies€ Gelder für den Zeitraum der weiteren Festlegung Höchstens mit dem Saß verzinst werden, der auf Grund der neuen, vom Fälligkeitstage ab gerechneten Laufzeit zulässig ist. Hierbei darf derjenige Sab zugrunde gelegt werden, der zur Zeit der neuen Vereinbarung für feste Gelder mit der zusößlichen Laufzeit Geltung hat. :

(3) Der Verkauf von Privatdiskonten, eigenen Akzepten, bank- girierten Wechseln, diskontierbaren Reichsshaßwechseln, unver- zinslihen Schaßanweisungen des NReihs und der Länder und anderen unverzinslichen kurzfristigen Wertpapieren gleicher Art an Nichtbankierkunden ist, soweit diese Papiere eine Laufzeit von wonigor ala 30 Rinstgaen haben. niht zulässia.

vit Miet ene Atobte, " Bar" jieierté | / Zins-

tagen haben, dürfen Le an Nichtkankierkunden zu keinem für den

Käujer günstigeren Saß als 1% unter dem jeweiligen Privat- diskontsaß (mittlerer Privatdiskontsaß) abgegeben . werden.

(2) Soweit unverzinsliche Schaßanweisungen des Reichs und der Länder und andere kurzfristige Wertpapiere gleicher Art eine Laufzeit von mindestens 30 bis höchstens 9 Zinstagen halben, dürfen sie in Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Saß als 14% unter dem jeweiligen Reichsbank- disfontsab abgegeben werden. E -

(3) Soweit diskontierbare Reichs\haßwechsel eine Laufzeit von mindestens 30 bis höchstens 59 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Saß als 1% unter dem jeweiligen Privatdiskontsaß (mittleren Privatdiskontsaß) abgegeben werden; soweit sie eine Laufzeit von mindestens 60 bis hochstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Saß als 4% unter dem jeweiligen Privatdiskontsaß (mittleren Privatdiskontsaß) abgegeben werden. ;

(4) Jm übrigen darf die Abgabe aller in § 4 Absay 3 ge-

‘nannten Papiere an Nichtbankierkunden zu keinem für den

Käufer günstigeren Saß erfolgen als

a) zu 1 % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Papiere eine

bade von mindestens 91 bîs höchstens 179 Zinstagen ben, ; Î

b) zu 4 % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Papiere eine Laufzeit von 180 bis höchstens 359 Zinstagen haben,

c) zu 4 % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Papiere eine Laufzeit von 360 Zinstagen und darüber haben.

86

(1) Spareinlagen mit gesebßliher und vereinbarter Kündi- ungsfrist sind Einlagen . auf Konten, die der Bestimmung des L 99 des Reichsgeseßes. über das Kreditwesen vom 5, Dezember 1934 RGBPl. 1 S. 1203 entsprechen. N i

(2) Wird bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue, längere Kündigungs- frist vereinbart, so -darf der zur Zeit diesex Vereinbarung für Spareinlagen mit der neuen Frist zulässige Zinssaß erst nah Ablauf der alten Kündigungsfrist gewährt werden.

(3) Eine Hinterlegung von Sparbüchern soll sich auf Aus- nahmefälle beshränken. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Vorschriften über die Vorlage von Sparbüchern bei der Ab-

hebung zu umgehen. / ; 87

Neufestgeseßte Zinssäße für Kündigungsgelder 3) und Spareinlagen 6) treten, wenn nah den Geschäftsbedingungen oder der bestehenden Uebung die Aenderung der Zinssäße unab- hängig von der Kündigungsfrist ist, mit dem Fukxafttreten der Neufestsebung dur den Zentralen Kreditausshuß in Kraft. Be- steht eine Uebung nicht, oder kann nach den Geschäftsbedingungen der Zinssaß erst nach Ablauf der Kündigungsfrist geändert werden, so ist die Kündigung zwecks Aenderung des Zinssaßzes unverzüglih auszusprechen, soweit die neuen Zinssäße unter den vereinbarten Zinssäzen liegen.

88 Es ist unzulässig, bei Entgegennahme von Kündigungsgeldern, festen Geldern oder Spareinlagen sih zu einer vorzeitigen Rü- zahlung bereit zu erklären oder sich zu einer Bevorschussung in irgendeiner auch nux angedeuteten Form zu verpflichten.

89 (1) Werden Gelder, die gemäß §8 1 Abs. 4, 3, 4 oder 6 hereingenommen sind, ausnahmsweise vor dem aus der Kündi- gung oder aus der vereinbarten Laufzeit sih ergebenden Fällig-

chtlider Ermächtigung

keitstermin ganz oder teilweise zurückbezahlt, so ist dex bezahlte Betrag bis zum Fälligkeitstermin ‘als Vorschuß handeln. . : (2) Für diese Vorschüsse muß mindestens ein Sollzinss\q rechnet werden, der den für das Hhereingenommene Geld od K dem Vorschuß entsprechenden Teil des vereinbarten Habenzinssayß um ein Viertel? übersteigt.

(3) Jedoh braucht in Fällen, in denen infolge unvor gesehener S e außergewöhnliher Geldbedarf beim E he eingetreten ist, auf den Vorshuß an Sollzinsen niht mehr bey net zu wevden, als insgesamt an Habenzinsen auf den entspre q den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Bei festem G sind hierbei, falls das laufende Geld aus einer Erneuerung h rührt, nur diejenigen Zinsen als Grundlage zu nehmen, dj f der leßten Erneuerung in Anrehnung gekommen sind.

JUrü

Kündigungsgeldern und Spareinlagen bleiben Habenzinsen ays

Betracht, die für einen vor der leßten Abrehnung liegenden 2; raum angefallen sind. h 8 10

(1) Kreditgenossenshaften, Privatbaukfirmen sowie kleine und

mittlere Banken dürfen nah Maßgabe besonderer. vom Rej komntiissar für das Kreditwesen aufgestellter Grundsäße die in h &S 2—4, 6 vorgesehenen Höchstzins|äße überschreiten. Der Reit As kann diese Grundsäße abändern, aufheben oder n0 assen. |

(2) Kreditinstitute, die keine Firma im Sinne des Handl rets führen, dürfen den Voraus nicht in Anspruh nehmen,

(3) Jn allen sih aus dieser Vorschrift und den vom Reith kfommissar für das Kreditwesen erlassenen Grundsäßen ergeben Zweisfelsfragen entscheidet der Reichskommissax für das Kredi wesen endgültig.

8 11

Der Zentrale Kreditaus\chuß ist berechtigt, für einzelne Vi shaftskammerbezirke oder Teile derselben Abweichungen von Höchstzinssäßen nah unten festzusetzen.

8 12 - Jedes im HZentralen Kreditausshuß vertretene Mitglied j berechtigt, eine Aenderung des Abkommens und der bestehen Höchstzinssäße zu beantragen.

8 13

(1) Das Abkommen is bis zum 31. Dezember 1937 wirk und verlängert sih jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuy mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

(2) Kommt der Zentrale Kreditausshuß einem Antrage tin Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nis nah und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Yj dungen für den Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen las so kann dieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines Ÿ trages im Zentralen Kreditausschuß das Abkommen zu ein früheren als dem im Absay 1 bezeihnetén Zeitpunkt mit ein Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als h Mantelvertrag gekündigt und nicht rechtzeitig durch ein neues Y kommen erseßt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Abl des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskommisi für das Kreditwesen einem früheren Außerkrafttreten des f tommens zustimmt.

(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen |

Allgemeinverbindlihkeit des Abkommens, so gilt das Abkomn

als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Jm Falle der Kündigung nah Absatz 2 oder des Widerrl kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens

äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen ‘kann auß!

| Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Abl

mens widerrufen. Macht der Reichskommissax von dieser Befug Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Mül ekündigt werden. Falle der U agaea kann der Reiß ommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften i zum Zustandekommen eines neuen Abkommens äußersten jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverbt des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes —,

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken. mit Sonderaufgal!

Wirtschaftsgruppe Oeffeutlich-rechtliche Kreditanstalten (V band deutscher öffentlih-rechtlicher Kreditanstalten e. V)

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- 1 Giroverband). i

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

achgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften 9 M OULEN Genossenschaftsverband).

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschasten (Reichsverband der deutschen landwir elilihen Genossenschaften Raiffeisen e. V.).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener 4

Abkommen j über die Berechnung der Zins- und Provisionssäge be Weitergabe von Geldern an Dritte, " (Sollzinsabkomme

81 (1) Bei der Weitergabe von Geldern an Dritte dürfen fol Kosten berehnet werden: Sollzinsen 2), . Kreditprovijion 2), : E an Stelle von Sollzinsen und Kreditprovision ein Nettozinssaß 3), Veberziehungsprovision 4), Umsabprovision 5), Barauslagen. 4 (2) Neben den genannten Kosten dürfen keine anderen 4 visionen. und Spesen berehnet werden. Es ist fernex a stimmung des Reichskommissars füx das Kreditwesen unzu us - Weitergabe von Geldern davon abhängig zu machen, daß der uer Einlagen unterhält oder macht. Eine ungulä E A gehung des Abkommens liegt auch dann vor, wenn I Í geber aus der Bestellung von Sicherheiten, die er für al gabe des Kredits verlangt, einen Gewinn zieht (z. B. eine M für den Abschluß von Versicherun i

en), der zusamme! reidl Krediikosten- die Normalsäße des Sollzinsabkommens übersteig

(3) Die Vereinbarung von Mindestbeträgen Ur die H "i saß. 1 genannten Kosten ist niht zulässig. Ausrundungen 0 —,10 RM sind statthaft. Mindestsäße sind zulässig. g Dié

(4) Die festgeseßten Normalsäuße gelten au für da Mid geschäft. Soweit die Reichsbank beim Diskontge]chäft i beträge anwendet, ist deren Belastung auch im Rahmen fommens zulässig. bei ;

(5) Für zusäßlihe Bankleistungen, die neben s m Kreditgewährung üblichen Grundleistungen oder geson® 18 q trage oder im Juteresse des Kunden erfolgen, fann institut angemessene Gebühren berechnen.,

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Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23, Dezember 1936. S. 3

Fn Kontoauszügen, Abrechnungen usw. muß die Höhe der

im einzelnen ersihtlih sein. Dabei sind die berechneten - und Provisionssäße im einzelnen ziffernmäßig und in Vom- \ertsäßen anzugeben und etwaige joustige Kosten gesondert biführen. UVebersteigen die Kosten eines Kredits (Abs. 1 und 5) nen Abrehnungszeitraum insgesamt niht 10,— RM, so ijt Ermittlung im Wege der Schäzung unter Zugrundelegung ehenden Normalsäße und der über die Höhe einzelner Kosten-

ehePssenen Richtlinien zulässig.

82

1) Werden für an Dritte weitergegebene Gelder Sollzinsen

Freditprovision getrennt berechnet, so gelten folgende Grund-

(9) Der Zentrale Kreditausshuß seßt einen Normalsaß für den ns und für die Kreditprovision fest. Der Sollzins joll sich hen Reichsbankdiskontsaß anlehnen. Diese Anlehnung fällt fort, : dadurch der Normalsaß für den Sollzins untex 5% sinken de, Die Beschlüsse sind dem Reichskommissar für das Kredit- hi vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen (vergleiche des Mantelvertrages). Die festgeseßten Normalsäbe sind jeweils Jeutihen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu jffentlichen.

(3) Die Zinsen dürfen nur für den tatsählich in Anspruch ge- menen Kredit erhoben werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 h 9 dieses Abkommens wird hierdurch nicht berührt.

(4 Es ist jedoch zulässig, sofern es sich um einen Kredit von destens 25 000, RM handelt, den zugesagten Kreditbetrag cinem Sonderkonto zu belasten, das keine weiteren Umsäve weisen darf außer den zur Abdeckung des Kredits be- mten und von dem Kreditnehmer als solche besonders kenntlich achten Beträgen. Die Belastung auf Sonderkonto und Ueber- hung auf laufende Rehnung darf jedoh niht {hon für den q der Kreditzusage erfolgen, sondern erst mit dem Tage der ditanspruchnahme, und zwar jeweils in Höhe des bean- 1chten Betrages. Erfolgt eine zur vorzeitigen Abdeckung des ditbetrages oder eines Teiles des Kreditbetrages bestimmte d als solche kenutlih gemahle Anschaffung, so ist diese dem ¡iderfonto gutzuschreiben und der zugesagte Kredit erlisht in sprechender Höhe. Eingänge, zu deren Wiederinanspruhnahme Funde berechtigt sein soll, dürfen nur in laufender Rehnun gechrieben werden. Bei der Grenze von 25 000,— RM és 1 dieses Absabes ist von dem ursprünglich zugesagten Kredit- ag auszugehen.

(5) Die Kreditprovision kann entweder für den fest zugesagten dit im voraus oder bei stillschweigend gewährtem Kredit vom hstsollsaldo berehnet werden. Jm leßteren Falle darf kein herer Betrag belastet werden, als sich bei Berehnung einer erzichungsprovision ergeben würde. Eine Berehnung der ditprovision im voraus darf nur stattfinden, wenn dies ver- hart ist. Eine Vereinbarung in diesem Sinne gilt im Rahmen (¿ Abkommens auch dann als zustande gekommen, wenn die Beginn der Abrehnungsperiode erteilte Belastungsaufgabe des hditinstituts über die Kreditprovision unwidersprochen bleibt.

83 An Stelle der getrennten Berehnung nah Sollzins und cditprovision kann von solhen Fnstituten, die Einlagen an- hmen, ein Nettozinssay angewandt werden. Die Höhe des ttozinssaßes ergibt sich aus dem gewogenen Durchschnitt der ssäbe für heretngenommene Gelder, für Bankeinlagen, Nostro- pflihtungen sowie der Diskfontsäbße für weitergegebene Wechsel üglih einer Spanne, für die der Zentrale Kreditausshuß einen

alsaß festseßst. Der Zentrale Kreditausshuß kann den

rmalsaß für einzelne Wirtschaftskammerbezirke oder Teile der- en abweichend voneinander festseßzen. Der Beschluß des Zen- len Kreditaus\{husses i dem Reichskommissar für das Kredit- sen vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen (vergleiche ) des Mantelverttages). Der fef gee Normalsaß ist jeweils Teutshen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger zu öffentlichen.

84 (1) Nimmt ein Schuldner bei einem Kreditinstitut ohne Ver- barung oder über den vereinbarten Kredit oder über den ver- harten Termin hinaus einen Kredit in Anspruch, so ist das ditinstitut berechtigt, in diesem Falle eine Ueberziehungs- vision zu berechnen. Vorschüsse, die aus gekündigten Krediten rühren sowie sogenannte Abwicklungskredite gelten, sofern sie Virtschafts-, nicht zu Spekulationszwecken gegeben worden d, niht als Kontoüberziehungen. (2) Die Ueberziehungsprovision darf nur vom überzogenen trage erhoben werden. i: (3) Bei getrennter Berechnung nach Sollzins und Kredit- vision darf vom überzogenen Betrag neben der Ueberziehungs- vision niht noch außerdem Kreditprovision berehnet werden. (4) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nah An- ung des Zentralen Kreditausschusses über die Erhebung und Be- nung der UeberziehungEprovision Richtlinien erlassen.

S6 (1) Die Umsaßprovision stellt ein Entgelt für die mit der tenführung verbundenen Grundleistungen sowie die Zurver- gungstellung der Bankeinrichtungen dar. (2) Bei ihrer Berechnung ist vom tatsählichen Umsay ohne dovortreg auszugehen. Steht indessen der Umsay in keinem thâltnis zum beanspruhten Kredit odér fehlt er gänzlich, so kann Umsabprovision bei debitorish geführten Kouten vom Höchst- aldo innerhalb einer Rechnunasperiode berechnet werden. (3) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nah An- Ung des Zentralen Kreditauss{husses über die Erhebung und tehnung der Umsaßprovision Richtlinien erlassen.

8&6 sreditinstitute, die gemäß § 10 des Habenzinsabkommens die für tingenommene Gelder vorgesehenen Höchstzinssäße überschreiten ten, können bei getrennter Berechnung der Kreditkosten nah tlzins und Kreditprovision den Normalsaß für Sollzinsen um den " ihnen gewährten Zinsvoraus erhöhen.

87 (1) Die Normalsäße (88 2, 3) begrenzen den Spielraum für die

‘chnung der Zinsen und der Kreditprovision nah oben. Ueber- gen, der Normalsäße sind nux in besonders begründeten aen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet der Reich8- Mmmissar für das Kreditwesen endgültig. , (2) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann für be- mte Arten von Kreditgeshäften Abweichungen von den Normal- en allgemein zulassen.

S8

gdes im Zentralen Kreditausshuß vertretene Mitglied ist be- ad eine Aenderung des Abkommens und der bestehenden Nor- |0be (SS 2, 3) zu beantragen.

: g 9 nd Q „Das Abkommen isst bis zum 31. Dezember 1937 wirksam „iängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es niht zuvor mit “Must von 3 Monaten gekündigt wird. | its ommt dex Zentrale Kreditausshuß einem Antrage eines nd liege auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nah r E Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen iefey bi Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lossen, so kann alen gen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages 1m Zen- n Abi ausshuß das Abkommen zu einem früheren als dem Ändigen ® 1 bezeihneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen

‘digt werden. Jm

machung übex die für Einlagen jed:

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und nicht rechtzeitig Ss ein neues Abkommen erseut, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab- umi Hees weiter, es sei denn, daß der Reichs-

ar fur das Kreditwesen einem frü Auf Abtommens zustimmi \ früheren Außerkrafttreten des „Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen di Allgemeinverbindlichkeit des Able G gilt das Abtomee al mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Jm. Falle der Kündigung nah Absatz 2 oder des Widerrufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens âußerstenfalls jedo bis zu drei Monaten weiter gelten.

(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die

‘Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Abkommens

widerrufen. Macht dexr Reichskommissax von diefer Befugnis Ge- brauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Mons gekün- (i n Falle der Kündigung kann der Reichskommissar an, Kreditwesen e, welche Vorschriften bis zum Zu-

etlommen etnes neuen Abkommens äußerstenfalls j i zu 3 Monaten weiter gelten. E

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes —,

Wirtschaftsgruppe Oeffentlihe Banken mit Sonderaufgaben.

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich-rehtlihe Kreditanstalten (Ver-

band deutscher öffentlich-rehtlicher Kreditanstalten e. V.).

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genofsenswaftövertay |

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen E rdirtibatlihen

Genossenschaften Raiffeisen e. V.) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

Wettbewerbsabkommen.

81 Zwischen den Me etragenen besteht Einigkeit darüber, daß mit der geschäftlihen Werbung niemals eine Herabseßung anderer Kreditinstitute verbunden sein darf. Die Vertrag- e Den stellen dabei ausdrüdcklih fest, daß jeder unlautere ettbewerb auch nah diesem Abkommen unzulässig ist.

82

Es ist niht zulässig, die Sicherheit des eigenen Jnstituts unter vergleihender Gegenüberstellung mit anderen Kredit- instituten in einer Weise hervorzuheben, die geeignet ist, beim Publikum den Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kredit- institute hervorzurufen. Eine vergleihende Gegenüberstellung kann auch bei niht ausdrückliher Nennung anderer Kredit- institute vorliegen. 8 i

Jede aufdringliche und jede der Bo *sauffassung des Kredit- gewerbes nicht entsprehende Wer“. f den Kreditinstituten niht gestattet. „Als eine Werbun: Art gilt insbesondere jede an einen unbestimmten Per, gerichtete Bekannt- 'ergüteten Zinssäße nern des eigénen ¿n Weise erfolgen.

„n eines KredDit- auch unstatthaft, raus zur Werbung

mit Ausnahme von Aushängen, d. Geschäftslokals in einer von außen nic Unzulässig ist es auch, mit kostenlösen instituts Werbung zu treiben. Schließli die Tatsache der Gewährung des Zin zu benußten. / G4.

(1) Die Vertragschließenden sehen jede Einflußnahme von Be- hörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentlihe Auf- aben erfüllen, auf die Errichtung von Konten oder die Eingehung Pitsttgas Geschäftsverbindungen mit bestimmten Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten als unzulässig an.

(2) Dementsprechend lehnen sie au jede einseitige Verquickung der Werbung von Kreditinstituten mit der Tätigkeit oder mit Ver- lautbarungen von Behörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentlihe Aufgaben erfüllen, ab.

(3) Kreditinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten, die öffent- liche Aufgaben erfüllen, gehören nicht zu den öffentlihen Körper- [haften oder Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung.

8&5 (1) Als Werbung im Sinne dieses Abkommens is es auch anzu- sehen, wenn Arseorgatie veranlaßt werden, Aeußerungen in den redaktionellen Teil ihres Blattes aufzunehmen. (2) Eine Werbung der Kreditinstitute liegt ferner auch dänn vor, wenn von den beteiligten Gruppen oder von deren Pressestellen Mitteilungen in die Presse gebracht werden.

86

Untex den Vertragshließenden besteht Einverständnis darüber, daß die Ausübung eines Druckes gu Hypothekenshuldner, au ihre bankmäßigen Geschäfte duxch das hypothekengebende Kreditinstitut ausüben zu lassen, unzuisia ist; auch darf die Gewährung einer Hypothek an ein Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft nicht von dem Austritt des Darlehnsönehmers aus dieser Genossenschaft abhängig gemacht werden. Unter Hypotheken im vorstehenden Sinne ind jedoch nur feste Hypotheken zu verstehen, niht auch Sicherungs- oden: die für einen Bankkredit bestellt werden.

87 (1) Die Vertragschließenden sind sich über die Unzulässigkeit eines Mißbrauchs des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu Zwecken des Kundenfangs einig. e müssen entsprehend dem Willen des Auftraggebers ausgeführt werden. Fnsbesondere wird folgendes vereinbart:

a) Es bedeutet einen schweren Verstoß gegen die gute Standes-

itte im Bankgewerbe und im Sparkassenwesen und gegen ie mit dexr Teilnahme an der Durchführung des“ bargeld- losen Zahlungsverkehrs verbundenen Pflichten, wenn ein Kreditinstitut einen ihm erteilten Auftrag zur Ueberweisung eines Geldbetrages an das Konto des Zahlungsempfängers bei einem anderen Kreditinstitut benußt, um den Begünstig- ten zu veranlassen, sih diesen S auf einem bei dem beauftragten Kreditinstitut zu errichtenden Konto gut- schreiben zu lassen.

b) Es ist auch unzulässig, wenn ein Kreditinstitut sih aus Anla eines Auftrages des gedachten Fnhalts mit dem Begünstigten in Verbindung seßt, um“ dessen Zustimmung dazu zu erlangen, daß die Gutschrift statt auf dem im Auf- trage genannten Konto- des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut auf einem Konto vorgenommen wird, welches von dem beauftragten Kreditinstitut für den Begünstigten bereits geführt wird. :

c) Die Grundsäße unter a) und b) finden entsprehende An- wendung auf den Fall, daß ein Kreditinstitut sih in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in seinen besonderen Geschäftsbedingungen für den Giroverkehr das Recht vor-

behält, mit Aufträgen der hier in Rede stehenden Art in der unter a) oder b) bezeihneten Weise zu verfahren.

d) Die Vertragschließenden betrachten es ferner als unzulässig, wenn ein Kreditinstitut durch vertraglichen Zwang oder sonstigen Druck auf seine Kunden dahin einwirkt, baß sie von Ueberweisungsaufträgen an das Konto des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut absehen.

e) Es ist nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut aus Anlaß eines ihm erteilten Ueberweisungsauftrages für den Begünstigten ohne deten Per gen Antrag ein Konto eröffnet und den zu überweisenden Betrag diesem Konto gutschreibt.

f) Es ist ferner auch, abgesehen von den Fällen unter a) und Þ), nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut die Ausführung eines Veberweisungsauftrages durch Verhandlungen mit dem Be- günstigten über die Errichtung eines Kontos bei dem beauf- tragten Kreditinstitut verzögert. Unzulässig ist auch eine Mitteilung des beauftragten Kreditinstituts an den Be- günstigten über den Eingang oder über die Ausführung eines Veberweisungsauftrages.

g) Es ist auch unzulässig, einen Ueberweisungsauftrag zur Kundenwerbung zu benußen, wenn aus dem Auftrag zwar nicht hervorgeht, daß der Ueberweisungsempfänger Kunde eines anderen Kreditinstituts ist, dies aber dem beauftragten Kreditinstitut bekannt ist. i

h) Macht ein Kreditinstitut von der Ermächtigung des Auf- traggebers Gebrauch, die Ueberweisung auf ein anderes als das E Konto des Begünstigten durchzuführen, so gelten für das Kreditinstitut, an das der Ueberweisungs=- N gelangt, ebenfalls die Grundsäße zu a), c), e), H und g).

(2) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die vorstehenden Grundsäße entsprehende Anwendung auch dann MER sollen, wenn das Konto des Begünstigten, an welhes nah

em ausdrücklihen Auftrage des Auftraggebers die Ueberweisung erfolgen soll, niht bei einem Mitglied einer der beteiligten Gruppen geführt wird, es sih vielmehr um ein Postscheckonto oder ein Reichsbankgirokonto oder ein Konto bei einem noch keiner der Gruppen ange|chlossenen Kreditinstitute handelt.

S8 :

Die Vertragschließenden betrachten es angesichts der durch das geltende Bankgeseß gesicherten Stabilität der deutshen Währung als unzulässig, wenn Mitglieder ihrer Organisation sogenannte wertbeständige Konten in Reichsmark, jedoch auf Feingoldbasis oder auf Basis einer ausländischen Währung unterhalten oder für Einlagen entsprechende Zusagen machen.

89

Unbeschadet ihrer auch weiterhin auf volle Wiederherstellung des Bank- und Sparkassengeheimnisses gerihteten Bestrebungen halten die Vertragschließenden- ihre Mitglieder gleihwohl auch unter Gesichtspunkten des loyalen Wettbewerbs Hr verpflichtet, den zur Zeit geltenden, abweichenden Vorschriften der Reichs= abgabenordnung und anderer Reichsgeseße in vollem Umfange nachzukommen, namentlich auch die Vorschrift des § 163 der Reichs=- abgabenordnung, betreffend Legitimationsprüfung vor Errichtung neuer Sparkonten oder sonstiger Konten, in der geseßlich vorge- s Weise zu erfüllen. Sie halten demgemäß auch jede Art er Werbung für unzulässig, welche bestimmt oder geeignet ist, bei der Kundschaft oder im Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob das betreffende Kreditinstitut es mit der Befolgung dieser Be- stimmungen weniger genau nähme als andere Mitbewerber.

8 10 Die Vertragschließenden sind sihch darin einig, daß auch der Fnhalt von Geschäftsbedingungen nicht gegen die vorstehenden Grundsätze eines einwandfreien Wettbewerbs verstoßen darf. - 8 11 Es’ besteht ferner Uebereinstimmung, daß auch die Vertrag- schließenden selbst bei ihrer eigenen Werbung sih an die Grundsäße dieses Abkommens halten müssen.

8 12

Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied if bes rechtigt, eine Aenderung dieses Abkommens zu beantragen.

& 13

(1) Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 187 wirksam und verlängert sih jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

(2) Kommt der Zentrale Kreditausshuß einem Antrage eines Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nah und liegen Umstände vor, die die A A der Bindungen Ier den Antragsteller niht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann

ieser binnen einer Woche nah Ablèhnung seines Antrages im Zentralen Kreditausshuß das Abkommen zu einem früheren als dem im Absay 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und „nicht rechtzeitig durch ein neues Abkommen erseßt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab- lauf des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskom- missar für: das: Kreditwesen - einem früheren Außerkrafttreten des Abkommens zustimmt. ¿

(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Abkommens, so gilt das Abkommen als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Jm Falle der Kündigung nah Absay 2 oder des Wider- rufs kann der Reichskommissar Für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis Qn Zustandekommen eines neuen Ab- Mee âußerstenfalls . jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten. -

(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die Allgemeinverbindlihkeit - einzelner Bestimmungen dieses Ab- kommens widerrufen» Macht der Reichskommissar von dieser Be- S, als Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem

onat gekündigt werden. {Fm Falle der Kündigung kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vor- chriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens äußerstenfalls jedoch bis zu.3. Monaten weiter gelten.

Berlin, den 22. Déezembex 1936.

E ei atr Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen -Bank- und Bankiergewerbes —.

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich-rechtlihe Kreditanstalten (Ver=- band deutscher öffentlich-rehtlicher Kreditanstalten e. V.).

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

ahgruppe gewerbliche Kreditgenossen ten 8 Ee ber Bene E E

_ Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverbaud der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V.).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Die von den Spigzenverbänden dex Kreditinstitute, Wirt= \haftsgruppen der Kreditinstitute und aus den Spißbenver=-