, Gastwiris Gafthöfe, Badeanstalten, 1 Teiten genau glei lauten. Das bezießt f au die BezeiGnung ] kommen. Lebtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weitermgeßen i nhâuser, Ladengeshäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten | der Sor aud gen “und die Di E D n au | Die éngen der neuen aufgeteilten Meldefarten dürfen zusammen Auf Grund des § 1 der Verordnung, beireffend ein ver- 2. Zulässige PakronendurGwmesser: nur 30 mm, [ Angenommen wurde noch eine Verordnung, der d hnliche be, ferner eien, Schlächtereien,. | etwaige beigefügte Bemerkungen i ergeben „als die der ursriftlihen Karte. Jede neue einfahtes Enteignungsverfahren, vom 11 September 3. Zündung der Sprengstoffe: nur durch Kapsel Nr. 8 oder [ bübren der Rechtsanwälte für Cbr ita ge,
rf der in dem Versorgungsbezirk ( _ VIL Für Rückstände und aus diesen gfronnem DromBose | efarte hat : : 1914 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung. der Bekannt- stärkere Kapiel. Postwege versandt werden, um 100 Prozent erhöß
) Einwohner oder Kommunalverband) | sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßzbriketts) | 8) die auf die Karte entfallende Menge, z achung, betreffend Neuveröffentlihung der Verordnung- über | Dortmund, dén 30. Januar 1922, - ( “f werden — Ferner wurde angenommen ein Gesegzentwurfübert
wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung | is die unter Abs. 1, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtli b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der me ereinfachtes Enteignungsverfahren, yom 31 Auguít 1921 | if i die Versorgung der Soldaten des Reichsheeres,
dienen. u : Ren, sondern an bie Tolung V ‘des Neichskommissars urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von ein V samml. S. 513) wird bestimmt "d aß die Vo rschrift di : Preußisches Oberbergaint. : die infolge der Annahme des Ultimatums der -
für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannsttaße 19, zu jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten, (Geseßla Lei bout Mau von nta zes E rift dieser a s C Entente entlassen werden müssen. Der Geseßentwurf
Zweifelsfalle zunächst die für den Siß des Betriebs zuständige Kohlen- | senden. : Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt® Berordnung und Fortleit a ur Srganzung, | i : | : {ließt sich in seinen Bestimmungen dem Mannshaftsveriorgungs- * - wirtschafts\telle nah § 5, L, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen- VIITL. Bezieher von ausländis{cher Kohle (wegen böhmischer Kohle und dem Namen der aufteilenden Fus zu versehen. Die- mer una E e : a ung elektrischer Energie : : geses an, und er wurde vom Reichsrat nahezu unverändert ange- verteilung fann über Fie Meldepfliht abweichend von dieser Bestim- | siehe § 5, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle folzenden Satz) haben e Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig innerhalb des Stadtbezirks Greifenhagen, für welche i | i nommen. Geftrichen wurde der Vorichlag, wona auch Unterotfiziere em Elektrizitätswerk Greifenhagen, G. m. b. H,, in Berlin | Bekanntmachung, und Mannschaften mit weniger als vierjähriger Dienstzeit den Ziwil- ;
mung entscheiden. den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur -auf aufzubewahren. ' E Ne L L ac Meldung den Mel bCfarton zu bemerken, die dem Neichskommissar für die 4. Jeder VLieterer (Händler), der von einem im Auslande. e Enteignungsrecht durch Erlaß des Preußischen Staats- Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unuwverlässiger dienstichein erhalten sollen. — Schließlih wurde auch noch s Ent-,
Ì Kohlenverteilung eingereiht werden. Bezieher von Saarkohle baben | wohnenden Lieferer böhinische Koblen bezieht, hat die betrefendèn nisteriums vom 22. September 19: rli i H: L : wurf eines G s über vorüb hend tôs: 1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und | die Meldungen an den Kohlenansglei Mannheim zu erstatten. | Meldekarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es fs atn, hat. ep 21 verliehen ist, Anwendung | Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) 7 eines Geseue er vorübergehende Rechts
C 4 habe ich d irti i i pflegemaßnahmen i inblickd auf dasSa biet. find unter genauer A Ee des Lieferers oder der Lieferer | Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften die Mel- | um Meldekarten handelt, die von in Bayern gi eaeven Betrie Bersin ban & Februar 19 / Bod R at ie E L E E s B q ü s g ßnahmen im H f argebie
DV j angenommen. : 6 nah Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pehkohle, böhmische Koble, | dung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, | berrühren, an -die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), ‘vom heuti ; 7 : e Braunkoblenbriketts uf DN Dertunft mus dage U an P ‘erlassen sind. . q 4 andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums; tägli Le Vice h 8 Sen “ünzuverlässigkeit in: us W blfen Der Aus\{chuß des Reichsrats für innere Verwaliung n p . . ah M B É eo 0 ; Gebiete Ei der Elbe, Sadsen, uhrgebiet usw.) und Sorten §6. Amtliche Verteilungsstellen. § 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Der Minister S Fandel und Gewerbe. E S Ros : i sowie die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungs- {Fett-, Stückkoble usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden : Amtliche Verteilungsstellen sind: Meldungen derselben Bedarfsmenge - bei mehreren Lieferern sind : «: Krohne. n, den 4. Februar 1922. wesen, für „innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten. - a) Transportart der- im Vormonat bezogenen Mengen (siehe t. F ü r Steinko h le*) aus Ö ber- und Nteterse verboten. E Der Polizeipräsident. Abteilung W. F; V.: Dr. H ulsber 0 heute Sigungen. ¿ : tj ; e
Abs. 2), hi t L \chlesien: x N u Gilfs8li f Í h T ¿4 b) Bestand am Anfang. des Vormonats, i 4s) in | §12, Aus8nahmebestimmungen (Aus ilfslieferung) ; i : / : por | in C ZE e 2 | uss seln fd axt e SiteMbtve Biunte Fe e Cnteig inna toe ete S G Leute Cum E K u d) Bestand zu Beginn des laufendei Mona : 2. Für Rubrkohle*): zulässig. : » e ; ' : 11 Vrund der Dundesrafsverordnitng voin 23. September 1915, tiegraphenbüro“ . zufolge zum deutschen Schiedsrichter am A Verbrauch im ‘Vhvinonai, ; 5 Amtliche Verteilungsstelle für ; Rußrkohle, Essen, Frau- 2. Abgabe und Bezug hon meldepflihtigen Brennstoffen außere 1914 (Geseßsamml. S. R in der Fassung der Bekanntmachung, betr. die Fernhalting unzuverläfsiger Personen vom Handel (RGBl. | deuti\ch-jugoslawishen und deutsh-ts{checho-slowakischen Gemischten f) Bedarf für den laufenden Monat, : Bertha-Krupp-Straße 4. halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen betreffend Neuveröffentlihnnqg der Verordnung über ein ver- | S. 602), habe ih die gegen den Geflügelhändler Schiedsgerichtshof ernannt worden. : 3 voraussichtliher Bedarf für den folgenden Monat (siehe 3. Für Steinfohle®*) aus dem Aachener Revier: | der E oder der Genehmigung derienigen Amtlichen Ver- infahtes Enteignunqsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesez- | Moses ten ‘Brink unterm 18. Januar 1922 — W. St. i | ed Abs. 3), / Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des | teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen- foll. \mml. S. 513). wird bestimmt, ‘baß die Vorschrift dieser Ver- | Nr. 88/22 — ausgesvr-chene Handelsuntersagqu nq s- i h)- Bedarf für den Vormonat. Aathener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist, Berufung (ciminq bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzung, | erfügung auf dessen Shwägerin, die. Witwe Die deutsche Delegation für die oberschlesishen Verhand- "% Die Transportart t in Spalte 3a zu inélden* durch die U acbiéGtku unfd 10U Ur i ILZIZS d ¿led ble) Tun den N oeniias zulässig. ¿E Bone pem Gs wie uet ai imformung und Fortleitunq elektrisher Energie War es off, hier. Rheinische Str. 53, ausgedehnt, und ihr | lungen in Genf hat gestern abend die Reise nach. Genf an-. im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen — | biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sähsischen e Al Aen R e melvepffihtigen “Wenn: innerhalb des Stadtbezirks Cammin, für welche hem it s T vera eutigen Tage den Handel mit Lebens- | getreten Jn Begleitung des Reichsministers a. D. Schiffer E n ; biat*: Braunkoblenbriketts: i stoffe, ile E dad Ab anaebiet der Nhtiniles Kohlenhandels-. Fleftrizitätswerk Cammin, G. m. b. H., in Berlin das Ent- fden bes Geflügelhändler Moses E E N, i und des Staatssekretärs Dr. Lewald befinden. fich die’ dirch Fubrwèrt c m h ‘Plabbändler oder dem Aushelfenden: der Elbe in Berlin NW“ Nr Rei Fe rehts| und Neederei-Gesellschaft m. b. H. (Köhlenkontor Mannheim) bestimint eiamnasrecht durch Erlaß des Prenßischen Staatsministerinms | ausgesprochenen Handelsuntersagung zu verhindern. Die Untersagung | Linisterialdirektoren Dr. Freiherr von Stockhammern und ut | uh om ß : der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10. sind, tritt binsihtli§ der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung wm B. September 1921 verliehen ist, Anwendung zu finden hat. | wirkt für das Reichsgebiet. 3 | Dr. Sigler, der Reichsminister a. D. Dr. Simons, der „e Plaß! i ‘ d. Für die mitteldeutshen Braunkohlenbriketts | oder Genehmigung für Ruhrkoble an die Stelle der Amtlichen Ver- lin, den 3. Feb 1 “P Ministerialrat Schlegelber ger, Graf Schulenburg, der ' mit der Vollbahn ab Zehe: „Bahn“ ; (links der Elb it Ausnah d e 6 ) igung : : - Berlin. den 3. Februar 1929, Dortmund, den 2. Februar 1922. - S 7 / : 13 , mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“ ; A e e) mit Ausnahme der unter 6 ge- | jeilungsstelle in Éssen der Kohlenausgleih Mannheim. Im Namen des Preußischen St tatt aut Wuderstelle d TiudivértuaT Unterstaatssekretär Dr. Göppert und der Regierungsp:äsident | mit e Vollbahn s Schif: UmsŸlag* ; ; nannten: j : ä j L Auf 8 3a, Ziffer T und & 10 wird hingewiesen. m n : reu hen aatsministeriums: Ss n Cos T S tung. j Dr. von Miquel. ' auf der Vollbahn mittels eigener Wagen : „Pendelwagen"; e niGe Deren Sr ge s io R E 3. Aushilfslieferungen in .meldepflihtigen Brennstoffen zwischen | Der Minister für Handel und Gewerke, €14, Megterungsrat. : A 9 mit dem: Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; / E gbau in Halle Ls E S R E s zwei Verbrauchern )owie Aushi!fslieferungen eines Plaßhändklers aus" J. A.: Krohne. i : Die Nebenstelle „C i\h-t i Artikel (Mi) durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene 6. Für Braunkohlenbriketts aus den F aen Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind e Bekanntmachung der Auß enne i 2 f mish-tehnische ‘ rtitel” (S ti) : Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.. | Sachsen und rie sowie für böh- | nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge- | Auf Grund ber Bunbésratsverorb ‘93. Sept er Aupenhandelsstelle Chemie hat für die Ausfuhr Erfolte bie Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies | mische, nach Deutschland (außer Bayern) eine | nehmigung der Landeskohlen- bezw. Kohlenwirt|\haitsstelle nach Anf Grund des 8-1 der Verordmma. bet Fend eî ets Vie RerubdTies 4 e ferortunng vom 23, Sey ember 1915, | von Fliegenfängern neue Ausfuhrmindestpreise festgeseßt, die für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben. i geführte Kohle und für sähsis{e Steinkohle®): | §5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Cisenbahn- Ges Sután V e 11 Tei V Er, G PAR ih dem Han niger Kersonen vom Handel (RGBIl. | bei der Außenhandelsstelle erfragt werden können. 3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 ‘der Meldekarte) ist anzugeben die Kohlenausgleih Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplayz 1. wagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge-- Weinfachte3 Enteignunqsverfahren, vom 11. September T R habe Salem Da n dl er Joh gs n Rickten junior | an si für den Monat März zur Führung des Betriebs benötigte 7. Für rheinishe Braunkohlenbriketts: nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6). " M114 (Geseßsamm!. S: 159) in der Fassunqa der Bekannt- Tae den An W Ip A T1 dur Verfügung vom heutigen Menge meldepflihtiger Brennstoffe, glei@gültig, ob sie aus dem etwa Amtliche Verkeilungsstelle für das besezte westlihe Gebiet, 4. Ein Hauptlieferer (§ 10, 2) darf ausnahmsweije beim Vote: muna, betreffend Neuvéröffentlichung der Verordnung fvor B p T det E egenständen des tä g] ien A Sa t vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden - soll. Köln, Unter Sachsenhausen 9. ®*) liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in in vereinfachtes Enteignunqsverfahren, vom 31. Anqust 1991 die A ‘Mtavenchanif e O ermei aller Art pin i achsen. A : f Bedarlsanineldang ein- 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill- | der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte vet- eseßsamml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser | unterfa at s , Velz- und Leuchtstoffen, bis auf weiteres ¡Molo Juiéiernationale Elbekommission in Dresden. : t j eßte gestern ihre Beratungen über die neue Elbeakte fori, - i:
Etwaige Lieferrückstönde dürfen nicht in die l: i; i; s : : gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be- | gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: | zeihnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren erordnung bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzun q, Gelsenkirchen, den 4. Februar 1922 ie „Wolffs Tel henbüro“ berichtet m: bie P: 2 , den 4. ar 1922. ie „Wolf elegraphenbüro“ berichtet, nahm die Kom- ‘
lieferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat März aus anderen Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. findet in diejem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige lnformung und Fortleitunq elektrischer i ( Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziffer 1 und 2) feine Anwen- N ethalb des Stadtbezirks ris Ame für dera gte Der Landrat. J. V.: Moll. mission die Bestimmungen über die Hä'en an, Außerdem
Gründen nit arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die s. Für Steinkohle, Pehkohleund Braunkohblen- gelegen haben m H ; don der Ss über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote riketts aus demrechtsrh einishen Bayern und für E. S R E E m A L L T Gal Eleftrizitätswerk Altdamm, G. m. b. H., in Berlin dtr Erlaß wurde das Budget für die allgemeinen Verwaltungskosten der : hinaus ausgeslossen find, haben nur diefe als Bedarf anzumelden. öhmisdhe nah Bayern eingeführte Kohle: findenden Siefenungen ist in § a gereirlk i x des Prenßischen Staatsministerinms vom 1. Oktober 1921 dag | “mm ———————_ | ommission beraten. Für 1922 ist ein Betrag vön 30000 Fr. © - 4. Der ‘Bestand ist nit nur auf Grund buchmäßiger Errech- Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- j 7 2 Enteianungsret verliehen ist, Anwendung zu finden hat. | vorgesehen, der auf die vertretenen Staaten im Verhältnis der ; nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. : rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16. i .& 13. Anfragen und Anträge Berlin. ben 4 Februar 1992. ; Zahl der Vertreter verteilt werden soll. Unberührt hieruon . 8 3a. Aushilfslieferungen. 2 Für Steinkohle®) des Deisters und seiner 1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, 3 "C x s Nichtamlliches. bleiben die persônlichen Kosten der Delegierten und des Hilfs- - ° Depe 4 : Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbben- N deres bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Jm Namen des Preußischen Staatsministeriums: ! : rsonals, di jed inzelnen S ür sei D 1. Wenn “ meldepflihtiger Brennstoff im Februar von einem | h g f N. soweit nichts anderes bestimmt ift, ur Dle ; adi dias i: Î perjona!s, die von jedem einzelnen Staat für seine: Delegierten- Steforet: be” h Iétárte ald U R d ar UA : | : : Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. ea Der Minister fr Händel und Gewerbe, Deutsches Reih. zu tragen sind. 4 f 004 teferer bezogen wurde, der in der Januarmeldekärte a s Lieferer Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des 2. Besizwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firm«:. J. A.: Krohne. t ; : E Bren ne nee eren E Bs E diese Heietung / Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlsträße 1. | nd dem Reichskoblenkommissar, der Amtlichen BVerteilungöstelle ünd ee Der Reichsrat: hielt am Donnerstagabend - unter dem | Meldekarten "für die Ausbilfslieteruncen sind nicht zulässig mia 10, Ge A F f f f Men ret Pa rfring 27/29 | der Kohlenwirtshaftsstelle umgehend mitzuteilen. } ; : N, 2 C mOOO E Sp Juneait Dr. Köster eine | Oesterrei Le gA : , oblenausglei annheiim, i; ; î ; ôffentlihe S U i i i g ; 1e iz tas N g Ninisterium für Landwirtschaft, Domänen ¿bung ab, über die das „Nachrichtenbüro ‘des Zu Beginn der gestrigen Sigung--des Nationalrats ‘
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- i Aa «t 90 è Koh! für 1 : ; : 11. b fett lt al ti erteilunas- | § 14 Verwendung von gewerblihen Kohlen für Vereins Deut a“ L j Für die Ersaßbriketts gilt als Amtliche Verteilung und Forsten. : Deutscher Zeitungsverleger“, wie folgt, berichtet : machte der Finanzminister Dr. Gürtler Mitteilung über dên -
fuhr meldepflihtige. Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen ; 4 e ; d ck : Â : ü stelle Abteilung V des Reichskoinmissars für die Kohlenverteilung, O andere Zwedcke. — d Cingegängèn sind u. a. Vorl über? di s i Monat zurückzuerhalten, so sind die nit zurückerhaltenen Mengen Berlin W. 62, Wichiarnsträßë 19." A Es: ist’ verboten, meldevflihtige Brennstoffe, die für den Betrieb" Der Tferarzt Dr. Metke ans Heftstedt ist zum Kreis- | leitung. des Fe Ptggultanda in Obe rshlesie N n er Abschluß des Prager Kreditabkommens. ‘Wie „Wolfs /
in den Spältei äm Fuße; dex Karte. iü meldèn. Dié Mengen dürfen | Betlin: t Ki Nur e M e Lie : ¡dén Vérbú ; T R ¿2 L R Wi T E i Corr UnTan De DETIQLEITET A : Sagan E nicht etwa vor abgefezt oder als Verbrau verrehnet werden. | : -/-12, Für andere als böhmische Ausländsbrennstoffe siehe § 5, VI1. | eines gewerblichen Vérbrauthers bezogen sind;. einshließlih ber Bünkexr, ferarzt ernennt. Jhm ist die Kreisfférarztstelle des" Mans- | Lohn stat.itifk und ein Gese ge ntwurf über Zulas.lung | Telegraphenbürs“ meldet; beträgt der Kredit nach derd lebér# » Diete Meldun be 4A auh-nuf die Rückgabe -entliehener- melde- “cth B n h 27 Gn sieh 9 i Toblen,. ohne Saey migung. bes Neichskommissars.-in den Handel zu flder Gebirqgskreises in Hettstedt (Bezirk Merseburg) über - ‘der Fra uen zum Ñ ihteramt. Die’ Cingänge ‘witrden: den |- einkommen 500 Millionen Ae Kronen unb ist béim. Ge Beendfiofe 2 vas Hi “Ca R A §7, Bünkerkohlen. R! bringen oder für Hausbrandzwede abzugeben oder zu verwenden. —" Wiragen wyrden. M J Ausschüssen überwiesen. Von den Beschlüssen bes Ne chstags zu dem füt Zahlungen“ der Republik Oesterreich odér deren Bewöhneë * L 3. -Der Empfänger öder Alilempsän er g 07 4 t beiandelten tiefe" „Die Binserkohien dürfen nur auf Grund von Méldekarten ge- |- G10 RNLC Rel depfli@tite Betrièdé ags Der“ Kreistierarzt a. M. Dr. Gaffe,- früher in Krotoschin, | Da T S E E E E A utf 8 G x I, E Es e n ” | an die ischechishe Republik. Die Tilgung des Darlehens erfotgt Lieferungen hat diese gemäß 5 a! im Hauptteil der Karte rot unter- - / Neue meldepflihtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, Wt in Maadeburg, ist in die Kreisktierarztstelle in Halle a: S. | Reisrat Kenntnis, ohne EinspräW i Wbeber. nahm der binnen ace 1004 Ge BL nh E Ta Be En:
“zu : 12 O i in 8 2, Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Leferer von ) i N iebe aud) 9 12, Die Bestimmungen in ÿ§ 14 Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen- | nachdem sie von der Kohlenwirtschafts\telle oder dem RNeichskohlen- Wötrseht worden. s! 1E bon - der Feiéregierung vorgelegtér Entwurf eines Tie, Slowakei für das erste nah dem Abschluß dieses... ä 6 s 4 Y E 7 : v He s E ONA R 0p SERDEr Ag dex Mar ordin ung bay Vertrages ‘ihr - gewährte Auslandsdarlehen bezahlen - werde. 5
j MEEDen Ry 08 ag er k 6 a le mas find ‘ui etfatteri: ° Tommissar als meldepflihtig ‘anerkannt worden sind. A March & 4. Nachprüfung der Angaben. 3, Die Meldungen sind zu erstatten: ' & 16. Straten f y Bei der Forseinrihtungsansalt Maadebnura is aßnahmen zurSicherung der Fleishversorgung : A ; t d üb d b “1. an den Reihékommissar in doppelter Ausfertigung, : M : / j i : M A ; : 2 4 inderUlebérgangszeitnachAufbebung derZwangs- | Bis dahin sind sehs Prozent auf Konto zu ahlen. Als Sicher-2 ; an So ao U Berkunfiggebiet t Ee ja De . an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, 1, Zer 3, 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah “e P Miliagki icin: ri Een 4 Len Vermessunas- | wirt\chaft wollte die Genchmigungsvflicht für den Bielthanke! stellung ist vor allem in Aussicht genommen, das 1s{ecisthe - Weise Buh zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den 3. an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen- bezw. | § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis. bis: artenardeten vertrauten staatlichen Förser oder forst- | und für den Kleinhandel mit frischem Flei sowie den Schluß Darlehen in die Regie des großen Völkerbundskredits auf- Beständen jederzeit mögli ift : : Kohlenwirtshaftsstelle, siehe & 5, 1, Ziffer 2, zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis gu zehntausent Mark “oder versorqungsherehtigten Hisfsförster zu beseßen. Sechsmonatige | scheinzwang und die Bestimmung aufheben, daß der Handel | zunehmen. Falls es bis zum 31 Januar 1923 zu dem großen ; i : . an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- | mit einer dieser Strafen, bei Fahrläffig eit gemäß § 5 Abs. 2 der Probezeit. Bewerbungsfrist 1. März. allgemein nah Lebendgewicht zu erfolgen habe. - Fn - den Aus- ölferbund f dit nicht ? oll “e P 85, Meldestellen. Fohlen, Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis shüssen des . Reichsrats is der Gesetzentwurf unverändert vis erbundstredi A ommen sollte, gewährt Oesterreich für . L, Meldungen find zu erstatten: « an die Bunkerkohlenstelle. zu dreitausend Mark bestraft. Ee | angenommen worden unter Ablehnung eines. Antrags Preußens, | De Sicherstellung dieses Kredits seine Einnahme aus derx Eisen: 1. an ‘den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin- 8 8. Art der Meld 2. Neben der Strafe fann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- : nah dem die Konzessionspfliht für den Handel | vahnverkehrssteuer. Jn Erledigung der Tagesordnung wurde -- nl a 8 vel Misfettiaungen: « Arlder Meldung handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich : mit frishem Fleish bestehen bleiben sollte. In | der Vertrag zwischen der Republik Oesterreih und dem 2 n befr vet vteiébüdrt Des Meldepflichtigen zuständige 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens- | die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- Im. Nahtraqg der Vollyersammlung erneuerte der preußishe Staats- Deutschen Reiche betreffs der Kriegsbeschädigten und: Kohlenwirticafts-, Landeskohlenstelle — für das besegte westliche Ne R ae E dee N go! Meleben Jin it a "Fr Bekannkmachung zur Verordnung über die Mr Ds A e Dia r Res! Dage e diesen | Kriegshinterbliebenen genehmigt. : Gebiet f, Ziffer IIT, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV; § 17. Wirkung unterlassener Meldung. Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschafts- Komessionspflicht Uns inéalidien: Ske E Mitivfanda eie Rae — Das österreihish-ungarische Handels überein
, 7 ; ; die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- 7 ; ¡ ; i: : : 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen fohlenstelle, beim eben einer solchen bei der zuständigen. Kohlen- Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nit oder nicht stellen vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107). betreiben und. dadur eine weitere erhebliche Verteuerung für die fommen ist gestern unterzeichnet worden,
Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt wirts{haftsstelle na 8 5, L, 2 bezi x Diese Stk find be- | fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben mat, á ; 5 e E DeririlancBtte liege Brestoffe aus dice Amiliäer Vereiu ie redtig für die Meldekartenblots and Wingelfarten eine Gebühr zu Bitten der Teiiand gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der gt n, oe L OMI uns Lam afi, pu 10 r E eian n ues g ern iten van k, 100 By Großbritannien und Jr'and. : / / erheben. Für Bezirke gemäß § 5, [1, IIl und 1V sind Hefte zu | Belieferung ausge!hlossen wird. “ E E G D SUUTAUNE.. DEE,: O, IUT DIO treter des Neichsministeri r Er- i L Cen des Meldvepflihtigen. Bestellt der Melde- | eben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen §18, Inkrafttreten | Fohlenwirtshaftsstellen vom 31. Mai 1990 bestimme ih mit N äb Md u nd L ini O aft de Ute iuiies tén Piaicniniiee M Aafraie die No eun r e ichtige bei mehreren Lieferern so ist an sen Lieferer cine besondere Meldefarten (siehe § 5, 1, 3 und 4) sind dort erhältlich. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1922 in Kraft, imächtianng des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe Standpunkt ein. Bei der Abskimmung ‘wurde der preußische flichtet sei ilitäri i M Ó Ten Bea is A zu rihten. Für die von einem im Auslande wohnenden 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder Bail deu A g e . März in Kra wnd im Einvernehmen mit den beteiligten Landesreqierunagen Antrag wit ‘43 ezen 2 Stimikew ‘ang ens in mei Sin land fle Sa al sche anen gegen Deutsch- Sieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- a A Sein e Us so müssen für jeden erlin, den 6. Fe E für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes: übrigen blieb die Vorlage unverändert. Londoner Ultimätum “La aß bl eutschland den im etrieb die Meldungen gefondert erfolgen. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Der § 5 Ab. D erhält mit Wirkung bom Taqe ter Ver--| Zum fünften Nachtragsetat für das Rehnungs- fomme. Lloyd G eaua 4 y wi ao vet le ”
A ra! at V Then L R e s 3, Jeder Meldepflihtige hat die für ihn in Frage kommende Stug AentTid d hr 1921 führte als Referent dèr- Ausschüsse der Ministerial
n n Bayern gelegene Betrie andelt) an den Koblenausglei t Ur, E . entli der T1. trags t ü - ar uhrte als Meferent der Ausschüsse der Ministerial« « e i
Dresden (siehe 8 6 iffèr 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: | Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt- E ihd ton ieinet fesacdbe -Rafna E M n T D dadbior Sas aus, daß der Nad tragsetat eine Mehrausgabe von | Telegraphenbüro“ zufolge, es bestehe fkeinerlei Ver- : insgesamt 9.7 Milliarden Mark bringt. wodurch \ich der geiamte | pflichtung außer der im Versailler Vertrag vorgesehenen.
„Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, find diese |- lih zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ges *) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziebungen soll dur. Wird die Zahlung nit innerba!b dieser Frist bewirkt.
Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- | werblichen Betriebes - zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist | ‘diese Bestimmung nit degünstigt werden. N TFEnÓen s Tobnung Ra cine Sondergebühr von 7 5. " Be L Fehlbetrag für 1921 auf rund 172 Milliarden erhöht. , Haupt- | Auf “ eine andere Anfrage Wedgwood s erwiderte stelle München (i 6, 8) qu senden. : maßgebend, zu welcher Verbrauhergruppe der wesentlihste Teil seines Paknnmna erfesalos, so merten die zn 1abenden Beiträce na den | fählih bandelt es sh um Beihilfen, die den Beamten Lloyd George, daß der Zeitpunkt der Konferenz von - Außerdem 1|st eine besondere sechste Meldekarte mit -der Auf- | Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver- : Gruydöten über die Beitreibuna öffentlicher Abgaben beigetrieben. | in Orten mit besonders schwierigen Verhält- | Genua auf ben 8. März festgeseßt. worden sei. Unter den chrift: „Auslandskohle" an den Kohlenausgleich Dresden von den- | brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Verlin, den 16. Nanuar 1922. i nissen widerruflich gewährt werden sollen. Die ahlreihen Staaten, die die Einladung angenommen hätten, enigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre | Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu dur{kreuzen. ' P ; ußis H Landeskohlenst De a ae oer fh Ra, in DAEE “ay Bogen efänden sich Ja an, Belgien, Deutschland Rußland Holland H r 6 ng gestellt werden. | : : T | , , :
e ; zur Verfügung g en. Ueber die Verteilung im einzelnen und Spanien, ie französische Regierung habe auseinander»
erbrauchss\telle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben ; : | deutscher Kohle, von einem deutschen Üeferer beziehen. § 9. Mel Ï N Fa E eee s Tes ; Sram a E E Á Röhrig. wid E das O E L mbgels E S geseßt, daß sie eine formelle Antwort auf die Einladung ihrer- M M r Handel und Gewerbe. soll, find in den Aussüssen sehr lebbafte Bevenken gemacht worden: | seits nicht für notwendig alte, da fie auf der Konferenz von
TI. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle im Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Absaggebiet der Rheinischen Koblenhandels- und Needereigesellschaft Meldekarte bereit findet, so Lit ét cben, ber: v dea Reichskommissar | _Dem Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt in Halle indes drang mit Mehrheit die clebertetaens durch, daß | Cannes, die beschlossen habe, die Einladungen ergehen zu
liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen bestimmten Meldekarte au die für d : u = ; ; Urt e j : , ; : i ¡ t ‘ : , € en Lieferer bestimmte dem | a. Saale wird hierdurh auf Grund des Gesezes vom unter den augenblicklichen politishen ‘ Verhältnissen, inêbe- | lasen, vertreten ewesen sei i j Greiftaats Goburg „ine besondere Meldefarte an den „Koblen Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in | 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) das Recht Derlieben, Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen. sondere mit Rücksicht auf die Zusagen des Reichskanzlers dis eingeladen iidea fe, hätten berei Sulbafrita AA i
ausgleich Mannheim“ (siehe au § 6, 7. a) zu senden, au wenn sie : ; C n \ i t f : feine Produkte der Rheinischen Koblenbandels: und Reedereigeseihaft weitergegeben wurde, und welWer Liese t nh an einen Vieferer | das zum Bau einer elektrischen Fernleitung vom Kraftwe Die Svrenastoffe Ammonfördit 1nd Ammonfördit o. N. | es iht mönlih ien wünte, fle" sten Genbahnerstreits | Australien angenommen.
verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Meslde- en wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. Großkayna nah Osmünde erforderlihe Grundeigentum im dor Rheini á i f ; pu s / ; : ; : ; «7, Aheinish-Westfälischen Svrengstoff- Aktien-Gesellschaft in | Von fonstigen Forderungen des Nachtragsetats sind wäh : L A waltungsiec E Eb die „bei dex betref enden fütdeutiGen Be 1 Di wt Z Ag [rer pubdie Meldugs j reit 4 “Une baue E Aen bar, iaen, dies aus Köln werden hiermit für den Bezirk des unterzeichne'en Ober- | die “in Haushalt des Neicchaministeriums für Écnübeung und Land. Die „A H Pa Ua , 1, D. 1, Die Lieferer dürfen nur durhlochte Meldekarten beliefern. ! nr einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf Wheraamts zum Gebrauch in den der Aufficht der Bergbehörden | wirtschaft geforderten Zuschüsse für Verbilligung der | aus der Ns le mi bi au Pal tei au ena Sein
T. Mesldepflichtige Verbraucher des beseßten Gebiets haben | Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle | staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grund- unterstehenden Betrieben zugelassen Lebensmittel. Es handelt sih hier um Nestbeträge, da: nah Vertreter im Ausland ichtet de und in welcher sie ( é K ea ande fen wur we
außer dén in Zi er I genannten Meldekarten eine sechste „Mesldekarte tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist, , stücken findet dieses Recht “ine Anwendung. NAB M j ck o den Vorschriften der Entente diese Zuschüsse künfti n fhôren M sid t i Q C ihre
an die Amtlice Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, 2, Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, bat in Gleichzeitig wird auf Grund des S 1 der Verordnung, HersteMente ae, Rheinisch Westfälische Sprengsto Aktien : f ils : h ‘P ph. d Wi: i Al R b E run hatte G 4 die Note it “ileidhla t m d di n legten “ares n: s \ ; o # o a ter y 0 n S re er en m u h » G a U en mil Cf, le am e # ' ff n s 0B abgeleonen ntrag ß T
L E biécaad cin Verbraudher meldepflihtig ist, bestimmt im
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stoffe aus dem rheinishen Bezirk. Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne 11S : . September 1914 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung Si A ? ! | S i ) gas Sik der Firma: Köln a. Nbein, Betrag zu erhöhen, der érsorderli j g um in“ der Die Einladungen sind erfolgt im Namen der a der Fonferens
verwenden. IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen | * erzug feinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem —. i; ; t (Zeche, der Bekanntmachung, betreffend Neuveröffentlihung der Ver- : HersteAungsort : Förde bei Grevenbrück, S{hlebusckch, Mankfort Zeit vom 16. Februar 1922 bis zum' ärz 1923. ans | von Cannes vertretenen Mächte, unter denen si
oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elefktrizitäts-, „Hauptlieferer“ gelangt. Hauytlieferer ist das liefernde W : d j hnten einen | Brikettfabrik) "oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs, | otdnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, “ vom und Ormmel teibêmitteln Zuschüsse bereitzustellen, die es den Kommunal-* | Die französishe Regierung hat daher weder ihre
Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwä : pi Mesldekarte deren zwei an das für ihren etrieb zuständige Gewerbe- | kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen | 91. August 1921 (Geseßsamml. S. 513) bestimmt, daß die Bezeichnung ' der Sprengstoffe: Ammonfördit und Ammon- : ; i j Zustimmung quifichtéamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landesfohlenamt | hat, dieser Dritte. y h Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübun: des vorstehend \ördit o. N, 4 Pa pro Rer Pi Pre A t D Le E aen N e woa wae f a deren zw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf: | verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Chemische Zusammensetzung für: ische Negierung gab der Staatesefretär Gö hre die Er: | Teilnahme an der Konferenz verzichten, wenn die LNNS Ammonfördit Ammonfördit o. N. klärung ab, daf die preußisdhe Regierung zwar mit dem Grunde | Bedingungen angenommen würde, bie- ihre Rechte \{¿
enthalten dementsprehend sechs Meldekarten, Elektrizitäts-, Gas- und geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, ibt ; . 10 Masenrerfe melden dem Landesfohlenamt unmittelbar mit einer | nicht die urschriftliche Meldefarte weiter, fondern vertellf deren In: | Berlin, den 3. Februar 1922, 1082 % Ammonsalpeter, 77-82 0% Ammonsalpeter, | gedanfen des Antrags sympathisiere, aber ihn als praktis undurch: | ibre Interessen io Frane tellen Gamen, “Im Laute | § . Neg p Bi E i,
L halt auf fo viel nene Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage I:n Namen des Preußischen Staatsministeriums : 0— 4 0/, Holzmebl, 0 49/9 Holzmeh), hrbar ablehne. Namens der Neihsreagierung ersuchte der nñes haben die alliierten
Der Minister Er Handel und Gewerbe, / 13—18 o% aromatische Nitro- 13—18 % aromatise Nitro- inisterialdirektor von Schlieben unm Ablehnung des Antrags, .| das Telegramm Tichit'herins vom 8. Januar die Ann
V, Wegen Bunkerkohlen siehe § 7. — V1. Sämtliche Meldekarten r leihlautend auszufüllen. Auch *) Auch Briketts. | ; s j i : ; : : , ‘ A P antr | E alie a A8 Ge ian iee mde Rake 1 SE g 6 O der Meldepfliht in- den besezten Gebieten vergl. ; ‘: _Kroh ne, 0— 4% Nitroalvrecin: 24 R s nee E, on Dambura lmt Dia Lade, matte Ar: ben f leb R RaRE t Diese Ansicht Aw iadene gu e j » ummen, : B) Verwendunatbedingunaen: Antrag, der bei der Abstimmung mit großer Mehrheit a b@ ee | quégesprocen worden und die Sowiets geben ikr rseits in der offi
j | L Verwend V insketzie riebe, le b j ntwort keine Antwort auf Me Bebuaes vom 6, Januar.
BEG E f z
ungsbereih: nur für Geste nt wur