425 Millioneu Parzellen gehören eiwa 11- Millionen Besigern *), so daß jeder Besiper n Dor scchuilt 115 Parzelle, d. i. ungefähr 113 \hwedischen Morgen, ne hat **). Durch Heirathen sind die Parzellen so vercinigt, doch sind sie nicht der Lage nach vereinigt, sondern weit von einander ge- trennt, liegen in verschicdencn Gemeinden und verschiedenen Departements, wodurch gemeinschaftlihe Bebauung und cine rationelle Be- andlung des Landes vernichtet- wird. Eine natürliche Folge davon st, daß der Pslug fast ganz von der französischen Erde vershwunden ist, wo sih nur der Spaten findet, daß der, Wicsenbau und in Folge dessen die Vieh- und Pferdezucht verschwunden i, daß Hornvieh und Pseide für viele Millionen jährlich aus sremden Ländern einverschrieben werden müssen, daß der Acker immer mehr seine Fruchtbarkeit verliert, und daß man bei größerer Arbeit weniger Getraide als sonst produzirt, Die Menschen leben jeßt au elender als vor der Revolutionz sie haben weder Fleisch noch Käse, weder Butter noch Milch, sondern sind genö:higt, sich von Wassersuppe, mit etwas Kohl oder Speck darin, zu errähren *%%),
Hat dieses Erbgesey nun nachtheiligen Einfluß auf die materiellen Bedürfnisse des französischen Volkes gehabt, so hat es noch nachtheiliger auf die intelleftuellen Bedürfnisse eingewirkt, Der Besißer einer Par- zelle, unvermögend, seinen Kindern Erzichung zu, geben, ja sogar ungencigt dazu, is, ungeachtet der Bemühungen der Regierung, Voltsschulen einzu- richten, zu cinem solchen Grade: von Unwissenheit hinabgesunken, daß es in der That crstaunenswerth ist. Das Folgende mag als Beweis dafür dienen:
ah offiziellen Angaben über die Anzahl der Konsfribirten und
der Verbrecher ergiebt sich folgendes Resultat für die Bewohner Frankrcichs : Unvermögend zu lesen und schreiben 16,855,000 Unvermögend zu schreiben, wiewohl sie ein wenig lesen können 7,097,000 Die etwas lesen und schreiben können 6,968,000 Summa 30,920,000
Von den 34 Millionen Einwohnern Frankreichs giebt es demnach nicht minder als etwa 31 Millionen, die entweder gar niht oder nur sehr un- vollfommen lesen und schreiben können ****%), Dies, meine Herren, is das Resultat ciner 50jährigen Revolution, welche als ihren Wahlspruch die Worte: Volkswohl und Aufklärung des Volkes im Munde führte.
Man glaube nicht, daß ih irgendwie die großen Vortheile ablcugnen will, welche das französishe Volk in anderer Rücksicht dur scine Revolu- tion gewonnen hat; aber diese Vortheile waren 1790 schon gcewon- nen, als die constitutionelle Monarchie eingeführt und vom König sanctio- nirt ; weshalb mußten sie sih denn (wie cs auch bei uns der Fall ist) aufs neue ín die Bahn der Revolution werfen, cine Bahn, von der Niemand wissen kann, wohin sie führt. - ; :
Mit diesen Thatsachen (von dcn Wirkungen des französischen Erb- rehts) vor Augen, scheint es mir, als ob Nicmand mit gutem Gewis- sen für die vorgeschlagene Veränderung des Erbgeseßes stimmen kann.
Eine nicht ferne Zukunst wird zeigen, wer mehr für das Wohl des Volkes gestrebt hat, der, welcher dicsem Gesehe das Wort geredet , oder welcher dawider gesprochen hat. Jch meinestheils überliefere- in dieser Rück- sicht mit vollem Vertrauen das Gedächtniß meines Namens dem Urtheil der Nadhwelt. oran beruft sich auf den Gerichtbezirxk Wär end (Wärends Härad) in Smäland, wo ein gleiches Erbrecht gilt, zum Beweise, daß es keine \cdäd- lichen Folgen gehabt hat; in der That ein etwas negativer und un- \huldiger Grund, um die Veränderung eines uralten Geseyes hervorzu- rufen, das auch eben so wenig schädliche Folgen in dem übrigen Schweden nach sich gezogen hat. Aber was is denn der Ursprung dieses Erbgeseves im Gerichtsbezirk Wärend? Sie wissen es, meine Herren, bei einem Anfall der Dänen liefen die Männer davon, aber die Weiber verthei- digten si. 4 j : 7 j
Zur Belohnung dafür erhielten diese -Weiber vom König Sverker das gleiche Erbrecht, so wie das Recht, bei ihren Hochzeiten Feldmusik zu haben. Die Männer dagegen wurden durch einen bis auf diesen Tag zu erlcgenden Laufsch ay (Springeskau) und den Verlust ihrer doppelten Erbportion bestraft. Aber, meine Herren, die schwedischen Mäuner sind noch nicht in Masse davongelaufen, darum verschonc man sie mit dem Strafgeseße des Königs Sverker!
Die Erbgeseße machen den wichtigsten Theil der Staatslchre aus ; das alte Griehenland stolzirte mit zwei Geseygebern, Solon und Lykurgusz wir sind glücklicher, wir haben 23 in einem einzigen Stande, nicht dem meist aufgeklärten unserer vier Stände, die sich alle für fähig gehalten ha- ben, diese wichtige Frage zu bchandeln, so wie wir in demselben Stande 33 Gesetzgeber gefunden haben, welche mit eben so großer Weisheit das Fortfahren des Branntweinbrenneus für den häuslichen Bedarf das ganze Zahr hindur, und zwar mit fast gat feinen Abgaben, motionirt haben.
Wenn- die aus dem neuen Erbgeseße folgende größere Zerstückelung des Bodens hicr eben so rasch als in Frankreich ginge, so kommen wir binnen 40 Jahren so wcit, statt des noch wohlhabenden Bauernstandes nichts Anderes mehr zu haben, als verhungerte Proletäre oder, um cin von den Liberalen mehr anerkanntes Wort zu gebrauchen, Lumpenkerle (trashankar), die, auf dem Achtzigtheil oder Hunderttheil ciner Huse siyend, mit der beweglichen Branntweinspfanne vor sich und umgeben von hungernden Kindern, die nicht einmal ihren Abendsegen lesen können, als Ersaß für dieses Elend das bürgerlihe Rccht erhalten, einen andercn Lumpen zu wählen, der Geseyße gebe in der rein demokratischen Reprä- sentation, mit der man das schwedische Volk beglücken will!
Einer der früheren Redner, selbst| Jurist und Mitglied des Gesez-Aus- \chusses , hat gesagt, es gebe kein Land in der Welt außer Schweden, wo die Erbgesee ungleich wären. Die Sache verhält sich jedoch du r ch- aus entgegengeseßt. Jn den meisten Ländern ist das Erbrccht ver- \chieden für Grundbesiß und für die fahrende Habe (in Ueberein- stimmung mit dem Verhältnisse bei uns zwischen Land- und Stadtrech t) und veislhiabaen für Mann und Weib.
Es is zu beklagen, daß ih, der ih kein Jurist bin, mich auf dicsen Beweis einlassen muß, da aber unsere Liberalen etwas unwissend in dem, was die Erbgeseye anderer Länder betrifft, zu sein scheinen und zugleich
*) Nach des Grafen D'Argoult oben angeführtem Werke is die Zahl der Besißer nicht höher als 4,200,000, wovon jeder 51 Parzellen be- siytz aber der Graf D'’Argoult rehnet nah der Zahl der Familien, andere Statistiker nah Jundivoiduen. i
*) Eine Million Einwohner besißen jeder zwischen 6 und 10 Morgen, 1,500,000 zwischen 4 und 6 Morgen, 1,500,000 weniger als 4 Morgenz ost ist der Aer 2 Ellen breit und 50 Ellen lang, cin anderer kaum hin- reichend für die elende Hütte, Die Zerstückelung geht so weit, daß oft der Baum auf der Wurzel zwischen mehreren Erben getheilt wird.
***%) Wie die Stellung der Landleute in Frankreich beschaffen ist, kann man am besten erschen, wenn man einen Blick auf die Lebensweise dersel- ben, im Vergleich zum Bauernstande in anderen Ländern, wirst, Der Geograph Berghaus spricht ih hierüber so aus (Allg. Länder - und Völkerkunde, Stuttgart 1840, Bd. V. pag. 78): Der französische Bauer begnügt sih im Allgemeinen mit einem Stücke shlechten Brodtes und würzt zuweilen sein sparsames Mahl mit einem Gerichi Kohl“ und einem Stück Speck, Jun gewissen Gegenden von Lothringen keunt er nichts Anderes als Kartoffeln und etwas saure Milch. Jun Berry genießt er gewöhnlich nur eine Suppe mit Nuß - oder Rüböl bereitet, in welcher cine dünne Brod- scheibe s{wimmt. Die Lebensweise des Mittelstandes in Frankreich leidet ín Bezichung auf Wohnung, Kleidung, Speise, Trank und andere Be- quemlichkeiten ‘nicht die geringste Vergleichung mit der Lebené weisc der ent- sprechenden Volksklassen íîn England, wiewohl das legtere Land wcit weni- ger von der Natur begünstigt ist. Die Hütten sind im Allgemeinen shlecht, wenn man auch den Schmußy. nicht mitrehnet, welcher ein Nationalfehler der Franzosen ist. Die Bedürsnisse unserer Zeit nah äuslicher Bcquem- lichkeit und äußerem Wohlsein haben sich in Frankreich ‘nur bis auf dic größeren Städte erstreckt.
*#%*%*) Jm Departement La Corrèze sind unter 1000 Konsslribirten von 21 Jahren 819, die weder lesen noch reiben können, in Morbihan 796, in Allier 785, ín Finisterre 768 u. \. f.; in den 17 Departements, wo die Bildung am größten i, sind 600 unter 1000, die nicht lesen, also noch weniger schreiben können. Neben den obengenannteu 30,920,000 Personen, die man als unwissend bezeichnen darf, kann man als Gebildetere annehmen: d Die forreft lesen und schreiben können 2,430,000
Die die Elemente einer klassishen Bildung besizen 735,000 Die klassische Studien vollendet haben 315,000 Zusammen 3,480,000
922 unerfahreu in dem politischen Eiuslusse auf den Staat, welcheu diese Geseze erfahre will ih ihnen darin cinigcrmaßen den Weg weisen. j
Zch will meine Untersuchung mit unseren Stanmverwandten skandina- vischen Ursprungs beginnen.
In Däncmark sind die Erbgeseße eben so als bei uns. Der Bruder erbt das Doppelte an allem ländlichen Grundbesiße im Verhältnisse zur Schwester; man gcht dort weiter in der Ueberwachung, daß der Boden sei- nen Bewohner zu ernähren vermöge; denn des Bauers Hufe darf nicht weiter getheilt werden, als es die Rentekammer gestaitet, und diet Gese gerade hat dem dänischen Bauer den Wohlstand erhalten, den er [41119 p
Dns deutsche Erbgeseß, namcnilih das preußische, ist auf das Justinianische Erbreht sammt den Novellen gegründct; es nimmt allerdings cin gleiches. Erbrecht an, aber allein im Zusammenhang mit einer großen testamentarishen Freiheit, welche die sogenannte
gs legitima überhaupt auf cin Viertbeil vom Belauf des ganzen -
rbes beschräufkt, woraus folgt, daß das gleiche Erbrecht nur für cin Vier- theil des Ganzen gilt. Aber dieses deutsche sogenannte allgemeine Erb- eseß wird eigentli nur in Städten und sür dic fahrende Habe efolgt, entspricht demnach unserem Stadtrech t.
Es wird nur in Städtcn und sür die fahrende Habe befolgt aus fol- genden Gründen: | :
1) Der größere Theil des Grundbesißes des Adels auf dem Lande besteht aus Fideikommissen, Majoraten, Rittergütern und Lehen-
ütern.
g 2) Diese Güter behalten, auch wenn sie von Unadligen erworben wer-
p E As und gehen von Geschleht zu Geschlecht auf den ältesten ohn über.
m Der Grundbesig des Bauerstandes is entweder von Allodial (Odal)
oder Lehen natur (ein Anderes giebt cs nicht iíin Deutschland). Jm erste- ren Falle geht er gleih unseren Kronohemman von Geschlecht zu Ge- {let auf den ältesten Sohn über; im leytcren Falle, wenn der Hof, obwohl mit Besipreht bewohnt, doch Grund\ch ay an den primitiven Be- siper erlegt, folgt er in Erbverhältnissen dem Lokalrechte, und die- ses bestimmt in fast allen deutshen Provinzen den ganzen Hof für den ältesten Sohn (in gewissen Provinzen, z. B. Westphalen, fällt er unter dem Namen -Míinorat dem jüngsten Sohne zu); in beiden Fällen finden tir, daß der Hof unzerstückelt bleibt, und daß die übrigen Brüder eine ge- ringe Mes und die Schwestern eine Aussteuer, wenn sie sich verheira- then, erhalten. , Nach dem neuen bayershchén Erbgeseße (welhes von Feuerbach ausgearbeitet scín soll) ist es nur ein Drittheil des Erbgutes, welches zwischen den Geschwistern glei ch verthcilt wird, zwei Drittheile gehen nah dem Willen des Testators. j
Das englische Gesey hinterläßt dem ältesten Sohne alle liegenden Gründe ab intestato, theilt aber die fahrende Habe gleih unter die Erben, ohne Rüdsicht auf das Geschlecht. Dasselbe Verhältniß findet statt in den meisten italienischen Staaten und auf Sicilien. -
Die Erbgeseße in Spanien waren fast iîín allen Provihzen verschie- den, je nachdem sie unter römischer, maurischer oder gothischer Oberherr- haft gewesen sind. Jun Asturien z.B., wo das gothische Blut noh vor- herrscht, waren dic Erbgeseßc den skandinavischen gleihz der Bruder erbte das Doppelte gegen die Schwester; aber die Revolution kam, und eine ihrer En Maßregeln ‘war, die Erbgeseße nach französishem Mustcr ab- zuändern. Doch das war noch nicht genugz das progressive Element mußte weiter gehen und fügte die höchst liberale Verordnung hinzu, daß unehe- lich e Kinder, welche von dem Vater oder nach dessen Tode: von der Mutter anerkannt wären, eben so wie die ehelichen erben sollten, — cine treffliche Aufforderung zur Dermioveuns der Bevölkerung. Jm Jahre 1837 kam noch ein Zusay hinzu, daß. nämlich im ersten Glicde die eine Hälfte von jedem Fideifommiß und inm zweiten Gliede die andere Hälfte unter das allgemeine
“ Erbgesey -gezogen werden sollte. Dies geschah zu" derselben Zeit, als die
Pfarrhöfe und Zehnten : der Weltgeistlichen für die Staatskasse cingezogen wurden und die Geistlichkeit auf eíne Besoldung in Geld angewiesen aus einer Staatskasse, welche; selb| zu Grunde gerichtet, kein Geld zur Auszah- lung besaß. (Wenn bei uns das neue Erbgescy in Folge eines Beschlusses dreier Stände angenommen wird, kann es geschehen, daß ein anderes Geseh, welches die Zehnten dex-Geistlichen cinzieht, bald darauf durch einen Be- schluß dreier anderer Stände angenommen wüd.) :
Nach Art. - 703 des russischen Erbgeseßes erhält eine Tochter in Konkurrenz mit einem-Sohne vicht mehr als -/7 des ländlichen Grundbe- sißes, aber j der fahrenden Habe. j
Nach dem Eibgesepe unseres Brudervollkes (A asaedets retten), welches zuleßt den 26, Juni 1821 regulirt ist, hat, wie ih schon angesührt habe, der älteste Sohn das Recht, gegen Ablösung sciner Geschwister in den ungetheilten Besiß. des väterlichen Gutes cinzutreten, oder des Haupt- gutes, wenn mehrere da sind. Ja selbs nach-dem französischen Gesche, das am gleichsten theilt, kaun der Testator je nach der Zahl der Kinder die Hälfte, zwei Drittheile, ja sogar drei Viertheile scines Vermögens n ah Gutdünken disponiren (M, st. Code Ciril Art, 913), welcher Theil oft dem ältesten Sohne zufällt, j
Was ih hier kurz angeführt habe, dürfte hinreichend beweisen, daß Schweden, weit entfernt , das einzige Land zu sein, wo die Erbgeseße sür Grundbesiß auf dem Lande und fahrende Habe verschieden sind, so wie für
- Mann und Weib, wenn das neue Gescy Lr ginge das einzige Land in
der Welt sein würde, wo diese Unterschiede sich niht fänden.
Erbgeseze siad, wie manche andere, überall für politis ch e Staats- Bedürfnisse gestiftet, niemals nah dem sogenannten Nechtsgefübl oder der natürlichen Billigkeit, Darauf legt Montesquieu den größten Werth. Er sagt: Es is cin Unglück, welches der Menschheit folgt, daß Gesebgeber genöthigt sind, Gesehe zu geben, selbst im Widerstreit mit dem natürlichen Gefühle. Der Grund dafür is, daß der Geschgeber die Gesche mehr für die bürgerlihe Gesellschaft, als den Bürger, mehr für den Bürger, als den Menschen geben und vor allen Dingen auf das Bestc der Republik bedacht sein muß (M. st\. Esprit des lois),
Die Erbgeseße anderer Länder Aen überdies cine weit größere testamentarische Freiheit, ‘als unser Gesey. Das römische Recht war in dieser Rücksicht fast nnbegränztz so is cs das cnglische noch jeßt. Jch glaube, daß das neue Civilgesey, das cincm künstigen Reichstage soll vor- gelegt werden, auch cine solche größere Freiheit gestattetz warum will man denn jenes von dem gegenwärtigen trennen? j
Was den schwedischen Bauerstand betrifft, so bin ih vollkommen über- zeugt, daß drei Viertheile desselben das alte Erbgesey zu be- a ten wünschen. Man lasse jede Gemeinde in ordentlicher Versammlung ich aussprechen, und wir wollen schen, ob ih nit Recht habe. *
Man sagt, so wie si dic Bildung allgemeiner in cinem Volke aus- gebreitet hat, kann seine Regierungsform mehr demokratisch werden. Das gebe ih zuz doch zeigen: weder die Angaben über die Anzahl von Person:n in Frankreich, welche lesen können, daß diese Bildung \ich nach ciner sunf- zigjährigen Revolution sehr verbreitet habe, noch die Angaben über Schwe- dens Kriminal-Statistik und unsere Christenthums-Prüfungen, daß bis jeyt cin solches Verhältniß eingetreten is, welchcs dur weitere Zerstüelung der Bauerstellen und die Aecker-Regulirung (Enskilie), welche die früheren Dörfer in einzeln liegende Höfe verwandelt hat, immer mehr erschwert wird,
Lassen Sie uns darum zuerst suchen, diese allgemeine Bildung zu ver- breíten, che wir anf cinem Grunde fortbauen, der sich nicht findet,
,_ Jh habe im Laufe dieses meines Gutachtens nicht eîn Wort von der Ritterschaft und dem Adel erwähnt, theils deshalb, weil ihr Vermögen noch aus größcren Gütern besteht, welche einige Zerstückelung leiden können, theils deshalb, weil die Le -Ihleresen des Siardcs den allgemeinen weichen müssen. Dies aber ist es besonders, welches durch das vorgeschla-
ene Geseh gefährdet ist, da dies Gesch bald unseren bisher unabhängigen auernskand vernichten, díe Armuth vermchren und alle Möglihkeit einer
zunehmenden Bildung abschneiden wird, i -
v ¡D stimme also wider das Gutachten des Ausshu}scs in allen Thcilen elben.
Handels- und Börsen - achrichten.
Berlín, 10. April.“ Heute herrschte an unsexer Börse eine eben so gus Kauflust Ge q“ Ea E gestern r S lee zeigten.
le Course ersuhren durchweg einen Ausschwung, un o es sehr fest, Das Geschäst war umfangreicher als scither, 4 b E
Laut Nachrichten aus Königs berg und Jen die Ausfuhr von Weizen zwar cinsiweilen gestattet geblieben Me Boe ia v an Frie, Ie Lng Bare te -Ver K man berichtet, so streng gehan „da dene Kähne, über deren Ladungen die Conno R ents bereits 2 selbs ren, gezwungen sind, wieder auszuladen. B ö rse.
Berliner Den 10. A pril 1845.
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4: Boun-Kölner Esb.
St. Schbuld-Sch. Prämien - Scheiue d. Seeh. à SO T. Kur- u. Neumärk.| Schuldverschr. Berliner Stadt- Obligationen Daus. do. in Th. Wesipr. Psandbr. Grossh. Pos. do. do. do. |- Ostpr. Psandbr. Tomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do. |
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Frankfurt a. M. 100 Fl. Petersburg 100 SRb1.
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 6G. April. Niederl. wirkl. Scb. —. Antwerpen, 5. April. Zins, —., Neue Aul. 24: Frankfurt a. M., 7. April 0% Met. 1156. 2008. Bayr. Bank - Actien 7506. Hope 914 G. Suegl. 90% 6. Ini, 6} Polu. 300 Fl. 965 Br do. 500 Fl. 975 Br. do. 200 Fl, 39% Br. Hamburg, 8 April. Bank-Actien 1665. Engl Russ. 1147. London, 4. April. Cons. 3% 994. Belg. 1002. Neue Anl. 291. Pv sive 7. Ausg. Sch. 175. 25% Hon. 635. 5% do. —. Neue Port, 6j Engl. Russ. 116%. Bras. §7. Chili 99. Columb. —. Mex. 355. Peru 32, Paris, 5. April. 6% Reute dn cour. 117, 75. 3% Rente fu cour, 85,4 5% Neapl. 102. 5% Span. Rente 405. Pass. T5 Wien, 5. April. 6% Met. 112%. 4% 1025. 3% 78. Bauk-Acd 1642.44. Anl. de 1834 155%, de 1839 1323. Nordb. 1935. Gloggn. 16 Mail, 1313, Livora, 1267.
56 24
5% Span, 244
Bank-Actien p, d
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Ube.
Nach einmalige i Beobachtung,
Nachmittags 2 Uhr.
Morgens
1845. 6 Ubr. -
9. April.
Luftdruck .. „ . |329,80'’"’ Par. 327,48'"'Þar.|326,37'"’ Par. Luftwärme «. |-+ 6,4°® R.|+ 13,0° R.'+ 6,8° R. Thanpunkt «. |+ 4,2° R.|+ 3,3" R.|4- 5,5° R, Dunstsättigung | 84 pt. 46 pt. 90 pet. Welter „6... - reguig. trüb. trüb. Wind „é... S. S. S. Wüärmewechsel +1! Wolkenzug» « _— 8. + 5,1° R. ‘Tagesmittel: 327,86" Par... +8,7° R... +43° R... 73 pCi s.
Quellwärme 7,6* R, Flusswärme 1,9° R, Bodenwärwe 2,8"R, Ausdäustung (),006" Niederschlag 0,019"
Königliche Schauspicle.
Freitag, 11. April, Jm Opernhause. 43ste Abounemeil Vorstellung: Der schwarze Domino, komische Oper in 3 Abth., i as ee von Auber, (Dlle. Sophie Löwe: Angela.) Asus
a r. i
Herr Hoguet-Vestris, erster Tänzer der großen Oper zu Jui wird zwischen dem zweiten und dritten Afte der Oper mit Mad, ft ein Pas de deux tanzen, y
Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus-Billets zu den erhö Preisen verkauft.
__ Sonuabend, 12, April, Jm Schauspielhause. 67ste Abounemens Vorstellung: Sie ist wahnsinnig, (Herr Karl Devrient, vom Kör Hostheater zu Hannover: den Baronet Harleigh , als Gastl Hierauf : Der Diplomat. (Herr K. Devrient : Graf Moreno.)
Königsstädtisches Theater. j Freitag, 11, April, Der Weltumsegler wider Wille abentcuerlihe Posse mit Gesang in 4 Bildern, frei bearbeitet 1 dem Französischen des Théaulon und Decourcy, von Rit Musik von mehreren Komponisten, arrangirt von E. Canthal. 4 | Räder, Königl. sächsischer Hof-Schauspieler: Purzel, als Gas Sonnabend, 12, April. (Italienische Opern-Vorstellung.) Olivo Pasquale. Hierauf: Köck und Guste. i 1 Sonntag, 13, April. Der Weltumsegler wider Willen. (f Räder: Purzel, als Gastrolle.)
Oeffentliche Aufführungen. i Zu dcm Freitag, 41. April, Qu 7 Uhr, im Saale der o Akademie stattfindenden Konzert des Nehr lich schen Gesang-Konserva i zum Besten der Verunglüctten in Ost- und Westpreußen sind Billet 1 Nihlr. in den -Kunsthandlungen der Herren Schr öder, Unter del den 23, Bote u, Bo ck, in der Jägerstraße 42, Zawi, in der K straße und bei dem Kastellan der Sing-Akademie, und an der Kasse um 6 Uhr geöffnet wird, zu 15 Rihlr. zu haben.
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Verantwortlicher Redacteur Dr. F, W. Zinkeisen.
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In halt;
s-:Angelegenheiten. ProvinzBrandenburg. (28ste und de eling,) Baupolizei-Ordnung für das platte Land. bne Sitzung.) ng des Sportulirens bei den unteren Verwaltungs - Behörden. (3iste Sipung.) Declaration über Anwendung des §. 395 Tit, 24 Thl, I. des Allg, Landrechts, — Stempel - und Gerichtsfosten in Vor- mundschaftssachen. — Bauliche Unterhaltung der Schul- und Küsterhäuser. utsche Bundesstaaten. Schreiben aus Braunschweig, (Kammer- und Landes\chuldenz; zur Bevölkerungs-Statistik.) h stei e Sronar hte. Schreiben aus Prag. (Bevölkerungs- : tan e . Cut und Norwegen. Christiania. Befinden des Kron- prinzen, — Die Adresse an den König vom Storthing abgelehnt.
Landtags - Angelegenheiten,
Provinz Brandenburg.
Berlin, 9. April. Ju der 28sten und 29sten Plenar- ersammlung beschäftigte sih der Landtag vorzugsweise mit Be- atung des Entwurfs zu einer Baupolizei-Ordnung für das platte nd in dem Bereiche der Land-Feuer-Sozietät der Kurmark mit der jeder-Lausiß und der Neumark.
Es ward zunächst anerkannt, daß man das Erscheinen einer Ver= mng, welche die gegenwärtig theils zerstreuten, theils ungleicharti- 1 haupolizeilihen Bestimmungen auf feste Normen zurückführe und ese übersihtlih zusammenstelle, nur als erwünscht betrachten könne, n, abgesehen von anderen Rücksichten, spreche shon der Umstand für, daß die Landestheile, für welhe der Entwurf Geltung erhal= n solle, in einem gemeinschaftlihen Feuer-Sozietäté-Verbande sichen d daher selbst die Gerechtigkeit erfordert, daß gegen eine zu glei- en Theilen mit vereinten Kräften zu tragende Gefahr au überall eihe Vorsichts-Maßregeln zur Ausführung gebraht werden. Der ntwurf selbs enthält in 45 Paragraphen eine große Anzahl von zpezial- Vorschriften, sowohl technischer als reglementarisher Natur.
i der praktischen Wichtigkeit, welche der ganze Jnhalt für die große tehrzahl der Versammlung darbietet, ward in eine sehr genaue und ezielle Prüfung aller einzelnen Bestimmungen eingegangen und an ehrere derselben knüpften sich weit ausgedehnte Diskussionen. Vor= glih waren es zwei verschiedene Ansichten, welche einander wieder= plentlih entgegentraten. Die Einen wünschten die zur Zeit beste= nden baupolizeilichen Vorschriften, welche sh ihrer Ansicht nach als plih bewährt haben, zwar revidirt, gesihtet und geordnet, aber im esentlichen aufrecht erhalten zu sehen, und verlangten demnach, ab= sehen von der Feuergefährlihkeit gewisser Anlagen, noch eine ander= eite Kontrolle der Bauten, namentlich auch in Beziehung auf ihre nstige Festigkeit und Gemeingefährlichkeit; man führte dabei aus : 1ß die Absicht doh keinesweges dahin gehen könne, einen weniger adueten Zustand als den bisherigen herbeizuführen, die Pflicht der drnen Gefahr abzuwenden, sei im Allgemeinen nicht in hrede zu stellen, bei Bau = Anlagen müsse sie aber besonders wahr= nommen werden, denn es sei nur zu bekannt, wie oft Menschenleben nh eine vorschristswidrige Bau-Ausführung gefährdet würden, auch in den meisten Fällen die Feuergefährlihkeit eines Baues von sei= : sonstigen Unsicherheit gar nicht zu trennen, denn mit dem Sinken er Einftürzen einzelner Theile werde zugleich das Verhältniß der= hen zur Feuerung geändert und die Feuergefahr möglicherweise be- ngt; in der Vorschrist, daß nur geprüfte Bauhandwerker Bauten dsühren dürften, könne man eine genügende Garantie gegen die zeihneten Gefahren niht erkennen, denn diese Gewerbtreibenden tien ein zu nahes Jnteresse dabei, den vielleicht unzweckmäßigen ordnungen des Bau-Unternehmers, in dessen Willkür es stehe, einen deren Bauhandwerker anzunehmen, Folge zu leisten.
Andere meinten dagegen, so wenig man auch beabsihtige, dem vergesährlihen Bauen durch eine minder sorgfältige Kontrolle Vor- jub zu leisten, so sehr müsse man sch doch hüten, die Vorsicht zu eit auszudehnen; wenn man zu viel kontrollire, Alles beaufsichtigen olle, so werde man în einen Formalismus verfallen und durch den- len auh das wirklih Wichtige zu übersehen Gefahr laufen; Nie= and baue zu dem Zweck, daß sein Gebäude einfalle, man könne also ohl dem gesunden Urtheil des Einzelnen vertrauen, daß er sein Ge- ide haltbar einrihten werde, auch wenn die Behörde davon keine ezielle Notiz nehme; zu bedenken sei dabei auch, daß die vorliegende erordnung nur für das platte Land erlassen werden solle, manche üdsihten, die sür die Städte recht wichtig sein möchten, griffen er gar niht Plaß, da die Gebäude nicht ß r hoh aufgeführt zu erden pflegten und isolirter ständen, audererseits aber sei die Ent- nung der Behörde von dem Bau - Unternehmer auf dem Lande in ‘Regel viel größer, als in den Städten, und somit die Einholung tr Baugenehmigung weit lästiger; während in der Stadt es nüßlich 1d nothwendig sein könne, daß in einem vou vielen Personen be- ohnten Hause eine Stüße nit ohne polizeilihe Genehmigung ent- tit werden dürse, würde es auf dem Lande zu ciner eben so nuß- isen als erheblichen Belästigung gereichen, wenn das Einziehen oder
jiinehmen einer Wand oder Skübe in einem unbedeutenden Stall=
\bäude von einer Genehmigung abhängig gemacht würde, zu deren ‘nholung man mehrere Meilen zurücklegen müsse.
Bei den Abstimmungen siegte mehreutheils die zuleßt gedachte sit, so daß mán von einer Seite sih veranlaßt sah, \cließlich f Ablehnung des ganzen Entwurfes anzutragen, weil man nah den “odificationen die er bei der Berathung erhalten habe, annehmen ise, daß eine Verschlehterung des bisherigen Zustandes in Bezie- 19 auf ordnungsmäßige Handhabung der Baupolizei die Folge des Fsebes, sein würde. Allein au dieser Autrag erlangte nicht die | jorität, und so ward der Entwurf, nachdem noch einzelne Bestim- oen desselben, namentlich eine Straf-Androhung gegen die Dorf- lgen, gemildert worden, zur Annahme empfohlen.
p, Ju der ZOsten Plenar - Versammlung ward der Entwurf einer 4s Tag wegen Aufhebung des Sportulirens bei den unteren Ver= h ehörden zum Gegenstand der Berathung gemacht. Das ia huß-Gutachten befürwortet die Annahme dieses Entwurfs, worin M l gemäße und zweckentsprehende Abänderung des bestehenden bersan fs zu Gunsten der ärmeren Klasse zu erkennen sei. Ju der R mlung ward diese Ansicht doch nicht allgemein getheilt. Gegen bs ntwur ward angeführt : es sei ein sehr bedenklihes Beginnen, oll, man mit eem Federstrihe wohlerworbene Rehte vernichten ada daß aber das Recht , zu \portuliren, zu den wohlerworbenen iejenig., Tällen gehöre, lasse sich sogar urkundlih nahweisen z alle x a. denen durch die Verordnung die bisher ausgeübte Befugniß, leiden l „entzogen werde, würden also einen namhaften Verlust ti ben! Und die Folgen einer solchen Ungerechtigkeit treten besonders nen Städten recht scharf hervor. Angenommen, eine Stadt mit
ej F "er gewissen Anzahl von Kämmerei- Dörfern befinde sch in dem
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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Stolgebühren hätten, unter allen Umständen beseiti
Besiß des Rechts, Sporteln zu erheben, und beziehe auf diese Weise ein jährlihes Einkommen von etwa 300 Rthlr.; mit dem Wegfall dieses Rechts würde also auch jene Einnahme aufhören, die ihr ent- sprehende Last der Polizei - Verwaltung aber niht nur fortdauern, soudern sogar anschnlih erhöht werden, indem die polizeilihen Ge- \häfte an Umfang. gewinnen müßten, wenn die Betheiligten nicht durch die Furht vor Kosten von wiederholter Bchelligung der Be- hörden abgehalten würden; der Erfolg würde somit der sein: daß jene Stadt vielleicht das Doppelte an Kosten zu der Polí= zei - Verwaltung würde zahlen, also diesen Betrag durch eine Steuer aufbringen müssen, so daß nunmehr die Bürgerschaft eiue bedeutende Abgabe, von der sie früher ganz frei gewesen, zu tragen habe, und zwar zu Gunsten der bisherigen Verpflichteten, d. h. sol- her Gerichts = Eingesessenen, welche die Polizei- Behörden besonders beschäftigten, also wohl in der Mehrzahl nicht einmal zu den besseren gehörten. Ueberdies falle es unangenehm auf, daß von der allgemein einzuführenden Aufhebung der Sporteln einzelne Ausnahmen, und zwar zu Gunsten des Fiskus, gemaht würden, deun die Separations= Kosten, deren Druck doch so allgemein gesühlt werde, und die Paß= Gebühren, welhe man als eine von den ehrlichen Leuten erhobene Steuer bezeichnen könne, sollten beibehalten werden. So viel bekannt, seien Klagen über das Sportuliren bei den Unterbehörden noch gar niht laut géworden, mithin müsse das Bedürsniß des Gesetzes in Abrede gestellt werden. Dasselbe stehe auch mit den Prinzipien. des Allgemeinen Landrechts in Widerspruch, denn der Tit. 17, Abschn. [., Th. I. dieses Gesepbuchs theile die Gerichtsbarkeit in die bürger- lihe, in die Kriminal= und in die Polizei» Jurisdiction. Die allge= meine und höchste Gerichtsbarkeit aber gebühre nah §. 18 dem Staats-Oberhaupte. Wenn der §. 61 nun bestimme, wo keine be- sonderen Polizeigerihte vorhanden sind, liege dem mit der bürgerli= hen Gerichtsbarkeit Beliehenen auch die Untersuchung und Bestrafung der Polizei-Vergehen ob, der §. 114 aber die Gerihts-Sporteln mit zu den Einkünften der Gerichtsbarkeit rehne, so könnten unter diesen auch offenbar die Sportelu der Polizei- Gerichtsbarkeit nur eben so gut verstanden werden, als die der bürgerlichen und peinlichen , weil sie eben so wie diese nur ein Theil der Gerichtsbarkeit im Ganzen sei. Das Mindeste, was verlangt werden könne und müsse, sei volle Entschädigung in Gelde. Ein großer Theil der Akte, für welche spor= tulirt werde, habe lediglich das Privat=-Juteresse der Extrahenten zum Zweck, dahin gehörten namentli alle Verhandlungen in Dismembra= tions - Angelegenheiten, und es sei in der That kein Rechtsgrund zu finden, der es rechtfertige, hier den mit Geschäften aller Art belaste- ten Lokal-Polizei-Behörden das Sportuliren zu untersagen, während die Auseinauderseßzungs-Behörden für sehr analoge Arbeiten namhafte Gebühren erhöben.
Dagegen wurde der Geseß-Entwurf auch wieder von vielen Sei= ten íîn Schuß genommen, und man glaubte, insbesondere den Zweck, welchen der Staat dadurch zu erreichen beabsichtigt, dankbar anerken= nen zu müssen, auch wollte man die Motive keineêweges so unbedingt, wie es vou der anderen Seite geschehen, verwerfen lassen. Vornehni= lich wurde geltend gemacht, daß spezielle Rechtstitel für Erhebung von Sporteln in Polizei-= und Verwaltungs-Sachen nur sehr selten existiren würden, die Befugniß dazu aber nicht blos aus dem Rechts= zustande, den die allgemeine Geseßgebung begründet hat, hergeleitet werden könne. Unbestritten reiben sich diese Sporteln aus der Verbündung der Polizei und Verwaltung mit der Justiz her, und wären nur als Justiz- oder Gerihts-Sporteln erhoben worden. Die besonderen Verwaltungs= und Polizeisahen hätte man, als die Spor= teln aufgekommen, nah dem besonderen neueren Begriffe gar nicht gekannt und für diese habe es nie eine Berechtigung gegeben, weil die Verhandlungen selbst nur im öffentlichen Juteresse als nothwen= dig erschienen und der Grund, der sich für die Gerichts - Sporteln anführen lasse, hier mithin wegfalle. Eben deshalb sei auch das Verhältniß in der Wirklichkeit ein höchst ungleichartiges und würden an vielen Orten gar keine Administrations-Sporteln erhoben, während an anderen Orten sportulirt werde; hierin aber eine Gleichheit aller Unterthanen herbeizuführen, sei Pflicht der Geseßgebung. Allgemein anerkannt sei es überdies, daß -der Wegfall der Gerichts- Sporteln nur als wünschenswerth betrahtet werden könnez noch mehr müsse das große Publikum aber den Wegfall der Verwaltungs - Sporteln wünschen, und da hier die Gelegenheit dazu geboten werde, könne sie zur Besörderung des allgemeinen Besten nicht von der Hand ge= wiesen werden. :
Das Recht zur Sportel- Erhebung könne ferner niht als ein wohlhergebrachtes bezeihnet werden. Aus dem natürlihen Rechte lasse es s{ch nicht herleiten, und moralish sei es eben so wenig be-
ründet. Jedes Sportuliren erscheine daher als ein Uebelstand, der o viel als mögli beseitigt werden müsse, würde es aber als förm= lihes Recht anerkannt, so möchten sih die Sportel - Excesse gar sehr vermehren, da sie ohnehin s{hwer zu beschränken wären. Der mora= lische Gesichtspunkt sei übrigens, besonders für die Jurisdictionarien, ein sehr wichtiger. Jhre Stellung gelte als eine ehrenhafte und
müsse besonders au eine Vertrauen erweckende sein, damit sei aber .
die Erhebung von Verwaltungs = Sporteln unverträglich. Jm Sinne der Gemeinnüßigkeit und für das allgemeine Wohl werde sich jedo Niemand entbrechen, selbst Opfer zu bringen, und die Jurisdictiona- rien auf dem platten Lande dürften sich dazu vielleiht sogar ver= pflichtet halten. Ueberdies sei es dem Staate wohl bekannt gewesen, daß es Opfer kosten werde, und er habe deshalb auch seine eigenen Unterbehörden von dem Verbot der Sportel - Erhebung niht ausge= nommen. Am allerwenigsten könnten sih jedoh die Städte wegen des Verlustes einiger Einnahmen ausschließen, denn Privat - Juteres= sen würden bei ihnen eigentlih niht verleßt, die Aufhebung erscheine für sie vielmehr besonders wünschenswerth, und was die Stadt-Kom- mune als solche etwa verliere, ginge den einzelnen Bewohnern der Stadt wieder zu Gute, und diesen werde eine wesentliche Erleichte=- rung zu Theil. :
Bei der erfolgten Abstimmung ergab \ich eine ansehnlihe Ma- jorität für das Geseß, und auch mehrere bei Berathung der einzel- nen Paragraphen gemachte Anträge, welche dahin abzielten, indirekt die Wirkung des Geseßes zu {wächen oder zu beseitigen, blieben in der Minorität, wie deun endlich auch das Verlangen, daß für den Verlust des Rechts, zu \portuliren, volle Entschädigung zu gewähren sei, dur eine in diesem Falle jedoch geringe Stimmen-Mehrheit ab= gelehnt ward. :
Jm Laufe der Diskussion über die einzelnen Bestimmungen des Geseßes wurden noh folgende Modificationen durch Stimmen-Mehr- heit beschlossen. Jn der Einleitung des Geseßes wird nicht zu sagen sein, daß dasselbe dur Ausschreitungen der Behörden beim Spor- tuliren veranlaßt worden sei, da hierin ein Vorwurf gegen die be- theiligten Behörden liegt, welher in seiner Allgemeinheit nit nah- gewiesen ist und viele Polizeibehörden jedenfalls ohne Gruud“ trifft.
Es wird gewünscht, daß den durch das Geseß aüßfzuhebenden
Sporteln ausdrüdlich die Ephoral - Gebühren der Superintendeaten - zugezählt werden, welche man für besonders drückend hält, und- un--
geachtet des gemachten Einwandes, daß sie mehr die Natur von
Freitag den 11" April.
t wissen will,
§. 4 wird bestimmt, daß baare Auslagen uuter allen aon Do Polizeibehörden erscht werden sollen, und zur näheren Bezei beispielsweise des Porto's und der Stempel Erwähnung gethan; man zog es indeß vor, diese Beispiele wegzulassen, da es doch billig sei, daß alle baaren Auslagen erseßt würden, diese aber sehr verschiede= ner Natur sein könnten , und daher das angeführte Beispiel leiht zu einer zu engen Begränzung führen möchte.
Alle Executions-Gebühren sollen, um der Säumigkeit der Zahler feinen Vorschub zu leisten, von den Bestimmungen des Geseßes aus= genommen sein.
In der 31sten Plenar-Versammlung begann man mit Berathung des Ausschuß - Gutachtens, betreffend den Entwurf einer Declaration über die Anwendung des §. 395 Tit. 21 Thl, 1. des Allgemeinen Landrechts, durch welchen dem Vermiether oder Verpächter, wegen seiner aus dem Mieths - Vertrage herrührenden Forderungen auf die vom Miether eingebrahten und zur Zeit der Erledigung des Kontraktes in dem Hanse oder Gute noch vorhandenen Sachen, die Rechte eines Pfand-Gläubigers eingeräumt werden. Ueber die Aus- legung dieser geseblihen Bestimmungen haben vielfach verschiedene Ansichten bei den Gerichts = Behörden stattgefunden, indem ein Theil das Pfandreht des Vermiethers auf sämmtlihe vom Miether einge- brachte Sachen ausdehnte, der andere Theil solches nur auf die eigenen Sachen des Miethers oder Pächters beschränkt wissen wollte. Das Bedürfniß, diesen Widerspruch im Wege der Geseßgebung zu erledi- gen, konnte der Versammlung nicht entgehen, und es handelte si nur darum, \ih für eine der beiden entgegenstehenden Auslegungs- arten zu entscheiden. Jn einer dem Gese Entwurf beigesügten Denkschrift sind die Motive, welche für beide Ansichten bei den Be=- rathungen im Staats-Rath geltend gemacht worden, übersichtlich zu= sammengestellt, und der Aus\{hnß, welcher hierüber sein Gutachten abgegeben, batte sih für die weitere Ausdehnung des Pfandrechts ausgesprochen. Die Versammlung trat diesem Gutachten bei, und nahm ebenfalls an, daß der Vermiether auf alle vom Miether einge- brachten Sachen ein geseßlihes Pfandrecht habe. Besonders war es das praktische Moment, welches diese Entschließung bedingte, indem hervorgehoben ward: der Gerichtsgebrauch habe sich beim hiesigen Stadtgericht und Kammergericht in dieser Beziehung bereits so fest- gestellt, daß man im Volke schon längst über die Ausle ung jener Gesetzesstelle niht zweifelhaft sei, und au jene Gerichte idre nsiht, ob wohl das Geheime Ober =- Tribunal davon abweiche, festhalten zu müssen glaubten; der so nothwendige Schuß des Grund-Eigenthums werde gefährdet, wenn- der mit dem Pfandrecht beliehene Eigenthümer bei Gebrauch dieses Rechtes erst zwischen den eigenen und fremden Sachen des Miethers distinguiren müsse; die nothwendige Folge einer solchen rar leg werde eine unabsehbare Menge von Pro= zessen sein, und es sei aller Grund vorhanden, den Jnterveutions= Ansprüchen, welche ohnehin die Execution so oft vereitelten, nicht eine größere Ausdehnung auf einem so schwer zu begränzenden Felde zu geben; die Besorgniß endlich, daß durch das dem Vermiether auf die vom Miether eingebrachten fremden Sachen eingeräumte Pfandrecht der Eigenthümer derselben gefährdet werden könnte, erledige sich da= durch, daß dieser sich durch Benachrichtigung des Vermiethers leicht gegen Schaden sichern könne, wie diese Vorsicht in der That, namentlich von den Möbel = Vermiethern, gewöhnlih in Anwendung gebracht werde.
Man beshloß demna, eine Declaration jener Gesebesstelle iun diesem Sinne zu beantragen.
Sodann schritt man zur Berathung über den Entwurf eines Gesebes, den Ansaß von Stempel- und Gerichtskosten in Vormund= aa s Kuratellen über Minderjährige und geisteskranke Personen
etressend.
Das Geseb ordnet im §. 1 an, daß alle zum inneren Geschäfts Verkehr zwischen den vormundschastlihen Gerichten und den Pflege=- befohlenen oder Vormündern gehörende Verhandlungen und Ver= fügungen, stempel= und gebührenfrei sein sollen, fügt jedoch im §. 2 hinzu, daß es in allen anderen Fällen, namentlich bei Urkunden, von denen gegen dritte Personen odér bei Behörden, Gebrauch gemacht werden solle, bei der bisherigen Kosten- und Stempelpflichtigkeit bewende. Der Ausschuß, welcher si das dermalige Sachverhältniß in dieser Bezie=- hung vergegenwärtigt hatte, glaubte der Befürhtung Raum geben zu müssen, daß dur die Bestimmungen des §. 2 mehr genommen werde, als der Jnhalt des §. 1 gewähre, daß namentlich nah dem Wort- laute des Gesehes diejenigen Befreiungen von Kosten und Stempeln verloren gehen würden, welche für arme Vormundschaften gegenwärtig \hon 8 in den im §. 2 gedachten Fällen bewilligt würden, und es ward auf diese Ansicht der Antrag gestüßt, Se. Majestät den König zu bitten: in Beziehung auf den vorliegenden Gegenstand, zu dessen Abänderung sih kein Bedürfniß fühlbar gemacht habe, es bei den bestehenden geseblichen Vorschriften bewenden zu lassen. Jn der Ver= sammlung ward diese Befürchtung indeß nicht getheilt, ‘und wenn auch nicht geleugnet werden wollte, daß die Fassung des Geseg - Entwurfs zweifelhaft erscheine und zu jenen Bedenken Anlaß geben könne, so würden dieselben doch durch die ganze Tendenz des Entwurfs, der offenbar eine Begünstigung gewähren solle, erledigtz da jedo der Entwurf ohne Motive vorgelegt worden und also vollständige Ge= wißheit über die dabei zum Grunde liegende Absicht niht zu erlan- gen sei, so erscheine es nothwendig, aber auch als vollkommen genü= gend, wenn der Landtag ausdrüdcklih aussprehe, daß er irgend eine Veränderung in den bisherigen Befreiungen der Vormundschasten von Kosten niht wünsche, voraussebe, daß diese niht beabsichtigt worden, und beantrage, daß dem Geseße in dieser Beziehung eine ganz un=- zweifelhafte Fassung gegeben werde.
Jm Uebrigen ward der Entwurf ohne wesentliche Modificationen angenommen.
Hierauf wandte die Berathung sich zu dem Entwurf einer Ver= ordnung, die bauliche Unterhaltung der Schul=- und Küsterhäuser be- treffend. Der Ausschuß hat sih für die Annahme des Entwurfs er- flärt, und die Versammlung trat ihm ‘nah längerer Debatte hierin bei, Man überzeugte lh , daß die wachsende Bevölkerung die mit ihr steigende Zahl der \chulpflihtigen Kinder, die größeren Anforde- rungen, welche mit der steigenden Jntelligenz an das Volksschulwesen gemacht werden, auch größere, diesen Fortschritten entsprehende An= strengungen erheischten, und daß unter diesen Verhältnissen die früher ganz einfache Baufrage rücksichtlih der kombinirten Küster- und Schul- häuser dergestalt Fomplizirt geworden, daß sie niht mehr nah den alten Prinzipien beantwortet werden köune, daß mithin die zwar zeit-
emäße, aber nah dem Wortlaut des Gesehes nicht gerechtfertigte N itezsoiation des §. 37, Tit. 12, Thl, I[. des Allg. Landrechts, wie N von den Verwaltungs-Behörden versucht, von Seiten der Gerichts öfe aber nit adoptirt worden, einer geseßlichen Sanction bedürfe. Diese Sanction ertheilt, das erkannte die Versammlung an, der ge- genwärtige Entwurf auf zweckmäßige Weise. Es ward zwar dagegen das Bedenken angeregt, daß, indem hier ein neues Prinzip aufgestellt werde, wohl auch manche bisher unzweifelhafte Verpflichtungen eine Aenderung erleiden dürften, Dabei ward namentlich auf die Ver-