1924 / 38 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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: Und des Art. 1 der Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 :({RGBl, 1 S. 999) findet auf die Mitglieder der Reichsschulden-

Mimmunag des Reichêrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu

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\ mehrheit; bei Stimmengleichheit /gi - oder seines Vertreters den Aus\{lag. Die Zahl der nah

u Abuldenaus\chuse mitzuteilen ift.

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Finanzen ausschusses beiwohnen,

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21: die T den Znhaber lauten und keiner unterliegen, können in Buchschulden des Reiches umgewandelt werden.

Die Ümwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichs- \huldbuch. Das Nähere wird durch das Reichsshuldbuchgesehz bestimmt, 8 22.

Die Verzinsung und T gung sowie die sonstige Verwaltung der in diesem Geseß geregelten Reichsschulden liegi der Reichsschulden- verwaltung ob. Der Reichsminister der Finanzen hat ihr die erforder- Iichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnungen über die Ausführun der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Reichs- minister der Finanzen, soweit nit pur Geseß oder Vertrag Be- timmungen darüber getroffen sind. - Die Bestimmungen über die Aus- ührung der Auslosungen trifft die Neichsschuldenverwaltung.

puldvershreibungen vet Tilgungspflicht

S j Die Reichsschuldenvenvaltung ift selbständig und unbedingt ver- antwortlich:

2) für die Grfüllung der ihr in den 4, 6 Abs. 2, 7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Berordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Reichs;

b) für die geseßmäßige Führung des- Reichs\{huldbuchs;

e) für die richtige Zahlung der nah den Geseßen und Vertrags- bedingungen vom Reiche geshuldeten Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapikals in der dur die Geseße und Ver- tragsbedingungen vorgeschriebenen Weise 22 dieser Ver- ordnung);

à) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung er vom Reiche eingelösten, zurüderworbenen oder in Buch- \chulden umgewandelten Schuldurkunden.

: y 8 24,

_ Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen ea na abgesonderte selbständige Me:hsbehörde, unterliegt edo insoweit der oberen Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit der ihr nah § 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

y Ga A S 29.

Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend qus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlihen besoldeten Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erferderlihen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der ent durch den Stell- verireter und, falls auch dieser verhindert i}, durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitgliedern“ können ständige Hilfsarbeiter und im

alle eines außerordentlicen Bedürfnisses vorübergehend auch niht- Jändige Hilfsarbeiter beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, ab- gesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, Aleweit ihre Be- arbeitung nit ein für allemal durch Beschluß der Mitglieder diesen elbst vorbehalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Beratungen 8 Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungs- gebiete gehören, mit Stimmrecht teil. 26,

Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder der Reichs\huldenverwaltung werden von dem Reichspräsidenten unter Wegengeihnung des Reichsministers der Finanzen nah Zustimmung des Reichsrates auf Lebenszeit ernannt, und zwar die sonstigen Mit- glieder nach Anhörung des Kollegiums.

Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten hom Reichsprôsidenten unter Gegenzeihnung des Reichsminiskers der Bauen t Seen ernannt, die nihtständigen Hilfsarbeiter vom

räsidenten der Reichs\huldenverwaltung berufen.

Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschulden- O soweit niht der Reichspräsident das Ernennungs- ret ausübt.

8. 27. Zu Mitgliedern der Relsfbuldenbderwallauna konnen nur Personen ernannt werden, die das 35, Lebensjahr tan haben. Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel die Be- fihigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt e

n, , Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen niht der Reichs- regierung oder einem Reichsministerium angehören,

Die Befugnis, ehrenamtlihen Mitgliedern der Reichs\chulden- derwaltung die Genehmigu1:g zur Uebernahme von Nebenämiern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, fteht dem Präsidenten zu. Das r U von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamilichen

¡tgliedes in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellshaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration verbunden ift.

8 28. Der § 23 des Reichsbeamtengeseßes vom 31, Mai 1873 in der Fassung der Bekanntmachuna vom.18. Mai 1907 (NGBl. S. 245)

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benvaltung keine Anwendung.

Soweit nah deu Vorschriften des Reichsbeamiengesebes die Ent- Scheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgeseßten Dienstbehörde oder des Dienstvorgeseßten einzuholen ist oder diesen Stellen Be- fugnisse eingeräumt sind, ist hinsihtlich des Präsidenten, seines Stell- bertreters, der fo:ftiger Mitglieder und der ständigen Si atrelttee der RMeichsm: nister der Finanzen, hinsihtlih der übrigen Beamten der Präsident der Reichs\huldenverwaltuna zuständig. Zur Ausübung der nah den S8 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetes der obersten Neichsbehörde zustehenden Befuanisse bedarf der Reichs- minister der Finanzen, soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zu-

ören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichs\huldenverwaltung Qu8achende Verhängurg einer Ordnungss\trafe ist Beschwerde an den Reichsminister der Finanzen zulässig.

„Jm Sinne der §8 54 und 151 des Reichsbeamtengeseßes ist der Ten, im Sinne der §8 139 und 153 des Reichsbeamtengeseßes ist as Kolleguum die höhere Reichsbehörde. 29. faßt ihre Beschlüsse mit Stimmen-

t die Stimme des Präsidenten | seir i ; i aßaabe des d 29 stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl

er neben dem e M und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen be}oldeten Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen, ist die Zahl der amvesenden- stimmberechtigten Hilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden Pilféarbeitern nur die dienstältesten Hjlféarbeiter teil,

Die Reichs\huldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung erlassen, die dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs- Die Geschäftsverteilung erfolgt

S Die Neichs\chuldenverwaältung

urh den Präsidenten. 8 30

Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Mtties vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie neioden :

keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu beurkunden oder beurkunden W lassen, welhe den in den Reichsgeseben ge- ebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch afür'zu sorgen, daß die Reichs\chuld gehörig verzinst und getilgt wird, und sih von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsshuldenverwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertraaenen Obliegenheiten durch keine An- weisung irgendwelher Art abhalten zu lassen. i

Der Cidesleistung sollen ein Beauftragter des Rei Sai der

nahme mitzuteilen.

§ 31.

Der Reichsshuldenauss{uß übt die Aufsicht über alle der Reichs- | Les unter eigener Verantwortung übertragenen Ge-

aus. „Der Reichsschuldenausscbuß besteht aus fes Mitgliedern des RNeichsrats, se itgliedetn des Reichstages und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. i i

H 32:

Die in den Reichsschuldenaus Guß zu entsendenden Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Recbnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschusse, vom Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedscha zum Reichstage gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt threr Nachfolger im Amt,

& 33.

Den Vorsiß im Reichss{uldenauss{huß führt der Präsident des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Vie Beschlüsse werden mit m Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die An- wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

S 34, Die Reichsshuldenverwaltung hat dem F che [duldenaussQuß regelmäßig die Monats- und Fahresavcklisse Er s ose sowie ihre i

Geschäftsubersichten zu übersenden. Der Ausschu erehtigt, von der Neichs\chuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Be-

stand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsshuld zu verlangen \ héschu p Stellung-

und seine Bemerkungen der Rei ldenverwaltung i ! Er hat mindestens einmal jährli ordentlihe Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbe

hierzu kann er Beamte’ des Rechnungshofes heranziehen.

S 35.

Die Rechnungen der Kosse der Reichsshuldenverwaltung werden vom Rechnungshofe des Deutshen Reiches nah vorheriger Prüfung dem Reichsschuldenaus\huß zugestellt. i

Der Reichssbuldenauss{uß hat dem Reichsrat und dem Reichs-. tag jährlich ‘über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Neihs\huld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten. / ;

S& 36. i

_ Die Landesgeseße können die Rechtsverhälinisse der von den Ländern oder den ibnen angehörenden öffentlichen Körperschaften aus- geaebenen Schuldurkunden den Vorschriften der §8 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. S 37

Das Besoldungsaeseß vom 30, April 1920 in der Fassung der Bekantmachung vom 26. Oktober 1922 (RGBIl. 1 S. 811) wird wie folai geändert (vierzehne Ergänzung des Besoldungsgeseßes):

I, Die Anlage 1 (Besfoldungsordnung 1) wird wie folgt ergänzt:

1, Bei Gruppe A IV wird nah „Betriebsassistenten bei den Bersorounoëkrankentäufern“ eingefügt „Geldzähler bei der Reichéschuldenverwaltung“.

. Bei Gruppe A V wird nach „Marineassistenten“ eingefügt „Finanzassistenten“,

, Ebenda is nach „Steuervollzicher“ einzufügen „Obergeld- zähler bei der Reichss{uldenverwaltung“.

. Bei Gruppe A VI wird nah „Marinesekretäre“ eingefügt rug sékretäre“. i

. Bei Gruppe A VII wird nach „Obersteuersekretäre“ eine gefügt „Oberfinanzsekretäre“. j

. Bei Gruppe A VIII wird nah „Steuerinspektoren“ gefügt e E :

. Bei Gruppe A IX wird ‘nah „Obersteuerinspektoren“ ein- gefügt „Oberfinanzinspektoren“.

. Bei Gruppe A XI wird _nach „Ministeriglamtmänner bei dem Büro des Reichspräsidenten" eingefügt „Verwaltungs- direktoren bei ber N E u

. Bei Gruppe A XII wird nach „Bürodirektoren 4 bei dem Reichêverwaltunqsgeriht“ eingefügt „Verwaltungsdirektor als Vorsteher des. Hauptbüros der Reichéschuldenverwaltung?)“.

. Als es 4 zu Gruppe A XII ift aufzunehmen: „Beim Wechsel des Stelleninhabers bleibt die Umwandlung

der Stelle in eine solhe der Gruppe X1 vorbehalten,“

Bei Gruppe A XI1 wird nah /„Finanzgeritspräsidenten"

eingefügt „Staatsfinanzräte bet der MReichs\chulden-

verwaltung“.

Bei B2 tritt nach „Präsident des telegraphentechnishen

Reichsamts“ in der Klammer hinzu „der Reichs\hulden-

verwoltung )“.

Als Anmerkung 1 zu Gruppe B 2 ist aufzunehmen:

„Der bei der Uebernahme auf das Reich vorhandene Prä-

sident erhält für seine Person die Bezüge der Gruppe 3“.

I, In der Anlage 5 (Besoldungsordnung Il1) if bei B 2 hinter

A des Reichsausgleihsamts" einzufügen „Vizepräsident der ichs\chuldenverwaltung“. 8 38

Der Reichsminister der Zinangen wird ermächtigt, die Beamten der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden nah näherer Vereinbarung mit dem Preußischen Finanzminister in den Reichsdienst zu übernehmen. s Für diejenigen Mitglieder und ständigen. Hilfsarbeiter der Hauptk- verwaltung der Staatsschulden, welhe in den Reichsdienst über- nommen werden, bedarf es im Hinblick auf die gemöß § 11 der Reichs- \huldenordnung vom 19, März 1900 (RGBl. S. 129) abgegebene Erklärung der Ableistung des in § 30 vorgesehenen Eides nicht.

S 39,

Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichs\chulden- verwaltung auf den Antrag des Preußischen Finanzministers und nah näherer Vereinbarung mit ihm die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden nah Maßgabe der hierfür geltenden Preußischen Be- \timmungen übertragen.

8 40.

Der Zeitpunkt des Inkrästtretens der §8 24 bis 30 dieser Ver- ordnung wird durch den Reichsminister der Finanzen bestimmt.

Die Reichsshuldenordnung ‘vom 19, März 1900 (RGBl, S. 129) in der Fassung der Geseke vom 22, Februar 1904 (RGBl. S, 66) und 8. Marz 1922 (RGBl. S 969) und der Verordnung vom 15, Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 982), das Geseß, betreffend die Ergänzung der Neichs\huldenordnung vom 4. August 1914 (NGBl. S. 325), sowie § 27 des Reichsshuldbuchoeseßes vom 6. Mai 1910 (NGBIl. S. 665) in der Fassun2 der Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 31, Mai 1910 (NGBIl. S, 840) ireten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft,

Soweit in Reichsgeseken auf Vorschriften der Reichsschulden- ordnung vom 19, März 1900 verwiesen ist, treten die entsprehenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

- & 41, Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten Schulurkunden des Reiches Anwcndung.

Für die bvôr dem 1. ear 1900 ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schakanweisungen aelten auch ferner die Vorschriften der §8 798 bis 802, 805, 806 des Bürcerlichen Gesebßbuches sowie die Vorschriften der Zivil-Prozeßordnung über das Aufgebotsyerfahren zum Zwette der Kraftleserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde,

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Verwaltung der auf das Reich übergegangenen Länderschulden. F

Berlin, den 13. Februar 1924. Der R'ichskanzler, Der Reichsminister der Finanzen.

„eine außor- tände vorzu-

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11. 12.

13.

sowie ein oder mehrere Mitg ieder des ichsschulden- e ps

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Verordnung über die Fürsorgepfli cht. Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezent zum Vollzug der dritten Steuernotverordnung nach eines Ausschusses des Reichsrats und eines ausg Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags :

A. Träger der Fürsorge.

8 1.

Die nachstehenden öffentlichrehtlihen Fürsorgeaufgaben f foweit Reichögeieye nichts anderes bestimmen, von den Für, verbänden und den Bezirkefürsorgeverbänden zu erfüllen: i

a) die soziale Fürsorge für Kriegébeschädigte * und Kriegöhiy

bliebene und die ihnen au? Grund der Versorgunztgesg Gleichitehenden, - : | | b) die Füntouge tür Nentenempfänger der Invaliden- und y

Anhô fün,

obliegt,

e) die Fürsorge für die Kleinrentner und die ihnen (hg stehenden, L

. d) die Fürsorge“ für Schwerbeschädigte und Schwererwak

bes1änkie dur Arbeitsbeshaffung,

e) die Fürsorge tür hilfobedürrtige Minderjährige, j

f) die Wochentürtorge. - j |

Den Fürsorgeverbänden liegt weiterhin die Armenfürsorge

das Land kann ihnen weitere Fürtorgeaufgaben übertragen.

8 2.

Das Land bestimmt, wer Laudesfürsorgeverband und wer Bij fürsorgeverband ist sowie welche der Autgaben die Landestüror bände und welche davon die Bezirketürsorgeverbände au er!üllen h

Ein Land kann mehrere Landestür)orgeverbände oder verbände sother bilden; mehiere Länder können sich oder Teile Gebietes zu gemeiniamen Landeejürforgeverbänden zuiammenidl

Das Land kann zu Beizirksf riorgeverbänden Getineinden

und ihre Einrichtung bestimmen. Die. Beziukefürto1geverbände f, so zu bestimmen, daß sie thren Aufgaben gewachien sind j

Das Land bestimmt, wie der Auswand einer Fürsorgevel zu deden ist insbesondere, inwieweit dieie andere Für)orgevebiß Gemeinden oder Gemeindeverbände an ihren Lasten beteiligen thi und inwieweit die Landee!ürtorgeverbände die Kosten gemem Einrichtungen aller oder einzelner Bezintefünforgeverbände zu tr die Lasten auszugleichen oder Zuschüsse an mt listungo)ähige fi jorgeverbände' zu leisten haben

Das Land kann die Ersaÿß- und Uebernahmepfliht seiner fi sorgeverbände im Verhältnis zueinander abweichend von die)er Y ordnung regeln. ;

8 3. | Welche Behörden oder sonstige Stellen die Aufgaben der Li und Beziufsfürlorgeverbände durczutühren haben, bestimmt das die Fürlorgeanutgaben deejelben örtiiden Bereichs sollen tunlisl| der gleichen Stelle durchgetüh1t werden. :

Das Land regelt un Rabwen der reichérechtlihen Vorscrilh Verfähren, Beschwerde und Aussicht. Es bestimmt, in welcher Y Perionen aus dem Kreise der Hilfsbedüritigen bei der Duichlühu der Für'orge zu béêteiligen sind ; es benimmt ferner, inwieweil} Gemeinden von den Fürforgeverbänden und die Bezirks1ünsorz bände von den -Landesfür]orgeverbänden zur Dutchführung ihrer gäben herangezogen werden fönnen

Das Land kann Autgaben, die diese Verordnung den Fürst verbänden überträgt, au Ve1sicberungst1ägein unter deren Y antwortung widerruflih übertragen, tofern sie damit &i standen sind.

F 8 4, É

Die Fürsorgeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rel Das Lönd kaun bestimmten Zwvecken dienenden Teilen ihres Vermöß gesonderte Nechtsfähigkeit verleihen.

§ 5,

Das Land Tann einzelne Aufgaben, die diese Verordnung | Fürsorgeverbänden überträgt, unter jeiner Verantwortung au Y bänden oder Einrichtungen der jreien Wohlfahrtspflege übertn sojern sie damit einve1stanèten sind.

Der Fürsorgeverband kann einzelne seiner Aufgaben unter s Verantwortung derartigen Verbänden oder Einrichtungen übern jotern sie damit einveistanden sind. Das Land kann sich dit stimmung dazu vorbehalten ; es kann die Uebertragung nah Anhin tes Fürsorgeverbandes und der Verttelung der beteiligten i MONED oe zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ; Die Fürsorgeverbände sollen eigene Einrichtungen nit neu |dl soweit geeignete Eimichtungen der jreien Wohltahztepflegé ( reichend vorhanden sind. - n

Die Fürjorgestellen 3) sollen für ihren Bereich Mittel der öffentlichen Wohlfabrtépflege und zugleih Bindeglied ¡zwi öffentlicher und freier Wohlfahitepflege sein; sie sollen darau! 8 wüinfen, daß öffentlihe und ireie Woblfahutepflege sich zwedmi ergänzen und in Founen zusammenarbeilen, die der SelbitändW beider gerecht werden Die Yeichsregierung fann mit Zum des Reichérats und eines Auéschusses_ des Reichôtags Grundlüyt diese Zusammenarbeit aufstellen; }olange und joweit die geschieht, können es die Länder.

__ B. Umfang der Fürsorge.

8 6. Vorausseßung, Art und Maß ter zu gewährenden Fürsor(! slimmt im Natmen der reidérechtlihen Voudchuiften das and, Y Mit Zustimmung des Reichs1ats kann die Reichsregierung W sâye hierüver aufstellen. Wi

C, Zuständigkeit.

8 7.

Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von u / Bezirkejü1sorgeverband unterstüßt weiden, in dessen Bezirk er ih Eintritt der Hilfsbedüstigkeit befindet. ‘E Zur Fürsorge endgültig verpflichtet ist derjenige Bezirkssün verband, in dessen Bezirk der Hiliöbedüritige bei Eintritt det L bedür)tigkeit den gewöhuliben Aufenthalt bat; ift ein jolder ! vorhanden oder zu ermitteln, so ist derjenige Lantestürsorgev endgültig verpflihtet, dem der vorläufig verpflichtete Bezirkö}ül verband angehört. af

Der Beziks!ürsorgeverband des Ortes, an dem die ha Wohnung und Haushalt hat, ist zur Für)orge für die Mitglie, Familie eodgültig verpflichtet, auch wenn fie bei Eintritt det # bedüritigfeit ih1en Autenthalt an einem anderen Orte hatten. ü

Zur Familie im Sinne dieter Vorschrift gehören Chegal Verwandte auf- und absteigender Linie.

& 8,

Wird eîn unebeliches Kind innerhalb von sechs Monaies der Gebut hiltebedürftig, fo ist derienige Bezirks1ürsorgeve! M gültig vervflichtet, in dessen Bezirk die Mutter im zehnten d vor der Geburt zulegt ibren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt deff in Ermangelung eines solchben der Landesfüisorgeverband, "anl Bezirk sie sich in diesem Monat zuleßt aufgehalten hat. vén 08 jolher Bezirks- oder Landestürsorgeverband nicht vor i i niht zu ermitteln, so ist der Landesfürsorgeverband zuslän der vorläufig verpflichtete Bezirksfür)orgeverbaud angehört ilid Das gleiche gilt 1ür die unehelihe Mutter hinsi a tnnerhalb von jechs Monaten va der Geburt des Ku erie wendig werdenden Fürsorgemaßnahmen, au wenn die Hil die feit vor der Geburt eingetreten ist, es fei denn, da /

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Marx. Dr. Luther.

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bedürstigkeit offensihtlih außer Zusammenhang mit der eburt P

1923 (RGBl. [1 Seite 1179) verordnet die Reichsregierz]

gestelltenversicherung, soweit sie niht den Vetsicherungétriz |

Gemeindeverbände erflären oder betondere Fürtorgeverbände bil

Ven, die am Unterstügungsorte tür die

Mihtwidige oder gegen Treu und ebung),

u wenn für den Erjay Tarife bestehen. die tatiächlihen

abme on ônne

nate Uebergabe des Hiljebedürttigen ( L Staganspruh von A Zeitpunkt ab, in dem er die Uebergabe bâtte ovzlehen können. j

S treitverfahren

8 9. é en Eintritt oder die Einlieferung in eine Kranken-, Ent- Heil-, Pflege- oder joustige Fürsorgeanstalt/ in eine Er- ‘oder eine Siraf-, Arbeits. oder tonstine Zwangs- n dem Anstaltsorte ein gewöhnlicher Aujenthalt nmcht

Dur D

, 1i8bedürstigkeit während des Aufenthalts in einer Tritt ie L O bei der Entlassung daraus ein, so ist der igen band endaültig verpflichtet. der es bei dem Eintritt oder

Hg in die Anstalt gewesen wäre, l n iprechendes gilt für die Ünterbringugß von Kindern in Pflege.

___S§ 10,

\nwand, daß ein Aufenthalt wegen Mangels der Geschäfts-

fit Fie Willeneerklärung nicht habe begründet oder au]- E werden tônnen, ist unzulässig.

8 11. 1e Person, die an einem Orte mindestens eine Woche

Gtrantt cine Þ oder Gehalt in einem und demselben Dienst- 110 etöverhältnis gestanden hat, während der Fortdauer diejes f oder Aibeitsverhä!tnisses oder innerhalb einer Wocbe nah "Beendigung, so hat der Bezirksöfürsorgeverband des Dienst- Arbeitéorts die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung ersten sehsundzwanzig Wochen nah dem Beginn der Kranken- L endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem n Fürtorgeverband gewährt worden ist, diesem zu erstatten. Die Verpflichtung des Bezirsstüriongeverbandes des Dienst: oder ¡orts ersireckt fich auf die Fälle der. Erfiaufung der Ehefrau der noch nicht jechzehn Jahre alten Kinder des Dienstverpflichteten Arbeiters die sich bei ihm befinden, sofern nit «in anderer „fefürsoraeverband deshalb verpflichtet ist, weil die Chetrau oder Pi nder felbst im Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden haben. Bird im Falle der Erkrankung einer der vorbezeibneten Per- Fur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt muß bei Beendigung der Leistungen der Krankenkasse die Für- eintreten, so find die Koiten der legteren von dem Bezirks- )rgeverband des Dienst- oder „Arbeitsortes in derselben Weise zu n oder zu eritatten wie wenn die Füriorge hon in dem Zeit-

eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Krankenkasse nnen haben L /

Entsprechendes gilt für Lehrlinge. : E Schwangerschaft an si ist niht als eine Krankheit im Sinne porsichenden Bestimmung anzulehen.

8 12, : Sind Deutsche, flaatlose ehemalige Deutsche oder ftaatlose onen deutsher Abkun)t beim treiwilligen oder erzwungenen Ueber- aus dem Ausland hilfsbedürftig oder werden sie es binnen eines a1s nachher, )o ist endgültig verpflichtet der Bezirkstürsorge- nd, in dem der Hiltsbedürftige innerhalb des leßten Jahres vor Austritt aus dem Reichsgebiet zuleyt seinen gewöhnlichen Auf- ehabt bat. / :

dit ‘ein solcher nicht zu ermitteln oder hat die Abwesenheit aus Neich8getiet länger als ein Jahr gedauert, fo ist zur Fürsorge Deutsche oder \staatloïe ehemalige Deutsche das Land endgültig Vlichtet, dessen Staatzangebörigfeit der Hilisbedürttige besißt oder zt besessen hat, im übrigen das Land, das die Reichs- erung oder die von ihr bestimmte Stelle für endgültig ver- tet erflärt. i

Die Verpflichtung zur Fürsorge für staatlose ehemalige Deutsche edt sih auf Ehefrauen und minderjährige Kinder, au wenn diese die heangebörigfeit nit besessen haben, diejenige für staatloje Per- n deutscher Abkunft au auf Ehefrauen nichtdeutiher Abkunft. Das Land bestimmt, welcher jeiner Fürsorgeverbände die ihm ob- ende Fürsorgepflicht endgültig zu erfüllten hat. Soweit die Reichs- erung oder die von ihr bestimmte Stelle ein Land tür endgültig "flihtet erflärt, erstattet das Reich dielem Lande die Kosten der 1orae. H

Bis zur Uebernahme dér Fürsorge durch den endgültig ver- teten Fürsorgeverband hat der Bezirkstürsorgeverband die Für- he zu leisten, in dessen Bezirk der Hilfebedürftige sich befindet. er Bezirks\ürsorgeverband fann, wenn das ‘Land nichts anderes immt. von dem Landesfürsorgeverband. dem er angehört, die vor- weise Zahlung der auszuwendenden Kosten verlangen.

8 13. : Ein Ausländer muß vorläufig von dem Bezirksfürforgeverband erstüßt werden, in dessen Bezirk er sih bei Eintritt der Hilfs- ürstigfkeit befindet. Das Land, dem der Bezirksfürforgeverband ehört, hat ihm die Kosten zu erseßen, cs fet denn, daß ein Landes» þ etwas anderes bestimmt. F 8 14.

Der vorläufig Fürsorge gewährende Fürsorgeverband kann «on h endgülzig verpflichteten Fürsorgeverband Eriay der Kosten und bernahme des Hiltsbedürftigenn eigene Fürsorge verlangen. Der Uebernahme verpflichtete Für)orgeverband trägt die Kosten der beriührung. Er kann die Uebergabe verlangen. : Der Bezirkefür1orgeverband des Ortes, an hem die Familie hnung und Haushalt hat, ist nux zur Ueberüahme des hilts- düttigen Familienmitglieds verpflichtet. Í

Leben die Ehefrau oder Kinder bis zu fechzehn Jahren mit dem söbedürstigen an einem Ort zusammen, fo kann nur die gleich- je Vebergabe oder Uebernahme auch dieser Personen - verlangt den. -

Vebergabe oder Uebernahme kann nit verlangt werden :

a) bei nur vorüberuebender Hilfsbedürftigkeit,

b) wenn eine Trennung der hbilrsbedürttigen Ebefrau von dem Ehemann oder des hiltsbedürftigen Kindes von den Eltern oder einem Elternteil eintreten würde, G

0) wenn sie eine offensithtlihe Härte bedeuten oder zur Gefährdung eines Familienangehörigen führen würde,

8 15, E Die Pflicht zur endgültigen Fürsorge dauert, soweit nihts anderes immt ist, bis zur Beendigung der Hilfsbedüritigkeit.

D. Kostenersa g.

richtet sich nach den Grund- Unterstüßung Hilfsbedüritiger eier Art gelten. Allgemeine Berwaltüngékosten des Für]orge- bandes dür!en nicht angerechnet werden. Für den Kostenersay können Tarite aufgestellt werden, und zwar ! den Kosteueriay zwithen den Für!torgeverbänden desfelben Landes 1) die Landesregierung, fonst durch die Reichsregierung mit Zu- nmung des Yeichsrats. : Ersay fann nicht - verlangt werden, wenn die für den einzelnen papedlirftigen aufgewendeten Kosten weniger als zehn Goldmarf en,

O 8 16. Die Höbe ber zu ersezenden Kosten

8 17. ;

Ist die Unterstügnügevenat eines Fürsorgeverbandes dur eine Glauben verstoßende Handlung die ein anderer Fünjorgeverband z vertreten hat (Ab- so fann der dadurch belastete Fürsorgeverband von dem deren außer de: Uebernahme Ersaß der Fürtorgekosten und Ver- lung für jeinen Verwaltungemehraukwand verlangen; er E nigen und als Vergütung für Mehrarbeit ohne weiteren Nachweis des Tarifsaßes oder der tatiächliden Aufwendungen an!eßen. as gleiche gilt, wenn ein Fürtorgeverband die verlangte Ueber- eines Hiltsbedürftigen \huldhait verzögert oder unterläßt, aen Zeitpunkt ab, in. dem er die Uebernahme hätte vollziehen

(standen,

Verzögert ¿ft ein Fürsorgeverband shuldhaft die ver- ¿ogert oder unterläßt ein D G ) ift de dén

Geht in einem zwishen den Fürsorgeverbänden anbän igen

hervor, daß der eine Füxrsorgeverband den Gr]aßg

| völlig unberechtigt abge"ehnt oter gefortert hat, so fann der andere

Vergütung ür teien Verwaltungémehrau\wand verlangen, und zwar ohne weiteren Nachweis in Höhe yon 22 vH des 1treitigen Betrages.

8 18.

Der Fürtorgeverband, der von einem anderen Kostenersaßz ver- langen will, hat 1hm dies ivätestens binnen drei Monaten nach be- gonnener Unterstüzunz anzumelden

Gr fann dabei eine Frist mit der Wirkung senen, daß die Er- stattungspflicht als abgelehnt git, wenn sie nicht bis zu ihrem Ab- laut ane1fannt wird. Die Frist muß wenigstens vierzehn Tage betragen.

Kann er den ersaßpflihtigen Fürsorgeverband nicht ermitteln, so melder er den Griayanipruch bei )einec Aufiichtébehörde an.

Unterläßt er die Anmeldung innerhalb der Frist, 10 sind nur die Kosten erjay\äbig, die drei Monate vor der Anmeldung entstanden sind oder nachher entstehen.

E. Arbeitspflicht und Unterhaltspfslickt.

8 19. j Die Unterstüzung Arbeitsfähiger kann in geeigneten Fällen dur Anweisung angemessener Arbeit gemeinnüßiger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden, es set denn, daß dies eine offensihtlihe Härte bedeuten würde oder ein Gejeßz dem entgegensteht.

8 20.

Wer obwohl arbeitsfähig infolge seines sittlichen Verschuldens der öffentlihen Fürsorge felbst anheimfällt oder einen Unterhalte- berehtigten anheimtallen läßt, fann von der Verwaltungsöbehörde auf Antrag des vorläufig oder endgültig verpflichteten Fün)orgeverbandes , oder desjenigen, der dem Für)orgeverband die Koslen der Unter- stüßung zu erseßen hat, in einer voin Land als geeignet anerkannten Anitalt oder tonfl1gen Arbeitseinrihtung zur Aibeit untergebracht odex herangezogen werden, wenn er Arbeit behaurlih ablehnt oder fih der Unterhaltepfliht beharrlich entzieht. i

Als unterhal1sberechtigt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uneheliches Kind demienigen gegenüber, der in öffentliher Urfunde O A e Era Mo uDg verpflichtet hat oder rechtéfrältig dazu ver- urteilt ift.

Die Unterbringung ist unzulässig, wenn sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; sie darf nicht in einer Strafanstalt exfolgen.

Die Länder können Vorschriften über weitere Voraus)eßungen und Dauer der Unterbringung, über die Zuständigkeit und das Ver- fahren erlassen.

j 8 21.

Die Verpflichtungen Dritter, einen Hilfösbedürftigen zu unter- stüßen, werden dur diese Verordnung nicht berührt.

Der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfshedürftigen unterstügt hat, kann zum Ersaß NRechtäan) prüche, die der Hilisbedürttzge einem Diitten gegenüber hat, in dem Vaße und unter denselben Vorauesezungen geltend machen, wie der Hil}8ss bedürftige selbst. Das gilt auch dann, wenn er einen Ersayan)pruch gegenüber cinem anderen Fürsorzeverband hat.

8 22.

Der Fürsorgeverband kann in den Grenzen des notdürftigen UÜnterhalis Ersay seiner Aufwendungen von den Kindern des Hiljs- bedürstigen au dann verlangen, wenn sie nah den Vor1chri)ten des bürgerlihen Rechts 1603 B. G.-B.) lediglich deshalb nicht unter- hal1spflichtig sind, weil sie sonst ihren standeëmäßigen Unterhalt ge- fährden würden. :

Dies gilt nicht, wenn der in Anspruch Genommene aus dem gleichen Grunde nit verpflichtet ist, seiner Eßetrau oder seinen Kindern den standesmäßigen Unterhalt zu gewähren, oder wenn durch die Ersatleisiungen sein Fortkommen oder das jeiner Ehejrau oder Kinder unbillig erschwert würden.

8 23. i Der Unterhalis- oder Erfaßpflichtige kann auf Antrag des vor- läufig oder endgültig verpflichteten Füriorgeverbandes im Verwaltungs- wege zum Kostenersag oder zur Ertüllung seiner Unterha!tépflicht an- gehälten werden. Î Bestreitet er die Unterhaltpflicht, so kann die Verwaltungs- teres vorbehaltlich des ordentlidhen Rehtswegs die Unterhal1spflicht feststellen. : : ate a Jertateen bestimmt das Land, Die Ent- iduno ist vorläufig vollitreckbar. n In Durchiührung+ des Verwaltungsverfahrens haben si Ver- waltungebehörden und Gerichte Recbtshilte zu leisten. E Veineint ein im ordentlichen Rechtéèweg ergehendes Urteil rechts- fräflig die von der Verwaltungsbehörde festgestelte Unterhaltspflicht, jo hat der Fürsorgeverband dem in Anspruch Genommenen seine Leistungen oder Mehrleistungen zu erseßen.

8 24. : d Eine Anstalt 9) kann zur Deckung ibrer Verpflegungskosten für ‘ibre Injassen Anträge auf Fürsorgeleistungen stellen und die Leistungen in Emp'ang nehmen. Der Für)orgeverband kann Aus- zahlungen von der Vorlage einer Vollmacht abhängig machen und den Betrag bestimmen, der dem Hilfsbedürftigen unmitteibar zu- gewendet werden muß.

95,

Das Land beslimmi im A eia der reihêrechtTiden Vor- \{riiten, inwieweit ein Hilfsbedinftiger, der zu hinreihendem Ver- mögen oder Non gelangt, die aufgewendeten Kosten dem

ürjorgeverband zu erlegen hat. : oe Erjayantpruch fann auch gegenüber dem Erben des Hilfs- betürftigen geltend gemacht werden; er gilt als Nac!aßverbindlichkeit

1967 B. G.-B.).

& 26. i Ersatansprücde, die ein Fürsorgeverband auf Grund dieser Ner- R aa fann, lait de in zwei Jahren yom Ablauf des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist.

F. Schluß- und ÜUebergangsvorscchriften.

8 27 ' z

Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieser Verordnung an sie ergebenden Ertuchen der Fürsorgestellen (8 3) zu entsprehen. Diese Iecht8hilte haben au die Fü1)orgestellen einander sowie die Organe. der Versicherungsträger zu leisten. Die Finanzbehörden haben den Fürsorgestellen Auskunft zu geben über die ihnen betannten Einfommens- und Vermögentverhältnisse des Hilfs- bedürftigen und des Unterbalts- oder Erjaupflichtigen, die Arbeitgeber über Art und Dauer der Beichä!tigúng und über den Arbeitsverdienst.

Die Unterhalts- oder Ersaypflichtigen haben den Fürtorgestellen bei Anjragen Auskanft über alle für die Fürjorge erheblichen Tat-

sachen zu geben. 8 28.

Verhandlungen und Urkunden, insbesondere Vollmachten und amtlide Be)cheinigungen, die bei Beantragung, Feststellung, Aus- zahlung cder E1)aß einer ncch dieser Verordnung zu leistenden öffenttihen Unterstüßung nöôtig werden, sind stempel- und ge-

bührenzret. 8 29.

etz über den Unterstüßungswohnsiß in der Fassung “vom Bo, O Mes (RGBIl. S. T wird autgehoben. Bis zur Neuregelung des. Rechtsverfahrens werden jedoh Streitigkeiten zwichen DAtargerc E nah den Bestimmungen der S8 37—57, 58 Ab}. 2 dieses Geseges entschieden

8 30,

& 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgeseubl. S. 55) wird dur folgende Vorschrift erseyt:

Einem Hilsébedürfligen, dem Armenfünsor, e gewährt wird, kann die Fort)egung des Aufenthalts in einer Gemeinde versagt weiden, wenn diese niht im Bezirk des endgültig verpflichteten Fü1sorge- verbandes liegt und die Uebernahme dunh den endgültig verpflichteten Fürsorgeverband verlangt werden kann 14 der Verordnung über

die Für)orgepfliht vom 13. Februar 1924 Bl. 1 S. 100), Die

Versagung muß si zugleih gegen die zeitige Uebergabe oder Uebernahme na veilanat werden muß.

ersonen rihten, deren glei» der angeführten Be1rordnung

Dies gilt nicht für uneheliche, vollverwaiste und geirennt von beiden ESlternteilen untergebrachte ehelihe Vêinderjährige.

& 31.

Soweit nah Landesrehi eine geseßliche Regelung erforderli ift,

werden bis dahin die in dieser Verordnung den ‘ändern vorbehaltenen

Bestimmungen von den Landesregierungen erlassen; dieje können big

dahin auch mit Gesezeef1a}t tesistellen, welhe von dieser Verortnun

berührten landesrechtlihen BVor)chriften noch- gelten oder als aufs gehoben anzusehen sind. 8 32.

Aufgehoben werden: | a) das Veichagesey über Notstantsmaßnahmen zur Unterftüßung

von NRentenempfängern der Fnyaliden: und Angestelltenvers

sicherung vom 7. Dezember 1921 (RNGBl. S. 1533) nebft seinen Grgänzungsgeieyen und -verordnungen,

b) das Gejey über Kleinrentnerjsürjorge vom 4. Februar 1923 (RGBi. [ S. 104), i 2E :

c) das Gesey über die Kosten der Kriegöbeshädigten- und Kriegs hinterbliebe:entürforge vom 8. Mai 1920 (RGB! S 1066) sowie alle sonstigen Vorschriften, nah denen das Reich Kosten der ie Fürsorge im Sinne des Reichéversicherungögelezeg zu tragen hat,

d) das Geseg über die Wochenfürsorge vom 9. Juni 1922 (RGBL. 1 S 502) sowie die Verordnung über Wochenfürsorge vom 18. August 1923 (NGBI1 1 S. 816). ;

Bis zum Erlaß neuer Vorichriften gelten die bisherigen Beo

stimmungen über die Fürsorge jür Nentenemptänger der Inpvaliden-

und Angestelitenversicherung, Kleimtentner, Kriegsbe!chädigte und

Kriegshinterblnebene sowie diejenigen über Wochentürsorge, soweit sie

Voraue]segung, Art und Maß der Fürtorge betreffen, als Vornichri)ten

im Smne des § 6. /

Die Heranziehung von Personen aus dem Kreise der Fürsorge»

berechtigten bei Festsegung von Art und Höhe der Fürsorgeleistungen

ist im bisherigen Umfange sicherzustellen. ; Z

Jn § 14 Abs. 2 der Verordnung üter die Auflösung der Flüchts

lingélager vom 17. Dezember 1923 (RGBl L S. 1202) werden die

Worte „nah Maßgabe des Geseyes über den Unterstügungäwohnsiz"

durch „nah Maßgabe der Verordnung über die Für)orgevfliht vom

13. Februar 1924, (NGB1. 1 S. 100)“ und das Wort „Armeno

verbände“ dur „Fürforgeverbände“ erjegyt.

8 33.

Das Gese über die Beschäftigung Shwerbeschädigter in dex assung vom 12 Januar 1923 (RGBl. L S. 597) wird du: ch olgende Vorschuist ergänzt: i F

„S 27. Die Landeszentralbehörden können die in diesem

Geseg den Hauptiürsorgestelien und Füriorgestellen übers

tragenen Aufgaben auch anderen Behörden übertragen unter

der Vorausseßung, daß eine den Vorichriflen diejes Geseyes entsprechende Mitwirkung der Beteiligten gesichert ist." 8 34.

Fn der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und

Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8 Februar 1919 (RGBL. S. 187)

wird § 1 Say 1 durch folgende Vor!chri\t ergänzt: e

„Die soziale Fürsorge für Kriegsbe!hädigte vnd Kiiegs» binterbliebene wind von den Landes- und Bezirksfürsorges verbänden nah Maßgabe der Grundsäße erjüllt, die die Neich3 regierung mit Zustimmung des Yeichsrats au]stellt.®

& 2 wird dur folgende Vorschritt erjewt : ; L

„Der beim Reichea1beitäministerium errichtete NReichss aus\huß der Kriegsbeschädigten- und Kriegthinterbliebenens jürsorge ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gr seßt fich zusammen aus aht Vertretern der Hauptfürsorgestelen des Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, aht Vers tretern solher Vereinigungen der Kïiegsbeihädigten und Kricggs binterbliebenen, die ihre Wirksamkeit auf das Reich erstrecken und eine entsprehende Mitgliederzahl haben, terner aus drei Vertretern aus den Krei'en fozial ertahrener Personen.

Welche Haupttür'orgestellen und Vereinigungen von Kriegsbeschädigten und Kuiegshinterbliebenen Vertreter in den Neichsaus1huß entsenden, bestimnt der Reichsarbeitsministex nach Anhöung der Beteiligten; erx beruft auch die jozial ero fahrenen Per)onen. j i; :

Die Satzung des Reichsausshusses und ihre Aenderung bedürten der Genehmigung des Reichsarbeitsministers i

Die Reichsregie:ung fann mit Zustimmung des Reichso ausschusses seine Aufgaben auch anderen Körperschaften übers tragen, in denen die Kriegsbeshädigten und Kriegöhinters bliebenen vertreten sind.“ E

In § 4 werden U B unter Nr. 1 uid 3 gestrichen.

10 erhâlt folgenden Zusaß:

s G Sie können die Aufgaben ter Häuptfürsorgestellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden übertragen unter der Vorausseßung, daß ihnen Beiräte nah Maßgabe der & 6 und 7 zur Seite gestellt werden oder die Mitwiifung von Vertreterin der Kriegsbeschädigten und Kriegébinterbliebenen in anderer Weise hinreihend gesichert ist. Sre können fernex das Beschwerdeverfabren abwe 1chend von den Vorsch1iften dex & 7 und 9 regein, fotein die Mitwirkung von Vertreterin dex Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen wenigstens in einen Rechtszuge gefichert ist.“

& 11 wird ausgehoben. 8 35

Aufgehoben werden ferner : /

a) 2292 Abs. 2 des Reichsversoraungsgeseßes vom 12. Mai 1920 in der Fassung vom 30. Juni 1923 (RGBLI. [l S. 923),

Þ) § d des Alsen egel vom 18. Juli 1921 in der Fassung vom 309. Juni 1923 (RGBL. I S. 942), E

e) die Bekanntmachung, betreffend p een g 9 der Flüchtlingss fürsorae auf das Armenrecht, vom 16. Mai 1918 (RGBL S.

409). 8 36.

Ersaßansprühe von Armen-, Fürsorge- oder anderen öffentlich» rechtlihen Verbänden auf Grund der bisherigen Bestimmungen können nach Inîrafttretea diejer Verordnung derartigen Verbänden gegeno über niht mehr geltend gemacht werden, wenn ihr Betrag weniger als zehn Goldmark beträgt; Kosten, die ersegt find, können nicht

r zurückgefordert werden. \ j a Gin- Verband, der bisher nur vorläufig verpflichtet ist, kann nah dem Inkrafttreten diefer Verordnung von einem anderen Eray nicht mehr verlangen, wenn er nah den Bestimmungen diejer Verordnung

endgüitig verpflihtet wäre. ; L

V Ein Verband, dessen endgültige Verpflichtung zur Fü1sorge vor Jnkraittreten dieter Verordnung dur Anerkennung oder dur rechts fräftige Enticheidung festgestellt ist, bleibt bis zur Beendigung dex Hilfsbedür|tigfeit endgültig verpflihtet. Geht er in einem anderen Verband auf, fo tritt dieier, fojern das Land ben Uebergang nicht

anders regelt, an seine Stelle.

8 37. Die in dieser Verordnung vorgesehene E eines Aus \{chusses des Reichêtags ist nicht er'orderlih, wenn der Beichétag vertagt oder ausgelöst ist. Die erlassenen Vor)chriften sind dem ' Reichstag nah seinem Zusammentritt von der Neichsregierung mito

znieilen und auf sein Verlangen außer Krajt zu segen.

8 38. :

Die Reicsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats Grunds säße für die Auslegung dieser Verordnung au!stellen und bestimmen, daß und inwieweit der gewöhnliche Aufenthaltsort an emem Orte erst nah Ablau} einer Frist als begründet gilt, und daß mit jeinex Verlegung sich die endgültige Fürjorgepfliht trop Fortdauer der

ilebedürtiigfeit allgemein oder für bestimmte Gruppen pon Hiljgo düxttigen ändert, G