Meteorologische Beobachtungen.
948
Königliche Schauspiele. Montag, 10. Aug. Jm Schauspielhause. 132ste Abonnements-
Abends 10 Ube.
Nachmittags
Morgens 6 Ube. 2 Ube.
1846. 8. Aug.
334,01'’'Par.|334,21'’Par.|334,49’’’Par.| Quellwärme T7.7°, B. ……. . |+ 18,5° R. |+ 23,9° R. |+ 19,1° R. |Flusswärme 21,4° R. Bodenwärme 22,3° R Aasdünstung 0,012" Rb. balbheiter. |Niederschlag. 0,014’ Rh. Würmeweechsel + 24,3"
+- 17,5° R.
……. [4+ 16,2° R. | +9,8° R. |+ 12,3" f. 78 yCct. 36 pCct. 61 c: halbheiter. hbalbheier.. ONO. ONO ONO. —_ ONO. a
. Tagesmittel: 334,21 ‘’’ Par. + 20,5"R... + 12,4° R... 58 p: ONO.
Sekanntmachungen.
[690] Ste 0 el
Gegen den Bäckermeister Andre as Friedrich Hum- mit\ch, welcher seit einiger Zeit von hier sich entfernt hat, haben wir wegen Betruges die Kriminal-Untersu- chung eingeleitet und seine erhaftung beschlossen. Da sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen is, so ersuchen wir alle verehrliche Militair- und Civil-Behör- den des Jn- und Auslandes ergebenst, auf den unten näher signalisirten 2c. Hummitsch ihr Augenmerk zu richten, ihn im Betretungsfalle verhaften und mit den bei ihm \ch etwa vorfindenden Geldern und Effelten unter sicherer Begleitung hierher transportiren und an die Gefängniß-Expedition der Stadtvoigtei abliesern zu lassen.
ir versihern die Mgelgamis Erstattung der Kosten und den verehrlihen Behörden des Auslandes eine gleihe Rechtswillfährigkeit.
Berlin, den 5. August 1846, Königliches Preußisches Kriminalgericht hiesiger Nesidenz.
v. Schroetter,
: Signalement,
Der Bäermeister Andreas Friedrih Hum- mits\ch isst 27 Jahr alt, aus Coethen im Anhalt-Coe- thenschen gebürtig, 5 Fuß groß, starker Natur und hat einen s{warzen Bart, in volles und rundes Gesicht und s{warze Augen. Seine Bekleidung kanu nicht an- gegeben werden.
Nothwendiger Verkaus. Stadtgericht zu Berlin, den 20. Juli 1846.
Die in der Fruchtstraße Nr. 1 und in der Mühlen- straße Nr. 43, 44, 45, 46 und 47 belegenen und im Hypothekenbuche Vol. 30 Nr. 2447, Vol. 29 Nr. 2104 und Vol. 36 Nr. 2254 verzeichneten, Kattunsfabrikant Hornschen Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschäyt zu 52,042 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf., sollen
am 4. März 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[691]
Bekanntmachung, Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1846,
. Die dem Schlächtermeister Paul Septsous zugehöri- en, in der Kochstraße Nr. 33 und 34 belegenen und fm fladlgerihalicen Hypothekenbuche von der Triedrichs- stadt Vol. 22. Nr. 1579 und Nr, 1580 verzeichneten Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschägt zu 10,975 Thlr. 29 Sgr., sollen
am 9. März 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein- sind in der Registratur einzusehen,
Die unbekannten Real-Prätendenten werden hierdurch I Ee Termine bei Vermeidung der Präklusion vor- geladen,
[692]
[397] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 1. April 1846,
Das in der Wallstraße Nr. 56 b belegene, Vol. 3, No. 177, des Hypothekenbuchs verzeichnete Henselsche Grundstück, gerichtlich abgeschäyt zu 17,653 Thlr, 26 Sgr. 6 Pf., soll am 27. No vember 1846, Vormittags 11 Uhr, an der Geríchtsftelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[396] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin , den 1. April 1846,
Das allhier Neu-Köln am Wasser Nr. 24 belegene, Vol. 3. No. 175, im Hypothekenbuche verzeichnete Hen- Ls r i gerichtlich abgeschäyt zu 24,661 Thlr, é , #0 am 27, November 1846, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Nach einmahger Beebachtuug
Vorstellung :
Dienstag, 11. Aug. Borstellung
haus-Preisen verkauft.
Die Geschwister, Schauspiel in 1 Aufzug, von Göthe. (Dlle. Bertha Unzelmann: Mariane.) Hierauf: Der
brunn , Lustspiel in 3 Akten, von C. Blum. mann : Hedwig von der Gilden.)
Im Opernhause. : Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. Anfang halb 7 Uhr.
Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den gewöhnlichen Opern-
Castelli. all zu Eller- | Töpfer.
(Dlle. Bertha Unzel-
92ste Abonnements-
Königsstädtisches Theater.
Montag, 10. Aug. Die Schwäbin, Lustspiel in 1 A; Hierauf: Der
(Dlle. Rosa Heigel, vom Stadt-Theater zu Bremey ersten Stück: Julie, im zweiten : Leopoldine, als erste Gastrel,
beste Ton, Lustspiel in 4 Akten, yy
Verantwortliher Redacteur Dr. J. W., Zinkeisen,
Jm Selbstverlage der Expedition.
Gedrudt in der De cker schen Geheimen Ober-Hofbuchdrute,
Allgemeiner Anzeiger.
Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin , den 25. Mai 1846.
Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 a belegene, Vol. 10. No. 711. im Hypothekenbuche der Friedrichsstadt eingiragene Körnersche Grundstü, gerichtlih abgeschägt zu 16,748 Thlr. 13 Sgr. 3 Pf., soll
am 7. Januar 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden, Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,
[497]
[498] Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 25. Mai 1846, Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 belegene, Vol. 25. No. 1771. im Hypothekenbuche von der Friedrichs- stadt verzeichnete Körnersbe Grundstück, gerichtlich ab- geshägt zu 38,931 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf., soll am 8. Januar 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[693] A Uf f U h g Besage Stistungs - Urkunde d. d, Nürnberg, den 4. Oltober 17214, haben Bas Johann Bariholomäus Shmiedéhammer und dessen Ehefrau i O S Marie Elisabeth Schmiedehammer, geb. Plattner, ein Kapital von E Neunhundert fünf und zwanzig Reichs- Thalern, — zu 24 guten Groschen oder 30 Kaiserlichen Groschen gerehnet, legirt, w-lche stistungsmäßig bei dem hie- sigen Geistlihen Gemeinen-Kasten verwaltet werden. E Von den Zinsen dieses Kapitals (zu 5 % gereh-
nei), an 46 Tylr. 6 gGr.,
‘26 Thlr. 6 gGr. (von 525 Thlr. Kapital) oder 30 Meißnische Gülden, jeden zu 21 guten Gro- schen gerechnet, jährlich einem armen Studenten, so fih wirklich auf der Akademie befindet, auf zwei Ter- mine; zu Michaelis A zu Tg, gereicht, und
r.
(von 400 Thlr. Kapital) am Tage Maríae Magdalenae unter 60 Hausarme, jedem mit 4 Thaler oder 8 guten Groschen, vertheilt werden. Hinsihtlih der Vertheilung sind folgende Be- stimmungen getroffen worden :
a) sowohl bei Konserirung des Stipendiums, als auch bei Vertheilung unter 60 Hausarme, sollen vor Allen Arme aus der Freundschaft Marien Elisabeth Schmiedehammer zum Genusse gelangenz
b) Armen aus dieser Familie soll das Stipendium auf 3 Jahre ertheilt werden, den Hausarmen aber ibr 4 Thaler auf Lebenszeit verabreiht werden z;
c) sar feine von der Schmiedehammerschen Freund- chaft vorhanden, so soll die Stiftung armen Stadtikindern zu Gate kommen. Das Stipen- dium sollen arme Stadtikinder, so ihres Verhaltens halber g:tes Zeugniß haben und zu guten Stu- diis es anwenden, auf drei Jahre erhalten ; den hiesigen Hausarmen soll aber das Almosen nach des Collatoris Gutdünken gereicht werden ;
d) sollten die Zinsen des Kapitals (durch Ausleihung zu 6 %) cin Meyreres betragen, als auszutheilen verordnet worden ist, so soll die Uebermaße glei- cherweise auch unter die Hausarmen vertheilt und, nach des geordneten Collatoris Gutdünken, ent- weder den vorhin bestimmten 60 Hausarmen jedem etwas zugelegt oder aber über diese 60 Personen noch einigen anderen Nothleidenden auf gleiche Maße auch jedem #5 Thaler gereicht werden.
Die Kollatur dieser Stistung soll zustehen 1) dem Bürgermeister Plattner în Chemniy, nach dessen Ableben 2) pen einzigem Sohne, dem D. Johann Zacharias attner, nach dessen Tode 3) allen dessen männlichen Descendenten, so im Kur- fürstenthume Sachsen sich aufhalten und hierzu geshickt und fähig sein werden,
sollen
sollte aber des Bürgermeisters Plattner Familie in allen männlichen Descendenten abgehen,
4) dem Superintendenten und Nathe der Stadt
Chemniy, :
und sollen diese, daß einmal wie das andere nach obi- ger Vero: dnung gebaret werde, fleißige Obsicht tragen und dawider in feinerlei Wege etwas vornehmen lassen.
Da nun der unterzeihneten Jnspection milder Stif- tungen unbekannt ist, ob noch männliche Descendenten der Plattnuerschen Familie, welche sich zn gedachter Kollatur eignen, ingleihen arme Familienglieder der Schmiedehammerschen Familie, welhe vorzugs- weije zur Perception der Stistung für Hausarme oder dcs Stipendii be:ehtigt wären, vorhanden siad, so wer- den in Gemäßheit eincr von dem Hohen Minister.o des Kultus und öffentlichen Unterrichis, auf diesfalls erstatteten Bericht, anher erlassenen Verordnung vom 4. Jali dieses Jahres diejenigen Schmiedeham- merschen Familienglieder , welche im Bereiche des jeßigen Kön'greihs und des Königlich Preußischen Herzogthums Sachsen, so wie in dem Großherzoglich Weimarischen Theile des Neustädter a. O, Kreises wohnhast sind, hiermit aufgefordert, ihre e.wanigeu Ansprüche, in Beziehung auf die gedachte Stiftung. binnen sächsischer Frist, und längstens bis zu
; dem 28. September 1846, bei der unterzeichneten Jnspection wilder Stistungen, unter Beibringung génügender Legitimation, \chrift - lich anzumelden, worauf die eingegangenen Legitima- tionen werden geprüst und sodann anderweit an das Königlich sächsische Hohe Ministetium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Bericht erstattet werden wird,
Chemniy, den 1, August 1846. Der Rath der Stadt Chemniy. H, H, Eger, Eph. V. C. W. Zeisig.
im
[672} Oeffentliche Beckanutmachung. Jm Namen Seiner Hoheit des Herzogs 2c.
Durch die am 9Iien d. M. vollzogene erste Ausloo- sung der Schuldbriefe aus der geschlossenen dritten, durch die höchste Verordnung vom 24. Oftober 1845 kreirten Anleihe der Landschast des Herzogthums Gotha sind folgende 17 landschaftliche Obligationen;
aus Scrie A. Nr. 67,
aus Serie B. Nr. 209.
aus Serie C. Nr. 837. 840, 1045. 1096. 1159,
1671. 2212. 2422. 2537, 2832, 3024. 3237, 3251.
3256 und 3278, /
zur Abzahlung bestimmt worden. Es wird daher sol- hes hierdurch zur öffentlihen Kenniniß gebracht. Bei dieser Gelegenheit machen -wir wiederholt darauf auf- merksam, daß die bis jeyt bei der Herzogl, Obersteuer- fasse noch uicht Behuss der Heimzahlung eingereichte landschafiliche Obligation Nr. 3179, der ersten geschlos- senen landschastlihen Anlcihe mit dem 1. Januar 1847 als erloschen zu betrachten sein wird,
Gotha, am 10. Juli 1846, Herzoglih Sächs, Ober-Steuer-Kollegium.
[623 b]
Berlin - Hamburger Eisenbahn.
Va Die Actien der Ber-
V E lin r Eisen- bahn - Gesellschaft nebst den dazu gehörigen Zin- sen- und Dividenden- scheinen sind vom
% 15. August c. ab täglih, Vormittags y von 10—1 Uhr, ín den Gescyästs-Lokalen der Direction,
in Berlin, Oranicnburgerstraße 17,
ín Hamburg, Neust. Fuhlen1wiete 76, gegen Rückgabe der zu dem Behuse ausgestellten Jnte- rims Quittungen, in Empfang zu nehmen.
Berlin und Hamburg, den 1. Augusst 1846,
Díie Direction der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschast.
A MLAF/V E NEA I E) L Ii d A f (Q T L
Ungarische Central-Eisenki
(Wien-Preßburg-Pesth) (881 Ote Einzahlung.
Zufolge uns gi nen Austrages f 5te Einzahlung (
Actien Ungarish Central|
senbahi
von 10 % oder F. 25
abzüglih Zinsen » 2
temnach pro Aciic F. 23 und ¿ % Azéntur-Speesen A der Einzahlungs vis Inclusive den 12. Auguste 4 % Verzugszinsen vom 1, Juli ab zum à Vil
auf Wien bei uns geleistet werden. Berlin, den 27, Juni 1846.
[644 b] Loebau- Zittauer
Y D
Eisenba/ Bei der { Einzahlu
die Loebau-Zittaug senbahn-Actien fi 2 „zum Schlußtermin, Eni E 1, August a. c, 0 nachbemerkten Nu der bei der fünften zahlung ausgegebenen 186 Stück Jnterims-Actin Nr. 384. 1709 bis mit 1808. 1878 bis mit 3291 bis mit 3298. 4411 bis mit 4440 bis mit 6767. 7480 bis mit 7482, 102
mit 10230, 13301 bis mit 13306,
die Einzahlungen nicht geleistet worden,
Jn Gemäßheit §. 16 der Gesellschafts-Statutt den daher deren Jnhaber hiermit aufgefordert, d terlassene Einzahlung unter Zuschlag der nas | erwähnten Statuten verwirkten 10 % (Thlr. 1 Actie), mithin mit Thlr. 10 10 Gr, sür das längstens bis zum
f R «4 D
15. September a. c, Abends 5 Uhr, im Büreau des unterzeichneten rii in Zatta naeträglich zu leisten. Das Unt dirser Zahlung innerhalb der bezeichneten Fil den Actien-Jnhaber aller ihm als solchem zus Rechte verlustig. j Zittau, am 3, August 1846, j Direktorium
der Locbau-Zittauer Eisenbahn-Gesellschast
v, Nostip, V. Helfft.
Y P
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1e 221.
In halt.
tliher Tbeil. i land. Berlin. Verhandlungen der General-Synode. — Convention
ischen Preußen und Dänemark wegen Ernenerung des Handels - Ver- ages gf Juni 1818, — Vollständigere NaGrichten über die Er- nisse in Kölu.
e Bundesstaaten. Großherzogthum Baden. Antritts- udienz des österreichischen Gesandien, — Landtags-Verhandlungen. — Jachträgliches in Betresf der Sipung der zweiten Kammer vom 30, Juli, Herzogthum Holstein, Nachträgliches über die Verhandlungen ; holsteinishen Ständeversammlung. — Kartoffelkrankheit.
inkreih. Paris. Schreiben der Königin Victoria an den König x Franzosen. — Untersuchung wegen Verbreitung falscher Verüchte. — tarsdall Soult. — Unrahen bei den Wahlen. — Warnung an Aunê- auderer. — Nabtdienst auf der Nordbahn und Unglücksfall. — Abd \ade:'s Aufenthalt. — Vermischtes, — Schreiben aus Paris. (Na(- bten aus dem inneren Algierien und aus Konstantine.)
britanien und Jrlard. London, Hosnachriht, — Lord ormanby geht als Botschaster nah Paris. — Bill zur Regulirung der )ampfschifffahrt. ; h : lgien. Brüssel. Die belgische Gesandishaft in Rom. — Die den ammern vorzulegenden Geseh - Entwlüife. — Antwerpen, Der Ver- ag m Holland. — Die Gesuche um eine Zoll - Vereinigung mit ankreich.
emark. Kopenhagen. Absahrt der preußischen Korvette „die mazone“‘.
lien, Rom. Osfizielle Anzeige der Ernennung des Kardinals izi, — Beseßung der Staatsstellen mit ‘Welilihen, — Strenge Ge- htigfkcit des Papstes. S
ugal. Schreiben aus Madrid, (Ankunft des Marquis von Sal- nhaz Vermischtes.)
zoologische Garten,
1dels- und Börsen-Nachrichten. Berlin, Börse.
Amtlicher Theil.
Die Ziehung der Lten Klasse 94ster Königl. Klassen - Lotterie den 18. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs -Saal (otteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 11. August 1846.
Königl. General-Lotterie-Direction.
Angekommen: Se. Excellenz der General der Jufanterie,
eral - Jnspecteur der Festungen und Chef der Jugenieure und iere, von Aster, vom Rhein.
Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant, General= tant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde- allerie, von Tümpling, as Magdeburg.
Der Wirklihe Geheime Ober =- Finanz - Rath und General- or der Steuern, Kühne, nah Helgoland,
Uichtamtlicher Theil.
In land. Verhandlungen der General-Synode, Emeritirung und Pensionirung der Geistlichen.
Die traurige Lage, in welche oft hehbejahrte oder kranke Die- der Kirche gerathen, wenn sie außer Stande sind, länger die
sten ihres Amtes zu erfüllen und nur nah geseßliher Bestim- ) in den östlichen Provinzen ein Drittel, in den westlichen die e ihres früheren Einfommens bis zu ihrem Lebensende aus den nten der Pfarre erhalten, so wie auf der anderen Seite die sicht auf die Nachtheile, welche daraus der Gemeinde erwachsen, ihr Pfarrer unfähig wird, seinem Amte Genüge zu leisten, hat Kirhen-Regiment veranlaßt, shon den im Jahre 1844 versam- n Provinzial-Synoden eine Vorlage darüber zu mahen. Die ogenen Berathungen sind danach zusammengestellt und der Ge- «Synode zu weiterer Bearbeitung übergeben worden. Die von lben beauftragte” Kommission, den Gegenstand für die allgemeine ission vorzubereiten, hat in ihrem Gutachten besonders folgende Hauptpunkte hervorgehoben : 4) Da es so \hwer hält, die Thatsache festzuÿellen, daß ein liher dienstunfähig geworden, sowohl dem Betheiligten selbst, uh der vorgeseßten Behörde, so muß die Geseßgebung zu Hülfe en und den faum zu führenden Beweis der Dienstunfähigkeit igen, ohne der Willkür der Verwaltungsbehörde einen Spielraum (währen. Die Kommission hält nun dafür, daß dies am füglih- durch die Bestiwmung geschehen köune, un mit dem vollendeten 75sten Lebensjahre die ehrenvolle Eme- rung des das Predigtamt verwaltenden Geistlihen eintrete ; ch solle das ihm vorgeseßte Konsistorium ermächtigt sein, mit stimmung seiner Gemeinde oder des Patrons,, die Emeritirung lange auszusegen, als es ihn für dienstsähig hält. 2) Zu dem durch das Allgemeine Landrecht und die rheinish- hälische Kirchen-Ordnung bewilligten Pensionsquantum solle dem itus noh ein besouderes Einkommen durch eine Pension in der è ausgemittelt werden, daß das Pensions - Reglement vom 30, 1825 auch auf die Geistlichen ausgedehnt, dem Staate gegen- aber jede Pfarrstelle a!s ein Einkommen von 400 Rthlr. ge- fend betrachtet werde. Es solle daher für jede Provinz ein vom orium ín gewöhnlicher Weise etatsmäßig zu verwaltender Pen- onds gebildet, aus demselben, den Bestimmungen des angesühr-
Allgemeine
Berlin, Dienstag den 1% August
ten Reglements gemäß, dem zu emeritirenden Geistlichen vom zurück- gelegten 15teu Dienstjahre an,- unter Zählung dieser Jahre vom Tage des mit der Vereidung verbundenen Eintritts in ein Kirchen- oder Schulamt, eine Pension von zwei bis sechs Achteln eines Ein- fommens von 400 Rthlr. entrichtet, von sämmtlichen Pfarrern dage- gegen auch niht nur im Laufe ihres ersten Dienstjahres, so wie von den schon jeßt angestellten Geistlihen im Lause des ersten Jahres nah der Publication des neuen Pensions - Reglements, ein Zwölstel des Einfommens von 400 Rthlr, bezahlt, sondern auch jährlih von diesem Einkommen 1 pCt., also für jede Pfarrstelle 4 Rthlr., in den Pensionsfonds entrihtet werden. Die hiernah aufzubringenden Bei- träge aber sollen unter sämmtliche Pfarrer der Provinz, die in 3 oder 4 Klassen nah ihrem wirklichen Dienst - Einkommen zu bringen sind, so vertheilt werden, daß die vorleßte Klasse das reglementsmä- ßige Antrittsgeld und die jährlihen Beiträge bezahle, die oberste, resp. die beiden obersten Klassen aber einen höheren Beitrag entrih- ten und dieser Mehrbetrag den Mitgliedern der untersten Klasse zu Gute ‘komme.
Ueber den ersten Punkt fügte der Referent zu näherer Erörte- rung noch Folgendes hinzu :
Der gewissenhafte Geistliche solle auf diese Weise für geseßlich berechtigt erklärt werden, in den Ruhestand zu treten, das Kirchen- Regiment aber dadurh in den Stand gesept sein, die niht mehr diensisähigen Geistlichen ohne Härte zu entfernen, und wie es sür den Beginn des Predigtamtes ein fanonishes Alter gebe, so werde hiermit auh für das Ende ter Laufbahn ein solches fesigeseßt, aber Me für jenen so auch zugleih sür dieses eine Dispensation zu- gelassen. '
Dieser Vorschlag der Kommission wurde von verschiedenen Sei- ten angegriffen.
Es wurde vom praktishen Standpunkte aus dagegen geltend ge- macht, daß in Betreff der Geistlihen keine größere Schwierigkeit zur Erkennung ihrer Dienstunfähigkeit existire, als bei anderen Staats- Beamten ; die verschiedenen Aussihts-Behörden des Geistlichen böten hinreichende Mittel dazu, und. auh die Gemeinden könnten bei den Kirchen - Visitationen si hiureihend darüber äußern ; aber auch vom firhlihen Standpunkte aus \cheine der Vorschlag der Kommission niht gerechtsertigt. Das geistliche Amt sei zu betraten als ein un- auflösliches Verhältniß zwischen Pfarrer und Gemeinde, dessen Fort- dauer nur fraglich sei, wenn die Erfüllung der Amtspsliht ögli werde. Es sei demnah"*vrr Natur dieses“ Verhältnisses entgegen, wenn es einseitig von Gemeinde, Patron oder kirchlichen Vorgesep. ten aufgehoben werden könnte, und es geriethe der Pfarrer dadur in eine sehr precaire Stellung, die leicht seinem freimüthigen und furchtlosen Wirken Eintrag zu thun vermöchte. Außerdem gebe es ja Pfarrer, die selbst nah vollendetem 75sten Lebensjahre höchst er- folgreih wirkten, und für diese sei es eine Kränkung, wenn die Fort- seßung ihrer Amtethätigfeit von der Einwilligung einer dritten Per- son aran sein sollte.
Desgleichen ward bemerkt, daß der Vorschlag einestheils nicht nothwendig sei, anderentheils eine größere Strenge gegen die Geist- lichen fordere, als sie im Verhältniß zu anderen Beamten stattfinde, und wenn diese Strenge durh den Vorschlag wegen der Pensioni- rung höchstens wieder gut gemaht werde, so sei sie dadurh doch niht gerechtfertigt.
Ein anderes Mitglied der Versammlung erklärte, daß das Verfahren bei Emeritirung der Geistlihen von jeher etwas Anstößiges für ihn gehabt, und diesen Eindruck habe auch der Kom- missions-Antrag auf ihn gemacht. Der in seinem Berufe alt gewor- dene Geistliche habe nicht allein hon deshalb Anspruch auf Achtung, sondern fönne auch vermöge seines Alters eine Wirksamkeit äußern, die sich nah dem gewöhnlichen Maße der Geschäftstüchtigkeit nicht messen lassez er werde, wenn auch nah außen hin nit mehr als ein geschästiger Mann dastehen, aber doh durch seine stille, ruhige Thätigkeit heilsam auf seine Gemeinde zu wirfen vermögen. Ju den \chöusten Zeiten der Kirhe habe man sich auch gerade der alten Geistlichen am meisten angenommen und nichts von einem Emeritirungs- System gewußt. Als der Apostel Johannes in seinem hohen Alter der Gemeinde nur noh habe zurufen können: Kindlein, liebt Euch unter einander! \o werde keiner seiner Zuhörer darin ein Motiv sür seinen baldigen Zurüdtritt von der apostolischen Wirksam- feit gefunden haben. Beispiele von der segensreihen Wirksamkeit alter Geistlichen ließen sich au aus späteren und selbst noch aus den neuesten Zeiten anführen. Es könne aber auch mit um so größerer Milde bei der Emeritirung verfahren werden, als durch das beschlos- sene Justitut der Hülfsgeistlichen die Möglichkeit gegeben wäre, einem alten Pfarrer zu Hülfe zu kommen. Damit solle freilich nicht geleug- net werden, daß es auch Umstände geben könne, welche die Emeriti- rung wünschenswerth machten, allein dazu bedürse es niht der Be- stimmung eines Jahres sür die Annahme der Dienstunfähigkeit. Ein \olhes würde für Manchen zu früh, für Manchen zu spät fommen, sür Alle aber etwas Schreckendes
der Emeritirung der Geistlichen mit möglichster Schonung verfahren
und bis dahin, daß die Nothwendigkeit dazu eizträte, dur Hülfs- | i t t : | habe der Vorsdlag die Wirkung, daß die Bedörde jeder weiteren Un- | tersuchung und Rüfrage dei der Gemeinde überhobden werde, und Ein anderer Redner machte daraus aufmerksam, daß es aller- | daß es von idr abbänge, dem Geistüchen die Fortseßung seiner Amtê- | sübrung zu gestatten.
| Hülfsprediger dürse man nit übersehen, daß dod namentli in den
geistliche eine Aushülfe beschafft, jedenfalls aber fein Termin für den Eintritt der Dienst-Unfähigkeit festgeseßt werde.
dings Fälle gebe, in denen in der That ein Geistlider nicht würdig sei, sein Amt sortzusepen, ohne daß ihm in geseßlicdhem Wege etwas zur Last gelegt werden könne, da sei aber die Wirksamkeit der Behörden auch nicht so gering anzuschlagen, uud es werde durch ein mildes, wohlwollendes Benehmen nicht so schwer sein, den Geistlichen selbst für den Gedauken seiner Pensionirung empfänglih zu machen. Von einer anderen Seite wurde bemerkt, daß ein Mann, der
in seiner Amtsführung schon das 70ste Lebensjahr überschritten, in der Regel von kräftiger Natur sei, während dagegen in vielen Fällen hon nah dem 6s5sten Lebensjahre ein Geistlicher unfähig würde, u Amte gehörig vorzustehen, und demnach wäre durch den Vorschlag der Kommission die Verlegenheit der Behörden nicht beseitigt. i | Cbensalls wurde angesührt, daß das Normaljahr der Kommission
E É P R É Ä E L R L L L L D
hoben, da die | Emeritirung eine Art von gänzlichem Lebensabshluß sei. Daher |
der Vorschlag: die Synode möge den Wunsch aussprecben, daß bei | 1 4 | ibn von dem Zweifel, wenn idm sein Alter sich zwar
Alle - - , 9 20s Ava n Seficliang auf dieses Slati an, für Berlin die Expedition der Allg. Preuß Zeitung: * Sriedrihsfstrafi e Ür. 72.
1846.
etwas Abnormes, in allen anderen Verwaltungszweigen Unstatthaftes und darum durchaus Willkürliches sei; au sei der ganze Vorschlag etwas Jllusorishes, da niht nur die Kommission selbst Ausnahmen von der aufgestellten Regel gestatte, sondern auh die von ihr ge- fürchtete Recherhe über Amts - Unfähigkeit eines Geistlichen in allen den Fällen unvermeidlih sei, wo vor dem 75sten Lebensjahre eines Geistlichen dessen Unfähigkeit in Frage komme. Deshalb möge man von der Feststellung eines Normaljahres abstrahiren und abwarten bis entweder der Geistliche selbst die Emeritirung beantrage oder sich eine sonstige hinreihende Veranlassung zu weiterem Einschreiten der Behörde ergebe.
Vom Standpunkt seiner bisherigen amtlihen Erfahrungen sprah \ich ein anderer Redner dahin aus, daß die Schwie- rigkeiten bei Emeritirung der Geistlichen um so leichter zu besiegen sein würden, je weniger man für Fälle der Art im voraus eine bindende Norm hinstellte. Bei dem Zweifel über die Amts-Unfähigkeit sei es gerade die Konkurrenz der verschiedenen Interessen und Personen, welche be- rücksitigt werden müsse, und die es {chwierig mache, dafür eine all- gemeine Regel zu geben. Die Aufsichts -= Behörde habe immer hin- reichende Gelegenheit, von der Wirksamkeit eines solchen Pfarrers Kenntniß zu unehmen, und nah des Redners Erfahrungen gebe es hier feine .unbesiegbaren Schwierigkeiten. Die zu nehmenden Rüd- sichten beständen theils in der Nachsicht, womit man die Wirksamkeit des alten Pfarrers beurtheilen müsse, theils in der Erwägung seiner äußeren Verhältnisse, daß er niht der Noth preisgegeben würde. Diese Rüdsichten, die man immer genommen, seien auch ferner aus- reihend. Bedenklich sei es aber, den allgemeinen Grundsaß auszu- sprechen, daß ein Geistlicher niht wider seinen Willen emeritirt werde, da es au schwache Geistlihe gebe, die ihrem Berufe nur geringe Kräfte zu widmen hätten, und in Bezug auf welche es für die Ge- meinde wünschenswerth sein müßte, den entgegengeseßten Grundsaß anzuerkennen.
Der Vice - Präsident machte vom Standpunkt der Gesehgebung folgende Bemerkungen :
Der Vershlag der Kommission gehe auf ein neues und singu- laires Geses. Dabei sei nah der ratio legis oder den vorauêsgejeß- ten Uebelständen zu fragen, die das vorzuschlagende Geseh beseitigen soll. Als solche könne man anführen :
1) n die Tüchtigkeit eines Geistlihen mit dem 75sten Jahre aufhöre,
2) daß der Geistliche sih selbs niht kenne und den Einwirkamgen
der vorgeseßten geistlichen Behörde dergestalt widerstrebe, daß man geseßliche Mittel haben müsse, ihn zu zwingen,
3) daß das Kirchèn-Regiment viel zu schwach wäre, um der Wei- gerung der Géistlihen und Gemeinden einen gebörigen Wider= stand entgegenseßen zu können.
Alle diese Voraussehungen seien indeß unbegründet, und da über- dies in den östlihen Provinzen von den Gemeinden nicht einmal ge- fordert werden fönne, zu der Pension der zu Emeritirenden etwas beizutragen, so stelle es sich wenigstens als höchst zweifelhaft dar, ob ein neuer Geseßvorshlag in dieser Beziehung nöthig sei.
Nach diesen verschiedenen Aeußerungen bielt der Vorsißende es für erforderli, sich über die biêher vom Kircheuregimente bei Eme- ritirungen befolgte Maxime näher auszulassen.
Es fasse in solhem Falle nämlih zwei Gefichtspunkte ins Auge, einmal die möglichst theilnehmende Fürsorge für den zu emeritirenden but mia und dann das Juteresse, welches seine Emeritirung nöthig mache.
Jn der lehteren Beziehung habe das Kirchenregiment bisher in dem Alter des Geistlihen keinen Grund gefunden, da es notorish 80jährige Leute giebt, die ihrem Amte mit Würde vorstehen und oft in ihrer Gemeinde mit mehr Segen als jüngere Pfarrer wirken. Jederzeit aber habe es die absolute Unfähigkeit in physischer oder mo- ralischer Hinsicht als einen Grund betrachtet. Jn dieser Beziehung sei das Kirchenregiment aber oft in Verlegenheit gekommen, da nicht selten Geistliche widerstrebt hätten, von denen ein großes Aergerniß angeregt sei, und für die sich dennoch die unter ihnen verwilderte Ge- meinde ausgesprochen hätte. Von diesem Standpunkte aus stehe der Vorschlag der Kommission mit der Marime des Kirchenregiments im Widerspruch, während in Bezug auf die Frage: welhe Form anzu-
nehmen sei, wenn ein Geistliher obenerwähnter Art, dem nicht gerade
ein Verbrechen zur Last gelegt werden könne, sih der Emeritirung weigere, die Kommission sh gar nit ditzidcodión habe. Hier aber sei gerade der Punkt, wo die Synode mit ihrem Ratbe dem Kirchenregimente zu Hülfe kommen möge.
Nach diesen Erläuterungen des Vorsißenden suchte der Referent des Gutachtens die gegen den Vorschiag gemachten Einwendungen zu widerlegen, darauf dinweisend, daß die Unfähigkeit eines Geistliden auch s{werer erkennbar sein müsse, da man im Reiche des Geistes unt auf einem unsichtbaren Gebiete hierüber keine destimmten Kenn- zeichen haben könne; aber eben dadur erscheinc aud die rößere Strenge des Verfahrens gegen Geistlihe, als gegen andere Staats- diener, geretfertigt. Dem Geistliden selb| aber werde durd Be- stimmung eines Normaljahres eine Wohlthat erzeigt, denn eê defreie fübldar maqhe, er aber dod no seiner Kraft glaube vertrauen zu dürfen. Aud
Bei der Hinweisung auf die Unter g der Fällen, wo mit der Körperkraft auch die Geisteskraft eines Geistlichen im Abnedmen sei, ein neuer selbständiger Pfarrer noth thue, um die Gemeinde vor Erschlaffung zu bewahren. Es sei ader au festzu- dalten, daß von der vorgeshlagenen Moaßregel allein nit die Be- seitigung aller Shwierigfeiten erwartet werden könne, daß vielmedr dem Kirchen-Regimente die idm bisher zu Gebote gestandenen Mit- tel zur Emeritirung der Geistlichen au dadur niddt entzogen wer- den sollen. De dierauf die Synode eine weitere Diskussion über diesen Gegenstand nitt für nötdig dielt, so stellte der Vorsigende die Frage: ob die Synode sich sür den von dem Kommissions-Gutadten g#« maten ersten Vorschlag erkläre?
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