1942 / 230 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsunzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 3

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Reichs- und Staatöanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 2

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volk3- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Zuli 1933 RGBl. 1 S. 479 —- in Verbindung mit dem Geseg über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGB[. I S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichsïanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden, vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 werden nachstehend aufgeführte Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reich3minister der Finanzen, eingezogen: Beschlagnahmter Nachlaß des Juden

Max Jsrael Cohn, geb. am 4. 1. 1878 in Münster, und seiner Ehefrau Paula Sara, geb. Meidner, zuleßt in Liegniy, Luisen- straße 34, wohnhaft gewesen, verstorben am 22. 4. 1942, bei der Dresdner Bank Filiale in Liegriz: 1 Guthaben in Höhe von 8000,— N.

Eine Entschädigung wird nach § 7 des Geseßes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.

Liegniß, den 23. September 1942. *

Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)

Anordnung Ir. 32 der Reichsstelle für Holz Betr. : Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse Vom 23. September 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGVIl. I S. 1430)/30. Ok- tober 1941 (RGBl. I S. 679) in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. T S. 1677), der Verordnung über den Zusammenshluß der Forst- und Holzwirtschaft in der Reichs\stelle für Holz und zur Durchführung der Ver=- ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. T S. 1947) und der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absates von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutschec Reichsanzeiger und Preußischer Staats=- anzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird folgendes ange- ordnet:

Abschnittl

Regelung des Absagzes im Julande

81

(1) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte, wie Auf-

rechnung, Vergleich, Tausch u. à., über

Laub- und Nadel-Stammholz und -Derbstangen,

Laub- und Nadel-Grubenholz,

Laub- und Nadel-Faserholz,

Laub- und Nadel-Schichtnußderbholz,

Nadelschnittholz, beshlagenes Nadelholz,

Nadelholzschwellen,

Laub- und Nadelholz-Sperrplatten,

Holzfaserplatten in- und ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgett, wenn der Käufer bei Kaufabshluß dem Verkäufer eine Ein=- kaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung durch die Reichsstelle für Hoktz getroffen wird.

(2) Eine Einkaufsgenehmigung nah Abs. 1 is auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwendung u. à. forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristishen Personen erfolgen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1_ist

a) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und

Schichtnußdexbholz. (n i ch t aber-von-v erst e i g-e # rungsfähigem Laub- und NadelnUzholz sowie von Eschen- und Weißbuchenstammholz und von Eschen- und Weißbuchenshihtnußderbholz) durch ortsansässige Verbraucher oder ort3ansässige gewerb- lihe Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers auch bei mehreren Wälbeigentlimern, Waldnugzungsberechtigten oder sonstigen Rohholz- erzeugern zusammen insgesamt 5 fm Nuzholz m. R. (nah Käufers Wahl Laub- o de x Nadelholz bzw. Laub- u n d Nadelholz) jährlih nicht übersteigt:

b) die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnugderbholz zum Gebrauh oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be- trieb nach Maßgabe der hierfür geltenden Be- stimmungen;

c) der Verkauf von Nadelschnittholz, beshlagenem Nadelholz und Nadelholzshwellen sowie Sperrholz- platten und Holzfaserplatten durch die von der Reichs\telle für Holz bestimmten Platholz- handlungen, Sperrholzverteilerbetriebe und Säge- werke zur Deckung des landwirtschaftlihen und privaten Kleinbedarfs nah Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen Menge.

Die entgeltlihe oder unentgeltlihe Weitergabe dieses Holzes ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch auf den Absaß von Servituts- und sonstigem Rechtsholz durch den Berechtigten an Dritte Anwendung.

(5) Die über Holzfaserplatten vor dem 1. Oktober 1942 getätigten Kaufabschlüsse dürfen nur insoweit ausgeliesert werden, als der Käufer Holzfaserplatteneinkaufs\scheine übergibt.

L292

Die Bestimmungen des § 1 Abs, 1 gten auch beim Absatz von Brennholz und Holzabfällen vom Erzeuger (Waldbesiger) und von Betrieben, bei denen P anfallen, soweit cine Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der dur äge, für Holz oder ciner von ihr zu benennenden Stelle durchgeführt werden. T

(1) Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle für Holz, die den Lohnausftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird. /

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben sih vor Ans eines Lohnbearbeitungsvertrag*s8 vom Lohnauftraggeber die diesem * erteilte Genehmigung (Abs, 1) vorlegen zu lassen, sofern die zu bearbeitende Menge Le f inen Lohnauftraggeber jeweils 5 fm Nugßholz jährlich ibersteigt.

(3) Lohnbearbeitungsbetriebe haben über die durh-

führten E gGu trage ein „Lohnschnittbuh“ zu führen, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Name und Wohnort des Lohnauftraggebers,

2. Art der Lohnbearbeitung,

3, Angabe der Lohnbearbeitungsmengen, unterteilt nah Nadel- und Laubholz.

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p bend 2909 - Ä i, O e PSTRE n P E, Ee P P I I

der Holzarten und -sorten, für die

Abschnitt Il Regelung des Einkaufs im Auslande

8 4 Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche ey und in welchem Umfange der Erwerb durch Kauf, ompensation, Verrehnung und ähnliches für Waren, die der uständigkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist. i

S5 Die durch die Devisengeseßgebung getroffenen und noh zu treffenden Regelungen Bleiben unberührt.

Abschnitt Il Regelung des Verkaufs nach dem Auslande

S6 Die Veräußerung von forst- und holzwirtschaftlihen Er- zeugnissen, mit Ausnahme von Gexbrinden, nah dem Ausland durch Verkauf, Kompensation, Verrehnung und ähnliches bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen 8ST

Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen Betriebe bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durch die Reichsstelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. be- stimmt wird. 8

Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen A auf Zuteilung bestimmter Holzarten und -sorten besteht nicht. Ö

89

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge

) Kie erteilt sind. Die ent- geltlihe und unentgeltliche Uebertragung von -Einkaufs- genehmigungen ist. verboten. Gestattet ist lediglih die Ueber- gabe von Einkaufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Jnhaber der Einkaufsgenehmigungen.

8 10 Die von der Reichss\telle für Holz für ein Forstwirtschaft3- jahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern niht im Ein- gelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wird.

8 11

Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgench- migung der Reichss\telle für Holz gebunden ist, ist nur den Fn- habern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Be- auftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

8 12 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (RGBl. I S. 1430)/30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679).

__ (2) Als Zuwiderhandlung gilt au jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu er- gehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittelbar umgangen werden sollen.

S 13

Die Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941) gilt als „Nähere Anweisung“ zur vorstehen- den Anordnung, jedoch mit den in der Anlage aufgeführten Aenderungen.

8 14

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

die Anordnung Nr. 18 der Reichss\telle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Aus- fuhr forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse, vom 28, September 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Ok- tober 1940); / die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durh- führuyg der Brennho joersargun in den Städten Wels, Linz und Steyr des ehrwirtscha e XVII (Wien) vom 19, August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 195 vom 21. August 1940), (3) Gültigkeit behalten im Sinne des F 2: die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch- führung der Brennholzversorgung der Reichshaupt- stadt Berlin und der Stadt Breslau vom 1. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 179 vom 2. August 1940), jedo nur soweit sie die Stadt Breslau betrifft siche Ziff. 7 der Anweisung der Reichsstelle für Holz

—_

ur Durchführung der Beclieferung der Brennholz- händler und der gewerblichen und industriellen Verbraucher in der Reichshauptstadt Bersin mit Brennholz vom 21. Juli 1941 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Fuli 1941) —;

die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch- führung der Belieferung der Brennholzhändler und er gewerblichen und industriellen Verbraucher in der Reichshauptstadt Berlin mit Brennholz vom 21. Fuli 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1941);

die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch- führung der Brennholzversorgung in Orten des Wehrwirtschaftsbezirks XVITI (SalzbFrg) vom 9. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- Mae Staatsanzeiger Nr. 186 vom 10. August

40).

(4) Für die Brennholzmarktregelung in den Gebieten der Reichsgaue Wien, Nieder- donau und Oberdonau gelten:

die Anordnung - Nr. 15 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absages und Verbrauchs von Brenn- holz für das Gebiet der Reichsgaue Wien und Niederdonau vom 15. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 140 vom 18. Juni 1940);

die Anordnung Nr. 21 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absaves und Verbrauchs von Brenn- holz für das Gebiet des Reichsgaues Oberdonau vom 18. Februar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Se bruar 1941).

Berlin, den 23. September 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Anlage zur Anordnung 832 der Reichsstelle für Holz

Aenderung der Näheren Anweisung gemäß 8 13 der Anordnung Nr. 32 der Reichs3- stelle für Holz vom 23. September 1942

__ 1. Zu Abschnitt I, Pos. A und B fallen die Bestimmungen über die Vorlage von Einkaufs karten foct. Durch die Aus-

dehnung der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatten

ln die entsprehenden Bestimmungen auf Holzfaserplatten inngemäß anzuivenden.

2. Zu Abschnitt I, Pos. B, erhält der Absay 2 folgende

neue Fassung:

„2. An Hersteller von Laubholzschwellen werden zum Bezuge von Lau b shwellenholz besondere Ein- aufshefte oder Einkaufsscheine mit rotem Ueber- druck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. IIT (Absaß- lenkung), ausgegeben. l _ An Hersteller von Nadelholz chwellen für die Reichsbahn. werden zum Bezuge geeigneten. Na - delstammholzes Einkaufshefte bzw. -scheine für Nadelstammholz mit rotem Ueberdruck p Herstellung von Schwellen nux für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaglenkung), aus- gegeben.“

__8. Zu Abschnitt T, Pos. C, wird nach dem ersten Absagz ein neuer zweiter Absaß eingefügt, welcher lautet:

„2. Die mittels Grubenholz-Einkaufs- sheinen eingekauften Mengen sind ausschließlich zum Rundeinbau als Grubenlangholz oder Grubenstempel, Mollrollen, L Spigyenknüp- pel, Shienholz, Halbhölzer, Shal- hölzer, Spißen dem Bergbau zuzuführen. Die Herstellung j bzw. Lieferung und Psfeilerholz, bshwarten, Schwellenholz, Schwarten, R und sonstiges Schnittholz sowie Telegraphenstangen, Masten, Rüststangen, Steifen, Negriegel und dergleichen ohne besondere Genehmi- gung ist unzulassig.“

Der bisherige Absay 2 erhält die Bezeichnung 3.

4. Zu Abschnitt T erhält Pos. E durch die Ausdehnung

der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatt and Veberschrift: 9 f Holzfaserp en folgende

E. Nadelschnittholz, beshlagenes Nadelholz, Nadelholzshwellen, Laub- und Nadelholz-Sperrplatten a Solo stet latten,

Die Bestimmungen dieser Position sind sinngemäß auch auf Holzfaserplatten anzuwenden, soweit niht nachstehend besondere Bestimmungen hierfür getroffen werden:

a) Nach Absay 2 wird als Absay 3 eingefügt:

„9. Als Holzfaserplatten im Sinne der Vertéilunaemdien gelten alle Holzfaser-Dämim- platten, -Hart- und Pappeplatten nach DIN nd IV a, b und c, außer Homogenholz-Formpreß-

üen.“ b) Die bisherigen Absäye 3 und 4 werden unter 4 zu- sammengezogen. c) e Absay 7 wird nah dem leyten Wort „soll“ an- gesugt: „sofern die Menge 3 cbm übersteigt.“ d) der Absag 10 erhält folgende neue Fassung:

„10, Die Bedarfsdeckung erfolgt nah folgenden Gesichtspunkten:

I. Bedarf an Nadelschnitthol Ü v

Bautenundals Bod Ybaltebo tür Bauten,

nada und nstand- A an Nadelschnitt- holz und Sperrholz,

ITI. Bau-, Fertigungs- und Jnstan d-

sezungsbedarf an Holzfasers- platten, IV. Kleinbedarf an Nadelschnitts

holz, Sperrholz und Holzfaseus- platten.“ Der neue Unterabsay [Il lautet:

erwendung als

ITT. Die Deckung des Baus-, Feiderdla und Zustaudsegungsbedarss an Holzfaserplatten

Die Holzfaserplatten-Einkaufsscheine werden unterteilt in solche für Holzfaser-Dämmplatten und solche für Holzfaser-Hartplatten a e. _Pappe- platten dürfen nur gegen Einkaufsscheine für Holz- faser-Hartplatten abgegeben werden.

Die Holzfaserplatten-Einkaufs\cheine für den unmittelbaren Bau=-, Fertigungs- und Jnstandseyungsbedarf der von der Reichsstelle für Holz jeweils bestimmten Kontin- gentsträger werden an die Verarbeiter zugleih mit der Auftragserteilung von den Kontingentsträgern selbst zu- geteilt. : Für den übrigen, genedmigun 8- pflihtigen Baubedarf erfolgt die Zuteilung

der Holzfaserplatten-Einkaufsscheine an die Bau- herren durch den Generalbevollmäh- rfi fürdieRegelungderBauwirt- haft.

[9 Für den übrigen fkriegswirtschaftlich wichtigen Fertigungs- und Fnstand- seßungs8bedarf erhalten die Verarbeiter von Holzfaserplatten die Einkaufsscheine durch ihre zuständige Ausgabestelle, und zwar mittels Antragsvordrucks Nv. 301, auf Holz- faserplatten ergänzt.

Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und bei der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II1, vorgeschriebenen Drucksorten unter Ergänzung auf Holgfaser- platten zu verwenden (siehe Unterabsay II, Ziff. 4).“ i

Der neue Unterabsay TV behält die bisherige Fassung des Unterabsayes 111. Es wird, nah sinngemäßer nung seines Aabaltes auch auf Holzfaserplatten, unter Ziff. 1 na den Worten „Sperrholz 0,05 cbm“ eingefügt: „an Holzfaser- platten 10 qm“.

5. Der Abschnitt I1 erhält folgende neue Fassung:

„Zu Abschnitt Il (Regelung des Einkaufs im Auslande)

1. Der Erwerb von forst- und holzwirtschaftlihen Er- zeugnissen im Auslande zur Verbringung in das Fn- land oder in ein drittes Land ist nux nah Genehmi-

ung der Reichsstelle für Holz zulässig. Nicht zur Ein- Fuhr zugelassenen Firmen ist die Führung von Ver- handlungen über den Einkauf von forst- und holz- - wirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. der Abschluß von Verträgen Uber den Erwerb dieser Erzeugnisse im Auslande untersagt.

9. Als ausländischer Warenverkehr wird auch der Be- zug von forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnissen aus den jeweils bekanntzugebenden beseßten Gebieten behandelt. : i

3. Anträge auf Erteilung. von Devisenbescheinigungen

für die- Einfuhr. von. forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen sind auf dem Pn Form- blatt „Einfuhr-Nr. 1“ bei dexr Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung 11, einzureihen; dem Antrag sind die Urschrift des Schlußscheines und sonstige Einkauss- unterlagen, die eine genaue Preisprüfung ermög- lihen, mit einer Abschrift beizufügen. Ferner sind in einem besonderen Schreiben ‘der Verwendungs- zweck und die Dringlichkeit des Bedarfs zu erläutern und möglichst der tinländishe Abnechmex anzugeben; den Anträgen auf Erteilung von Devisenbescheini- ungen für die Einfuhr von Faserholz ist jedoch Katt dessen der Abschnitt TT des von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II1, vorher einzuholenden Einkaufsscheines beizufügen.

Sofern die forst- und holzwirtschaftlihen Erzeug- nisse einem anderen als dem angegebenen Verwen- dungszweck zugeführt werden sollen, wird dies von der Reichsstelle für Holz durch eine entsprechende E verfügt.

Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigun-

en dürfen nur innerhalb der von der Reichsstelle für Holz den N zugeteilten Wertgrenzen estellt werden. Die Wertgrenzen sind Höchstbeträge; te dürfen durch eine Cirka-Klausel oder durch sonstige Nebenabreden nicht überschritten werden.

Von einex Devisenbescheinigung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch ge- macht werden, im anderen Falle wird sie unwirksam und ist der Reichsstelle für Holz sofort zurückzugeben. Das gie gilt, sofern sih wesentlihe Merkmale des dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Vertra- gs (z. B. Änderung des ante, der Holzart, des

ortiments, des Preises Uu. à.) ändern.

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch die Reichss\telle für Holz besonders genehmigt sind.

Der Antrag auf Erteilung einer Devisenbeschei- nigung is unverzüglih, spätestens jedoch 14 Tage nach Abschluß des Vertrages, der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung T1, einzuxeichen; später ein- B Anträge können grundsäglich nicht genehmigt werden.

Die Genehmigung der Einfuhranträge erfolgt dur L einer Devisenbescheinigung; sofern es sih um den Einkauf von forst- und holzwirtschaft- lichen Erzeugnissen aus dem eseyien niederländischen Gebiet handelt, wird- ein Einkaufsbescheid erteilt.

Bei Kaufabschlüssen, die Teillieferungen vor- sehen, sind zur erleichterten Abwicklung der Einfuhr an Stelle eines Einzelantrages mehrere Teilanträge, die auf die Warenmengen und Rehnungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind, einzureichen.

Wird eine Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit zur Vorlage bei verschiedenen Stellen benötigt, so ist von der O bei ihrer Bank dîe Aus- stellung von agung über das Vorliegen einer C CIDDEION Iun ( ordruck „Einfuhr-Nr. 6“) zu beantragen. Die Bestätigung oder Bestätigungen der Devisenbank sind bei der zollamtlichen Abferti-

gung an Stelle der Devisenbescheinigung vorzulegen. ür die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

für die Aenderung einer E Es ist auf dem Formblatt „Einfuhr-Nr. 7“ ein besonderer Antrag zu stellen; die Einsendung der Devisen- bescheinigung ist nicht erforderlich. 5 S

Nach Durchführung des Einfuhrgeschäftes ist die erteilte Devisenbescheinigung, gegebenenfalls mit den von den Banken ausgestellten Bestätigungen bzio. der Einkaufsbescheid an die Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung 11, zurückzugeben; unwirksam ge- wordene Bescheinigungen und Einkaufsbescheide sind sofort zurückzureichen. -

Als Einfuhrnachweis gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf Seite 4 der Devisenbescheinigung oder auf den dur die Kreditinstitute ausgestellien Bestätigungen zu den Devisenbescheinigungen.

Einfuhrunterlagen (Rehnungen, Fracht- und Zollpapiere u. a.) sind nur auf besondere Anforde- rung der Reichsstelle für Holz einzureichen.

4. Anträge auf Genehmigung von privaten Ver- rechnungsgeschäften, bei denen beiderseits Forde- rungen aus Warengeschäften ausgeglichen wérden sollen, sind in fünfsacher Ausfertigung (Antrags- vordruck V 1a) der Reichsstelle für Holz, Haupt- abteilung II, einzureichen. 4

Fs an dem privaten Verrechnungsgeschäft auf deutscher Seite nur eine Firma beteiligt, die sowohl das Einfuhr- als auch das Ausfuhrgeschäft durch- führt, oder werden nicht beiderseits Forderungen aus Warengeschäften ausgeglichen, so ist der Antrag in vierfaher Ausfertigung zu stellen. i

Bezüglich der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen unter Absay 3. : f

5. Anträge auf Genehmigung von Transitgeschäften, bei denen die Zahlungen auf der Einkaufsseite oder sowohl auf der Einkaufs- als auch auf der Verkaufs- seite im Verrechnungswege abgewickelt werd2n sollen, sind in vierfaher Ausfertigung der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung IT, vorzulegen. Den Anträgen muß der Vertrag in vierfacher Áus- fertigung beigefügt sein; außerdem müssen die An- träge Angaben über den Gesamteinkaufspreis und den Verkaufspreis enthalten.

6. Die unmittelbare Wiederaus*uhr von forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnissen, die auf Grund einer Devisenbescheinigung oder einer Verrehnungs- genehmigung bezogen worden. sind, und im Fnland

keine wesentliße Be- oder Verarbeitung erfahcen haben, in das politishe Ausland ist nux mit Genehmigung der Reichsstelle für Holz zulässig. Soweit die wiederauszuführenden forst- und holz- wirtschaftlihen Erzeugnisse der Aufsicht des Frel- hafenamts unterstellt sind, ist der Antrag an das reihafenamc: zu richten; in allen anderen Fällen ist nah Abschnitt 111 (Regelung des Verkaufs nah dem Auslande) zu verfahren, jedoch ist in diesen Anträgen die Nummer der erteilten Devisen- BejGeinigung oder Verrechnungsgenehmigung anzu- eben.

T; Bis auf weiteres ist für die nachstehend aufgeführten forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnisse, die aus Schweden und Finnland, aus den besetzten Ost- gebieten oder aus dem Generalgouvernement geliefert werden, zollamtlich eine Sonderbehandlung vor-

esehen; aus Billickeitsgründen wird für dicse

Waten der Zoll auf Antrag auf einen paris

herabgeseßt, der den Absay der Waren wirtschaftli

uläßt:

: N rohes Bau- und Nugtholz, gehobelt, gepfalzt, enutet, gestemmt, gezapft, geschlißt, aus arif-Nummer 615 A,

b) Kistenbretter aus Tarif-Nummer 623B,

c) unbearbeitete Bretter und Latten (einshließ- lih der sogenannten Dreikant- und Schmal- leisten) zur Herstellung von Kisten aus Taris- Nummer 76. :

Anträge auf Zolermäßigung sind mit beweis-

kräftigen Unterlagen über die tatsählih erwachsenen

Gestehungskosten der Reichsstelle für Holz, Haupt- abteilung II, einzureichen; die Weiterleitung dieser Anträge an die Zollstellen, im gegebenen Falle mit einer Bescheinigung über die Höhe des tragbaren Ser erfolgt durch die Hauptabteilung Il der

cichss\telle für Holz.

8. Eine zollamtliche Sonderbehaudlung ist weiter vor- geschen für Nadelholz der Tarif-Nummern 74, 75 und 76, soweit es sich um Einfuhrholz handelt, dessen Preis innerhalb der mit den einzelnen Ländern vereinbarten Preisspannen liegt. Jn diesem Falle erübrigt si die Stellung eines besonderen Antrages. Der Berechtigungsschein, der von der Haupt- abteilung IT der Reichsstelle für Holz ausgestellt wird, wird zugleich mit der Devisenbescheinigung der Einfuhrfirma zugesandt.

9. Die für die Einfuhranträge erforderlichen Form- blätter sind bei den Kreditinstituten zu beziehen.“

Anordnung F Nr. 33 der Reichsstelle für Holz Hauyptabteilung l Holzeinshlag und Holzverwertung im Forstwirtshaftsjahr 1943 Vom 23. September 1912

Jn Durchführung des Runderlasses des Reichsforst- meisters vom 23. September 1942 Yeichen H/B/P/W 510. 00 1. wird auf Grund der 88 2 und 5 der Ver- ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGVI. I S. 1677) und der nachstehend genannten Verordnungen:

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinshlags vom 4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der L assung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028), Verordnung zur Verstärkung des Holzeinshlags im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Ge- bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. T 1939 S, 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2029) für das Forstwirtschaftsjahr 1943 (1. Oktober 1942 bis 30. September 1943) folgendes angeordnet:

Abschnitt Allgemeines

Holzeinschlagsfestsepungen

81

Hag des Forstwirtschafts]ahres 1943 wird in den Waldungen aller Besißzarten und Größen auf Grund von Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen) und Holz- R s Ai: en durchgeführt.

2. Die Holzeinschlags etseyungen (Umlagen) gelten für das Forstwirtschaftsj}ahr 1943, d. h. für die Zeit vom 1. Ok- tober 1942 bis zum 30. September 1943 bzw. im Staats- wald der festgelegten D C aatee in den Alpen- und Donaureich8gauen vom 1. April 1942 bis 31, März 19483.

i i Forstwirtschaftsjahr 1943 zählt in allen Fällen die Sommerschlägerung 1942 in Forstbetrieben mit Hoch- tagen, in denen wegen der Einschlags- und Bringungsver- hältnisse der Holzeinshlag im Frühjahr und Sommer 1942 durchgeführt werden muß, das Holz aber erst nah dem 1. Ok- tober 1942 zu Tal gebracht werden kann.

__ 8, Die Holzeinschlagsfestseßungen- (Umlagen bzw. Teil- umlagen für A werden nah Holzsorten in Fest- meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamts durch die von diesen beauf- tragten Forstdienststellen ausgesprochen.

4. Die Teilumlage von Brennholz kann auch Reisig ein- schließen.

5. Beauftragte Forstdienststellen sind die

a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Alpen- und Donaureichsgaue, Sudetengau, Wartheland, Danzig-Westpreußen) und Landesforstamt Saar- brüdcken,

Landes- und Regierungsforstämter der Preußischen und Regierungsforstämter der Bayerischen Landes- forstverwaltung,

b) Landesforstverwaltungen der übrigen Länder,

c) Forstabteilungen der Landesbauernschaften,

d) Prüfungsstellen (Forstämter des Staates und des Reichsnahrstandes sowie gegebenenfalls Körper- \schafts- und Lweverbandsforstämter).

82 1, Waldeigentümer bzw. Nußzungsberechtigte, welche durch die Hol an Uag ie ungen erfaßt werden, erhalten einen shriftlichen Umlagebescheid. Soweit sih Forstbetriebe

über den Bereich mehrerer Forst- und Holzwirtschaft3ämter erstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst- und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz- einshlagsplanung durchgeführt ist. Dies gilt auch-sinngemäß in den Fällen, in denen Forstbetriebe sich innerhalb des: Be- zirks eines Forst- und Holzwirtschaftsamtes über den -Bereich mehrerer Prüfungsstellen erstrecken. ;

Die in den Alpen- und Donaureichsgauen bereits vor S dieser Anordnung für das Forstwirtschafts}ahr 1943 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.

2, Für Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz- cinschlagsfestsezungen im Wege der gemeindeweisen Sammel- umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesißzer einen Umlagebescheid erhalten oder die thnen erteilten Holzein- schlagsfestsezungen durch Listenbescheinigung anerkennen.

3. Jm Wege der Sammelumlage kann die Holzeinschlag8- A auch in den zu forstwirtschaftlichen Verbänden (Forstverbänden) oder ähnlichen Einrichtungen des öffent- lichen Rechts zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Forstbetriebes zusammengeschlossenen Waldungen des Nicht- staatswaldes vorgenommen werden.

8&3 1. Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen) erfolgen für I. Laubnugholz Stammholz einschließlih Derbstangen Rotbuche Esche Eiche und anderes hartes Laubholz 5 Weichlaubholz (Birke, Erle, Aspe, Weide usw.) Schwellenholz Eiche Rotbuche Grubenholz Eiche Faserholz und DOinuhgeräboi Rotbuche, Aspe, in den Alpen, und. Donau- reichsgauen auch Weide Laubschichtnuzderbholz außer Rotbuche, Aspe bzw. auch Weide. II. Nadelnugzholz O einschließlich Derbstangen (und Schwel- enholz : l Jn den Alpen- und Donaureichsgauen geson- derte Umlage für Nadelschwellenholz Grubenholz Kiefer, Lärche Fichte, Tanne, Douglasie jn den Alpen- und Donaurxeichsgauen Umlage üx Nadelgxubenholz Faserholz und Schichtnußderbholz ichte, Tanne iefer Nadelschihtnugderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer. 2. Teilumlagen für Brennholz erfolgen dur die Reichs- stelle für Holz zur Oerlorgun von Städten, wie Berlin und Hamburg, mit Anzündeholz, für Zwecke verstärkten Einsages von Holzgasgeneratoren und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungsindustrie. 3, Weitere Brennholzmengen können die Forst, und Holzwirtschaftsämter zur Versorgung bestimmter Ver rauchs-