Krieges, der drei slesisben Krieg? und des ersten Rapcleonisck&cn !
Kri:ces, über altchristlide Synibelik (3 Vorträge), über die älteften Zeitmesscr, über Entstehung und Bedeutung deutscer Familien- namen, über die bayerishe Novelle „Meier Helmbrecht“ und über tie Wobhnrngen im Mittelalt.-r. Der Verein steht mit 44 au8- wärtigen Vereinen im Striftenaustausb. Die Sammlungen und die Bibliothek des Vereins baben durch Geschenke und Zuwendungen arschnlide Vermehrung erfabren. — Der Geschichtë- und Alter- thermé'orschende Verein zu Scbleiz seßte sich, dem 3. Jahresbericht für 1880 zufolge, aus 33 Mitgliedern zusammen. In den Monate- veisammlangen der bei den Berichtéjahren 1879 und 1880 nurden u. a. Vorträge gehalten: über die sorbishe Pericde tes Vogtlandes, üker die Berakirhe zu Scleiz, über den zu Scleiz geborenen Magister Wclfgang Fues, zur Gescvichte des Schlosses Burgk, über Luthers Aufenthalt in S{leiz im Jahre 1529, über tas Städte- wesen, besor.d:rs in Thüringen. Obersadsen uyd dem Reußenland, zur Kircen- und Klostergesbichte dcs Landes 2c. Als erste Ver- öffenilihung des Vereins erschien 1878 „Die Bergkirc&e zu Swleiz“, Gesdichte und Schildernng derselben von Dr. J. Alberti, als zweite „Zur Geschichte des Schlosses Burgk bei Scbieiz“, von demselben. — Die cinfach-saubere ‘typographishe Ausftattung des Bändcbent, das sid auc namentli dadur vor Publikationen seinesagleichen auszeicnct, daß es geheftet und beschnitten ist, verdient hervorgehoben zut werden.
S der Verlagébuä bazdluna für Militär: Literatur „Mili- taria“ hierselbst sind vor Kurzcm erscienen: 1) „Fürst Biémardck. Ein L bentbild für Volk uvd Heer von F. von Zobeltißz*“ und 2) „Feldmarscwall Graf Moltke. Ein Lebenébild für Volk und Heex* von demselben Verfasser. — Die beiden Bändchen, welche mit den in Oeldruk autgeführten Porträts des Fürsten Bismarck und des Grafea Moltke ge\{chmüdckt sind, empfehlen si aub äußerlich durch eine ungeachtet des niedrigen Preises von 80 «4 für jedes Bâäntchen, sorg}{ältige typisce Auéëstattung.
_— Von der im Verlaçe vcn F. A. Brcckhaus in Leipzig er- \ceirenden vierten rermchrten und verbefser!en Auflage von dem Werke: „Das Staatsrecht der Preußischen Monarcic, von Dr, Ludwig von Römer, Appcllationt-Eerichts-Vize-Prä- Kdenten a. D., in sünf Bänden*® ift jeßt die dritte Lieferung, Bogen 20— 28 der ersten Aktheilung des ersten Bandes, ausgegeben worden.
— Das Feld- und Forstpolizeigeseß vom 1. April 1880, Mit Erläuterungen von Pr. P. Daude, Staatsanwalt bei dem Landgericht l. zu Berlin. Zweite v rmehite und verbesserte Auf- lage. Berlin 1881. Verlag von H. W. Müller hierselbft. — Preis 2 M — S(wneller, als bei dem fast gleichzeitigen Erscheinen mehrerer Ausgaben d: s Feld- und Forstpolizeigeseßes zu erwarten war, hat si das Bedürfniß ciner zweiten Auflage des vorliegenden Kommentars beraut gestellt. In diesem Umstande liegt der Veweis dafür, daß diese Arbeit dem praktiscen Bedürfnisse der beth.iligten Kreise ent- spricdt. Auw diese neue Auflage flelit sich a18 eine kurze, baupt- \ächli für die Praxis der Ottépolizeibchörten, Amtsanwälte, Schö'- fen und Richter bestimmte Crläuterung des Feld- und Forstpolizci- ceseßes dar. Unter Berücksichtigung der inzwischen erlassenen Mi- risterialversügungen, der einstlagenden Rebtsprehung des Reicbb- gerits und der bisher erschienenen Kommcutare find manche Ausführungen ergänzt uxd näher begründet bezw. rerichtigt, auch ift inébesondere das &esey rom 14. Mai 1852 auéführliter, als dies in der ersten Auflage geschehen, erläutert worden.
— Von Ariosts ,Rasendem Roland“, ilustrirt von Gustav Doré, metrish überseßt vcn Hermann Kurz, eingeleitet und mit An- merkungen versehen von Paul Heyse (B1eëlau und Leipzig, Druck und Verlag von S. Schottlärter) ist eine neue Dovppel-Lieferung (11 und 12, Preis 3 #) erschienen, in wlcer das Gedicht bis in den 13. Gesang fortgefüb1t wird. Das Pheantasiische dieses Th.ils dir Dichtung kat in Gustav Doré ciren würdicen Interpreten ge- sunden; Rolants Kampf mit dem Kraken, cin Vollbild, Ceres auf ibrem Schlangerwagen, Isabella's Rettung aus dem Sciffbruch u. A. zeigen, wie sib der Künstler ron dem Dichter bat begeisiern lassen. Ungleih s{öner aber ist noþ die Komposition und die Ausführung der beiden großen arcitektonisben Bilder, mit denen diese Lieferungen gesck&müdt sind: das Aeußere und das Innere des verzauberten Slofses des Atlas.
— Sthon wiederholt haben wir auf das im Verlage von W. Spemann zu Säiuttgart erscheinende geographishe Hautbuch: Die Crte und ihr organisches Leben, von Klein und Thomé hingewiesen. Von demielben liegen die Lieferungen 37—40 vor, in denen der Ncrfasser mit lebendigen Farben die Pflanzen- und Thierwelt Indiens, der Inseln des malayishen Arcbipels, Chinas und Japans malt. Die belebte Darstellungsweise des Autors wird dur viele gelungene Zeichnungen erläutert. Der I. Band des Werkes liegt bereits kom- plet gebunden vor, dcch wird durch die Möglichkeit, die Lieferungen (je 50 S) neo successive racbzubezichen, auh den mneniger Bemittel- ten die Anschaffung erleichtert.
Gewerbe und Handel
In Folge des Auétbru&s der Peft in der Provioz Bagdad bat die italienische Regierung ein Dekret erlassen, nah welchem die aus dem ottomanishen Reicb einschließli Egyptens kommeaden Sie cist na vorgängiger ärztliwer Untersutung und sorofältiger Detinfektion, die aus dem persisben Meerbusen kommenden aber erst nach 7 tägiger Quarantäne freie Pralttik erbalten.
Aus gleidem Anlaß ist sür Egypten tur den internationalen Gesundkeitsrath in Alexandrien bezügli der Provenienzen aus dem Persischen Meerbusen — mit Ausnahme des Omanischea Meeres —, eire Quarantäne angeordnet wordep, welclie, je nachdem pestverdächtige Todes- oder Kranthbeitsfälle während der Fahrt vorgekommen sind oder nit, auf 14 bez. 7 Tage festgesctt ift.
Den für die Häfen des mittelländishen Meeres bestimmten mit reirem Gesunkheitsraf versehenen und während der Reise von feircm verdächtigen Krankhe .téfall betroffenen Sctiffen wird die Durchfahrt dur ten Srez?anal im Quarartänezustand gestattet, wenn die ärztliche Untersu&una befriedigend aus{ällt; andernfalls unterliegen sie einer 14tägigen Quarantäre.
Die Proverienzen aus Spzien erhalten nah erfolgter ärztlicher Untersuchung ev. freie Praftif.
In der Reçentscast Tunis werden die aus d.m Persischen Meertusen kommenden Sciffe erst nah 7täziger Quarantäne und die aus den Häfen der Türkei, Egvrtens und von Tripolis îommen- den erst nach strenger ärztliher Untersubuna zugelassen.
— In dem Gescäfttberickte der Frankfurter Hvpotheken- bank für 1880 wird fonstatirt, daß die in der ersten Jahrethälfte vollzogene Kor.version ter 5“/gigen Obligationen in 44°/ige insofern läbmerid wirkte, als bebufs der eventuellen Zurückzablung nicht kon- vertirter Beträge das Aktienkapital flsssig gehalten werden mußte. Die Bank konnte daber nur 5,42 Milicnen #4 neue Darlehen abt- \chliefßen, während 3,7 Millionen # ältere Darleben zurüdgezahlt wurden, Von 4°/igen Obligationen wurden 3,28 Millionen H aus- gegeben; von böber verzinelihen famen 3,34 Millionen zurüdck, so daß der Gesammtumlzuf sich um 0,06 Millionen Mark verminderte. Die Einnabme on Hrupothekenzinsen betrug 2273348 M, die Ausgare an Pfandkriefzinsen 1998 031 4, so daß sid ein Ueberschuß von 275 317 M ergab. Ferner wurden cingenommen an Provisionen auf Darlehen 124 577 K, an Wechseldiskont und sonstigen Erträgen 122 973 M: dagezen wurden autgegeben für Verraltungékoîsten 119017 M, bichreibung auf Ditagzio 37129 M, Immco- bilien - Abscbreiturg 50000 #; sFmit bleibt ein Rein- acwirn von 316 129 Hiervon çcehcn ab: Reservefonds 16 335 M, Tartièmen u. \. w. 24 596 #, dazu Restaewinn voa 1879 6812 M Die Aktionäre sollen 270 4 gleich 6 °/9 Dividende erhalten, wäh- rerd 12010 M auf 1881 übertragen werden. Die ordentlite Reserve ertbält runmebr 394 191 M, die Reserve B. 44910 M Der Hypo- ibekenbesig kctreg Ende 1880 46,38 Millionen Mark. Es sind durch- \{nittlib 48,02 %/ des Tarwertbes belichen.
— Die „New-Yorker Hdls.- Ztg.“ äußert si& in ihrem rom 11, d. M. tatirten Wochenbericht folgendermaßen: Das
Geschäft am Waaren- und Produktenmarkte war auch in dieser Woche wieder ruhig. In Brodstoffen ecreihten Tran€- aftioren nur einen mäßigen Umfang und am Baumwollmarkt rerkehtten Preise für disxonible Waare wie im Termingeshäft ohne Unterbrebung in woeichender Tendenz. Das Fracbtgeschäft war flau und Raten sind niedriger; für volle Getreideladun- gen wurden im Ganzen vierzehn Fabrzeuge gewartert. Für Rio Kaffee'ss machte fich eine restere Stimmung geltend, reinshmeckende Sorten sind unverändert. Der Zuackermarftt ver- Tebrte in steigender Tendenz. Jn Hopfen nahm das Geschäft einen sehr ruhigen Verlauf. Für Scbmalz, Schweinefleisch, sowie Speck ist ein Avanz etaklirt worden; Rintflesh war zu festen Preisen be- a&tet. Raff. Petroleum ist F} c. pr. Gaall. niedriger und in flauer Tenderz Terpertinöl erholte sid na Anfangs flauer Stim- mung und \{ließt, wie Harz, 1uhig und fest. Das Geschäft in fremden Manufakturwaaren war etwas animirter. Der Import fremder Webstoffe für die heute beendete Woche betrug 3 244 629 Doll, gegen 2768 815 Doll. in der Parallelwoche des Vorjahres.
__ Leipzig, 25. März. (W. T. B.) Nach einer Meldurg d2s biesigen „Tageblatt* aus Tepliß hat der Verwaltungsrath der Dur-Bodenbacher Babn besclossen, der am 21. k. M. statt- finterden Generalversammlurg die Vertheilung einer Dividende von auêralmét weise 4°/) vorzuschlagen, um dur Verwendung des dem Reservefonde und Erneueruvgéfonts zuzu!ührenden Mehbrbetrags die Leistungéfähigkeit und Prosperität der Bahn zu erböben.
Leipzig, 26. März. (Tel.) Die heutige Generalver- sammlung der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig war ron 72 Altiorären besucht, welbe 5135 Aftien ver- traten und 254 Stimmen führten. Sie genehmigte ohne Debatte S Anträge. 9°/9 Dividende sind rom 28. d. M. an zahlbar.
Meininzen, 26. März. (W. T. B.) Bei den heute bier stattgebabten Generalversammlungen der Mitteldeutschen Kreditbank und der Meininger Hypothekenbank sind die zur Verathung stehenden Anträge b.iter Banken eiastimmig geneh- migt worden.
London, 25. März. (W. T. B.)- In der gestrigen Woll- auktion waren Preise unverändert.
New-York 20 Ms (V. 2. D) Baumwollen- Wocwenbericht. Zufuhren in allen Unionsbäfen 93 000 Ballen, Ausfuhr na Großbritannien 63 0:0 Vallen, Autfußr nach dem Kontinent 44 (000 Ba!en, Vorrath 836 090 Vallen.
Berlin, 26. März 1881.
In der Königlichen Gärtner-Lehr-An stalt zu Sanssouci bei Potsdam fand am Donnerstag die Ab- gangsprüfung von 13 Eleven in Gegenwart des Kurato- riums und unter Leitung des Direktors der Anstalt statt.
Von den auf der Anstalt befindlihen 28 Eleven wur- den am 24 Vârz d. Js. 13 Eleven geprüft und erhielten 12 von diesen das Prädikat „Gartenkünstler“ und einer das Prädikat „Kunstgärtner“
Von dem verbliebenen Bestande von 15 Eleven gehören an: der Provinz Brandenburg 5, der Provinz Pommern 2, der Provinz Sachsen 1, der Provinz Schleswig-Holstein 1, der Provinz Hessen-:Nafsau 1, der Provinz Rivinlanb L, dem Großherzogthum Mecklenburg 1, dem Großherzogthum Olden- burg 1, dem Herzogthum Braunschweig 1, dem Königreich Griechen- land 1. Die Zahl der neu aufgenommenen Eleven beträgt 21. Hiervon kommen aus der Provinz Brandenburg 3, der Pro- vinz Pommern 3, der Provinz Sachsen 3, der Provinz Schleswig: Holstein 1, der Provinz Hannover 2, der Provinz Hessen-Nassau 1, dem Königreih Bayern 1, dem Großherzog- thum Mecklenburg 1, dem Großherzogthum OldeeAirg 2, den Sächsischen Herzogthümern 2, der Freien Stadt Hamburg 1, der Freien Stadt Bremen 1. Bestand für den Kursus vom April 1880/81 in Summa 36 Eleven. Von den in der Kö- niglihen Landes-Baumschule zu Alt-Geltow bestehenden ersten Abtheilung vorhandenen 4 Zöglingen schieden 2 aus, dagegen wurden 2 neue aufgenommen, so daß daselbst ein Bestand von 4 Zöglingen verbliev: in Summa 40 Eleven.
Die Kreisgärtnerstelle in Neu-Ruppin wurde dem Ober- gärtner Bukow verliehen, während die Verwaltung der neu- errihteten Kreisbaumschule zu Marienwerder dem früher in der Königlichen Gärtner-Lehranstalt gebildeten Eleven Bauer als Obergärtner übertragen ist. Mit beiden Stellungen bleibi das Jnstitut der „Wandergärtner“ in der Weise ver- bunden, daß diese sich als tüchtig bewährten gärtnerischen Kräfte in allen Privatgärten des Kreises mit Rath und That der Revision und Pflege der Obstbaumbestände — nach den von den Königlichen Landräthen festgeseßten mäßigen Preisen — unterziehen und speziell den Unterriht im Baumschnitt ertheilen.
Am 13. Januar 1882 werden es 1009 Jahre, daß Deutschlands arößter Dramatiker, Friedrid ron Swiller, seine „Räuber“ im Mannheimer Ilationol-Theater zur erstmaligen Aufführung gebracht bat. Diesen Gedenktag der deutshen Bühne, wclher die Na- men Schiller, Jffland und Dalberg dauernd verknüpft, beabsichtigt das Großherzoglibe Hof- und National-Theater zu Mannheim nitt nur dur eine rietâätvolie DarsteVung dieser Dichtung zu feiern, sontern au durch die Krönung eines neuen, in bôberem Stile gescbriebenen Dramas deutschen Ursprungs mit cinem Preise von 1000 A Zar Preiskonkurrenz zugelassen find solde Stúdcke, sowohl Manusfripte als Drocklegungen, welche bis zum Tage dec Feier an keiner Bühne zur Aufführung celangten und deren Entstehungtzeit nicht vor den 1. Januar 1880 fäâgt.
In diesem Scmmer findet in ter Stadt Brauns{weig eine baugewerblice Autstellung ftatt, wele die im Bauwesen zur Verwendung kommenden Rohæaterialien, die Werkzeuge und Hülff- mascinen zur Bearbeitung derselben und die von Hand oder dur Maschinen bercestellten bautehnischen Fabrikate möglichst v.Uständig zur Anschauung bringen soll.
Die Aubstellurg wird auf dem der Braunscweigischen Kredit- ar.stalt gebörenden GÉrundstücke der ehemaligen Wagenbauanstalt statt- finden. Die arofiartigen Räume sind in bestem baulichen Zustande, das Grundstück selbst stebt durch cine Geleiéanlage und Drebscheibe mit dem Swienerncy der Eisenbahn in Verbindung. Die Anus- stellung wird am 1. Juli 1881 eröffnet und am 1. Sep- tember, respektioe am 1. Oktober 1881 gesblossen werden.
Die Auéstelluygtgegenstände werden in die nactstehend aufge- fübrten 10 Gruppen (A.—K.) vertheilt und in möglichst systematischer Ordnung aufgestellt werden.
T as Bestreben der Autftellungskemmissionen wird dabia gerichtet sein, die Gegenstände der Bautechnik in ihren versbiedenartigen An- wendungen vorzufübrcn; es soll zu diesem Behuf der Gebrauch und Betrieb der Arbeitémaicbinen, der Gang der Arbteitéprozefse bei Aut- {übrung baute@niscer Arbeiten vorce‘ührt werden, zu welvem Zwedk die Aufstellung von Mctorea vorgesehen worden ift.
Zur Ermöglichung einer vergleihenden Uebersicht wird man besirebt sein, alt: und neue im Privatbesiy und in öffentlichen Sammlungen fic b. findende Gegenstände baugewerblicher Kunst und der Kunstindvstrie für die Ausftelungz zu gewinnen. Dem Lehr- material techrviscer Lebranstalten wird bereitwillig! Raum gewährt und auc bervorragenden Lehrlingtarbeiten ous dem Baugemirbe ein gebührender Play eingeräumt werden.
Die Zulaffung und Anordnung kei Aufstellung ter Ausstellungs» gegenstände geschieht durch die betreffende Kommission, welche jedo etwaice Wünsche der Aussteller nah Thunlichkeit berücksidtigen wird.
Es werden Verhandlungen mit den Behörden eingeleitet werden, um den Auéftellern für gediegene, originale Auëftellung8gegenstände Preise überweisen zu fönnen. Die Zuerkennung dieser Preise wird dur ein Kollegium gesche“en, welches zur Hälfte dur die Preis- rihterfkommission aus den Mitgliedern der technisben Facbgruppen ernannt, zur anderen Hälfte von den Ausfieltern erwätlt werden soll.
Na dem Programm wird die Ausstellung sich aus folgecden Grvpven zusammensezen: 4. Hocbbauwesen. 1) Ziegeifabri- kate, Gtamotte, Ibonrröhren, Schornfsteinaufiäße aus gebranntem Thon, Mosaikfliesen, Terracotten, Kalke, Traß, C-emente, Gipse, Tripolvth, Wandfliesen, Kacheln und Fabrikate daraus. 2) Sand- steine Kalksteine, Dolomite, Granite, Marmor und Arbeiten aus diesen Steinmaterialien. Natürlide Platten und Plattenbeläge. 3) Aephalte, Datbpappe, DagHfilze, Vulkan- und Holzcemente; Zink- bleb-, Guß- und Walzeisenziegel ; Schiefer, Dachxfannen, Dawziegel, Falzziegel. 4) Studckwarbeiten, künsiliber Mar- mor, St inpappornamente, Cementgußornamente, Tripolythzuß. 5) Gegenstände für innere Einrichtungen; Kanzeln, Orgeln, Kirchea- stütle; Sthulsubfellien; Turnanstalten. Glatmalerei, Glatschleiferei, Glasätungen. Tafelglas, Hartglas. Tapeten, Teppiche 2c. Ver- aolder- und Malerarbeiten; Farben, Lade, Firnisse. 6) Bronceguß, Messingguß, Zinkguß, Eitenguß, Oefen, Herde, Kamine, Säulen, Treppen, Pumpwerke, Dawbfenster, Thurmfreuze, Thurmfnöpfe, Gloden, Glodenstühle. 7) Ga2- und Wasserleitungen, Beleuh- tangegegenstände, Fontainen ; Dampf-, Wasser- urd Heißluft- heizungen. Vent:lationen. Pueumatishe und elektrische Telegra phen, Blitableitungen, Badezinribturgen, Bedürfnißanstalten 2c. 8) Klempnerarbeiten, Ornamente aus Zinkblew. Kocbeinri&tungen für Wohn- und Gafthäuser, Kasernen und Anstalten, 9) Baußbölzer, Bohlen, Latten, Bretter und Lei ten, rauh, behobelt, gekehlt und gespundet. 10) Bautischlerei, Treppe, Thüren, Tbore, Feniter, Jalousien, Parketterizn, Wandverkieidungen ; Baudrechslerarbeiten, Pfosteu, Docken 2. Bildhbauerarbeiten in Holz. 11) Baus{loßerei und Sch{miedearbciten; Beschläge, Geländer, Füllungen, Gitter, Anker 2c. Geschbmiedete Nagel, Drahtnagel, Holzshrauben, Shrau- benbolzen. Drahtflebterei und Drahtwebereiartikel.
B, JIngenieurbauwesen. 12)Chavfseebau, Straßenpflaîtes rang und Aspbaltirung. 13) Eisenbahnbau. 14) Brüdenbau. 15) A E E Ï
N andwirthschaftlihe und tehnishe Anlagen 16) Bautechnische Konstruftionen für Molkerei, Brennerei, Brauerei Ziegelei, Darren, Zuckerfabriken, Bakhäu'er, Eiskeller, Raubkammer- anlagen, Sclaw&thäuser; Wind-, Wasser- und Dampfmühlen; Ge- wäcébäuser, Volièren, Pavillons, Schober, Sweunen 2c. Innere Einrichtungen für landwirthschaftlize “Bauten, als Krippen aus Metallguß, Gementguß, gewacbsenen Steirenz; gegossenen und ge- schmiedcten Raufen; Gartenbänke, Gartentishe, Gartenstühle; Beet- einfasungenz; Mistbeetfenster 2c.
D, 17) Cement- und Pisé5au, Kunfifteine,
E. Arbeitsmaschinen, Motoren zum Betriebe von Arbeit8maschinen, Werkzeuge 2c. 18) Maschinen für Kraft- betriev, als Säge-, Fräse-, Hobel- und Bobrmaschinen 2c. Motoren zu diesen Maschinen. Maschinen für Handketricb desgl. Werkzeuge. Rollen, Kloten, Ketten, Taue. Hebemaschinen, Scraubensäye, Paternosterw?rke, Bauwinden, Krahne, Rammen 2c. Sägenfeilen und Sägenfcilmascbinen.
F. Technische Lehranstalten. 19) Lehrgegenstänte, Mo- delle, Vorlagen. Zusammenstellung von im Privatbesiß und im Besiß öffentliver Sammlungen befindliher bautehnisher Kunst- gegenitände. ;
G. 20) Meßirstrumente und Maße.
E. 20 Baumwissenschaftliche Werke, Abbildungen und Photo- graphien ; Papiere und alle übrigen Zeichenutensilien.
I. 22) Lehrlingsarbeiten.
K. 23) Schußmittel gegen Fäulniß und Scbwa2mmsfraß bei Hölzern; Schutmittel gegen das Verwittern der Steine und des ‘Abpugzes der Häuser; Schutzmittel gegen feuchte Wände. Isolirungs- materîal.
E den Ordnungsbestimmungen sei Folgendes hervor- gehoben: .
Zur Auéstellung können alle baugewerbliden Rohmaterialien, sowie die zur Bearbeitung derselben dienenden Werkzeuge und Hüifs- masvinen, alle von Hand oder durch Maschinen für die Bautechnik bergestellten Fabrikate, die der Bautecnik dienenden Instrumente, Modelle und Zeibaungen gebrawt werden, allzemein alle Gezen- stände, welwe si ohne Zwang einer der vorstehend aufgeführten Grupren cinordnen lassen.
Ausgesclossen sind Gegensiände von besonderer Feuergefähr- lihfkeit und solche, welbe widrige Ge: üche verbreiten.
Anfragen in Betreff der Ausstellung sind an das „Bureau der Centralfkommission der baugewerblicben Ausftellung zu Braunschweig, Herrn Finanzrevisor Otto Fiscber (Herzogliches Kammergebäude)“ zu richten; derselbe wi.d auf poctofreie Anfragen Programme und An- meldebozen überseuden.
Alle Anmeldungen zur Auëftellung müssen spätestens zum 1. Mai 1881 im H der Kommission sein, spätere Anmeldungen finden pur insoweit Berücksi&tigung, wie versügbarer Raum vorhanden ift.
Die angemeldeten Aut ftellungsgegenstände müssen rom 15. Mai bis 15. Jani 1881 sh im Besiy der Ausstellungekommission befin- den. Eine über diefen Termin verzögerte Ablieferung fallt in allen Konsequenzen dem Luéfteller allein zur Laft.
Madrid, 25. März. (Cöln. Ztg.) Gestern Abend hat im Königlichen Theater mit großem Erfolze die erte Aufführung des „Lohengrin“ stattgefunden. Das Theater war außerordentlich stark besucht. Im ersten Akt ¿war zeigte das Publikum sich sehr falt; später aber wurde di: Stimmung lebbajter. Die Darsteller wurdea bis zu zehnmal gerufen. Die Oper war präcbtig in Szene gesetz; es wurd2 sehr gut gesungen und das Orchester trefflich geleitet. _,;
Nizza, 25. März. (W. T. B.) Die Zahl der bei dem Brande des Opernhauses umgekemmenen Personen wird auf gegen 150 geshäut. Es sind davon 69 aufgefunden, unter welchen bis jeßt nur cin Deutscber, Dr. Arentt-Scvilling von- Cannstadt aus Eberêwalde ermittelt ist. Die Inhaber der Parquetpläye und Logen ersten und ¡weiten Ranzes sollen fast auënahms1os gerettet sein.
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Im Germania-Theater findet morgen auf vielfa@es Verlangen die Wiederaufnahme des bewährten Volksstückes „Ehrlicve Arbeit“ von H. Wilken tatt, dem ein am Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers mit vielem Beifall aufgerommenes Festipiel „Lom Fels zum Meer“ von d:m Direktor Fred. H. Smitb-Scrader vorangeht.
Ia der Aula der Königliden Realschule, Kocbfiraße 66, ver- anstaltet ter Organist an dec Königliben Hof- und Domfkirwe, Hr. G. Franz, am Dienstag Atend, präc. 64 Uhr, ein Concert mit einigen sciner blinden Klavier- und Orgelschöler, ia welhem einige Gesangt- \chüler des Organisten Hrn. Otto Dienel mitwirken werden. Zur Ausführung kommen Klaoier-, Orgel- und & «sanabskompositionen von Ba, Mozart, Beethoven, Scbubert, Weber, Mendeltsohn, Su- mann, Hesse, Kullak, Chopin, Liszt 2c. Die sid dafür Jntereisirenden erhalten Billets bei C. Franz, Universitätsftr. 2, und bei Otto Dienel, Tewpelhofer Ufer 30.
Redacteur: Riedel. Berlin: —— ————— Verlag dar Erpedition (Kessel). Druck! W. Gläncr. Fünf Beilagen (einschließli Börsen-Beilage).
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Erste Beilage eiger und Königlih Preußischen Staals-Auzeiger.
bend, den 26. März
zum Deutschen Reichs-Anz 7B.
Berlin, Sonna
_1881
Ttecichôtags- Angelegenhbeiteu.
Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer lautet: Bir Wil belm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preufen 2c. verordnen im Namen des Reis, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
A. Braufteuergebiet.
S. E In dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiet des Reichs, jedo® mit Aut\&luß der Königreiwe Bayern und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großberzogli& sächsishen BVorder- geri&tz Ostheim und des Herzoglich sasen-koburg-gothaishen Amts Königsberg, wird die Brausteuer nah Maßgabe der &S. 2— 46 dieses Gesetzes erhoben.
B, Allgemeine Grundlagen. 1) Gegenstand der Besteuerung.
S 2e Der Brausteuer unterliegt das zur Bier- oder Essigbereitung
bestimmte Malz.
Unter Malz wird alles künstlih zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Die Steuerpflichtigkeit desselben entsteht:
1) im Falle des Malzbruchs innerkalb des Brausteuergebicts mit der Einbringung in die Mühtenräume, :
9) im Falle der Ginfuhr gebrocenen Malzes in das Vrausteuer- gebiet mit der Ueberschreitung der Grenz”. . :
Tritt die Bestimmung zur Bier- oder Essigbereitang erst na den unter 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten ein, so wird das Malz steuerpflichtig, sobald es 1n die Betriebsstätte g:laängt,
2) Vcrbot der Malzsurrogate.
S 8: Bei der Bierbereitung dürfen zum Ersaß von Malz andere Stoffe irgend welber Art nicht verwendet werden.
3) Steuersaßz. 8,4, Die Steuer beträgt 4 # vom Hektoliter ungebrocenen Malzes. Das Maßvoerhältniß des gebro%euen Malzes ¿zum ungebroczenen wird vom Bundesrath bestimmt.
4) Zahlungs verbindlihkeit.
Q 0. Die Zablurg der Steuer liegt demjenigen ob, für welchen das Malz zur Bier- oder Essigbereitung gebrochen oder verwendet wird, bei Defraudationeu solidarisch aub dem Defraudanten (S. 39).
5) Steuerverjährung.
Die Stenucrforderung verjährt binnen Jabresfrist seit dem Tage der Fälligkeit (§. 28), bezüglich hinterzooener Steuer binnen 3 Jahren seit dem Tage der Defraudation. Aus das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwen- duns. Der Anspruch auf Ersa unrechtmäßig erhobener Steuer er- list mit Ablauf eines Jahres, vom Zablungêtage an gerechnet.
6) Erlaß an der Steuer.
S
Erlaß der Braufteuer wird gewährt, wenn und soweit das stener- pflichtige Malz oder die daraus bereiteten Erzeugnisse dur Zufall zu Grunde gegangen oder in der Art beschädigt find, daß die beab- fichtigte Verwendung des Malzes oder die Verwerthung der Erzeug- nisse niht mögli |cheint. Unfälle, welche das Fabrikat treffen, nachdem dasselbe die Brauerei verlafsen hat, begründen den Erlaß- anspruch nicht.
7) Steuerrückrvergütung bei der Ausfuhr von Bier.
8, 8, Bei der Ausfubr von Bier aus dem Brausteuergebiet findet Rüdckvergütung der Sterer nah Maßgake der vom Bundesrath dieser- halb festzuseßenden und bekannt zu machenden Bestimmungen stati.
C. Vom Malzbrechen. I, Malzbrehen im Brausteuergebiet. 1) Besitz einer zum Malzbrechen geeigneten Mühle,
8, 9.
Wer beim Beginn ter Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Malz- mühle, d. b. ein zum Malzbrehen geeignetes Werkzeug besigt oder später den Besi einer solhen erwirbt, desgleihen wer den Besiy verliert, bat innerhalb 8 Tagen der Hebestelle \criftliÞ Anzeige zu machen. Befreit sind diejenigen, wele gewerbsmäßig derartige Werk- zeuge rerfertigen oder damit handeln, degleichen die Besiter dfent- lier Mühlen.
9) Zum Malzbre(en zugelassene Müklen. S I
Malz darf nur gebrohen werden : Z
1) auf öffentli%en nit transportablen Müblen,
2) auf Privatmalzmühlen, an welchen ein genehmigter Meß- apparat angebracht ift. S
Jede sind den Branntweinbrennern Privatmalzmüblen ohne Mefzapparat gestattet (S. 18); die Steuerbehörde kann aub für andere Fälle steuerfreien Malzbruchs die Benußung von Privatmalz- müblen obne Meßapparat unter geeigneten Kontrolen zulassen.
3) Vom Malzbre&en ausges{loene Müßblen.
Wh
Für die Müblen, welche nicht zum Malzbrehen verwendet werden dürfen, deren Besiß aber der Anzeigepflicht unterliegt, bat die zu erstattende Anzeige (§8. 9) den Aufstellungsraum anzugeben, dessen beabsidtigter Wesel gleihfalls bei der Steuerbehörde zu melden ist. Diese kann besondere Kontrolen, aub die Veräußerung der Müble anordnen, wenn die leßtere zum Brehen von Malz be- nußt worden ist oder der Besißer Bier- cder Essizbereitung treibt.
Die Inhaber transportabler dffentlider Mühlen baben in jedem Steuerbezirke, in weldem sie die Mühle in Betrieb segen wollen, drei Tage vor der jedesmaligen Eröffnung des Betriebs der betreffen- den Hebestelle dies {riftlich anzumelden.
4) Malzbreten auf Privatmal¡mühlen: a, Privatmal¡mfüblen der Brauer, aa, ObligatorisGe Anschaffung.
Von den Bier- und Essigbrauern sind verpflichtet, eine Privat- mal¡;müble mit Mefapparat zu balten:
1) die Inhaber derjenigen am 1. Juli 1882 bestehenden Braue- reien, deren Verbraurch an Malz und Mal¡surrogaten in einem der Etat8jahre 1879/80, 1880/81 und 1881/82, und zwar im leyteren unter Zugrundelegung dec Steuersäßye des Gese es rom 31, Mai 1872, den Steuerwerth von 1000 Æ überstiegen hat,
Juli 1882 besiehenden, jedoch enigen nah dem 1. Jui brliher Malzverbrauh 500 11
Die Iubaker derjenigen am L nit unter Ziffer 1 fallenden, p 1882 errichteten Brauereien, deren 1a
Die Verpflichtung ent} 1, Juli 1882, für die Brauereien Etatsjabres, in welhem d __ Wenn und fo lange di sâumig sind, f liden Mühlen dur Versag {lossen werden.
Die Verpflichtung er
teht für die Brauereien zu 1 mit dem zu 2 mit dem Ablauf detjenigen zuerft 500 hl ükersteigt, e Brauer in Erfüllung der Verpflichtung ferneren Malzbruch auf öôffent- ung des Mahlscheins (§. 20) auê®ge-
er Malzverbraub
önnen sie auch vom
lisht ni%t dur spätere Abminderung des Malzverbraubs und geht im Fall eines Wechsels im Besig der Brauerei auf den neuen Inhaber der leßteren über.
bb) Bedingungen der Aufstellung und Benußung.
Mebreren Bcauern kann der Besiß einer g?meinsamen Privat- mal;¡mühle mit Meßaprarat (Genossenscaftsmüble) geitattet werden.
Die Bestimmung des Aufstellung2orts der Privatmalzmühßlen der Brauer unterlic;t der Genehmigung der Steuerbehörde.
Der Meßavparat steht unter steueramtlitem Vers{luß. Au ift der Brauer verpflichtet, die sonst von der Steuerbehörde ange- ordneten Sicherheit8oorrihtungen an der Privatmalzmühle anzu- bringen. Das Malztbrehen darf erft na ertheilter steueramtlicher Erlaubuiß beginnen.
S der Regel den ganzen Bedarf an Malz der eigenen Privatmalzmühle je urch Andere oder das Ablafsen
Der Brauer muß in
Die Benußung der Privatmalzmühle d von dem gebrowenen Malz an Andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde stattbaft.
r die Feststellung der Menge des auf die Privatmalzmühble vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 15, aus\scließlih die Anzeige des Meßapparats maßgebend.
gebrachten Malzes ift,
D Von Beschädigungen der Privatmalzmüh!e oder des Meß- nußung unterbrewen oder die Sicherheit mindera, von Unregelmäßigkeiten in der Thätigkeit des Meßapparats, fowie von Berletzunzen des amtlich ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von telle Meidung zu machen.
en Verschlusses haben die Brauer 24 Staaden der Hebe- Wenn der amtliche Verschluß verleßt oder sonst die Sicberheit gefährdet ift, deëgleichen wenn der Meßz- t oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamtea nur un ziebung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Privatmalzmühle
apparat die Thâtig
Die Steuerbehörde seßt den \{hadbaften oder unzuo tricb und gewährt zur Reparatur oder Neu- rstellung der beschädigten Privat- Die einstweilige Benußung der n unter sihernder Kon-
Mekfßzapparat außer Be aufftelung, deêglei{en zur Wiederhe malzmühle cine angemeßjene Frift. Privatmalzmüßle ohne den Meßapparat kan trole gestattet werden.
ce, Registerführung.
f S Feder Mal,bruch ist na der Beendigun welches den Stand des nachweist. Die Eintra evolimächtigten Vertreter eigenhändig vollzogen, das Müblenregißter ebenso monatli abgescblofsen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereiht
g sofort in ein Müblen- am Meßapparat befind- g muß vom
register einzutragen, ( lien Zählwerks fortlaufend Brauer oder dessen b
b. Sonstige Privatmalzmühlen mit Mefßapparat.
D At A L steuerfreie Zwecke kann die Steuerbehörde lzmühle mit Mefßapparat unter geeigneten
Zum Malzbrecben für das Halten einer Privatma Kontrolen gestatten.
c. Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner.
Branntweinbrenner dürfen mit Privatmalzmühien ohne Meßapparat kann versagt oder entzogen werden, dessen Stellvertreter od 33 bis 36 tes gegenwär
Der Aufstellungsort der
teueramtliher Genehmigung Die Genehmigung wenn der Brennerei-Jnhaber, er Gewerbsgebülfe nah den 88S. 29, 30, 31, tigen Geseyes bestraft worden ist.
Privatmalzmübhle muß der Hebesftelle angemeldet, darf auch ohne vorgängige Anzeige nicht
Das Malzbrechen ist,
Autnahmen,
vorbehaltlich der von der Steuerbelßörde auf den Bedarf der Brennerei beschränkt
zugeftandenen l i , d beginnen, wean die Genehmigung zum Besiy der
und darf erst dann beginnen Privatmalzmühle ertheilt ift.
5) Malzbrechen auf öffentlicen Mühlen,
a, Betciebseröffnung. Müblen mit Meßapparat. Soll auf einer öffentliben Mühle das Ma bat der Müller 8 Tage vor dem ersten riftlihe Anzeige zu malen. . beim Malzbrehen einen genehmigten Meß-
Malzbrecben betrieben
werden, fo Malzbruch der
Hebestelle davon (rif Der Müller muß
apparat ve 1) wenn die
des Müllers dient,
) wenn der M
Mühle zum Maljbrehen für die eigene Brauerei üller innerhalb einer Entfernung von 15 km ron der Mükle Brauerei betreibt, vorbehaltlich etwaiger von der gestandener Ausnahmen,
mit Cyulinderwalzen versehen sind. Mükblen finden die Be- & 15 entsprebende Anwendung. mi außer Betrieb gesebßt ift, ìtr. 1 und 2 bezeichneten Fällen fann jedoch eine Aus- der Cylinderwalzen (zu Nr. 3) ohne
Steuerbehörde zu 3) wenn die Mablg Anf die Meßapparate
stimmungen im §. 13 Absay 3 und
Während der Meßapparat steueram
verliert der Müller in ben oben zu I
die Befugniß zum Malzbrecen.
nabme, au die Fortbenugung den Meßapparat, gestattet werden.
Vermahlungkanzeige und Makblschein.
der öffentlichen
8. 20.
Wer auf êffentliher Mühle Malz Hebestelle, in deren Bezirk das absihtigter Ausfubr des in deren Bezirk die Mü bub) einen Erlavbnifishein (Ma Einschreibebuch u.d der zu welcher Verwendung, beziehun Malz gebrocen werden foll; di nach vollen Litern ;
Aenderungen des vor Einbringung des n di Verlängerung der Gültigkeitsfrist kö Maklsccheia ertheilt worden,
brechen will, hat von der det werden soll, bei be- Malzes aber von der Hebestelle, riftliher Anzeige (Gin- hschein) zu erwicken. Das Mablschein müssen nachweisen :
Malz verwen mittelst \{
für wen und zur Ausfuhr wohin das rt und Menge des Malzes, leytere s Malzbruchs ; die Müble.
Mablscheins sind \chriftlich und in der Malzes in die Müble zu beant anen neben dec
den Tag de
Hebestelle, von
Statt eines verlorenen Mablsbeins if unverzüglich eine neue Ausfertigurg (Duplikat) zu erwirken, und zwar dur ten Müller, wenn der Schein erst in der Mühle nah Uebernahme des Malzes (S. 22) verloren gegangen.
Für Fälle, in- welhen das Malz zu fteuerfreien Zwecken oder zur Ruéfuhr bestimmt if, kann Ortsbehörden oder Privatpersonen die Ausfertigung des Mahlscheins übertragen werden.
c. Vorschriften für den Transport und die Bearbeitung des Malzes. S
Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrebung zur Mühle
und von dort zum Bestimmungsort zu bringen. Diese Trantporte,
desgleichen die Vermessung und das Brechen des Malzes in der
Muüktle find in der Regel nur an dem Tage, auf welchen der Mahl-
schein lautet, und zwar von Morgens 6 Lis Abends 8 Uhr gestattet.
22,
Ohne den vorgeschriebenen Mablschein darf Malz in die Müblen- räume nit eingebracht werden. Fehlt folwer Mablschein, so hat der Müller ungesäumt den Voraang riftli festzustellez und der Hebe- stelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, Anzeige zu macen, das Malz aber außerhalb der Müblenräume bis zur Ankunft eines Steuerbeamten aufzubewahren. Mit der Einbringung in die Mükblenräume gilt das Malz als übernommen.
Das Malz muß in den Mühlenräumen an einem der Hebestelle angemeldeten Orte aufbewahrt werden. Vorrath von Malz darf der Müller nur außerhalb der Mühlenräume mit Genehmigung der Steuerbehörde halten.
Q 23.
Der Müller hat gleih nah der Uebernahme jeden Malzposten fär fi und ohne Unterbrechung zu vermefsen.
Die Vermessung geschieht in Mühlen mit Meßapparat dur den letzteren, sonst mittelst geeihter Maße. Das ermittelte Maß des Mèalzes ist unverzüglid, bei Benußung eines Makblganges ohne Meßapparat noch vor Beginn des Malzbrus, auf dem Mahblschein und im Mühlenregifter einzutragen, das leßtere monatli abzu- {liefen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats nebst den Mabhlscheinen, soweit leytere nicht vorher s{on vom Steuer- beamten abgeholt sind, der Hebestelle einzureichen. Die Einträge der Vermessung im Mahlscheine und der monatliche Abschluß des Müblenregisters find vom Müller eigenhändig zu vollziehen.
Uebermaß von nicht mehr als 8/9 ist ftraffrei. Wird bei der Vermessung mittelst geeihter Maße strafbares Uebermaß vorgefun- den, so muß die Vermessung auf Anfordern des anwe]enden Mahl- gastes oder seines Vertreters sofort wiederholt werden. Das Maß- verbältniß des cingesprengten Malzes zum trockenen wird vom Bun- desrath bestimmt. A
Der Müller kann sich bei den vorstehend ibm zugewiesenen Ver- rihtungen durch einen Bevollmäctigten vertreten laffen. Von der Ernennung eines solchen ist jedesmal innerhalb 48 Stunden der Hebestelle scchriftlide Anzeige zu erstatten.
II, Malzbre(en augerhalL des Brausteuergebiets.
Wer Malz außerhalb des Brausteuergebiets brehzn lassen oder gebrowenes Malz dorther beziehen will, hat zuvor von der Hebestelle des Bezirks, in wel&em das Malz verwendet werden soll, einen Er- laubnißscein zu erwirken, wobei die Vorschriften des 8. 20 Absay 1 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß anftatt des Tages des Malzbruchs und der Müble, der Tag der Einfuhr und die zur Re- vision des Transports bestimmte Grenz- oder sonstige Steuerftelle angegeben wird. Jede Abweichung von der deklarirten Art der Vers wendung des Malzes ist, unter Vorbehalt steueramtlich gestatteter Nusnahmen, untersagt.
D. Bier- und Essigbereitung. 8. 25,
Die Inhaber der nah dem Inkraftreten dieses Gesehes ent- stehenden oder nes in Betricb tretenden Bier- oder Essigbrauereien, someit die Anstalten nit aus\c{ließlih auf Bereitung des Hautbedarfs beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebes der Hebestelle s{riftlide Anzeige mahen. . .
Die gewerblichen Bierbrauer baben über die Brauakte eine An- \{reibung zu führen und darin vor Beginn der Einmaischung den Tag und die Stunde der leyteren, sowie die Art nnd Menge des zu verwendenden Malzes einzutragen. :
Im Falle gemeinschaftlichen Betriebes von Brauerei und Brannt- weir brennerei ordnet die Steuerbehörde die zur Sicherung der Brau- steuer erforderlichen Kontrelen an.
E. Steuerkontrole.
1) Befugnisse der Steuerbehörde. 6. 26,
Der Steuerkontrole unterliegen :
1) die éffentliwen Mühlen, einsließlih der nicht Malz brechen- den und der transportablen Mühlen ; .
2) die Aufftcllungéräume der Privatmalzmühlen mit Mefßapparat und der Privatmal¡mühlen der Branatweinbrenner (S. 18);
3) die Aufftelunasräume aller nicht bereits bezeihneten Malz- müblen im Sinne des §. 9; e E . S
4) die Brauereien, d. h. die Stätten der Bier- oder Essig- bereitung ; : : y h
5) die Räume der Gewerbetriebe mit steuerfreiem Malzverbrauch, insbesondere der Branntweinbrennereien. —, E :
Zu 1, 4, 5 erstreckt sich die Revisionsbefugniß auf sämmtliche nit aus\ch{ließlich zur Wohnung dienenden Gelajje aller Gebände, welche Räumlichkeiten sür den bezüglichen Betrieb enthalten. Zu den Betriebslokalitäten gebören bei den Brauereien und Branntwein- brennereien auch die Mälzerei und die Malzböôden, desgleichen bei den Bierbrauezreien die Bierkeller. S :
Die Räumli&keiten zu 1, 2, 4, lehtere jedoh mit Ausnahme der Bieckeller. können zu jeder Zeit, die Lokalitäten zu 3 und 5 können von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr, die Bierkeller innerhalb dieser Stunden so lange“ als in den Kellern gearbeitet wird, von den Aufsichtsbeamten besucht und müssen denselben auf Erfordern unver- üglich geöffnet werden. a An die bezeichneten örtlihen und zeitlichen Grenzen sind die revidirenden Beamten bei vorhandener Gefahr im Verzuge nicht ge- bunden. Sonst dürfen darüber hinansgehende Revisionen nur unter den geseßlihen Formen der Haussuchung stattfinden. :
2) Verpflihtung Derjenigen, bei welchen revidirt wird.
8. 27.
Diejenigen, bei welLen revidirt wird, deren Stellvertreter und Gebülfen müssen den Aufsichtsbeamten die Hülfsdienste leisten oder leisten jan, wEBE E sind, um die Revision in den vor-
eshriebenen Grenzen zu vollziehen. ; E
s Vie laut dieses Geseyes VOR den Kontrolepflichtigen zu sühren- den Anschreibungen nebst Belägen (§5. 16, 20, 23, 25) sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den re- vidirenden Beamten zugänglich zu halten. I
Die Brauer haben den Obterbeamten auf Erfordern die über den Bezug ungebrowenen Malzes, sowie den Absay und Preis der
welcher der auch andere Steuerstellen
oder sonstige Behörden ermächtigt werden.
Fabrikate geführten Bücher zur Einsicht vorzulegen.