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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942. S. 2
(4) Soweit mehrere Beaustragte für eine Verteilungsstelle bestellt werden, is jeder von ihnen berechtigt, für diese Ver- teilungss\telle Anweisungen zu erteilen.
82 Einfuhr
Abschluß und Vermittlung von Einsuhrgeschästen
(1) Personen odex Personuenvereinigungen dürfen Einfuhr- geschäfte jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe innerhalb eines gewerblihen Betriebes oder zu Erwerbs- zwecken — gleichgültig ob im eigenen oder fremden Namen — nur äbschließen oder vermitteln, wenn sie zur Vornahme solher Geschäfte von der Reichsstelle zugelassen worden smd.
(2) Die Vermittlung und der Abschlu von Einfuhr-
geschäften in Erzeugnissen der Papierverarbeitung und des
Druckes bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Reichs- stelle, soweit sie niht für das Einfuhrgeschäft eine Devisen- bescheinigung erteilt hat oder erteilt.
(3) Die Zulassung nah Abs. 1 und die Genehmigung nah Abs. 2 ist auch exforderlich, wenn sih die Tätigkeit nur auf die Herausgabe von Anfragen oder die Weitergabe von ‘An- geboten beschränkt.
(4) Wer eine Tätigkeit der im Abs. 1 genannten Art ausübt, gilt dann als zugelassen, wenn ihm hierüber nah dem 6. Juli 1940 eine’ Bestätigung durch die Reichsstelle erteilt worden ist.
S3
Beschränkung der Bevorratung (1) Verbraucher dürfen nur einen Vorrat von- Papier, Pappe und Erzeugnissen daraus' (insbesondere Papierwaren und Drue-Erzeugnissen) halten, der ihrem Bedarf für höchstens drei Monate. entspricht. Bestellungen dürfen nur ausgegeben und angenommen werden, wenn durch ihre Ausführung die Bedarfsdeckung für den angeführten Höchstversorgungszeitraum nicht überschritten wird. E _ (2) Diese Vorschrift findet auf Verarbeiter der im Abs. 1 genannten Waren keine Anwendung.
B Halbstosse
Zellstosse S Bezug und Verarbeitung
(1) Zellstoffe aller Art einschließlich ‘der Abfallzellstoffe dürfen nux auf Grund einer Genehmigung uge gung) bezogen und auf Grund einer Bene tau na (Ver- arbeitangsgenehmigung) verarbeitet werden. Die Reichsstelle erteilt die genannten Genehmigungen schriftlih und legt darin die jeweils zum Bezug und zux Verarbeitung freigegebenen Mengen und Sorten fest. E
(2) Für inländische Zellstoffe aller Art einschließlich der Abfallzellstoffe gilt die Verarbeitungsgenehmigun r die darin angegebenen Mengen und Sorten zuglei als BVezugs- genehmigung.
85 Lieferung :
Sulfitzellstoff jeder Art sowie Buchen- und Strohzellstoff einschließlich der Abfallzellstosffe hieraus darf nur mit Geneh- migung der Verteilungsstelle für Sulfit- und Strohzellstoff (7) in Berlin W 62, Budapester Str. 15, Sulfat- (Natron-) Yell- stoff einschließli der Abfallzellstoffe hieraus darf nur mit Ge- N der Verteilungsstelle für Sackpapier, Natronzell- stoff und Natronpapier (5) in Berlin-Wilmersdorf 1, Kaiser- allee 42, an Verarbeiter geliefert werden.
86 Lagerhaltung und Lagerbuh
(1) Die Reichsstelle behält sih vor, die Haltung eines be-
stimmten Lagers an Zellstoff aller Art anzuordnen.
(2) Die Verarbeiter von Zellstoff aller Art haben be-
sondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich ist: 1, der Bestand jeweils am Ersten eines Monats, 2. jede Bestandsbewegung durch Zu- und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszweles im eigenen Betrieb, und zwar 2 D bei Zugängen aus fremden Lagern (Händlern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Ab- gängen an fremde Lager (Händler) oder Betriebe auch der Empfänger,
b) bei allen Hugängen urs Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisenbescheinigung.
Holzstoff S7
Verteilung (1) Der Bezug und die Lieferung von Holzstoff in- und ausländischer Herkunft wird von der Verteilungsstelle für Handelsholzs\toff (9) in Se E S eue Grol- manstr. 5/6, und von den bei ihr gemaß fanntmachung Nr, 1 zu dieser Anordnung gebildeten Bezirksstellen vermittelt. (2) Bezieher dürfen Holzstoff in- und ausländischer Her- kunft nur durch Vermittlung der Verteiluñgsstelle für Han- delsholzstoff (9) oder ihrer Bezirfsstellen und nur von den irmen und in den Mengen beziehen, die von der Verteilungs- telle oder ihren Bezirks\tellen eg, werden. Jeder be- absichtigte Bezug von Holzstoff ijt der Bezirksstelle zu melden, in deren Zuständigkeitsbereich. der beziehende Betrieb seinen
._ Sih oder seine Niederlassung hat.
(3) Lieferer von Holzstoff (z. B. Holzstosfergeuger, Holz- stoffhändler) dürfen Holzstoff in- und -ausläudisher Herkunft nur mit Genehmigung der Verteilungsstelle für Handelsholz- stoff (9) oder ihrer Bezirksstellen und nur denjenigen Be- iehern und in den Mengen anbicten, veräußern und liefern, ie ihneu von der Verteilungsstelle oder einèr Bezirksstelle benaunt tworden sind. : (4) Die Absäbe 1—3 fiuden keine Dn wenn Ver- arbeiter Holzstoff aus eigenen Holzschleifereien beziehen.
| §8 Verarbeitung : Holzstoff daxf nux. in den Mengen verarbeitet werden, für die die Reichsstelle eine s{hriftlihe Verarbeitungsgenehmi- guug erteilt hat. 89 j :
Lieseranweisungen sür Zellstoff und Holzstoff ; / Die: Reichsstelle behält sih vor, Anweisungen über die Lieferung von Zellstoff und Holzstoff in bestimmten Mengen
und Sorten zu erteilen. ; A
& 10
Meldepflicht j
(1) Verarbeiter von Zellstoff und Holzstoff haben ihrén Bezug und Verbrauch an 2 olt und SeltoN sowie alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besiß befindlichen Be- stände, Zu- und Abgänge der Reichsstelle PaO bis zum 10. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat untec sortenmäßiger Aufteilung zu melden. :
(2) Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reich3- De ihre Erzeugung, ihren Bestaud und ihren Versand fort- aufend bis is 10. eines jeden Monats für den vorauf- gegangenen Monat zu melden.
8 11 Austaushstosse
Die Reichsstelle behält sich vor anzuordnen, daß Faser- stoffe aller Art, die statt Zellstoff oder Holzstoff für die Papter- und Pappenherstellung eingeseßt werden (z. B. S halbstoff, Gelbstrohstoff, Lignite, Hanf- oder Flachs\chäben), nur mit Genehmigung bezogen, geliefert oder verarbeitet werden dürfen.
§12 Lumpen :
(1) Lumpen aller Art, Linters und fonstige Abfälle von Ca S sowie Bastsaserabfälle dürfen zur Herstellung von Papier und Pappe nur in den Mengen und Sorten ver- arbeitet werden, für die die Reichs\telle eine s{hriftlihe Ver- arbeitungsgenehmigung erteilt hat.
(2) Die Reichs\telle behält sih vor, den Herstellern von Papier und Pappe vorzuschreiben, |
a) bestimmte Mengen an Lumpen, Linters, sonstigen Abfällen von Gespinstwaren und Bastfaserabfällen auf Lager zu nehmen oder a Lager zu halten,
b) vorhandene Bestände an bestimmte Firmen gzu liefern.
C
Papier und Pappe 8 13 Lieferungsfreigaben (1) Erzeuger dürfen Papier und Pappe nur auf Grund und în dye der ihnen für bestimmte Sorten und Zeiträume von der rungsfreigaben) liefern, ; i (2) Veberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender- vierteljahres oder eines anderen von der Reichsstelle bekannt- iat Zeitraumes ausgeglichen werden. “Jn dem gleichen mfange können Unterschreitungen innerhalb der festgeseßten Zeit ausgeglichen werden. (3) Die bai bilden die Bemessung8grund- lage für die Rohstoffzuteilung.
S 14
: Verteilungsgrundsäße (1) Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe werden nach folgeuden Grundsäßen verteilt: a) nach Richtsäßen, die E eine bestimmte Beit in einem Vomhundertsaß der Lieferungen eines zurück- liegenden Bezugszeitraumes festgeseßt werden, sicht: satverteilung] E b) nah Acaveisanten die von den zuständigen Beauf- tragten oder Verteilungsstellen_ erlassen werden (Ein- __ weisungen), Fire c) nach Sondermengen, die für bestimmte Verwendungs- ler festgelegt und deren Verwaltung den von der eichsstelle zu bestellenden Bedarfsträgern über- tragen wird. (2) Die Festseßung eines Richtsaßes hat zur Wirkung, daß Lieferungen in den betreffenden Papier- und Pappen- sorten in Höhe des Richtsabes zu erfolgen haben, es sei denn,
-daß der zuständige Beauftragte oder die zuständige Ver-
tei e etwas anderes S: oeaab R (3) Soweit die Totalverteilung angeordnet it, dürfen Lieferungen in den betreffenden Papier- und Pappensorten nur entsprechend der Einweisung des zuständigen Beauftragten oder der zuständigen Verteilungsstelle erfolgen. (4) Soweit Sondermengen festgelegt worden sind, ist es verboten, :
a) im Rahmen der Sondermengen zugeteilte Papier- oder Pappenmengen für einen: anderen als den vor- esehenen Zweck zu verwenden, 4
b) Papier- oder Pappenmengen und -sorten, die nicht aus einer Sondermenge zugeteilt worden find, für solche Zwecke zu verwenden, E die Sondermengen festgelegt worden sind, es sei denn, daß Ausnahmen genehmigt worden sind.
(5) Der Reichsbeauftragte legt die Sondermengen fest |
und bestellt deren Verwalter (Bedarfsträger). Die Sonder- mengen sowie die Bedarfsträger werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger unter Angabe des Verwendungszweckes der Sondermengen und der in Frage kommenden Papier- und Pappensorten bekanntgegeben.
(6) Anträge auf“ Zuteilung von Papier oder Pappe aus
der Sondermenge sind bei dem Bedarfsträger einzureichen. |.
Er ist berechtigt, von den Antragstellern eine Verpflichtungs- rad nah dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu ordern.
(7) Hersteller und Verteiler dürfen Papier und Pappe zur Herstellung von Waren, für die eine Sondermenge fest- gelegt ist,- nur liefern, wenn ihnen die Zuteilung aus der Sondermenge nachgewiesen ist.
D Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und .des Drucks
8 15 Bewirtschastung und Meldepslicht
(1) Die Reichs\telle behält sih vor, Papier- und Pappen- Ne sowie Herstellern von Papieriwareu und Druck- rzeugnissen aufzugeben, bestimmte Papier- und Pappen- mengen und -sorten ;
a) auf Lager zu nehmen oder auf Lager zu halten, b) an Lesiienaite Bezieher oder Bezichergruppen zu
liefern. u (2) Papier- und Pappengroßhändlex und verwandte Be- triebe "Gen der Reichsstelle die am Schluß ‘eines jeden
eihss\telle schriftlich erteilten Genehmigungen (Liefe- -
Kalendervierteljahres in ihrem unmittelbaren oder mittel- baren Besiß indlihen Lagerbestände zu melden. Die
Deeng u jeweils am zehnten Tage nah Vierteljahres-
ms der Reichsstelle vorliegen. Die Papier- und appenmengen sind in der Meldung sortenmäßig (entsprechend den Sortenbezeihnungen in der Produktion8meldung an die
Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holz- '
stofferzeugung) zu unterteilen. i
(3) Hersteller von Papierwaren und Druck-Erzeugnissen haben zu den von der Wirtschafts8gruppe Druck und der Wirts (anne Pr ito im Auftrage der Reichs- telle bekanntzugebenden Zeitpunkten die gleichen Meldungen gu ‘erstatten wie Papier- und Pappengroßhändler.
S 16
Genehmigungspflicht sür die Herstellung von Drudc-Erzeuguissen
(1) Drudcke jedéx Art dürfen nur nah Genehmigung her- gestellt werden.
(2) Die Druckgenehmigung wird von den gemäß § 1 bestellten Bezirksverteilungsstellen für Druck-Erzeuguisse der Reichss\telle erteilt und auf den Namen des antragstellenden Herstellers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar, es sei denn, daß die Bezirksverteilungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, in besonders begründeten Einzelfällen die Uebertragung zuläßt. Die Druckgenehmigung wird drei Monate nah dem Ausstellungstag ungültig. i
(3) Die L ersteller von Druck-Erzeugnissen sind ver- ps, vor Beginn der Herstellung eines Druck-Erzeugnisses te Genehmigung bei der für den Ort ihrer Betricbsstätte örtlich zuständigen Bezirksverteilungsstelle einzuholen.
(4) Soweit bestimmte - Druck-Erzeugnisse von der Genehmigungspfliht allgemein ausgenommen werden, werden sie durch die Wirtschaftsgruppe Druck bekanntgegeben. \
(5) Einem Austraggeber, dessen Druckauftrag von einer Bezirksverteilungsstelle nicht P worden ist, ist es ‘ver- boten, den Auftrag einem anderen Drucker zu erteilen.
(6) Papier, das aus einer Sondermenge (vgl. § 14 Abs. 4) zugeteilt worden ist, kann ohne Genehmigung bedruckt werden.
(7) Die Absäße 1—6 finden auf die gewerbsmäßige Her- stellung von Vervielfältigungen entsprehende Anwendung.
(8) Wenn für ein Erzeugnis die beantragte Druck- enehmigung nicht erteilt worden ist, ist es verboten, dieses
rzeugni8 im Vervielfältigung8wege herzustellen oder her- stellen zu lassen, au}ch wenn die Vervielfältigung nicht gewerbsmäßig L
(9) Die Erteilung der Druckgenehmigung begründet
gegenee der Reichsstelle oder einer Verteilungss\telle keinen
nspruch auf Lieferung oder Zuteilung von Papier oder Pappe. Papier oder Pappe darf gur Herstellung von Drudck- Erzeugnissen nur gegen Vorlage der Druckgenehmigung und höchstens bis zu der darin angegebenen Menge geliefert werden, soweit das Papier niht aus einer Sondermenge zugeteilt wird.
E Schlußvorschristen 817 Ausnahmen : Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzelfälle
“ Ausnahmen von den Vorschristen dieser Anordnung zulassen.
& 18 Strasvorschristen
den 88 10 und 12 bis 1
r Verordnung über den Wareit» verkehr bestraft.
8 19 Jnkrafttreten 1) Diese Anordnung tritt ‘am 1. Fanuar 1943 in Kraft;
) fie allt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete -
von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
a) die Anordnung Nr. 1 (Vorschriften über die Bewirt-
Balens und- Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, umpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Drud- Erzeugnissen) vom 831. Dezember 1941 A Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941),
b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 1 (Bezug und Ver- arbeitung von Zellstoff) vom 28. Mai 1942 (Deut- {her Reich3anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29, Mai 1942), j
c) Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 1 (Be- stellung von Verteilungsstellen und Verteilungs- beauftragten) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941), :
d) Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 1 (Sondermengen) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941),
e) Bekanntmachung Nr. 83 zur Anordnung Nr. 1 (Be- stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom 26. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 78 vom 2. April 1942),
f) Bekanntmachung Nr. 4 zur Anorduung Nr. 1 (Fest- legung einer Sondermenge) vom 28. Mai 1942 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1942),
g) Bekanntmachung Nr. 5 zur Anordnung Nr. 1 (Fest- legung einer Sondernmenge für die Wehrmacht) vom 6. Juli 1942 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 7. Juli 1942),
h) Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 1 (Bes
stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom 29. Ok- .
tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatéanz. Nr. 254 vom 29, Oktober 1942).
- (3) Die auf Grund der gemäß Abs. 2 außer Kraft treten- den’: Vorschriften erteilten Genehmigungen gelten weiter.
Berlin, den 18. Dezeuürber 1942.
Der Reiehsbeaustragte für Papier und Verpaclungs|1wesen. wt. Pr Gras P t
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Ÿ 10und 128, gegen diese Anordnung werden nach : 5
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Erste Beilage
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zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 300
Berl
in, Dienstag, den 22. Dezember
1942
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i (Fortseßung aus dem Hauptblatt.) Anlage 1 zur Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung 1/43
* Wehrmacht-Papierscheek
* Nur ausfüllen, wenn genau bekannt.
Reichsfirmen-Nr (W-Nr) Rii-In
Auftraggeber (Dienststelle)
| Bedarfsgruppse | AÄuftrags-Nr H.M.L. | Art
* K *
l * * l
*
Waren- bzw. Sach-Nr (Benennung) | * Verwendungszweek (sowie Anzahl der aus der angeforderten Menge herzustellenden Erzeugnisse) : 1)
E Sorte Bedarfemonat —cki Nr.d.Stat. Format Goewioht angefordort d. Würu.: ecm g/m? kg
kg
Erläuterungen auf der Rückseite bea
Stark umrandete Felder sind
H Verwendungszweck genau angeben
Gesamt kg ié: in Worten: e
Nur gültig mlt beiden Bestätigungsstempoeln
N
\ : Stem el Stempsl A . des Kontingéntträgors der Verteilungsstelle
Erklärung des Antragstellers: Ich erkläre hiermit unter ausdrücklicher Beachtung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaît vom 21. März 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 165), daß die angeforderten Mengen zur Erledigung des Auftrages unbedingt benötigt werden, :
Sor eror y Erg
Üútetschrift
Anlage 2 zur Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung 1/43. Erklärung.
Vetr.: Zuteilungen für Kleinmengenbedarf aus der Sondermenge „Wehrmacht“. n Kenntnis der L aaa des Führers zum Schuße der Rüstung8wirtschaft vom 21. Mär
1942 erfläre(n) ich /wir, daß die nah zu fertigenden Erzeugnisse
tehenden Papier- und Pappensorten und -mengen, bzw. die darau
S C C s G E C s C E L C C C Uta ge C N S L
000000000000 ooooooooooo oooooo aua ooo ooooooooooo oa ooooooooooo oooooooo
ooo. 0000.00 oooooooooo ao ao aaa ooo aao aaa oooooooooo odo ooooooooo.
ooooooooooo oto oooooooooo ana oooooooooo aao ooooooooooo’ .9
benötigt werden.
Jch /wir habe(n) die vorgenannten Mengen nur einmal beantragt und werde(n) damit ....... é
Le Li Wochen auskommen.
Meine /unsere derzeitigen Vorräte für den genannten Verwendungszweck reichen noch für
C C R Wochen.
Diese Angaben können von mir/uns belegt werden. E I E S CCESEL U res D r G C I E es ' o... L
(Datum)
00 eaen ooo aaa eo a ooooooooooo ao ooo
(Firmenste
mpel und Unterschrift)
*) Veber den Verwendungsziveck sind erschöpfende Angaben erforderlich.
Anordnung 11/43 dexr Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung und Verarbeitung von Papier, Karton und Pappe)
Vom 18. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 18. August. 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung dexr Ver- ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt- \schaftsministers angeordnet: /
Juhaltsverzeichnis: A. Schreib- und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver-
pacckungszwecken dient. I. Formatvorschriften § 1 Grundsäßliche Formate S 2 Normformate und zulässige Abweichungen § 3 Weitere Formate; Ausnahmen von den R 8§ 4 Druck-Erzeugnisse und Papierwaren II.' Gewichtsvorschriften 85 Zulässige Gewichte und Abweichungen IIT. Sortenbezeihnungen und Stoffzusammenseßung § 6 Schreib- und Druckpapier, Durchschlagpapier, Zellstofffarton sowie Karton, der nicht Ver- packungszwecken dient. — Kennzahl [IV. Farbvorschriften Y 7 Papier und Karton V, L N _8§ 8 Druck-Erzeugnisse und - Papierwaren; Abzug- papier, Briefblätter, Versicherungskarten- karton B. Patkpapier einschließlih Hülsen-, Briefumschlag-, Seiden- und Toilettenpapier. l I. L a aa,
9 Tüten und Beutel, Briefumschläge, Butter- brotpapier, Krepp-Papierbinden, Toiletten- papier, Faltschachteln für Waschmittel
IT. Gewicht8vorschriften / § 10 Zulässige Gewichte und e E, [I]. Sortenbezeihnungen und Stoffzusammenseßung 8 11 PaOpan Ee und Verdunklungspapier. — Kennzahl
IV.
P Gerte
12 Grundfarbe. — Farben von Tüten- und Beutel-, Toiletten-, Textilhülsen- und Brief- umschlagpapier
V. E A
I
§ 13 Stroh- und Hülsenschrenz-, Textilhülsen-, Toiletten-, Briefumschlag-, Verdunklunys- und Butterbrotpapier. — Papier für Falt- shachtelkleider und für Tüten und Beutel
C. Natronpapier
Geivichtsvorschriften 8§ 14 Grundsaß
IT. Sortenbezeihnungen und Stoffzusammensehung
ITI. IV.
D. Pappe I.
II, [TT.
[V,
E. Allgem
8 15 Stoffzusammenseßung und Kennzahl arbvorschriften
8§ 16 Grundsaß
Verwendungsvorschriften
S 17 Natronpapier für Tüten und Beutel, Sack-
“papier, Natronpackpapier : sowie Karton für Verpackungszivecke
La a s §18 Plakate und Kalenderrüclwände. — Schuh- pappen E § 19 Verpackungen von Butter, Teigwaren und Waschmitteln s 20 Bulüfite G 20 Zulässige Gewichte und Abweichungen erwendungs8vorschriften Î 21 Vorschriften für Zigarettenpackungen J 22 Kartonagen, Doppelverpacklungen; Falt- \hachteln für Waschmitteln, Kaffee-Ersat, Mais- und Kartoffelmehlerzeugnisse 224 Mena 23 Wellpappkarton eine Vorschriften 24 Unterschreitung der Zellstoffhöchstsäße 25 Herstellungsverbote | j 26 Verteilungsverbot für Werbekalender § 27 Kennzeichnung von Drucksachen 82W i ulassungspflicht für Faltschachteln 8 29 Kennzeihnung von Papierxsäcken 8 30 Pergamentersaß, E Zellglas, Papierservietten und Tischtuchkrep § 31 Ausnahmevorschriften für Ausfuhrlieferun- en und Luftpostpapiér 8 32 Ausnahmen
S 33 Strafvorschriften S 34 Fnkrafttreten F. Anlagen zur Anordnung 11/43 Stoffvorschriften für Schreib- und Drucks papiere, Durchschlagpapiere und
Zellstofffarton ._... . , . Anlage L Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei
Pee a S Anlage 2 Sorten, Stoffeinträge und Färbungen
bei Natronpapieren Anlage 83
Formatvorschriften für Tüten und V 4% Allagé 4 Formatvorschriften für Großverpackun- gen für lose Teigwaren. . , . „“ Anlage 6 Formatvorschriften für Waschmittel-, Waschpulver- und Bleichsodapackun- T age Ê Herstellungsverbote . . .. . « « Anlage
A. Schreib- und Drucfpapier sowie Karton, dex nicht Verpackung®szivecken dient
I. Formatvorschristen
81 Grundsäßliche Formate
(1) Papiere und Kartons der nachstehend genannten - Sorten dürfen nur in den Rohboger.formaten des. § 2 odex entsprechenden Rollenbreiten hergestellt werden:
Abzugpapier Bristolkarton Einlagekarton Elfenbeinkarton Karteikarton ostkartenkarton chreibpapier Schreibmaschinenpapier Schreibmaschinendurhschlagpapier.
(2) Erzeugnisse aus den vorgenannten Papieren und Kartons sowie. Kohlepapier müssen ein Normformat der Reihe A haben.
(3) Aktendeckelkarton darf nux im Rohbogen- format 324X458 mm oder in dessen Vielfachem hergestellt werden.
(4) Anschlagplakate aus Papier dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest- gelegt sind, jedoch in keinem größeren Format als Din A 2 (420 X 594 mm). Die Druckausstattung von Anschlagplakaten darf in höchstens 4 Farben ausgeführt werden.
(5) Vordru cke aller Art sowie Drucksachen, Amts- und Verordnungsblätter und laufende amtlihe Veröffentlichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Reichsnährstandes und der juristischen Personen des öffentlihen Rechts und Geschäftsberichte der Aktiengesell- schaften dürfen nur in den Normformaten der Reihe A oder in solchen Formaten hergestellt werden, die sich abfallfrei qus den zugelassenen Rohbogenformaten ergeben mit der Maß- gabe, daß eine der beiden Ausdehnungen des Druck-Erzeug- nisses einer Ausdehnung eines Normformats der Reihe À entspricht. Vordrucke aller Art (außer für Rechenmaschinen, Buchungsmaschinen und mechanische Buchungsvorrichtungen) dürfen nur im Format von höchstens Din A 5 (148 X 210 mm) hergestellt werden.
(6) Alle für deutshe Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Vordrucke, Zeichenblocks, Zeichenblochefte, Zeichen- hefte, Skizzenblocks und Skizzenbücher dürfen nur in den Normformaten der Reihe A (§ Y hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
_(7) Schreib- und Briefpapier (einshließlich Briefblätter), Du rchschlagpapier sowie Schreib- und Briefblocks dürfen höchstens in den Blättern des Formats Din A 5 (148 X 210 mm) hergestellt werden. Schreib- und Briefblocks3 dürfen niht mit Deckblatt versehen sein und nicht weniger als 250 Blatt enthalten.
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Normformate und zulässige Abweichungen
(1) Die Normformate der Reihe A sind: A 0 = 841 X 1189 mm aus Rohbogen 860 X 1220 mm, A1=594 X 841 mm 610 x 860 mm,
"n Ld
A2=420x 594mm „. 430 X 610 mm, A3=297XxX 420mm ,„ Is 305 X 430 mm, A4=210X 297mm ,„ Ÿ 215 X 305 mm, A3=148X 210mm ,„ s 215 x 305 mm, A6=105ckXx 148mm ,„ A 215 X 305 mm,
A7= 74x 106mm ,„ s 215 x 305 mm, A8= 52x 74mm ,„ 2 215 x 305 mm.
(2) Als Normformate im Sinne von Absay 1 gelten us
die im Din-Blatt 476 festgelegten Teilungen der in Absay aufgeführten Normformate der Reihe A (z. B. !/s A 4). __ (0) Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die in Absay 1 genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.
(4) Abweichungen von den Normformaten der Reihe A sind grundsäßlih nah unten zu legen; iw dürfen bei jedem Schnitt 1,5 mm im E nicht überschreiten. i
(5) Können -aus technishen Gründen aus den in Absay 1 zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die entsprehenden Dep idate nicht eet werden, so dürfen die Erzeug- nisse kleiner als die in Absay 1 genannten Normformate sein. Abweichungen von den in Absay 1 zugelassenen Norm- formaten dürfen an der kurzen Seite bis zu d mm oder an der langen Seite bis zu 12 mm im Durchschnitt betragen.
§8 Weitere Formate; Ausnahmen von deu Formatvorschriften (1) Für Durhschreibebücher sind sowohl die
\ Normformate der Reibe A als auch die nachstehend genannten Formate zugelassen: (