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bestellungen suchen wollen, follen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewcrbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Be- börden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die mit ciner Gewerbe - Legitimationskarte versehenen Gewerbe- treibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber feine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem (unter C. anlice genden) Muster erfolgen.
Bis zum Schblusie des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimations- farten der bisber vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Gel- tung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den MNei- fenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestim- munagsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe- Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten find.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als dur den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschlicßenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Gescbehen wie oben.
(L. 8.) Karl Heinrich von Boetticher.
Protokoll.
Nachdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz fich ergeben hatte, daß mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 1869 abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen Schutzes der Rechte an lite- rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einer- seits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, auf Seiten beider vertragscließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben war, den wechselseitigen Schuß jener Rechte, vorbehaltlih ciner den Bedürfnissen entsprechenden Revision der zur M maßgebenden Ver- einbarungen, au fernerhin zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die nachfolgende Verabredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1) In Betreff des gegenseitigen Schußes der Rechte an litera- rishen Erzeugnissen und Werken der Kunst \ollen, soweit diese Er- zeugnisse und Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Ur- heber geshüßzt sind, für das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der \chweizerischen Eidgenossenshaft die Bestimmungen der unter dem 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz abgeschlossenen Uebereinkunft maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle der im Artikel 6 dieser Uebereinkunft vorgesehenen Anmeldung und Eintragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintragung in die bei diesem geführte Eintragsrolle ; Anmeldung und Eintragung sind nah den für die Werke inländischer Urheber maßgebenden Bestimmungen zu bewirken.
9) Gegenwärtige Verabredung soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Fall feiner der vertrags{ließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen der Verabredung aufhören zu lassen, kundgegeben hat, bleibt dieselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der vertragscließenden Theile sie kündigen wird. Jeder der vertrag- \chließenden Theile soll außerdem berechtigt sein, dieselbe {hon früher mit gleicher Wirkung zu kündigen, wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene Aenderung der Geseßgebun über die darin behandelten Gegenstände eine Revision wünschenswerth machen sollte.
Gegenwärtiges Protokoll foll zugleich mit dem Handelsvertrage den hohen vertragscließenden Theilen vorgelegt werden; im Falle der Natifikation des Vertrages soll auch die in diesem Protokoll ent- haltene Verabredung ohne weitere Ratifikation als genehmigt ange- fehen werden.
Es wurde hierauf das Protokoll in doppelter Ausfertigung voll- zogen.
Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Roth.
Karl Heinrich von Boetticher. Roth. (L. 8.) (L. 8.)
Denkschrift.
Der Handels- und Zollvertrag zwischen Deutscbland und der Schweiz vom 13. Mai 1869, welcher von Seite der Kaiserlichen Re- gierung wegen der beabsichtigten Revision des deutschen Zolltarifs zum 1, Januar 1880 gekündigt worden war, ist mit einer unerheb- liden Modifikation zunächst bis zum 30, Juni 1880 und sodann mittelst der Uebereinkunft vom 1, Mai 1880 bis zum 30, Juni 1881 (R-G.-Bl. S. 149) verlängert worden.
Der inzwischen erfolgte Abschluß der kommerziellen Verhand- lungen mit Oesterreich-Ungarn ließ es auch auf deutscher Seite thun- li und zweckmäßig erscheinen, in eine Verständigung mit der Schweiz über den Abs{chluß eines förmlihen neuen Handelsvertrages einzu- treten. Demgemäß sind kommissarishe Verhandlungen mit der Schweiz unter Theilnahme der an die Schweiz angrenzen deutschen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens am 12, Mai d. I. cröffnet worden, welche am 23. desselben Monats zur Unterzeichnung des an- liegenden Vertrags geführt haben.
Der Inhalt des neuen Vertrags unterscheidet sib, abgesehen von redaftionellen oder sonstigen materiell unerheblihen Aenderungen von dem des 1869 er Vertrags in folgenden Punkten:
Nus dem in Art. 2 des Vertrags erwähnten Verzeichniß gegen- seitig zollfreier Arlikel (Anlage A.) sind in Wegfall gekommen Wein- trauben sowie „von Salzsicdereien die Mutterlauge“. Der legtter- wäbßnte Artikel war {on seit 1. Januar 1880 von der vertrags- mäßigen Bindung ausgeschlossen. Außerdem sind die Ziffern 4 bis 7 der Anlage A. mit den betreffenden Bestimmungen des neuen deut- jen Zolltarifs in Uebereinstimmung gebracht.
In den in Art. 4 erwähnten Bestimmungen über die Behand- lung des grenznacbarlihen Verkehrs (Anlage B.) ist bei §. 1 der Artikel „Pottasche“ in Wegfall gekommen. Außerdem sind die in L, 2 Ziffer 2 der Anlage B. erwähnten Erleichterungen ausdrüdcklich auf den „gewöhnlichen kleinen Grenzverkedr*“ beschränkt worden. Endlich ist im Scblußprotokoll Ziffer IV. für diesen Verkehr eine bestimmte räumlihe Grenze bis zu 15 km von der gemeinschaftlichen Landesgrenze ab vereinbart. Nachdem verschiedene der beim Grenz- verkebr in Betract kommenden seither zollfreien Artikel durch den neuen deutschen Zolltarif zollpflihtig geworden sind, waren diese Aenderungen, um Mißbräuche zu vermeiden, nothwendig. Die Breite des Grenzbezirks ift na lokalen Verhältnissen eine verschiedene, bleibt aber thatsächlib im Allgemeinen hinter der jeßt festgesezten Maximal- grenze von 15 km zurück, Die Annahme dieser leßteren Grenze konnte zu Bedenken keinen Anlaß geben, zumal für die in dem Gesetz, be- treffend die Statistik des Waarenverkehrs zugelassenen Grenzverkehrs- erleiterungen dieselbe Grenze béreits besteht.
Der in Artikel 5 des bestehenden Vertrags unter Ziffer 5 aufe geführte zollfreie Verkehr mit „Glocken und Tellern zum Umgießen, Stroh zum Flecbten“ c. ist im neuen Vertrag in Wegfall gekommen, weil bei diesem Verkebr der Natur der Sacbe nah sicbernde Identi- tätéfontrolen nicht anwendbar sind. Der Verkehr war übrigens au seither von keiner irgend erhebliben Bedeutung.
Bei dem Vercdelungsverkehr mußte die Kaiserlidbe Regierung vor Allem auf Erhaltung des Stickereiverkehrs entscheidenden Werth legen. Das Besticken aus der Schweiz eingeführter baumwollener Gewcbe beschäftigt in Bayern, Württemberg, Baden und Hohen- zollern Hunderte von Familien aus den ärmeren Bevölkerungsklafsen.
Der Arbceitêsverdienst bei diesem als Hausindustrie betriebenen Erwerbszweig beträgt im Iahre mehrere Millionen Mark. Dieser Verkehr ift, wie au der übrige Veredelungsverkehr in Artikel 6 des neuen Vertrages im Wesentliben dadur aufrecht erhalten worden, daß beiderscits die Zollfreiheit für die Wicdercinfuhr der im Gebiete
des anderen vertragschließenden Theils veredelten Waaren vereinbart worden ift.
Die Zollfreiheit für die Einfuhr der zur Veredelung bestimmten
Waaren ist abweichend vom Inhalt des seither geltenden Vertrages nicht \tipulirt worden, weil hierfür das eigene Interesse des Landes, in welhem die Veredelungs8arbeit bewirkt werden soll, eine aus- reichende Bürgschaft gewährt. Ueberdies könnte die Uebernahme ver- tragsmäßiger Verpflichtungen in dieser Richtung Berufungen Seitens anderer die Rechte der Meistbegünstigung genießender Staaten hervor- rufen und dadurch zu einer Ausdehnung dieses Verkehrs führen, welche mit en eigenen wirthschaftlichen Interessen nicht im Einklang stehen würde. _ Das Erforderniß der einheimischen Erzeugung von Garnen und Geweben. welche in den Veredelungsverkehr gebraht werden sollen, war schon in dem Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 16. De- zember 1878 vereinbart. Eine Verpflichtung, die zollfreie Einfuhr solcher in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theils zur Ver- edelung ausgeführter Waaren auch dann zu gestatten, wenn dieselben nit im Inlande erzeugt sind, konnte auch in diesem Vertrage nicht übernommen werden, da hiermit über Zweck und Sinn des Verede- [ung8verkehrs hinausgegangen und die Hand zu einer Absbwächung der im Tarif festgeseßten Zollsäße geboten wäre. Es ist deshalb in dem neuen deuts{-\{chweizerischen Vertrage beiden Theilen ausdrücklih das as gewahrt, den Nachweis der einheimischen Erzeugung zu ver- angen.
pu die Veredelung der in Art. 6 erwähnten Waaren ist der Regel nach eine Frist von 3 bis 4 Monaten ausreichend. Um jedoch auch für besondere Fälle Vorsorge zu treffen, ist im Schlußprotokoll unter V. Litt. F. eine Frist von 6 Monaten, welche eventuell auf 12 Monate ausgedehnt werden kann, vorgesehen.
Die seit einigen Jahren zugelassene Theilung der im Veredelungs- verkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der be- treffenden Arbeitsstelle des Veredelungslandes, wird deutscher Seits künftighin nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es“ möglich sein sollte, ein Verfahren zu finden, welches völlig ausreihende Garantien hinsichtlich der Identitätskontrole bietet.
Zu Artikel 10 des Vertrages und Ziffer TX. des Schlußprotokolls.
Nachdem in dem Verkehre zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn den Handlungsreisenden die. Befugniß zum Mitführen der aufgekauften Waaren für die Zukunft entzogen worden ist, erschien es zweckmäßig, diesem Geschäftsbetriebe in dem Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz eine gleiche Begrenzung zu geben. Der Gewerbe-Legitimationskarte is cbenso wie in dem Verkehr mit Oesterreich-Ungarn eine dem Bedürfnisse mehr entsprechende Fassung gegeben worden.
Zu Artikel 11 des Vertrages.
Die Verabredung über den Markenschuß entspricht den zwischen Deutschland und anderen Staaten, insbesondere au Oesterreich-Un- garn, vereinbarten Grundfäßen.
Nachdem vor einigen Jahren in Deutschland und jüngst auc in der Schweiz der Markenschußz eine einheitliche Regelung im Wege der inneren Gesetzgebung erfahren hat, erschien es zweckmäßig, mittels der Uebernahme jener Grundsäße auf die Beziehungen zwischen Deutsch- land und der Schweiz den beiderseitigen Angehörigen den Schutz der Inländer zu gewähren.
Zu dem Protokoll.
In Betreff des gegenseitigen Schußes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits waren bisher maßgebend:
1) die Uebereinkunft zwisben dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz vom 13. Mai 1869, deren Bestimmungen durch Auswechse- uns bezüglicher Deklarationen im Jahre 1873 auch zwischen Elsaß- Lothringen und der Shwêiz in Anwendung gebracht worden sind,
2) die Ucbereinkunft zwishen Bayern, Württemberg und Hessen einerseits und der schweizerishen Eidgenossenschaft andererseits vom 16. Oktober 1869,
3) die Uebereinkunft zwischen Baden und der Schweiz von dem gleichen Tage.
Inhaltlich stimmen diese Verabredungen im Wesentlichen überein. Es ift aber von beiden Seiten anerkannt, daß ihre Bestimmungen den Bedürfnissen nicht mehr völlig gereht werden. Was Deutschland betrifft, fo find die Rechte an literarischen und künstlerischen Erzeug- nissen inzwischen durch die Reichsgeseßgebung neu und einheitlich ge- regelt. In der Schweiz ist eine entsprehende Gesetzgebung zur Zeit in Vorbereitung und dem Abschlusse niht fern. Sobald dieser Ab- {luß erfolgt ist, werden beide Theile in Erwägung zu nehmen haben, wie scrnerhin, im Anschlusse an die Grundsäße der inneren Gesehz- gebung, der vertragsmäßige Schutz zu ordnen sein möchte. Aus dieser Nücksicht erklärt sih der Vorbehalt der Kündigung, wie derselbe unter Nr. 2 des Protokolls vom 23. Mai 1881 formulirt is. Einer vor- läufigen weiteren Verständigung über den weselseitigen Schuß der literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst bedurfte es deshalb, weil die zur Zeit noch maßgebenden Verabredungen sämmt- lih mit dem Handels- und Zollvertrage vom 13, Mai 1869 ihr Ende erreihen. Wegen des provisoris{hen Charakters dieser Verständigung erschien es zweckmäßig, an den bisherigen ver- trags8mäßigen Grundsätzen einstweilen nichts zu ändern, und nur an die Stelle der verschiedenen Vertragsakte, in welchen dieselben sich niedergelegt finden, einen einzigen, und zwar denjenigen treten zu lassen, dessen Inhalt schon seither für den weitaus größten Theil des Reich8gebietes maßgebend war. In einem Punkte mußte deßungeach- tet cine sachlihe Aenderung vorgenommen werden. Nach den bestehenden Vereinbarungen muß nämlich die Anmeldung solcher \chweizeriswen Werke, in Ansehung deren der Verfasser das Necht der Ueberseßzung sich vorbehalten will, an 5 ver-
{iedenen Amtsstellen, in Berlin, Mürcen, Stuttgart, Karlsruhe und Darmstadt, erfolgen. Hier war eine Ver-
einfahung unerläßlich und es ift zu dem Behufe von derjenigen Ein- richtung Gebrau gemacht worden, welche, in Gestalt einer bei dem Stadtrath in Leipzig zu führenden Eintragsrolle, zum Schutze der entsprechenden Rechte deutscher Autoren für das Jnland durch Neichs- gese geschaffen ist.
_Was endlich die Dauer des Handelsvertrags betrifft, so bâtte die Kaiserliche Regierung eine vertragsmäßige Regelung unserer Handels- beziehungen mit der Schweiz für einen längeren Zeitraum, etwa auf 10 Jahre, gewünsht. Die dahin zielenden Anträge sind jedo von der Schweizerischen Regierung abgelehnt worden.
Statistische STachrichten.
Dem Statistisben Jahrbuch der Stadt Berlin, 7. Jahrgang (herausgegeben von Richard Böckh, Direktor des stati- stishen Bureaus der Stadt Berlin, Verlag von Leonhard Simion 1881) entnehmen wir Folgendes über Markt- und Gewerbe- wesen in Berlin im Jahre 1879: Zu den 4 Jahrmärkten waren 7657 Stellen angewiesen, 2 wenigex als im Vorjahre; für den Weih- nacchtêmarkt 3190 Verkauféstellen, gegen 2784 in 1878, An Wochen- marktkarten waren 4386 ausgestellt, gegen 4206 im Vorjahre; an Dienstscheinen für die Dienstmänner von 7 Instituten 8192, gegen 7898 in 1878; an selbständigen Dienstmännern waren 374 gegen 398 im Vorjahre, und an Reinigungsdienern 206, gegen 195 in 1878 vorhanden. Es kosteten im Durschnitt (vergliben mit 1878) 1 kg Weizen {wer 20,51 K (21,29 A), mittel 19,10 (19,91) 4, leicht 17,51 (17,58) Æ; Roggen 14,31 (14,31) K bzw, 13,64 (13,38) M 13,10 (12,66) M; Gerste 17,93 (18,23) M, 15,58 (15,90) 4M, 12,27 (11,94) M; Hafer 14,50 (15,60) M, 13,31 (13,66) M4, 12,16 (11,04) X; 100 kg Stroh 4,58 (4,17) K; Heu 5,08 (4,75) M; Kartoffeln 5,72 (5,14) Æ; 1 kg Rindfleisch von der Keule 1,34 (1,32) K, Bauch- fleis 1,10 (1,10) , Schweinefleisch 1,20 (1,24) Æ, Kalbfleisch 1,23 (1,24) Æ, Hammelfleisch 1,17 (1,87) Æ, geräucberten Speck 1,51 (1,56) M, Butter 2,24 (2,27) Æ, 1 Schock Eier 2,96 (2,99) 4 Am
19, Dezember 1879 waren auf den Märkten 32401 ges{lahtete Gänse zum Verkauf gestellt. Im Jahre 1879 wurden 4349 Pferde geshlahtet. Polizeiliche n iuonen fanden statt über Maße und Gewichte 16 396, über Buchführung der Feuerversicherungsanstalten 21, die der Trödler 736, die der Pfandleiher 200, über Milch 55 674. Konfiszirt wurden in Folge dieser Revifionen 260 Waagen, 981 Ge- wihte, 502 Hohlmaße und 129 Längenmaße. An verdorbe- nen Lbensmitteln wurden auf den Wochenmärkten bei 823 Gewerbtreibenden 9931,50 kg animalisher Nahrungsmittel, auf dem Viehmarkt 1067 Stück Vieh konfiszirt, außer- dem wurden 135 geshlahtete Pferde verworfen, 6802 1 Milch wegen zu geringen Gewichts ausgegossen. Auf Grund des Jagdschongeseßes von 1870 wurden 1 Hirsch, 3 Rehe, 6 Nebhühner, 6 Birkhühner, 4 Haselhühner und 31 Kibiteier konfiszirt, auf Grund des Fischereigeseßes 42 Gewerbtreibende denunzirt. Auf dem Land- getreidemarkte gingen 438 000 kg Noggen , 139000 kg Gerste und 662 000 kg Hafer ein.
__Veber den Fleis{chkonsum Berlins differiren die Berehnungen ;. während der Poslizei-Hauptmann von Wolffsburg denselben auf 63 309 705 kg berechnet, stellt er sich nah den in den früheren Iahr=- gängen des Statistishen Jahrbuhs gewählten Grundsäßen auf 78 423 642 kg oder 146,09 Pfd. pro Kopf, acgen 137,55 bezw. 135,02, 134,57, 151,10 Pfd in den Jahren von 1878 rückwärts. Der Brod- konsum ist auf 417,31 Pfd. pro Kopf zu schäßen, gegen 352,31 Pfd. in 1878. Bei anderen Konsumtionsartikeln stellte sich der Verbrau na dem Ueberschuß der Ginfuhr über die Ausfuhr in den Jahren 1873 bis 1875 auf 100,2, 70,2, 120,3, 92,1, 96,1 Pfd. Kartoffeln; 38,4, 31,5, 45,5, 32,4, 48,7 Pfd. Hülsenfrüchte und Gemüse; 16,9, 18,4, 18,6, 18,2, 23,3 Pfd. Eier; 79,5, 89,5, 98,4, 97,5, 100,2 Pfd. Milch (der eigent- liche Konsum ist um drei Fünftel höher zu \{chäßen); von Butter (per Eifenbahn) 27,4, 24,1, 20,7, 19,2, 21,2 Pfd.; von Käse (per Eisen- bahn) 9,2, 10,4, 9,5, 8,7, 7,0 Pfd’; von Fischen 23,7, 20,4, 20,8, 24,9, 26,4 Pfd.; von Wein 23,6, 21,0, 17,3, 11,6, 15,0 Pfd.; von
Branntwein 6,2, 6,2, 6,2, 5,4, 5,6 Pfd. ; von Bier (Gesammtkonsum).
208,5, 183,0 166,2, 152,8, 149,9 1; ferner von Petroleum (zu Wasser): 8,12, 2,98, 8,24, 2,16, 15,4 Pfd.; von Brennholz 710,1, 686,2, 676,3, 543,9, 059 Pfd.; an Stein- und Braunkohlen u. a. 2034,5, 2311,4, 19864, 1817,7, 1854,8 Pfd.; an Torf 265,4, 250,3, 199,2, 149,3, 163,8 Pfd.
__ Auf Eisenbahnen (ohne die Niederschlesische, die Dresdner und die Nordbahn) trafen im Jahre 1879 in Berlin 3 614 082 Personen ein, 45852 mehr als in 1878, es reisten 3649 114 Personen, 18874 mehr als 1878 auf denselben ab. An Gütern brachten die Bahnen 2 168 382 802 kg (+ 34 627 918 kg) heran und führten 1094 062 984 kg (— 63 959 522 kg) fort. Unter der Einfuhr befanden sih 21 270075 kg Weizen (13 811 642 ke mehr Einfuhr als Ausfuhr), 32,526 142 kg Roggen, 40995 785 kg Gerste (31 470727 kg mehr Ein- als Ausfuhr), 92317 301 kg Hafer (80 660 856 kg Mehreinfuhr), 15 488 080 kg Malz (13 078 124 kg Mehreinfuhr), 68 890 892 ke Mehl (16 355 943 ke Mehreinfuhr), 12 860 732 kg Bier, 8 788 802 kg Wein (5 158 885 kg Mebreintube), 4 513 174 kg Branntwein (3 021 297 kg Mehreinfuhr), 37 982 017 kg Spiritus (36 452416 kg Mehreinfuhr), 53 783 102 ke Milch, 13 259 166 kg Butter (11 404 528 kg Mehreinfuhr), 13 570 433 kg Eier (12 512 720 kg Mehreinfuhr), 18 140 409 kg Obst (17 463 978 kg
Mehreinfuhr), 8946 746 kg Gemüse, 52885 031 kg Kartoffeln (40 493 172 kg Mehreinfuhr), 196 214090 kg Braunkohlen (194202858 kg Mehreinfuhr), 563845370 kg Steinkohlen
(560 831 149 kg Mehreinfuhr). __ Zu Wasser gingen 3032 487 300 ke Waaren cin und 575 885 950 ke aus. Unter ersteren befanden sich 9075 000 kg Weizen (2 662 500 kg mehr Ein- als Ausgang), 243 691 450 k Roggen (208 597 350 kg Mehreingang), 324838 850 kg Brennholz (+4- 291 557 600 kg), 91975000 kg Torf (+ 87920000 kg), 133 836 500 kg Steinkohlen (+ 115 337 400 kg), 273 122 800 kg Bau- und Nutholz (+4- 249 483 450 kg), 1634 782 250 kg Steine und Cement (+ 1 337 978 700 kg). Außerdem kamen 776 Flöße mit 568 000 kg hartem und 52772 400 kg weihem Holz an. Die Zahl der einpassirenden Segelschiffe betrug 36 788 mit 3 345 666 250 kg Tragfähigkeit.
Die Bemühungen des Herausgebers, Materialien zu den JIahres- ausgaben der arbeitenden Klassen zu sammeln, haben den Erfolg ge- habt, daß bereits für 1879 derartige Daten haben veröffentlicht wer- den können. Es stellen sih hiernach in Berlin die Ausgaben für ein Ehepaar mit 3 Kindern pro Jahr auf 1403 X. (Cigarrenarbeiter) bzw. 1534 M (Schreiber). Ehepaare mit 2 Kindern verbrauchen 1298 M. (Maurergesellen) bis 1474 M. (Scneidergesellen) (in Frank- furt a. M. 981—1295 A); Ehepaare chne Kinder 1096 Æ. (Arbeiter in einer Lampenfabrik) bzw. 1243 K (selbständiger Schuhmacher). Eine einzelne Frau (Schneiderin) mit einem Kinde bedarf 600 M, ein einzelner Mann 731 A. (Tisclergeselle) bis 1251 Æ (Mascbinen- bauarbeiter), eine einzelne Frau 525 A (Textil-Arbeiterin) bzw. 593 H. (Näherin).
Die Berlin - Charlottenburger Pferde-Eisenbahn befuhr Ende 1879 18768 m Geleise mit 38 großen und 17 kleinen Wagen z sie beförderte im Jahre 1879 auf der Hauptbahn in 113 612 Fahrten 2 694 364 Personen (gegen 118 600 Fahrten und 2628 807 Personen in 1878), auf der Westendlinie in 47 984 Fahrten 235 857 Personen (1878: 56888 Fahrten und 180 494 Personen), nach und von dem Zoologischen Garten in 49 704 Fahrten 529 260 Personen (1878: 50 516 Fahrten und 565 446 Personen). Bei der Großen Berliner Pferdebahn waren Ende 1879 124 188,27 m Geleise im Betriebe inkl. 2232 m von der Nieders{lesi{-Märkischen Eisenbahn erpach- teten und 8037,85 m für Rechnung der Großen internationalen Pferde- Eisenbahn-Aktiengesellschaft betriebenen, aber ohne die für die Gewerbe- Ausstellung gclegten Ertrageleise; im Jahre 1879 wurden 478 508 ein- und 853 901 zweispämtige, überhaupt 1 332 409 Fahrten und 6 242 634 Wagenkilometer zurückgelegt und täglih 121 767 Personen befördert, gegen 80 127 in 1878; im Ganzen war die Frequenz um 6 400 000 Personen größer als im Vorjahre. Den stärksten Verkehr zeigte der sogenannte dritte Pfingstfeiertag (3. Juni) mit 153 735 Personen, den \chwäcdsten der 5. Dezember mit 52812 Personen. Dit Neue Ber- liner Pferdebahn-Gesellshaft batte Ende 1879 eine Bahnlänge von 8580 m, auf welcher in 124298 Fabrten 2 124 388 Personen beför- dert wurden. Auf sämmtliche Pferdebahnen kamen 520 Betriebs- störungen und 98 Unglücksfälle vor.
Die Berliner Dampfscchiffahrts-Gesellschaft hatte im Fahre 1878—79 6 Dampfer zu 16 und 6 zu 8 Pferdekräften im Betriebe, welcbe 228 245 Personen beförderten und 17 768 Meilen zurücklegten ; 1878 wurden 261972 Personen befördert.
An Dro sken waren Ende 1879 1508 I. und 3281 11. Klasse vorhanden mit 7388 Pferden, ferner standen 255 Thorwagen mit 432 Pferden und 166 Omnibus mit 1233 Pferden in Thätigkeit. Auf den Bahnhöfen erhielten 539 390 Droschken Fuhren, gegen 530 307 im Vorjabre. Die stärkste Wagenfrequenz zeigte bei den vom 7. Ok- tober bis 3. November 1879 vorgenommenen vergleihenden Zählungen die Leipzigerstraße zwischen dem Leipzigerplaß und der Wilhelmstraße, wo an Wocbentagen von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr im Durch- {nitt täglid 7325 Wagen mit 9620 Pferden verkehrten.
Die Omnibus -Aktien - Gesellschaft befuhr 15 Linien von 72,4 km Länge; ihre Wagen legten im Jahre 1879 4247 023,8 km zurück, 1888 717,1 km weniger als im Jahre 1878. Sie beförderte im Ganzen 11 640 686 Personen, geaen 13211529 in 1878. Im Ganzen wurden durch die Pferde-Eisenbahnen, Omnibus und Dampf- iffe befördert: 1877 42903769, 1878 46490453, 1879 52 487 087 Personen.
M 134.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Sonuabend, den 11. Juni
ff.
8 Fnserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels8- register nimmt an: die Königliche Expedition
des Demschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32. Pa
. Steckbriefe und Untersachungs-Sachen.
O
u. dergl.
G5
. Verloosung, Ámortisation, Zinszahlung u, s. w. von öffentlichen Papieren.
Seffentlicher Anzeiger. 7
, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
5. Industvielle Etablissements, Fabriken und Grosshaudel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
. Vérkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc.| 7. Literarische Anzeigen.
8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage. 2
7E
öInseratè nehmen an: die Annoncen-Erxpeditionen des „Juvalidendank“, Nudolf Mosse, Haaseustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen-Bureaux.
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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen
Stebrief. Gegen den unten beschriebenen Hand- lungsreisenden Leopold Hau ist in den Akten U. R:'II. Nr. 447 de 1880 die Untersuchungshaft wegen \{chwerer Urkundenfälshung verhängt. Es wird e denselben zu verhaften und an die Königliche Stadtvoigtei-Direktion hierselbst abzu- liefern. Berlin, den 9. Juni 1881. Der Unter- suchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte kl. Bailleu. — Beschreibung: Alter 34 Jahre, geb. 94. November 1846, Geburtsort Brandenburg a. H., Größe ca. 166 cm, Statur kräftig, Haare blond, Augenbrauen - braun, Augen braun, Nase gebogen, Mund gewöhnlt{ch, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch und énglis{.
Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Moritz Meinhardt ist in den Akten V. R. II. Nr. 447 de 1880 die Untersuchungshaft wegen s{werer Urkunden- fälschung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in die Königliche Stadtvoigtei-Direk- tion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 9. Juni 181. Der Untersuchungsrichter bei dem König- lihen Landgerichte L. Bailleu. Beschreibung. Alter 31 Jahre, geb. 4. März 1850, Geburtsort Vierraden, Statur kräftig, Haare braun, Augen- brauen braun, Augen braun, Nase kurz, Mund ge- wöhnlich, Zähne unvollständig, Kinn behaart, Gesicht voll, Gesichtsfarbe gesung, Sprache deutsch. Beson- dere Kennzeichen: An der Stirn links eine kleine Narbe, am rechten Schlüsselbein sowie auf rechter Schulter und rechtem Schulterblatt je ein erbsen- großer Leberfleck.
Gde Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Michael'Cemannowsky oder Zimanowsky aus Klein Borroschau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen {weren Diebstahls aus dd: 242, 243, Nr. 2, 47 des Strafgeseßbuches ver- angt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern. Cemannowsky ist 23 Jahre alt, katholisch, s{lanker Figur, hat dunkles Haar, trägt einen Schnurrbart und war bekleidet mit einer dunklen Hose, einem grauen Jaquet mit grünem Kragen und grauen Knöpfen und trug eine s{warze Mütze. Potsdam, den 8, Juni 1881, Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Ar- beiter Ludwig Prügel aus Alt-Küstrinchen, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen {weren Diebstahls aus 88. 242, 243 Nr. 2, 47 des Straf- gesezbuches vérhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichts-Gefängniß zu Potsdam abzuliefern. Prügel is 21 Jahr alt, evangelisch, von mittlerer Statur, hat blondes Haar, ist rasirt und war mit einem dunkelgestreiften An- zuge bekleidet vnd trug eine dunkle Müte. Pots- dam, den 8. Juni 1881, Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte.
GUELG, Gegen den 34 Jahr alten Zimmer- mann Christian Lüttecke von Vasbeck welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Ver- gebens gegen §8. 330 St.-G.-Bs, verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Land- gerihts-Gefängniß zu Kassel abzuliefern. — Akten- zeidben 461, 66/80, Kassel, den 7. Juni 1881, Königliche Staatsanwaltschaft. Wilhelmi.
[19978]
Der von dem Königlichen Amtsgericht in Jaro- thin am 5. November 1880 (Nr. 269 pro 1880) hinter den Wehrmann Lorenz Blaszyk aus Jaro- tscin erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
[19976] Stebricf.]
Gegen den unten beschriebenen Brauer Wilhelm Steimle aus Gremethstedten, Königreih Württem- berg, früher-in Preeß, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuhungshaft wegen Körperverletzung ver- bängt. Es wird ersucht denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängni ju Preetz abzuliefern. Beschreibung: Alter 29 M jre. Weiteres kann niht angegeben werden. Preetz, den 3. Juni 1881. Königliches Amtsgeriht. Rehder.
[19977
Ste&brief. Gegen den unten beschriebenen Brauer Alois Riedel (oder Rüdel) aus Hollenan in Scblesien, früher in Preetz, welcher ih verborgen bält, ist die Untersuhungshaft wegen Körperverleßzung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu E und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Preehz abzu- liefern. Beschreibung: Alter 18 Jahre. Weiteres kann nicht geren werden. Preeh, den 3, Juni 1881, Königliches Amtsgericht. Rehder."
[19926] Ladung. E
Der Wehrmann Johann riedri Carl ourmont, geboren am 2, April 1846 zu Walchow, reis Ruppin, zuleßt in Lenzke wohnhaft, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, im Jahre 1873 oder 1874 als beurlaubter Wehrmann der Landwehr ausgewandert
buches, wird auf Anordnung des Königlichen Amts- gerichts hierselbst auf den 13. Oktober 1881, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Fehrbellin zur O ung geladen. Bei unentschuldigtem
usbleiben wird derselbe auf Grund der nach L 472: der Strafprozeßordnung von dem König- ichen Bezirkskommando des 1. Bataillons 4. Bran- denburgischen Landwehr-Regiments Nr. 24 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausge- stellten Erklärung verurtheilt werden. Fehrbellin, den 9. Juni 1881.
Königliches Amtsgericht. Naecther, Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
[19995] Oeffentliche Zustellung. Peter Hahn, Aersbursche in Wendelsheim wohnhaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Petri und Görz in Mainz, flagt gegen Katharina Mar- arethe, geb. Nöhrbaß, und deren Ehemann, Franz Joseph Masson, Tagelöhner, Beide früher in Eckelsheim wohnhaft, jeßt ohne bekannten Auf- enthalt, wegen Theilung, mit dem Antrage auf An- ordnung der Theilung des Nachlasses des in Cels- heim wohnhaft gewesenen nnd daselbst verlebten Jo- hann Nöhrbaß, früher Schmied, zuleßt Privatmann, Kosten von der Masse, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Großherzoglichen Land- gerichts zu Maiuz auf
den 12. November 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestelleIm Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Moyat, 5 ; Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
119993) Oeffentliche Zustellung.
Der Karl vou Koch, Kaufmann zu Mez, klagt gegen den W. Kreuyberger, Kaufmaun, seiner Zeit in Metz, jeßt ohne bekannten Wohnort, aus Ÿ acceptirten Wechseln mit dem Antrage auf Ver- urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 136 M 11 4 und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Met auf
iden 14. Juli 1881, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. Simon, Gerichts\{reiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.
[20007] Oeffentlihe Ladung.
In Sachen des K. Advokaten Heizer in Passau gegen die K. K. priv. Kaiserin-Elisabeth-Bahn, Aktiengesellschaft in Wien, wegen Couponzahlung ad 260 M. ist zur Verhandlung der Klage vom 13. Mai l. JF., worin die Verurtheilung der beklag- ten Gesellschaft zur Zahlung von 260 f. am 1, Mai l, F. verfallener Zinscoupons, 5 °/6 Verzugszinsen hieraus seit 1. d. Mts. und der Prozeßkosten bean- tragt ist. Termin bei diesseitigem K. Amtsgerichte anberaumt auf Dienstag, 12. Juli l. Js., Vormittags 9 Uhr, wozu die Vertretung der beklagten Gesell\chast hier- mit im Wege öffentlicher Zustellung gemäß §. 186 ff. der R. C. P. O. geladen wird.
Passau, den 31. Mai 1881. E
Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts Passau :
Grünell,
Gg 2 [19994] Oeffentliche Zustellung.
Die Kaiserliche Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß-Lothringen, vertreten dur den Generaldirektor Herrn Fabricius in Straß- burg und vor Gericht vertreten durch Herrn Rechts- anwalt Dr. Reinach
klagt gegen E. | :
1) Herrmann Dollenmayer, Zeichner in Mül- hausen i. E., 2) Richard Dollenmaver, Uhrmacher, allda, 3) Adolph Dollenmayer, Bäder, ohne be- fannten Wohn- und Aufenthaltsort, 4) Emilie Bar- bara Dollenmayer, Modistin in Paris, 5 :
auf Auflösung eines Kaufvertrages und auf Thei» lung. T
Mit dem Antrage: Daß es dem Kaiserlichen Landgerichte gefallen wolle, den zwisden den Be- klagten am 3, Juni 1879 vor Notar Lobstein in Mülhausen errichteten Kaufvertrag über die ihnen gehörigen Antheile an einem Wohnhause mit 2 Stok- werken auf Erdgeshoß, Rechten und Zubehör, zu Mülhausen, Zeughauëgasse Nr. 22, Sektion Nr. 471, der Klägerin gegenüber unwirksam zu er- klären; zu verordnen, daß der dem R Adolph Dollenmayer zugehörige Antheil in dessen Eigen- thum zurückfehre, um dem freien Zugriffe der L Le gerin unterworien zu sein, sodann die Theilung zu verordnen: 1) Ver Gütergemeinschaft, welche zwischen dem in Mülhausen verlebten Johann Nepomuck Dollenmaver und seiner glei{falls verlebten Ehe- rau Elisabeth Schönhaupt bestanden hat; 2) der
taclassenshaften der genannten Ehegatten ; einen
zu sein, ohne von seiner bevorstehenden Auswande- rung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Vebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseh-
Notar mit Vornahme der E und mit der öffentlichen Versteigerung des zur Masse gehörigen oben bezeichneten Wohnhauses, das in Natur untheil-
bar, zu beauftragen, den Beklagten die Kosten zur Last zu legen, alle Rechte, insbesondere das Recht der Anfechtung der Schenkung vor Notar Lobstein vom 3. Juni 1879 ausdrücklih vorbehalten, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Mülhausen i. Els. auf den 15. November 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den ab- wesenden Beklagten wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Stahl,
Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
[19999] Oeffentliche Zustellung.
In Sachen Stiegele Karl semior, Privatier in München, gegen Schwindl, Stefan, Post- beamter in Alexaudrien, wegen Forderungsbeschlag- nahme, gebe ih der Therese Königer, vormals An- wesensbesißerin in Shwabing, nun unbekannten Auf- enthalts, bekannt, daß der Theilungsplan zur Einsicht der Betheiligten in der Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts Landshut aufliegt und zur Ausführung der Vertheilung Termin auf Montañi den 22. August 1881,
ormittags 9 Uhr, i bei dem genannten Gerichte ansteht, zu welchem die 2c. Therese Königer hiermit unter Hinweis auf die Bestimmungen der §8. 758 mit 768 R. C. P. D. geladen wird. y Diese öffentliche Zustellung wurde auf Gesuch des Königl. “Advokaten und Rechtsanwalt Zängerle in Landshut Namens des Karl Stiegele vom Prozeß- gerichte bewilligt,
Landshut, am 5. Juni 1881, Der Gerichtsschreiber am Kal. bayer. Amtsgerichte Landshut: L
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[19864] Aufgebot.
Die von dem früheren Gerichts- und Deposital- fassen-Rendanten Recnungsrath Berns dahier und von dem früheren Gerichtskassen-Controlleur, Secre- tair Böder dahier, für die aus ihrer Amtsführung etwa entstehenden Schäden seinerzeit gestellten Kau- tionen von 3000 bezw. 900 M sollen den Genannten zurückgegeben werden. —
Auf Grund des von der Justiz-Verwaltung ge- stellten Antrags auf Erlaß eines Aufgebots werden Alle, welche an den vorbezeichneten Kautionen An- sprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ibre Rechte spätestens in dem auf
den 4. October d. J., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine gel- tend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben wer- den ausgeschlossen werden.
Weylar, den 27. Mai 1881,
Königliches Amtsgericht.
Zrviioe, Aufgebot.
Der Müyzenfabrikaut Theodor Schiemenyt zu Berlin, Neue Königstraße 79, N0., hat das Auf- gebot eines am 27. oder 28, Dezember 1880 von Ernst Groschupf in Annaberg ausgestellten, von dem Kürscner Große in Büärenstein acceptirten, am 31. März 1881 fällig gewesenen Prima-Wechsels über 400 M beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Dezember 1881, Yarmittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, 1 Treppe - ho, Verhandlungssaal Nr. 1, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. |
Annaberg, den 4. Juni 1881.
Königliches Amtsgericht. Franz,
Leo Aufgebot.
Der Johann Riffler, früher Wirth in Solin- en und jeßt in Cöln, Domhof Nr. 13, hat die Amortisation des ihm angebli Anfangs August 1880 in Solingen gestohlenen Sparkassenbuches der städtishen Sparkasse zu Cöln, lautend auf Johann RNiffler, Privater in Cöln, Klobengasse Nr. 5, etn- getragen sub Folio 519 — A. 16 — mit einer Ein- lage sub 1, April 1880 von 1295 M 60 -} beantragt.
Jeder, der an diesem Sparkassenbuche ein Anrecht zu haben vermeint, wird aufgefordert, an hiesiger Stelle, und zwar spätestens in dem auf den ö, ember 1881, / Vormittags 10 Uhr, festgeseßten Termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt, und dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt werden soll.
Cöln, den 1. Juni 1881, L
Königliches Amtsgericht. Abtheilung 11.
Oeffentliche Ladung. In Sachen, betreffend die Ablösung der den geistlichen Instituten zu Brauns- walde, Kreis Allenstein, auf den Grundstücken von Groß-Buchwalde E Terden Realberechtigungen wird der scinem Aufenthalte nach unbekannte Tischler-
eselle Joseph Goldan aus Groß-Buthwalde als
Miteigenthümer. des Grundstücks Nr. 13 a. Band 11. Folium 761 Groß-Buchwalde resp, Braunswälde bei Nermeidung der geseßlichen Folgen behufs Voll- ziehung des von den übrigen Interessenten am 30,
ftober 1880 genehmigten Rezesses zu dem auf den
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19. September 1881, Vormittags 10 Uhx, vor der unterzeichneten Behörde, im Geschäftslokal, Bahnhofstraße Nr. 29, anberaumten Termine hier- mit öffentlich geladen. Bromberg, den 19. Mai 1881. Königliche General-Kommission für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen.
[19693] : Nachdem der Gutsbesißer Diestel auf Leezen zu Schwerin glaubhaft nachgewiesen hat, daß ihm die Hypothekenscheine über die für thn zu Hypo- thefenbuchß des Guts Nutteln R. A. Crivitz unterm 98. Mai 1873 eingetragenen Posten Fol. 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 über je 5000 Thlr. Crt. und Fol. 63 über 5500 Thlr. Crt., welchen Ur- funden, die die Posten als rückständige Kaufgelder bezeichnen, angeschlossen, abhanden gekommen sind, werden auf seinen Antrag die Inhaber der Urkunden aufgefordert, ihre Rechte aus denselben in dem auf 9; Freitag, den 26. August 1881, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Ter- mine anzumelden und die Urkunden in diesem Ter- mine vorzulegen, unter dem Rechtsnachtheile, daß die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Brüel, den 3. Juni 1881. Großherzogliches Amtsgericht. Beglaubigt : Der Gerichtsschreiber :
W. Kraad, A.-G.-Actuar.
[20017] Bekanntmachung.
Durch Urtheil der 11. Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 14, Mai 1881 ist die zwischen den Eheleuten Manxeugelelle August Bauer zu Barmen und der geschäftslosen Caroline, geb. Dienes, daselbst, bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, dem 17. März 1881, für aufgelöst erklärt worden.
Elberfeld, den 9. Juni 1881.
Schuster, Assistent, / Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Fn Sachen, betreffend den Nachlaß der am 99, Oktober 1870 zu Skoxnit ab intestato ver- storbenen Holzwärterwittwe Sophie Elisabeth Dahl, geb. Einkop, daselbst, werden auf Antrag der Schmiedemeisterfrau Sophie Friederike Dorothea Martin, geb. Dahl, zu Gielow, einer Tochter der Ersteren und auf Grund ihrer Verwandtschaft auf den Nachlaß dersellen Anspruch erhebend, alle Dieje- nigen, welche ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an solchen Nachlaß zu haben vermeinen, ausgesor- dert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens 1n dem auf / [19860] den 17. September 1881, Vormittags 10 Uhr, anstehenden Aufgebotstermine vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anzumelden, bei dem Nachtheil, daß die Ertrahentin bezw. der sich Meldende und Legiti- mirende für den rechten Erben angenommen, ihm als solhem der Nachlaß überlassen und das Erben- Zeugniß ausgestellt werden soll, daß ferner die sich na dem Aus\{lußurtheil meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dispositio- nen Derjenigen, welche in die Erbschaft getreten, an- zuerkennen und zu übernehmen \chuldig etn sollen.
Neustadt, den 4. Juni 1881. _ S
Großherzogli Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht.
19872
Der Hausbesizer und Juvalide August Schmidt zu Altwasser, vertreten dur den König- lichen Rechtsanwalt Golinsky in Waldenburg, klagt gegen die Berghauer August Zeptner'schen Erben, unter diesen den großjährigen Conrad Zeptner zu Elk-Rapids Antrim, Nord-Amerika, wegen 90 H rückständiger Hyvotbekenzinsen mit dem Antrage, die Beklagten zur Zahlung von 90 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Nr. 89 zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgericht zu Gottes- berg auf den 23. September 1881, Vor- mittags 9 Uhr. : : E
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gottesberg, den 3. Juni 1881. : Krause, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
(19882) Bekanntmachung.
Das Hypotheken-Instrument über die auf dem G20 e Jedler Nr. 68 Abtheilung TI1. Nr. 2 für Pincus Rawicki eingetragene Forderung von 45 Thlrn. nebst Zinsen is durch Aus\{luß-Urtheil vom 25. Mai 1881 für kraftlos erklärt worden.
Pleschen, den 31. Mai 1881.
Königliches Amtsgericht.
19997
i Dari Urtheil der 2. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 19. Mai 1881 ist zwischen den Eheleuten Jacob Adam Hubert Weyers, Ackerer und Müller, und dér Christine, geb. Ohligs, ohne Geschäft, Beide zu Shelsen, die Gütertrennung mit Wirkung vom 21, März 1881 ausgesprochen worden. :
Düsseldorf, den 9. Juni 1881,
O E Landgerichts-Secretair.