1943 / 52 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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S. 812) und unter Bezugnahme auf §

140. Tobell, Emma, geb. Usigli, geb. am 4. 4. 1874 in Triest, whft. gew. in Wien Ilk, Weyrgasse 5, ver- heiratet, 24. 6. 1938 nah Triest abgewandert,

141. Ut i y, Alfred, Dr. jur, geb. am 22. 2. 1883 in Prag,

whft. gew. in Prag XIÏ., Richard-Wagner-Str., 2. 9. 1939 abgewandert,

142. Ut iß, Fakob, geb. am 14. 6. 1887 in Prag, whft. gew. in Prag VIiII., Palmhofstr. 5, 29. 1, 1940 abge- wandert,

143. U tig, Viktor, geb. am 21. 10. 1891 in Prag, whft.

gew. in Prag XIX., Weleslawinerstr. 1, Dezember '

1939 abgewandert,

144. Vohryzek, Viola, geb. Steiner, geb, am 6. 3, 1904 in Prag, whft. gew. in Prag XII., Schmilauer Gasse 9, 14, 3. 1939 abgewandert,

145. Weinberger, Friedrich, geb. am 18. 5.. 1901 in Brünn, whft. gew. in Brünn, Franz-Schubert-Str. 93, August 1939 abgewandert,

146. Weinberger, Martha, geb. Baum, geb. am 29. 7. 1914 in Brünn, whft. gew. in Brünn, Franz-Schubert- Straße 123, August 1939 abgewandert,

147. Weininger, Gertrud Sara, geb. am 9, 8. 1892 in Tepliyz-Schönau, whft. gew. in Bergheim, Krs. Augsburg, Gut Bannacker, September 1938 nach England abgewandert,

148. Weinmann, Josefine Sara, geb. Taussig, geb. am 16. 3. 1885 in Revinol-Prag, whft. gew. in Berlin, Einemstr. 5, 31. 12, 1938 nah Paris abgewandert,

149. We i ß, Ernst, geb. am 11. 11. 1889 in Jaispit, whft. gew. in Trebitsh, Bahnhofstr. 655, August 1939 ab- ewandert

150. Weiß, Georg, Dr., geb. am 28. 5. 1898 in Dux,

whft. gew. in Prag VIL., Naehlestr. 1, 25. 3. 1939 ab- ewandert,

151. Wessel y, Karl, geb. am 23. 1. 1914 in Wildenschwert, Bez. Pardubit, whft. gew. in Prag XVI., Pilsner Straße 178, 1933 abgewandert,

152. We iß, Rudolf, geb. am 21. 9. 1886 in Prag, whft. ew. in Prag II., Lüßowgasse 19, heimatzuständig nah

rag, geschieden, Fanuar 1939 abgewandert,

153, Wetß, Jan JFiki, Sohn des Rudolf Weiß, geb. am 3. 8, 1919 in Prag, whft. gew. in Prag il., Lüßow- gasse 19, Fanuar 1939 abgewandert,

154, W1itrof sky, Otto Fsrael, geb. am 20. 5. 1874 in Wien, Fabrikant, verheiratet, whft. gew. in Wien XIX., Pyrkergasse 33, 12. 83. 1938 nah Nizza emigriert,

155, Witrofs\ky, Margarethe, geb. Wertheim, geb. am 20. 3. 1886 tin Wien, whft. gew. in Wien XIRX., Pyrkergrasse 33, Ehefrau des Otto Js\rael Witroffky, 12. 8. 1938 nach Nizza emigriert,

156, Wittenberg, Gerta, geb. Hirsch, geb. am 22. 9. 1909 in Dux/Sudetengau, whft. gew. in Prag VII.,

i Sptinrgarbenaltvalie 86, Februar 1939 abgewandert.

Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: (Unterschrift.)

Bekanntmachung

Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Reichs- fre in. Böhmen und Mähren über die Verhängun es zivilen Ausnahmezustandes vom 27. September 194 wird das Vermögen folgender Personen:

1. Emilie Ambruè, geb. Schiller, geb. am 9. 12. 1911 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag XII., Zinn- Vecadaile D

2. Ferdinand Hor k, geb. am 6. 11. 1904 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag XIV., Heminagasse 7,

3. Jng. Otto Taubert, geb. am 17. 12. 1885 in Prag, get! wohnhaft gewesen in Groß-Dubetsh Nr. 260,

ezirk Ritschan,

4. Ulrich Bolefk, geb. am 10. 6. 1903 in Stein-Shhehrowig, zuleßt wohnhaft gewesen in Stein-Schehrowiß Nr. 348,

5. Arthur Fsrael uml, geb. am 21. 3. 1883 in Aussig, Les D gewesen tn Pilsen-Dobraken, Kirschen-

raße 10,

6. Heinrih Bartos, geb. am 14. 1. 1898 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Welwarn Nr. 51,

7. Adalbert Bez palec, geb, am 20. 3. 1918 in Budweis, E Er Bde gewesen in Budweis, Schmiedgrabner- gasse j :

8. Zojef Paur, geb. am 5. 5. 1901 in Letschiß, zuleßt wohnhaft eiten in Prag-Ninoniy, Gleichlaufende Straße NC 475,

9. Franz Burs ik, geb, am 18. 4, 1897 in Mühlhausen, ti wohnhaft gewesen in Prag XITI1.,, Bachlehne

X,

10. Marie Adam, geb. Klouëek, geb. am 26. 12. 1896 in Lanzendorf, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-Sabechlig, Konojeder Str. Nr. 1653,

11. Karl Welzel, geb. am 10. 4. 1901 in Nachod, zuletzt wohnhaft gewesen in Nachod Nr. 676,

12. Franz Berger, geb. am 17. 9, 1907 in Alttitschein, ee oe gewesen in Prag XI., Luxemburg-

raße 40,

13. Josef Stanèök, geb. am 28. 12, 1895 in Raudniy, zuleßt wohnhaft gewesen in Raudniy a. d. E. Nr. 91,

14. Faroslav Ble ch a, geb, am 30. 12. 1904 in Teleg, zuleßt wohnhaft gewesen in Teleß Nr. 27,

15. Faroslaus Bures, geb, am 18. 2. 1906 in Leneschih, zuleßt wohnhaft gewesen in Schonung Nr. 11,

hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches vertreten durch

den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 2. März 1943. L Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Anordnung 1/3 Bestimmungen für das Einspruhs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Ausgleihsumlage x (Einspruchs- und Beschwerdeordnung)

Auf Grund des Geseßes über Erhebung von Umlagen in der gewerblihen Wirtschaft vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 17 der Anordnung der Reichswirtschaftskammer 1/1 vom 17. Dezember 1942 (Reichs-

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 4. März 1943. S. 4

L. Einlegung des Einspruhs und der Beshwerde

81 Die Einlegung des Einspruchs oder der Beschwerde hat shriftlih zu erfolgen. Der Einspruh und die Beieweite haben Angaben darüber zu enthalten, inwieweit der Umlage- besheid angefohten und eine Abänderung des Umlage- bescheides beantragt wird. Der Einspruch und die- Beschwerde sind zu begründen. 82

(1) Die Einspruhs- und Beschwerdefrist sowie die Frist für die Einlegung einer Weiteren Beschwerde betragen einen Monat. Die Einspruchs- und Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Umlagebescheides. Die Frist für die Ein- legung der Weiteren Beschwerde beginnt mit der Zustellung

der Entscheidung über die Beschwerde.

_(2) Treten erst nah Ablauf der im Absay 1 genannten Frist einspruhbegründende Umstände ein oder wirken sih solche bei einem Unternehmen erst nah Ablauf der Frist aus, so kann das Unternehmen nachträglich Einspruch einlegen. Das finde gilt für die Fälle, in denen einspruhbegründende Um- tände erst nah Ablauf der Frist einem Unternehmen zur Kenntnis gelangen. Die Frist für solhe nachträglichen Ein- sprüche beginnt mit dem Tag des Eintritts der cia a tat- sächlich notwendigen Vorausseßungen oder mit dem Tag, an dem das Unternehmen von den einspruchbegründenden Tat- sachen Kenntnis erhalten hat.

(3) Der Einspruch und die Beschwerde sind bei der für die O der Umlage zuständigen Jndustrie- und Handels- kammer, Vandiwwerkskammer oder den inzwischen als deren

| Rechtsnachfolgerinnen geschaffenen Gauwirtschaftskammern

oder Wirtschaftskammern neuen Rechts schriftlich einzureichen

oder mündlich zu Protokoll der Schiedsstelle zu erklären.

Seide as De Lage Des weiterzuleiten.

Vie Kammer kann dabei zu dem Vorbringen des Ein -

führers Stellung nenen y ddes 83

Legt ein umlagepflichtiges Unternehmen gleichzeitig Ein- spruch und Beschwerde ein, so ist die Entschaidune über den Einspruch soweit dies e erscheint auszuseßen, bis e E über die Beschwerde bzw. Weitere Beschwerde

iegt.

1

IT, Bildung und Zusammenseßung der Schiedsstellen

84 (1) Die Reichswirtschaftskammer seßt die Schiedss\tellen ei und bestimmt ihren Buständigkeitöbiecich, E A (2) Die Schiedsstellen sind von den fahlihen Gliederungen, bei denen sie errichtet sind, zu unterhalten.

S5

(1) Die Schiedsstellen bestehen je nah Bedarf aus einer oder mehreren Kammern, von denen eine jede is aus einem Vorsißenden und zwei Beisißern Peltienleg,.

(2) Der Vorsibende muß die Besähigung zum Richteramt haben (S§§ 2 und 4 E L T VeCIIIRGSaTIeGRA). Fn be- sonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von r S jugelassen werden.

„Der exste BVeisiber joll Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts3- treuhänder NSRB, Steuerberaterx oder evang Bücher: revisor sein.

(4) Der zweite Beisißer soll als selbständiger Unternehmer oder in leitender Stellung in der Wirtschaft tätig- sein oder D) P Ag

) ie als Stellvertreter berufenen Mitglieder einer Schiedsstelle bilden die zweite und die u eleren Kammern, sofern dies zur beshleunigten Erledigung der Einsprüche er- forderlich erscheint.

(6) Die L LTOPen und die ersten und zweiten Beisißer der einzelnen Kammern vertreten sih gegenseitig. Ein Vor- sißender kann auch einen Beisißer vertreten.

S6

(1) Die Reichswirtschaftskammer ernennt und entläßt die

Mi lieder der e ean Le Gli enan Stellvertreter. Vor er Ernennung ist die fahliche Gliederung anzuhören, deren Schiedsstelle zu beseben ist. E ?

(2) Soweit nichts anderes bestimmt wird, erstreckt sich die Amtszeit der Mitglieder der Schiedss\tellen auf zwei Jahre. _(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben vor Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter der Reichswirtschaftskammer, seinem Stellvertreter oder einem von ihm Beauftragten durch Handschlag zu geloben, ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Umlagepflichtigen ge- heim zu halten und Geschäfts- und Beiriekägäheimatse nicht unbefugt zu verwerten. Diese Pflichten werden durch Be- p er Tätigkeit als Mitglied einer Schiedsstelle nicht

erührt. :

(4) Die Mitglieder der Schiedsstellen beziehen für ihre Tätigkeit ein Entgelt nah Maßgabe Vetontres Ge bühven rihtlinien, die die Reichswirtschaftskammer erläßt.

S7

(1) Ein Mitglied der Schiedsstelle ist aus denselben Gründen bon der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen wie ein ordentlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes.

(2) Ein Mitglied der Schiedsstelle kann sowohl in den , Fällen, in welchen es von der Ausübung seines Amtes aus- geschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Mitglied der Schiedsstelle, das seit dem 1. Fanuar 1948 für das einspruchführende Unternehmen als Berater oder Gutachter tätig war, gilt stets als befangen. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, von ihnen bekannten Ablehnungsgründen die Schiedss\telle unver- züglich zu benachrichtigen.

(4) Für den Verlust des Ablehnungsrechtes gelten die 88 43 und 44 Abs. 4 ZPO. entsprechend.

S8

der Ablehnungsgründe ‘bei der Schiedsstelle einzureichen. Hält das abgelehnte Mitglied der Schiedsstelle die Bedenken für begründet, so scheidet es aus; andernfalls entscheidet über das Ablehnungsgesuch, soweit es sich aus\{chließlih gegen Beisißer richtet, der - Vorsißende, sonst die Reichswirtschafts- kammer.

S9

Wenn einem Ablehnungsantrag stattgegeben wird, so tritt

Ablehnungsgesuche sind \hriftlich unter Glaubhaftmachung |

Stelle. Sollten sämtlihe Kammern einer Schiedsstelle aus irgendwelhen Gründen beschlußunfähig sein, so kann die Reichswirtschaftskammer eine Kammer einer anderen Schieds- stelle für zuständig erklären.

8 10

Hat sich eine Schiedss\telle unter Berufung auf § 17 Abs. 1 Sag 3 ff. der Umlageordnung für unzuständig erklärt und den Einspruch an eine andere Schiedsstelle verwiesen, so ist dies für diese Schiedsstelle verbindlih. Haben sih mehrere Schiedsstellen für zuständig erklärt oder wird aus anderen Gründen zweifelhaft, welhe Schiedsstelle zur Entscheidung über einen Einspruch zuständig ist, bestimmt die Reichswirt- shaftskammer die Schiedsstelle, die über den Einspruch zu entscheiden hat.

ITI. Das Einspruchsverfahren 8 11

(1) Der Vorsißende der Ersten Kammer einer Schiedsstelle hat die eingehenden Einsprüche auf die vorhandenen Kam- mern zu verteilen. leitet die Verhandlungen, seßt die Termine fest, veranlaßt die erforderlichen Ladungen und führt die sonstigen richterlichen Geschäfte seiner Kammer. (2) Die Reichswirtschaftskammer kann Anweisungen über die ‘Erledigung der Geschäfte in den Schiedsstellen, auch in Abweichung von Abs. 1 erlassen. :

8 12 (1) Die Schiedsstelle entscheidet in voller Besezung, wenn ein Erlaß oder eine Ermäßigung der Umlage beantragt wird und der Streitwert 100 2K übersteigt. Fn den Übrigen Fâllen, insbesondere auch bei Stundungsanträgen, entscheidet der b dts allein, es sei deun, daß exr wegen der grund- säßlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzel- falles die L L durch die Kammer für notwendig hält.

(2) Ueber den Einspruch entscheidet die zuständige Schieds- stelle regelmäßig im schriftlihen Verfahren, sofern dies zur Klärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen er- r erscheint, nah mündlicher, nicht öffentlicher Ver-

andlung.

(3) Der fachlihen Gliederung, der das einspruchführende Unternéhmen Nee ist von dem Einspruch Kenntnis zu geben, damit diese ihr Anhörungsrecht- gemäß § 17 Umlage- ordnung ausüben kann. Geht innerhalb 14 Tagen nach Be- kanntgabe des Einspruchs eine Aeußerung nicht ein, ist das als Verzicht auf das Anhörungsrecht anzusehen und ohne weiteres zu entscheiden, es sei denn, daß die fachliche Gliede- rung ausdrüdcklich den Willen, sih zu äußern, zu erkennen ge- geben hat ‘oder die Stellungnahme der bliGen Gliederung der Schiedsstelle sachlich geboten erseint. /

(4) Eine im shriftlihen Verfahren ergangene - Entschei- dung kann der Einspruhsführer dadurch anfechten, daß er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Ent- scheidung die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. e diesem Falle ist der Einspruch in M nicht öffentlicher Verhandlung zur Entscheidung zu bringen.

(5) Findet eine mündlihe Verhandlung statt, \o ist der Einspruchsführer durch eingeschriebenen Brief zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Einspruchsführer kann auf Einhaltung der Ladungsfrist und auf förmlihe Ladung verzichtet. Die zuständige fahlihe Gliederung is von dem E in Kenntnis zu segen. Es bleibt ihr anheimgestellt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

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G19

(1) Die Schiedsstelle ist an die Anträge der Beteiligten me Vi die Sch döftell N _(2) Ft die Schiedsstelle der Auffassung, daß die Vorschriften über die Heranziehung des Einspru sführers zur Ausgleichs- umlage unrichtig ‘angewandt sind, so kann der Vorgang zu- nächst der zuständigen Gauwirtschaftskammer, Wirtschafts- kammer neuen Rechts, JFndustrie- und Handelskammer oder Handwerkskäammer zugeleitet werden, damit diese prüft, ob Veranlassung besteht, den Umlagebescheid von Amts wegen abzuändern. (3) Das Verfahren unterliegt im übrigen dem pflitht- mäßigen Ermessen der Schiedsstelle.

(4) Gegen die Entscheidungen, P und sonstigen Entschließungen der Schiedsstelle ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. 8 14

(1) Die Beteiligten können sich im Verfahren vor ‘der Schiedsstelle vertreten lassen. Die Vollmaht muß \{chriftlich erteilt werden.

__ (2) Erscheint troy ovdnungsmäßiger Ladung niemand oder äußert sih der Einspruchsführer oder sein Vertreter nicht zur Sache, so kann troÿdem in der Verhandlung entschieden wer- den. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen, '

8 15

(1) Sofern nicht der ede t allein entscheidet, erfolgt die Entscheidung der Schiedsstelle in geheimer Beratung und Abstimmung nach der absoluten Mehrheit . der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. j

(2) Ergibt sih keine Mehrheit bezüglich des zu zahlenden Betrages, so wird die Stimme des Mitgliedes, das für den niedrigsten Betrag gestimmt hat, der Stimme des Mitgliedes zugerechnet, das fie den nächsthöheren Betrag gestimmt hät. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind als solche unab- hängig und nur an die ergangenen Bestimmungen gebunden.

8 16

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist mit Gründen gu versehen. Die Urschrift, die bei den Akten der Schiedsstelle bleibt, ist von dem Vorsthenden und den Beisizern zu untér- schreiben. Ausfertigungen, deren Richtigkeit von einem Mit- lied oder Angestellten zu bestätigen ist, Find dem Einspruchs- ührer durch eingeschriebenen Brief, den sonstigen Beteiligten

(Fortseßung in der Ersten Beilage.) s

VCTIGOHHP I E MRDE O E

Verantwortlih für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; verantwortlih für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanhs\cch in Betlin NW 21 Druck der Preußishen Verlags- und Druckerei GmbH. Berlin.

Drei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage).

anzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942) wird angeordnet:

das entsprehende Mitglied einer anderen Kammer an seine

Boi der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.

Der Vorsißzende einer jeden Kammer

c E A R e A

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zum Deutsthen Reichs

Nr. 52

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

dur einfachen Brief zuzustellen: Eine Niederlegung der Entscheidung findet nicht statt. / E

(2) Die Schiedsstelle hat den Einspruchsführer davon zu unterrichten, daß ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiedsstelle niht gegeben ist. Gleichzeitig ist das Unterneh- men auf die Möglichkeit einer Abänderung der Entscheidung unter den Vorausséhungen des § 18 hinzuweisen.

8 17 Die Schiedsstelle kann insoweit eine Teilentscheidung er- lassen, als ein Einspruch teilweise vorab zur Entscheidung

reif ist. 8 18

1) Tritt eine wesentliche A erang derjemgen Verhält- nisse ein, welche für die E ar diaen er Schiedsstelle maß- gebend waren, so kann die zuständige Kammer, fachliche Glie- derung oder das ‘veranlagte Unternehmen eine neue Entschei- dung beantragen (erneuter Einspruch). :

(2) Der Antrag is in einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Aenderung der Verhältnisse bei der zu- ständigen Gauwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer (neuen Rechts), Jndustrie- und Handelskammer oder Handwerk3- kammer einzureichen.

IV. Beschwerdeverfahren 8 19

(1) Veber die Beschwerde und Weitere Beschwerde entschei- den die nah § 17 Abs. 2 der Umlageordnung hierfür zustän- digen Stellen im schriftlichen Bebfabeen. Die Bestimmungen der 88 13 Abs. 1/3, 16 Abs. 1 und 17 gelten entsprechend. Wird die Weitere Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 der Um- lageordnung zugelassen, ist das in der Entscheidung zu ver- merken. Andernfalls ist der Einspruchsführer zu unterrichten, daß ein Rechtsbehelf gegen die N nicht gegeben ist.

(2) Die Reichswirtschaftskammer kann als Schieds\telle, dite über eine Weitere Beshwerde gemäß § 17 Abs. 2 leßter Saß der Umlageordnung zu entscheiden hat, eine oder mehrere nah § 4 errichtete Schiedsstellen bestimmen oder eine „be- sondere Schiedsstelle zur Entscheidung über Weitere Beschwer- den in entsprehender Anwendung der §§ 4 ffff. errichten.

8 20 i

Die d rag B em Ae kann in Fragen, in denen es sich um die Auslegung einer Bestimmung der von ihr er- lassenen Anordnungen handelt, eine oder mehrere der von ihr gemäß §8 4 ffff. eingeseßten Schiedss\tellen um Abgabe eïnes Gutachtens exsuchen.

V. Gemeinsame Bestimmungen für das Einspruchs- und

das Beschwerdeverfahren 8 21

Als Zustellung im Sinne dieser Einspruchs- und Be- \{chwerdeordnung gilt sofern nicht ausdrücklih etwas an- deres bestimmt is jedes nachweisbare Zugehen.

8 22

(1) Jt eine der in diesex. Verfahrensoxrduung festgeseßten Fristen dur unverschuldete außergewöhnliche Erei nisse nicht gewahrt worden, so kann die zur Entscheidung berufene Stelle auf Antrag die Wiedereinsezung in den vorigen Stand er- teilen.

(2) Die Wiedereinsezung muß innerhalb einer Frist von wei Wochen beantragt werden. Die pr beginnt mit dem

ag, an welchem das Hindernis behoben ist. Nach Ablauf von 3 Jahren, von dem Ende der versäumten Frist an ge- rechnet, kann die Wiedereinsezung niht mehr beantragt werden.

(3) Jn dem Antrag auf A müssen die die Wiedereinsezung vegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht und die i O Rändlung nachgeholt werden.

8 23

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Un- rihtigkeiten, die in einer Entscheidung vorkommen, können jederzeit berihtigt werden. Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Ueber den Berichtigungsbeschluß einer Schiedsstelle ist ein Protokoll aufzunehmen, s 24

(1) Die zur Entscheidung ene Stelle kann von Amts wegen oder auf Antrag der Einztehungsstelle durch Beschluß ein abgeschlossenes Bevsahrèn wieder aufnehmen und eine frühere Entscheidung aufheben, wenn sich die rehtlihen oder tatsächlichen Vorausseßungen, unter denen die Entscheidung ergangen ist, als unrichtig herausstellen.

(2) Eine zur Entscheidung berufene Stelle muß ein abge- \hlossenes e wieder aufnehmen, wenn sie hierzu von der Reichswirtschaftskammer ersucht wird. Diese kann das Ersuchen über die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Ein- spruhsverfahrens auh an eine andere Schiedsstelle richten.

"Die Reichswirtschastskammer kann das Ersuchen zur Wieder- aufnahme eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mit der Weisung verbinden, die weitere Beschwerde zuzulassen, falls die zuständige Einziehungsstelle dem Antrag des Beschwerde- führers nicht entspricht. þ

VI. Kosten der Verfahren 8 25

(1) Die Kosten einer ablehnenden Entscheidung werden nah dem Wert des Streitgegenstandes berechnet, der 'von den zur Entscheidung über die fahren Ermessen festzuseßen is. Sie betragen für das Ver-

ahren über eine Beschwerde das Zweifache der in § 8 des eutshen Gerichtsfostengeseßes vorgeschriebenen vollen Ge- bühr und für das Verfahren über eine Weitere Beschwerde das Dreifache dieser Gebühr. Für das Verfahren über einen Einspruch gelten soweit nichts anderes bestimmt is sinn- gemäß die Bestimmungen des Deutschen Gerictatosten eseßes at das erstinstanzlihe Verfahren in bürgerlihen Rechts8- treitigkeiten. Die Festseßung einer Beweisgebühr steht in sreiem Ermessen der Schiedsstelle.

(2) Jn den Fällen, in denen ein Unternehmen die Wieder- aufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens veranlaßt hat oder in denen eine frühere Entscheidung aufgehoben. wird, weil die

echtsbehelfe berufenen Stellen nach }

Erste Beilage

Verlin, Donnerstag, den 4. März

Entscheidung ergangen is}, unrichtig sein sollen und sich zeigt, daß das Begehren des Einspruchs- oder Beschwerdeführers unbegründet war, betragert die Gebühren das 1{fache der in Absat 1 für das Verfahren über eine Beshwerde und für das Verfahren über einen Einspruch vorgesehenen Gebühren.

(3) Wird der Einspruch, die Beschwerde oder die Weitere Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung er- gangen ist, so wird die Hälfte der in Abs. 1 genannten Ge- bühren erhoben.

(4) Jn Fällen, in denen ein Unternehmen der zur Ent- scheidung berufenen Stelle durch eigene Schuld besondere Kosten und Auslagen verursacht hat, können diese als Ver- fahrenskosten dem Unternehmen zusäßlih auferlegt werden. (5) Auf Antrag können die Kosten aus Billigkeit8gründen bis auf einen Anerkennungsbetrag ermäßigt werden. Fm Beschwerdeverfahren kann bei Vorliegen besonderer Gründe von einer Kostenfestseßzung abgesehen werden.

(6). Streitwertfestseßung und Kostenfestseßung sind dem Ein- spruchsführer mitzuteilen.

(7) Die einem Unternehmen auferlegten Kosten des Ver- fahrens sind wie die Umlage beitreibbar.

Berlin, den 30. Januar 1943. . Der Leiter der Reichswirtschaftskammer.

A. Pi es ch.

Berichtigung Jn der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nx. 300 vom 22. Dezember 1942 abgedruckten Anordnung 1/1 über Allgemeine Bestimmungen für eine Um- lage der gewerblihen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Ein- und Ausfuhrwaren (Umlageordnung) muß im § 17 Abs. 2, Satz 2 hinter den Worten „die Fndustrie- und Handels- kammer“ hinzugefügt werden: „oder die Handwerkskammer“(.

Bekanntmachung

Die am 2. Mäxz 1943 ausgegebene Nummer 21 des Reichs- geseßblatts, Teil I, enthält:

Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges. Vom 24. Februar 1943. Dritte Verordnung zur Duxchführung der Verordnung über den Aktienbesiy. Vom 25. Februar 1943.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postbeförderungs- E 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser ostsheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 3. März 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stech«xn.

Bekanntmachung i

Die am 2. März 1943 ausgegebene Nummer 9 des Reichs- geseßblatts, Teil T1, enthält:

Bekanntmachung über den deutsch-italienishen Me, über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilse in Strassachen. Vom 18. Febrüar 1943, :

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N. Postbeförderungs- ebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Zostsheckonto: Berlin 962 00. -

Berlin NW 40, den 3. März 1943. Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

Preußen

Gestorben: der Verwaltungsrehtsrat, Regierungs- präsident a. D., Geh. Regierungsrat Dr. Rose in Göttingen.

Irichtamtliches Deutsches Reich

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

RdErl. 24, 2. 43, Einsatbesoldg. f. d. Angeh. d. Pol.-Reserve einshl. LS-Pol. RdErl. 23. 2. 43, Beschafsg. v. Petroleum, Spezial- u. Testbenzin f. d. Dienststellen d. OrdnPol., KrimPol. sowie Gemeindepol. RdErl. 25. 2. 43, Beschulg. d. Rev.-Offz.- Anwärt. u. Rev.-Leutn. sowie Beförderg. zu u. von Rev.-Offz. d. SchP. RdErl. 25. 2. 43, Uebernahme v. Pol.-Reservisten in d. aktive FSchP. RdErl. 26. 2. 43, Leichtdieselkraftstoff u. Sonder- traftorenkraftstoff I. RdErl. 13. 2. 43, Pol.-Gefängnisordng. RdErl. 25. 2. 43, Orthopäd. Hilfsmittel f. Angeh. u. ehem. Angeh. ‘d. OrdnPol. RdErl. 23. 2. 43, Vet. Berichterstattg. Personenstandsangelegenheiten. RdErl. 25. 2. 43, Personenstands-VO. d. Wehrmacht. Wehrangele g en - eiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. dErl. 22. 2. 43, Ershütterungsshäden an Gebäuden. RdErl. 26. 2. 43, Privattelegramme an Wehrmachtangeh. im Felde; hier: Prüfg. auf Jnhalt u. Dringlichkeit. Reichsarbeits- dienst. RdErl. 25. 2. 43, Erfassg. d. Geburtsjahrg. 1925 u. 1926 d. weibl. Jugend f. d. RAD. Volksgesundheit. RdErl. 24. 2. 43, Weltanschaul. Schulg. d. Hebammenschülerinnen. RdErl. 1. 3. 43, Verfahren bei d. Beantrag. v. Zujazlebensmitteln f. Tuberkulöse. Veterinärverwaltung. RdErl. 93. 2. 43, Neudruck v. Formbl. f. d. Gebührenerhebg. “in d. Vet.- Verw. RdErl. 23. 2. 43, Wehrdienst d. Fleischbeshautierärzte, Fleishbeshauer u. Trichinenshauer. Neuerscheinungen. Stellenausschreibungen von Gemeindebe- amten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey- manns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 2,15 ki K für Ausgabe Á (zweiseitig bedruckt) und 2,70 M für Ausgabe (einseitig bebiudn. L

Postwesen

Sondermarken der Deutshen Reichspost zum Heldengedenktag 1943

Zum Heldengedenktag 1943 gibt die Deutsche Reichspost eine Reihe von Sondermarken heraus, die Darstellungen von Wasffen- gattungen der drei Wehrmachtteile: Heer, Marine und Luftwaffe zeigen. Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende Werte mit Zuschlag: 3 + 2 Rpf. (UV-Boot), 4 + 3 Rpf. (Waffen-44/), 5 + 4 Rpf. (Kradshüßen), 6 + 9 Rpf. (Nachrichtentruppe), 8 7 Rpf. (Pioniere), 12 + 8 Rpf. (Fnfanterie), 15 + 10 Rpf. (Artillecie), 20 + 14 Rpf. (Flak), 25 + 15 Rpf. (Stuka), 30 + 30 Rpf. (Fallshirmjäger), 40 + 40 Rpf. (Panzertruppe), 50 + 50 Rpf. (Schnellboot). Die Entivürfe der Marken stammen von dem Kunstmaler Meerwald in Berlin-Wilmersdorf. Die neuen Wertzeihen werden vom 14, März 1943 an bei größeren Post- ämtern abgegeben, es muß aber unter den kriegsbedingten Ver- hältnissen damit gerechnet werden, daß nicht sämtlihe Werte leihzeitig und in ausreihender Menge vorliegen. Auch wird Divan erinnert, as ur Herbeiführung einer gerechten Verteilung an den einzelnen oftbenuger in den ersten aht Tagen nicht mehr als vier Sätze und erst nah dieser Zeit unbeschränkte Mengen der neuen Marken abgegeben werden.

Lott:

Aus der Verwaltung

Ehestandsdarlehen begründet keinen Anspruch auf Möbel

Empfänger von Ehestandsdarlehen glauben aus der Tatsache der Auszahlung des Ehestandsdarlehens den Rechtsanspruh auf Erteilung von Bezugscheinen für Möbel und Hausgerat her- leiten zu können. Jn vielèn Fällen liegt eine kriegsbedingte Nots wendigkeit für die Ausstattung einer Wohnung nicht vor. Vor- herrshend ist meistens der an sih verständlihe Wuns der Ehe- leute, in. einem selbst eingerihteten Heim ihren Haushalt führen zu konnen. Bei der zur Zeit stark eingeshränkten Herstellung vot Möbeln und Hausgerät können aber außer für die flieger- geshädigte Bevölkerutig, für entlassene Verwundete und für andere vordringlihe Verbrauher Möbelbezugscheine nicht mehr ausgegeben werden. Fn einem Runderlaß vom 25. 2. 1943 H 2075 1406 III (RStBl, 1943 S. 217 Nr. 168) bittet daher der Reichsfinanzminister, die Empfänger von Ehestandsdarlehen bei der Hingabe von Bedarfsdeckungssheinen darauf hinzuweisen, daß sie mit der Empfangnahme der Bedarfsdeckungsscheine keinen | Rechtsanspruch auf Erteilung von Bezugscheinen erwerben und : daß sie bei der Verknappung von Möbeln und Hausgerät mit einer baldigen Belieferung niht rechnen können.

Krankengeld aus der Unfallversiherung bei nit kranken-

Nummer 9 des Ministerialblatts des Reihs- und Preußischen Ministeriums des Junnern vom 3. März 1943 hat folgenden JFnhalt:. Allgemeine Verwaltung. RdErl. 23. 2. 43, Vordr. f. Reisekostenrechngn. RdErl. 23, 2, 43, Trennungsent- \hädg. f. Militäranwärt. RdErl. 23. 2. 43, Festsehg. d. Allgem. Dienstalters bei Umsiedlern u. Beamten aus d. in d. Dt. Reich eingeglied. Gebieten. RdErl. 24. 2. 43, Beihilfengrundsäße; hier: Anrechng. v. Leistgn. d. Krankenversicherg. RdErl. 25. 2. 43, A d. Verleihg. d. Treudienst-Ehrenzeihen. RdErl. 25. 2. 43, Lohntabellen. RdErl. 26. 2. 43, Umsiedlg. v. volfsdt. Bediensteten u. Versorgungsempfängern d. öffentl. Dienstes aus Südtirol. Reichs- u. Staatshaushalt, Kassen- u. Rechnungswesen. RdErl. 25. 2. 43, Feststellg. v. Rehnungsbelegen d. Reichs durch Gemeinden (GV.). Ko m - munalverbände. RdErl. 23. 2. 43, Ersabbeträge f. d. Aus- fall an Kurtaxe u. Kuürmittelentgelten f. Heilbäder, Seebäder U. Kurorte, die mit Lazaretten belegt sind. RdErl. 23. 2. 43, Grundsteuerersaybeträge. RdErl. 24. 2. 43, Abwicklg. d. Bürger- steuer. RdErl. 24. 2. 43, Entrichtg. d. Grundsteuer f. Grund- ers d. Reichseisenbahnvermögens. RdErl. 25. 2. 43, Umlage d. Dt. Gemeindetages. RdErl, 25. 2. 43, S0. v. Rec- nungsbelegen d. Reihs durch Gemeinden (GV.). RdErl. 26. 2. 43, Schlüsselzuweisgn. an d. Gemeinden. RdErl. 26. 2. 43, Ver N Vier Anexrkenng. d. dt. Wochenshau Nr. 651. -—- Po izeiverwaltung. RdErl. 22. 2. 43, Ausf.-Best. zum S, RdErl. 22. 2. 43, Dienstausweis f. Pol.-Reser- visten. RdErl. 22, 2. 43, Von d. mot. Gend.-Einheiten vorzu- legende monatl. Nachweisg. RdErl. 24. 2. 43, Bekanntgabe v. Akten d. Pol. auf d. Gebiet d. Preisüberwachg. an Dienststellen d. NSDAP. RdErl. 25. 2. 43, Pol.-Stunde. —- RdErl. 25. 2. 43, Reichsmeldeordng. u. Volfkskartei. R. Pol.-Vordr. RdErl. 23. 2. 43, Sprachmittler, die im Pol.-Dienst beschäftigt werden.

versicherten Unfallverleßten oder solhen mit mehr als 3600,— K. Jahresarbeitsverdienst

Nach einem Bescheid des Reichsversiherungsamts vom 3. No- vember 1942 (Amtlihe Nachrichten für Reichsversicherung 1942 S. 11 587) haben Unfallverleßte mit einem Fahresarbeitsverdienst von mehr als 3600,— NAÆ, die nah einem Avbeitsunfall in am- bulanter (niht stationärer) Heilbehandlung stehen, einen An- \spruch auf ein kalendertäglihes Unfallkrankengeld von 5,— f. Das Unfallkrankengeld gemäß § 559 der ReichsversicherungSord- nung wivd an den Verlebten gezahlt, fobald die Gewährung von Avrbeitsentgelt durch den Unternehmer aufhört.

Unfallversicherte, die der reichsgeseblihen Krankenversiherung angehören das sind im allgemeinen Versicherte mit einem Fahresarbeitsverdienst bis zu 3600,— N.Æ erhalten als Unfall- frankengeld den halben Grundlohn, d. h. in der Regel die Hälfte ihres täglichen Arbeitsentgeltes. Î

Um auch den Unfallverleßten mit einem höheren FahreS8arbeits= verdienst als 3600, M ein Unfallkrankengeld in Höhe ihres halben Arbeitsverdienstes zu sichern, werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften in geeigneten Fällen dem Verleßten über den ihm geseßlih zustehenden Betrag von 5,— R. A je Kalender- tag hinaus eine besondere Unterstüßung nach § 580 der Reichsversiherungsordnung gewähren. Diese Unterstützung wird so hoch bemessen werden, daß der Verleßte im Rahmen der Leistungs-Höchstgrenze der Reichsunfallversiherung (7200,— F.Æ oder der durch die Satzung der Berufsgenofsenschaft bestimmte höhere Betrag als anvrehnungsfähiger Jahresarbeitsverdienft) den halben Tagesverdienst (= !/72 des JahreSarbeits- verdienstes) als Krankengeld aus der Unfallversictherung erhält.

Hierbei werden auch solhe Fälle zu berücksichtigen sein, in denen Unfallverleßte war der reihsgeseßlihen Krankenversthes rung, z. B. als freiwilliq Weiterversicherte. angehören, aber einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 3600,— K.Æ haben.

| Wirtschaftsteil

Die Bankenkonzentration im Jahre 1942

Der Schrumpfungsprozeß im Bestand des privaten Bank- gewerbes, der bekanntlich auch A Abschluß der Arisierung an- gehalten hat, trat auch im leßten Jahr im Zuge der Konzentva- tionsbestrebungen wieder deutlich in Erscheinung. Von den Aktienbanken schieden, wie das, „Bank-Archiv“ hierzu feststellt, 1942 mie 17 Znstitute aus, die eine Bilanz}jumme von rd. 220 Mill. li. hatten. Neu hinzu kamen einmal drei Banken aus den eingegliederten Westgebieten, und zwar die Handelsbank

"rehtlihen oder tatsähhlichhen Vorausseßungen, unter denen die

A. G. Lu s die Generalbank A. G. Luxemburg (Konzern der Deut ichen nk) und die JFuternationale Bank in Luxem-

Ca aal trt S R CB E IR A E E E I E R R R E R E E M R t t iti E ia E, E O R E E E A R E E S L E L R,

burg A. G., die Ende 1941 eine Bilanzsumme von vd. 100 Mill. N.Æ verwalteten. Die Badish-Elsässische Bank erscheint nicht als Zugang, da ihre Vorgängerin, die Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft, shon früher in Deutschland dur die de- deufende Kölner Filiale vertreten war. Jm Altreichsgebiet ist nur ein größeres Institut hinzugekommen, und zwar die Heeres» Rüstungskredit A. V. mit einem Kapital von 10 Mill. N. A. Der Bestand an privaten Aktieitbanken hat sich mit den Abgängen des lebten Jahres auf 231 vermindert gegenüder 22 Ende 1941. Erinnert man si davon, daß Anfang 1938 im Altreich8s8gebiet 248 Aktienbauken vorhanden waren und daß inzwischen dur die Gebietserweiterungen 29 Banken hinzugekommon stnd, jo zeigt

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