medi: vier cie mater: O Ven Ren. E: CET E R ud M ¿g g a "g e N d tv S Et R E E C S ir Rg tai i r aur: rve Zu Ri EE N A drid: eid A “E S apt e T ge D “Ae P A rien i Sf Ste ri ategoerGe E O
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zugunsten des Deutschen Reiches — vertreten dur den Reichs- protektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
T A3 — Nr. 111/IIT — 41 — 212 vom 7. März 1941 fest-
Goldschmidt, geboren am 15. Dezember 1874 in Berlin, zuleßt in Koblenz, Lorßingstraße 3 wohnhaft, Witwe und Alleinerbin des am 23. Dezember 1936 in Koblenz verstorbenen Sanitäts- rats Dr. med. Otto Fsrael Landau, zur Förderung volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen bestimmt war.
polizeistelle Koblenz vom 23. Januar 1942 au Geseges über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Ver- mögens vom 14. Fuli 1933 — RGBl. I S. 479 — in Ver- bindung mit F 1 des Gesetes über die Einziehung kommunisti- schen Vermögèns vom 26. Mai 1933 — RGBl. I S. 293 — und mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über. die Verwertung des eingezogenen Vermögens. von: Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBI. I S. 303 — der gesamte Nachlaß der vorbezeihneten Jüdin Elisabeth Sara Landau, geb. Goldschmidt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches ein- gezogen.
staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGB[, I S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBLl. I S. 293 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs8- feinden vom 29. Mai 1941 — RGVl. I S. 303 — wird hier- mit das gesamte inländische Vermögen der Jüdin Emma Sara Bick, geb. Wiener, geb. am 6, November 1862, verstorben am 8. Dezember 1941, zuleßt in Liegni, Luisenstraße 34, wohn- haft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen,
munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 — R Bl. 1
ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGVl. [_S. 479 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I S. 303 — wird hiermit:
Rosenberger, Adolf, geb. 30. 6. 1923 in Fürth, zuleßt
wohnhaft in Fürth, Leyherstr. 23,
Weggel, Rosa Maria, geb. 20. 4. 1892 in Brünn, zuleßt |-
wohnhaft in Fürth, Mühlstr. 12, | Ern st&, August, geb. 24. 8. 1919 in Schlieben, zuleßt wohn- haft in Gaustadt, i : Lehmann, Josef, geb. 13. 4. 1911 in Faistenhaar, zuleßt wohnhaft in Hersbruck, Schulgässe 9, ; Weinlich, Jula, geb. 25. 12. 1925 in Breslau, zuleßt wohnhaft in Forchheim, E Mettba ch, Georg, geb. 26. 2. 1896 in Oberleinleiter, zu- leßt wohnhaft in Fürth, Würzburger Str. 105, Strauß, Ewald, geb. 14. 3. 1924 in Westerengel, zuleßt wohnhaft in Hersbruck, Cisenhüttlein 8, Strauß, Julius, geb. 22. 5. 1892 in Königshorst, und dessen Ehefrau Anna Maria Höllenreiner, geb. 14. 8. 1896 in-Ludwigshafen-Mundenheim, zuleßt wohnhaft in Hers8- bruck, Eisenhüttlein 8, A f Ro se, Marie Sofie, geb. 16. 11. 1895 in Güldenboden, zu- leßt wohnhaft in Bamberg, Hindenburgplaß 15 Ern st , Ewald, geb. 17, 1. 1871 in Milostowo, zuleßt wohn- . haft in Gaustadt, Adolf-Hitler-Str. 131, i Mettbach, Johann, geb. 17, 10. 1907 in Hettliß, zuleßt wohnhaft in. Fürth, Würzburger Str. 105, Ernst, Johann, geb. B B in Bromberg, zuleßt wohnhaft in Bamberg-Gaustadt, l Ernst V wald Albert, Ben 10, 11. 1891 in- Scharnese, leßt wohnhaft in Gaustadt, : ROf s Goa. Lo, 5. 4, 1897 in Nesigode und seiner Ehe- frau Sibille Rose, geb. Rose, aeb. 9. 12. 1901 in Lübchen, zuleßt wohnhaft in Coburg, Siebersberg, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Nürnberg, den 31. März 1943. i s Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Nürnberg-Fürth. Otto.
Bekanntmachung
Auf Grund von § 4, Abs. 1, der Verordnung des Reichs- protektors in Böhmen und Mähren, über die Verhängung des zivilen Ausnahmezustandes ‘vom 27. Mai 1942, wurde das Vermögen folgender Personen Kozdera, Vaclav, ges. 28. 7, 1899 Sankt-Katharina, Gastwirt, Dobrein 66, wohnhaft, ‘r Manèel, Josef, geb. 29, 5. 1883 Petschek, wohnhaft Pet- et 227,
M Ad Anton, geb. 27. 2. 1888 Wien, zuleßt wohnhaft Neu-Hodowit 125, Ÿ / Prouza, Stanislav, geb. 11, 8. 1921 Klein-Schwadoniy,
wohnhaft Königinhof, Husstr. 134, : Stejskal, Josef, geb. 6. 10, 1891 Miletin, wohnhaft Nachod 6583, i
Prag, den 2. April 1943. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeilettstelle Prag.
Verfügung
Das“ Reichssicherheitshauptamt in Bërlin hai mit Erlaß
estellt, daß das Vermögen der am 6. Februar 1941 in oblenz verstorbenen Jüdin Elisabeth Sara Landau geb.
Auf diese Feststellung hin wird auf den E der Staats-
Grund des
Koblenz, den 27. März. 1943. Der Regierungspräsident. Dr. Mischke.
Bekanntmachung Auf Grund des Geseßes über die Einziehung volls- und
Liegniß, den 1. April 1943. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift).
Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesegzes über die Einziehung kom-
293 — in Verbindung mit dem Geseß über die Ein-
a) das Vermögen der Jüdin Frieda Sara Grüne wald, geb. Lichtensten, geb. am 31. Januar 1891 in Münster, sept in Münster i. W., Wörthstr. 16 wohnhaft, mit irkung vom 25. Fuli 1942 b) das Vermögen der Jüdin Witwe Rosalie Sara Ma
winnröllchen für die 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Donnerstag, dem 15. April 1943, 9 Uhr, öffentlich im Zie- hungssaal des Lotteriegebäudes in Berlin W 35, Margarethen- straße 6. Am Einschüttungstage um 9 Uhr kann fi jeder Spieler persönlich oder durch einen Beauftragten die von ihm gespielte Losnummer vorzeigen lassen und davon überzeugen, daß seine Losnummer in das Nummernrad gelangt. Beauf- „tragte, die diese Nachprüfung für die Spieler gewerbsmäßig besorgen, werden nicht guagalen,
am gleichen Ort am Freitag, dem 16. April 1943, morgens 7,30 Uhr. ._ Berlin, 5. April 1943.
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ver-
Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I
Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenver- kehrs vom 18.
Preußischer. Staatsanzeiger. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund von 8F 1, 4 der Verordnung über die Ver- P brauchsregelung für S R in der Fassung vom 17. Februar 1943 (RGBl. 1 S.
des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
von Abschnitt 2 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 21. Dezember 1942 wird auch eine Zusaßkleiderkarte für Trauerkleidung aus- gegeben.
Antrag die Zusaßkarte für Trauerkleidung mit 40 Bezugs- abschnitten. Der Sterbefall und das Verwandtschaftsverhält- nis sind durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach- zuweisen. Der Anspruch auf Ausstellung einer Zusaßkarte erlisht vier Wochen nachdem® der Todesfall den Bezugs- berechtigten bekanntgeworden is. Demselben Vèrbauc darf innerhalb eines Fahres nur eine Zusaßkarte ausgestellt werden, auch wenn mehrere Todesfälle in der Familie ein- treten. Die Zusaßkarte gilt ein Fahr.
Vorschriften der Anordnung des Sonderbeauftragten ads die Spinnstoffwirtschaft vom 9. Februar 1942 (Deutscher anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 34 vom 10. Fe- bruar 1942) hinfällig.
eingegliederten Ostgebieten von Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß au im lsaß, in Lothrin- gen, Luxemburg und im B
Untersteiermark und in den be Krains.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
der Reichsstelle für Edelmetalle (Verlängerung der Gültig- keitsdauer der Genehmigungsbescheide A und C sür Zahn-
1, April 1941 bis zum 31. März 1942 erteilten A gemeinen Genehmigungsbescheide A und C mit der Bezeichnung „Z“ in der reten oberen Ecke, die ‘mit Bekanntmahung vom 4. März 1942 bis zum 31. März 1943 verlängert worden war, wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. März 1944, verlängert,
1941 bis zum 30. Funi 1942 erteilten Allgemeinen Genceh- migungsbescheide A und C mit der Bezeichnung „D“ in der rechten oberen Ecke, die mit Bekanntmachung vom 4. März
Rektchs- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 5. April 1943. S.
graben mit Wirkung vom 29. des Deutschen Reiches, vertreten dur der Finanzen, entshädigungslos eingezogen. Münster (Westf.), den 31. März 1943. Der Regierungspräsident. - F. A.: Röe r.
Bekanntmachung
aats 1933 (GS. S. 207) sowie § 1 des Fü
angehörigen
Loben, O. S., zugunsten des Deutschen Rei weil dieses Vermogen zur F braucht oder bestimmt ist,
Oppeln, den 2. April 1943. Der Regierungspräsident. F. V.: Wehrme ister.
Bekanntmachung
Das Einschütten und Mischen der 400 000 Losnummern- röllchen für die 9. Deutsche Reichslotterie und der 10 000 Ge-
Die Ziehung 1, Klasse 9, Deutscher Reichslotterie beginnt
Der Präsident der Deutschen Reichslotterte, J. V.: Ko nopath.
- Nachtrag 1 zur Anordnung 1/43
brauchsregelung sür Spinnstoffwaren) Vom 21. Dezember 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr tin der
. 685) in Verbindüng mit der Bekanntmachung über die August 1939 (Deutscher L aE und
E wird mit Zustimmung
81 Zusaßkleiderkarte für Trauerkleidung (1) Als Kleiderkarte für bestimmte Personenkreise im Sinne
(2) Mütter und Ehefrauen von Verstorbenen erhalten auf
er
82 Jnkrasttreten (1) Diese Anordnung tritt am 15. April d. Z. in Kraft.
(2) Mit dem Fnkrafttreten dieser Anordnung werden die eihs-
(3) Die vorstehenden A O gelten auch in 0. upen, Malmedy un
ezirk Bialystock, sowie in der fiktan Gebieten Kärntens und
Berlin, den 1. April 1943.
Hagemann.
Bekanntmachung
ärzte und Dentisten) Vom 3. April 1943 Die Gültigkeit der den ahnärzten für die Zeit vom
Die Gültigkeit der den Dentisten für die Zeit vom 1. Juli
E X - kus, geb, Kaufmann, geb. am 1. Oktober 1869 in Esch-
1942 bis zum 30. Juni 1943 verlängert worden war, wird
li 1942 zugunsten
weiler, ¿Weht wohnhaft in 20. Jul Am Kanonéèn- den Reichsminister
Auf Grund des Geseßes über die Einziehung volks- und st feindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 — RGBl. I S, 479 — i. V. mit § 1 des Reichsgeseßes vom 26. Mai 1939 (a. a. O. S. 293), § 1 der N Angen DVO. vom 31. Mai )rererlasses vom 29, Mai
1941 (RGBVl. 1 S. 303) wird hiermit das gesamte bewegliche und unbeweglihe Vermögen der polnishen Minderheits- Mae Josef Bieniek und seiner Ehefrau
Agnes Bieniek, geb, Maßiol, in Erzweiler, Kreis ches eingezogen,
örderung von Bestrebungen ge- ie nah Feststellung des Herrn Reichsministers des Fnnern als \taatsfeindlih anzusehen sind.
um ein weiteres Fahr, d. h. bis zuin 30. Juni 1944, ver-
ängert.
Diess Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebïéten und“ den Gebiëten von Eupen, Malmedy - und Moresnet.
Berlin, den 3. April 1943,
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. i Forkel,
Anordnung Nr. 4 : der Gemeinschaft Schuhe zur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchs3- regelung für Schuhe und Sohlenmaterial
(Bezug von Schuhwerk durch Großverbraucher und öffentliche
Stellen — Schuhscheckverfahren) - Vom 31. März 1943 Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verhrauchs=-
e E Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 ( wirtschaftsministers angeordnet:
Bl. T S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs-
81 Bezug von Schuhwerk gegen Schuhscheck
Schuhwerk aller Art darf an Großverbraucher und öffent- L A gegen Schuhscheck geliefert und von ihnen bezogen werden. Z
82 Ausgabe und Ausstellung der Schuhscheck3
(1) Die Gemeinschaft Schuhe gibt Shuhscheckbücher aus. (2) Shuhschecks dürfen nur durch die Gemeinschaft Schuhe und die von ihr érmächtigten U a BLAN oder Kon- tingentsbetriebe ausgestellt werden. “ Gemeinschaft Schuhe können die Kontingentsträger auch nachgeordnete und andere Stellen oder Betriebe ermächtigen, Schuhschecks auszustellen.
it Zustimmung der
83 2 Jnhalt von Schuhscheck8 und Schuhscheckbüchern
(1) Schuhscheckbücher enthalten:
a) die Serie und Nummer des Schuhscheckbuches, ;
b) eine bestimmte Anzahl von Shuhsheckvordrucken mit Heftabschnitten,
6) eine Liste zur Eintragung der ausgestellten Schuh- shecks (Abrehnungsliste).
(2) Shuhschecks sind nur gültig, wenn fie enthalten:
a) die Serie und Nummer des Schuhscheckbuches,
b) die laufende Nummer des Schuhschecks8,
c) die Art und Menge der Ware,
d) die Unterschrift und den Stempel ‘des Aussteller8 sowie das Datum der Ausstellung,
e) die Bezeichnung ‘ der Stelle, an die der eingelöste Schuhscheck einzusenden ist. '
Kontingéentszuteilung -
(1) Die Gemeinschaft Schuhe - teilt. die Kontingente den Kontingentsträgern ‘und Kontingentsbetrieben zu. Fete sind N B bis zu der genehmigten Höhe und zu den bestimm-
wecken unter Beachtung der erteilten Auflagen Schuh-
shecks auszustellen. (2) Kontingente für
a) den Reichsshaßmeister der NSDAP. für den Be- reih- der NSDAP. einschließlih ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, :
b) das Oberkommando der Wehrmacht einschließlih des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt und
ger ven der Wehrmacht betreuter Verbände, -
e) den Reichsführer-44 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern
teilt die Gemeinschaft Schuhe au Grund der vom Reichs- wirtschaftsminister erteilten Gene
(3) Anderen öffentlihen Stellen teilt die Gemeinschaft Schuhe, Berlin W 9, Potsdamer Straße 5, Kontingente auf Antrag zu.
migung zu.
S5 Belieferung und Weitergabe
(1) Gegen Schuhschecks darf nur die Schuhart und -menge geliefert und bezogen werden, auf die der Shuhscheck lautet. (2) Schuhschecks dürfen von Schuheinzelhändlern, S 1th- oßhändlern und Schuhherstellern eingelöst werden. on chuheinzelhändlern und Großhändlern dürfen sie bis zum Schubherste
(3) Einführer sowie Lagerhalter der Arbeitsgemeinschaft des Schuhhandels in der Reichsgruppe Handel dürfen die verein-" nahmten Schuhschecks nicht zur Wiederbeschaffung der ‘ gelie- ferten Waren verwenden.
teller weitergegeben werden.
86 Aufzeihnung und Abrechnung
1) Aussteller von Schuhschecks haben auf den in den Schuhscheckbüchern befindlichen Abrechnungsli
stellten Schuhschecks einzutragen. Die Abrechnungslisten sind nah Schuharten unterteilt aufzurechnen und, soweit nicht von der Gemeinschaft Schuhe etwas anderes bestimmt q viertel- jährlich, und zwar bis zum fünften Tage des au lendervierteljahr folgenden Monats, bei derjenigen Stelle ein- zureichen, von der der Aussteller das Kontingent erhalten hat, (2) Fnhaber von Schuhschecks haben deren Serien und Nummern so aufzuzeichnen, daß jederzeit ersichtlih ist, von wem der Schuhsheck vereinnahmt und an wen ex weiter- gegeben wurde.
(3) Soweit Schuhscheks gemäß § 5 Absaß 2 und 3 nicht zur: Wiederbeschaffung der gelieferten Schuhe verwendet werden. dürfen, haben die Jnhaber die Beet Schuhschecks auf der Rückseite mit dem Vermerk „Belie menstempel und Lieferdatum zu versehen und sie vierteljahr- lich — getrennt nah Serien — auf Scheckaufstellungsvor- drucken aufzuführen. Die Scheckcusfstellungen sind jahrlih laufend zu numerieren. Die Schuhschecks sind mit den Sche- aufstellungen vierteljährlich, und zwar bis zum achten Tage des auf das Kalendervierjahr Dent Monats, an die quf. dem Scheck bezeichnete Stelle a
meinschaft Schuhe, so ist ihr eine Durchschrift der Scheck- aufstellung einzureichen, i
ten die ausge-
das Ka-
ert“ sowie mit dem Fir-
zujenden; ist dies nicht die Ge-
Reichsgesebßblatts, Teil I, enthält: von Ehe, Familie und Muttershaft. Vom 18. März 1943.
stellten im Memelland. Vom 20. März 19483. nung. Vom 29. März 1943.
87 Gültigkeitsdauer ‘* (1) Kontingente dürfen jeweils nur in dem Zeitraum, für di sie erteilt sind, durch Ausstellung von Schuhscheck8s aus- genüzt werden. Nichtausgenüßte Kontingente sind nah Ab- lauf des Zuteilungsraumes der Stelle, die das Kontingent ge- geben hat, zurückzugeben. (2) Schuhschecks werden sechs Monate nah Ablauf des Monats, in dem sie ausgestellt sind, ungültig. Aussteller haben verfallene oder sonst ungültige Schuhschek8 mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen und mit der Abrechnungs- liste (§ 7 Absaß 1) einzureichen. i (3) Ganz oder teilweise belieferte Schuhschecks sind von dem- jenigen, der die leßte Lieferung vor Verfall Voi hat, unter Angabe der gelieferten Menge gemäß den Vor riften des L 7 Absay 3 abzurehnen. Unbelieferte Shuhschecks sind dem
Auftraggeber zurückzugeben. 88 Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen diese Durhführungsanordnung werden gemäß § 7 der Verordnung über die Verbrauchsrege- lung für Shuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943
bestraft. 89
Jukrafttreten Diese Durchführungs8anordnung tritt am 5. April 1943 in Kraft. / Berlin, den 31. März 1943. Gemeinschaft Schuhas, Der Vorsiter: R ö dex.
Bekanntmachung Die am 2. April 1943 ausgegebene Nummer 35 des
Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schuß
Verordnung zur Arbeitsbuchpfliht der Avbeiter und Ange- Zweite Verordnung über Aenderung der Auzsgleichsteuerord-
Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.AÆ. Postbeförderungs- ebithren: 0,03 N.Æ für ein Stü bei Voreinsendung auf lee ostsheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 3. April 1943. ' Reichsverlags8amt. Dr. Hubri ch,
über gefühut, daß durh das Fehlen von Hollpapieven, insbesondere solchen, die von den ausländischen Behörden für Zollzwecke nen werden, auf den Grengbahnhöfen — vor allen
im Ve
ichen Störungen des L und damit des ge- samten Betviebsdienstes an den Grenzü
ergeben sih daraus nachteilige Folgen für den Wagenraum- umlauf. Es erübrigt \ih, davauf h
für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Begleit- papieve verantwortlih sind und damit für die Folgen etwaiger Unterlassungen im dieser Hinsicht einzustehen haben. Darüber hinaus muß heute von allen Verkehrtreïbenden ausreihendes Verständnis für die Notwendigkeit erwartet werden, den Verkehr unter allen Umständen flüssig zu halten und die Reichsbahn von allen vermeidbaren Behindevungen ihrer friegswihtigen Auf- gaben freizuhalten.
diteur) muß sih daher mit besonderer Sorgfalt der Prüfung der für die Unterwegsabfertigung erfovderlihen Zoll- und so tigen Begleitpapieve annehmen.
Irichtamtliches
Verkehrswesen
Vollzählige Begleitpapiere für Auslandsfendungen! Vom Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverband wird Klage dar-
be-
rcfehr mit dem Westen — bliche Wagenstillstände ein- ten e Diese Wagenstillstände können u. U, zu empfind-
vgängen führen. Ferner inguweisen, daß die Absender
Jeder Absender einer Auslandssendung (Verlader oder Spe-
von a inanzminister hat sih jeßt damit einverstanden erklärt, daß diese
die der deutschen Wehrmahht angehörten oder im Rahmen der deutshen Wehrmacht ein e waren oder der bewaffneten Macht eines verbündeten oder be N Kampf gegen die gemeinsamen Pee gefallen e. Erbschaft- e Ole besteht ferner in Er
od info sonderen Einsaßes der bewaffneten Macht eingetreten ist und als Personenshaden nah der Personenschäden-Verordnun ie Auch diese Steuervergünstigung wird jeßt erweitert auf Erb von Angehörigen solher Staaten, die mit dem Reih verbündet oder besveundet sind und im Kampf gegen die gemeinsamen
Feinde stehen.
Aus der Verwaltung
Kriegsvergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
N geltenden Recht können die Finanzämter in Evrbfällen ehrmachtsangehörigen, die im gegenwärtigen g v €£- [len sind, auf Erbschaftsteneransprühe verzihten. Der Reichs-
egelung auch in Erbfällen von Ausländern angewandt wird, reundeten Staates angehörten und im fällen von Zivilpersonen, deren
e eines Angriffs auf das Reichsgebiet oder eines be-
älle
Montag, 5. April: Ges\chlossen. : Dienstag, 6, April: e R N der Staats-
Mittwoch, 7. April: Sal o m e. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: Donnerstag, 8. April: Tristan E d Fsolde. Musikal. Freitag, 9. April: Tos ca. Musikal, ‘m Lenzger. Beginn: Sonnabend, 10. April: Orpheus und Eurydike. Musikal.
Sonntag, 11. Apr Montag, 12. April: Geschlossen.
Mann 5. April: Die verkaufte Braut. Kein öffentlicher E ” . Dienstag, 6. April: Die verkaufteBraut. Kein öffentlicher
Mit(woch, 7. April: Geschlossen. Donnerstag, 8. April: Da s Ballitt derx NSG. Kraft durh
Kunst und Wissenschaft
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 5. bis 12. April 1943
Staatsoper Unter den Linden
oper. Beginn: 18 Uhr.
181/2 Uhr.
Leitung: Heger. Beginn: 15!/2 17/2 Uhr.
Leitung: RSREs Beginn: 171/2 Uhr.
: André Chénier. Musikal. Leitung: Hegér. Beginn: 17!/2 Uhr.
Staatsoper am Königsplaß
rkauf. Beginn: 17!/2 Uhr. Verkauf. Beginn: 171/2 Uhr.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 5, April 1943. &. 3
Freitag, 9. April: Das Ballett de
r NSG. Kraft durch Freude. Beginn 18 Uhr.
pril: Ungarische Kriegs-WHW-Ver- Staatsopernkasse.
Sonnabend, 10. A anstältu Beginn: 18 Uhr.
Sonntag, 11. April: Ungarishe Kriegs-WHW-Ver-
g. Kein öffentlicher Verkauf. Beginn: 11 Uhr.
Kein öffentlicher
Vorverkauf
anstaltun \chlossen. e L E
Schauspielhaus g Ottokars Glück und Ende,
6. April: Der Parasit. Beginn: 18 Uhr. Der Widerspenstigen
Donnerstag, 8. April: Der Para 9. April: Fphigenie auf
Sonnabend, 10. April: Dex Beginn: 17 Uhr.
rkauf. Beginn: 161/s
5. April: Köni ginn: 18 Uhr.
Zähmunag. nn: 18 Uhr.
Widerspenstigen Zähmung. Sonntag, 11. April: Jphigenie auf Tauris.
Montag, 12, April: König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.
Kleines Haus
Montag, 5. April: Moral. Beginn: 18 Uhr. i; Dienstag, 6. April: Lud! vor der Liebe. Son: 18 Uhr, Mittwoch, 7. April: / :
Donnerstag, 8. April. Flucht vor der Liebe. Beginn:
hr.
agabunden. Beginn: 18
13 Mae: i : reitag, 9. April: Flucht vor der Liebe. Beginn: 18 Uhr. onnabend, 10, April: Vagabunden. Beginn: 18 Uhr.
Sonntag, 11. April: Moral, Beginn: 18 Uhr. Montag, 12. April: Moral. Beginn: 18 Uhr.
Lustspielhaus
Montag, 5. April: Karl Ill. und Anna von Oesterrei,
Beginn: 18 Uhr.
Dienstag, 6. April: Liebesbriefe. Beginn: 18 U Mittwoch,
r, 7, April: Noch einmal Lz Beginn: 18 Uhr.
Donnerstag, 8, April: Liebesbriefe, Beginn: 18 Vhr. Freitag, 9. April: Der blaue Strohhut., Beginn: 18 Uhr.
onnabend, 10. April: Noch einmal Napoleon? Beginn: 18 Uhr.
Sonntag, 11. April: Karl Ill. und Anna von Oester-
reîich. Beginn: 18 Uhr.
Montag, 12. April: Karl 111. und Anna von Oefstereih,
Beginn: 18 Uhr.
Wiürtschafsisúcil
Mobilisierung von Arbeitskräften dur erleihterte Zulassung zum Handwerk
er hat durch einen Runderlaß vom 1100/43 — die selbständige Hand- die Handwerksrolle eingetragene In diesem Erlaß wird’ darauf hingewiesen, Schließungsaktion im Handwerk sowohl der chung von Arbeitspläßen für die Rüstungsindustrie als x Einsparung von Raum, K Arbeitseinsapla ordentlich ange
Der Reichswirtshaftsmin 12. März 1943 — TII WO0, werksausübung durch nicht in Personen erweitert. daß die eingeleitete
ohle und Energie dient. e im Handwerk, ‘die bereits {hon vorher außer- pannt war, hat sih dadurch weiter verschärft. Um orgung der Verbraucherschaft mit den erforderlichen Re- em sicherzustellen, ist es daher notwendig, [her Reparaturarbeiten vorhandenen Ar- ch nicht voll ausgenugtt chaft8minister hat sich deshalb Zulassung zur selbständigen vorgebildete die Genehmigung auf ie Kriegsdauer zu be r selbständigen Tätigkeit sih auf täglichen Be- g erstreckt, z. B. Reparaturen an Beklei- Gebrauchsgegenständen, reparaturen und ähnliches, die von anderen Handwerkern aus Mangel an Fachkräften niht mehr oder erst nach längerer Zeit vorgenommen werden können. wenn dadurch die Neubeschaffung von Mas von Werkzeugen in größerem Umfange erforderlih wird. Jm handtwverks ist die Genehmigung im Ein- zuständigen marktregelnden Vereinigung des erteilen. Die Genehmi t im Widerspruh zu der am 80. ordneten Stillegungsaktion stehen... Statt der Eintragung in die Handw mäßige Erfassung dieser Perso erkevinnaung vor dung der zur Ve Unterrichtung über die wachung vornimmt, stimmungen der Rohstof an den Jnnungsversammlungen selbständige Handwerk nur nebenberufli hat die Innung dem Betriebsführer, Ausübende hauptberuflih tätig ist, fassung Mitteilung zu machen. für den Fall, daß die Lei folge seiner nebenberuflihen Betätigan beshwerdeführend an die kammer — Handwerksabteilung — auf Antrag der zuständigen Fnnaung vufen, wenn die persönliche oder fachli estellt ist oder die Leistungen eines auptbetrieb in
ei tungen tro
äfte zu mobilisieren, die bisher no waren. Der Reichswirts eine Erleichterung der g durch handwerkli Es wird dabei betont, d zu erteilen und längstens auf
Es dürfen nur jolhe Personen Handwerksausübung zugelassen werden, deren die Vornahme notwendiger Reparaturen für den darf der Zivilbevölkerun dungsstücken oder
Handwerksausübun
vorzunehmen. lihung der Organîi
Reichswirtschaftsminister durch Verordnung, die am 1. April 1943 in Kraft tritt, bestimmt, daß der Deutshe Handwerks- und Ge- werbekammertag aufgelöst und in die Reichswirtschaftskammer Erg wird. Fn der Reichswirtschaftskammer wird eine Han
notwendige geleitet wird.
Die Genehmigung wir inen und Geräten oder
ereih des Lebensmittel vernehmen mit der ährstandes zu ng darf in diesem anuar 1943 ange-
erksrolle wird eine listen- die zuständige Hand- insihtlich der Verwen- gestellten Rohstoffe und der laufenden Bewirtschaftungsbestimmungen die Ueber- senen Personen müssen die Be- haftung genauestens einhalten teilnehmen, ch ausgeübt wevden, so bei dem der selbständige von der listenmäßigen Er- Der Betriebsführer kann \ih olgschaftsmitgliedes in- g erheblich nahlassen, Die Gautwirtschafts- (Handwerkskammer) kann die Genehmigung wider- he Unzuverlässigkeit fest- Gefolgschaftsmitgliedes im dwerklichen Be- sen haben oder eine der sonstigen rteilung der Genehmigung fortgefallen alle Arbeitskraftreserven während des Versorgung der Verbrauchershaft mit en, so wird in dem Runderlaß des lassen es geboten erscheinen s Verbot der Schwarzarbeit Aus diesem Grunde hat der Reichsminister der fverfolqung aus § 19 Abs. 2 der Dritten HVO. qroße Befähigungsnachweis bleibt arund\äß- die vorstehende Einshränkung der abgeschwächt.
Wirtschaft des Auslandes Ftaliens Ernährungslage durch die faschistishe Autarkiepolitik gefichert
Die Ernährungslage vehauptungen der Feindagitation, w noch für die Zukunft ia Stefani fest.
nèn dur die enommen, die auhch
AEG mit 44 Mill. Küpper-Brauerei mit etwa 6,4 und die Bamag-Meguin A.-G. mit etwa 2 Mill. RA folgen. Fnsgesamt haben unter Berücksichtigung einiger Nachträge nah den Aufzeihnungen der Dresdner ant bisher 1253 Gejellschaften ihr Kapital von 8855 um 4288 auf 13 143 Mill. A berichtigt, durchschnittlich also um 48,4 %. Der Aufstockungssay der AEG (20 %) hat den durhshnittlihen Be- L ONIOu Nate (Ende Februar 49 %) also wieder etwas nah unten beeinflußt
stungen des Gef
Fnnung wenden.
folge seiner nebenberuflihen han erheblich nachgelas Vorausseßungen für die E Die Notwendigkeit, \äßlih für die ndwerksarbeiten zu g ihswirtshaftsministers be in Verfolg dieser Maßnahmen da ushränken,
lih bestehen; er wir
d nur durch Strafverfolgqung vorübergehend
Jtaliens gibt, entgegen eder für die Gegenwart 1 irgendwelher Besorgnis Anlaß, stellt agen, daß die von der ren befolgte Autarkiepolitik die 3m Kriege habe destmaß ein
rung sowie di Eigenerzeugu
Rom allen Beha
eute könnte man \ tishen Regierung seit F nkbar zweckmäßigste und wirk Jtalien die Lebensmitteleinfuhr auf ein hränkt und troudem die Versorgung der Bevölke Erfordernisse der beseßten Gebiete durch seine
Der Lebensmittelimport Zt vaktish auf die Liefernngen Deut
rfolgreih und fruchtbar fih die von der fas g seit der Machtergreifun
örderung der Landwirtschaft mittelindustrie gestaltet hat, geht hervor. Die Lebensmitteleinfuhr des Wertes der Gesamteinfuhr betrug, Wertes der Gesamteinfuhr zurückgegang die Lebensmittelimporte von 21,6 der Gesamteinfuhr Jtalien jährlih 92,31 Kiko völkerung, 1939 nur noch fuhr, die 1922 16,36 % der Gesamteinfu trug 1938 nur noch 1,44 % der Gesamte
friedigen können. Kriegseintritt p
tischen Re- konsequent durchgeführte Politik und des Ausbaues der Lebens- deutlih aus folgenden Angaben Ftaliens, die 1922 noch war 1939 auf 12,7 % des en. Mengenmäßig % im Fahre 1922 auf 1938 zurück. gramm Lebensmittel je Kopf der Be- amm. Die Getreideein- r Ftaliens au3machte, be-
im Fahre importierte
19,04 Kilo
Die finnishe Wirtschaft im Jahre 1942
Freude. Beginn: 18 Uhr.
Helsinki, 3. April. Die Bankbevollmächtigten des Rei 8tages
übervreihten jeßt an den
Regierungsrat Bertram (RWM) in der Deutschen _Justiz Nr. 14/43 vom 2. April 1943 zu dieser Aktion der Mobilisierung von Arbeitskräften für das Handwerk ausführt, is niht beab- ihtigt, eine Entwicklung einzuleiten, die zur Aufhe jung des qgro- aa efähigungsnachweises führt, Dieser wird tim Gegenteil auch in Zukunft die Grundlage für die selbständige Handwerks- ausübung bleiben, weil ex sich bewährt hat und das Auslese- prinzig darstellt, das allein zu einer weiteren Leistungssteigerung
tim Handwerk führen kann. Fm übrigen sind den Gauwirtschafts- bzw. Handwerkskammern, den Kreishandwerkershaften und
Fnnungen alle Sicherungen in die Hand gegeben, um eine miß-
bräuchlihe Ausnußung der durch den Erlaß des Reich8wirt- \shaftsministers gewährten Erleichterungen für die gewerbs- mäßige Handwerksausübung zu verhindern.
Weitere Vereinfachung der Organisation der gewerblihen Wirt-
haft: Auflösung des Handwerks- und Gewerbekammertages
Im Zuge der Maßnahmen zur Vereinfahung und Vereinheit- fe e der gewerblichen Wirtschaft hat der
werk8abteilung errichtet, die vom Reichshandwerksmeister Als Rechtsnachfolger des Deutschen Handwerks- und Gewerbe-
kammertages übernimmt die Reichswirtschaftskammer dessen Rechte und Verbindlichkeiten. Das Vermögen des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages wird als Sondervermögen für Zwecke des Handwerks verwaltet.
Die dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag und
dem Reichs\tand des Deutschen Handwerks dur Geseye, Verord- nungen und Verwaltungsanordnungen übertragenen Aufgaben Len auf die die E über, sofern nicht der
eihswirtschaftsminister ihre Uebertragung auf die Reihsgruppe Handwerk oder eine andere Stelle bestimmt, Die Wahrne mung
der auf die Reichswitrtschaftskammet übergehenden Aufgaben ob-
liegt dem Reichshandwerksmeister, soweit es sih nicht um gesamt- wirtschaftliche ragen handelt. j
Siand der Kapitalausstockungen Ende März 1943 Jn der Zeit vom 1. bis 31. März 1943 berihtigten 16 Aktîen- gesellschaften (im Vormonat 18) ihr Kapital von 233,3 auf 295,9 Mill, 4. Der Aufstockungsbetrag ist zwar gegenüber dem Vor-
monat (65,6 Mill. K.) etwas zurückgegangen, mit 553 Mill,
aber immer noch verhältnismäßig hoh. Den Hauptanteil hat die A, der in größerem Abstand die Wicküler-
Erheblih höher liegt auch weiterhin der durchschnittlihe Be-
rihtigungssaß der Gesellshaften m. b. H., der sich für die bis Ende März erfolgten Aufstokungen von 458 Gesellshafbden bet einem alten Kapital von 772 und einem neuen von 1911 Mill, N. A auf 147,6 % stellte. Mit besonders hohen Aufstockumgqs- beträgen erschienen im ersten Vierteljahr 1943 die Henkel & Cie. GmbH. (176 Mill. N), die Schaffgotsch Bergwerks-GmbH. (50 Mill. N.Æ) und die Röchlingshe Eisen- und Stahlwerk GmbH. (15 Mill. N). Von größeren Gesellschaften wäre ferner nohch die Heinkel-Werke GmbH. zu erwähnen, die von 18 auf 20 Mill. NA bevichtigte.
aus\chuß des Reichstages ihren Jahresbericht für das Fahr 1942, in dem alle Gebiete der finnishen Wirtschaft eingehend gewürdigt und au die Schwierigkeiten behandelt werden. Einleitend wird darauf hingewiesen, daß das Wirtschaftsleben selbstverständlich auch im Berichtsjahre den Stempel des Krieges trug. Alle Kräfte des Landes waren an erster Stelle dem Verteidigungskampf Finnlands untergeordnet. Troy weiterer Verringerung der Arbeitskraft konnte jedoch die Produktion des notwendigsten Be- darfes im großen - und ganzen befriedigend aufrehterhalten werden. Auf einigen Gebieten konnte die Erzeugung gegenüber dem Vorjahre, vor allem in der Landwirtschaft, sogar erhöht werden. Die Ernte blieb noch immer wegen des angels an Arbeitskraft und Düngemitteln unter dem Vorkriegsdurchs{chnitt, lag aber höher als im Vorjahre, Auch die Lebensmittellage war in den er Wohnzentren nit so gespannt wie im vergangenen Winter.
krieg8wirtshaftlih bedingten stärkeren Ge Ende des Fahres anlaufende Finanzprogramm trug nicht un- bedeutend zur Stabilisiervng des Geldwertes bei. Jm einzelnen berührt dann der Beriht zusanrmenfassend die verschiedenen Wirtschaftsgebiete wie die Jndustrie, Bautätigkeit, Landwirtschaft, den Arbeitsmarkt, den Außen- und Fnnenhandel, den Verkehr, S und Kapitalmarkt, die Zahlungsbilanz und die Preis- politik.
Geldmarkt war im, ganzen Jahre infolge des bumlaufs flüssig. Das
Die Sorgen der englishen Reeder — Schiffsverluste als Gegen-
wartsproblem und eine Zukunft ohne Aussichten Genf, 4. April. Die Trostlosigkeit der Schiffslage Englands
kommt immer wieder auf den Ja resversammlungen der Schiffs gesellshaften in ziemlich unges[chminkter Deutlichkeit zum T druck, Das war auch wieder der Fall auf der JFahresversamm- lung der Donaldson Line Ltd, in Glasgow, über die „Financial New“ vom 2. April berihtet. Dex Vorsigende, N. P. Donald- son, bedauerte zu Begiun seiner Ausführungen, daß die Rein-