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10. Deutsche Reichslotterie Amtlicher Gewinnplan
1 200 000 Loje, 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien.
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Erste Klaae
Ziehung
Es werden insgesamt ausgespielt :
am 15. und 16. Ottober 1943
102 899 760 Reichsmark.
Zweite | Schluß der Erneuerung K1asse| Montag, 8. Novbr. 1943
Gewinne licichémart (Gewinne Reichsmark 3 u 100000 300 000 3 zu 100 000 300 000 3 50 000 150 000 Si 50 000 150 000 3 25 000 75 000 R 25 000 75 000 G 10 000 60 000 Bir 10 000 60 000 12 5 000 61 000 R 5 000 60 000 S3 4 000 60 000 N 4 000 69/000 30 3 000 90 000 M, 3 000 90 000 45 1 9 000 90 000 E « 2 000 90 000 9D, 1 000 90 000 9 1 000 90 000 300 500 150 000 300 500 150 000 4 200 200 240 000| 1200, 200 240 000 2 100 100. 210000] 2100 150 315 000 26 193 0 1571580) 26193 90 .2357370 80 000 (Gewinne 3146 5801 30 000 Gewinne 4 037370
Dritte [Schluß der Crneuerung Klasse | Freitag, 3. Dezbr. 1943
Ziehung am 10. und 11. Dez. 1943
Vierte | Schluß der Erneuerung Kla sle | Vontag, 3. Januar 1944
Ziehung am 10. und 11, Jan. 1944
Gewinne Neichsma1k (Gewinne Reichsmark B Hil 100 000) 300 000 3 zu 100 000 300 000 3 50 001) 150 000 J: 50 000 150 000 3 25 000 75 000 B A 25 000 75 000 V 0 00) 60 000 L 10 000 60 000 1: 5 000 60 000 E 5 000 60 000 1B 4 000 60 000 (e S 4 000 60 000 E 3 000 90 000 O 3 000 90 000 W 2 000 90 000 1 Os 2 000 90 000 H. 1000 90 000 E 1 000 90 000 300 , 500 150000| 300 , 500 150000 1200, 300 360 0004 1200 , 400 480 000 2100 , 240 504000 2100 300 630 000 26 193 i129 3143160| 26193 , 130 83928 950 80 000 (Gewmne 5132160] 30000 Gewinne 6 163 950
Fü nfte Kla)1e | Schluß der Erneuerung: Dienétag, 1. Februar 1944
Dlbubaolage: A, D, 10, 1E 10 14/16, 104172 18,10 21, 39. 23., 24, B. %6., 28., 29. Februar, 1., 2, 3., 4., 6. März 1944.
Prämien 3 zu 500 000 Reichsmark = 14 Millionen Reichsmark. Gewinne
3 zu 500 000 Reichsmark 1 500 000 Reichsmark
3, 300000 7 900 000 Ï
3 200 000 L 600 000 Z
6 100000 : 600 000 :
12° 50000 L _ 600000 /
15 40 000 f: 609 000 i
A E 30 000 ¿ 6340 000 Z
3, 20 000 i 780 000 ü
150 10 000 Ï Î 500 000 Z
330 5 000 L: 1 650 000 :
40 4 000 5 1 680 000 l
900 3 000 z 2 700 900 s
1800 , 2 000 ¿ 3 600 000 v
5100 1 000 g 5 100 000 L
12000 , 500 : 6 000 000 f
24000 , 300 L 7 200 000 L
315 198 150 : 47 279 700 ;
360 000 Gewinne und 8 Prämien -
i Gröfßte Gewinne i | im günstigsten Falle (§ 2, LII der amtlihen Spielbedingungen) auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmark
auf ein Doppellos
/ auf ein ganzes Los
m e————————
84 419 700 Reichsmark
2 Millionen Reihêmark 1 Million Reihömark
Es gelten die amtlihen Spielbedingungeu. Die Gewinne sind einkommensteuerfrei.
I, = 3 BA,
gungen maßgebend. gewöhnlicher
Lospreis für jede Klasse:
1 = 6 RA,
Doppellos 48 RXK,
Amtliche Spielbedingungen
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutichen
Umstände bleibt vorbehalten:
1/ l
3 faches
S: E 12 B,
i m A R Los 72 EM.
- Reichslotterie jind der Gewinnplgn und die nachstehenden Spielbedin- Aenderung des Plans bei Eintritt außer-
sie bedarf der Zu-
stimmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie-Einnehmer verkauft. Ver- einbarungen zwischen Spielern und St. L.-Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsch Neichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann’ gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L.-Einnehmer aus dem Verlau! des Loses gegen den Jnhaber zustehen. Von Gemein- ichastsspielen nimmt die Deutiche Reichslotterie keine Kenntnis. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushäudigung des Loes zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedrudckt, ein Verfaui der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L.- Einnehmern verboten. Ein Anjpruch au]1 Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht. “ Beschwerden jind ausschließlich an den Präsidenten der Deutscheu Reichslotterie zu richten. Der Verkau von Losen an Juden deut\|cher Staatsangehörigkeit, jidijche Angehörige des -Protektorats und des Generaigouvernements- sowie an jolche staatenlojsen Juden, die ihren Wohnsiß oder gewöhn- fichen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im Generaigouvernement 5ieje nicht us8gezahli
Achtellose eingeteilt; die Viertellose sind neben der Losnummer mit den
haben
Verab]joigung
is verboten:
S 1, Voje
h. Die Loe 1auten auf deú Inhabex. Es wérden 1,2-Millio- nen Loje m drei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. Jedes. Los trägt die Abteilungsbezeichnung 1, 11 oder 11I und eine der Nummern von 1 bis 400 000, Die Loje jind in ganze, Viertei- und
von Lojen
béstimmter
(Gewinne werden an
Buchstaben A, B, C D, die Achtellose mit a, b, e, d, e, f, g, þ bezeichnet.
0, Jedes Los tirägt die gedruckdte Namensunterschrist des Prä- \idenren der Deutschen Reichélotierie und den gestempelten oder georudten Namenszug des zuständigen St, L.-Einnehmers, Erft dur dieje Unterschrift des St. L.-Einnehmers erhält das
Los ‘eine Gültigkeit.
Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30. Juli 1943. S. 2
S 2. Ziehung i
“ P, Es werden zwei Zichungsräder benußt, das Nunmmernrad und das Gewinnrad. Vox Beginn der Z ehung 1. Klasse werden sür die ganze Lotterie die Röllchen mit den ausgedruckdten Nummern 1 bs 400 000 in das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Zichung jeder Klasse werden die Gewinneöllhen mit dem Aufdruck der plan- mäßigen Gewinne diejer Klasse in das Gewin nrad eingeschüttet. Das Einschütten und Mischen der Röilchen sowie die Ziehungen finden öffentlich im Ziehungssaal der „Deutschen Reichslotterie in Berlin untex amtlicher Aussicht statt. Auf jede aus dem Nummernrad gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen [, IT und T1 der- ¡enige Gewinn, der dem gleichze:tig aus dem Geiwwinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt 'st, Jn jeder Klasse werden so viele Nummern gezogen, wie Gewinnröllhen in das Gewinnrad eingeschüttet sind.
_Damut fallen in jeder Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne,
wie im Plan für diese Klasse vorgeschen sind. Die am Schluß der 5. Klasse im Nummernrad zurüekbleibenden Nummern sind Nieten.
11. Ueber die Gültigkeit emer Ziehung entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Reichsminister der Finanzen.
111. Die Prämietwird demhöchsten Gewinn des leßten Ziehungs- tages der Schlußkllasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen. .
V. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichslotterie eine Amtliche Gewinnliste heraus, die bei den St. L.-Einnehmern un- entgeltlih eingesehen oder zum amtlich festgeseßten Preise gekauft
- werden kann. Andere Gewvinnlisten, Ziehungsmeldungén und sonstige
Nachrichten begründen keinen Anspruh auf Gewinnzahlung.
V. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes Los nimmt am Spiel dieser Lotterie niht mehr teil. Will der Spieler eines solchen Loses sih weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Erxsaylos (Kauslos) zu erwerben, Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der 1. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezahlen.
& 3, Erneuerung der Klasseulose li. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der iehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet.- Der pieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klasfje toeiter- spielen will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der folgenden Klasse (Erneuerungslos) gegen Zahlung des Klassenpreises.
[I], Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der Ziehung der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsaßes zu erfolgen. Ver- säumt der Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er- neuerungslos.
E. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Âos mit einer anderen Nummer als in der Votrklasse, so wrd ihm seine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Jnhaber der verwechselten Losnummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich“ in ihrem Besiß befindlichen Lose entfällt, Die Spieler sind verpflichtet, die verwehselten Losnummern zum Umtausch an den St, L.-Einnehmer zurückzureichen. Js eine der verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhabeëï die'es Loses ein neues Los zum Klassenpreis.
S 4. Vorauszahlung und Verwahrung.
1. Dem Spieler ist eine Vorauszahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.-Einnehmer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Voraus- ahlung auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßigen Vor- E eittau über Loserneuerung, Getvinneinlösung oder Verlustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht.
11. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des St. L.-Einnehmers lassen. Der St. L.-Einnehmer wird dadurh bei planmäßiger Entrichtung der Einsäße durch den Spielèr zur Erneuerung der Lose und zur Ein- ziehung der Gewinne, im Getoinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Ertverb eines Fausloses für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt.
1E, Werden für Gewahrsamlojse Einsäße jür mehrere Klassen vorauëgezahlt, so werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgefertigt.
EV, Gegen Rüdgabe des Gewahrjamscheines kann der Spieler jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.
S 5. Gewinne
L. Nur der rehtmäßige Besiy des vor Ziehung bezahlten Loses gewährt den Gewinnanspruch. Wird an einem Ziehungstag ein vom Käufer der Nummer nach uicht bestimmtes Los Zug um Zug ezen Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht eiù darauf ge- Vieuar Gewinn dem Spieler zu. Der Jnhaber eines Gewimrlojes kann die Auszahlung des Geivinnes verlangen, sobald der St. L.-Ein- nehmer von dem Ziehungsergebnis amtlich Kenntnis hat, frühestens jedoch nah Ablauf einer Woche nah Beendigung der Ziehung der Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St,. L,-Einnehmer einen Gewinn von 1000 LA und darüber nicht sogleih zu zahlen, jo fann sich der Jnhaber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Deutsche Reichslotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämien von 500 000 NA mit den dazugehörenden Gewinnen und die Haupt- aicigiages von 500 000 NA werden durch die Reichslotteriekasse unmittel- ar ausgezahlt. (
11, Die Deutiche Reichslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Das Sewiinlos ist dem zuständigen St. L.-Einnehmer zur Einlösung zu übergeben. Qu einer Prüfung der Berechtigung des Jnhabers des Loses is die Deutsche Reich3lotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Geroinnzahlung vorläufig auszuseßen, wenn erheblihe Bedenken bestehen, ob der Jnhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.
FHT, Die im Gewwinnplan verzeihneten Gewinne und Prämien werden unter Abzug von 20 % ausgezahlt.
V. Der Gewinnanspruch erlijcht mit Ablauf von 4 Monaten nach dem leßten Ziehungstage der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. s
V. Wenn ein Los abhanden gekommen ist, jo hat der Sp.eler den Verlust dem zuständigen St. L.-Einnehmer unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich anzuzeigen. Der Gewinn auf ein abhanden gekommenes Los kann nah den für diesen Fall dem St. L.-Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften bis 6 Monate nach Ablauf der Klasse, in der das Los gezogen wurde,
ausgezahli werden. & 6, Postgebühren
k. Der Spicier hat im Geschästsverkehr mit dem St. L.-Ein- nehmer alle Postgebühren zu tragen.
I. Besondere Postgebühren, wie Einschreib- und Nachnahme- kosten, die dur den Spieler veranlaßt werden, hat dieser zusäßlich zu tragen. - L ¿ j 008, Wüncht der Spieler die Zujendung der Lose und Gewinn- isten durch die Post, so hat er für jede Klasse einen Pauschbetrag von 0,23 A im Ortêverkehx und von 0,28 NA im Fernverfehr zu ent- rihten. Dadurch sind die Kosten des gewöhnlichèn E auch wenn mehrere Lose oder Losabschniite vou einer Staatlichen Lotterie-Einnahme bezogen werden, abgegolten. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert, kann aber auch. jür alle Klassen im voraus bezahlt werden.
Ber'in W 35, Vistoriastraßé 29, 1. Juli 1943.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
F. V.: Konopath. Nachdrudl verboten!
“ Ansaß.
A nordunng lber die Preisbildung bei Feuerschußanstrichen
Vom 29, Fuli 1943
Auf “und des § 2 des Gesetzes zur- Durchführung dée Vierjahr:splans — Bestellung eines Reichskommissars fj die Freisbälting — vom 29. Oktober 1936 (RGVBlI. [ S. 9 in Verbindung mit § 8 dex Verorduung über die Baupre} bildung (Baupreisverordnung vom 16. Funi 1939 (RGBl, S. 1041) wird sür die Preisbildung bei Feuerschubßanstrichey von Dachgeschossen unter Verwendung von Kalk nach dey Richtlinien ‘des Chefs der, Ordnungspolizei für die Dur sührung der Feuerschußmittelaktion 1943 angeordnet:
L 1 (1) Das Ausmaß der zu behandelnden Holzteile i\t wh folgt vorzunehmen: : : a) Die Fläche des Dachgeschoßgrundrisses (Außenma} des Mauerwerks) is bei Dächern bis zu einer Firsk höhe von ö m mit der Zahl 3,3, bis zu einer Firsb
höhé von 7 m mit der Zahl 3,6, bei einèr Firsthoh( f
-# Uber 7 m mit dex Zahl 4 zu multiplizieren._ b) Soweit Dathgeschosse voll ausgebaut sind, Dachgeschoßgrundriß die Fußbodenfläche ausgebauten Räumen. - c) Abzüge für- Schornsteine und dergl., Treppenhäusey Waschküchen und - einzelne Kammern erfolgen nik, (2) Jn den gemäß Abs. 1 errechneten CUOG sind sämt liche Holzbauteile der Dachkonstruktion, der Lattung odex Schalung, des Fußbodens sowie kleinerer Ausbauten oil Dachfeuster, Frontspieße und dergl. enthalten. s (3) Bei massiven Fußböden ermäßigen sich, falls eine Ah deckung des Fußbodens nit gefordert wird, die in Abs, | genanuten Multiplikatoren auf 2,3 bzw. 2,6 bzw. 3. (4) Bei hölzernen Trennwänden aus Latten, Schwarten oder Brettern wird die beiderseitige Ansichtsflächè gemessen, Etwaige Hilfskonstruktionen der Trennwände bleiben auße
uber deg
(5) Bei außergewöhnlichen Dachkonstruktionen, wie größ«ß ren Turmausbauten, Türmen und dergl., sind die Ansichid flächen der Holzbauteile gesoudert auszumessen. Zur Abi
eltung der mit derartigen Konstruktionen verbundenen bo onderen Arbeitsershwernisse“ darf auf die aufgemessen(
läche ein Zuschlag von höchstens 40 v. H. berehnet werden
82 ‘(1) Es dürfen je qm der gemäß § 1 errehneten Gesamb|
äche höchstens folgende Preise berechnet, gefordert, ver
prochen oder gezahlt werden:
teile des Dachgeschosses, soweit es durch betriebseigen Kräfte erfolgt:
} ———— s ai L E Tat ogngrappe 105-96 | 94-85 | 84-78 74-66 | 64-68
in ! | H Höchstgreis 0,10 | 0,00 | 0,08 | 0,67 | 0,06
je qm in EA ;
b) Für das Feinreinigen und den Anstrich der Holzbauteily
a —
Tariflohngruppe 105-95 | 94-86 | 84-76 | 74-65 | 64-4 in Én l 2 Î e : { i: _Höchstpreis 0,24 } 0,22 | 0,20 | 0,18 | 0,10 je qm in BRAM j |
(2) Jn den Preisen sind einbegriffen: a) Beschaffung der Werkstoffe eins{hließlich Anfuhr m Rückbeförderung der Verpackung, þ) Herrichten der Werkstoffe zum gebrauchsfertigel Feuerschuhmittel, |
c) Aufbringen des Feuershupßmittels nah dem Merb L
blatt des Reichsinnungsverbandes des Malerhand werks für die Verarbeitung von Kalk bei Ausführun] von Feuerschußanstrichen Zuni 1943, d) Vorhalten aller Werkzeuge, Gerüste und Geräte eiw chließlich ihrer An- und Abbeförderung, e) Stellung der notwendigen Schußkleidung. f) Erschwerniszuschläge sowie Feiertags- und Sonntagsarbeit.
883 (1) Folgende Kosten dürfen gegen Nachweis zusäßlich Rechnung gestellt werden:
a) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Kosten der Wochenendheimfahrten, Unterkunfts- un Uebernachtungsgelder und der: Ein Zuschlag hieb auf darf nur für Umsaßsteuer berechnet werden;
b) Fahrzeitentschädigungen. und Wegezeitentschädigunge soweit ein acseblier Anspruch besteht. Auf Fah| L EE darf ein \ Zuschlag von 70 v. Hf auf Wegezeitentschädigungen ‘nur ein Zuschlag fü!
ü Umsaßsteuer berechnet werden; /
e) bei Bildung von Arbeitsgemeinschaften _ein Zuschla von 10 v. H. auf die Lohnsumme der von den an wärtigen Betrieben dieser Arbeitsgemeinschaften ent sandien Arbeitskräfte. :
§4
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die vol {hm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich he gindeles Fallen oder fn Ausgleich unbilliger Hâärlt
usnahmen von den Vor}christen dieser Anordnung zulasse oder anordnen. f
E
Die Anordnung hat Geltung für alle seit dem 1. Mai 1900 g
im Rahmen derx FFeuerschußmittelaktion 1943 ausgeführt
Arbeiten. s Y
Die Anordnung des Siadtpräsidenten von Berlin, Prei bildungsstelle, betr. Preisbildung bei Fenerschuzanstrih! vom 7. Juli 1943 wird hierdurch nicht berührt. :
Berlin, den 29. Juli 1943. Dex Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: He h.
a eLA
a) ‘Für das Grobreinigen und Entstauben der Hölzbawßÿ
uschläge für Mehrarbel|
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86 N
Bekauntmachung l c Neulose der 5. Klasse der 9. Deutschen Reichskoltterie nah den §8 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen Vorlegung. des Vorklassenloses und Entrichtung des betrages spätestens bis Dienstag, dem 3. August 1943, hr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den hidigen Lotterei-Einnehmern zu entnehmen. e Ziehung der .9. Klasse 9. Deutscher Reichslotterie be- Dienstag, den 10. August 1943, 7,30 Uhr, im ingssaal des Lotteriegebäudes in Berlin, Margareten- 6. ; E xlin, 30. Juli 1943. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. : v. Dazu x.
Anordnung M 62 L
¡cichsstelle Eisen und Metalle über die Herstellung von alzerzeugnissen und Halbmaterial aus Blei und Blei- legierungen
Vom 29, Fuli 1943
f Erund der Verorduung über den Warenverkehr in
Fassung vom 11. September 1942 (RGBl. 1 S. 686) in indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen Neberwahung und- Regelung 4des Warenverkehrs vom ugust 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. 02 vom 21, August 1939) wird mit Zustimmung des ajirtschaftsministers angeordnet: : S1
e Vorschriften dieser Anordnung gelten für:
) folgende Arten von Zinkwalzerzeugnissen:
M gewalzte “Zinkplatten und Zinkbleche "in allen Ab- messungen, ferner gewalzte Zinkbänder von minde- stens 0,1 mm Stärke, soweit diese Erzeugnisse aus Feinzink (Metallfklasse 374), anderem Zink (Metall- lasse 375) oder einer Mischung von beiden ohne son- stige Zugeseßte Legierungsbestandteile hergestellt werden; - L
folgende Arten von Halbmaterial aus Blei und Blei-
legierungen: s gewalzte und gepreßte Erzeugnisse gemäß Ab- schnitt 1 Ziffer 1 der Halbmaterialliste zur Anord- nung M Il der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10, September 1942 sowie Riffelblei, Wolle, Pul- ver und Geruchverschlüsse in den Metallklassen 370 und 372. -
8:2
Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen und Halb- ial aus Blei und Bleilegierungen der in § 1 aufgech n Arten ist nur auf Grund besonderer Genehmigung & 4 dieser Anordnung zulässig.
e Genehmigungspflicht nah § 2 besteht nicht für
) die Herstellung von Zinkfolien uuter 0,1 mm Stärke, auch dann nicht, wenn bei den Herstellern als Zwi- schenstufe der Herstellung solher Folien Zinkwalz- erzeugnisse nah § 1, entstehen;
das nochmalige Walzen von Zinkwalzerzeugnissen bei deren Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen;
die Herstellung von BVleifolien unter 0,1 mm Stärke.
8 4
Anträge auf Genchmigung zur Herstellung von Zink- rzeugnissen unnd Halbmaterial aus Blei und Blei- [ungen sind -an die Fachgruppe Metallhalbzeug-Fndustrie Birtschaftsgruppe Metallindustrie, Berlin-Schöneberg 1, ¿brucer Straße 42, zu richten und zu begründen.
) Die Fachgruppe “ Metallhalbzeug-Jndustrie kann die hmigung zeitlih begrenzen, unter Bedingungen oder gen erteilen oder auf die Herstellung bestimmter Arten Erzeugnissen beschränken. ;
Gegên eine Entscheidung der Fachgruppe Metallhalb- Fndustrie kann Einspruch bei der Reichsstelle Eisen und
den ist. Der Einspruch ist zu begründen.
85
diveit ein Betrieb keine Genehmigung nah § 4 besißt,
er
) L Zinkwalzwerk Metalle der Metallklassen 374 und D,
) als Hersteller von Halbmaterial aus Blei und Blei- legierungen Metalle der Metallklassen 370 und 372
orm von Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwedcke nah § 2 in Verbindung mit § 3 genehmigungspflich- Herstellung von Erzeugnissen nicht mehr beziehen und seine für diesen Zweck bestimmten Bestände an solchen allen niht mehr ohne ch besondere Genehmigung der hsstellen Eisen und Metalle verfügen.
& 6
) Alle Betriebe, die unter-die Vorschriften des § 5 fallen,
verpflichtet, die ihrer Versügungsgewalt nah § 5 ent-
en Bestände an Metallen binnen zwei Wochen nach
afttreten diesex Anordnung der Reichsstelle Eisen und
lle zu melden. / Die Meldung ist mit Gewichtsangaben
Rilogramm, getrennt nah Metallklassen und Material-
pen, zu erstatten. Die Reichsstelle wird auf Grund
r Meldung darübex entscheiden, wie die Bestände zu
derten sind. Y
) Vis zur Entscheidung der Reichsstelle über die Ver-
ung der gemeldeten Bestände bleiben erlaubt
2) die Veräußerung von Abfallmaterial nah den Vor- schriften der Anordnung 48 a vom 10. Funi 1940 in Verbindung mit der Anordnung 49 vom 1. März 1940,
b) dic Ablieferung auf Grund von Maßnahmen zur Mo-
bilisiexung von Metallen.
Cs Vorsehrifien bleiben durch diese Anordnung un- Lt:
S 8 ‘der Anorduung M 11 vom 10. Sepiembec 1942 über Zulassung zur Ansnahme und- Erweiterung des Ver- ehrs mit Metallen, i
blie Neich2-
alle eingelegt werden, wenn eine Berechtigung hierzu.
2. die Anordnung des Reichswirtschastsministers betr. Her- stellung von Zinkwalzerzengnissen vom 24. April 1940 (Deutscher Me Gou n. Preuß: Staatsanz. Nr. 101 vom 30. April 1940) in der Fassung der Anordnung vom 6. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 58 vom 10. März 1942),
die Anordnung des Reichsroirtschastsminisiers betr. Be- schränkung der Herstellung von gewalzten und gepreßten Bleifabrikaten vom 21. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 21. De- zember 1937) ¿n der Fassung der Anordnung vom 6. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats- anz. Nr. 58 vom 10. März 1942).
88 _ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den S8 10, 12 bis 15 derx Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. i L 9
Diese Anordnung tritt am 15. September 1943 in Krast. Sie gilt auch in den eingegliederien Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseyten Gebieien Kärntens und Krains.
Berlin, den 29, Juli 1943.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. — Müllex-Zimmexrmann.
C
Bekanntmachung
Die am 28. Zuli 1943 ausgegebene Nummer 30 des Reichsgeschblatts, Teil 11, inan
Zwölfte Vevordnung zur Aenderung dex Eisenbahn-Bau- Betriebsordnung. Vom 93. Juli 1943, pl an edr in
Bekanntmachung über die Aenderung des Behördenvergeichnisses zu dem deutsch-shweizerishen Beglaubigungsvertrag. Vom 10. Juli 1943. _ Bekanntmachung zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Beitritt der Slowakischen Republik). Vom 23. Fuli 1943.
Unifang: 1/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postbeförde- rungsgebühren: 0,03 A für ein Stück bei Voreinsendung auf unsèr Postscheckonto: Berlin 962 00. s
Berlin NW 40, den 29. Juli 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Nichtamtliches Deutsches Reich
Nummer 30 des Ministerialblatts des Reihs- und. Preußischen Ministeriums des Junern vom 28. Juli 1943 hat folgenden Fn - Ee L Vexwaltung. NdErl. M T7 483; Richtl, üb. d. Papierverwendg. bei Behörden. — Anordn. 23. 7. 48, Erholungsuxlaub. — Reichs- u. Staatshaushalt, Kassen- u. Rehnungswesen. RdErl. 17. 7. 43, Nicht- beitreibg. kleiner -Beträge 1m Veriw.-Zwangsverfahren. — RdErl. 20. 7. 43, Kassenanschl. d. Verw. d. Fnn. f. d. RF. 1943. — Ko m- munalverbände. RdErl. 20. 7. 43, Schülerunfall- u. Haft- pflichtversiherg. — RdExl. 20. 7. 43, Perfonenstands8aufnahme 1943. — RdErl. 23. 7. 43, Wohnraumlenkg. — RdErl. 23. 7. 43, Abwicklg. Me Bürgersteuer f. d. Kalenderjahr 1942 durch Erstattg. — RdErl. 23, 7. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenshau Nr. 672. —Sammlungs- u. Lotterie- wesen. RdErl. 23. 7, 43, WHW. 1943/44. — RdErl. 23. 7. 43, Beteilig. d. dt. Stiftgn. am KWHW. 1943/44. — Pol izeiver-
und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30 Juli 1943. S. 3
wal14ung. RdErl. 17. 7. 43, Gebührenpfslichtige Verwarngn, Ordnamgsjtrafversahren gegenüb. Perjonen, die der Kriegsgerichts-
barkeit u. der #4- u. Pol.-Gerichisbarkeit untcrliegen. NdErL 17. 7. 43, PMagbeleg. in Gaststätten. — RdEri. 20. 7. 43, Fatzrpreiss- ermäßig. f. Hilfskräfte in d. Landw. — RdErl. 21. 7. 43, Sammlg. aller Preisvor¡hr. — NdExu!l. 22. 7. 43, Sicherheitspolizeil. Vor- fchxgn. bei Vorsührgn. v. Seillkünstlern usw. — RdErl._23. 7. 43, Traditionsabzeichen „Kreuz d. Südens“. — RdErl. 23. 7. 43, Ve- zugsberechtigungsscheine f. Papierbindfaden. — RdErl. 21. 7. 43, Erjtättg. v. Hastkosten an Gemeindepol.-Verw. — RdErl.- 19. 7. 43,
Bekleidungsabsindg. d. Pol.-Reservisten d. OrdnPol. — RdErl, 22. T.-49; Bedarfsanzeigen üb. Pol.-Dienstkleidg. ujw. d. OrdnPol, — RdErLl. 23. 7. 43, Dienstkldg. d: unif. weibl. Angestellten. — RdErl. 21. 7. 43, Berichterstattg. üb. erfolgte Vexleihg. d. Lustso \chuy-Ehrenzeichens im Schnellverfahren. — RdExrl. 19. 7. 43, Ak- tive Schußimpf. d. Perjonals d. Freiw. Krankenpflege geg, Diphtherie mit Diphtherie-Adsorbatimpfsstoff. — Wee E angelegenheiten, Kriegsschäden. Familieneo unterhalt. RdErl. 21, 7. 43, Sachshäden an nah Flieger- angriffen od. weg. Luftgefährdg. vorläufig geborgenen Sachen. — RNRdErl. 21. 7. 43, Ersaß v. Tabaksteuerzeichen u. Erstattg. d. Tabak- steuer bei Fliegershäden d. Tabakwarenhersteller. — RdErl. 23. 7. 1943 Beseitig. v. Bombenschäden; hier: Schaden an fkittlosen ZFndu- strie? u. Hallenverglasgn. — RdExl. 23. 7. 43, Notdienstverpslichtg. Jugendlicher f. d. Transportregimenter Speer. Neichs- arbeitsdienst. RdErl. 21. 7. 43, Beurteilg. d. Diensifaähigkeit u. Arbeitsfähigkeit d. weibl, Jugend im RAD. — Volks-
- gesundheit. RdErl. 20. 7. 43, Hebammenlehrbuch. — RdErl. 20, 7. 43, Nugg. d. Wasserwerksgelände u. d. Schußhbezixke v. Wasserwerken. — RdErl. 20. 7. 43, Meningokokkenserum. — NdErl.
21. 7. 43, Beurteilg. d. Dienstfähigkeit u. Arbeitsfähigkeit d. weibl, Jugend im RAD. RdExl. 23. 7. 43, Rattenbekämpfg. — Veterinärverwaltung. RdExrl. 20. 7. 43, Verwendg. v. Salz mit Sodazusay zum Salzen v. Därmen. — Neuers- sheinungen — Stellenausschreibungen von Ges» meindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 2,15 NA für Ausgabe A (ézieiseitig bedruckt) und 2,70 l.A für Ausgabe B (einjeitig bedruckt).
Nummer 21 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Juli 1943 hat folgenden F nhalt: Teil 1. Der Reichsarbeitsminister. Arbcit8- [huy. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die lager- mäßige Unterbringung von Arbeitskräften während der Dauer des Krieges- (Lagevverorduung). Vom 14. Juli 1943. — Betr.:
Lagerverordnung. —- Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Ver- ordnungen, Erlasse: Betr.: Baupolizeiliche Behandlung von elek- trishen Freileitungen auf Holzmasten. — Betr.: Bau von LS.-
Deckungsgräben. — Neunte Bekanntmachung zur Verordnung übex Grundstückseinrihtungsgegenstände. Vom 19. Fuli 1943. — Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsay. Allgemeines und Gemeinsames. Geseve, Verordnungen, Erlasse: Auflösung der Arbeitsamter Dippoldiswalde, Freital und Oelsniy und Neuab- grenzung der Arbeitsämter Dresden, Meißen, Plauen und Riesa. — Neuabgrenzung der Arbeitsämter Bamberg, Nürnberg und Schweinfurt. — Neuabgrenzung der Arbeitsämter Angers, Donauwörth, Zngolftadt und München. — Arbeitseinsaß un Arbeitseinsatzhilfe. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Wirt- \haftsbeihilfe nah Nr. 52 -der Richtlinien zur Förderung. der Arbeitsaufnahme für reihs- und volksdeutshe Umsiedler- und wiedereindeutschungsfähige Familien. —- Arbeitseinsaß Lungen- kranker. — Betr.: Tariflihe Regelung der Beförderung von Arbeiterurlaubern und Arbeiterheimkehrern in Sonderzügen. — Betr.: Einsaß von Werkbeurlaubten in der Landwirtichaft.- — Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Ges sehe, Verordnungen, Erlasse: Vierte Verordnung über die Eine führung sozialrehtlicher Vorschriften in den Alpen- und Donaun- Reichsgauen. Vom 23. Juni 1943. — Betr.: Lohnausfälle bei Bes shädiqungen durch Luftangriffe; hier: Beschädigung der Woh- nungen von Gefolgschaftsmitgliedern und Fernbleiben von dex Arbeit. — Anordnung zur Aèëendérurg der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnishen Beschäftigten. Vom 93. Funi 1943. — Betr.: Trennungsentschädigung für bulgarische Arbeitskräfte. — Betr.: Einsaßbedingungen der Ostarbeiter; hiex: Lohnausfall infolge betriebliher Scimlung.
Wirischaftsteil |
Die Preisbildung des Handwerks bei öffentlihen Aufträgen
Das Handwerk ist in stärkstem Maße in die öffentlichen Auf- träge; namentlih in/ die Rüstungswirtschaft, eingeschaltet. Wie Rechtsanwalt Dr. Roesen, Sachbeärbeiter beim Reichskommissar für die Preisbildung, im Mitteilungsblatt des Preiskommissars berichtet, vollzieht K die Einschaltung insbesondere in vier Formen: in unmittelbaren Leistungen des einzelnen, durch Ar- beitsgemeinschaften, in Leistungen der Zentral- und Landesliefe- rungsgenossenschaften und in Unterlieferungen an Hauptlieferer.
Stoppreise gelten noch vielfah im Verhältnis von Unter- und L U das oft in alten Geschäftsbeziehungen wurzelt. Sie aben nicht selten eine Senkung dadurh erfahren, daß für den Hauptlieferer ein Gruppenpreis bestimmt wurde, der diesen zu einer Preissenkung zwang. Dann konnte er auh von seinen Untexrlieferern eine angemessene Preissenkung fordern. Die Ge- nossenschaften haben meist keine eigenen Stoppreise, und je nah dem Auftrag sind auch Vergleichspreise nicht leiht zu ermitteln. Wo normale Höchstpreise für offentlihe Aufträge vorhanden waren, sind sie meist in Gruppenpreise umgewandelt worden. Ganz wird sih diese Entwicklung aber nicht durchführen lassen. Wenn z. B. die Höchstpreise für die Jnstandsezung von Uniformen so beschaffen sind, daß sie die restlose Ausnugzung allen irgendwie
. verwertbaren Materials exlauben, dann kann die Pflicht aus
L 229 KWVO,, Uebergewinne durch Senkung der Preise nah der Exrtragélage zu vermeiden, niht entbehrt werden. Gruppenpreise bestehen auf dem Gebiet der handwerklihen Fertigung in der Hauptsache für Uniform- und Schuhzeugfertigung, für die An-
fertigung von Bekleidungs- und Unterkunftsgegenständen füx die
Lederausrüstung sowie für chemische Reinigung und für Waschen. Bei diesen Gruppenpreisen gibt es mehrere Formen: 1, Werk- lohnarbeiten; 2. feste Verarbeitungsspannen; 3, Gruppenpreise für das Fertigerzeugnis.
Welche Methode der Preisfestsezung im einzelnen gewählt wird, hängt von den besonderen Verhältnissen ab. Die Werkstoffe wer- den dann restlos beigestellt oder besonders vergütet, wenn sie zweckmäßig einheitlih beschafft werden oder in ihrer Qualität so verschieden sind, daß das die Bildung eines einheitlichen Warenu- preises verhindert. Bei reinem Verarbeitungsentgelt ist zu - be- rücksihtigen, daß der Leistende keinen Verdienst am Werkstoff hat und auch keinen Kostenausgleih beim Werkstoff suchen kaun. Des- halb hat es sih z. B. als notwendig erwiesen, bei der Uniform- fertigung auf die nach Ortslohnfklassen verschiedene Lohnhöhe Rücksicht zu nehmen. 4
ür die Preisbildung nah LSOe. ist au das Kostenrechnungs- ven des einzelnen Haundwerkers fast INIGE Unger anes Aller- dings liegt es im ZJuteresse des Handivoerkers, sein § i wejen mindestens so auszugestalten, daß er einen ele Uebexblick dartiber Bi ob und wo unzulässige Gewinne entstehen, lglih unter dem Gebot des § 22 KWBO. P eka er- S eBerlit sind. Bei Genossenschafien, um dexen Ko tenrechnung8-
wesen sich die Reichszenixale süx Handwerkslieserungen mit Er-
folg bemüht, ist die schwankende Grundlage bemerkenswert, aus dex j am
ostenrechnungs- »
die. Selbstkosten beruhen. Denn die Selbstkosten der Geitofsenschaft gehen zurück auf die Kosten und Preise der beteiligten Mitglieder, und deren Kreis ändert sih mitunter während der Ersüllung des Auftrages. Das erschwert natürlich die Nachkalkulation. Geràde für das Handwerk . sind deshalb Gruppenpreise vorteilhaft. Es kommt bei den Gruppenp isen durchaus mit. Zunächst hat das Handwerk einen Vorsprung, wo die Handarbeit schwer zu erseyen ist oder wo es — so in Zweigen der Feinmechanik — auf genaues tehnishes Können - ankommt. Aber auch dort, wo es fich um sertenmäßige Massenfertigung handelt, hat" fich das Handwerk durchgeseßzt. Die Genossenschaften führen unter thren Mitgliedern eine weitgehende Arbeitsteilung durch, die selbstverständlich bei den einzelnen die Kosien senkt.
- Das Ergebnis der Leistungssteigerung im Handiverk ift z. V die Tatsache, daß die Preisgruppen, die am Añfang bei der Unîso formfertigung zusäbßlich für das Handwerk gebildet wurden, in- zwischen beseitigt werden konnten und Handwerk und Judustrie jeßt dieselben Gruppenpreise haben. Troy der Erfahrung, daß eine Leistung, an der zwei mit selbständigem Verdienst beteiligt sind, teurer zu sein arent als die gleiche Leistung, die einer allein vollbringt, ist die Erspaxnis, welhe durch die Mitroitkung einer Genossenshaft erzielt wird, fast stets groß genug, um sowohl die Kosten der Genossenschaft wie die der Mitglieder zu decken und beiden einen angemessenen Gewinn zu sichern. Richtig gesehen ist es gar nicht dfe gleiche Leistung, die die Genofsenschaft empfängt und die sie weitergibt. Sogar dort, wo die Arbeitsteilung nicht viel tiefer greift, nimmt die Genossenschaft ihren Mitgliedern wenigstens Verwaltungs- und Vertriebsarbeit ab, die sonsi bei diesen Kosten verursacht hätte. Daß bei Gruppenpreisen für Ge- nojsenschaften ein Zuschlag festgeseßt werden muß, also doch wieder tatsächlih verschiedene Preise für Haudwerk und. Judustrie not- ivendig sind, ist eine Ausnahme; ein derartiger Zuschläg wird gewährt bei Unterkunftsgeräten aus Holz.
Das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern kann nicht nur auf die Formel Hauptlieferer—Unterlieferer ebrat werden. Es trägt auch genossenschastlihe Züge. Ju manchen Ge- nossenschaften sind innere Preisgruppen geschaffen, in die die Mit- glieder eingestuft sind. Anderswo erhalten diese freilih, wie sonstige Unterlieferer, individuelle Preise. Zum Teil ist auch daÇ Geseh über die Heimarbeit anwendbax, bei der Beschästigung vot Hausgewerbetreibenden mit nicht E als zwei fremden Arbeits fräften. Bei der Preisgestaltung sür Arbeitsgemeinschaften bleiben troy des Sammelauftrages bürgerlich-rechtlich die einzelnen Aufs iragnehmer selbständig, haftet z. B. der Generalunternehmer nens für die schlechte Leistung eines von den übrigen, und auch preis- rechtlich sind die einzelnen für sich zu-beirachten.
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Elektrolytkup fernotiz stellte sich laut Berliner Meldung deë „D.N.B# 30. Juli auf 74,00 RA (am 29. Juli auf 74,00 N.4) für 100 kg
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