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¡ebstabl mit Einbruch, haben die Gendarmen durch eigenen Augenschein L enntniß s Spuren zu verschaffen und in ihren Aufnahmen da- von vollständige Erwähnung zu thun. Sie haben zu sorgen, daß diese Spuren unvoertilgt und unverändert bleiben, bis die eintreffende amtliche Kommission diesfalls verfügt haben wird. (§. 20 d, S. u. §. 29 d. H. J.)
8, 19, Alle sih vorfindenden Werkzeuge , welche zur Begehung des Berbrechens könnten gedient haben, so wie alle Gegenstände , welche von dem Thäter können zurückgelassen worden sein haben die Gendarmen in Bag in, s zu lassen und nach Getali der Sache mit der Mel- dung vom Vorgange der Behörde mit einzuliefern. Es is darauf gleich- falls Bedacht zu nehmen, daß der Zustand und die Beschaffenheit dieser Werkzeuge und Gegenstände feine Veränderung erleide, (§, 21 d, S, u.
. 30, d. H. J. j i : §. a E abutaühine der Anzeigen über ein Verbrechen haben die Gendarmen zuglei auch durch Erkundigung bei dem Bcschädigten, dessen
Angehörigen und Nachbarn nachzuforschen, wer etwa der That verdächtig sein fónnie, und aus eid Gränden. Die sich ergebenden Spuren sind zur Festhaltung des Verdächtigen ohne Aufschub, jedoch mit gehöriger Vor- sicht, zu verfolgen, wobei die Gendarmen von den Ortsvorgeseßten nach Kräften werden unterstüßt werden, Leßtere sind verpflichtet, wenn die Gen- darmen durch unverschieblihe Verfolgung jener Spuren an der vollständigen Aufnahme der Anzeige des Verbrechens verhindert sind, dieses Geschäft allein und ohne Verzug zu t W was die Gendarmen jedesmal zeitig zu er- innern haben, (6. 22 d, S. u, §. 31 d. H. I), E
g. 21, Bei einem Straßenraube oder bei Diebstählen haben sich die Gendarmen zu bemühen , daß ihnen so schleunig als möglich ein vollstän- diges Verzeichniß der geraubten oder gestohlenen Sachen behändigt werde, um dieses bei ihren weiteren Nachforschungen zu gebrauchen und gegen die Besizer E Lt das Erforderliche einleiten zu können. (§. 23 d. S. u, §, 32 d. H. J: :
a 22, Bei Leichen, welche von ihnen gefunden werden, besonders bei solchen, welhe Spuren verübter Gewalt an si tragen, haben die Gen- darmen sorg enn in der Umgebung des Playes nachzusuchen, ob sich nicht irgend cin Gegenstand vorfindet, welcher Stoff zur weiteren Untersuchung, namentlich zur Ausmittelung des Thâters, an die Hand giebt, (§. 24 d, S. u. §.33 d. H. J)
§, 23. Bei lebensgefährlih Verwundetcn haben die Gendarmen auf ähnliche Weise zu verfahren, dabei aber unverzüglich zu Rettung derselben das Nöthige einzuleiten und zwar gleichzeitig mit der Anzeige über das Ergebniß selbst. j
Insbesondere is sogleich der nächste Wundarzt von dem Falle in Kenntniß zu segen. Bei Scheintodten, die von ihnen angetroffen werden, is Letzteres gleichfalls zu beobachten. (§. A Ec, §30 de De: Je)
6, 24. Brei Verbrechen, welche keine Spuren zurüdcklassen, z. B. bei einfachen Entwendungen ohne Einbruch, haben sih die Gendarmen ledig- lich darauf zu beschränken, dasjenige, was ihnen hierüber zur Kenntniß ge- fommen i, aufzunehmen und unverweilt dem betreffenden Amte anzuze1- gen, welches ihnen nah Befund der Umstände weitere Aufträge ertheilen wird, (§. 26 d, S. u. §. 35 d. H. s.)
6. 25. Jn allen Fällen, wo gegen eine Person Verdacht vorliegt, ein Verbrechen begangen oder daran heil genommen zu haben, ist zu über- legen, ob eine gleich baldige Festnahme des Verdächtigen durch vorstehende Instruction gerechtfertigt erscheine, oder ob die schleunige, mit Vorsicht zu. deurkundende Anzeige der Verdachtsgründe bei dem betreffenden Amte genüge, ; Die Gendarmen haben sih daher bei eigener Verantwortlichkeit aller nicht durch gegenwärtige Dienstanweisung als erlaubt bezeichn&er Arreti- rungen zu enthalten, (§, 27 d, S. Uu, § 96 d, O, Z.)
Transporte 6, 26, Die Gendarmen haben die ihnen übergebenen Gefangenen an
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den ihnen angewiesenen Ort zu transportiren. (§, 28 d, S, u. §, 37 d, H: Z)
h f Wenn mehrere Gefangene zugleich transportirt werden, so ijt die Zahl der Gendarmen nach der Zahl und Gefährlichkeit der Gefangenen zu bestimmen. Einem Gendarmen dürfen nie mehr als zwei, zwei Gen- darmen aber höchstens fünf Gefangene zum gleichzeitigen Transport über- geben werden. h! r.
Kleine Kinder und der Flucht nicht verdächtige Polizei-Uebertreter ge- ringerer Gattung sind hierunter nicht verstanden, Sollte auch bei mehreren beschwerten esdngauen ein weiterer Gendarm nicht alsbald beigezogen werden können, so siud dem Transporte andere bewaffnete Sicherheits- wächter o A Amte oder Ortsvorsteher beizugeben, (§. 29 d, S, u, 6. 38 d, Y, 5
§, 28, Es isst bei Transporten wirklicher Verbrecher oder eines Ver- brechens verdächtiger Personen besonders darauf zu achten, daß sich die Transportirten nicht - besprechen oder durch Zeichen und Winke sich ver- ständigen können. Solche Leute sind so viel als möglich getrennt und in gehöriger Entfernung von einander zu transportiren. (§. 30 d, S, u, 6. 46 d. H, J)
§6. 29, Die Uebergabe an den Gendarmen zum Transport hat durch den betreffenden Beamten oder Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter zu geschehen ; eben \o die Abgabe auf den Zwischenstationen oder am Ablieferungsorte.
(6, 31 d, S, u, §, 39 d, H, J)
§. 30, Der Gendarm erhält. von. der Behörde, welche den Transport anordnet, einen ‘offenen Transportschein, den er an dem Orte, wohin er den Gefangenen geleitet, zugleich zu übergeben hat. uf den Zwischenstationen wird der Transportschein nah Beisegung der Zeit der Ankunft und des Wiederabganges , so wie des Namens des neuen Begleiters, dem Gendarmen, der den Transport fortsept, zugestellt, ata Sddalas n S Dienste pes Gefangenen nebst Tag und Stunde e endarm i agen, 6-82 d, S. s s, 40 de A I). L e en eingetragen, (§, 32 d . 91, e der Transport abgeht, hat sich der Gendarm zu über- zeugen, daß der Gefangene nichts bei sich 24 was ihm zur Wehr óbet Flucht förderlich sein fönnte. Auch sind dem Gefangenen seine Effekten,
Papicre, Werkzeuge u. dgl. nicht zu belassen; der Gendarm hat für die vollständige Erhaltung und richtige Ablieferung solcher Gegenstände zu sor- gen (§. 33 d, S, u, §. 43 d. H. J.)
6, 32, Ob ein Gefangener während des Transport mit Fesseln zu belegen is, hängt von der den Transport anordnenden Behörde ab. Jm Falle eines Bedenkens von Seiten des Gendarmen hat dieser durch cine bescheidene Vorstellung die Verantwortlichkeit von sich abzuwenden und die entgegenstehende Anordnung in seinem Dienstbuche sich bemerken zu lassen,
Auch auf Zwischenstationen kann die Fesselung angeordnet werden it ib evliciteit 90, oder von dem Gendarmen wegen versuchter
ucht, Widerseßlichkeit oder anderen die Bef i  C Alo S. us 41-0 W059 fahr steigernden Umständen,
F. 33, Jn der Negel geschieht der Transport zu Fuß. Die An- ordnung eines Wagentransports. hängt von der absendenden Behörde ab,
Kann der zu Fuß begonnene Transport wegen Entweichungs - Ver- suchen , Widerspenstigkeit oder Erkrankung des Gefangenen gar nicht oder nicht mit Sicherheit fortgesegt werden , so hat der Gendarme die nächste Ortsbehörde um einen Wagen oder Begleitmannschaft, oder um Fesselung zu regquiriren. (§. 35 d. S, u, §. 42 d. H. J.)
§., 34. Der Transport geht von einer Gendarmeriestation zur anderen auf der vorgezeichneten Straße; Nebeuwege dürfen nicht eingeschlagen werden. (§. 36 d. S. u. §. 44 d. H. J.) §35, Der Transport is ununterbrochen fortzuseßen und \o einzu- richten , daß die Ablösungsstation vor Einbruch der Dunkelheit erreicht wird, (§, 37 d. S, u. §: 45 d. H, Z.)
F. 36, Auf dem Wege hat der Gendarme den Gefangenen vor sich hergehen zu lassen und ihn stets zu beobachien, Er darf nicht gestatten, daß sih Jemand zu dem Gefangenen geselle oder mit ihm spreche.
Bedarf der Gefangene Ruhe, fo ist ihm solche unter Beobachtung der geeigneten Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Niemals aber darf in cinem E oder irgendwo eingekchrt werden, wenn nicht die Noth es erfordert.
In einem solchen Falle isst der Gefangene in eine besondere Stube zu bringen und streng zu bewachen. (§. 38 d. S, u. §, 46 d. H, J.) __§+ 37, Zwi Gendarmen, welche sich auf dem Transport begegnen, dürfen die Gefangenen in keinem Falle eigenmächtig auswechseln, Nur da, wo dieses unter den Augen eines Ortsvorstehers und mit dessen Genehmi- gung geschehen kann, is der Wechsel gestattet, derselbe aber durch den Orts- oorstrher in den Dienstbüchern der Gendarmen einzutragen, (§. 39 d. S, S 4D O S)
_§, 38 Fallen während des Transports Ereignisse vor, die in Bezug auf den Gefangenen von Erheblichkeit sind, oder maeht derselbe zufällig oder von freien Stücken dem Gendarmen Eröffnungen, die von Belang sind, so hat Leyhterer bei seinem Eintreffen sogleich der Amtsbehörde davon Meldung zu machen. (§. 40 d. S, u. §. 48 d, H. J.)
§39, Eniweicht cin Gefangener, jo hat der Geudarme schleunigst die geeigneten Maßregeln zu dessen Wiedereinbringung zu ergreifen, und mißlingt diese, so hat er ohne Verzug der nächst gelegenen Amtsbehörde unter Mittheilung der Gestaltsbezeihnung Anzeige zu machen.
__ Auf dem Nüdckwege hat der Gendarme in jeder Gemeinde von der Entweichung des Gefangenen dem Ortsoorsteher Kenntniß zu geben. (§. l d E. m8 49 O. 3)
§, 40, Wenn cin Landesverwiesener über die Gränze gebracht werden soll, so hat der Gendarme ihn nicht an der Gränze zu entlassen, sondern an A nächste ausländische Polizeistelle abzugeben. (§. 42 d, S, U, §00 d O S)
. An Sonn - und Feiertagen sollen die Gendarmen , dringende Fälle ausgenommen , mit Transporten verschont werden, (§. 43 d, S, u, §, 51 bd. O. S)
§, 42, Wenn der Gendarme keinen Rüdtransport erhält, #o hat er den Rückweg zum Streifen zu benugen und mit Vermeidung des Trans- portwegs Nebenwege einzuschlagen, (§. 44 d, S U 200 N)
Außergewöhnliche Verrichtungen der Gend armerie.
g, 43, Die außergewöhnlichen Verrichtungen der Gendarmerie finden in der Regel nur statt auf schriftliche, in das Dienstbuch kurz einzutragende Aufforderung der Behörden in Fällen, wo bewaffneter Beistand nothwen- dig erscheint, und zwar:
a) bei Arretirungen , welche von Justiz - oder Polizeistellen verfügt
werden z
b) bei Haussuchungen, welche unter Leitung oder- aus Austrag obrig-
teitlicher Behörden geschehen z
c) zue Eo von Zahlungs-Executionen, wo Widerseplichkeit zu esorgen iz
d) bei größeren Streifen mit Aufgebot bürgerlicher Mannschaft;
e) wenn die Gefängnisse überfüllt sind oder besondere Gefährlichkeit die
Bewachung cines Verbrechers nothwendig macht ;
f) in allen anderen Fällen, wo die obrigkeitlichen Behörden bewaffnete
Beihülfe nothwendig erachten, (§, 47 d. S, u. §, 25 11, 65 d. H: N)
6. 44, Bei Feuersbrünsten haben sich alle im Umkreise von 3 Stun- den stationirten Gendarmen, insofern sie niht durch andere Aufträge abgehalten sind, ohne besondere Anweisung auf den Brandplag zu begeben,
Bei größerer Entfernung is die Anweisung der Amtsbehörde zu er- warten. (8. 48 d, S, u. §. 12 d, H, J.)
s. 45, Auf vem Brandplage sellen die Gendarmen nah den Be- fehlen des die Löschanstalten leitenden Beamten Hülfe leisten, besonders aber füx Rettung von Personen und Sachen, so wie für Bewachung der legtern und Verhütung von Diebstählen, besorgt sein, (§. 49 d, S, u, H 12 d. H, I 1, ®
8, 46, Gleiche Thätigkeit liegt ihnen ob bei Ueberschwemmungen, Eisgängen u, dgl, (§. 50 d, S, u. §. 13 d, H. I) :
§, 47, Bei Durchzügen fremder Truppen hat die Gendarmerie die Naczfgler und andere Militair-Personen, welche sich auf der Straße oder im Quartier Exzesse erlauben, zu arretixen und der nächstgelegenen Amts- behörde zu berliefern. (&, 51 d, S, u, §, 21 v. 9. J)
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Verhältniß zur E R A
. 48, Mit der Handhabung der inneren Polizel in ge lossenen Orten sind die Géndariitn Hane keibar nicht beauftragt. Dagegen sind dieselben verbunden, nicht nur in allen Fällen, wo die Ortspolizei - Behörde bewas- neten Beistand bedarf, mitzuwirken , bei großen Volkszusammenkünsften, Fahrmärkten, Kirchweihen u. dgl. zur Unterstüßung bereit zu sein und die Anweisungen der Ortsvorsteher zu befolgen, sondern auch alle Uebertretun- gen gegen die Ortspolizeigeseße anzuzeigen, wenn sie gelegentlich ihrer son- stigen Dienstverrichtungen zu ihrer Kenntniß kommen und sie sich überzeugt haben, daß hierwegen von Seite ter Ortspolizei noch keine Anzeige gemacht Bt Gerichts- und Polizeidienern haben fic auf Anrufen alsdann Hülfe zu leisten, wenn den Ersteren in Ausübung ihres Dienstes innerhalb seiner Zuständigkeit Widerstand gedroht oder wirklich entgegengeseßt wird und hierbei Gefahr auf dem Verzuge haftet, (S. 52 d, S. u. §. 3 d, H, J)
6, 49 Hausdurchsuchungen bei Privaten in geschlossenen Orten vor- zunehmen, is den Gendarmen ohue Ermächtigung der zuständigen Behörde nicht erlaubt, außer wenn
a) um Hülfe gerufen wird, oder i i
þ) ein auf der That betxretcner Verbrecher oder ein entjprungener Ge- fangener si vor den Augen des Verfolgers in eine Privatwohnung geflüchtet hätte, oder : M f
c) Feuer- oder MWassernoth dieses unumgänglich nöthig machen, (§, 953
v S. UCG 0d. 9D) T, j
§, 50, Dagegen können Wirihshäuser und andere dem Publikum ofen stehende Plätze, so wie einzeln stebende Dose, Mühlen, Herbergen und dergl., zu jeder Zeit betreten werden, Un Verbrecher aufzusuchen oder grobe Störungen der öffentlichen Nuhe , Schlägereien u. |, w, zu verhindern,
Es soll jedoch in solchen Fállen mit Schonung und Anstand verfah- ren und jede Belästigung friedliher Gäste möglichst vermieden werden, G00 S M L S
6, 51, Es soll den Gendarmen auch die Dienst - Anweisung sür die Ortspolizeidiener zugestellt werden, um sich in vorkommenden Fällen danach zu benehmen. (§, 09 d. S, u, §. 3 1. folg. d, H. J) !
§, 52, Den Vergehungen gegen die Finanzgeseße, Zoll-, Zehentver- untreuungen u. \. w., von Amts wegen naczuforschen, liegt außer dem Be- rufe der Gendarmen. Wenn sie jedoch bii ihren sonstigen Dienftvirrich- tungen dergleichen Uebertretungen wahrnehmen, oder Kunde davon erhal- ten, oder den Uebertreter (elbst über der That antreffen, so sind sie ver- pflichtet, Anzeige zu machen oder nah Umständen den Angeschuldigten vor die Behörde zu bringen, jedenfalls aber den betreffenden Beamten und Vie- nern auf Verlangen Beistand zu leisten. (§. 56 d, S, u, §, 15 d,
O N Per Gebrauch der Waffen.
6,53¿ Ohne ausdrücklichen Befehl der Civilbehörden darf der Gen- darm nur in folgenden Fällen von feinen Waffen Gebrauch ma en,
Wenn während einer Diensthandlung Gewalt oder Thätlichkeit gegen den Gendarmen verübt wird, oder um scinea Posten zu behaupten, oder um Personen oder Sachen, die ihm zum Schuß oder zur Bewahrung an- vertraut sind, zu sichern, namentlich also auch, um den von dritten Perso- nen gemachten Versuch , einen ihm übergebeuen Gefangenen zu befreien, abzuwehren. Es muß aber in diesem Falle dcr thätliche Widerstand , der ihm bci Ausübung seines Dienstcs enigegengescyt wird, von der Art sein, daß er nur: mit Waffengewalt und namentli nicht mit Hülfe anderer Per- sonen beseitigt werden kanu, (§. 97 d, S. U, §, 97 d. H. 3.)
g. 54, Ein solcher Widerstand, welcher in Ermangelung anderer Hülfsmittel zur Anwendung von Waffengewalt berechtigt, ist namentlich vor- handen, wenn eine oder mehrere Perjonen, welche der Gendarm kraft seiner Instruction oder cines besonderen obrigfeitlichen Befehls festzunehmen ver- pflichtet ist, mit Feuergewehren bewaffnet sind, oder wenn eine aus drei oder mehreren bestehende Rotte solcher festzunehmenden Personen, zwar richt mit Schießgewehren, aber doch mit anderen zum Angriff tauglichen Werk- zeugen versehen ist und die Personen dem Zuruf des Gendarmen, das Ge- wehr niederzulegen, keine Folge leisten, auch uicht die Flucht ergreifen, son-
dern mit dem Gewehr sih gegen ihn stellen oder mit sonstigen An- | erben,
zwerkfzeugen auf ihn losgehen, (S. 58 v: S, U, §6. 57 d, Hi I an 55. gn allen \emalten Fällen hat der Gendarm, sofern es nur immer möglih ist, dem Waffengebrauch eine leßte Warnung durch die Worte „Halt oder ih hieße“ vorangehen zu lassen. (§, 59 d, S, u, 6. 98 9D S) A ;
8. 56. Der Gebrauch der Waffen is noch ferner verstattet, wenn ein dem Gendarmen zum Transport übergebener Arrestat oder eine auf Befehl der Behörde von ihm arrctirte oder einc andere von ihm in Gemäßheit der Jnstruction festgehaltene Person die Flucht ergriffen hat und durch den ihr wenigstens cinmal nachgesendeten Ruf: „Halt oder 1c hieße“, nicht zum Stehen gebracht wird. (S. 60 d. S. u, S, 57 de H, D)
8. 57. Um in den Fällen der §§, 53, 54 und 55 die Waffen ge- brauchen zu dürfen, is ferner Folgendes erforderlich : E
a) der zu bewachende oder zu transportirende Arrestat muß dem Gen- darméen zu diesem Zwecke von der Behörde bereits übergeben und im Falle des Transports muß dieser angetreten sein z
b) als von dem Gendarmen arxetixt oder festgehalten darf eine Person exst dann betrachtet werden , tvenn ibr der Arrestbefchl over der Auf- ruf, zur Obrigkeit zu folgen, nicht nur angekündigt, sondern wenn sie dem Gendarmen auch wirklich gefolgt ist ; jeder solchen Person muß entweder bei der Uebernahme derselben zur Bewachung oder zum Transport oder bei ihrer Festnehmung von dem Gendarmen ausdrücflih eröffnet worden sein, daß er im Falle eines Versuchs, zu entfliehen, zum Gebrauch sciner Waffen gegen sie be- rechtigt sei. Fehlt eine dieser Bedingungen, oder kann der Gendarm des Entspringenden auf andere Weise, namentlich mit Hülfe dritter, aué der Nähe herbeigerufener Personen wieder habhaft werden, {so is er zum Gebrauch seiner Waffen nicht befugt. (§. 61 d, S, u, 6: 59:9, H. Z)
. § 58, Wenn ein von dem Gendarmen auf der That beiretener shwe- rer Verbrecher, nämlich cin Mörder, Todtschläger, Räuber, Brandstister oder ein mit Waffen versehener Dieb, beim Näherfommen des Gendarmen entflieht, ehe ihn dieser in dem oben angegebenen Sinne festhalten konnte, so darf der Gendarm sich gegen denselben der Waffen, jedoch nur unter folgenden näheren Bedingungen, bedienen :
a) er muß sih davon, daß der Festzunehmende eines der oben bezeich- neten Verbrechen auf frischer That begangen habe, durch eigene An- shauung der Begehung die überzeugendste Gewißheit verschafft z
b) er muß dem Fe! Gnu ei zuvor auf eine Entfernung von hóch stens aht Schritten die Arretirung wit dem Beisaye angekündigt ha- En „Halt oder ih shieß e“, ohne ihn dadurch zum Stehen zu ringenz
c) es arf ihm kein anderes Mittel zu Gebot stehen, des Fliehenden habhaft zu werden, (§. 62 d, S, u, §, 60 d, H, J.)
8, 59, Jn allen Fällen, wo die Gendarmen zum Waffengebrauch befugt sind, sollen sie, sofern es die Umstände nur immer möglich machen, Alles aufbieten, daß sie nicht gefährlich verwunden oder gar tödten, daher denn auch der Schuß immer nur auf die Beine der bezielten Person, nie- mals aber auf den Kopf oder Oberleib gerichtet werden darf.
Das Droheu mit dem Feuergewehr in Fällen, wo der Waffengebrauch nicht wirklich gestattet ist, wird ausdrücklich verboten. (§, 63 d. S, u, 6, 64 h, 9, 3)
Verbot des Mißbrauchs der Gendarmen.
8. 60, Die Gendarmen soüen nur za den in der Dienstanweisung enthaltenen Verrichtungen verwendet werden, sie dürfen also namentlich nicht zu Vollziehung richterlicher Eikenntnisse, Beitreibung von Steuern und Ab- gaben (außer dem Falle des §. 43 c.), noch weniger zu Boten- oder Pri- vatdiensten, zu Ordonnanzen oder Verrichtungen, welche “den Amtsdienern ob- liegen, mißbraucht werden. (§, 67 d, S. u, §. 65 d. H. J)
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Durch oie vorstehen d mitgetheilte Allerhöchste Verordnung vom 30, Dezember 1850 sind die landesherrlihen Verordnuntgen vom 28. August 1840 und 6. November 1835 über die Organisation ver Gendarmerie in den chemaligen Fürstenthümern Hohenzollern=- Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen aufgehoben worden, und ijt an deren Sielle die oben publizirte Verordnung über die Orga=- nisation des in den übrigen Theilen der Monarchie bestehenden Gendarmerie-Instituts vom 30, Dezember 1820 und die dazu ge- hörige Dienst - Instruction von demselben Tage — und zwar die §8. 1 — 23 incl, so wie §. 29 — für die hohenzollernschen Lande in Kraft getreten.
Von den bisher gültigen Dienst-Jnstructionen der Gendarme=- rie vom 28, August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen-
| zollern - Hechingen und vom 6, Rovember 1835 für das ehemalige | Fürstenthum Hohenzollern - Sigmaringen bleiben fernerhin nur die
oben abgedrudckten, die Grundbejstimmungen der §§. 12 und 13 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 näher erläuternden und aus=- führenden Paragraphen in Kraft, Diese noch gültigen und in allen wesentlichen Punkien gleichlautenden Bestimmungen der beiden vorgenannten Jnstruciionen sind zur besseren Uebersicht und zur Erzielung eincr gleihförmigen Jnstruction für beide Fürstenthü- mer in einem Auszuge zusammengefaßt worden und haben die in denselben aufgenommenen Bestimmungen, unter Wegfall aller an- deren Vorschriften der gedachten Jnstructionen und der dazu gehö= rigen Anhänge und Nachträge , mit der vorgedruckten Instruction vom 30, Dezember 1820 fortan für beide Fürstenthümer allei- nige und gleichmäßige Gültigkcit,
Von den vorstehenden Verordnungen und Dienst-ZFnftuctionen, so wie von der Allerhöchsten Verordnung vom 30, Dezember 1850, wird cincm jeden Gendarmen ein gedrucktes Exemplar zugestellt
Vorstehendes wird hicrdurch zur allgemeinen Nachachtung und
" mit dem Bemerken zur öffentlihen Kenntniß gebracht , daß auf
Grund des §. 3 der Verordnung vom 30, Dezember 1820 die in den Fürstenthümern stationirten Gendarmen der VIII. rheinischen Gendarmerie-Brigade überwiesen worden sind. Sigmaringen, den- 15. September 1851. Der Königliche Kommissarius in den hohenzollernshen Landen,
J. Aci Al Graf von Villers.
——
Beauftragt ist: Mit den Functionen des Gendarmerie - Offiziers
| in den hohenzollernschen Landen seitens des Chefs der Gendarmerie der
Hauptmann der 8, Gendarmerie-Brigade, Offermann.
Personal- Chronik der Provinzial-BVehörden.
Provinz Preußen.
Ernaunt sind: Der Siadtkämmerer und Bürgermeisterei-Verwaltex Borchardt in Berent widerruflich zum Polizeianwalt bei der Königlichen Kreisgerichts - Kommission für den dortigen Stadtbezirk und der E Amtsaktuar Wenk daselbst widerruflich L seinem Stellvertreter ; As ho aftuar Pantel in Marienburg zum tellvertreter des Polizei - Anwa für den ländlichen Theil des Kreisgertchtsbezirks Marienburg,