1854 / 161 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Handel Gewerbe und Ministerin entliche Arbeiten.

m Forte ¡ano-Fabrikanten J, B. Scharnweber und dem ate icinauer Wilhelm Wolf Loewenstamm zu Berlin ist

inter dem 8. Juli 1854 ein Patent s | auf eine dur Zeichnung und Beséhreibung nachgewiesene

Vorrichtung zur Kontrolirung der Führer öffentlicher Fuhrwerke, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich er-

kannt ist, 4 auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

betreffend die Ver

Erlaß vom 31, Mai 18354 Dorf -

äußerung, Bebauung und Benußung der Freiheiten.

Auf den Bericht vom

9ten d. M., betreffend die Beschwerde |

der N. N., wegen versagter Genehmigung zur Errichtung von Wohn- gebäuden auf Theilen der Dorf - Freiheit zu N,, wird der König- | lihen Regierung eróffnet, daß die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer aus den von ihr geltend gemachten Rücksichten im |

Interesse der Bau =, Feuer = und Wegepolizei nur vollkommen ge- billigt werden kann, die Beschwerdeführer daher abschlägig beschie= den worden sind. :

Auffallend is es, wie die Dorfgerichte nah der, von den Be-

\{werdeführern beigebrachten Bescheinigung bei einer Verengung der Dorfstraße bis auf 25 Ruthen Breite für die Gewährung des Ge= |

suches sih haben aussprechen können. Da dem Vernehmen

nach in neuerer Zeit die Veräußerung |

von Theilen der sogenannten Dorf-Freiheiten (Anger, Auen) oder Dorfstraßen vielfa vorgekommen ist, wo diese Realitäten in Folge |

der neuern Geseßgebung

?

vou den Gemeinden als ihr Eigenthum |

angesehen worden, oder eine Theilung derselben zwischen dem Guts=- | herrn und der Gemeinde stattgefunden hat, oder die im privativen | Besi befindlichen Gutsherren aus Besorgniß künstiger Beschränkung | ihrer Befugnisse zum Verkauf {reiten und hierdurch manche Dórs= |

fer in dieser Beziehung

eine völlige Veränderung erfahren haben, |

so nehme ich Veranlassung, vie besondere Aufmerksamkeit der Kdô- |

niglichhen Regierung auf diesen wihtigen Gegenstand zu lenken. Abgesehen davon, daß dergleichen Dorf-Freiheiten 1c., wo die: selben mit Bäumen bejebt sind,

eine Zierde des Orts bilden, sind |

solche unverkennbar für manéhe dffentliche Zwecke von wesentlichem | Nuben, sofern sie zur Errichtung von Gemeinde - Backhäusern, zur |

Aufstellung der Feuerlösh - Geräthschaften und der dazu erforder:

lichen Gebäude, zu éffentlicen Brunnen und Vieh-Schwemmen, zu

Baumschulen und anderen Bedürfnissen der Gemeinden eine nüß-

liche Verwendung gefunden haben und finden können, für deren |

Befriedigung in der Regel sehr \{chwer ein Ersaß zu bieten ist. |

Diesen Rücksichten gegenüber fann der aus der Veräußerun z erzielte |

geringe Gewinn kaum în Betracht kommen. Insbesondere aber

ist auch das Interesse der Wege=-, Bau= und Feuer-Polizei dabei ins | daß überall | darauf gehalten werden muß, die erforderliche Breite der Straße, | nach Maßgabe der dermaligen Verkehrsverhältnisse und deren vor= In Betreff der Bau=- und Da in den Scheunen | und Stállen der Dörfer bedeutende Mengen leit feuerfangender

und zur Verbreitung eines Brandes durch Flugfeuer geeigneter |

Auge zu fassen. In ersterer Beziehung versteht sich,

aussichtlicher Erweiterung, festzuhalten, Feuerpolizei erscheint dies jedoch ungenügend.

Stoffe aufgehäuft sind, bedingt dies an und für sich die Nothwen- digkeit möglichster Entfernung der Gebäude von einander. In den Städten is für die Errichtung von Heu-, Stroh=- 2c. Magazinen wegen deren besonderer Feuergefährlichkeit auch da, wo die Umge= bungen eine durchaus feuersichere Bauart darbieten, die Anord= nung erhebliher Entfernungen erforderlich, Dies Erfor= derniß tritt in den Dörfern in verstärktem Maße hervor,

da in denselben eine größere Anzahl solcher, mit leiht brennbaren |

Stoffen angesüllter Gebäude in mehr oder minderer Entfernung von einander beisammen is, während es, namentlich sobald das Geuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, an hinreichen= den Mitteln und Kräften zur Dämpfung desselben mangelt. Dazu ton aj es noch vielfach an völlig massiv gebauten ohnungs=- und Wirt En in den Dörfern fehlt, namentlich der Beseitigung der Shindel-, Stroh- und Rohrdächer oft überwtegende Schwierigkeiten sich entgegenstellen, Die Erfahrung lehrt auch, daß Brände in den Dörfern, sofern nicht eine zeitige und- s{leunige Unterdrückung des Feuers gelingt, eine verheerende Wirkung zu erreichen pflegen, Durch die bei Anlegung von Dörfern sehr reih= li bemessene Ausdehnung der Dorfstraßen 2c, ist einer Verbreitung des Feuers von einer Seite ver Häuserreihe nah der anderen ein Hinderniß geboten. Werden die vorhandenen breiten Dorffreiheiten

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veräußert und mit Gebäuden besebt, o mehrt sich offenbar die Feuersgefahr und die Verbreitung des Feuers wird erleichtert.

Der Königlichen Regierung wird daher empfohlen, dur ent- sprechende Anweisung der Landräthe den diesfälligen Nachtheilen nachdrücklich entgegenzutreten, und, damit weiteren Uebelständen vorgebeugt werde, vorläufig jedenfalls anzuordnen, daß zu allen baulichen Anlagen auf den zur Zeit vorhandenen D orf-Freiheiten (Angern, Auen) oder Dorfstraßen Jhre besondere Genehmigung einzuholen und dem diesfälligen Gesuche mindestens eine, Die ört lichen Verhältnisse und Dimensionen ergebende Handzeichnung bei= zufügen sei. Außerdem empfiehlt es si, dafür zu orgen, daß nah und na die Baufluchtlinien in den Dörfern festgestellt werden, welche für Neubauten maßgebend sind, dergestalt, daß, gegen die= selben hervortretend, fein Bau zuzulassen, und vorhandene, Ube1 solche vortretende Gebäude für den Fall des Abbruchs oder Ab brennens nur nah dem festgeseßten Alignement wieder auszubauen sind, wozu das Geseß vom 11. März 1850 über die Polizei-Ber waltung hinreichenden Anhalt gewährt. E S |

In der Besebung der Dorf - Freiheiten oder Dorfstraßen mit Blumen is außerdem ein wirksames Mittel zur Berhütung der Verbreitung des Feuers von einer Seite der Dorsskraße nach der andern zu erkennen, und im Juteresse déi Feuersiherhe1!t zu wün schen, daß der Einwirkung der Landräthe die Erhaltung derartige Pflanzungen und, wo dergleichen fehlen, deren Anlegung gelingen möge.

Berlin, den 31,

mi

Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und fentliche Arbeiten. von der Heydt.

An E die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zun

Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Re

gierungen (mit Ausschluß der Rheinischen).

Verfügung vom 27, Jani 1954 betreffend dic 0

Beförderung von Auswanderern seitens der dazu

kfonzessionirten Personen, Gesch vom 7. Mai 1853 (Staats-Anzeiger M 216 S. 129), Neglement vom 6, September 1853 (Staats-Anzeiger Nr, 216, D.

Die von mir auf Grund des §. 7 des GOeseßes vom Mai 1853 für auswärtige Fmigrations-Unternehmer ausgefertigten Kon zessionen zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Aus wanderern innerhalb der preußischen Staaten sind zum Theil nun unter Beschränkung auf die Beförderung nah gewissen Ländern, resp. über gewisse Einschiffungshäfen ertheilt, theilweise ohne aus drüdckliche Beschränkung gegeben worden.

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Konzessionen de1 leztern Art den Betheiligten die Befugniß geben, dur ihre in den Königlichen Staaten angestellten Agenten Verträge über die Expe- dition der Auswanderer nach jedem beliebigen Lande, und unter Be nußung jedes beliebigen Einschissungs-, resp. Zwischenhafens abschließen zu lassen, so bestimme ih hierdurch unter Bezugnahme auf den im §. 16 des Reglements vom 6. September v. J. gemachten Vorbehalt, daß die gedachten Konzessionen, insoweit dieselten in dieser Beziehung nicht be- reits besondere Bestimmungen enthalten, und so lange nicht etwa eine ausdrücklihe Erweiterung von mir genehmigt ist, die Konzessio- narien überall nur berechtigen sollen, durch ihre in den preußischen Staaten bestellten Agenten Verträge zur direkten Beförderung der Auswanderer nach transatlantishen Ländern über denjeni- gen Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unter- nehmers bezeichnet ist, vermitteln oder abschließen zu lassen,

Die Königliche Regierung wolle die von Derselben konzessionir ten inländischen Agenten der betreffenden Emigrations-Unternehmer von dieser Bestimmung in Kenntniß seßen und denselben eröffnen daß sie sich der Vermittelung oder des Abschlusses jedes, obiger Bestimmung zuwiderlaufenden Beförderungs - Vertrages zu enthal ten haben. ; S Diese Verfügung is durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin , den 27, Juni 1854,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Jn Vertretung: von Pommer-Eshe.

Das 27ste Stück der Geseg -Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

1239

Nr, 4035. den Tarif, nah welchem das Brückengeld für den Ueber- gaug über die Sieg bei Buisdorf zu erheben ist, Vom

15. Mai 1854; unter 4036. den Allerhöchsten Erlaß vom 1, Juni 1854, betreffend

|

1

ob auf denselben die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7, Juli 1830 anzu- wenden sei, nach deren Vorschrift ein Civilbeamter, welhem vermeintlih an

| seinen Diensteinkünsten unrechtmäßig etwas entzogen oder an Diäten und

| Auslagen, die er für eine Amtsverrichtung liquidirt hat, ein unbegründeter

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau | und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von Alsleben |

bis zur anhalt - deßauischen Gränze auf Saudersleben seitens des mansfelder Seekreises z unter

1037, den Allerhöchsten Erlaß vom 1, fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und Kreise im : Chausseen von Gnesen nah Klecko, von Klecko bis zur Wongrowißzer Kreisgränze in der Richtung auf Lo- vienno, von Gnesen nach Wittkowo, von Klecto über Kiszkowo bis zur Oborniker Kreisgränze in der Rich tung auf Murowana=-Goslin ; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Rummelsburger Kreis - Obligationen im Betrage von 42,000 Rthlrn. Vom 1, Suni 18545 unter das Patent uber Deutschen Bundes = Versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Personen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung worden Bom

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Juni 1854, betref-

Vi ] gezogen sinD, 8943 unten

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:; betreffend die Declaration dex Verfaf- sungé - Urkunde vom 31, Janugr 1850, in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs fürsten und Vom 40, Juni 185453 unter den Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lauteuder Obligationen des wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 Rthlr,, vom 21, August 1852, zur Llusgabe von 80,000 Rthlr, neuer Oktligationen. Vom 23. Juni 1854; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines Nachtrags zu dem revidirten Statute der magdeburger Feuer-Versicherungs-Gefsellschast. Bom 28. Juni 1854, den- 48. Juli 1854.

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Debits-Comtoir der Gese -Sammlung.

- Mintster lutit. Erkenntniß des Königlichen Gerichhtsho es Ur Eni Hanvetenz-Konflilte vom 2. Apr

Nechts

IILIQUNA V1 i 85 betreten De Un ua) gi EiE Des weges bei Ansprüchen de Fold. mesliex [Ux t ami

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lichen Auftrage gelieferte Arbeiten.

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. N, erhobenen Kom- petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichte dajelb|t anhängigen Prozeßiache des Geomiters N. N., Klägers, wider den Fiskus, vertreten

rle die Unterhaltung der von dem Gnesener | Regierungs-Bezirk Bromberg projektirten |

die Publication des Beschlusses der |

10, Uni

in der Richtung |

Abzug gemachi wird, nur den Weg der Beschwerde bei der vorgeseßten Jnstauz oder der Reclamation bei dem Siaats - Ministerium, aber nicht den Rechtsweg beschreiten soll, Jene Frage muß bejaht werden.

Zwar stehen Feldmessec nicht in allen Beziehungen den Staatsdienern

gleich, da sie nicht durchgehends im Aufirage und für Nechnung öffentliche

durch die gedachte Königliche Negierung, Berklagten, betreffend eine For- |

Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte sür Recht:

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom-

vetenz-Konflikt daher für begründet zu erahten. Von Rechts Wegen, G

Der Geometer N. hat im Auftrage des Königlichen Kreis-Bauméeisters auf der N. N, Bezirksstraße in der Zeit vom September 1852 bis Januar 1853 verschiedene geometiische Arbeiten ausgeführt und dafür im Ganzen 176 Rihlr, 25 Sgr. liquidirt, Die Königliche Regierung sehte jedoch den [iguidirten Betrag auf Grund einer vorgängigen Ri vision auf die Summe von 77 Riblr. 8 Sgr. 11 Pf. herab, wonach ihm, da er hereiis eiue vor läufige Zahlung von 75 Rihlr. empfangen haite, nur noch eiu Guthaben von 2 Rihlr, 8 Sgr. 14 Pf. verbleiben sollte. Der N. N. hat sich bei dieser Festsezung nicht beruhigt, sondern wider den Königlichen Fiskus, ver- treten durch die Königliche Regierung zu N., Klage auf Zahlung des Be- trags seiner Liquidation (nach Abzug der bereits erhaltenen 75 Rthir.), nämlich 101 Rthlr, 25 Sgr. erhoben.

Die auf Grund dieser Klage efolgte Ladung des Verklagten an das Königliche Landgericht zu N. N. veranlaßte die dortige Regierung zux Erhebung dcs Kompetenz - Konslilts, Das gerichtliche Verfahren ist hier- auf sistirt und an die Parteien die geseßliche Mittheilung und Aufforde- rung erlassen, Nur der Kläger hat cine Erklärung eingereidt, in welcher er die Haltlosigkeit des Kompetenz - Konflikis und die Zulässigkeit des Rechtsweges auszuführen sucht.

derung von 101 Rthlr. 25 Sgr, für Gebühren und Auslagen, erkennt der

Das vom Ober - Prokurator erstattete

Gutachten spricht sich gleichfalls gegen den erhobenen Kompetenz - Konflikt

und für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus,

den, Die Enischeidung des Falles hängt von Beaniwortung der Frage ab,

1 Gleichwohl muß leyterer | D ausgeschlossen und der Kompetenz - Konflift sür begründet erachtet |

Behörden beschäftigt werden, sondern häufi ir Prí ? : : saf : g auch für Privatpersonen arbei- ien und insofern den Gewerbetreibenden beizuzählen fd: iter welchen sie

| im Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 28sen

Oftober 1810 §, 21 (Geschs. Seite 79), in dem Gesege über die polizei- lichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 §, 118 (Gesebsf. Seite 263), in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28, Februar 1829 (Geseys. Seite 19) und in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17, Ja- nuar 1845 §, 91 (Geseßs. Seite 41) auch aufgeführt werden. Im All- gemeinen aber sind die Feldmesser zur Kategorie der Beamten aller- dings zu rechnen, Denn sie werden, nachdem sie die vorschrists- mäßige Prüfung abgelegt und das Qualifications - Attest erlangt haben, von derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezik fie wohnen, ais jolche bestellt, mit dem allgemcinen Diensteide in Eid und Pflicht genommen und auf die Verfassung vereidet. Jhce Arbeiten werden wie das allgemeine Reglement für die Feldmesser von 29, April 1813 §, 0 bestimmi, in öffentlichen Verhandlungen für beglauv»igt erachtet. Sie sind derx Disziplin der Königlichen Regierung und des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Es wird, wenn ihnen demnächst bei Verfolgung der Baubeamten-Laufbahn cine Stelle mit etatsmäßigem Gehalte zu Theil wid, ihre Dienstzeit bei etwa eintretender Pensionirung vom Tage der Vereidigung als Feldmesser an gerechnet. Sie hatten, so lange der eximirte Gerichtsstand galt, ihr Forum bei den Ober- gerichten (Justiz-Minifterial-Reskript vom 10, Januar 1832 in v, Kampt- Jahrbücher, Band 39 S, 148), Tritt con hiernah die Beamten - Qua- lität der Feldmesser unzweideutig hervor, so findet sich dieselbe noch beson- ders und gesezlih anerfanut durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19, Januar 1833 (Ges,-Samml, S, 4,) Dieselbe bestimmt wörtlich : „Um die Nachlheile zu beseitigen, welche für den öffentlichen Dienst daraus entstehen, wenn die in Eid und Pflicht genommenen Oekonomie- Kommissarien , Feldmesser und Bau - Conducteure durch den Schulden halber wider sie verhängten Personal - Arrest, oder durch Beschlagnahme

des Gesammtbetrages ihrer deservirten Gebühren, der Fortseßung und Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten entzogen werden, bestimme Ich hiermit, nach dem Antrage des Staats - Ministeriums vom 31sten v. M,, daß wider solche Beamte, während der Dauer ihrex Anstellung auf sixirie Diäten bei offentlichen Behörden, desgleichen während der Dauer der von öffentlichen Behörden ihnen übertragenen Beschäftigung der Personalarrest Schulden halber überhgupt nicht vollstre t, und in Ermange- lung anderer Vermögens - Objekte, die Execution in ihr Einkommen nur na Maßgabe §. 160 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichis-Ordnung zulässig sein soll, wogegen es außer diesen Fällen bei den bisherigen ge- seglichen Bestimmungen sein Bewenden behält,“ Z Der Geseßgeber zählt also ausdrüclich die in Eid und Pflicht genont- menen Feldmesser zu den Beamten und will dieselben im Interesse des offentlichen Dienstes während der Dauer der ihnen von Siaats - Behörden aufgetragenen Beschäftigung hinsichtlich der Execution allen übrigen Beam- ten gleich behandelt wissen, Es kann daher kein Bedenken finden, auc die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7, Juli 1830 in dem vorliegenden Falle, in welchem der Kiäger im Auftrage des Kreis - Baumeisters auf öffentliche Kosten geometrishe Arbeiten ausgeführt hat, anzuwenden, wonach denn nicht anders, als geschehen, zu erkennen war. Berlin, den 8. April 1854,

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der von Lamprecht

1041420545 Pn tli fts Kompetenz - Konfuiie.

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Vrinifterium.- der Medizinai

¿InterricitS- 21010 eaenbetiten.

des böheren Schulamts Kar!

Die Berufung des Kandidatken

Tyiedrto Dil in Cine etatsmaßige Hülfslehrerstelle am evan be

- gelischen Gymnasium zu L0orgau ist genehmigt; und Aen Rib Epuar d: Keller der Iéchterschule in Delißsch Der Lehrer Eduard Keller an: Ll Zar ule in Deuß

zum dritten Lehrer an dem Schullehrer - Seminar zu Petershagen ernannt worden,

Ministerium des Junuernu. Verfügung vom 18, Mai 1854 betreffend die Ber pflichtung dev Gemeinden zur Reinigung \tädti her Straßen, deren Unterhaltung seitens des

Staats übernommen worden ist,

Ein neuerdings vorgekommener Fall giebt uns Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß die Uebernahme der Unterhal tung städtischer Straßen seitens des Staats, wie au im §. 11 der

" Verordnung vom 16, Juni 1838 (Geseß-Sammlung S, 353) aus-=