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\ibts ter feinen Unterschcidung, die der Hr. Abg. v. Bennigsen eben zu machen versut kat, und angesichts seiner abweichenden Beurthei- lung der Frage, ob das bobe Haus, als es bes{lußunfähig auscin- ander ging, inmitten einer Abstimmung war, was ih nit anerkenne ; ein beslußunfähiges Haus befindet sih niht in der Abstimmung — (obo! ar ja, meine Herren, das ift meine Meinung — also ih balte aufrecht, daß der Art. 9 der R:ichsverfassung nicht davon spricht, daß ein Vertreter der verbündeten Regierungen vor der Tagesordnung jeder Fe gehört werden muß, s\sondern es steht nur simplement in dem Artikel „jeder Zeit“. Der Art. 9 der Verfassung geht, wie Hr. v. Minnigerode {bon ganz richtig bemerkt hat, der Geschäftsordnung vor, er konstatirt ein weitergehendes Recht der verbündeten Megierungen, und ich varf mich nicht dem ctwa unterwerfen, der Ansiht etwa zustimmen, daß ich nur vor der Tagesordnung das Recht gehabt hätte, zu sprechen.
__ Der Präsident konstatirte, daß der Minister von Scholz sih allerdings vor Beginn der Diskussion ston zum Wort gemeldet, aber ausdrüdcklih die Bemerkung zugefügt habe, er wünsche das Wort zu erhalten, soba!td man in die Tages- ordnung eingetreten sei. l
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, es sei sehr bezeich- nend, daß gerade die Partei, die das größte Jnteresse an einer Abstimmung im Sinne der Regierung habe, nämlih die des Centrums, den schärfsten Widerspruch erhoben habe gegen das vom Minister von Scholz hier beobachtete Verfahren; er sreue fich, hier wieder mit dem Abg. Windthorst zu- jammenzukommen. Da für diese Praxis, in der Abstimmung zu sprechen, kein Präzedenz vorliege, so bestätige das die Erfahrung, daß Regierungsvertreter niht materiell sprechen könnten, nachdem die Abstimmung schon begonnen habe, be- ziehentlih daß der Präsident niht das Recht habe, einem Minister dann noch das Wort zu ertheilen. Eben \o wenig wie ein Redner unterbrohen werden könne, wenn derselbe vielleiht einen Augenblick pausire, so wenig könne ein Minister mitten in der Abstimmung das Wort erhalten. Wenn das Praxis werden solle, daß vor der Tagesordnung Minister materielle Neden halten fönnten, so müßte das Haus sofort seine Geschäftsordnung ändern; denn das Haus würde in der ungünstigsten Lage sein, wenn die Regierung vor der Tagesordnung sahlich sprehen könnte, das Haus dagegen mundtodt sein müßte. Jedenfalls sci es carakteristis, daß die Regierung jeßt wiederholt in den außergewöhnlisten parlamentarischen Formen, für die keine Präcedentia vorlägen, aufzutreten beliebve. Nach den Erfahrungen früherer Zeit kennzeichne ein solher Gebrauch außerordentlicher Formen nie eine Situation, in der man sich verständigen wolle mit dem Reichstag, sondern in der man nach einem Konflikt suGze und einen künstlihen Bru mit dem Reichstage herbeiführen wolle. Die nächsten Wochen würden entscheiden, ob diese allgemeine Erfahrung für die jeßige Situation und den heutigen Vor- fall zutreffe,
Demnächst nahm wiederum Scholz das Wort:
Meine Herren! Ich hätte doch geglaubt, daß der Hr. Abg, Nicbter mit dieser Konstatirung auffälliger Gepflogenheciten der Regierung vorsichtiger geworden sein würde, nahdem ihm, wie ich aus dem stenographischen Berichte ersehen habe, neulich in der Nich- tung hin ein rechtes Malheur passirt ift.
Er hat behauptet, ih hätte die Interpellation neulich — denn
darauf bezog si wahrscheinli jene Anspielung, daß die verbündeten Regierungen Gefallen daran finden, in cuffälliger, früher nie dage- wesener Form mit dem Reichstage zu verkehren — erst begründen hören müssen, che ih mi über die Beantwortung erklärte. Cine frühere Abs lebnung der Beantwortung sei ihm in seinem parlamentarischen Leben no% nit vorgekommen. Dabei war dem Hrn. Abg. Richter zunächst die Geschäftsordnung einfa unbekannt, welche eben bedingt, daß die Regierung sich darüber {lüfsig zu machen hat vor der Begründung der Interpellation, und daß ich natürli auf die Frage des Herrn Präsidenten, ob ich die Interpellation beantworten wolle, sofort eine bestimmte Antwort zu ertheilen hatte und füglih nit etwa sagen tonnte: ich werde mal erst hören, wie die Begründung ausfällt. Es wäre eine Begründung der Interpellation meiner Meinung na demnäcbst auch garnicht hier im Hause erst zu geben gewesen, son- dern es würde nur die Frage gewesen sein, ob man in eine Be- sprechbung der Interpellation eintreten wollte oder niht. Aber ganz abgesehen davon hat der Hr. Abg. Richter bei dieser Gelegenheit mit der größten Sicherheit gesagt, daß ihm so ctwas in scinem var- [amentarishen Leben noch nie vorgekommen sei. Im preußischen Abgeordnetenhause ist ihm indeß, und zwar in seiner Anwesenheit, das ¿weifellos {on cinmal begegnet und hätte ihm also vollkommen bekannt sein können. Jch meine eine Interpellation über die Nicht- bestätigung eines Bürgermeisters; die Interpellation wurde verlesen. Der Minister erklärte auf die Frage des Herrn Präsidenten, die Re- gierung lehne die Beantwortung ab, und damit war die Sache über- haupt erledigt. Es würde auch an weiteren Beispielen dieser Art gewiß nit ganz fehlen. ___ Ebenso scheint cs mir nun heute etwas kühn, mit der Behaup- tung aufzutreten, daß noch nie in solcher Weise von der Regierung das Wort begehrt worten sci, um ihrerseits Erklärungen dem Hause mitzutheilen, welche aiht in die Debatte und die geshäfts- ordnungsmäßige Behandlung genau #ch einfügen. Meine Herren ! Ih bestreite das im Allgemeinen. Ich will Sie aber auch nur an einen Fall erinnern, der Ihnen, glaube ih, doch leiht den Beweis führen muß, daß es sich bei Ausübung des Rechtes, welczes ven ver- blindeten Regierungen in Art. 9 gegeben ist, au nicht immec darum handeln tann, fih zuglei streng und genau an die Vorschriften der Geschäftsordnung des hohen Hauses zu binden.
Als ich jüngst die Ehre hatte, eine Allerhöchste Botschaft bier zu verkündigen, habe ih mitten in einer Verhandlung über die Gewerbeordnung das Wort bekommen, und von dem Gegenstande meiner Mittheilung werden Sie doch auch nicht glauben, daß er zur Spezialdiskussion der GSewecrbeocdnung gehörte; es ist keinem Menschen eingefallen, zu behaupten, daß es damals nit mein Recht gewesen wäre, das Wort zu bekommen und Jhnen diese Mittheilung zu machen. Daran sehen Sie auch nur eine Bethätigung der allge- meinen Ueberzeugung, daß der Art. 9 der Verfassung weiter reicht alê die von dem Hrn. Abg. von Bennigsen angezogenen Geschäfte- ordnungs-Paragraphen. Die Regierung wird selbst darüber zu wachcn haben , daß sie von ihrem Ret feinen unungemessenen und die Verhandlungen störenden Gebrauch mache. Aber das werden Sie der Regierung auch zutrauen können, daß das ihr Bestreben ist, und ih bestreite, daß ih mit dem Ergceifen des Wortes heut ctwa störend und nit vielmehr fördernd auf die materielle Behandlung des Gegenstandes eingewirkt habe.
Der Abg, von Bennigsen beme1kte, was das letzte Beispiel des Ministers betreffe, so meine er doch, daß an sih {hon die Mittheilung einer Kaiserlihen Botschaft etwas wesentlich Anderes sei als die heutige Rede des Ministers von Scholz. Es habe si damals aber auÿ nit um die Unterbrechung einer Abstimmung gehandelt, sondern nur um das unzweifcl- hafte Recht des Ministers, an jeder Stelle der Verhandlung, sobald ein Redner geschwiegen habe, zu sprechen. Dies Recht fei schon oft praktisch geworden, auch wenn es si nit um Kaiserliche Botschasten gehandelt habe. Jm heutigen Fall ader hätte der Minister wohl vor “der Tages- ordnung das Wort ergreifen, und seine Nede halten können, niht aber während der einmal begonnenen Absiim- mung. Wäre aber auch wirkli das heutige Verfahren des
der Staats-Minister von
Ministers formell und dur die Praxis zulässig, so wäre es auch dann noch sehr bedenklich, wenn die Regierung von einem solchen Privilegium nicht nur in den seltensten und außergewöhnlihsten Fällen Gebrau}h machen würde. Jeden- falls müßte das Haus dann in seiner Geschäftsordnung Vor- kehrungen treffen, durch welche eine unmittelbare Erwiderung auf solhe während der Abstimmung gehaltene Ministerreden ermögliht würde. Er unterstüße seinerseits den Antrag, jeßt in der Berathung fortzufahren.
Der Abg. Richter (Hagen) erwiderte, der Minister von Scholz habe si neulih bei einer Debatte entfernt und habe nun heute nachgeholt, was er, wenn er anwesend gewesen wäre, schon neulich bei Gelegenheit der Jnterpellation Johann- sen hätte sagen können. Das Beispiel, auf welches si der Minister, um ein Präzedenz zu konstatiren, berufen habe, habe heute Morgen schon die „Norddeutsche Allgemeine Zei- tung“ angeführt; auch passe es nit hierher, denn es handele sich darin um eine Verhandlung des preußischen Abgeord- netenhauses, und um eine ganz andere Geschästsordnung als die des Reichstags. Uebrigens beweise ihm das, was der Minisier eben gesagt habe, wie sehr er (Nedner) neulich mit seinen Aeußerungen zur Fnterpellation Johannsen Recht gehabt habe. Es komme thatsählich nicht darauf an, ob die Minister hier anwesend seien oder niht. Die Herren läsen seine Reden doch noch, schenkten ihnen auch die ge- bührende Beachtung und erwiderten dann darauf, nur an einer Stelle, wo es für sie selbst ungünstiger sei. Man sehe, für die Negierung sei die Anwendung solher ungewöhnlichen Formen viel zweischneidiger, als für den Reichstag. Er re- sumire sih: diese Dinge sämmtlih bewiesen ihm nur, daß agi niht Alles oben fo sei, wie es eigentlich sein ollte.
Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, er hätte nur noch gern vom Abg. Richter gehört, wie es oben gaus- sehen sollte.
Der Präsident konstatirte aus den Akten, daß in der Sißung vom 12. Mai 1871 der Reichskanzler während einer zweifelhaften Abstimmung, ehe ein Namensaufruf begonnen habe, das Wort erbeten und erhalten, und daß sih kein Wider- spruch im Hause dagegen erhoben habe.
Darauf fuhr das Haus in der vorgestern unterbrohenen Abstimmung fort. Der Antrag Dr. Hammacher, Frhr. von Malgzaÿn-Gülß und Dr. von Kulmiz wurde mit 137 gegen 134 Stimmen angenommen. Hierauf folgte die namentliche Abstimmung über den durch den Antrag Hammacher amen- dirten §. 1a. ; dieselbe ergab die Ablehnung desselben mit 136 gegen 134 Stimmen.
«n Folge der Ablehnung des §. 1a. wurden dem Antrage von Hertling gemäß die land- und forstwirthschaftlihen Arbei: ter nunmehr in §. 2 als fakultativ versiherungspflihtig auf- genommen, und es wurde mit dieser Aenderung der 8. 2 nah den Vorschlägen der Kommission genehmigt.
Der Abg. vI3n Bennigsen bemerkte zur Geschäftsordnung : Der Präsident habe si vorhin auf einen angeblichen Präze- denzfall am 12. Mai 1871 berufen. Dieser Vorgang habe mit dem heutigen gar keine Aehnlichkeit. Es habe sich damals um die Berathung eines Spezialgeseßzes über Jnhaber- papiere gehandelt. Da die Gegenprobe die Abstimmung zweijelhaft habe erscheinen lassen, habe der Präsident Simson die namentliche Abstimmung erfolgen lassen. Es habe sich jevoh Fürst Bismarck zum Wort gemeldet, der Präsident Simson habe dem Reichskanzler dasselbe ertheilt, nachdem der- selbe dazu die Erlaubniß der Versammlung nachgesuhht gehabt habe. Fürst Bismarck habe darauf das Wort ergriffen. Der- in hade um Entschuldigung gebeten, daf er die Abstimmung unterbrochen habe. Dringende Geschäfte hätten ihn aber ge- nöthigt, das Haus zu verlassen, nachdem derselbe dem Reichs- tage eine Mittheilung gemacht habe. Diese Mittheilung habe sih auf den Fciedensvertrag mit Frankreih bezogen. Jeder im Hause werde gewünscht haben, daß wegen eines solchen eçoues alle anderen Geschäfte unterbrohen würden, und troßvem sei dazu noch die Ezlaubniß des Hauses nachgesucht.
Der Präsident erklärte, es fei eine Thatsache, daß der Neichékanzler das Wort verlangt habe während ciner Ab-
stimmung, und daß der Reichskanzler dasselbe erhalten habe, |
allerdings mit Erlaubniß der Versammlung. Vielleicht könnte Mkttie Geshöstsordnungs-Kommission mit diesem Falle be- schäftigen.
Der Ag. Richter (Hagen) bemerkte, dies würde niHt nöthig sein, da gerade durch den vom Präsidenten mitgetheilten Vorgang die Sache hirreichend klargestel:t sei.
Der Abg. Frhr. von Minnigerode betonte, der Reichs- kan;ler habe nur aus Courtoisie, die man ja an ihm gewohnt sei, um die Erlaubniß gebeten.
Der Präsident erklärte, der Präsident Simson habe aus- drüclih gesagt, der Reichskanzler habe das Wort behufs einer Mittheilung an das Haus verlangt.
Der Ahg. Dr, Windthorst bemerkte, die damalige Nede des Reichs?anzlers habe auf die Abstimmung über Jnhabverpapiere keinen Einfluß haben können.
§, 3 lautet nah dem Kommissionsbeschlusse :
Auf Beamte, welhe in Betriebsverwaltungen des Reichs, eiacs Bundesftaats oder eines Kommunalvoerbandes mit festem (Behalt angestellt sind, findet dieses Geseß keine Anwendung.
Auf Antrag des Abg. Dr. Hirsh rourde beschlossen, daß von der Versicherungspflicht diejenigen Personen befreit sein sollten, welche hertémmnalih in Kranheits}ällen mindestens für dreizehn Wochen Verpflegung in der Familie des Arbeit- gebers oder Fortzahlung des Lohns oder Gehalts zu be- anspruchen hätten.
§. 4 lautet nah dem Kommissionsbeschlufe:
Für alle versiherungspflichtigen Pecsonen, wle nicht
einer Orts-Krankenkasse (8. 13), ciner Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (8. 53), einer Bau-Krankenkasse (§. 63), einer Innungs- Krankenkasse (§8. 67), einer Knappschaftskasse (8. 68), einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vor- schriften errihteten Hülfskasse (§. 69) angehören, tritt die Gemeinde-Krankenversicherung zin.
Personen der in §88. 1, 1a., 2 bezeihneten Urt, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen, fowie Dienstboten sind verechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt erfolgt dur schriftlibe oder mündliche Ecklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspru auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Bei- getretene, welche vie Versiherungsbeiträge (8. 5) an zwei aufein- anderfolgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Semeinde-Krankenversiherung aus,
Hierzu lag ein Antrag des Abg. Dr. Hirs vor, wonach der Austritt aus der Gemeinde-Krankenversicherung Jedem
freistehen solle, der nahweise, daß er Mitglied einer andern Kasse geworden sei.
Der Regierungstkommissar Geheime Ober-Regierungs-Rath Lohmann bezeichnete diese Bestimmung als selbstverständlich.
Der Antrag wurde abgelehnt und §. 4 unverändert nah dem Kommissionsbeshlusse angenommen.
S. 5 lautet nah dem Kommissionsbeschlusse :
Denjenigen Personen, für welde die Gemeinde-Krankenver- sicherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk \ie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren.
Von denselben kann die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (8. 9) erheben.
Für Gemeinden, welche auf die Erhebung der leßteren ver- zihten, kann die Versicberungépflicht der in der Land- und Forst- wirthschaft bescäftigten Arbeiter niht ausges{lossen werden.
Der Abg. Dr. Hirsch teantragte, die Erhebung von Bei- trägen obligatorisch zu machen.
Der Abg. Frhr. von Malzahn erklärte sich gegen den Antrag, namentlih mit Rücksicht auf die östlihen Provinzen Preußens, wo die Gutsbesißer mit Nücksiht auf die Guts- bezirke gezwungen werden könnten, Beiträge von ihren Hinter- sassen zu erheben, was doch nicht in der Absicht des Gesez- gebers liegen fönne.
Für den Antrag Hirsh traten außer dem Antragsteller noch ein die Abgg. Dr. Langerhans, Pr. Paasche und Dr. Gutfleisch.
Der Antrag des Abg. Hirsh wurde darauf angenommen. __S8. 6, 7, 8 und 9 wurden ohne erheblihe Debatte mit einigen redaftionellen Aenderungen nah den Beschlüssen der Kommission genehmigt.
8. 10 lautet nah dem Kommissionsbeschlu}se :
Ergiebt sich aus den Jahresabsclüssen, daß die gesetzlichen Krarkenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Kranken- unterstüßungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohns erhöht werden.
UVebershüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorshüsse der Gemeinde in Anspruch ge- nommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden.
Grgeben sich aus den Jahresabsc{lüs}sen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer durchschnittlihen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu ein und ein halb Prozent des ortsüblichen Tagelohns zu ermäßigen. Verbleiben alz- dann noch Ueber{chüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabseßung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter- stüßungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so uan die höhere Verroaltungsbeh3rde die Herabseßung der Beiträge versugen.
Die Abgg. Wichmann und Frhr. von Maltzahn-Güly be- antragten: die Worte „bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tage!ohns“ im Absaÿ 1 zu streichen.
Der Abg. Dr. Lasker erklärte, daß die Streihung dieser Maximalgrenze der Belastung für ihn und seine Freunde das ganze Geseß unannehmbar machen würde, während der Abg. Frhr, von Malyahn-Gült diesen Antrag als Konsequenz der Streichung des 8§. 1a. anzunehmen bat.
Der Abg. Dr, Buhl erklärte, er sei zwar nicht in der Lage, eine bestimmte (Erklärung im Namen seiner Fraktion abgeben zu können, vermuthe indeß, daß die Streihung des Zuschusses der Gemeinden den meisten seiner Fraktions- genossen die Annahme des Gesetzes wesentli erschweren, wenn niht ganz unmöglich machen würde. Die Verantwortung ‘ür die Wendung der nationalliberalen Partei müsse letztere benjenigen überlassen, welche bezüglih des 8§. la. in dritter Lesung die Beschlüsse zweiter Lejung im Stiche gelassen hätten,
Der Abg. Frhr. zu Frankenstein erklärte sih gegen den Antrag von Maltahu, ebenso der Abg. Lohren.
Nachdem der Bundesbevollmähhtigte Geheime Ober-Negie- rungs-Nath Lohmann erklärt hatte, daß die verbündeten Re- gierungen in der Kommission der Normirung der Maximal- genze keinen Widerspruch entgegengeseßt hätten, wurde der Antrag von Maltahn mit großer Majorität abgelehnt, und i, 10 unverändert angenommen.
ei vertagte sich das Haus um 43/, Uhr auf Sonnabend 12 Uhr.
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Deutsche Landwirthschaftliche Presse. Nr. 40. —- Jn- halt: Die derzeitig ungünstige Lage der städtischen Rieselwicths{chaften Berlins. Von Kulturtehnifer V. Schweder. — Feuilleton : Die Central-Fischzuht-Anstalt zu Kloster Michelstein bei Blankenburg im Harz. (Mit Abbildung.) — Hauswirthschaft : Wirthschaftsplaude- reien für Landwirthsfrauen. — Correspondenzen: Cassel. London. — Personalien. — Landwirth\schaftliche Lehranstalten. — Aus dem Recbtsgebiet. — Sprechsaal. — Rundschau. — Zur Vertilgung der Blutlaus, Schizoneura lanigera Hausm. Von Dr. H. F. Keßler, Oberlehrer in Kassel. — Miscellen. — Handel und Verkehr.
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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter efi rFriedrich Halpap, am 8. Sep- tember 1863 in Landsberg a./W. geboren, welcher si verborgen hält, is die Untersuhungshaft wegen Diebstahls und Unterscblagung in actis 83. 6G. 1446 83. J. I.a. 345 83, verhängt. Es wird ersut, denselben zu verhaften und in das Untersucbungs- gefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12 NW., ab- zuliefern. Berlin, den 24. Mai 1883. Königliches Amtsgeriht I., Abtheilung 83, Beschreibung: Alter 19 Jahre, Größe 1,62m, Statur s{lank, Haare blond, Stirn fla, Augenbrauen blond, Augen dunkelblau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhn- lich, Zähne vollständig. Kinn spi8, Geficht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Kleidung:
dunkelgrauer weißgesprenkelter Reck, hellkarirte Hosen, grauer Hut. Steckbrief. Gegen den unten bescbriebenen
Arbeiter Ignaß Tepta, angeblich in der Nähe von Posen geboren, welcher flüchtig ift, ist die Unter- suhungshaft wegen Diebstahls aus § 242 Straf- gesezbuchs in den Akten 111. J. 590/83 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchung8gefängniß zu Berlin, Alt - Moabit 11/12, abzuliefern. Die gestohlenen Sachen sind außer anderen: 1 Paar s{chwarzbraune, rotl;gespren- kelte Hosen und ebensolche Weste, 1 s{warzer Tuch- rock, 1 graues Jaguet, 2 braunwollene Halstücher, das eine {warz und weiß, das andere braun und blau gestreift, 1 weißseidenes Halstuch, 1 Paar Scasftstiefel, auf deren Sohlen größere Nägel, 1 s{warzer Hut, 1 s{hwarze Müße, 2 mit E. B, gezeinete Nachthemden, 2 Paar Handftulpen mit Metallknöpfen, 1 silberne Cylinderuhr mit Messing- kette, 1 Koffer von grauem Segeltuch und Messing- knöpfen und Schiene von ECisenblech, in dessen In- nern eine s{warze Tasche von Glanzleder befestigt ist. Berlin, den 21, Mai 1883, Der Unter- subungsrichter bei dem Königlichen Landgericht II. Beschreibung: Alter 183 Jahre, Größe 1,60 m, Statur unter]etzt, Haare dunkelblond, St'rn niedrig, Ansaß von Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen braun, Zähne vollständig, Kinn breit, Gesicht rund, Gesichtsfarbe gesund, Sprache polnisch und deutsch. Kleidung: graue Leinwandhosen, blaue Tuchjacke, alte Soldatenmüße, mögliberweise aber auch aus den oben als gestohlen angegebenen Sachen bestehend.
[23360] i
Das Ersuchen vom 1, Mai 1882 um Nach- forshung übec den Verbleib des seit dem 28. Fes bruar desselben Jahres vershwundenen Gastwirths Franz Thiersch aus Münchengo\erstädt wird noch- male erneuert.
Nudolstadt, den 21. Mai 1883. i
Der Erste Staatsanwalt am Landgcricht. Nohr, î. V.
Subhastationen, WMufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
922C ? [23394] Oeffentlihe Zustellung. In Sachen - der verehelihten Anna Meißner, geb. Söride, zu Cosa, Klägerin, vertreten dur den Justizrath Karl Behr zu Cöthen, gegen
ihren Ehemann, den Mühlenbesißer Reinhold Meißner von Cosa, z. Zt. in unbekannter Abwesen- heit, Beklagten, e
wegen Chescheidung, ist nach Beendigung der Beweisaufnahme ander- weiter Termin zur mündlicben Verhandlung auf den 20. September 1883, Vormittags 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer des Herzoglichen Landgeric;ts hierselbst bestimmt. :
Das A der stattgehabten Beweisaufnahme liegt in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aus.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den Beklagten wird Vorstehendes bekannt aemacht,
Deffau, dea 24, Mai 1883.
Hartit, : in Vertretung des Gerichtsschreibers Herzoglichen Landgerichts. [23368] Oessentliche Zustellung.
Die unverchelihte Emilie Wolf zu Stettin, Kirchplay 2, im Beistande des Vormundes ihres unehelihen Kindes, Schuhmachers Friedri Reich zu Stargard i. P., Friedrichstraße 12, vertreten durch den Justizrath Deetz zu Belgard, klagt gegen den Arbeiter Julius Gauger, früher zu Belgard, jetzt unbekannt-n Aufenthalts in Amerika, wegen Alimentation ihres außerehelihen Kindes mit dem Antrage, den Beklagten als Vater des von der Klä- gerin am 10. April 1882 geborencn, auf die Namen Hermann Julius getauften Kindes zu écklären und als folen für schuldig zu erachten, der Klägerin an Zaus-, Entbindungs- und Sechswochenkosten 30 M, an Alimenten für das gedachte Kind von dessen Geburt an bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre monatlich 9 4 unt zwar die rückständigen sofort, die laufender. in 4 ¡äbclihen Raten im Voraus zu zahlen und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Belgard auf
den 10. Juli 1883, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwette der öffentlichen Zusteliung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Belgard, den 12. Mai 1883.
Wendt, Amtsgerihts-Sckretär,
Gerichtsshreider des Königlichen Amtsgericts.
[23243]
Zuftellung mit Vorladung. _In dem Zwangsvollftreckungsverfahren der Marie Scdweiyer, Wittwe von Felix Remy, ohne Stand, früher zu La Malgrange, Gemeinde Diedenhofen,
jeßt zu Paris wohnend, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, den zu Diedenhofer, Marie-Plat 261, wohnenden Liquidator Michel Schaad,
Gegen Elisabetha Remy, Näherin, großjährig und selbständig, und Anna Remy, Ebefrau von Wilhelm Haen, Schneidermeister, alle früher zu Diedenhofen wohnend, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthalt€- ort, als alleinige Erben des zu Diedenhofen ver- storbenen Fuhrmanns Felir Remy, hat das Kaifer- liche Amtsgericht Diedenhofen vom 13. März 1883 die Zwangévollstreung in das unbewegliche Ver- mögen des Nachlasses des Felix Nemy verordnet und dea Notar Lorette zu Diedenhofen zum Versteigerungé- beamten ernannt, welcher Termin zur Verhandlung über die bei diesem Zwangsverstriche in Betracht kommenden Thatsachen, insbesondere die Besitze und Eigenthums-Verhältnisse der zu subhastirenden Immobilien, sowie über die Angebote, die Ver- steigerungsbedingungen, die Zeit, den Ort und die Art der Versteigerung, auf Samstag, den 30. Juni 1883 anberaumt hat. :
Die Schuldner werden hiermit vorgeladen, auf dem Amtszimmer des Kaiserlichen Notars Lorette zu Diedenhofen, Schloßhofstraße Nr. 4, am 30. Zuni 1883, Vormittags 10 Uhr, sich einzusinden, um der fraglichen Verhandlung beizuwohnen, mit der Erklärung, daß sowohl in ihrer Ab- wie in ihrer Anwesenheit zu dieser Verhandlung gescpritten werden wird.
Dievenhofen, den 15. Mai 1883.
gez Lorette, Notar. Auf Anordnung des Kaiserlihen Amtsgerichts Diedenhofen vom 16. Mai 1883, wird diese Ladung zum Zwke der öffentlichen Zustellung hiermit bekannt gemacht.
Diedenhofen, den 18. Mai 1883.
Humbert, H.-Gerichtsschreiber.
Verkaufs-Anzeige nebst Ediktalladung.
In Sachen des Oekonomen Heinrich Hänics in Wehmingen, Gläubigers, gegen die Vormünder der minderjährigen Kinder des weiland Maurermeisters Andreas Bayer zu Hildes- heim, Wittwe Bayer und Kohlenbändler Böker da- selbst, Schuldner,
D S Go =] J baren
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wegen Forderung jeßt Subhastation foll das den Scöuldnern angeblich gehörige, an der Binderstraße hiesiger Stadt unter Hausnummer 11A. belegene Wohnhaus nebst Zubehör, das Ganze be- schrieben in der Grundsteuermutterrolle des Gemeinde- bezirks Hildesheim, unter Artikel «Nummer 2515, Kartenblatt 19, Parzelle 169/5 zur Gröfe von 2 ar 83 qm zwangsweise in dem dazu auf Mittwoch, den 8. August d. Z.,, Bormittags 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentli versteige:t werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lebnrecht- liche, fideikommissarische, Pfand- und fonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Nealherechtigun- gen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, fel- bige im 1 | darüber lautenden Urkunden vorzulegen, 1ater dem Berwarnen, daß im Nichtanmeldungéfalle da? Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber de? Grundstücks verloren gehe. ]
Hildesheim, den 8. Mai 1883,
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Benin g. [23378] : Zwangsverficigerungsproclam.
Auf Ántrag des Konkuréverwalters soll die zur Konkursmasse des Händlers Eduard Ferdinand Christian Werner in Timmaspe gehörige, daselbst belegene Kathe cum pert.
am Sonnábend, den 14. Juli 1883, Nachmittags 3 Uhr, im „goldenen Ocbsen* zu Timmaspe öffentlich mcist- bietend zwangsweise ver!teigert werden.
Die Verkaufsbedingungen können in der hiesigen Gerichtsschreiberei eingesehen, oder abschriftlih daher bezogen werden.
Alle, welche an die gedachte Kathe cum pert. dingliche oder bevorrechtigte Unsprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen, mix Ausnahme der pro- tokollirten Gläubiger, werden aufgefordert, solche spâtestens in dem auf
Sounabend, den 14. Juli 1883, Morgens 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine \pezifizirt anzumelden, widrigens der auspruchsfreie Verkauf der Kathen- stelle erfolgen wird. Nortorf, den 23. Mai 1883. Königliches Amtsgericht.
Verkaufs-Anzeige nebsi Edictalladung.
In Sachen des Schneidermeisters H. Backhaus in Hoysinghausen, Gläubigers, vertreten durch den Mandatar Bergander in Ute,
T gegen den Neubauer H. Trütner
Schuldner, wegen Forderung, soll die Leßterem gehörige, unter Hs.-Nr. 37 zu Hodosinghauj}en belegene Neubauerstelle, bestehend aus einem Wohnhause, ciner Hütte und 1,42 a Hof- raum, zwangsweise in dem dazu auf Sonnabend, den 14. Juli d. J.
Vormittags 10 Uhr, er anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
[23382]
in Hovsinghausen,
Kausfliebhaber werden damit gelaten.
obigen Termine anzumelden und die
rechtliche, fideikommissarische, Pfand- und sonstige dingliche Ncchte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwaruen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Ute, den 23, Mai 1883. Königliches Amtsgericht. (gez.) G. v. Holleuffer. Ausgefertigt: Amelung, Gerichtsschreiber.
Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.
In Sachen der Amtssparkasse zu Uchte, Gläubi-
gerin, vertreten durch den Schreiber Hagen zu Uchte,
gegen clibesißer C. H. Bade zu Brüninghorstedt,
Schuldner, wegen Forderung, soll die dem Lekteren gehörige, unter Nr. 16 zu Brüninghorstedt belegene BoUköthnerstelle, bestehend aus einem Wohnhause, einem Schafftall, einem Schweinestall, einem Speicher, einem Vackhause, einer Torfhütte und 14 ha 82 a 73 qm an Grund- stücken, ¿wangëweise in dem dazu auf Sounabend, den 14, Zuli d. J.,
Vormittogs 10 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert roerden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lehnrecht- liche, fideikommissarische, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondereServituten und Realberechtigungen zu haben rermeinen, werden aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lauten- den Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeloungéfalle das Rebt im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
Uchte, den 23, Mai 1883.
Königliches Amtsgericht. (gez.) G. von Holleuffer. Ausgefertigt : Amelunç, Gerichtsschreiber.
[23384]
Verkaufsanzeige nebsi Ediktalladung.
In Sachen des Brinksißzers Ferd. Kemper zu Huddestorf, Gläubigers, vertreten durch den Man- datar Bergander zu Uchte,
gegen den Stellbesißzer Ferd. Klöpper zu Moorklingen, Schuldner,
soll die Leßtcrem gehörige, unter Hs. Nr. 54 zu Moorlinaen belegene Köthnerstelle, bestekend aus cinem Wohnhause, einem Nebenhause, einer Torf- hütte und 21 ha 96 a 15 qm an Grandstüden
zwangêweise in dem dazu auf
Freitag, den 13. Juli d. J., Vorm. 10 Uhr, allhicr anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kausliebhaber werden damit zeladen.
Alle, welche daran Cigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fidcikommissarisze, Pfand- und sonstige dingliche Nechte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge- fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem VBerwarnen, daß im Nichtanrmeldungsfalle das Nectt im Verhältniß zum neuen (Frwerber des Grundstücks verloren gehe.
Uchte, den 23, Mai 1883.
Königliches Amtsgericht. (gez.) G, von Holieuffer. Auêgefertigt:; Amelung, Gerichts\c:reiber.
23%] Verkaufs- Anzeige nebst Ediktalladung.
In Sachen des Kaufmanns Adolph Struve in Estorf, Gläubigers, gegen
den Gastwirth Claus Heins in Brobergen, Schuldner, soll die dem Leßteren gehörige, zu Brobergen unter Haus Nr. 30 belegene Anbauerstelle, bestehend aus einem theils massiv, theils aus Fachwerk mit Badctsteinen erbauten, mit Stroh gedeckten Wohn- hause, ca. 75 Fuß lang und 45 Fuß breit und den unter Artikel Nr, 27 und 55 dec Grundsteucer- Mutterrolle des Gemeindebezicrks Brobergen ver- zeichneten Grundgütern, groß 72 a 05 qm und bezw. 63 a 10 qm zwangsweise in dem auf Sonnabend, den 14. Zuli d. J., Nachmittags 4 Uhr, an Ort und Stelle anberaumten Termin öffentli versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche an den vorbezeichneten Immobilien Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideikommissa- rische, Pfand- und sonstige dinglide Rechte, insbe- sondere auh Servituten und Realberehtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lauten- den Urkunden vorzulegen unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Ver- hältniß zum neuen Erwerber der Grundstücke ver- loren gehe.
Stade, den 25. Mat 1883.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung Ik. f (gez.) v. Zwehl. Ausgefertigt zur Veröffentlichung : A bic, Iustizanwöärter, l als Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts. T].
[13479] Aufgebot. 5 Es hat der dem entmündigten Müller, nach-
[23383]
herigen Rentier, Albert Scharf aus Edderitz ge-
Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lebn-
richtlich bestellte Vormund, der Stellmachermeister Lebrecht Zander daselbst, das Aufgebot der fü seinen Mündel vom Herzogl. Anhalt, Amtsgericht I]. zu Côthen au®êgefertigten, angeblich vernichteten Schuld- und Hypothekverschreibung vom 26, /26. April 1880 über 1350 (M beim Zimmermann August Sröter in Edderiß im Grundbuche von Edderitz B. 111, Bi. 11 eingetragene Hypothekforderung be- antragt. Die Jshaber dieser Urkunde werden hierdurch auf- gefordert, spätestens in den auf Sonnabend, 29. September 1883, Vormittags 9 Uhr,
im Herzogl. Amtsgericht, Zimmer Nr. 15, hierselbst anberaumten Aufgebotstermine zu erscheinen, ihre Rechte anzumelden und die betr. Urkunde vorzulegen, widrigenfalls auf Antrag des oben gedachten Antrag- stellers die Kraftloserklärung der Urkunde ausge- prochen wird. Urkundlih unter Gerichtssiezel und Unterschrift. Cöthen, 19, März 1883. Herzogl. Anhalt. Amtsgericht. I.
(L. 8) Gust. Holzmann.
Aufgebot.
Band L A. Ne. 7, %, Band 1, B, Ne 236. Band T1, Nr. 140, 156, 158 Band V. Ne. 192 Grundbuchs Tergast steht in Abtheilung II. Nr. 4
Ein Gulden Beheerdishheit jährlid an Arend Zeiden, jeßt Jürgen Arends, ohne Maide eingetragen, Diese Betcerdischheit soll erloschen sein.
Es werden desbalb auf Antrag der jetzigen Ins haber obiger Grundstücke Alle, welche auf die Bes heerdischeit Ansprüche machen, hierdurd aufgefor- dert, folhe am Dienstag, dsten 18. September d. J, 19 Uhr Vormittags, hier anzumelden, widrigenfalls die Bebeerdischheit für vollständig er- loschen erklärt werden soll.
Emden, 18. Mai 1883.
Königliches An1tsgericht. Ill, Thomsen.
[23375
92276 F is. Ausgebot.
Der Rittergutsbesißer Fr. Holz zu Schweßkow hat als Eigenthümer des Gutes Zwangsbruch den Antrag gestellt, den zu Zwangsbruch gehörigen, \o- genannten Schwarz-See, Fl. 353 des Kartenblatts, 6,66,90 Hektar groß, mit 1,74 Thaler Reinertrag zum Zwecke der Anlegung cines Grundbucbblattes für denselben aufzubieten.
Es werden daher hicrmit alle unbekannter: Eigen- thum8prätendenten aufgefordert, ihre Rechte und Ans sprücbe auf den oben gedachten Schwarz-See spâte=- stens in dem auf
den 8. August 1883, Vorn. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumten Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren An- sprücben und Rechten auf denselben werden ausge- [iesen werden. Tudthel, den 10. Mai 1883. Königliches AmtEgericht. T. [23399] Oeffentliche Zustellung.
Der Swuhmacermeister Friedri Dachenhausen zu Calvörde klagt gegen den Handlungsgehülfen Gustav Müller, früber dasclbst, jctt unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung für gelieferte Schuh- macerarbeiten mit dem Antrage auf Veructheilung des Beklagten dur vorläufig vollstreckbares Urtheil zur Zahlung von 44 s nebst 59/6 Zinsen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Herzogliche Amtsgericht zu Calvôrde auf
den 12. Juli d. Js., Morgens 10 Uyr.
Zum Zwecke der öffentlißen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Calvörde, den 17. Mai 1883,
S O
Geri®tsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts
daselbft.
027 :
(2) SBetanntmacung.
Folgende Hypothekenurkunden :
1) Ausfertigung der Schuldurkunde vom 19, April 1847 über 39 4, cingetragen für die Armen- kasse zu Marolterode auf Grundstücken der Wil- helminc Amalie Burkhardt und des Zimmer- mannes Georg Ernft Traago!t Burkhardt in Maroilterode, t
2) Ausfertigung des Kaufvertrages vom 21. Aprik 1845 über 240 Æ Kaufgeiderrückstand, cinge- tragen für Anna Dorothea Gritnm und Georg Gottfried Grimm in Bothenßeilingen auf dem Hauje Nr. 66 des Chriftian Friedrih Kinder- vater daselbît, :
3) Ausfertigung der gerichtlichen Schuldverschreis
bung vom 21. Septemver 1839 über 60 M 3 S, cingetragen für die Geschwister Jähuigen von Langensalza, auf dem Hause der Eheleute Brückner in Langenfalza,
find durh Aus\{lußurtbeil vou 19. Februar 1883
des Königlichen Amt8geridts zu Langensalza zum
Zwetke der Löschung der Postca im Grardbuche für
Trafilos erklârt wordea. i Langensalza, am 19, Mat 1883.
Sicelaff, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts,
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[23379] : | Im Verfahren, betrcfffend die Zwangsversteigerung des bisher dem Gutsbesißer F. von Lowuow geo
hörenden Lebkngutes Horst, R. A. Budor, ist ¿zur Abnahme der Necchnung des Konkursverwalters, ¿ur Erklärung über den Theilungéplan, sowie ¿ur Vors nahme der Vertheilung Termin auf Donnecrfstag, den 28. Zuni d. J,, Vormittags 10 Uhr, anberaumt.
èröpelin, den 23, Mai 1883.
Großherzog!lihes Auts8gericht.
6, 10 (O
C E R A E E L E E E L T R L L E E I L E
SEOMEE B N T E rw a Zu S